ELSTER. Kritische Analyse der Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung


Diplomarbeit, 2005

136 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
II. Begriffsabgrenzung
III. Gang der Untersuchung

B. Rahmenbedingungen der Implementierung einer elektronischen Steuererklärung
I. Rechtsgrundlagen
1. Steuerverwaltungsrechte
2. Formvorschriften für Steuererklärungen
3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen
a. Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003
b. Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen und Steuererklärungen ab dem Jahr 2003
c. Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungs- zeitraum 2005
d. Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen
i. Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur
ii. Die elektronische Signatur im Steuerverfahren
II. Technische Voraussetzungen
III. Das Projekt E-Government
1. Grundlegende Aspekte des E-Government
2. Strukturierte Darstellung von E-Government-Projekten
a. E-Government auf Bundesebene
b. E-Government auf Landesebene
c. E-Government auf Ebene der Kommunen
d. Deutschland Online
IV. Festlegung von Anspruchsgruppen und zugehörigen Zielen der Transaktionspartner
1. Festlegung und Abgrenzung der Anspruchsgruppen
2. Beurteilungskriterien bezüglich ELSTER aus Sicht der Anspruchsgruppen
a. Beurteilungskriterien aus Sicht der Finanzverwaltung
b. Beurteilungskriterien aus Sicht der Bürger
c. Beurteilungskriterien aus Sicht der Unternehmen
d. Beurteilungskriterien aus Sicht der Steuerberater

C. Beschreibung und Analyse der elektronischen Steuererklärung
I. Einordnung von ELSTER bei den unterschiedlichen E-Government-Projekten
II. Beschreibung des Projektes ELSTER
1. Entwicklung von ELSTER unter der Leitung einer Arbeitsgruppe für eine elektronische Steuererklärung und Weiterentwicklung durch Landesbehörden
2. Technischer Aufbau des Systems ELSTER
a. Aufbau von ELSTER in der Anfangsphase
b. Gegenwärtiger Aufbau von ELSTER
c. Bisher aufgetretene Probleme im technischen Aufbau und Ablauf
3. Software der Finanzverwaltung
a. Beschreibung von ElsterFormular
i. Kosten und Bezugsquellen der Steuersoftware
ii. Hard- und Softwarevoraussetzungen
iii. Programmbeschreibung
b. Beschreibung von ElsterFT – Filetransfer-Software für die Verwaltung
i. Kosten und Bezugsquellen der Transfer-Software
ii. Hard- und Softwarevoraussetzungen
iii. Programmbeschreibung
c. Übermittlung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen mit ElsterLohn
III. Chancen und Risikobetrachtung
1. Betrachtung von Chancen und Risiken auf Seite der Finanzverwaltung
a. Senkung von Transaktionskosten
b. Analyse der Qualität von eingereichten Steuererklärung und daraus resultierender Vorteile bei der Bearbeitung durch den Sachbearbeiter
c. Automatisierung im Bereich der Steuerfestsetzung
d. Zusatznutzen
e. Einfluss auf das Image der Finanzverwaltung
f. Verbleibende Risiken auf Seiten der Finanzverwaltung
2. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht des Bürgers
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Steuersoftware
ii. Betrachtung der Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für eine Steuererklärung
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Analyse von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen im Rahmen der Programmbedienung
ii. Hilfestellungen bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware
3. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht der Unternehmen
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Software
ii. Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für eine Steuererklärung
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Betrachtung von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen in Rahmen der Programmbedienung
ii. Hilfestellungen bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware
4. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht der Steuerberater
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Steuersoftware
ii. Betrachtung der Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für Steuererklärungen
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Betrachtung von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen in der Programmbedienung
ii. Hilfestellung bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware

D. Zusammenfassende Betrachtung
I. Gesamtdarstellung der detaillierten Analysen
II. Fazit
III. AUSBLICK: ElsterOnline und weitere Teilprojekte der elektronischen Steuererklärung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beziehungsmatrix des E-Government

Abbildung 2: Verwaltungsmodernisierung

Abbildung 3: Elektronische Steuerdatenübermittlung

Abbildung 4: Signieren einer Einkommensteuererklärung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Downloadkosten im Vergleich

Tabelle 2: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Finanzbehörden

Tabelle 3: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Bürger

Tabelle 4: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Unternehmen

Tabelle 5: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Steuerberater

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Problemstellung

In den letzten 5 bis 10 Jahren hat das Internet die Gesellschaft und die Wirt­schaft prägend verändert. Es wird gesagt, dass wir uns auf dem Weg zur Informations­gesellschaft befinden.

Die „new economy“ wickelt immer mehr Geschäfte über das Internet ab. E-Business ist ein wichtiger Einflussfaktor für den Erfolg eines Unter­neh­mens geworden.

Der nächste Schritt ist es, die öffentliche Verwaltung ebenfalls in diesen Pro­zess einzubinden. Der Staat hat bereits die großen Potentiale eines elektronischen Staates erkannt und damit begonnen, ein ganzheitliches E-Government einzuführen.

Die Potentiale ergeben sich auch im Bereich der Finanzerwaltung. Aller­dings sind die Daten, welche an den Fiskus übermittelt werden sollen, be­sond­ers sensibel und müssen daher besonders sicher übertragen werden.

Dafür hat die Finanzverwaltung die ELSTER-Software entwickelt. Nun stellt sich die Frage, ob die Software den Anforderungen aller Partner gerecht wird. Durch diese Arbeit sollen die Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung für alle Beteiligten kritisch analysiert werden.

