Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in einem EU-Land - eine Zwei-Länder-Analyse ertragssteuerlicher Wirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 PROBLEMSTELLUNG

2 ERLÄUTERUNGEN
2.1 WAS SIND DIREKTINVESTITIONEN?
2.2 SCHWEDEN ALS ZIELLAND DEUTSCHER DIREKTINVESTITIONEN

3 DEUTSCHE MUTTERGESELLSCHAFT ALS PERSONENGESELLSCHAFT
3.1 BETRIEBSSTÄTTE
3.2 TOCHTERKAPITALGESELLSCHAFT
3.2.1 Finanzierung
3.2.1 Ergebnis
3.3 ZWISCHENERGEBNIS

4 DEUTSCHE MUTTERGESELLSCHAFT ALS KAPITALGESELLSCHAFT
4.1 BETRIEBSSTÄTTE
4.2 TOCHTERKAPITALGESELLSCHAFT
4.2.1 Finanzierung
4.2.1 Ergebnis
4.3 ZWISCHENERGEBNIS

5 SCHLUSSFOLGERUNGEN UND

6 ANHANG

7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

8 RECHTSQUELLENVERZEICHNIS

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

ABBILDUNG 1: PERSGES MIT BS IN SCHWEDEN (IN ANLEHNUNG AN SCHEFFLER, W. (1995): BESTEUERUNG, S. 3.)

ABBILDUNG 2: PERSGES MIT TGES IN SCHWEDEN (IN ANLEHNUNG AN SCHEFFLER, W. (1995): BESTEUERUNG, S. 4.)

ABBILDUNG 3: STEUERPFLICHTEN BZGL. DER SCHW. BS-EINKÜNFTE V

ABBILDUNG 4: BEHANDLUNG DER AUSLÄNDISCHEN VERLUSTE VI

ABBILDUNG 5: STEUERPFLICHTEN BZGL. DER TGES-EINKÜNFTE VI

ABBILDUNG 6: VERGLEICH DER EK- UND FK-FINANZIERUNG (DT. MGES ALS KAPGES) VII

ABBILDUNG 7: STEUERPFLICHTEN IM FALL EINER DT. MGES ALS KAPGES MIT EINER BS IN SCHWEDEN

ABBILDUNG 8: STEUERPFLICHTEN IM FALL EINER DT. MGES ALS KAPGES MIT EINER TGES IN

ABBILDUNG 9: ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE

TABELLE 1: STEUERBELASTUNG IM FALL EINER DT. MGES ALS PERSGES MIT EINER BS BZW. EINER TGES IN SCHWEDEN (IN ANLEHNUNG AN GROTHERR, S.: INTERNATIONALE STEUERPLANUNG: BETRIEBSSTÄTTE ODER TOCHTERGESELLSCHAFT?, IN: STEUER & STUDIUM, (2001), HEFT 4, S. 182-195.)

TABELLE 2: BELASTUNGSVERGLEICH DER FINANZIERUNGSALTERNATIVEN EK UND FK (IN ANLEHNUNG AN JACOBS, O. (1999): UNTERNEHMENSBESTEUERUNG, S. 738.)

TABELLE 3:STEUERBELASTUNG IM FALL EINER DT. MGES ALS KAPGES MIT EINER BS UND EINER TGES IN SCHWEDEN IN ANLEHNUNG AN GROTHERR, S.: INTERNATIONALE STEUERPLANUNG: BETRIEBSSTÄTTE ODER TOCHTERGESELLSCHAFT?, IN: STEUER & STUDIUM, (2001), HEFT 4, S. 182-195.)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Für die Analyse in dieser Arbeit wird das Entscheidungsproblem eines inländischen Investors, sich in Schweden zu engagieren, untersucht. Für die Direktinvestitionen (DI) stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung. 1. Errichten einer rechtlich unselbstständigen Zweig- niederlassung (Betriebsstätte), 2. Erwerb von Anteilen an einer mit eigenständiger Rechtsfähigkeit ausgestatteten Kapitalgesellschaft bzw. 3. Beteiligung an einer Personen- gesellschaft. Im Rahmen dieser Arbeit werden die ersten zwei Alternativen1 behandelt. Da die Rechtsform der Muttergesellschaft (MGes) relevant für die steuerliche Behandlung ist, muss sie in das Entscheidungsproblem integriert werden. Weiterhin ist zu untersuchen, ob im Fall der Tochterkapitalgesellschaft2 die Eigen- oder die Fremdfinanzierung (EK-, FK-Finanzierung) unter steuerlichen Aspekten vorzuziehen ist.

Im Gegensatz zu den klassischen Zielländern der deutschen DI (Großbritannien, Frankreich3 ), weist Schweden ein überproportionales Wachstum4 auf und bietet sich daher zu einer Untersuchung an.

Ziel dieser Arbeit ist es, die steuerlichen Belastungsdifferenzen zwischen den Gestaltungsalternativen zu analysieren und anschließend eine Gestaltungsempfehlung für das unternehmerische Auslandsengagement5 in Schweden zu geben.

Als erstes soll hierzu der Begriff der „Direktinvestition“ erläutert werden, um das Thema von anderen Formen möglicher Investitionen abzugrenzen. Im folgenden werden einige wichtige Daten zu Schweden genannt. Anschließend werden die Alternativen „Betriebsstätte“ und „Tochtergesellschaft“ näher erläutert. Im dritten Teil der Arbeit wird der Fall deutsche MGes als Personengesellschaft (PersGes) mit einer Betriebsstätte (BS) oder einer Tochtergesellschaft (TGes) in Schweden untersucht. Im Vergleich dazu wird dann die zweite Alternative einer deutschen MGes als Kapitalgesellschaft (KapGes) mit einer BS bzw. einer TGes analysiert. Bei beiden Gestaltungsalternativen wird auf die Finanzierung eingegangen und ein Belastungsvergleich zwischen EK- und FK-Finanzierung durchgeführt, wobei eine Beteiligung (> 25%) in Form einer TGes unterstellt wird. Abschließend soll den Investoren eine Empfehlung gegeben werden, welche der Gestaltungsalternativen, unter dem Gesichtspunkt der Steuerminimierung, optimal ist. Ausgehend von diesem Ergebnis wird eine Handlungsempfehlung gegeben.

2 Erläuterungen

2.1 Was sind Direktinvestitionen?

DI sind eine der Sonderformen des Außenhandels und lassen sich wie folgt definieren:

„Als Direktinvestitionen werden Kapitalanlagen von Gebietsansässigen in fremden Wirtschaftsgebieten bezeichnet, die das Ziel verfolgen, dauerhafte Wirtschaftsverbindungen zu einem Auslandsunternehmen einzugehen, insbesondere durch die Bereitstellung von Technologie, Kapital, Marketingkonzepten und Managementwissen.“6 Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden:

a) Errichtung oder Kauf von Unternehmen, Niederlassungen oder BS,
b) Erwerb von Unternehmensbeteiligungen (mind. 10%),
c) Kreditgewährung an Unternehmen des Gebietsansässigen bzw. an Unternehmen, an denen er beteiligt ist,
d) Ausstattung der Unternehmen mit Anlagegütern.7

DI sind i.d.R. strategisch angelegt, kurzfristige Gewinne treten in den Hintergrund.

Motive für das Auslandsengagement können sein, neue Absatzmärkte zu erschließen, niedrige Lohn-, Material- und Transportkosten zu realisieren. „Vielfach sind auch steuerliche Überlegungen, administrative Beschränkungen des Warenaustauschs ... für Ausmaß und die vorherrschende Richtung ausschlaggebend.“8

Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle auf die zu untersuchende Investitionsalternativen eingegangen.

BS sind keine rechtlich selbständigen Einheiten, sondern nur unselbstständige Teile eines Gesamtunternehmens, wobei letzteres auch Träger der Rechte und Pflichten wie z.B. der Steuerpflicht ist. Trotz der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit kann der BS von der dt. MGes mehr oder weniger wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Für die Definition der BS sind drei Ansätze heranzuziehen. Der BS-Begriff nach dem deutschen (dt.), nach dem schwedischen (schw.) Recht und nach dem Abkommensrecht. Nach dem schw. Außensteuerrecht entscheidet das Vorliegen einer BS darüber, ob der inländische Steuerpflichtige in Schweden beschränkt steuerpflichtig ist. Der BS-Begriff basiert im schw. Recht auf dem Leitbild einer nachhaltigen, standortbezogenen gewerblichen Betätigung. Neben dem Vorliegen einer BS tritt als weiterer Anknüpfungspunkt der beschränkten Steuerpflicht der Vertretertatbestand. Die personelle Verflechtung mit Schweden begründet auch ohne Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung ein Betriebsstättentatbestand.9

Das Vorliegen einer BS nach dem dt. Außensteuerrecht ist entscheidend für die Anwendbarkeit der unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung (§ 34c EStG, § 26 KStG). Die Definition findet man im § 12 S. 1 AO, wonach „eine BS jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“, ist. Unter § 12 S. 2 AO sind Beispiele aufgezählt (nicht abschließend), die als BS anzusehen sind.

Über die Abgrenzung des Besteuerungsrecht zwischen Quellen- und Wohnsitzstaat entscheidet das Vorliegen einer BS nach dem Abkommensrecht10. Nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweden wird unter BS ebenso eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Abkommensdefinition enthält darüber hinaus im Abs. 4 einen Negativkatalog, der diese Definition einschränkt. Wenn die Definition nach DBA nicht erfüllt wird, dann besitzt nur der Sitzstaat der MGes das Besteuerungsrecht.11 Diese Definition ist maßgeblich.

Die zweite Alternative, die in dieser Arbeit behandelt wird, ist die Beteiligung an einer ausländischen KapGes. Man spricht dann von einer TGes, wenn der im Inland ansässige Gesellschafter zu mindestens 10% an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.12 Die TGes ist mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet, sie ist rechtlich selbstständig. Weil sie eine juristische Person ist, ist das Trennungsprinzip zu beachten und es ist grundsätzlich zwischen zwei Ebenen (Gesellschafts- und Gesellschafterebene) zu unterschieden.

Gründung oder Erwerb von Anteilen an einer ausländische KapGes gehören zu den häufigsten Formen des Auslandsengagements.13 Auch in Schweden gehört diese Alternative (aktiebolag) zu den dominanten Gesellschaftsformen.14 Gründe für die Vorteilhaftigkeit dieser Alternative sind z.B. das relativ geringe Mindestkapital, die Haftungsbegrenzung durch die Zwischenschaltung der KapGes, leichterer Gesellschafterwechsel oder bessere Finanzierungsmöglichkeiten.

2.2 Schweden als Zielland deutscher Direktinvestitionen

Schweden bietet seinen Investoren Zugang zu einem großen Absatzmarkt (EU, Skandinavien, Ostseeregion), ein hohes Ausbildungs- und Kompetenzniveau der Arbeitskräfte und den Zugang zu Know-how.

Es war früher als Hochsteuerland bekannt. Dank hohem Produktivitätswachstum, gesteigertem Wettbewerb und Währungsanpassungen hat jedoch Schweden heute eine der günstigsten Kostenstrukturen innerhalb der EU.15

Das schw. Steuersystem wird aufgrund seiner Effizienz und Klarheit von den ausländischen Investoren und Geschäftsleuten geschätzt. Schweden hat mit 28% eine der niedrigsten Körperschaftssteuerraten in der EU. Die Körperschaftssteuer wird auf den Nettogewinn der Erträge aller Geschäftstätigkeiten erhoben, wobei Kapitalverträge als normaler Gewinn besteuert werden und Kapitalverluste abzugsfähig sind. „Normale“ Verluste sind unbegrenzt vortragsfähig.

Es besteht keine Beschränkung der Dividendensumme, die ein schw. Unternehmen an ausländische Eigentümer oder Aktionäre ausschüttet. Normalerweise beträgt der Kuponsteuersatz laut Abkommen zwischen 0- und 5% auf Dividenden, die die TGes in Schweden an die ausländische MGes ausschüttet. Eine 30%ige Kuponsteuer wird bei ausländischen Aktionären erhoben, falls für diese keines der 70 DBA in Frage kommt. Zweigniederlassungsgewinne welche im Ausland erwirtschaftet wurden, sind kuponsteuerfrei. Eigentlich werden Zweigstellen ausländischer Gesellschaften nach dem Nettowert ihres Anlagevermögens in Schweden besteuert, was jedoch diskriminierend wäre, wenn ein DBA bestehen würde und dadurch nicht angewendet wird.

Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne werden mit einer besonderen30%igen staatlichen ESt belegt.16

In den letzten zwei Jahren sind die dt. DI in Schweden geradezu explodiert. Im Zeitraum Januar - Juni 2000 betrugen sie 17 042 Mio. SEK17. Damit sind sie zwischen 1990 und Juni 2000 auf insgesamt 92 902 SEK gestiegen. In den 80er Jahren hatte die dt. Wirtschaft nur ca. eine Milliarde SEK in Schweden investiert.18

3 Deutsche Muttergesellschaft als Personengesellschaft

3.1 Betriebsstätte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: PersGes mit BS in Schweden (in Anlehnung an Scheffler, W. (1995): Besteuerung, S. 3.)

Unterstellt wird eine PersGes, deren Ges´ter in Deutschland ansässig sind und dem Spitzensteuersatz von 48,5% unterliegen.

Verbleib der BS-Gewinne in der BS/ MGes

Errichtet die PersGes eine BS in Schweden, unterliegen die BS-Einkünfte19 in Schweden der beschränkten (Territorialitätsprinzip) und in Deutschland der unbeschränkten ESt-Pflicht (Universalitätsprinzip). Aufgrund des DBA mit Freistellungsmethode zwischen Deutschland und Schweden werden sie von der dt. Steuer freigestellt, jedoch mit Progressionsvorbehalt20 (Art. 23 Abs. 1a DBA-Schweden), der sich i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 EStG nur bei der ESt von natürlichen Personen auswirken kann.21 Die Freistellung nach dem DBA (BS-Prinzip) gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages (Art. 23 Abs. 1a DBA- Schweden. Deutschland selbst steht generell kein Besteuerungsrecht zu (Art. 7 Abs. 1 DBA- Schweden). In Schweden wird keine der GewSt vergleichbare Steuer erhoben.22

Ausschüttungsfall

„Ausschüttungen des Betriebsstättengewinns im technischen Sinne gibt es nicht. Die Überweisung des Betriebsstättengewinns in das Inland ist aus deutscher Sicht eine steuerirrelevante Entnahme.“23

Die Gesamtbelastung entspricht somit dem schw. ESt-Niveau (Kapitalimportneutralität24 ).

[...]


1 Das dt. Außensteuerrecht kennt als institutionalisierte Formen der Auslandsengagements nur die Alternativen BS oder TGes. Aufgrund dessen besteht die Notwendigkeit, die Beteiligung an einer ausländischen PersGes einem der Alternativtypen zuzuordnen. In den meisten Fällen wird die ausländische PersGes (wg. der Unselbstständigkeit im deutschen (Einkommen)Steuerrecht) wie eine inländische PersGes gewertet. Deswegen ist die Subsumtion unter die BS-Alternative verständlich. Vgl. Rose, G. (1999): Grundzüge, S. 117-118.

2 Im Weiteren nur Tochtergesellschaft genannt.

3 Institut für Wirtschaftsforschung: Deutsche Direktinvestitionen (Nettotransfers) im Ausland, 2000, S. 2, Online im Internet, URL: http://www.ifo.de/guest/plsql/file_contents.download/67343.html, [Stand: 2000], Abfrage 03.09.2001.

4 Nach einer aktuellen Hochrechnung der Deutsch-Schwedischen Handelskammer in Stockholm gibt es gegenwärtig rund 470 deutsche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mit zusammen 89 000 Mitarbeitern und einem Umsatz von insgesamt 210 Mrd. SEK (1997: 280 Unternehmen, 17 000 Mitarbeiter, 32 Mrd. SEK Umsatz).

5 Ein Inländer betätigt sich gewerblich im Ausland.

6 Jahrmann, F.-U. (1995): Außenhandel, S. 61.

7 Angaben entsprechen dem Außenwirtschaftsrecht. Vgl. Jahrmann, U. (1995): Außenhandel, S. 61.

8 Dichtl, E./Issing, O. (1987): Wirtschaftslexikon, S. 61.

9 Invest in Sweden Agency: Taxes in Sweden, S. 5, Online im Internet, URL: http://www.isa.se/index.htm, [Stand: Februar 2000], Abfrage 03.09.2001.

10 Die Abkommensregelungen kommen erst dann zur Anwendung, wenn nach dem nationalen Recht eine BS gegeben ist. Dann können sie, weil sie als völkerrechtlicher Vertrag den nationalen Regelungen vorgehen, diese einschränken oder aufheben. Somit wird die Abkommensregelung ins Leere laufen, wenn die zugehörige Definition weiter gefasst ist als die nationale. Ist jedoch die nationale Regelung weiter gefasst, wirkt sich die unterschiedliche Auslegung schützend für ausländische Unternehmen aus. Sie sind dann im Inland zwar beschränkt steuerpflichtig aber aufgrund von DBA steuerbefreit.

11 Vgl. Breithecker, V. (1999): Einführung, S. 273.

12 Beteiligungen unter 10 % werden steuerlich als Direktgeschäft qualifiziert. Vgl. Scheffler, W. (1994): Besteuerung, S. 225.

13 Vgl. Scheffler, W. (1995): Besteuerung, S. 5.

14 Invest in Sweden Agency: Establishing a Business in Sweden, S. 6, Online im Internet, URL: http://www.isa.se/index.htm, [Stand: Januar 1999], Abfrage 03.09.2001 so auch Strempel, H./Ohde, B: Wirtschafts- und steuerreichliche Gesichtspunkte der Unternehmensetablierung in Schweden, in: IStR, (1996), Heft 6, S. 300-305.

15 Es beinhaltet Unternehmens-, Arbeits-, Telekommunikations-, Elektrizitätskosten und KSt.

16 Hanse Business Network : Schweden - Besteuerung, Online im Internet, URL: http://www.hbn.luebeck.org/sweden/kh_best.html , (Stand: 21. Februar 2001), Abfrage, 16.9.2001.

17 Umgerechnet 1 Schwedische Krone = 0.20637 DM (Wechselkurs vom 03.09.2001).

18 Deutsche Botschaft in Stockholm: Deutsch-schwedische Wirtschaftsbeziehungen, Online im Internet, URL: http://www.german-embassy.se, [Stand 2000], Abfrage: 3.9.2001

19 Sämtliche Einkünfte - welcher Art sie auch sein mögen - werden in Schweden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet. Vgl. Grotherr, S.: Internationale Steuerplanung: Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft?, in: Steuer & Studium, (2001), Heft 4, S. 182-195.

20 Die steuerfreien Einkünfte werden in die Ermittlung des Steuersatzes miteinbezogen. D.h. die inländischen Einkünfte bilden die BMG und der Steuersatz richtet sich nach dem Welteinkommen.

21 Vgl. Grotherr, S.: Internationale Steuerplanung: Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft?, in: Steuer & Studium, (2001), Heft 4, S. 182-195. Bei einem Spitzensteuersatz von 48,5% könnte sich der Progressionsvorbehalt aber nicht mehr steuererhöhend auswirken.

22 Vgl. Jacobs, O. (1999): Unternehmensbesteuerung, S. 133.

23 Piltz/Schaumburg (2001): Betriebsstättenbesteuerung, S. 11.

24 Im Rahmen der Freistellungsmethode wird die Wettbewerbsneutralität im Ausland gegenüber den ausländischen Unternehmen hergestellt.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in einem EU-Land - eine Zwei-Länder-Analyse ertragssteuerlicher Wirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Hauptseminar zur Betriebswirtschaftslehre
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
25
Katalognummer
V4374
ISBN (eBook)
9783638127103
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Direktinvestition
Arbeit zitieren
Petra Sedlackova (Autor:in), 2001, Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in einem EU-Land - eine Zwei-Länder-Analyse ertragssteuerlicher Wirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4374

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