Resozialisierungsprozess im geschlossenen Vollzug

Ethische Überlegungen


Studienarbeit, 2018

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Geschlossener Vollzug
2.1 Ziele des geschlossenen Vollzugs
2.2 Resozialisierung im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vollzug

3. Ethische Werte in der Resozialisierung
3.1 Macht und Freiheit
3.2 Verantwortung
3.3 Menschenwürde

4. Inhalt und Umsetzung der Resozialisierung
4.1. Entwicklung von Selbstsicherheit
4.2 Moralische Sozialisation (Gewissensbildung)
4.3 Sozialisation im mitmenschlichen Bereich (Konfliktbewältigung)
4.4 Bindungen pflegen und knüpfen
4.5 Intellektuelle Fähigkeit und Leistungsmotivation

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Täglich werden in Deutschland Straftaten begangen1. Besonders nach schweren Strafta- ten ist die Forderung der Gesellschaft nach harter Strafe und Sicherheit groß. In Deutsch- land wird diese Forderung durch die Freiheitsstrafe als Ultima Ratio eingelöst. Die hohe Rückfallquote der entlassenen Straftäter zeigt jedoch, dass die Sicherheit für die Bevöl- kerung nur für den Zeitraum der Inhaftierung gewährleistet werden kann. Dauerhafte Si- cherheit erfährt die Gesellschaft, wenn der Straftäter zum Zeitpunkt seiner Entlassung erfolgreich resozialisiert ist und keine weiteren Straftaten begeht2. Zudem basiert unsere Rechtsgemeinschaft auf dem Gedanken der Menschenwürde. Um die Menschenwürde zu achten, ist es unbedingt notwendig dem Straftäter zu ermöglichen wieder ein Leben in- nerhalb der Gesellschaft zu führen. Aus diesen Gründen wurde die Resozialisierung mit der Einführung des Strafvollzugsgesetz 1977 in jedem Bundesland außer Bayern erstes Vollzugsziel3 ; in Bayern steht es an zweiter Stelle 4.

In dieser Arbeit werde ich die Bedingungen zur Resozialisierung im geschlossenen Vollzug aus ethischer Sicht betrachten. Wo liegen die Schwachpunkte im geschlossenen Vollzug für den Resozialisierungsprozess und welche Maßnahmen unterstützen den Resozialisierungsprozess während des Vollzugs?

2. Geschlossener Vollzug

Straftäter, die durch die Schwere der Tat zur Freiheitsstrafe verurteilt wurden und nicht für mildere Maßnahmen, wie offener Vollzug oder Strafe auf Bewährung, geeignet er- scheinen, müssen ihre Strafe im geschlossenen Vollzug verbüßen. Diese Vollzugsform ist gekennzeichnet durch bauliche Abgrenzung zur Außenwelt, was einen hohen Grad an Sicherheit für die Gesellschaft gewährleistet. Auch innerhalb der Strafvollzugsanstalt können die Straftäter sich nicht frei bewegen - die Türen öffnen und schließen sich zu festen Zeiten. Die Tagesstruktur ist festgelegt. Die Strafvollzugsanstalt ist für die Straf- täter Wohn- und Arbeitsstätte zugleich. Alle Handlungsspielräume und Kontakte zur Au- ßenwelt sind durch strikte Regeln und Vorgaben der Institution festgelegt. Es herrscht eine strenge Hierarchie mit Machtgefälle. Durch diese Lebensbedingungen besitzt der geschlossene Strafvollzug Züge einer totalen Institution, die der Soziologe Erving Goffman in seinem Buch „Asyle“ (1962) erstmals beschreibt.

2.1 Ziele des geschlossenen Vollzugs

Die beiden Ziele des Strafvollzugs sind im Strafvollzugsgesetz unter §2 folgendermaßen formuliert:

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

2.2 Resozialisierung im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vollzug

Da es weder eine einheitliche Theorie noch ein praktisches Konzept zur Resozialisierung gibt, ist es schwierig den Begriff klar einzugrenzen. Gemeint ist, dass der Straftäter mo- ralisch nicht im Einklang mit den gesellschaftlichen Werten und Normen ist, was sich durch die Straftat gezeigt hat. Somit hat er sich selbst aus der Gesellschaft exkludiert. Im Prozess der Resozialisierung soll im Idealfall seine Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Straftäter Werte und Normen der Gesellschaft verinnerlicht und seinen eigenen Platz innerhalb der Gesellschaft (wieder) findet und einnimmt5. Dadurch sollen weitere Straftaten verhindert werden. Die Vorsilbe „Re“ kann missverständlich sein. Man geht davon aus, dass der Täter zuvor schon einmal in der Gesellschaft sozialisiert war, sich eine Zeit lang außerhalb der Gesellschaft orientiert hat und nun wieder zurückgeführt werden muss. Es kommt aber durchaus vor, dass Straftäter noch nie innerhalb der gesell- schaftlichen Normen und Werte gelebt haben6.

3. Ethische Werte in der Resozialisierung

Obwohl der Strafvollzug Reformen erlebt hat und Resozialisierung seit 1977 erstes Voll- zugsziel ist, ist die Rückfallquote noch immer hoch. In der Praxis scheint die Umsetzung schwer oder sogar unmöglich zu sein. Berichte in den Medien lassen die gesetzlichen

Forderungen inhaltslos erscheinen, die keinen Bezug zur gegenwärtigen Situation der Strafvollzugsanstalten haben7. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage:

Was bedeutet Resozialisation? Was beinhaltet dieses Wort? Welche ethischen Werte sind mit dem Resozialisierungsprozess verknüpft und inwiefern werden diese im geschlossenen Vollzug realisiert? Können sie realisiert werden und welchen Einfluss hat das auf den Resozialisationserfolg des Gefangenen?

3.1 Macht und Freiheit

Der Anspruch der Resozialisierung ist eng mit dem Begriff der Freiheit verknüpft. Der Mensch soll zu einem autonomen Leben in sozialer Verantwortung befähigt werden, er soll sich an Werte und Normen der Gesellschaft halten. Schon der moralische Anspruch in dieser Forderung ist auf Freiheit begründet. Eine moralische Einstellung kann man niemandem auferlegen. Wenn man Regeln aus moralischen Gründen folgt, heißt es diesen Regeln freiwillig zu folgen. Wenn Gefangene unseren Normen und Werten folgen sollen, muss dies aus Überzeugung geschehen, die Entscheidung muss aus freiem Willen getrof- fen werden. Kants Autonomieverständnis bestätigt dies: „ […] Autonomie besagt hier: Sittliche Pflicht kann als solche nur als Wahl der Freiheit, also aus freier Zustimmung heraus Gesetz des Handelns werden, d.h. der Wille muss sie sich selbst zum Gesetz ma- chen“8. Autonomes Handeln ist nach Kant nur dann gegeben, wenn der Mensch nicht fremdbestimmt handelt. Freiheit ist demnach gleichzusetzen mit Selbstverwirklichung. Wenn der Mensch also autonom handeln soll, darf sein Handeln allein aus dem Sittenge- setz herrühren, welchem er sich aus freiem Willen unterstellt und nicht durch Natur, Nei- gungen oder anderen Kausalitäten rühren9.