II. Begriffsabgrenzung

Seit dem Menschen in Gemeinschaften zusammen leben, gibt es Steuern, die der Finanzierung gemeinschaftlicher Bedürfnisse dienen.[1] Der Begriff der Steuer ist in § 3 Abs. 1 AO geregelt. Demnach sind Steuern Geld­leistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar­stel­len, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, zur Erzielung von Ein­nahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistung knüpft.[2] ;[3] ;[4] Somit sind Gebühren und Beiträge keine Steuern, da sie an eine Gegenleistung gebunden sind.[5] Damit der Staat die Steuern festsetzen kann, muss oft eine Steuererklärung ab­ge­ge­ben werden. Die bekannteste Steuer­er­klä­rung ist die Einkommen­steuer­erklärung. Steueranmeldungen sind Steuer­er­klärungen in denen der Steu­er­pflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat.[6]

ELSTER ist eine Abkürzung für elektronische Steuererklärung und wurde ent­wickelt, um Steuererklärungen komplett auf elektronischem Wege ab­ge­ben zu können.[7]

III. Gang der Untersuchung

Zuerst werden die Rahmenbedingungen einer elektronischen Steuer­er­klä­rung herausgearbeitet. Hier bietet sich eine Betrachtung der Rechts­grund­la­gen und der Verfahrensbeteiligten an. Anschließend wird das ELSTER Pro­jekt beschrieben. Nach einer kurzen Erläuterung über die Entwicklung der elektronischen Steuererklärung kann das gegenwärtige Verfahren be­schrie­ben werden.

Durch Analyse der Zielvorstellungen der Transaktionspartner und Abgleich mit der Situation in der Praxis kann eine Bewertung des Systems erfolgen. Da sich die elektronische Steuererklärung in ständigem Wandel befindet wird Abschließend ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben. Es wird erwartet, dass sich hier weitere Chancen für die elektronische Steuer­erklärung ergeben.

B. Rahmenbedingungen der Implementierung einer elektronischen Steuererklärung

I. Rechtsgrundlagen

Um eine elektronische Steuererklärung entwickeln zu können, muss eine Rechts­landschaft existieren, mit der eine elektronische Steuererklärung rechts­gültig abgegeben werden kann.

1. Steuerverwaltungsrechte

Artikel 30 des Grundgesetzes regelt, dass vor allem Länder und Ge­mein­den die Träger der Verwaltung in Deutschland sind.

Für die Finanzverwaltung sind im Grundgesetz besondere Vorschriften erlas­­sen worden. In Artikel 108 Abs. 1 Grundgesetz ist geregelt, dass der Bund für Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchs­steu­ern und EU-Abgaben zuständig ist.[8]

Artikel 108 Abs. 2 Grundgesetz gibt den Ländern das Verwaltungsrecht für alle anderen Steuerarten. Die Länder dürfen Verwaltungsrechte für Steuern, die den Gemeinden komplett zufließen, ganz oder teilweise an diese übertragen. Hiervon sind hauptsächlich die beiden Realsteuerarten Gewerbe­steuer und Grundsteuer betroffen.[9]

Die föderale Aufteilung Deutschlands stellt bei der Entwicklung einer elektro­nischen Steuererklärung eine Behinderung dar. Durch eine zentral­staat­liche Organisation der Steuerverwaltungen könnten Kompetenz­strei­tig­keiten und Finanzierungsfragen solcher Projekte von Anfang an ver­mie­den werden.

2. Formvorschriften für Steuererklärungen

Die Abgabenordnung wird auch als Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz be­zeichnet. In ihr werden die Grundlagen für das deutsche Steuersystem fest­gelegt.[10]

Dabei handelt es sich in erster Linie um verfahrensrechtliche Vor­schrif­ten. Außerdem enthält die Abgabenordnung auch grundlegende Bestim­mungen des materiellen Steuerrechts.[11] Durch den Einsatz eines Rah­men­gesetzes erspart sich der Gesetzgeber eine mehrfache Regelung von allge­meinen Vorschriften in den Einzelsteuer­gesetzen.

Gem. § 149 Abs. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, welcher Steuer­pflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat. Die Abgabepflicht entsteht auch, wenn eine Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen dazu auffordert.[12]

- 150 Abs. 1 AO schreibt vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vor­geschriebenen Vordrucken abzugeben sind. Die Vordrucke werden von den Bundesländern in Abstimmung mit dem Bundesamt für Finanzen heraus­gegeben. Die Vordrucke können grundsätzlich nur in dem Bundes­land verwendet werden, für das sie entworfen worden sind.[13]

Eine Verwendung von privat gedruckten Formularen ist zulässig, wenn sie den amtlichen Formularen entsprechen und 15 Jahre haltbar sind. Außer­dem müssen eigene Vordrucke die gleichen Maße und Ab­mes­sun­gen der amt­lichen Formulare besitzen und die gleiche Ausge­staltung der amt­lichen Formulare besitzen.[14] Die Vordrucke müssen auch auf der Vorder- und Rückseite bedruckt werden. Bei einem vierseitigen Haupt­vordruck, sind die beiden DIN A4 Blätter zu einem Haupt­bogen mit­einander zu ver­bin­den.[15] Dieses kann z.B. durch Tesafilm oder Tacker­klam­mern erfolgen.

Voranmeldungszeitraum ist gem. § 18 UStG entweder der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs­zeitraumes seine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch abgeben.[16]

Da man die elektronisch übermittelte Steuererklärung zur Einführung von ELSTER noch nicht mit einer Signaturkarte unterschreiben konnte, wurde von dem Programm eine komprimierte Steuererklärung ausgegeben. Kom­primierte Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung einem amt­lichen Vordruck gleich gesetzt.[17]

Eine mündliche Abgabe von Erklärungen ist nur möglich, wenn ein Gesetz dieses Ausdrücklich zulässt.

- 150 Abs. 3 AO verweist auf die Einzelsteuergesetze bezüglich einer eigen­händigen Unterschrift unter den Steuererklärungen. Eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigten ist nur in Ausnahmefällen wie Krankheit oder längerer Abwesenheit möglich. Nach Wegfall des Hinderungs­grun­des, wie z.B. einer längeren ausländischen Geschäftsreise, kann das Fi­nanzamt die eigenhändige Unterschrift nachfordern.[18]

Eine eigenhändige Unterschrift wird bei allen Steuererklärungen, die keine Steuer­anmeldung darstellen, verlangt. Im Falle der Erbschaftsteuer ist dieses in § 31 Abs. (4) ErbStG geregelt.

In den Einzelsteuergesetzen ist geregelt, welche Unterlagen der Steuer­erklärung beigefügt werden müssen (§ 150 Abs. 4 AO).[19]

Der § 150 Abs. 6 AO wurde durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuer­bereinigungs­gesetz vom 21.12.1993 geändert. Seit dem kann das Bunde­sministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschi­nell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung über­mittelt werden können. Zuvor konnte dies nur für Steueranmeldungen und Kraftfahrzeugsteuererklärungen erfolgen. Steueranmeldungen sind eben­falls Steuerer­klärungen, mit dem Unterschied, dass der Erklärende seine Steuer selbst berechnen muss. In § 150 Abs. 6 AO ist allerdings nur die Ermächtigungsgrundlage für eine elektronische Steuererklärung gere­gelt. Die Ermächtigung zur Datenübertragung ist den jeweiligen Ver­ordnungen zu entnehmen.[20] Auf die Verordnungen wird im folgenden noch ein­gegangen.

Anzumerken ist hier, dass eine Abgabe der komprimierten Steuer­erklärung, welche von ELSTER ausgegeben wird, bereits nach § 150 Abs. 1 AO als vorgeschriebener Vordruck rechtsgültig ist und keiner besonderen Verordnung bedarf.

Der BFH hat mit seinem Urteil V R 31/01 vom 04.07.2002 entschieden, dass Steueranmeldungen auch per Telefax zulässig sind. Mit BMF Schrei­ben IV D 2 – S 0321 – 4/03 vom 20.01.2003 hat das Bundes­finanz­ministerium das Urteil des BFH bestätigt und die Telefax-Übermittlung sämt­licher Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unter­schrift des Steuerpflichtigen vorsieht, zugelassen. Dieses betrifft haupt­sächlich die Abgabe von Umsatz­steuer­vor­anmel­dungen und Lohn­steuer­anmeldungen.

Sofern es sich nicht um Steuererklärungen handelt, regelt § 87a AO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt.

3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen

Im folgenden werden die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen erläutert.

a. Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003

Die Abgabe von Steueranmeldungen mittels Datenträger wurde bereits 1980 per Verordnung erlaubt.[21]

Die Ermächtigung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer­vor­an­meldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Lohnsteuer­an­meldungen ist im Jahre 1998 durch die Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Daten­fernübertragung (StADÜV) vom 21.10.1998 erfolgt.[22] Alte Ver­ord­nun­gen traten zeitgleich außer Kraft.

Damit die übermittelte Steueranmeldung einer papiergebundenen Anmel-dung gleicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Software, welche zur Übermittlung der Daten verwendet wird, muss von der obersten Finanzbehörde genehmigt worden sein. Dem Antrag des Her­stellers wird nicht statt gegeben, wenn das Programm die vor­ge­schrie­benen technischen Voraussetzungen für die Datenlieferung nicht erfüllt oder eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten mit der betreffenden Software nicht zu erwarten ist. Der Antrag kann ebenfalls abgelehnt werden, wenn die Finanzbehörde, die Voraussetzung für eine elektro­nische Steueranmeldung noch nicht geschaffen hat.[23] § 6 StADÜV sichert die Behörde vor einer Störung des Arbeitsablaufes ab, indem auch ein Wider­ruf der Genehmigung möglich ist, wenn beispielsweise wiederholt fehler­hafte Anmeldungen übermittelt wurden.

Der Datenlieferer muss zur Übermittlung der Steueranmeldungen zugelas­sen sein. Ein entsprechender Zulassungsantrag gem. § 8 StADÜV ist abzu­lehnen, wenn die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine Über­mittlung der Daten durch den Datenlieferer nicht erfüllt sind oder eine ordnungs­gemäße Übermittlung der Daten nicht gewährleistet ist. Eine Ablehnung ist ebenfalls möglich, sofern Art, Organisation und Umfang des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landes­finanz­ver­waltung dem entgegen­stehen.[24] In § 11 StADÜV sind die Gründe, die einen Widerruf der Zulassung ermöglichen, bestimmt. Wichtig ist, dass auch hier eine wesentliche Störung des Arbeits­ablaufes in der Landes­behö­rde einen Widerruf rechtfertigt.

Dritte Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine eigenhändig unter­schrie­be­ne Erklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 12 StADÜV eingereicht hat. In der Erklärung steht wörtlich:

„Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Daten­über­mittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen voll­ständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die über­mittelten Daten überprüfen und entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 Steuer­an­meldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3197) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgaben­ordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 9 des Einkommen­steuergesetzes aufbewahren (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StADÜV).“[25]

Letzte Voraussetzung ist dass die eingegangenen Daten der Steuer­an­meld­ungen mängelfrei sind.[26]

b. Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen und Steuererklärungen ab dem Jahr 2003

Durch die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuer­erklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (StDÜV) vom 28. Januar 2003 wurde die Abgabe von Steuer­erklärungen neu geregelt. Nun ist es auch möglich, neben Steuer­an­meldungen auch Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln.[27] Die StADÜV wird mit Inkrafttreten der StDÜV außer Kraft gesetzt.[28]

Die StDÜV ermöglicht die elektronische Übermittlung von Steuer­er­klä­rungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten. Ausgenommen sind lediglich Erklärungen und Daten zu Ver­brauchs­steuern.

Mit entsprechendem Auftrag, dürfen auch Dritte die elektronische Über-mittlung übernehmen.[29]

Gemäß § 1 Abs. 3 StDÜV sind bei der Übermittlung der Daten Maß­nah­men zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge­währ­leisten. Wenn allgemein zugängliche Netze genutzt werden, so ist zusätz­lich ein Verschlüsselungsverfahren zu nutzen.

Die vorher erforderliche Genehmigung und Zulassung von Herstellern und Daten­lieferern ist entfallen. Dafür wird vorgeschrieben, dass die bereit­gestellten Schnittstellen der Finanzverwaltung ordnungsgemäß bedient werden müssen. Außerdem müssen die Programme die zur Übermittlung not­wendigen Funktionen beinhalten, um richtige und vollständige Er-klärungen zu erstellen. Ausnahmen sind zwar möglich, müssen aber in der An­leitung des Programms in hervorgehobener Form beschrieben werden. Die Prüfung der Programme vor Erstbetrieb und vor jeder Änderung ist verpflichtend für den Hersteller. Das Testprotokoll muss fünf Jahre vor­gehalten werden. Die Finanzbehörden dürfen die Programme kostenlos testen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei Fehlern dürfen die Finanz­behörden das Programm technisch von der Datenübermittlung aus­schließen, wenn der Hersteller Fehler nicht unverzüglich ausbessert.[30]

Mit § 5 Abs. 1 StDÜV werden Hersteller zur Haftung bei grober Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz herangezogen. In § 5 Abs. 2 StDÜV wird diese Haftung auch auf die Nutzer der Software ausgedehnt.

Wenn beispielsweise jemand eine Steuererklärung mit verkürzten Ein­nah­men abgibt und dadurch Steuern verkürzt, wird sich des Vorwurfes der Vor­satzes nur schwer entziehen können und muss dafür haften.

c. Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005

Für alle Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, schreibt das Gesetz verpflichtend vor, Lohnsteueranmeldungen und Um­satz­steuer­voranmeldungen elektronisch abzugeben.[31]

Gemäß einer Übergangsregelung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die ersten drei Monate noch Voranmeldungen auf Papier abgegeben werden, da viele Unternehmer noch nicht auf das Verfahren vorbereitet sind.[32]

Gegen die verpflichtende Abgabe spricht der § 150 AO. Dieser schreibt immer noch vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenen Vor­druck abgegeben werden müssen. Daher hat die Finanzverwaltung in Nord­rhein-Westfalen nun erklärt, dass sie auch weiterhin Steuer­an­mel­dun­gen auf traditionellem Wege akzeptiert. Es ist zu erwarten, dass der § 150 AO in Kürze endsprechend angepasst wird.[33]

Außerdem sieht die Regelung zur verpflichtenden elektronischen Abgabe von Erklärungen vor, dass in Härtefällen von der Übermittlung abzusehen ist.

Welche Fälle als Härtefälle angesehen werden, ist noch nicht ab­schieß­end geklärt. Bisher hat die Finanzverwaltung angegeben, dass ein Härte­fall vorliegt, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die tech­ni­schen Voraussetzungen für das Verfahren zu schaffen.[34]

d. Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen

Ziel von ELTER ist eine medienbruchfreie vollelektronische Abgabe von Steuererklärungen.[35] Oben wurde bereits beschrieben, dass Steuerer­klä­run­gen, abgesehen von Steueranmeldungen, eigenhändig unterschrieben werden müssen. Es ist erforderlich eine komprimierte Steuererklärung aus­zugeben, um sie unterschrieben dem Finanzamt zuleiten zu können.

Um diesen Medienbruch vermeiden zu können, ist es notwendig, auf elektro­nischem Wege unterschreiben zu können. Dieses leisten elektro­ni­sche Signaturen.

Bevor die gesetzlichen Regelungen im Steuerverfahren näher erläutert werden, sollen Grundlagen einer elektronischen Signatur skizziert werden.

i. Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur

Unter­schriften sollen die Echtheit anzeigen, dass der Unterzeichner das Doku­ment anerkannt und selbst unterzeichnet hat. Die Authentizität der Unter­schrift soll den Unterzeichner eindeutig identifizieren lassen. Sie sind mit dem Dokument fest verbunden, um Übertragungen zu vermeiden. Die Posi­tion einer Unterschrift am Ende des Dokumentes zeigt an, dass der Text darüber gelesen wurde. Nachträglich darunter hinzugefügte Teile werden von der Rechtsgültigkeit der Unterschrift nicht erfasst. Grund­sätz­lich sollen keine nachträglichen Änderungen an dem Dokument möglich sein. Ein Unterzeichner kann nicht behaupten, er habe das Dokument nicht unterzeichnet, wenn es seine echte Unterschrift trägt.[36] Durch das Unter­schreiben soll dem Unterzeichner bewusst werden, dass er eine verbin­dliche Erklärung abgibt. Dadurch wird er vor übereilten Ent­schlüs­sen bewahrt. Zusammengefasst erfüllt eine Unterschrift fünf Funktionen: Identitäts­funktion, Echtheitsfunktion, Beweisfunktion, Abschlussfunktion und Warnfunktion.[37] ;[38]

