Schädliche Neigungen gem. § 17 JGG

Rechtliche, rechtspolitische, rechtstatsächliche und prognostische Aspekte


Studienarbeit, 2015

29 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Erläuterung
2.1 Entstehungsgeschichte
2.2 Definition des Bundesgerichtshofs
2.3 Erhebliche Persönlichkeitsmängel
2.4 Rückfallgefahr
2.5 Gesamterziehung
2.6 Zusammenfassung

3. Beurteilung
3.1 Begriffsbestimmung
3.1.1 Ausprägungen des Nationalsozialismus
3.1.2 Umsetzung in das heutige Jugendstrafrecht
3.2 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebots
3.3 Richterliche Entscheidungsfreiheit
3.4 Hohe Rezidivismusrate
3.5 Beachtung des Erziehungsgedankens
3.5.1 Jugendstrafe im Allgemeinen
3.5.2 Notwendigkeit der Erziehbarkeit
3.5.3 Stärkere Sanktionierungen als im Erwachsenenstrafrecht
3.6 Beachtung des Schuldprinzips
3.6.1 Schuldvorwurf hinsichtlich der Persönlichkeitsmängel
3.6.2 Vereinbarkeit mit dem Erziehungsgedanken

4. Prognose
4.1 Gänzliche Beibehaltung
4.2 Umbenennung
4.3 Umformungen
4.4 Ersatzlose Streichung

5. Fazit
5.1 Rechtspolitischer Aspekt
5.2 Rechtstatsächlicher Aspekt
5.3 Rechtlicher Aspekt
5.4 Prognostischer Aspekt

Literaturverzeichnis

Albrecht, Peter-Alexis Jugendstrafrecht, Studienbuch, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2000 [zit.: Albrecht, Jugendstrafrecht].

Albrecht, Hans-Jörg Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß? - Bedarf es und wenn ja welcher Veränderung? - Gutachten für den 64. Deutschen Juristentag, http://www.journascience.org/de/mediensammlung/ content/Jugendstrafrecht-DJT- Final04.pdf#page=5&zoom=auto,-107,842, [zit.: H.-J. Albrecht, Gutachten für den 64. Deutschen Juristentag].

Ballhausen, Werner Jugendgerichtsgesetz: SPD fordert Reformen, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 1 1990 [zit.: Ballhausen, NK 1/1990].

Bock, Michael Die jugendstrafrechtliche Parallelwelt, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 4 2014 [zit.: Bock, NK 4/2014].

Burscheidt, Ulrike Das Verbot der Schlechterstellung Jugendlicher und Heranwachsender gegenüber Erwachsenen in vergleichbarer Verfahrenslage, Stuttgart 1999 [zit.: Burscheidt, Das Verbot der Schlechterstellung].

DJT – Deutscher Juristentag Die Beschlüsse des 64. Deutschen Juristentages Berlin 2002, www.djt.de/fileadmin/downloads/64/beschluesse.pdf, Stand: 27.07.2015 [zit.: DJT, Beschluss].

Dünkel, Frieder Zur Schädlichkeit von „schädlichen Neigungen“, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 4 1989 [zit.: Dünkel, NK 4/1989].

Dünkel, Frieder Thesen zu einer Neukonzeption, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 3 1992 [zit.: Dünkel, NK 3/1992].

Dünkel, Frieder Rechtsschutz im Jugendstrafvollzug – Anmerkungen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 13.12.2007, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 1 2008 [zit.: Dünkel, NK 1/2008].

Dünkel, Frieder Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich im Licht aktueller Empfehlungen des Europarats, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 3 2008 [zit.: Dünkel, NK 3/2008].

Dünkel, Frieder Entwicklungstendenzen und Reformstrategien im van Kalmthout, Anton Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich, Schüler-Springorum, Horst Greifswald u.a. 1997 [zit.: Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, Verf.].

DVJJ – Deutsche Vereinigung Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur für Jugendgerichte und Jugend- Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung gerichtshilfen e.V. und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens“, http://www.dvjj.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen /stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur- staerkung-des, Stand: 27.08.2015 [zit.: DVJJ, Stellungnahme].

Eisenberg, Ulrich Jugendgerichtsgesetz, Kurzkommentar, 17. Aufl., Berlin 2014 [zit.: Eisenberg, JGG].

Frommel, Monika Für ein normverdeutlichendes und liberal-rechtstaat­ Maelicke, Bernd liches Jugendstrafrecht, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 3 1994 [zit.: Frommel/Maelicke, NK 3/1994].

Grunewald, Ralph Die De-Individualisierung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht, Erlangen 2002 [zit.: Grunewald, Die De-Individualisierung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht].

Kemme, Stefanie Die Feststellung schädlicher Neigungen gemäß § 17 Wetzels, Peter Abs. 2 Alt. 1 JGG: Eine Aufgabe für psychologische Sachverständige?, In: Praxis der Rechtspsychologie 24 (1), Juli 2014 [zit.: Kemme/Wetzels].

Kleimann, Tobias Das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.12.1943 – Eine Fortführung des JGG 1923 oder Teil des NS- Strafrechts?, In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, Heft 4 2013 [zit.: Kleimann, ZJJ 4/2013].

Kreuzer, Arthur Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, In: NJW 2002, S. 2345 [zit.: Kreuzer, NJW 2002].

Kurzberg, Benjamin Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, Berlin 2008 [zit.: Kurzberg, Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität].

Lang, Sabine Die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs in Mecklenburg-Vorpommern in den 90er Jahren, Greifswald 2007 [zit.: Lang, Die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs in M-V].

Laubenthal, Klaus Jugendstrafrecht, Lehrbuch, 3. Aufl.,

Baier, Helmut Würzburg/Bayreuth 2014 [zit.: Laubenthal/Baier/ Nestler, Nina Nestler, Jugendstrafrecht].

Nickolai, Werner Kriminalpolitische Anmerkungen zum Thema Jugendhilfe und Justiz, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 1 2006 [zit.: Nickolai, NK 1/2006].

Maelicke, Bernd Jugendgerichtstag: Die DVJJ am Scheideweg?, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 1 1990 [zit.: Maelicke, NK 1/1990].

Meier, Bernd-Dieter Jugendstrafrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Hannover/ Rössner, Dieter Marburg/München 2012 [zit.: Meier/Rössner/Schöch, Schöch, Heinz Verf., Jugendstrafrecht].

Meier, Bernd-Dieter Jugendgerichtsgesetz, Handkommentar, Baden-Baden Rössner, Dieter 2011 [zit.: Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Verf.].

Trüg, Gerson Wulf, Rüdiger Meyer-Odewald, Uwe Die Verhängung und Zumessung der Jugendstrafe gemäß § 17 Absatz 2, 2. Alt. JGG im Hinblick auf das ihm zugrundliegende Antinomieproblem, Frankfurt a.M. u.a. 1993 [zit.: Meyer-Odewald].

Ostendorf, Heribert Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., Baden- Baden 2013 [zit.: Ostendorf, Verf., JGG].

Ostendorf, Heribert Jugendstrafrecht, Lehrbuch, 7. Aufl., Kiel 2013 [zit.: Ostendorf, Jugendstrafrecht].

Ostendorf, Heribert Jugendstrafrecht unter Beschuss, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 1 2000 [zit.: Ostendorf, NK 1/2000].

Pedal, Andreas Die Voraussetzungen der Jugendstrafe, In: JuS 2008, [zit.: Pedal, JuS 2008].

Plewig, Hans-Joachim Jugendstrafrecht: Ideale des Rechtsstaats?, In: Neue Kriminalpolitik, Heft 2 1995 [zit.: Plewig, NK 2/1995].

Schaffstein, Friedrich Jugendstrafrecht, Lehrbuch, 13. Aufl., Göttingen/ Beulke, Werner Passau 1998 [zit.: Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht].

Streng, Franz Jugendstrafrecht, Lehrbuch, Erlangen 2003 [zit.: Streng, Jugendstrafrecht].

Viehmann, Horst Anmerkungen zum Erziehungsgedanken im Walter, Michael (Hrsg.) Jugendstrafrecht aus rechtschaffener Sicht, In: Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, Köln 1989 [zit.: Viehmann, Beitrag zur Erziehung im Jugendkriminalrecht].

Voß, Michael Jugendstrafrechtsreform: Forschungsbedarf und Forschungslücken, In: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis – Informelle Reaktionen und neue ambulante Maßnahmen auf dem Prüfstand – , Bonn 1989 [zit.: Voß, Jugendstrafrechtsreform].

Walter, Michael Künftige Voraussetzungen für die Verhängung der Wilms, Yvonne Jugendstrafe: Was kommt nach einem Wegfall der „schädlichen Neigungen“ ?, In: NStZ 2007, S. 1 [zit.: Walter/Wilms, NStZ 2007].

Weber, Martin Die Anwendung von Jugendstrafe, Frankfurt am Main 1990 [zit.: Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe].

1. Einleitung

Nach dem deutschen Jugendstrafrecht ist die schwerste Sanktionsform die Jugendstrafe. An dessen Anordnung sind, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, deutlich strengere Voraussetzungen gebunden. Diese werden in § 17 Abs. 2 JGG[1] geregelt:

„Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“

Im Folgenden wird die Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“ zunächst erläutert, sowie daraufhin unter verschiedenen rechtlichen, rechtspolitischen, rechtstatsächlichen und prognostischen Aspekten kritisch behandelt. Am Ende der Arbeit wird unter Aufzeigen der verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur eine Prognose für den künftigen Umgang mit dem Begriff der „schädlichen Neigungen“, sowie ein Fazit aufgestellt.

2. Erläuterung

Gem. § 17 Abs. 1 bedeutet Jugendstrafe Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung, ergo einer Jugendstrafanstalt oder einer von freien Trägern geschaffenen Institution[2]. Sie kann gem. § 17 Abs. 2 gegen Jugendliche, als auch – unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 – gegen Heranwachsende verhängt werden. Die Dauer der Maßnahme beträgt gem. § 18 Abs. 1 mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Die Voraussetzungen für ihre Verhängung sind die hier zu behandelnden „schädlichen Neigungen“ des Täters oder alternativ die „Schwere der Schuld“. Die Jugendstrafe kommt grundsätzlich erst dann als Sanktion im Jugendstrafrecht in Betracht, wenn der Jugendliche eine Norm des Strafgesetzbuches auf tatbestandliche, rechtswidrige und schuldhafte Weise verletzt hat[3]. Auf Grund ihrer im Gesetz geregelten Subsidiarität gegenüber anderen jugendstrafrechtlichen Maßnahmen darf die Jugendstrafe nur verhängt werden wenn sie sich als individuell und aktuell angemessenste Maßnahme erweist[4]. Die Jugendstrafe gilt somit als ultima ratio im Jugendstrafrecht.

2.1 Entstehungsgeschichte

Der Begriff der „schädlichen Neigungen“ ist abgeleitet aus dem österreichischen JGG von 1928, wo der englische Begriff der „criminal tendencies“ zum ersten Mal eine deutsche Übersetzung gefunden hatte[5]. 1933 wurde von den Nationalsozialisten das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ erlassen, in welchem der „Schutz der Volksgemeinschaft gegen verbrecherische Schädlinge“ besonders zum Ausdruck kam[6]. Ab 1939 wurden verschiedene Verordnungen – gegen jugendliche Schwerverbrecher, gegen Volksschädlinge und gegen Gewaltverbrecher – erlassen[7]. Durch die Verordnungen sollte die Bekämpfung des „Gewohnheitsverbrechertums“ auch auf Seiten junger Täter vorangetrieben werden[8]. Jedoch führten diese Regelungen zu einer Verworrenheit des Jugendstrafrechts[9]. Dies machte eine „Systematisierung“[10] notwendig, weshalb ein neues Gesetz erlassen werden musste. Um das Jugendstrafrecht elastischer auszugestalten[11] und einen Vergleich zu dem stigmatisierenden Begriff des „Gewohnheitsverbrechers“ des Erwachsenenstrafrechts zu vermeiden wurde dieser durch den österreichischen Ausdruck der „schädlichen Neigungen“ 1941 in einer Verordnung ersetzt und 1943 durch die „Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts“[12] in den § 4 RJGG übertragen[13]. Seit 1953 findet sich der Begriff in der Neufassung des JGG wie es heute besteht in § 17 Abs. 2 wieder[14].

2.2 Definition des Bundesgerichtshofs

In den Richtlinien des § 6 RJGG wurden „schädliche Neigungen“ dann angenommen, wenn „Anlage oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er (der Jugendliche) ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird.“[15] Dem schloss sich der BGH ursprünglich an[16]. Später definierte er den Begriff als „anlagebedingte [oder] durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung [...], die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde“[17]. Die Definition wurde folglich nur in Bezug auf die möglichen Hintergründe der Persönlichkeitsmängel ergänzt bzw. geändert.

Die Voraussetzungen, welche sich aus ihr ergeben - erhebliche Persönlichkeitsmängel, die Rückfallgefahr für Straftaten und die Notwendigkeit einer längeren Gesamterziehung – sind im Einzelnen von den Jugendgerichten gründlich zu prüfen.

2.3 Erhebliche Persönlichkeitsmängel

Persönlichkeitsmängel im Sinne von „schädlichen Neigungen“ liegen vor, wenn in dem Täter ein inneres Geneigtsein, ein Trieb, Hang oder eine Anlage zu kriminellen oder gefährlichen Handlungen gegeben ist[18]. Dabei muss es sich nicht gezwungenermaßen um einen pathologischen Zustand handeln[19].

Die im folgenden aufgezählten Aspekte können das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln indizieren.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen die Vorstrafen des jugendlichen Täters dar. Diese müssen abgeurteilt sein, ein bloßer Tatverdacht, sowie Taten aus der Kindheit sind dabei nicht ausreichend[20].

Auch eine besonders rücksichtslose, brutale oder professionelle Begehungsweise der Tat kann für die Beurteilung entscheidend sein[21].

Außerdem sind ein etwaiges Entgleiten aus dem erzieherischen Einfluss der Erziehungsberechtigten, der Abbruch der Schulausbildung, sowie ein Bezug zur rechtsradikalen Szene zu beachten[22].

Andererseits können Hinweise vorliegen, welche gegen das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln sprechen. Darunter fallen insbesondere ein geringes Alter des Täters, ein minder schwerer Fall seiner Tat bzw. ein bloß geringer Tatbeitrag, ein engagiertes Verhalten in der Schule, sowie geordnete und unbelastete Familienverhältnisse[23].

Gem. § 17 Abs. 2 1. Alt. müssen die Persönlichkeitsmängel „in der Tat hervorgetreten“ sein. Die Tat muss demnach gerade Ausdruck der Persönlichkeitsmängel des Jugendlichen, somit symptomatisch sein, und darf nicht lediglich die generelle Gefährlichkeit des Täters widerspiegeln[24]. Sind negative Neigungen zwar vorhanden, hatten diese jedoch auf die Tat keinen Einfluss, so können sie für eine Sanktionsbegründung nicht herangezogen werden[25].

Um in der Tat ihre Ausprägung finden zu können, müssen die Mängel des Täters bereits vor der Tat vorgelegen haben[26]. Der Täter muss dafür vermehrt Angriffe auf das gleiche Rechtsgut verübt haben[27]. Somit bleibt für die Sanktionierung von Ersttätern auf Grund „schädlicher Neigungen“ nur ein äußerst geringer Anwendungsspielraum[28]. Außerdem können durch diese Voraussetzung sog. „Konflikts-, Gelegenheits- oder Nottaten“ von den „schädlichen Neigungen“ nicht mehr erfasst werden[29]. Auch dies ist Ausdruck der Subsidiarität der Jugendstrafe.

2.4 Rückfallgefahr

Für das Vorliegen einer Rückfallgefahr muss von dem Gericht eine Prognose gestellt werden, welche zu dem Ergebnis kommt, dass die in dem Täter vorliegenden Persönlichkeitsmängel auch zukünftig zu erheblichen Straftaten führen werden[30]. Dies führt zu einer Ausdehnung des Vorliegens der „schädlichen Neigungen“ nicht nur auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern darüber hinaus auf die naheliegende Zukunft[31]. Bei den zu erwartenden Taten darf es sich laut BGH nicht um bloß gemeinlästige Taten oder Bagatelldelikte handeln[32]. Die zu erwartenden Taten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen können[33]. Denn wenn die Tat selbst nicht schwer genug ist, die Jugendstrafe zu rechtfertigen, so kann auch eine Neigung zu bloß geringfügigen Straftaten die Anwendung von Jugendstrafe nicht rechtfertigen[34]. Dies würde zu einer Unverhältnismäßigkeit führen[35].

2.5 Gesamterziehung

Auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Gesamterziehung ist von dem Gericht eine Prognose zu stellen, welche Wirkungen eine etwaige Jugendstrafe auf den Täter zeigen soll. Aus § 17 Abs. 2 1. Alt., sowie den Nr. 9, 10 der European Rules of Juveniles Subject to Sanctions and Measures und Art. 37 b S. 2 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich eine unbedingte Subsidiarität der Jugendstrafe hinter allen eingriffsschwächeren Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Dies erfordert somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten des JGG.

Zunächst ist dabei die Diversion zu nennen. Es handelt sich um eine Erledigung der Strafverfolgung durch Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47. Als schwächste Maßnahme des JGG ist die Erziehungsmaßregel gem. §§ 9-12 aufzuführen, wobei zwischen Weisungen und Hilfe zur Erziehung unterschieden wird. Eingriffsintensiver sind die Zuchtmittel gem. §§ 14-16, welche unterteilt sind in die Verwarnung, die Auflage und den Jugendarrest.

Die Jugenddelinquenz stellt sich als Teil der biographischen Entwicklung junger Menschen dar und ist Ausdruck eines Probierverhaltens[36]. So kann gesagt werden, dass kleine und mittelschwere Delikte durch Jugendliche eine altersbedingte „Normalität“ bedeuten. Dabei kann es jederzeit zu einem plötzlichen Abbruch krimineller Karrieren kommen[37]. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Gesamterziehung im Sinne eines Freiheitsentzuges steht somit insbesondere in Frage, ob die bei dem Täter festgestellten Persönlichkeitsmängel bereits eine derartige Verfestigung gefunden haben, dass nur die Verhängung einer Jugendstrafe als wirksame Maßnahme in Betracht kommt[38].

Für die Beurteilung der geeignetsten Sanktionsmaßnahme kann von einer Eskalationslogik ausgegangen werden, wobei die Eingriffsintensität bei den Erziehungsmaßregeln über die Zuchtmittel weiter über den Einstiegsarrest zur Jugendstrafe hin stets zunimmt[39]. Allerdings wäre es verfehlt von einer zwangsweisen Abarbeitung dieser Stufen für Mehrfach-Auffällige auszugehen – dies ist durch das Gesetz nicht indiziert und könnte zur Anwendung der falschen Maßnahme auf den Jugendlichen führen[40].

2.6 Zusammenfassung

In Zusammenfassung dieser Aspekte kommt eine Jugendstrafe grundsätzlich lediglich für solche Täter in Betracht, welche bisher vermehrt in Bezug auf das gleiche Rechtsgut, weshalb eine Verurteilung in Frage steht, straffällig geworden sind, bei denen von künftigen erheblichen Straftaten ausgegangen werden muss und deren Verhaltensweise durch mildere Maßnahmen nicht einzudämmen zu sein scheint.

3. Beurteilung

Im Weiteren erfolgt eine kritische Bewertung des Begriffs der „schädlichen Neigungen“. Unter anderem steht dabei der Begriff selbst, sowie in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot, die sich daraus ergebende richterliche Entscheidungsfreiheit, die hohen Rückfälligkeitsraten, sowie eine etwaige Vereinbarkeit mit dem Erziehungsgedanken und dem Schuldprinzip im Fokus.

3.1 Begriffsbestimmung

Wie bereits erläutert entstammt der Begriff der „schädlichen Neigungen“ der Zeit des Nationalsozialismus. Daraus ergibt sich die Frage, ob dem Terminus nationalsozialistisches Gedankengut anhängig ist, welches bei der Umsetzung des Jugendstrafrechts von 1953 übersehen wurde und somit noch einer Bereinigung bedürfte.

3.1.1 Ausprägungen des Nationalsozialismus

Der Nationalsozialismus war geprägt von elitärem und rassistischem Gedankengut. Dieses schlug sich auch in den „schädlichen Neigungen“ nieder. Anknüpfungspunkt für eine Sanktionierung war die „verwerfliche Gesinnung“ des Jugendlichen, welche auf seiner Anlage oder Erziehungsmängeln beruhte[41]. Das kriminelle Verhalten wurde somit als biologisch bedingt angesehen. Um das Vorliegen einer solchen Gesinnung zu beurteilen, wurde auf eine „Lebensführungsschuld“ des Täters abgestellt[42]. Dies ermöglichte dem Gericht dem Täter die Schuld für seinen entarteten Charakter zuzuschreiben[43]. Die Strafe verfolgte somit vergeltende Zwecke, welche unmittelbar an die Gesinnung des Jugendlichen anknüpften[44]. Es kam zur Einführung der Bezeichnungen des „Schädlings“ und der „Defekt-Persönlichkeit“ für jugendliche Straftäter[45]. Dadurch gelangte die Tätertypenlehre in das Jugendstrafrecht[46]. Es sollte eine „Ausscheidung des Entarteten aus der Gemeinschaft“ stattfinden, indem dem Täter ein biologisch bedingter Hang zur Kriminalität unterstellt wurde[47]. Die Sanktionierung sollte eine abschreckende, vergeltende und sichernde Wirkung haben und für den Ausschluss des Verbrechens aus der Gesellschaft sorgen[48]. Sie war als Ehrenstrafe eben auch als Warnung an das gesamte Volk gerichtet[49]. Im Fokus der Sanktionierung standen somit die positive und negative Generalprävention.

3.1.2 Umsetzung in das heutige Jugendstrafrecht

Bei der Bereinigung des Reichsjugendgerichtsgesetzes wurde nationalsozialistisches Gedankengut insbesondere in der Überbetonung des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit gesehen[50]. Grundsätzlich bezweckt das heutige Jugendstrafrecht auf Grund des Erziehungsaspekts aus § 2 Abs. 1 eine Spezialprävention, d.h. der Einzelne (nicht Andere[51] !) soll vor der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden[52]. Dabei steht einerseits die Beeinflussung des Täters hin zur Vermeidung normwidrigen Verhaltens, sowie andererseits der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Rechtsgutsverletzungen im Vordergrund[53]. Der Aspekt der Rückfallgefahr zielt nicht nur auf eine generelle Gefährlichkeit, welche auch den Schutz des Jugendlichen selbst bedeuten würde, sondern auf eine den Rechtsgüterschutz bezweckende Sozialgefährlichkeit ab[54]. Als Kriminalstrafe ließe sich die Jugendstrafe ferner nicht lediglich auf Grund von fürsorgerechtlichen bzw. erzieherischen Aspekten rechtfertigen – dies ist Aufgabe des Erziehungsrechts –, denn Strafe bedeutet Rechtsgüterschutz[55]. Der Schutz der Allgemeinheit ist somit ein zwingendes Erfordernis für die Jugendstrafe. Die Abschreckung des Jugendlichen selbst ergibt sich dagegen aus dem Erziehungsgedanken des JGG.

Die Jugendstrafe bezweckt somit eine positive, wie auch eine negative Individualprävention, welche ergänzend und nicht gegensätzlich zueinander stehen[56].

Der dem Nationalsozialismus zuzuordnende Faktor des „Schutzes der Gemeinschaft“ ist somit auch der heutigen Auslegung der „schädlichen Neigungen“ noch immanent. Zwar wurde die in § 4 RJGG geregelte zusätzliche Voraussetzung des „Bedürfnisses der Volksgemeinschaft nach Schutz und Sühne“ in der Umsetzung ins JGG von 1953 entfernt, jedoch bedeutete dies nur den Versuch, das ausdrückliche faschistische Gedankengut zu eliminieren – der Einfluss des Rechtsgüterschutzes auf die Auslegung ist indes beständig[57].

Durch die Übernahme des Terminus der „schädlichen Neigungen“ in das heutige Jugendstrafrecht besteht weiterhin eine besorgniserregende Parallele zu der nationalsozialistischen Ideologie. Allein dies rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass auch heute noch nationalsozialistische Zwecke mit der Regelung befolgt werden. Zwar hat sich an dem Stigmatisierungseffekt und der Ähnlichkeit des Begriffs der „schädlichen Neigungen“ zu den Tätertypen von 1943 wenig geändert, jedoch wird das kriminelle Verhalten des Täters nicht mehr biologisch bedingt erklärt, was im Übrigen mit der überwiegenden Meinung der Literatur und Rechtsprechung nicht zu vertreten wäre[58]. Auch wird nicht mehr auf eine Lebensführungsschuld abgestellt, da es auf ein etwaiges Verschulden des Täters an seinen „schädlichen Neigungen“ laut BGH nicht ankommen soll[59]. Die Parallele zum Nationalsozialismus ist somit im Ergebnis zwar noch von bezeichnender, nicht jedoch auch systematischer Natur. Eine Umbenennung des Begriffes ist folglich aus rechtspolitischer Sicht hier nicht notwendig. Allerdings ist sie nach Meinung der Verfasserin zumindest dringend angezeigt.

3.2 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot

Bei dem Ausdruck der „schädlichen Neigungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher durch das Gericht unter Beachtung eines Ermessensspielraumes angewandt wird[60]. Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht werden zu können, müssen von Rechtsprechung und Literatur Kriterien entwickelt werden, um diesen Begriff auszufüllen. Andernfalls unterliege die Ausfüllung dieses Begriffes einer „nahezu unüberprüfbaren richterlichen Willkür“[61].

Die Offenheit des Begriffes war von den nationalsozialistischen Gesetzgebern gewollt, um die Elastizität der Rechtsprechung zu gewährleisten[62]. Er ist Ausdruck der Willkürherrschaft der Nationalsozialisten und unterlag auf Grund seiner „strukturellen Uferlosigkeit“[63] einem massiven Missbrauch durch die Gerichte. Fraglich ist, ob und wie diesem Umstand heutzutage entgegnet wird.

Zunächst können der Unbestimmtheit des Terminus der „schädlichen Neigungen“ die unter Punkt 2 erläuterten zahlreichen Konkretisierungen durch Rechtsprechung und Literatur entgegengehalten werden. Daraus folgert unter anderem Pedal [64] bereits eine für das Bestimmheitsgebot hinreichende Ausfüllung des Begriffes.

Auch sorgen seit Einführung unserer Verfassung die darin verankerten Prinzipien für eine Eindämmung der bereits erwähnten Uferlosigkeit. So ist die Flexibilität des Begriffes der „schädlichen Neigungen“ durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Verbindung mit der Subsidiarität der Jugendstrafe stark eingeschränkt. Für eine „Flexibilität als Fetisch“[65] bleibt daher kein Platz mehr. Innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens definiert sich das Jugendstrafrecht weiterhin über seine weitreichende Elastizität, um ideal auf jeden individuellen Täter eingehen zu können. Dies erscheint auch als eine Notwendigkeit, um den Bedürfnissen der Jugendlichen bestmöglich gerecht werden zu können. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann somit nach Auffassung der Verfasserin nicht festgestellt werden.

3.3 Richterliche Entscheidungsfreiheit

Des Weiteren ist die richterliche Entscheidungsfreiheit, welche sich aus der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs und dem damit einhergehenden Ermessen ergibt, zu problematisieren. Das Gericht muss zunächst die in § 43 aufgestellten Ermittlungsgrundsätze berücksichtigen. Demnach muss es

„die Lebens- und Familienverhältnisse, de[n] Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittel[n], die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können.“

Da es sich bei der Jugendstrafe um die ultima ratio handelt, welche auf Grund ihrer Intensität das höchste Risiko an negativen Folgen für den Täter beinhaltet, bedarf es einer besonders gründlichen Prüfung und Sanktionsbegründung durch die Jugendgerichte[66].

Da es sich bei dem Jugendstrafrecht gem. § 2 Abs. 1 um ein täterbezogenes System handelt, zielen die unter Punkt 2.3 bereits genannten Anhaltspunkte für eine Beurteilung von „schädlichen Neigungen“ auf die Sozialisation, die Entwicklungsprognose und die Persönlichkeit des Jugendlichen. Auf Grund dieser Vielzahl von Faktoren erfolgt die Ausfüllung des Begriffs der „schädlichen Neigungen“ in der Praxis häufig in der Form einer Abwägung, ähnlich wie bei der Strafzumessung[67]. Jedoch wurde bei empirischen Untersuchungen herausgefunden, dass die genannten Aspekte dort in den Hintergrund treten und eine Entscheidung überwiegend anhand der Straftat selbst, sowie der strafrechtlichen Vorbelastung getroffen wird[68]. Psychologische Faktoren würden ersetzt durch Faktoren wie Vorstrafen, Einschlägigkeit der Vordelikte, Wirkungslosigkeit vorgehender Sanktionen, Tatanlass und Schwere der Schuld[69].

So sei für die Einschätzung des Gerichts über die Notwendigkeit einer Gesamt­erziehung im Sinne einer Jugendstrafe vor allem das Scheitern vorangegangener ambulanter Sanktionen entscheidend, nicht jedoch eine Vergleichsprognose der individuellen Wirksamkeit von stationären und weiteren ambulanten Maßnahmen[70]. Auf Grund mangelnder, hinsichtlich einer Rückfallwahrscheinlichkeit aussagekräftiger Prognosekriterien aus Persönlichkeit und Biographie der Täter kommt es zu härteren Sanktionierungen von Mehrfach-Auffälligen, welche sich gerade als Ausdruck dieser Ratlosigkeit der Gerichte bezüglich Ursachen und Verlauf von Jugendkriminalität und der Erziehungswirkung von Jugendstrafe darstellen[71]. Dies jedoch lässt die Verhängung von Jugendstrafe für den jugendlichen Täter willkürlich erscheinen[72]. Die richterliche Entscheidungsfreiheit kann somit zu einer, den Erziehungszweck vereitelnden, Gegenreaktion des Jugendlichen führen[73].

Es kommt im Ergebnis zu einer partiellen Undurchschaubarkeit der Justiz. Die Orientierung an falschen Kriterien durch die Gerichte führt tatsächlich zu einer gewissen richterlichen Willkür, wie sie bereits von Albrecht [74] festgestellt wurde. Es muss somit konstatiert werden, dass der Begriff „schädliche Neigungen“ zwar hinreichend von Rechtsprechung und Literatur definiert wurde, es jedoch vielfach an einer fehlerfreien Umsetzung in der Justiz mangelt.

3.4 Hohe Rezidivismusrate

Des Weiteren liegt ein Problem der Praxis in der hohen Rezidivismusrate der Verurteilten. Seit 2006 wurde bei lediglich 16-17 % aller Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die Jugendstrafe verhängt[75]. Davon wurden 70% der Verurteilungen auf Grund „schädlicher Neigungen“, 15% wegen „Schwere der Schuld“, sowie weitere 15% auf Grund beider Voraussetzungen ausgesprochen[76].

Nach der Statistik von 2004 liegt die Rückfallquote, bei denjenigen Tätern, welche zu Jugendstrafe verurteilt wurden, bei 69 % für einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren,wobei 36 % der abermals Straffälligen erneut in den Vollzug mussten[77]. Eine Statistik aus dem Jahr 1994, welche einen längeren Beobachtungszeitraum von insgesamt 4 Jahren vorsah, kam zu einer Rückfallquote von sogar 78 %, wobei 45 % erneut zu einer unbedingter Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden[78]. Dies macht die Jugendstrafe zur unwirksamsten aller Sanktionsformen[79].

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Jugendlichen, für welche die Jugendstrafe überhaupt in Betracht kommt, da diese nur als ultima ratio anzuwenden ist, um Extremfälle handelt[80]. Diese Sanktion bildet somit den „Schlusspunkt einer längerfristigen katastrophalen Persönlichkeits- und Delinquenzentwicklung des einzelnen Jugendlichen oder Heranwachsenden“[81] und betrifft lediglich solch ein Klientel, welches ohnehin besonderer Hilfe und Aufmerksamkeit bedarf[82]. Da diese Sanktionsform für Ersttäter außerdem nur in Ausnahmefällen unter dem Aspekt der „schädlichen Neigungen“ in Betracht kommt, handelt sich bei den Betroffenen größtenteils um Täter, denen eine Abkehr von offenbar bereits gefestigten kriminellen Verhaltensweisen schwer fällt[83]. Dadurch kann konstatiert werden, dass die hohe Rückfallquote insbesondere durch die Vorauswahl der Betroffenen indiziert wird[84]. Aus diesem Grund scheint ein Rückschluss auf die Effizienz der Jugendstrafe an sich fragwürdig.

3.5 Beachtung des Erziehungsgedankens

Fraglich ist des Weiteren, ob der Begriff der „schädlichen Neigungen“ dem Erziehungsgedanken des JGG entspricht. Dieser findet seinen Ursprung in der Constitutio Criminalis Carolina von 1532, dem ersten deutschen allgemeinen Strafgesetzbuch[85]. Dort war eine geringere Bestrafung Jugendlicher auf Grund ihrer geringeren Verantwortlichkeit vorgesehen[86]. Diesen Gedanken erweiterte Franz von Liszt (1851-1919) in seinen Werken dahingehend, dass junge Täter noch eher positiv erziehungsfähig, jedoch auch erziehungsbedürftig seien[87]. Daraus folgt, dass gegenüber jugendlichen Straftätern eine größere gesellschaftliche Toleranz zu herrschen hat[88].

Bei der Erziehung geht es grundsätzlich um eine planmäßige Einwirkung eines Erwachsenen auf einen Jugendlichen, um seine soziale Eingliederung zu erreichen[89]. Seine Entwicklung sei im Allgemeinen vollendet, wenn der Jugendliche seine Mündigkeit erreicht habe[90]. Dies fand seine Umsetzung auf das Jugendstrafrecht auf dem 64. Deutschen Juristentag von 2002 in dem Sinne, dass Ziel des Erziehungsgedankens sei, „den Jugendlichen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten“[91]. Damit korreliert der Begriff der „schädlichen Neigungen“, welcher gerade an die Rückfallgefahr in Bezug auf erhebliche Straftaten anknüpft. Es handelt sich bei dem Terminus somit um eine ausdrückliche Expression des Erziehungsgedankens im Gesetz.

3.5.1 Jugendstrafe im Allgemeinen

Die mit den „schädlichen Neigungen“ verbundene Freiheitsstrafe selbst könnte allerdings einen Verstoß gegen den Erziehungsgedanken des JGG darstellen. Eine detaillierte Kritik an der Umsetzung der Jugendstrafe würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, sodass hier diesbezüglich nur ein kurzer Ausblick gegeben werden soll.

Den Jugendlichen in den Jugendstrafanstalten werden zwar „erhebliche Chancen zur Entwicklung eines rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandels und insbesondere [die] Erlangung schulischer und beruflicher Abschlüsse“ geboten[92], dieser Zweck wird jedoch, wie die Rückfallquoten zeigen, oft verfehlt. Für den Jugendlichen bedeutet Freiheitsentzug zumeist den Verlust seiner Lehr- oder Arbeitsstelle und das Zerreißen sozialer Beziehungen[93]. Eine reintegrative Wirkung der Jugendstrafe wird durch diese Umstände erschwert[94].

So führt auch Ostendorf auf, dass die Jugendstrafe auf Grund ihrer Intensität zu Stigmatisierung und einer Verschlimmerung sozialer Lagen – ergo zu einem Kreislauf des Verbrechens führt[95].

Pedal spricht sogar von einer Verfestigung und Verstärkung abweichenden Verhaltens der jugendlichen Straftäter[96]. So könne nicht durch Befunde belegt werden, dass durch eingriffsintensivere Sanktionen auch bessere spezialpräventive Erfolge erzielt werden könnten, als mit eingriffsschwächeren[97].

Es kommt somit zu einer Austauschbarkeit der unterschiedlichen Maßnahmen zueinander. Dies jedoch führt dazu, dass nicht mehr der Erziehungsgedanke hinter dem Urteil steht, sondern lediglich der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Jugendlichen. Aus diesen Gründen erscheint eine Vereinbarkeit der Jugendstrafe mit dem Erziehungsgedanken des JGG ganz unabhängig von ihrer Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“ schon fragwürdig.

In einer Entscheidung des OLG Schleswig, in welcher die Vereinbarkeit der Jugendstrafe mit der Würde des Menschen geprüft wurde, konnte jedoch im Ergebnis keine generelle Erziehungsfeindlichkeit der Maßnahme festgestellt werden[98].

3.5.2 Notwendigkeit der Erziehbarkeit

Festzuhalten ist zunächst, dass die Gerichte grundsätzlich von einer Erziehbarkeit aller jugendlichen Täter ausgehen[99]. Dies korreliert mit der von Liszt entwickelten Idee, keinen Jugendlichen von vornherein als unerziehbar aufgeben zu müssen[100]. Außerdem sei auf Grund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses eine vorhandene pädagogische Erziehbarkeit nicht von vornherein auszuschließen[101]. Eine Ausnahme bildet lediglich das Vorliegen widersprechender medizinischer Anhaltspunkte[102]. Im Ergebnis bedeutet dies allerdings, dass ein Teil der Jugendlichen für die Jugendstrafe auf Grund mangelnder Erziehbarkeit nicht geeignet anzusehen ist. Fraglich ist, wie mit diesen Jugendlichen zu verfahren ist.

Diesbezüglich erscheint besonders problematisch eine Entscheidung des OLG Zweibrücken[103], in welcher die Sanktionierung mit Jugendstrafe trotz ihrer Ungeeignetheit befürwortet wurde[104]. So solle der Freiheitsentzug auch dann Anwendung finden, wenn keine Maßnahme des Jugendstrafrechts den Erfolg verspricht, die Gefahr der Rückfälligkeit zu vermindern[105]. Zwar könne negativen Auswirkungen mit der Strafaussetzung, sowie damit verbundenen Auflagen und Weisungen entgegnet werden, jedoch dürfe nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf weniger eingriffsintensive Maßnahmen zurückgegriffen werden[106].

Diese Entscheidung steht in einem krassen Gegensatz zu dem sich auch in den „schädlichen Neigungen“ auswirkenden Erziehungsgedanken. Gerade die Erziehung des Jugendlichen zu einem Leben abseits der Kriminalität steht hier im Fokus. Kann eine solche Erziehbarkeit nicht konstatiert werden, so erfolgt eine Sanktionierung allein auf Grund des Schutzes der Allgemeinheit, der Erziehungsgedanke spiegelt sich darin nicht wider.

[...]


[1] Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des JGG.

[2] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 709.

[3] Bock, NK 4/2014, S. 302.

[4] Bock, NK 4/2014, S. 302.

[5] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 31 f.

[6] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 2.

[7] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 398.

[8] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 2.

[9] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 398f.

[10] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 399.

[11] Lang, Die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs in M-V, S. 10.

[12] Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, Heinz, S. 6.

[13] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 2.

[14] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 31 f.

[15] Lang, Die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs in M-V, S. 10f.

[16] Vgl. BGHSt, NJW 1958, 638, 638.

[17] BGHSt, NJW 1961, 2359, 2360.

[18] Walter/Wilms, NStZ 2007, 1, 3.

[19] Walter/Wilms, NStZ 2007, 1, 3.

[20] Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 12.

[21] Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 12.

[22] Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 12.

[23] Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 13.

[24] Meier/Rössner/Schöch, Schöch, Jugendstrafrecht, § 11 Rn. 9; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 12.

[25] Pedal, JuS 2008, 414, 416.

[26] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 40.

[27] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 43.

[28] Vgl. BGH, NstZ 2002, 89.

[29] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 42; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 16.

[30] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 724.

[31] Ostendorf, Ostendorf, JGG, § 17 Rn. 3.

[32] BGH, NStZ-RR 2002, 20, 20.

[33] BGH, NStZ-RR 2002, 20, 20.

[34] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 69.

[35] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 69.

[36] Kemme/Wetzels, S. 53.

[37] Kemme/Wetzels, S. 56.

[38] Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe, S. 36.

[39] Bock, NK 4/2014, S. 303.

[40] Bock, NK 4/2014, S. 304.

[41] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 401, 404.

[42] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 404.

[43] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 404.

[44] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 404.

[45] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 2.

[46] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 398, 401.

[47] Kleimann, ZJJ 4/2013, S. 398, 404.

[48] Kurzberg, Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, S. 85 f.

[49] Kurzberg, Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, S. 85 f.

[50] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 34.

[51] Ostendorf, Jugendstrafrecht, Rn. 223.

[52] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 5.

[53] Kurzberg, Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, S. 105.

[54] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 34.

[55] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 35.

[56] Ostendorf, Jugendstrafrecht, Rn. 223.

[57] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 34.

[58] Lang, Die Entwicklung des Jugendstrafvollzugs in M-V, S. 12f.

[59] BGHSt 11, 169, 171; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 11.

[60] Weber, Die Anwendung der Jugendstrafe, S. 37.

[61] Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 247

[62] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 2.

[63] Walter/Wilms, NStZ 2002, 1, 5.

[64] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[65] Bock, NK 4/2014, S. 307.

[66] Kemme/Wetzels, S. 48; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 9, § 27 Rn. 7.

[67] Pedal, JuS 2008, 414, 416.

[68] Kemme/Wetzels, S. 48 f.

[69] Kemme/Wetzels, S. 49.

[70] Dünkel, NK 4/1989, S. 35.

[71] Maelicke, NK 1/1990, S. 4.

[72] Plewig, NK 2/1995, S. 9.

[73] Plewig, NK 2/1995, S. 9.

[74] Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 247

[75] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 713.

[76] Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, § 11 Rn. 7.

[77] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 716.

[78] Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, Rn. 716.

[79] Pedal, JuS 2008, 414, 415; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 4.

[80] Meier/Rössner/Trüg/Wulf, Laue, § 17 Rn. 4.

[81] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[82] Dünkel, NK 4/1989, S. 35.

[83] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[84] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[85] Kreuzer, NJW 2002, 2345, 2346.

[86] Kreuzer, NJW 2002, 2345, 2346.

[87] Kreuzer, NJW 2002, 2345, 2346.

[88] Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, Heinz, S. 58.

[89] Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe, S. 44 f.

[90] Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe, S. 47.

[91] DJT, Beschluss.

[92] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[93] Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe, S. 52 f.

[94] Weber, Die Anwendung von Jugendstrafe, S. 52.

[95] Ostendorf, NK 1/2000 S. 5.

[96] Pedal, JuS 2008, 414, 415.

[97] Dünkel/van Kalmthout/Schüler-Springorum, Heinz, S. 54.

[98] OLG Schleswig, NStZ 1985, 475, 475.

[99] Kurzberg, Jugendstrafe auf Grund schwerer Kriminalität, S. 105.

[100] Streng, Jugendstrafrecht, § 12 Rn. 8.

[101] Eisenberg, JGG, § 17 Rn. 24.

[102] Kurzberg, Jugendstrafe auf Grund schwerer Kriminalität, S. 105.

[103] OLG Zweibrücken, NStZ 1999, 515, 515.

[104] Kurzberg, Jugendstrafe auf Grund schwerer Kriminalität, S. 105.

[105] Kurzberg, Jugendstrafe auf Grund schwerer Kriminalität, S. 105.

[106] OLG Zweibrücken, NStZ 1999, 515, 515.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Schädliche Neigungen gem. § 17 JGG
Untertitel
Rechtliche, rechtspolitische, rechtstatsächliche und prognostische Aspekte
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Veranstaltung
Schwerpunktfach Kriminologie
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2015
Seiten
29
Katalognummer
V444123
ISBN (eBook)
9783668819900
ISBN (Buch)
9783668819917
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schädliche, neigungen, rechtliche, aspekte
Arbeit zitieren
Kim-Aileen Ohl (Autor:in), 2015, Schädliche Neigungen gem. § 17 JGG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444123

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Schädliche Neigungen gem. § 17 JGG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden