Der Einfluss des Demokratieprinzips auf zentrale Instrumente des Völkerrechts

Inwieweit lässt sich das Demokratieprinzip im Friedenskonsolidierungsmechanismus der VN am Beispiel der "UNMIL-Mission" in Liberia nachweisen?


Seminararbeit, 2018

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis:

I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung: Demokratie und Völkerrecht- Eine Annäherung durch das Ende der Geschichte ?

2. Erosion des klassischen Souveränitätsprinzips und Entwicklung eines völkerrechtlichen Demokratieverständnisses
2.1. Genese eines völkerrechtlichen Demokratiebegriffs

3. Der Friedenskonsolidierungsmechanismus der Vereinten Nationen
3.1. Allgemeine Zielsetzungen
3.2. Instrumente und Akteure der VN-Friedenskonsolidierung

4. Liberia und die UNMIL- Demokratische Friedenskonsolidierung in der
Praxis?
4.1. Ausgangslage des Konflikts
4.2. völkerrechtliches Demokratieprinzip als Handlungsgrundlage für die UNMIL?

5. Fazit und kritische Würdigung der Arbeit

III. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung: Demokratie und Völkerrecht- Eine Annäherung durch das Ende der Geschichte ?

„[t]here is an obvious connection between democratic practices - such as the ruleof law and transparency in decision-making - and the achievement of true peaceand security in any new and stable political order“1

Das Auftauchen und die Entstehung von konzeptualisierten Ideen, die den Begriff der Demokratie in die Keimzelle des völkerrechtlichen Normenkörpers zu tragen versuchen und damit ein Kontradiktionsverhältnis zum etablierten und reziprok anerkannten Prinzip der staatlichen Souveränität begründen, muss vor dem Hintergrund der sich nach dem Ende des Ost-West-Konflikts veränderten Weltlage betrachtet werden, um diese für das Völkerrecht mittlerweile typische Diskussion nachzuvollziehen.

Für den Politikwissenschaftler Francis Fukuyama endet die prägende historische Geschichte der 20. Jahrhunderts mit dem Sieg der marktwirtschaftlichen, liberalen Demokratie über den kommunistischen Totalitarismus.2

Der vermeintliche Systemsieg demokratischer Prinzipien und die zunehmende Abhaltung von allgemeinen Wahlen in immer mehr Staaten, vermittelten das Bild „{...} of an almostirresistible globla tide moving on from one triumph to the next.“3

Unter der Veränderung dieser skizzierten Ausgangssituation lässt sich auch der von Boutros- Ghali postulierte Zusammenhang im Eingangszitat dieser Arbeit lesen, der in Abwendung von formalen Strukturelementen des Völkerrechts interpretationsoffene Begriffe wie „democracy“ oder „rule of law“ akzentuiert. Die Konstruktion eines völkerrechtlich begründbaren Rechts auf Demokratie stößt dabei gerade wegen der fehlenden Rechtspraxis und der Beliebigkeit in der praktischen Anwendung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf begründete Kritik.4 Neben diesen Implikationen für die Reichweite und zukünftige Weiterentwicklung des VR (Völkerrechts) addierte sich auch die einfache und zugleich euphorische Gleichung, nach der die VN durch Beendigung der durch den Kalten Krieg bedingten Blockade nun ihre volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen könne, um im Sinne der Wahrung und Sicherung des Friedens tätig zu werden.5 Gerade für den Afrikanischen Kontinent bedeutete und begünstigte das Aufbrechen der Blockkonfrontation und das damit einhergehende rückläufige sicherheitspolitische Engagement der Großmächte, das Entstehen eines Sicherheitsvakuums, welches sich zunehmend entlud und die Rolle der UN als „peace- builder“ auf die Probe stellte.6 Neben der Veränderung auf der systemischen Ebene avancieren in besonderer Weise die veränderte Struktur von Konflikten und die damit einhergehenden Instrumente und Strategien die es bedarf, um diesen gerecht zu werden, zum zentralen Aspekt der Friedenssicherungsbemühungen der VN. Um diesen strukturellen Veränderungen gerecht zu werden ergänzten die VN ihr Institutionenensemble zur Friedenssicherung durch die Kommission zur Friedenssicherung.7 Mit der Ausweitung der Aktivitäten zur Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung verpflichten sich die VN zunehmend den Aufbau langfristiger politischer Strukturen zu fördern und zu begleiten. Während die grundsätzlich Bindung des Völkerrechts an demokratische Prinzipien bejaht werden kann, stellt sich die Frage inwieweit eine Bindung an das Demokratieprinzip für den Friedenskonsolidierungsmechanismus vorliegt. Am Beispiel der Friedenskonsolidierungspraxis der UN-Mission UNMIL, die durch die Annahme der Resolution 1509 durch den UNSC 2003 ins Leben gerufen wurde und mit Ablauf des 30.03.2018 offiziell „erfolgreich“ beendet wurde, geht damit eine der ersten Friedenskonsolidierungsprojekte unter dem Dach der UN-Peacebulding Commission in die Geschichte des Völkerrechts über. Ein Grund mehr um kritisch zu überprüfen inwieweit ein Demokratieprinzip im Völkerrecht als Grundalge für das Handeln der VN in Liberia diente und wie sich die Legitimierung bzw. eine Herleitung des Demokratieprinzips aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, da die Demokratie als solches nicht zu den in der UNCharta genannten Zielen gehört, rechtlich begründen lässt.

Im Zweiten Kapitel dieser Arbeit soll deshalb zunächst eine definitorische Standortbestimmung erfolgen, die neben der inhaltlichen Begriffsbestimmung von Demokratie und die offene Frage des Grades der Kodifizierung von Demokratie im VR ergründen soll. Im zweiten Kapitel wird der Friedenskonsolidierungsmechanismus im Rahmen der Arbeit der UNPBC vorgestellt. Dabei stehen insbesondere die Präsens und die Anknüpfungspunkte für demokratische Prinzipien, die in Kapitel 2 entwickelt werden im Vordergrund. Als analytischer Abschluss zur Beantwortung der Fragstellung dieser Arbeit soll in Kapitel 3 die Friedenskonsolidierung in der Praxis begutachtet werden, welches nach kurzer Skizzierung der Konfliktsituation in Liberia anhand der Resolutionen des UNSC zur UNMIL-Mission vorgenommen werden soll.

2. Erosion des klassischen Souveränitätsprinzips und Entwicklung eines völkerrechtlichen Demokratieverständnisses

Im Zuge der Beschäftigung mit friedenskonsolidierenden Maßnahmen und im Rahmen der von VN- Generalsekretär Boutros- Ghali in die Debatte eingebrachten Agenda für den Frieden geht es naturgemäß im Sinne des „peace- buildings“ um einwirkende Maßnahmen, die dem Nichteinmischungsgebot nach Art. 2 Abs. 7 UN-Charta zuwiderlaufen. Dabei handle es sich nach Pörtner um eine augenscheinliche Erosion des traditionellen Souveränitätsverständnisses durch eine Legitimierung eines Eingreifens in innere Angelegenheiten8, „die in ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“.9 Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta wird von diesem Grundsatz nicht berührt, gleichwohl diese wiederum genuinen Kriterien genügen müssen.

Um im Sinne von Boutros-Ghali bei der von ihm angestoßenen Neuausrichtung der Friedenssicherungsbemühungen zu bleiben und die Auswirkungen auf zentrale Prinzipien des Völkerrechts zu ergründen, lohnt es sich die von ihm eingebrachte Definition zum „peace-builidng“ genauer zu betrachten.

„The present report in addition will address the critically related concept of post-conflictpeace-building - action to identify and support structures which will tend to strengthen and solidify peace in order to avoid a relapse into conflict.“10

Diese impliziert eine Verpflichtung der UN bestimmte Strukturen im Rahmen der Konsolidierung des Friedens zu identifizieren und gezielt zu fördern. Dabei misst er der Etablierung eines rechtsstaatlichen und demokratischen Systems essentielle Bedeutung bei, um die ‘cleavages‘ in Post-Konflikt Gesellschaften langfristig und transparent zu bearbeiten. Boutros-Ghali stellt in seiner Agenda eine positive Friedensdimension ins Zentrum der „peace-building“ Aktivitäten, denn die Analogie zwischen Entwicklung und Demokratie stellt für ihn „the most secure basis for peace“11 dar. Um den Sinngehalt dieser Neufokussierung auf eine Demokratienorm etwas genauer zu fassen und seinen völkerrechtlichen Ursprung zu ergründen wird im folgenden eine Genese des Demokratiebegriffes vorgenommen werden.

2.1 Genese eines völkerrechtlichen Demokratiebegriffs

Die etymologische Bedeutung des Begriffes beinhaltet die Konstituierung von Herrschaft durch das Volk. Genauer geht es darum, dass „ The right to democracy is the right of people to participate, to be consulted, in the process by which political choices are made.“12 Aus historischer Betrachtung des International Law lässt sich eine Neutralität gegenüber dem Begriff der Demokratie feststellen, denn die UN-Charta stellt ihren Mitgliedern prinzipiell die Form ihrer governance frei. Gleichzeitig lässt sich für den UNSC als zentrales Entscheidungsorgan der UN konstatieren, dass die „{...} veto power is regarded as „an anathema to any notion of democracy“ since it is inconsistent with the equal rights and self- determination of peoples enunciated in Article 2(1) of the Charter.“13

Diese Befunde lassen jedoch nicht auf eine generelle Ablehnung der Demokratie durch das Völkerrecht schließen, sondern vielmehr auf die institutionalisierte Praxis, wonach das "international law does not generally address domestic constitutional issues."14 Wie bereits eingangs erwähnt führte der proklamierte Systemsieg der Demokratie nach dem Ende des Kalten- Krieg auch in der wissenschaftlichen Debatte zu verstärkten Ansätzen die Demokratie als eine weitreichende Norm im Völkerrecht zu etablieren.15 Die Grundlage eines Rechts auf demokratische Staatsführung ist seit langem in den Menschenrechtsinstrumenten, die das VR beinhaltet verankert, insbesondere im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der in Art. 25 vorsieht, dass jeder Bürger das Recht hat sich an der Regelung öffentlicher Angelegenheiten direkt oder durch frei gewählte Vertreter zu beteiligen. Darüber hinaus sieht die Vereinigte Erklärung der Menschenrechte von 1948 in Art. 21 auch vor, dass "The will of the people shall be the basis of the authority of government {...}".16 Mittlerweile ist es unbestritten, dass sich das Demokratieprinzip als “universal value based on the freely expressed will of people to determine their own political, economic, social and cultural systems” in das VR integriert hat. Dieser Konsens lässt sich aus der Abschlusserklärung des UN-Weltgipfels vom 24. Oktober 2005 ablesen.17 Bogdandy spricht von einer konvergierenden Praxis von übereinstimmenden Vorstellungen und Mindeststandards demokratischer Prinzipien, die in der internationalen Staatenwelt kursieren und auch als skeptisch, realistisches Demokratieverständnis bezeichnet werden kann. Davon ausgehend definiert sich ein demokratisches Verständnis mit der „wirksamen Kontrolle des Herrschaftspersonals“18 Ein freiheitlicheres Verständnis von Demokratie und somit eine engere Definition, umfasst weitgehende politische Selbstbestimmung die auch als wahre „Volkssouveränität“ und politische Partizipation der Bürger Demokratie begründen kann. Neben dem Versuch der klassischen Herleitung eines völkerrechtlichen Demokratieprinzips aus demokratietheoretischen Überlegungen entwickeln mehrere Autoren eine Auslegung aus dem Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Thürer charakterisiert dieses Prinzip als eines der ambivalentesten und kontroversesten des modernen Völkerrechts.19

Diese implizierte Wichtigkeit greift der IGH in seinem Urteil zu Ost-Timor 1995 auf und verkündet, dass es sich beim Recht der Völker auf Selbstbestimmung um „one of the essential principles of contemporary international law“ handelt, welches mittlerweile anerkannten Rechtscharakter besäße.20 Im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) wird dieses Recht auf Selbstbestimmung der Völker positiviert und bekräftigt, welches die Verwässerung der Souveränitätsnorm unterstützt. Diese Verwässerung des Souveränitätsprinzip ist mit erheblicher Sprengkraft verbunden vor der Ferencz bereits 1989 eindringlich warnte.

„Die Selbstbestimmung (ist)... ein edles Konzept, das viele Herzen entzündet, aberihm volle Geltungskraft zu verleihen würde zu einem Konflikt mit der ebensogeheiligten Doktrin zum Schutz territorialer Integrität von Staaten führe.“21

Anders als ursprünglich im Rahmen der Entkolonialisierungsprozesse betrachtet, hat sich das Recht auf Selbstbestimmung nicht „in einem einmaligen Akt der Staatsgründung verbraucht“22 , denn die erfolgreiche Praxis der Herausbildung und Artikulation des Volkswillens, stellt eine ständige Herausforderung für undemokratische Systeme dar. Explizit unterstrichen wird im Sinne des Selbstbestimmungsrechts die Bedeutung von demokratischen Wahlen. Die Staatenpraxis zeige, dass sich in derartigen Abstimmungen der Volkswille besonders eindeutig und glaubwürdig vor der internationalen Staatengemeinschaft vertreten lasse.23 Wagner gibt zu bedenken, das „{...}freie Wahlen...keine Garantie für ein friedliches Zusammenleben der Völker“ im Sinne des Art.1

Abs. 2 UN-Charta darstellen, welches er am Beispiel der Jugoslawienkriege

exemplifiziert.24

Dieser Einwand wird verstärkt, wenn in der Staatenpraxis die mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft zur Durchsetzung einer ‘Rule of Law‘ zur innenpolitischen Selbstbestimmung offensichtlich wird. Die ernüchternden Erfahrungen der 90er- Jahre (Bosnien, Irak, Rwanda) haben schmerzhaft vor Augen geführt, das

„If the international community must stand by helplessly and watch a state and itsproxies commit massive and systematic crimes against innocent civilians, then all the emerging democratic norms and electoral assistence capabilities in the worldappaer to have only marginal and symbolic significane.“25

Vor diesen Erfahrungen lässt sich auch die Veröffentlichung der ‘Agenda for Peace‘, verstehen, die den Anspruch erhebt die vergangenen Fehlentwicklungen in der Friedenssicherung zu beheben und damit auch Grundlage für den Friedenskonsolidierungsmechanismus ist, der seit 2005 mit der Arbeit der UNPBC verwirklicht wird. Die zentrale Rolle und das Abhalten von Wahlen als Ausfluss des Demokratieprinzips aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, ist im Rahmen der Friedenskonsolidierung somit erklärtes Ziel der Vereinten Nationen.

Vor diesem Hintergrund soll im nächsten Kapitel die Praxis der Durchsetzung der Rule of Law anhand des Friedenskonsolidierungsmechanismus der VN unter besonderer Berücksichtigung seiner Instrumente und Ziele betrachtet werden.

3. Der Friedenskonsolidierungsmechanismus der Vereinten Nationen

[...]


1 UNSG (1992): An Agenda for Peace, Preventive Diplomacy, Peacemaking and Peace-keeping, UN-Dok. A/47/277-S/24111 (17. Juni 1992), § 59.

2 vgl. Fukuyama, F. (1992): The End of History and the Last Man, New York: Free Press.

3 Huntington, S. P. (1991): The Third Wave: Democratization in the Late Twentieth Century, Norman: University of Oklahoma Press. S. 21.

4 vgl. Boysen, S. (2009): Demokratische Selbstbestimmung? Zum Verhältnis von staatlicher Integrität und Gruppenrechten im Völkerrecht, in: Archiv des Völkerrechts, Vol. 47 (4): 428.

5 vgl. dazu u.a. Kühne, W. (1993): Blauhelme in einer turbulenten Welt, Baden-Baden: Nomos; o. Bertrand,

M. (1995): UNO- Geschichte und Bilanz, Frankfurt am Main, S. 126)

6 Adebajo, A. (2002): LIBERIA’S CIVIL WAR. Nigeria, ECOMOG, and the Regional Security in West Africa, Lynnne Rienner Publishers: London, S.2.

7 UN Dokument A/RES/60/1 vom 16. September 2005, Abs. 97-105.

8 vgl. Pörtner, M.-L. (2000): UN Peace-building. Anspruch und Wirklichkeit am Beispiel Mosambik, Wiesbaden: DUV, S.21f.

9 Art.2 Abs.7 UN-Charta, in: Tomuschat, C./ Walter, C. (2016): Völkerrecht, 7. Auflage, Baden-Baden: Nomos, S.17.

10 UN-Dokument A/47/277, An Agenda for Peace, Preventive diplomacy, peacemaking and peace keeping,

31. Januar 1992, Abs. 21.

11 Pörtner, M.-L. (2000), S. 22.

12 Franck, T.M. (1994): Democracy as a Human Right, in: 26 Stud. Transnational Legal Policy 73, S. 73.

13 Varayudej, S. (2006): A RIGHT TO DEMOCRACY IN INTERNATIONAL LAW: ITS IMPLICATIONS FOR ASIA, in: Annual Survey of International & Comparative Law, Vol. 12 (1), S. 4f.

14 American Law Institute (1987): Restatement (Third) of the Foreign Relations Law of the United States, § 203.

15 vgl. u.a Franck, T. (1992): The Emerging Right to Democratic Governance, 86 Annual Journal of International Law, Vol. 46; Slaughter, A.M. (1995): International Law in a World of Liberal States, European Journal of International Law, Vol. 503(6); Crawford, J. (2001): Democracy and the Body of International Law, in: DEMOCRATIC GOVERNANCE AND INTERNATIONAL LAW, S. 91-120; Rich, R. (2001): Bringing Democracy into International Law, in: J. DEMOCRACY Vol. 6 (12), S. 20-34.

16 UN-Dokument A/RES/3/217A, Part A of General Assembly resolution 217 (III). International Bill of Human Rights, 217 A (III). Universal Declaration of Human Rights, Art. 21.

17 UN-Dokument A/RES/60/1, Abschlusserklärung des UN-Weltgipfels, Nr.135.

18 Bogdandy, A. v. (2005): Demokratie, Globalisierung, Zukunft des Völkerrechts - eine Bestandsaufnahme, in: Bauer, H./Huber, P.M. /Sommermann, K. P.(Hrsg.): Demokratie in Europa, 2005, S. 230f.

19 vgl. Thürer, D. (1984): Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, in: AVR, Vol. 22, S. 113f.

20 IGH (1995): Case concerning East-Timor, Portugal ./. Australien, Urteil vom 30. Juni 1995, Nr. 29.

21 Ferencz, B.B. (1989): Wege zum Weltfrieden, Frankfurt am Main, S.96.

22 Heintze, H.-J. (1994): Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht. Herausforderungen an den globalen und regionalen Menschenrechtsschutz, Baden-Baden: Nomos, S.96.

23 vgl. Ebd., S.100.

24 Wagner, W. (1992): Acht Lehren aus dem Fall Jugoslawien, in: Europa-Archiv, S. 32.

25 Gershman, C. (1993): The United Nations and the New World Order, in: Journal of Democracy, Vol. 4 (3), S. 13.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss des Demokratieprinzips auf zentrale Instrumente des Völkerrechts
Untertitel
Inwieweit lässt sich das Demokratieprinzip im Friedenskonsolidierungsmechanismus der VN am Beispiel der "UNMIL-Mission" in Liberia nachweisen?
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V437097
ISBN (eBook)
9783668777057
ISBN (Buch)
9783668777064
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vereinte Nationen, Peace-building, Demokratie im Völkerrecht
Arbeit zitieren
Lennard Eccarius (Autor:in), 2018, Der Einfluss des Demokratieprinzips auf zentrale Instrumente des Völkerrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/437097

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