Durch die hohen Anforderungen an Unterschriften soll eine Rechts­sicher­heit für alle Beteiligten geschaffen werden. Eine elektronische Signatur muss diese Anforderungen ebenfalls erfüllen.[39]

Am 01.08.1997 ist der Rechtsrahmen der digitalen Signatur in Deutsch­land erstmalig gesetzlich geregelt worden.[40] Das Signaturgesetz wurde zum 01.11.1997 durch die Signaturverordnung ergänzt. Durch die euro­päische Richtlinie 99/93/EC vom 13.12.1999 wurde für die Signatur ein europa­weiter gesetzlicher Grundrahmen geschaffen. Hier wird anstelle der digita­len Signatur der Begriff elektronische Signatur verwendet.[41] ;[42] ;[43] Der Be­griff digitale Signatur war technisch orientiert. Mit der elektronischen Signa­tur wird die Signatur technologisch neutral, also offener formuliert. Dieser Begriff wurde anschließend in das deutsche Signaturgesetz vom 16.05.2001 übernommen. Teilweise werden die Begriffe elektronische und digita­le Signatur, trotz des Unterschiedes im Erklärungsansatz, synonym verwen­det.[44]

Bei der elektronischen Signatur unterscheidet man verschiedene Stufen.

Von einer elektronischen Signatur spricht man, wenn elektronische Daten mit einem Dokument verbunden oder logisch verknüpft sind und der Authen­ti­fizierung dienen. Es handelt sich um eine einfache Signatur gem. § 2 Nr. 1 SigG wenn die weiteren Anforderungen der beiden folgenden Stufen nicht erfüllt sind.[45]

Gemäß § 2 Nr. 2 SigG muss eine fortgeschrittene Signatur ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein, eine Identifizierung des Signatur­schlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass eine nachträg­liche Veränderung der Daten erkannt werden kann.[46]

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß § 2 Nr. 3 SigG eine fort­ge­schrittene Signatur, die auf einem, zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung, gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signatur­erstel­lungs­einheit erzeugt wurde.[47]

Als höchste Sicherheitsstufe kann mit einer akkreditierten Signatur unter­schrie­ben werden. In diesem Zusammenhang wird sowohl die Zerti­fi­zierungs­stelle, als auch alle anderen technischen Komponenten von Behör­den geprüft. Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ablauf der Gültig­keits­dauer abrufbar sein.[48]

Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der Signatur­prüf­schlüs­sel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestä­tigt wird.[49] Man spricht von einem qualifizierten Zertifikat, wenn es die geforderten Mindestangaben des § 7 SigG enthält und von einem Zerti­fi­zierungs­dienste­anbieter ausgestellt wurde, der mindestens die Anfor­de­run­gen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehen­den Vorschriften des § 24 SigV erfüllt. Zertifikate sind gültig, wenn sie nicht gesperrt wurden, ihre Gültigkeitsdauer noch nicht abge­laufen ist und das eingesetzte Verschlüsselungsverfahren noch als sicher gilt.[50]

Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen die Anforderungen des § 17 SigG und § 15 SigV erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass der Signatur­schlüssel nur nach Identifikation des Inhabers angewendet wer­den kann, diese Identifikationsdaten nicht preisgegeben werden und nur in der Erstellungs­einheit gespeichert sind.[51] In der Praxis verwendet man daher externe Geräte mit einer eigenen Tastatur. Durch die eigene Tasta­tur kann auch kein Programm (z.B. Virus, Trojaner, Spyware) auf dem PC des Nutzers durch Aufzeichnung von Tastatureingaben die Identifikations­merk­male aufzeichnen.[52]

Mit dem 3. VwVfÄndG wurde in den einzelnen Gesetzen die Signatur für viele Fälle der Unterschrift gleich gesetzt.[53]

ii. Die elektronische Signatur im Steuerverfahren

Steuererklärungen sind gemäß der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu Unter­zeichnen. Eine Ausnahme stellen Steueranmeldungen dar. Steuer­an­meldungen bedürfen lediglich einer Unterschrift durch eine berechtigte Person. Für Lohnsteueranmeldungen ist dieses im § 41a Abs. 1 EStG geregelt. Umsatzsteueranmeldungen müssen gem. § 18 Abs. 3 UStG vom Unter­nehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dieses gilt nicht für die Umsatz­steuer­voranmeldung (§ 16 Abs. 1 UStG).[54]

Diese Regelungen wurden auf die Abgabe von elektronischen Unter­schrif­ten übertragen. Steuererklärungen müssen grundsätzlich mit einer qualifi­zierten Signatur unterschrieben werden.

Für Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen, An­trä­ge auf Dauerfristverlängerung und Lohnsteueranmeldungen verzich­tet der Gesetzgeber gem. § 6 StDÜV auf eine qualifizierte Signatur, wenn zuvor eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vor­ge­schrie­benen Vordruck abgegeben wurde, der Steuerpflichtige die Daten gem. § 147 AO aufbewahrt und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er nachträglich Fehler in der Erklärung feststellt. Wenn der Steuer­pflich­tige die Daten durch einen Dritten übermitteln lässt, so muss ihm die Steuer­anmeldung bzw. deren Daten in leicht nachprüfbarer Form zu­ge­leitet werden.[55] Dieses könnte beispielsweise durch Weitergabe eines Über­mittlungsprotokolls, dass im Aufbau dem Vordruck der Steuer­an­mel­dung nachempfunden ist, erfolgen.

Die oben genannte Erklärung kann vom Finanzamt kostenlos bezogen werden und muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StDÜV folgenden Wortlaut ha­ben:

„Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben, die für die Steuer­an­meldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach besten Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die Übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 AO aufbewahren.“[56]

In § 7 StDÜV sind die Anforderungen an Signaturen zur rechtsgültigen Abgabe von Steuererklärungen geregelt. Es wird eine qualifizierte elektro­nische Signatur gefordert. Bei einer fortgeschrittenen Signatur kann der Sig­natur­schlüssel­inhaber eindeutig und ausschließlich zugeordnet werden. Um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich, wenn eine fortgeschrittene Signatur auf Grundlage eines qualifizierten Zertifi­kates mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.[57]

II. Technische Voraussetzungen

Gem. § 2 StDÜV müssen die Schnittstellen für eine Steuererklärung ord­nungs­gemäß bedient werden. Die Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. Um eine Internetverbindung herstellen zu können, sind folgende technische Voraussetzungen zu schaffen.

Der Steuerpflichtige, sowie die Finanzverwaltung müssen elektronische Daten­verarbeitungssysteme besitzen.

Die Hardware des Steuerpflichtigen muss den Anforderungen der eingesetzten Übermittlungssoftware entsprechen und eine Internet­ver­bin­dung aufbauen können.

Bei der Hardware der Finanzverwaltung muss ein Serversystem existie­ren, auf dem das eingesetzte Datenverarbeitungssystem lauffähig ist. Eine not­wendige Verbindung zum Internet sollte die Daten in Art und Umfang empfan­gen und verarbeiten können.

III. Das Projekt E-Government

ELSTER ist eines von vielen E-Government-Projekten. In Deutschland ist E-Government teil des Regierungsprogramms „Moderner Staat – Moderne Ver­waltung“. Bevor auf das Regierungsprogramm näher eingegangen wird, sollen die Grundlagen des E-Government erläutert werden.

1. Grundlegende Aspekte des E-Government

E-Government ist die Abkürzung für Electronic Government.[58]

Unter E-Government versteht man die elektronische Abwicklung von Informa­tions- und Kommunikationsprozessen der Behörden mit Bürgern, der Wirtschaft[59] und anderen Behörden. In Frage kommen alle geschäft­lichen Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien abgewickelt werden können.[60]

Dabei stellt die Abgabe von elektronischen Steuererklärungen einen Teil eines E-Government-Staates dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beziehungsmatrix des E-Government[61]

Obige Beziehungsmatrix verdeutlicht die möglichen Beziehungen.

G2G – Government to Government beinhaltet die vertikale Integration der födera­len Staatsebenen Bund, Länder und Kommunen und die horizontale Integra­tion der drei Staatsgewalten Legislative, Judikative und Exekutive.

G2B – Government to Business und B2G – Business to Government bezeich­net die Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Staat.[62]

G2C – Government to Citizen und C2G Citizen to Government bezeichnet die Beziehungen zwischen Bürgen und dem Staat.

Die vier Beziehungen B2B, C2B, B2C, C2C berühren das E-Government nicht. Aus den Beziehungen könnten allerdings wiederum Prozesse angesto­ßen werden, die unter das E-Government fallen.[63]

Die letzten Beziehungsmöglichkeiten werden nur in wenigen Publikationen angege­ben. Wenn diese aufgeführt werden, finden unterschiedliche Begrif­fe wie Dritter Sektor, Nonprofit-Organisation (NPO) und Nonprofit-Sektor Verwendung.[64] Gemeint sind die Organisationen, die den anderen drei Bereichen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Eines haben sie alle gemeinsam, ihre Tätigkeit zielt nicht auf Profite ab. Diese Orga­ni­sationen sind beispielsweise in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Kultur und Erholung, Gesundheitswesen und Verbraucherinteressen tätig.[65] Eine Beziehung zum Staat besteht hier durch die Verknüpfungen N2G und G2N.

Je nach Grad der Ausgestaltung technisch unterstützter Prozesse unter­schei­det man zwischen den Integrationsstufen Information, Kom­munika­tion, Transaktion und Integration.[66]

Auf der untersten Ebene, der Stufe Information, werden lediglich durch Internet­seiten thematisch geordnete und klassifizierte Informationen bereit­gestellt.

Auf der Ebene Kommunikation werden Nachrichten ausgetauscht. Bei dieser Anwendungsart wird es erstmalig interaktiv. Als Beispiel kann hier die E-Mail-Kommunikation angeführt werden. Der Bürger erhält auf seine Anfrage auch eine zeitversetzte Antwort. In der Regel werden keine weiteren Prozesse angestoßen.[67]

Auf Transaktionsebene werden Dienstleistungen online erbracht. Alle rele­van­ten Daten und Nachrichten werden dabei übermittelt.

Die Integrationsebene ist, nach erfolgreicher Restrukturierung und Neu­defini­tion von Prozessen, die medienbruchfreie Zusammenführung der Sys­teme des externen und internen E-Government.[68] Medienbruchfrei bedeutet, dass in keinem Schritt die elektronische Ebene verlassen wird.

In fast allen E-Government-Projekten werden zwei Hauptnutzenaspekte angeführt. Der Kunde, hier sind jetzt lediglich Bürger und Unternehmen gemeint, kann die Leistungen des Staates elektronisch von jedem beliebi­gen Ort und zu jeder beliebigen Zeit nutzen, ohne dass Wartezeiten entste­hen. Als Zweiter Aspekt wird das enorme Einsparpotential ange­führt, das auf beiden Seiten entstehen kann. Anfänglich hohe Erst­investitio­nen werden als notwendig und sinnvoll dargestellt.[69] ;[70]

Damit E-Government dauerhaft funktioniert, muss Akzeptanz bei allen Akteuren vorliegen. Wird ein Angebot nicht in den Arbeitsprozessen der Mitarbei­ter integriert, so werden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit das System nicht nutzen. Dadurch könnten beispielsweise tote Links wegen der geringen Nutzung nicht entdeckt werden und elektronische Post von Bürgern wird an falsche eMail-Adressen verschickt, da das Angebot nicht gepflegt wird.

Auf allen Ebenen Kommunikation, Information, Transaktion und Inte­gra­tion sind Anpassungen der Arbeitprozesse unumgänglich. Nur mit einem sys­tematischen Change Management, in dem alle Verwaltungsprozesse über­arbeitet und ggf. angepasst werden, kann E-Government die ge­wünsch­ten Einsparungs­potentiale erreichen.[71]

Auf Informationsebene hat das Internet gezeigt, dass eine wichtige Stärke in der Aktualität der Informationen liegt. Behörden müssen es sich zur Auf­gabe machen, dass sich die Mitarbeiter mit dem Informationsangebot identifi­zieren. Nur so werden Sie ihr Wissen regelmäßig und tiefgehend in bestehen­de Systeme einpflegen. An dem Grad der Aktualität einer Inter­net­seite kann oft auf die Qualität der angebotenen Informationen geschlos­sen werden.

Transaktionsprozesse und Integrationsprozesse sind ohne Anpassung der Arbeits­abläufe nicht denkbar. Hier stößt man oft auf Ängste und Wider­stände der Arbeitnehmer. Die größte Angst besteht in der Existenz des eigenen Arbeitsplatzes. Da E-Government auch aus Gründen der Kosten­ein­sparung eingeführt wird, kann diese Angst gut nachvollzogen werden. Eine frühe Beteilung der Mitarbeiter an dem Einführungsprozess verringert die bestehenden Barrieren. Die Angst um den eigenen Arbeitsplatz lässt sich oft relativieren, da auch bei Prozessen die Entscheidungen von einem Mitarbeiter getroffen werden.[72]

Lenz behauptet sogar, dass es eine vollautomatisierte Verwaltung niemals geben wird.[73] Die Innovationsgeschwindigkeit, insbesondere in der Informa­tions­technologie, kann nicht vorhergesehen werden, so dass sich diese Aussage auch als falsch herausstellen kann.

[...]


[1] Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 1 Rdnr. 11

[2] Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453

[3] Vgl. Scholtz, Rolf-Detlef: § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 29-38

[4] Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 5

[5] Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003 , § 2 Rdnr. 108

[6] Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453

[7] Vgl. Wacker, Wilhelm / Seibold, Sabine / Oblau, Markus: Lexikon der Steuern, 2000, S. 92

[8] Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18

[9] Vgl. Lüdtke-Handjery, Alexander: Steuerrecht, 2004, S. 8, Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 2 Rdnr. 134-139; Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18-19

[10] Vgl. von Ax, Rolf / Große, Thomas / Melchior, Jürgen: Abgabenordnung und Finanz­gerichts­ordnung, 2003, Rdnr. 6-7

[11] Vgl. Lammberding, Jo: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung und Nebengesetze, 2002, S. 21

[12] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 45; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100

[13] Vgl. o .V.: Umsatzsteuervordrucke; Bereitstellung durch die Landesverwaltungen, http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_494/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/15093.html, 28.04.2005

[14] Vgl. Krabbe, Helmut: Form und Inhalt der Steuererklärungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 853; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100

[15] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1-2, BStBl I 1999 S. 1051

[16] Vgl. Stobbe, Thomas: Steuern kompakt, 2004, S. 62

[17] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1.2, BStBl I 1999 S. 1051

[18] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46

[19] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46

[20] Vgl. Brockmeyer, Bernhard: 4. Teil Durchführung der Besteuerung, in: Klein, Franz: Abgabe­nordnung Kommentar, 2000, S. 731-738; Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46

[21] Vgl. Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21.08.1980, BGBl I S. 1617

[22] Vgl. Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197

[23] Vgl. § 5 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197

[24] Vgl. § 10 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197

[25] o.V.: Erklärung gemäß § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV), 1998; § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197

[26] Vgl. § 1 Abs. 2 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197

[27] Vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139; o.V.: Allgemeines Steuerrecht – BMF: Vorbereitung von Maßnahmen zur durch­greifen­den Steuervereinfachung, in: NWB (Hersg.): Steuern und Bilanzen, 4/2003, S. 178-179

[28] Vgl. § 8 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139

[29] Vgl. § 1 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139

[30] Vgl. §§ 2-4 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139

[31] Vgl. Kolbeck, Mathias: Senatsverwaltung für Finanzen – Presseerklärung, 2005, S. 2; o.V.: Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen auf elektro­nischem Weg ab1.1.2005, in: NWB (Hersg.) Steuern und Bilanzen, 24/2004, S. 1115-1116

[32] Vgl. Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de /portal/ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005

[33] Vgl. Zingel, Harry: Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung geplatzt!, http://bwl-bote.de/20050416.htm; Steuerberaterkamer Rheinland-Pfalz (Hersg.): Newsletter 7/05, 2005, S. 1-2; o.V.: Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 06.04.2005, http:// www.datev.de/ portal/ShowPage.do/pid=dpi&nid=8785&zg=stb, 27.04.2005

[34] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.01.2004, http://www.elsterlohn.de/pdf/elsterlohn.pdf, S. 9; Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de / portal /ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005

[35] Vgl. Leder, Benedikt: Steuererklärung mit elektronischer Signatur abgegeben, 2002, S. 1

[36] Vgl. Kühn, Ulrich: Technische Grundlagen digitaler Signaturverfahren, in: Hoeren, Thomas / Schüngel, Martin: Rechtsfragen der digitalen Signatur, 1999, S. 66-67

[37] Vgl. Menzel, Thomas: Elektronische Signaturen, 2000, S. 147-156

[38] Vgl. Bizer, Johann / Miedbrodt: Die digitale Signatur im elektronischen Rechtsverkehr, in: Kröger, Detlef / Gimmy, Marc: Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 136-138

[39] Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 1-2

[40] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 108

[41] Vgl. Geis, Ivo: Rechtsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1999, S. 49

[42] Vgl. Langenbach, Christian / Ulrich, Otto: Elektronische Signaturen, 2002, S. 10

[43] Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Sig­natur­verfahren, 2003, S. 3

[44] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 124

[45] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kom­mu­nen, 2004, S. 200-201

[46] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kom­mu­nen, 2004, S. 200-204

[47] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kom­mu­nen, 2004, S. 200-204

[48] Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungs­bezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 52-53

[49] Vgl. o.V.: Was ist ein digitales Zertifikat?, https://www.d-trust.net/ internet/ content/ zertifikat_ allgemein.html, 23.05.2005

[50] Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungsbezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 54-57

[51] Vgl. § 15 SigV - Verordnung zur elektronischen Signatur vom 16.11.2001, BGBl 2001 I Nr. 59 S. 3074

[52] Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 5-7

[53] Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Signatur­­verfahren, 2003, S. 4

[54] Vgl. Cissée, Bernd: § 18 Besteuerungsverfahren, in: Bunjes, Johann / Geist, Reinhold: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 2003, S. 732

[55] Vgl. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139

[56] o.V.: Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), CD Elektronische Steuererklärung ElsterFormular 2004/2005, 2005, Teilnahmeerklärung. pdf, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139

[57] Vgl. Bundesministerium des Inneren: BundOnline2005 – Elektronische Signatur – Beschluss der Bundesregierung, 2002, S. 25

[58] Die Schreibweise eGovernment wird in der Literatur ebenfalls verwendet. In dieser Arbeit wird die Bezeichnung E-Government verwendet.

[59] Vgl. o.V.: About eGovernment, http://europa.eu.int/information_society/ activities/ egovernment_research/about_us/index_en.htm, 29.05.2005; o. V.: E-Government, http://www.staat-modern.de/-,10010/E-Government.htm, 25.03.2005

[60] Vgl. von Lucke, Jörn / Reinermann, Heinrich: Speyerer Definition von Electronic Government, 2000, S. 1

[61] Vgl. Scheer,August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Government, 2003, S. 28

[62] Vgl. Castles, Sven: E-Government Solution, http://sevencastles.blogchina.com/ 70643 3. html, 30.05.2005

[63] Vgl. Scheer,August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Government, 2003, S. 27-28

[64] Vgl. von Lucke, Jörn / Reinermann, Heinrich: Speyer Definition von Electronic Government, 2000, S. 2

[65] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 72-74

[66] Vgl. Herwig, Volker: E-Government, 2001, S. 3

[67] Vgl. o.V.: eGovernment Glossary – Communication, http://glossar.iwv.ch/ content.asp ?id=45&sprache=en, 29.05.2005

[68] Vgl. Scheer, August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Goverment, 2003, S. 27-29

[69] Vgl. o.V.: E-Government: Definitions and Objectives, http://www.aoema.org/E-Government/ Definitions_and_Objectives.htm, 28.0.5.2005; o.V.: E-Government, http://www.ictseminar.org/ICTWorkshop/FAQ.asp?CategoryID=781, 29.05.2005

[70] Vgl. Lenk, Klaus: Das eine Fenster zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen. Alte und neue Wege und Formen der Interaktion zwischen Bürger und Verwaltung, in: Gora, Walter / Bauer, Harald, Virtuelle Organisation im Zeitalter von E-Business und E-Government, 2001, S. 354-355

[71] Vgl. Dörfler, Alexandra: Business Process Modelling and Help Systems as Part of KM in E-government, in: Wimmer, Maria: Knowledge Management in Electronic Government, 2003, S. 297-298

[72] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 162-165

[73] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 165

Ende der Leseprobe aus 136 Seiten

Details

Titel
ELSTER. Kritische Analyse der Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
136
Katalognummer
V43707
ISBN (eBook)
9783638414470
ISBN (Buch)
9783638715713
Dateigröße
969 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Übermittlungssoftware ELSTER. Neben der Erläuterung des Verfahrens und Analyse von Chancen und Risiken wird ein Ausblick auf die Zukunft gegeben. Der Arbeit ist eine Präsentation für das Kolloquium beigefügt. Das Thema ist noch für mindestens 10 Jahre aktuell, da die Entwicklung von ELSTER trotz der Übermittlungspflicht seit 2005 weiter fortgeführt wird. Ziel ist die 100% elektronische Erklärung inkl. elektr. Steuerkarte und Bescheinigungen.
Schlagworte
ELSTER, Kritische, Analyse, Chancen, Risiken, Steuererklärung, elektronische Steuererklärung, Signatur
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. (FH) Mike Höltker (Autor:in), 2005, ELSTER. Kritische Analyse der Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43707

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