Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. § 437 BGB


Seminararbeit, 2005

17 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung

2. Einführung

3. Übersicht
3.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.2. Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf

4. Verhältnis der Gewährleistungsansprüche zueinander

5. Nacherfüllung
5.1 Verhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
5.2. Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung

6. Rücktritt, § 437 Nr. 2 BGB
6.1 Fristsetzung
6.2 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
6.3 Ausschluss des Rücktrittsrechts
6.4 Rücktrittserklärung
6.5 Rechtsfolge

7. Minderung

8. Schadensersatz
8.1 Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels: §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
8.2 Schadensersatz statt der Leistung wegen bereits bei Vertragsschluss unbehebbar mangelhafter Kaufsache: §§ 437 Nr. 3, 311 a Abs. 2 S. 1 BGB
8.3. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhaft gewordener Kaufsache: § 437 Nr. 3, 283, 280 Abs. 1 BGB
8.4. Schadensersatz neben der Leistung: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

9. Aufwendungsersatz

10. Gewährleistungsausschluss

11. Verjährung

1. Vorbemerkung

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit den Rechten des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten (§ 437 BGB).

Da eine umfassende Darstellung des Themas den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen würde, liegt die Zielsetzung der Arbeit in der Vermittlung eines Überblicks über die Rechte des Käufers bei einem Mangel der Kaufsache, das sogenannte Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.

2. Einführung

Sowohl Käufer als auch Verkäufer verfolgen bei der Abwicklung von Kaufverträgen unterschiedliche Interessen. Im Interesse des Käufers liegt es, die gekaufte, mangelfreie Ware zu erhalten. Unter Umständen möchte er neben dieser Leistung den Ersatz von aufgetretenen Schäden erhalten. Sofern der Verkäufer überhaupt nicht liefert, hat der Käufer darüber hinaus das Interesse, sich von dem Vertrag zu lösen um möglicherweise mit einem anderen Verkäufer ein Geschäft abschließen zu können. Vor allem wird es dem Käufer wohl darauf ankommen, den Vertrag zügig abzuwickeln.

Dagegen liegt es vor allem im Interesse des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten und für den Fall, dass Mängel auftreten, bevor der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, diese Mängel zunächst selber beseitigen zu können. Schließlich möchte der Verkäufer nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages sicher sein, dass die Mängelhaftung zeitlich begrenzt ist und er so einige Zeit nach Erbringung seiner Leistung keinen Ansprüchen des Käufers mehr ausgesetzt ist.

Diesen umfassenden Interessen der beiden Vertragsparteien trägt das Gesetz in § 437 BGB Rechnung. Dort finden sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei Schlechterfüllung durch den Verkäufer. Dabei ist § 437 BGB in erster Linie eine Verweisungsnorm und stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.[1] Vielmehr fungiert § 437 BGB als Rechtsgrundverweisung, indem die Rechtsbehelfe des Käufers, dem eine mangelhafte Sache geliefert worden ist, aufgezählt werden und von ihnen bestimmt wird, dass sie geltend gemacht werden können, „wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen“. Damit verweist § 437 BGB sowohl auf die im Zusammenhang mit dem Kauf geregelten Rechtsbehelfe wie die Nacherfüllung (§§ 439, 440 BGB) und die Minderung (§ 441 BGB), als auch auf die im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts geregelten Rechtsbehelfe wie Rücktritt und Schadensersatz (§§ 323, 280, 281, 311a Abs. 2, 284 BGB).[2] Damit sind explizit die wichtigsten dieser Rechtsbehelfe aufgezählt, es fehlen allerdings Verweise auf § 282 und § 285 BGB.[3]

3. Übersicht

3.1 Anwendungsvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 437 BGB sind der Kaufvertrag und der Mangel.

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Vertragspartner (Verkäufer) zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.[4] Dies ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sach- und Rechtsmängelfreiheit gehört zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers.[5]

Ein Mangel kann in der Form eines Sach- oder Rechtsmangels vorliegen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung wird im Hinblick auf die Rechtsfolge nicht mehr zwischen dem Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels unterschieden.

Der Begriff des Sachmangels ist in § 434 S. 1 BGB definiert. Hiernach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Den Begriff der Beschaffenheit hat der Gesetzgeber bewusst nicht definiert. Er umfasst jedenfalls solche Eigenschaften, die der Kaufsache physisch anhaften.[6]

Gemäß § 435 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Nach wohl überwiegender Ansicht wird bei der Beurteilung, wann der Mangel vorgelegen haben muss auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgestellt.[7] Dies folgt aus der Überlegung, dass auch der Gesetzeswortlaut des § 434 Abs. 1 BGB diesen Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels für maßgeblich hält.[8] Wann der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben ist, regeln die §§ 446, 447 BGB.

Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast muss der Käufer auch beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang der Sache anhaftete. Es reicht nicht aus, dass er pauschal behauptet, der Mangel hätte zu dieser Zeit bereits bestanden. Vielmehr muss er konkret darlegen und beweisen, dass der in Rede stehende Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (Ausnahme u. U. beim Verbrauchsgüterkauf).

3.2. Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf

Durch die Schuldrechtsmodernisierung wurden besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf in das BGB mit aufgenommen (§ 474 ff. BGB). Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels liegt mit § 476 BGB ein Vermutungstatbestand vor, der eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers, also des Käufers beinhaltet. Es wird hier vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mit dem Mangel behaftet war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Es obliegt dann dem Unternehmer zu beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang den Sachmangel, der sich danach gezeigt hat, noch nicht aufgewiesen hatte.[9]

4. Verhältnis der Gewährleistungsansprüche zueinander

Zwar bestehen die Rechte aus § 437 Nr. 1 - 3 BGB grundsätzlich unabhängig von einander, jedoch muss wegen der speziellen Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung (Nr. 2) grundsätzlich zuerst Nacherfüllung verlangt werden. Erst wenn die mit gesetzter Frist verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer zurücktreten (§ 440 BGB) oder mindern (§ 441 BGB).[10]

[...]


[1] Bamberger/Roth-Faust, § 437 Rn. 1; MüKo-Westermann § 437 Rn. 1

[2] Brox/Walker 29. Auflage, Besonderes Schuldrecht, S. 27; MüKo-Westermann

§ 437 Rn. 1.

[3] Bamber/Roth-Faust, § 437 Rn. 2.

[4] Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 1 Rn. 2.

[5] MüKo-Westermann, § 433 Rn. 1.

[6] Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 400 Nr.10.

[7] Müko-Westermann § 437 Rn. 6; Palandt-Putzo § 437 Rn. 21; aA: Bamberger/Roth-

Faust § 437 Rn. 5.

[8] MüKo-Westermann § 437 Rn. 6.

[9] Palandt/Putzo § 476 Rn. 8.

[10] Bamberger/Roth-Faust § 440 Rn 6, § 441 Rn. 3; Palandt/Putzo, § 437 Rn. 4.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. § 437 BGB
Note
2.3
Autor
Jahr
2005
Seiten
17
Katalognummer
V44322
ISBN (eBook)
9783638419475
Dateigröße
529 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bei dieser Seminararbeit geht es um die Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. Dies bedeutet § 437 BGB neue Fassung.
Schlagworte
Rechte, Käufers, Nichterfüllung, Verkäuferpflichten
Arbeit zitieren
Talip Toksöz (Autor:in), 2005, Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. § 437 BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44322

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