In Haftanstalten ist es üblich gutes Verhalten zu belohnen, z.B. durch das Gewähren elektrischer Geräte, mehr Hofgang, Freigang bis hin zu Haftverkürzung wegen guter Füh- rung und schlechtes Verhalten zu bestrafen durch Einzelhaft, Ausgangssperre, Entzug des Fernsehers etc.. Durch dieses Belohnungssystem wird nach Kant gerade nicht die Auto- nomie gefördert, sondern das Handeln aus Neigungen. Wirkliche Einsicht und morali- sches Handeln entsteht dadurch nicht, sondern es begünstigt ein Scheinverhalten. Der

Häftling tut, was er soll und sagt, was gehört werden will ohne wirkliche Einsicht um in möglichst guten Bedingungen zu leben. Zur Entwicklung echter Autonomie ist der Frei- heitsmoment also entscheidend. Wird ein Verhalten durch Machtanwendung erzwungen, erfolgt beim Gegenüber höchstens Resignation, ein Aufgeben. Macht und Freiheit hängen untrennbar zusammen und sind ein Grundelement jeder Gesellschaft. Das Eine bedingt das Andere10. In der Strafvollzugsanstalt ist die Macht der Institution besonders groß und der Freiheitsmoment des Häftlings auf ein Minimum beschränkt. Der gesamte Tagesab- lauf, von grundlegenden Angelegenheiten wie Nahrungsaufnahme bis hin zu Ausdrucks- möglichkeiten der Persönlichkeit, Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen oder die Organisation privater Angelegenheiten, wird größtenteils von der Strafvollzugsanstalt be- stimmt. Der Gefangene hat nur minimale Möglichkeiten Freiheit zu erleben. Dieser mi- nimale Freiheitsmoment muss Ansatzpunkt sein um die Fähigkeiten die in der Resoziali- sation gefordert sind zu entwickeln.

3.2 Verantwortung

Mit dem Selbstbestimmungsrecht nach Kant ist auch der Anspruch nach Selbstverantwortung verbunden. Dadurch dass der Mensch Entscheidungsfreiheit über sein Handeln hat, muss er auch Verantwortung dafür tragen. Erst durch Übernahme von Verantwortung wird das primäre Selbstverwirklichungsziel beim Handeln zu einer Hingabe an die eigene Lebensführung und zu einer ethischen Lebenswirklichkeit11.

Der Ethiker Johannes Gründel beschreibt die Übernahme von Verantwortung sogar als Ursache und Vorrausetzung allen sittlichen Handelns: “ Freiheit vollzieht sich nur han- delnd - wobei man nicht irgendetwas tut, sondern in diesem Handeln sich selbst als sitt- liches Wesen und damit verantwortliches Wesen hervorgehen lässt. In der verantwor- tungsbewusst vollzogenen freien Tat und ihrem Sinn werde ich gewissermaßen als sittli- ches Wesen geboren.“12.

Durch den minimalen Freiheitsmoment während des geschlossenen Vollzugs sind auch Gelegenheiten zur Übernahme von Verantwortung und dessen Einübung nur bedingt ge- geben.

3.3 Menschenwürde

Der Wert der Menschenwürde kommt jedem Menschen zu und kann nicht genommen werden. Nach Artikel 1 im Grundgesetz ist die Menschenwürde unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt. Das Vollzugsziel Resozialisierung gründet auf dem leitenden Gedanken der Menschenwürde13.

Trotz ihrer leitenden Funktion innerhalb der deutschen Gesetzgebung gibt es keine genaue Definition von Menschenwürde14.

Die Idee dieses Ideals stammt aus der jüdisch- christlichen Theologie. Dadurch, dass der Mensch als Gottes Ebenbild geschaffen wurde, kommt jedem Menschen, unabhängig von allen Äußerlichkeiten, eine unantastbare Würde zu. Nach Thomas von Aquin kommt diese Gottesebenbildlichkeit des Menschen durch seine Vernunft und Freiheit zum Aus- druck. Der Mensch ist frei, weil er Macht über seine Handlungen hat und kann sie ver- antworten15.

Das moralische Verständnis von Menschenwürde wurde maßgeblich von Kant geprägt. Es besagt, dass jedem Menschen als Person ein absoluter, unbedingter Wert zukommt. Kant unterscheidet im Bereich menschlicher Zwecksetzungen zwischen dem, was einen Preis, und dem, was eine Würde hat. "Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes, als Äquivalent, gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde" 16. Dieser Wert gründet nach Kant in der Freiheit der Selbstbestimmung. Der Mensch hat als einziges Wesen die Möglich- keit sich sittlich selbst bestimmen zu können, er kann tun und wählen was die Vernunft als richtig empfindet, unabhängig von äußeren Einflüssen. Diese Fähigkeit das Gesollte zu erkennen und vernunftbestimmt zu Handeln nennt Kant das „moralische Gesetz in uns“17. Ist der Wille eines Menschen durch das moralische Gesetz in ihm bestimmt, ist der Wille auch sittlich gut und der Mensch handelt autonom. Handelt ein Mensch auf diese Art, entspricht es den Bedingungen des kategorischen Imperativs, der folgenderma- ßen lautet: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst,

dass sie ein allgemeines Gesetz werde“18. Dadurch, dass der Mensch die Freiheit hat sich in seinem Handeln für oder gegen das moralische Gesetz in ihm zu entscheiden, kommt ihm diese besondere Würde zu, denn die Fähigkeit zur sittlichen Selbstgesetzgebung macht den Menschen zu einem Zweck an sich. Nur ein Wesen, das in der Lage ist, sich selbst Zwecke zu setzen, kommt als letzter Bezugspunkt, als Selbstzweck jeder Zweck- setzung, in Frage. Als solcher muss der Mensch auch immer geachtet werden und darf niemals als Mittel zu einem Zweck gebraucht werden19. Kant formulierte dies als prakti- schen Imperativ:“ Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst“20.

Durch Kants praktischen Imperativ wird das Ergebnis der christlich-abendländischen Geistesgeschichte über die Unantastbarkeit der Würde der menschlichen Person unab- hängig von Konfessionen zum obersten ethischen Prinzip für alle Menschen und alle Zei- ten21.

Insgesamt haben sich die Verhältnisse in den Strafvollzugsanstalten durch das Gebot, die Menschenwürde zu beachten und die darauf aufbauende Gesetzgebung gebessert. Trotz- dem können demütigende und objektivierende Effekte durch Abläufe in der Institution, beispielsweise Folgen der strikten Hierarchisierung oder Ökonomie in den Arbeitsabläu- fen, nicht gänzlich verhindert werden22. Ob und wenn ja welche Auswirkungen das auf den Prozess der Resozialisierung hat soll im Folgenden näher untersucht werden.

4. Inhalt und Umsetzung der Resozialisierung

Eine Vorlage zur Konkretisierung von inhaltlichen Resozialisierungszielen stellen Gün- ther Kaiser und Heinz Schöch in ihrem Buch „Strafvollzug: Eine Einführung in die Grundlagen“ (2003) vor. Sie nennen fünf Ziele, die ein Mensch erreicht haben muss, um ein eigenverantwortliches Leben in sozialer Verantwortung leben zu können, richtige Entscheidungen zu treffen, sowie frei und selbstbewusst zu sein.23 Michelle Becka greift

diese Arbeit in ihrem Buch „Strafe und Resozialisierung“ (2016) auf und vertieft die Schwerpunkte ethisch. Im Folgenden werden diese fünf Ziele kurz dargestellt und mit den Erkenntnissen aus Punkt 3 der vorliegenden Arbeit verbunden, um daraus ethisch betrachtete Resozialisierungsmöglichkeiten im geschlossenen Vollzug ableiten zu kön- nen.24

4.1. Entwicklung von Selbstsicherheit.

Um Selbstsicherheit zu entwickeln ist die Erfahrung von „Nichtdemütigung“25 notwen- dig. Wie vorangehend erläutert verliert ein Straftäter durch seine Tat seine Menschen- würde nicht. Die Nichtdemütigung ist ein Kerngehalt der Menschenwürde und für den Justizvollzug somit gesetzlich festgehalten. Die Strafvollzugsanstalt sollte alle Vorkeh- rungen treffen um Demütigungen zu verhindern. Becka stellt zwei mögliche Ursachen für Demütigungen dar, die trotz gesetzlicher Regelung wirken: einerseits der Umgang in per- sönlichen Beziehungen, beispielweise zwischen Personal und Gefangenen oder zwischen den Gefangenen. Andererseits die Wirkung von Organisationsabläufen26: Durch Organi- sationsabläufe kommt es an vielen Stellen zu Objektivierungen. Der Inhaftierte wird nicht in seiner einzigartigen wertvollen Person, als Subjekt, gesehen sondern, überspitzt ausge- drückt, zu einem Gegenstand der Institution und der Justiz gemacht. Die Achtung der Menschenwürde kann dort nicht mehr gewährleistet werden. So ist etwa die Möglichkeit der Persönlichkeit äußerlich Ausdruck zu geben oftmals durch Anstaltskleidung und sehr eingeschränkter Arbeits- bzw Freizeitgestaltung nicht gegeben. Kontrollmaßnahmen tra- gen auch zur Entstehung von Objektivierung bei, wie etwa das Zeitmanagement, auf wel- ches die Gefangenen keinen Einfluss haben, und auch Verwaltungsvorschriften, verbun- den mit der Art des Umgangs zwischen Beamten und Gefangenen, so wie die Architektur an sich. Zunehmender Technikeinsatz macht die Gefangenen zu Objekten der Überwa- chung. Videoüberwachung oder Gegensprechanlagen statt persönlichem Kontakt ver- schärfen den Effekt, den Gefangen nicht als Subjekt wahrzunehmen. Durch Diagnostik und Behandlungspläne wird der Inhaftierte an einer Norm gemessen. Defizitorientierung verbunden mit oftmals herrschendem Zeitdruck und Ressourcen- sowie Personalmangel

[...]


1 Vgl. statista.com, Anzahl der registrierten Straftaten in Deutschland von 1991-2016, abgerufen am 21.03.2018

2 Vgl. K. Laubenthal, 2017:134

3 Vgl. StVollzg, §2

4 Vgl. BaySvVollzG, Art 2

5 Vgl. J.Hillebrand, 2009: 54,55

6 Vgl. G. Hörmann et al, 1988: 148

7 Vgl. Zeit Online: Die Schlechterungsanstalt, abgerufen am 03.03.2018,; Pforzheimer Zeitung: Tod eines Häftlings in Einzelhaft erschüttert JVA Bruchsaal, online abgerufen am 06.03.2018

8 Becka 2016: 59

9 Becka, 2016: 59,60

10 Vgl. Wevelsiep, 12 /2015: 9,10

11 Vgl. Gruber, 2009:62

12 Gruber, 2016:63,64

13 Vgl. Becka, 2016:78

14 Juraforum, Lexikon: Menschenwürde, Juraforum.de abgerufen am 03.03.2018

15 Vgl. Gruber 2009:52

16 Kant, 1974 b, Nr. 434, gefunden in Gruber, 2009:50

17 Gruber, 2009:50

18 Kant, 1974 b, Nr 421, gefunden in Gruber, 2009:50

19 Gruber, 2009:51

20 Kant, 1974 b, Nr 429, gefunden in Gruber 2009:51

21 Vgl. Gruber, 2009:54

22 Vgl. Becka, 2016:158

23 Vgl. Becka, 2016:334

24 Vgl. Becka, 2016:336

25 Becka, 2016:336

26 Vgl. Becka, 2016: 337

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Resozialisierungsprozess im geschlossenen Vollzug
Untertitel
Ethische Überlegungen
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
21
Katalognummer
V436969
ISBN (eBook)
9783668782105
ISBN (Buch)
9783668782112
Sprache
Deutsch
Schlagworte
resozialisierungsprozess, vollzug, ethische, überlegungen
Arbeit zitieren
Christina Faber (Autor:in), 2018, Resozialisierungsprozess im geschlossenen Vollzug, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436969

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Resozialisierungsprozess im geschlossenen Vollzug



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden