Strafjustiz nach 1945. Personelle Kontinuität in der jungen BRD und ihre Auswirkungen


Hausarbeit, 2017

18 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Literaturverzeichnis

2. Einleitung

3. Von Entnazifizierung zu Renazifizierung

4. Personelle Kontinuität zwischen Drittem Reich und BRD
4.1 Kontinuität am Bundesgerichtshof
4.2 Kontinuität im Justizministerium

5. Folgen der Kontinuität
5.1 Rechtsprechung
5.2 Urteile der NS-Justiz

6. Fazit

1. Literaturverzeichnis

- Benz, Wolfgang: Demokratisierung durch Entnazifizierung und Erziehung, http://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/dossier-nationalsozialismus/39605/entnazifizierung-und-erziehung?p=all, Letzter Zugriff: 18.09.2017
- Brochhagen, Ulrich: Nach Nürnberg. Vergangenheitsbewältigung und Westintegration in der Ära Adenauer, Hamburg 1994
- Broschüre des Bundesgerichtshofes
- https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/DasGericht/broschuereAktuell.pdf Letzter Zugriff: 09.09.2017
- Doering-Manteuffel, Anselm: Wie westlich sind die Deutschen? Amerikanisierung und Westernisierung im 20. Jahrhundert, Göttingen 1999, S.10ff
- Frei, Norbert: Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996
- Friedrich, Jörg: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation, Berlin 1998
- Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Der Bundesgerichtshof. Justiz in Deutschland, Berlin 2005
- Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland, http://www.forhistiur.de/2001-06-godau-schuttke/?l=de#str22, letzter Zugriff: 18.09.2017
- Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Blut und Roben in: Die Zeit 1.Okt.2015 http://www.zeit.de/2015/38/rassengesetze-hermann-weinkauff-bundesgerichtshof Letzter Zugriff: 16.09.2017
- Grötemaker, Manfred u.a.: Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2016
- Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1997
- Pauli, Gerhard: Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Berlin 1992
- Safferling, Christoph: Die Arbeit der Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Die Rosenburg Die justizielle NS-Aufarbeitung – Täter, Opfer, Justiz, Berlin 2014

2. Einleitung

Furchtbare Juristen. So der Titel von Ingo Müllers bekannter Monographie. Vor mittlerweile 30 Jahren ist diese veröffentlicht worden und erfreulicherweise hat seitdem mehr Forschung in diesem Bereich stattgefunden. Jedoch erscheint es wichtiger denn je, dass auch neue Generationen von Juristen sich der Vergangenheit der deutschen Justiz bewusst sind. Viel zu selten wird gefragt, woher eigentlich Handlungs- und Verfahrensweisen kommen, was ihre Hintergründe sind und ob man sie vielleicht überdenken sollte.

Einer ganzen Generation von Juristen ist gelungen, sich vor ihrer Strafe und auch ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit zu verstecken. Nicht nur, dass sie straffrei ausgingen. Nein, es war ihnen oftmals sogar möglich, ihre Karriere fortzusetzten und ihr Gedankengut weiter zu verbreiten. Die Auswirkungen dieser personellen Kontinuität auf die Rechtsprechung und die Urteile der NS-Justiz in der jungen BRD sollen in dieser Arbeit untersucht werden.

Im Rahmen dieser Arbeit soll zunächst der Verlauf der Entnazifizierungsbemühungen der Alliierten und ihre Ergebnisse dargestellt werden. Daran anschließend soll beleuchtet werden, wie weitreichend am Bundesgerichtshof und im Justizministerium der jungen BRD aus dem Nationalsozialismus „belastete“ Juristen beschäftigt waren. Die Darstellung soll auf diese beiden Bereiche beschränkt werden, da ansonsten der Rahmen dieser Arbeit gesprengt werden würde. Im Folgenden und letzten Kapitel sollen die Auswirkungen des Wirkens dieser Juristen auf die Rechtsprechung und auf den Umgang mit den Urteilen aus der Zeit des Nationalsozialismus untersucht werden.

3. Von Entnazifizierung zu Renazifizierung

Nach der Kapitulation Deutschlands am Ende des zweiten Weltkrieges wurde die Justiz durch die Proklamation Nr. 1 zunächst ausgesetzt. Die Gerichtsbarkeit wurde von den Alliierten übernommen und die deutschen Gerichte wurden stillegelegt. Angedacht war es, die deutsche Justiz von Nationalsozialisten zu befreien und ein von der Nazivergangenheit unbelastetes Rechtssystem zu etablieren.

In der Proklamation Nr. 3 vom 20. Oktober 1945 wurde von den Siegermächten festgelegt, dass als ausschlaggebende Eigenschaft zur Ausübung des Richteramtes eine Anerkennung der demokratischen Grundsätze heranzuziehen sei. Ausgewählt werden sollten diese anhand ihrer Leistung und juristischen Befähigung. Eine Aussage darüber, wie mit Juristen, die im Nationalsozialismus im Sinne des Systems gehandelt haben, wurde hier noch nicht getroffen.[1]

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4, „Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens“, vom 30. Oktober 1945 wurde von den Siegermächten bestimmt, wer in Zukunft nicht mehr als Richter oder Staatsanwalt tätig sein durfte:

„[…]müssen alle früheren Mitglieder der Nazi-Partei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben, und alle anderen Personen, die an den Strafmethoden des Hitler-Regimes direkten Anteil hatten, ihres Amtes als Richter oder Staatsanwalt enthoben werden und dürfen nicht zu solchen Ämtern zugelassen werden.“[2]

Hieran ist zu sehen, dass keinesfalls alle deutschen Juristen aus der Justiz entfernt werden sollten, sondern lediglich diejenigen, die sich aktiv an der NS-Unrechtsjustiz beteiligt hatten. Im Vorfeld wurden Überlegungen angestellt, welche anderen Alternativen sich anböten. So wurden in der britischen Besatzungszone Überlegungen angestellt, die deutsche Justiz über einen längeren Zeitraum gänzlich stillzulegen und in der Zeit, die nötig wäre, um eine unbelastete Richtergeneration auszubilden, eine Kolonialjustiz zu etablieren.[3] So charmant dieser Ansatz zunächst erscheinen mag, so ist eine Realisierbarkeit stark anzuzweifeln. Durch die Zerstörungen und Verluste an Menschenleben des verheerenden zweiten Weltkrieges hatten auch die Siegermächte, zumindest aus innenpolitischer Sicht, Wichtigeres zu tun. Eine Übernahme der Gerichtsbarkeit nach demokratischen Grundsätzen hätte einen enormen personellen und finanziellen Aufwand erfordert. Alternativ hierzu bestand die Möglichkeit, Richter einzusetzen, die keine Befähigung zum Richteramt hatten, solange die Ausbildung unbelasteter Richter andauern würde.[4] In der sowjetischen Besatzungszone hingegen wurde bereits im September 1945 jedes Mitglied der NSDAP aus der Justiz entfernt und dies irreversibel. Da etwa 90% des Justizpersonals Mitglieder der NSDAP waren, entstand so ein erhebliches Vakuum. Mithilfe von Volkrichterschulen wurden Richter innerhalb einer zunächst sechs- bis neunmonatigen, später einjährigen Ausbildung ausgebildet.[5]

Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 wurden diese Überlegungen verworfen und der Fokus auf eine personalpolitische Säuberung gelegt. Die administrative und organisatorische Durchführung bezeichnet Godau-Schüttke als „schwierig“.[6]

Mit der Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 schufen die Alliierten eine wichtige Verordnung zur Entnazifizierung. Hiermit sollte der Rahmen und Ablauf des Entnazifizierungsprozesses abgesteckt werden. Unter anderem mussten die Juristen Fragebögen ausfüllen, die Aufschluss über ihre Verstrickungen im Nationalsozialismus geben sollten. Beschönigungen nennt Godau-Schüttke selbstverständlich.[7] Zusätzlich dazu wurde durch eidesstattliche Erklärungen Dritter versucht, zu beurteilen, ob jemand am NS-Unrecht partizipiert hatte. Da die Beurteilungen schon von Zeitgenossen als „Persilscheine“ bezeichnet wurden, lässt sich bereits vermuten, wie erfolgreich die Entnazifizierung voranschritt.

An dem Beispiel Westfalen lässt sich erkennen, wie weit Anspruch und Realität auseinanderfielen. 93% des Justizpersonals von Westfalen gehörten der NSDAP oder einer ihrer Organisationen an. Am Oberlandesgericht Bamberg sogar 97% der Juristen.[8] Wenn die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 wortgetreu durchgesetzt worden wären, dann hätte sich eine ganz ähnliche Situation wie in der sowjetischen Besatzungszone eingestellt.

Auf deutscher Seite stellte sich schnell Unmut ein, denn die Entnazifizierungsbemühungen der Alliierten liefen nicht nur chaotisch ab, sondern es erschien unmöglich, ein gerechtes Ergebnis für jeden Einzelfall zu erzielen, da vornehmlich entlassen oder verhaftet wurde. Um diesem Unmut entgegenzusteuern wurde von alliierter Seite die Direktive Nr. 38 erlassen. Kernpunkte dieser Direktive waren eine Einteilung in fünf Kategorien (Hauptschuldige(I), Belastete (II), Minderbelastete (III), Mitläufer (IV), Entlastete (V)) und dass die Durchführung der Entnazifizierung in die Hände der deutschen Behörden gelegt wurde.[9]

Mit dem Gesetz zur Fortführung und zum Abschluss der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 wurde weiterhin festgelegt, dass die alleinige Mitgliedschaft in der NSDAP noch keinen Hinweis darauf gäbe, welcher Grad der Verantwortlichkeit im Einzelnen vorläge. Bei der Einteilung in die fünf Kategorien wurde festgelegt, dass lediglich in Gruppe I und II eingeteilte nicht mehr als Richter oder Staatsanwalt arbeiten durften. Den Gruppen III und IV wurde zugebilligt, nach Ablauf einer Jahresfrist erneut geprüft zu werden. Dies diente dazu, eine mildere Einteilung herbeizuführen.[10]

Godau-Schüttke gesteht dem Gesetz zu, dass hiermit eine praktikable Möglichkeit geben war, die Entnazifizierung durchzuführen. Jedoch wurden 99,5% der Betroffenen als Mitläufer oder Entlastete eingeteilt.[11] Wichtiger Bestandteil des Gesetztes für die Justiz war zusätzlich, dass gegen Personen, die der letztgenannten Kategorie zugeordnet wurden, keine Maßnahmen angeordnet werden durften. Somit konnten Juristen, die ihren Teil zur NS-Unrechtsjustiz beigetragen hatten, auch bei neuen Erkenntnissen nicht belangt werden.[12]

Da von alliierter Seite eine funktionsfähige deutsche Justiz gewünscht wurde, reaktivierte man zunächst Richter, die schon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten in den Ruhestand getreten waren. Da die Anzahl dieser nicht ausreichte um genügt Richterstellen zu besetzten, wurde das „Huckepackverfahren“ eingeführt. Für jeden unbelasteten Richter konnte ein belasteter eingestellt werden. Dieses Verfahren wurde schon 1946 wieder eingestellt und dies führte zusammen mit einer erneuten Pensionierung der zuvor reaktivierten Richter dazu, dass der Anteil der ehemaligen NDAP Mitglieder bereits 1948 auf 30% bei den Gerichtspräsidenten und 80 bis 90% bei den Landesgerichtsdirektoren stieg.[13]

Godau-Schüttke stellt fest, dass bereits Ende 1945 von einer Entnazifizierung der Justiz keine Rede mehr sein kann.[14]

Bereits im Oktober 1950 wurde versucht, die Vorgaben zu vereinfachen. Hierbei wurde bestimmt, dass Verfahren gegen Personen, die den Gruppen III, IV oder V zugeordnet werden sollten, am dem 01.01.1951 nicht mehr zulässig seien. Zusätzlich dazu konnten in die Gruppen I und II eingeteilten beantragen, in eine andere Gruppe eingeteilt zu werden, falls die bisherige Einstufung nur auf einer gesetzlichen Vermutung erfolgt. Offiziell wurde die Entnazifizierung mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetztes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 beendet.[15]

Mit den Entscheidungen zum Artikel 131 des Grundgesetzes hatten sich die Beamten einen Anspruch auf Wiedereinstellung und Lohnzahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung geschaffen. Dies galt zwar nicht für Hauptschuldige und Schuldige, aber Anteil dieser war sehr gering. Nach Müller fanden über 90% der 1945 entlassenen Staatsbeamten den Weg in den Staatsdienst zurück.[16]

4. Personelle Kontinuität zwischen Drittem Reich und BRD

4.1 Kontinuität am Bundesgerichtshof

Die Folgen der im vorhergehenden Kapitel erläuterten Vorgehensweisen sollen nun, mit Blick auf den Bundesgerichtshof, näher betrachtet werden. Jedoch soll vornehmlich die personelle Kontinuität im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Weiterführende Aspekte sind im späteren Kapitel angesiedelt.

Der Bundesgerichtshof wurde am 01.Okober 1951 als neues oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.[17] Allerdings erscheint bereits die Bezeichnung „neues“ fragwürdig angesichts der Äußerungen von Zeitgenossen. Bei der Feier zum 75jährigen Bestehen des Reichsgerichtes am 02.Oktober 1954 äußerte Walter Strauß, zu dieser Zeit Staatssekretär im Bundesjustizministerium: „Sie feiern die 75. Wiederkehr des Gründungstages ihres eignen Gerichts. […] am 1. Oktober 1950 [wurde] das Reichsgericht wiedereröffnet.“[18]

Anlässlich der Einweihung des BGH äußerte Bundesjustizminister Dehler den Wunsch, „daß der Geist dieses Gerichts [des Reichgerichtes - Anm. d. Verf.] auch die Arbeit des Bundesgerichtshof durchwaltet.“[19]

Pauli bezeichnet dies als eine äußere Kontinuität und nennt als Argument für diese zusätzlich die Beibehaltung der Geschäftsordnung des Reichsgerichtes, die Übernahme der Formel „von Rechts wegen“ bei der Urteilsbegründung und das Bemühen, möglichst viele ehemalige Mitglieder des Reichsgerichts an den BGH zu holen.[20] Im Bundesgerichtshof waren 80% der Richter zuvor in der NS Justiz tätig.[21]

Erster Präsident des BGH wurde Hermann Weinkauff. Dieser war ab 1935 am Reichsgericht tätig. Er war stets darauf bedacht, zu betonen, dass das Reichsgericht ein „Hort der Gerechtigkeit“[22] gewesen sei und dass es den Nationalsozialisten nicht gelungen sei „die Rechtspflege vom richtigem Wege abzubringen“[23]. Jedoch war Weinkauff selbst an Urteilen wegen „Rassenschande“ beteiligt.[24]

Ein weiteres Beispiel ist Paulheinz Baldus. Dieser war Vorsitzender des zweiten Strafsenats des BGH. Ab 1939 war er in der Kanzlei des Führers beschäftigt. Bis 1971 war er am BGH tätig, bis bei einem Verfahren gegen Euthanasie-Ärzte ein Befangenheitsantrag gegen ihn gestellt wurde und er daraufhin in den Ruhestand eintrat.[25]

Nach Pauli besteht neben der äußeren Kontinuität auch eine innere, da sich der BGH nicht scheute, zur Begründung von Entscheidungen auf Urteil des Reichsgerichtes von 1933 bis 1945 zurückzugreifen.[26]

[...]


[1] Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland, http://www.forhistiur.de/2001-06-godau-schuttke/?l=de#str22, letzter Zugriff: 18.09.2017

[2] Zitiert nach: Godau-Schüttke, Klaus-Detlev, a.a.O. Absatz 9

[3] Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1997, S. 204f

[4] Godau-Schüttke, a.a.O. Absatz 11

[5] Benz, Wolfgang: Demokratisierung durch Entnazifizierung und Erziehung, http://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/dossier-nationalsozialismus/39605/entnazifizierung-und-erziehung?p=all, Letzter Zugriff: 18.09.2017

[6] Godau-Schüttke, a.a.O. Absatz 11

[7] Ebd. Absatz 14

[8] Müller, a.a.O., S. 205

[9] Godau-Schüttke, a.a.O. Absatz 18

[10] Ebd. Absatz 28

[11] Ebd. Absatz 29

[12] Ebd.

[13] Müller, a.a.O. S. 205

[14] Godau-Schüttke, a.a.O. Absatz 30

[15] Ebd. Absatz 33

[16] Müller, Ingo, a.a.O. S.209

[17] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/DasGericht/broschuereAktuell.pdf Letzter Zugriff: 09.09.2017

[18] Zitiert nach: Pauli, Gerhard: Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Berlin 1992, S. 1

[19] Zitiert nach: Pauli, a.a.O. S. 1

[20] Ebd.

[21] Perels, Joachim, Das juristische Erbe des „Dritten Reiches“. Beschädigung der demokratischen Rechtsordnung, Frankfurt/Main 1999, S. 197

[22] Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Der Bundesgerichtshof. Justiz in Deutschland, Berlin 2005, S. 80

[23] Godau-Schüttke 2005 a.a.O., S. 80

[24] Godau-Schüttke, Klaus-Detlev: Blut und Roben in: Die Zeit 1.Okt.2015 http://www.zeit.de/2015/38/rassengesetze-hermann-weinkauff-bundesgerichtshof Letzter Zugriff: 16.09.2017

[25] Müller, a.a.O. S. 218f

[26] Pauli, a.a.O. S. 2

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Strafjustiz nach 1945. Personelle Kontinuität in der jungen BRD und ihre Auswirkungen
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Furchtbare Juristen - Kontinuität in der Strafrechtsgeschichte
Note
2,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
18
Katalognummer
V443277
ISBN (eBook)
9783668807891
ISBN (Buch)
9783668807907
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Justiz, Strafe, Kontinuität, BRD, Deutschland, 1945
Arbeit zitieren
Mathias Klimesch (Autor:in), 2017, Strafjustiz nach 1945. Personelle Kontinuität in der jungen BRD und ihre Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443277

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