Das politische System Deutschlands. Eine Herrschaftsform nach Max Weber?

Das heutige Herrschaftssystem der BRD und die Herrschaftsformen Webers


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Abgrenzung der Herrschaft von Macht nach Max Weber
a. Die Rationale Herrschaft
b. Die Traditionale Herrschaft
c. Charismatische Herrschaft

3. Vergleich der drei reinen Herrschaftstypen

4. Zuordnung des poltische System der Bundesrepublik Deutschland zu den Herrschaftstypen Webers

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Herrschaftsbeziehung bei Max Weber (Müller, 2007, S.130)

1. Einleitung

Das Wahljahr 2017 bringt, bedingt durch die anstehende Bundestagswahl, wieder einen großen Kampf um die Wählerstimmen und einen Machstreit zwischen den Bundestagsparteien bezüglich der alleinigen oder vielleicht doch koalierenden Herrschaft im Bundestag mit sich. Auch wenn viele es nicht mehr in dieser Form wahrnehmen, ist jedoch der Kampf um Macht und Herrschaft auch in unserem heutigen Regierungssystem, gerade bei solch großen anstehenden Wahlen durchaus präsent. Vielleicht in einer wesentlich abgeschwächten Form als noch vor 100 oder 200 Jahren, aber es geht immer noch um die Herrschaft für, mit und über die Bürgerinnen und Bürger.

Bereits Max Weber, einer der großen Soziologen Deutschlands, hatte sich vor etwas mehr als 90 Jahren, schon mit den Themen Macht und Herrschaft in seinem Werk Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), welches erst nach seinem Tod durch seine Ehefrau veröffentlicht wurde, auseinandergesetzt. Doch was genau unterscheidet die Begriffe Macht und Herrschaft? In welcher Form kann Herrschaft (heutzutage) auftreten und lässt sich das heutige Herrschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland einer bestimmten Herrschaftstypologie zuordnen? All diesen Fragen wird im Folgenden nachgegangen. Um die Forschungsfrage dieser Ausarbeitung „Welchem Herrschaftstyp ist das heutige Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen?“ zu beantworten, und die Hypothese einer rationalen Herrschaft zu überprüfen die auf der Annahme basiert, dass dies die bestmöglichste Grundlage einer Demokratie sein, wie sie in der der Bundesrepublik angewandt wird, werden zunächst die beiden Begrifflichkeiten Macht und Herrschaft nach Max Webers Verständnis voneinander abgegrenzt. Anschließen werden detailliert auf die jeweiligen Herrschaftstypen eingegangen und diese miteinander in einen tabellarischen Vergleich gesetzt. Um die abschließende Frage, nämlich die Zuordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihres heutigen Herrschaftssystems zu beantworten, werden die einzelnen Eigenschaften der verschiedenen Herrschaftsformennach Weber mit dem bestehenden Regierungssystem der Bunderepublik verglichen und die gewonnenen Ergebnisse anschließen zusammengefast.

2. Abgrenzung der Herrschaft von Macht nach Max Weber

Die beiden Begriffe Macht und Herrschaft unterscheiden sich im allgemeinen Alltagsgebrauch nur wage voneinander. Der Duden beispielsweise definiert Macht als „Gesamtheit der Mittel und Kräfte, die jemandem oder einer Sache andern gegenüber zur Verfügung stehen[…].“ (Duden, 2017, Abs. 3) oder aber auch „mit dem Besitz einer politischen, gesellschaftlichen, öffentlichen Stellung und Funktion verbundene Befugnis, Möglichkeit oder Freiheit, über Menschen und Verhältnisse zu bestimmen, Herrschaft auszuüben.“ (Duden, 2017, Abs. 3). So klingt es zunächst als bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Macht und Herrschaft. Max Weber aber unterscheidet diese beiden Begriffe aber „[…] in soziologisch fundamentaler Weise voneinander […]“ (Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.97). Er definiert Macht als „[…] jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.“ (Weber, 1980, S.27). Ein für uns heute immer noch geläufiges Beispiel hierfür ist eine Geiselnahme oder Entführung. Das Opfer handelt in diesem Fall nicht freiwillig, sonder steht unter dem Zwang des Entführers. „Die Quelle der Macht kann dabei ganz unterschiedlich sein: von der Androhung physischer Gewalt bis zu ökonomisch bedingten Abhängigkeiten.“ (Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.98). Ziel der Machtausübenden ist es, den eigenen Willen gegenüber meist einer anderen Person oder eines anderen Objektes durchzusetzen.

Herrschaft hingegen bezeichnet Weber als die „[…] Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden.“ (Weber, 1980, S.27). In diesen beiden Definitionen zeigt sich der Unterschied zwischen Macht und Herrschaft. Während der Macht die Durchsetzung eines Willens mit dem Einsatz allen nur erdenklichen Mittels als Grundlage dient, wird das Herrschaftsverhältnis „[…]im Unterschied zum Machtverhältnis, von den Beherrschten freiwillig akzeptiert.“ (Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.98). Diese Akzeptanz der Beherrschten beruht auf der Grundlage des Legitimitätsglaubens. Dieser beschreibt die freiwillige Fügung der Beherrschten aufgrund der individuellen Annahme, dass die Herrschaft bzw. der Willen des Herrschers gerechtfertigt ist (Vgl. Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.98). Ein weiterer Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten der Macht und der Herrschaft lässt sich hinsichtlich des zeitlichen Aspektes ausmachen. Ein Machtverhältnis ist, bedingt durch den Zwang und das Aufdrängen eines fremden Willens, oftmals nur von kurzer Dauer, denn „[…]die Objekte im Machtverhältnis werden bei einer sich bietenden Gelegenheit versuchen, das Machtverhältnis aufzulösen und sich dem Willen der Machthaber zu entziehen.“ (Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.98). Da jedoch jede Obrigkeit versucht ihre Position zu erhalten, sollte es das Ziel sein, eine Machtsituation in eine Herrschaftssituation umzuwandeln.

Um im weiteren Verlauf dieser Ausarbeitung die einzelnen Herrschaftstypen zu definieren und miteinander zu vergleichen, bedarf es weiterhin einiger Grundlagen, die einer Herrschaft vorauszusetzen sind. Die eben von Weber erläuterte Definition der Herrschaft baut auf der Annahme bzw. Idee auf, „dass ein politischer Verband auf einem bestimmten Territorium seinen Anspruch auf das Monopol der legitimen Gewaltanwendung durchgesetzt hat.“ (Fritzi, 2004, S.130). Auf welcher Grundlage diese Legitimität beruht, ist von den jeweiligen Typen der Herrschaft abhängig (auf diese wir in Kapitel 2.a bis 2.c. näher eingegangen). Darüber hinaus wird aus der Definition Webers auch die Beziehung zwischen der Ebene der Befehlenden und der Ebene der Gehorchenden deutlich. Diese Beziehung, die letztendlich die Herrschaft darstellt, benötigt in der Regel einen Verwaltungsstab, „[…]um ihre Anordnungen und Befehle umzusetzen.“ (Fritzi, 2004, S.130). Weber dehnt dazu die Begrifflichkeit der der Herrschaft als Dyarde (Verbindung zwischen Herrscher und Beherrschten) zu einer Triade (Verbindung zwischen Herrscher, Verwaltungs(stab) und Beherrschten) aus (Vgl. Müller, 2007, S.124). Der Verwaltungsstab hat die Aufgabe die Anordnungen und Erlasse des Herrschenden durchzuführen und zu kontrollieren. Damit ergeben sich folgende schematische Beziehungen in einer Herrschaft nach Max Weber:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Herrschaftsbeziehung bei Max Weber (Müller, 2007, S.130)

Der Verwaltungsstab unter der Befehlsgewalt des Herrschers hat, als ausführendes Organ, die Befehlsgewalt über die Beherrschten (bezogen auf ein bestimmtes territoriales Gebiet). Die Beziehung zwischen dem Herrscher ist von ihm ausgehend durch einen Legitimitätsanspruch und von Seiten der Beherrschten durch den Legitimitätsglauben (welcher als Kennzeichen der Herrschaft aus freiwilliger Basis aufbaut) gekennzeichnet. Dieser Legitimitätsglauben besteht drüber hinaus ebenfalls zwischen den Beherrschten und dem Verwaltungsstab, sowie zwischen letzterem und dem Herrscher. Zu dieser Triade kommen noch die sachlichen Veraltungsmittel bzw. die Gewaltmittel hinzu. Über diese verfügt der Herrscher die Befehlsgewalt (oftmals umgesetzt durch den Verwaltungsstab). Die Verwaltungsmittel dienen gleichzeitig dem Zweck der Androhung oder einer Anwendung von Zwang oder Gewalt.

„Die zentrale Herausforderung [der Weber in seiner Abhandlung nachgeht] liegt also darin zu klären, wie der Verwaltungsstab zum Gehorsam gegenüber den Herrschenden gebracht werden kann.“ (Fritzi, 2004, S.130). Hierbei kommt wieder der Begriff des Legitimitätsglaubens ins Spiel. Dieser bietet nämlich gegenüber Argumentationen durch die Sitte oder die Interessenslage eine weitaus größere Erklärungsgrundlage. Weber unterteil diese in die folgenden Gründe: 1. Herrschaft auf Grundlage der Legalität (durch eine Verfassung oder Satzung), 2. Herrschaft auf Grundlage der gegebenen Traditionen, und 3. Herrschaft durch die personale Eigenschaft der Charismatik (Vgl. Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.98). Diese drei Unterteilungen liefern auch gleichzeitig die Unterteilung in die unterschiedlichen Herrschaftstypen.

a. Die Rationale Herrschaft

Die rationale (oder auch legale) Herrschaft, eine unpersönliche Form der Herrschaft (Vgl. Müller, 2007, S.132), lässt sich durch das Handeln des Verwaltungsstabes wie folgt charakterisieren: Die Grundlage dieser Herrschaft sind feste Regeln. Diese beruhen „[…]auf fest gesatzter Ordnungen, die jeder nachvollziehen kann […]“ (Fitzi, 2004, S.131). Diese werden unter sachlichen Gesichtspunkten sowohl in Bereichen des Rechts, als auch in der Verwaltung angewandt (Vgl. Müller, 2007, S.131). Diesen Ordnungen sind nicht nur die Beherrschten, sondern auch die Herrschenden sowie die Mitglieder des Verwaltungsstabes unterworfen. Somit besteht kein Unterschied zwischen den Individuen bezogen auf den Stand oder die Stellung innerhalb der Gesellschaft. Das Recht kann „[…]innerhalb dieser Herrschaftsform paktiert oder oktroyiert werden […]“ (Fitzi, 2004, S.136).

Belanglos für die rationale Herrschaft ist das Ansehen einer Person. Wie eben bereits beschrieben sind alle Personen und Mitglieder dieses Verbandes gleichmäßig dem Recht unterworfen, unabhängig ihrer Stellung in der Gesellschaft. So erfolgt auch die Stellen- oder Berufsvergabe innerhalb des Verbandes oder der Verwaltung nach dafür geeigneten Qualifikationen: „[…]fachlich geschulte[n] Kräfte[n] […], die Weber Beamte nennt.“ (Fitzi, 2004, S.137) werden in den Verwaltungsstab eingestellt. Diese Beamten arbeiten nach der Zuteilung ihrer Zuständigkeitsbereiche (Vgl. Kurse/ Barrelmeyer, 2012, S.99) innerhalb einer Amtshierarchie monokratisch (Vgl. Fitzi, 2004, S.138). Das heißt, sie üben innerhalb ihres Amtes und ihrer Zuständigkeit ein alleiniges Entscheidungsrecht aus. Darüber hinaus charakterisieren weitere formale Regelungen wie beispielsweise die Trennung des Verwaltungsstabes von den Verwaltungsmitten, um gegen eine nicht legale Herrschaftsübernahme vorzugehen (Vgl. Fitzi, 2004, S.137), oder das „[…]Das Prinzip der „Aktenmäßigkeit“ der Verwaltung […].“ (Fitzi, 2004, S.138), das die Vorgänge zur Verschriftlichung von Akten beschreibt, die rationale Herrschaftsform nach Weber.

Die Beamten innerhalb der rationalen Herrschaft kennzeichnen sich in erster Linie durch ihre persönliche Freiheit (Vgl. Fitzi, 2004, S. 138). Sie unterliegen keinen weiteren Pflichten mit Ausnahme der Amtspflicht und haben sich ausschließlich dem geltenden Recht und nicht einer Person in Gestalt des Herrschers unterzuordnen (Vgl. Fitzi, 2004, S. 136). Somit ist für die ausführende Arbeit der Beamten die Person an der Spitze der Herrschaft in diesem Fall recht unbedeutend. Innerhalb der Amtshierarchie, folgen sie mit fest zugeteilten Amtskompetenzen der Amtsdisziplin (Vgl. Fitzi, 2004, S. 138). Die Beamten sind im Hauptberuf fest angestellt und werden mit dementsprechendem Lohn in Form von monetärer Vergütung bezahlt. Ihnen steht, unabhängig von ihrer Position und ihrer Aufgabe, die Möglichkeit einer Art Beförderung und somit einer Karrierelaufbahn zu (Vgl. Fitzi, 2004, S.138).

Diese Form des reinen Typus der rationalen Herrschaft beziehungsweise diese moderne Art des Verwaltungsstabes bezeichnet Max Weber als Bürokratie oder Behörde (Vgl. Müller/ Sigmund, 2014, S.38). Aber auch diese bürokratische Form der Herrschaft benötigt einige Grundvoraussetzungen zur ihrer einwandfreien und funktionsfähigen Existenz. Hierzu zählen primär die Geldwirtschaft, die „[…]das Vorhandensein stetiger Einnahmen zur Erhaltung der Bürokratie zusichert.“ (Fitzi, 2004, S.141). Damit einher geht die Erweiterung der Bürokratie auf andere gesellschaftliche Gebiete, denn ohne diese Grundlage wäre durchaus die Möglichkeit, einer bereits beschriebenen, nicht legalen Herrschaft gegeben. So sollten beispielsweise auch Einrichtungen wie das Militär oder die Polizei nach bürokratischen Grundprinzipien aufgebaut sein (Vgl. Fitzi, 2004, S.141). Hieran anknüpfend sollte die „[…] quantitative Entfaltung der Bürokratie durch die Entstehung von Massenverbänden.“ (Fitzi, 2004, S.141) gegeben sein. Die Bürokratie sollte nicht nur von Seiten des Staates ausgehen, sondern auch in großen Privatbetrieben, in Parteien und den eben angesprochenen Massen-/ Interessensverbänden zu finden sein (Vgl. Kruse/ Barrelmeyer, 2012, S.99). Eine weitere Grundvoraussetzung nach Weber, ist die bereits unter den Kennzeichen der rationalen Herrschaft angesprochene Trennung von Verwaltungsstab und Verwaltungsmitteln. Die Verwaltung-/ oder Betriebsmittel sind dem Herrscher zugeordnet, sodass dieser dahingehen ein Monopol besitzt (Weber, 1980, S.125) um einer illegalen Herrschaftsübernehme Einhalt zu gebieten.

b. Die Traditionale Herrschaft

Den nun folgenden Typus der Herrschaft, entwickelte Max Weber auf der Grundlage der gegebenen Traditionen. Die traditionale Herrschaft ist nach Meinung von Weber vorherrschend, „[…]wenn ihre Legitimität sich stützt und geglaubt wird auf Grund der Heiligkeit altüberkommener[…] Ordnungen und Herrengewalten.“ (Weber, 1980, S.130). Wie bereits in Kapitel 2 bzw. 2.a. beschrieben, steht an der Spitze des Verbandes weiterhin ein Herrscher, jedoch ist dessen legale Herrschaft nicht mehr Satzungen oder Ordnungen unterworfen, sondern er herrscht auf Grundlage bestimmter Normen und Traditionen oder nach eigener Willkür (Vgl. Kruse/Barrelmeyer, 2012, S.99). Das Herrschaftsverhältnis ist durch eine persönliche Beziehung zwischen dem Herrscher und den persönlichen Dienern geprägt (Pietätsverband) (Vgl. Kruse/Barrelmeyer, 2012, S.99), welches auf Achtung und Ehrfurcht baut (Fitzi, 2004, S.124). Wie bereits eben angesprochen manifestiert sich die Herrschaft auf einer Art Dualismus. Dieser besteht einerseits aus der Herrschaft kraft Traditionen, wie beispielsweise religiöse Bräuche, andererseits aus der Herrschaft kraft Willkür, die der „[…]Tradition einen spezifischen Spielraum zuweist.“ (Fitzi, 2004, S.143). Diese willkürliche Macht ist zwar dem Herrschenden zugerechnet, jedoch soll dieses Im Interesse der Mitglieder des Verbandes ausgeübt werden (Vgl. Fitzi, 2004, S.145). Übertritt der Herrschende den Spielraum seiner Macht zu einem bestimmten Maß, so hat er mit Widerstand von Seiten des Verbandes zu rechnen. Dieser Widerstand richtet sich jedoch nicht gegen das traditionale System als solches, sondern ausschließlich gegen die Person des Herrschenden (Vgl. Fitzi, 2004, S.143).

Eine weitere Besonderheit der traditionalen Herrschaft nach Weber, ist das nicht zwangsweise Vorhandensein eines Verwaltungsstabes (Vgl. Fitzi, 2004, S.124.). Die Rekrutierung des Verwaltungsstabes kann auf zwei unterschiedliche Weisen geschehen: Patrimonial oder extrapatrimonial ((Vgl. Fitzi, 2004, S.144). Patrimonial bedeutet in diesem Fall zusammengesetzt aus z.B. Sklaven und Sippenangehörigen sowie Freigelassenen. Unter die extrapatrimoniale Rekrutierung hingegen fallen Personen die „[…] in einer persönlichen Vertrauensbeziehung zum Herrn stehen (Günstlinge), oder 2. durch einen Treuebund mit dem Herrn legitimiert werden[…]“ (Fitzi, 2004, S.144). Aber auch eine Form des Beamtentums ist hierunter zu verstehen, nämlich die sogenannten freien Beamten, die jedoch einer Art Ehrfurcht, also einem Pietätsverhältnis unterliegt. Eine weitere Charakteristik des Verwaltungsstabes in der traditionalen Herrschaft liegen in folgenden Merkmalen: So sind vergeblich verbindliche Kompetenzen oder eine vernünftige Hierarchie sowie Qualifikationen oder monetäre Gehälter zu suchen (Vgl. Fitzi, 2004, S.144). Die Zuweisungen von Personen auf bestimmte Sach- bzw. Aufgabengebiete erfolgt daher auf der Grundlage der Traditionen (z.B. der Älteste, der subjektiv Klügste etc.) oder nach der Willkür des Herrschers (Vgl. Fitzi, 2004, S.144).

Die eben angesprochenen Beamten verfügen über die Renditen ihrer Ämter (Vgl. Fitzi, 2004, S.147). Dies bedeutet, sie können ihre Ämter über eine Vererbung an ihre Nachkommen weitergeben, oder in wirtschaftlicher Form über das Amt verfügen (hierunter fällt die Vermietung oder der Verkauf).

Die Beherrschten lassen sich als „traditionale Genossen, die durch „Pietätsbande“ mit dem Herrn verbunden sind, oder als einfache „Untertan“.“ (Fitzi, 2004, S.143) beschreiben. Wie bereits erwähnt gehorchen ihm die Mitglieder des Verbandes auf der Grundlage persönlicher Treue (Vgl. Müller, 2007, S.133), aber nur unter der Übereinkunft, dass diese Herrschaft in den Schranken der Traditionen agiert.

Bezogen auf die Wirtschaft bedeutet die traditionale Herrschaft, unabhängig welcher Form, die Aufrechterhaltung alter Traditionen und Werte. Diese Einstellung wird jeder Art von wirtschaftlicher Innovation vorgezogen (Vgl. Fitzi, 2004, S.148).

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das politische System Deutschlands. Eine Herrschaftsform nach Max Weber?
Untertitel
Das heutige Herrschaftssystem der BRD und die Herrschaftsformen Webers
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
19
Katalognummer
V437485
ISBN (eBook)
9783668784123
ISBN (Buch)
9783668784130
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Max Weber, Weber, BRD, Herrschaft, Herrschaftsformen, politisches System, Traditionale, Charismatische, Rationale, Bundesregierung, Bundesrepublik Deutschland, Regierung, Regierungsformen
Arbeit zitieren
Julia Grebe (Autor:in), 2017, Das politische System Deutschlands. Eine Herrschaftsform nach Max Weber?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437485

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