Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH


Hausarbeit, 2002

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Gründe für den Rechtsformwechsel in eine GmbH

2 Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
2.1 Grundsätze der Umwandlung
2.2 Handelsrechtliche Vorschriften der Ausgliederung
2.3 Steuerrechtliche Neutralitätsvoraussetzungen
2.4 Besteuerung der zu übernehmenden GmbH
2.5 Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers

3 Wertung und Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung

Mit dieser Arbeit wird anhand eines Beispieles dargestellt wie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH funktioniert. Ziel ist es dem Leser einen kurzen, praxisorientierten Überblick zu vermitteln. Damit kann dem Unternehmer eine erste Entscheidungshilfe in die Hand gegeben werden, um die grundsätzlichen Fragen zu beantworten: Kommt eine Ausgliederung für meine Firma überhaupt in Frage? Was ist zu beachten?

Zunächst werden die Gründe und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung erläutert. Anschließend erfolgt die Betrachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Ausgliederung.

1.2 Gründe für den Rechtsformwechsel in eine GmbH

Der Begriff „Umwandlung“ ist nicht gesetzlich geregelt. Im wesentlichen kann hierunter das Fortbestehen einer wirtschaftlichen Einheit in einer anderen als der bislang geführten Rechtsform verstanden werden.[1] Eine Auflösung des Unternehmens ist nicht erforderlich. Diese Bezeichnung gilt nur, wenn der bisherige Eigner Rechte an dem neuen Rechtsträger gewährt bekommt.[2]

Nach einigen Jahren des erfolgreichen Wachstums stellt sich für jeden Unternehmer irgendwann die Frage, ob die Organisationsform des Unternehmens den veränderten Anforderungen noch entspricht. Dazu gehört auch die Rechtsform. Sie ist keine Entscheidung, mit der man sich für immer festlegt, sondern ein Kleid, das bei Bedarf gewechselt werden kann - und sollte. Wann sollte die Rechtsform geändert werden? Da es mannigfaltige Motive für die Änderung gibt, können hier nur einige Gründe auszugsweise angegeben werden.

Ein wesentlicher Punkt der Rechtsformwahl ist die Haftungsbeschränkung der GmbH. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).[3] Der Einzelunternehmer dagegen haftet mit seinem Vermögen allein, auch mit dem Privatvermögen.[4] Eine persönliche Haftungsreduzierung wird zum Beispiel nötig, wenn ein Einzelunternehmen stark gewachsen ist und/oder neue oder risikoreichere Geschäftsfelder erschließen will.

Einen weiteren Grund stellt die Vergrößerung der Kapitalbasis dar. Ein Einzelunternehmen möchte beispielsweise seine Liquiditätssituation verbessern, Kapazitäten erweitern oder Maßnahmen der Rationalisierung durchführen. Da der Unternehmer nur die Möglichkeit hat, selbst Kapital zuzuführen oder stille Gesellschafter aufzunehmen, ist sein Finanzierungsspielraum sehr gering. Deswegen kann ein Rechtsformwechsel in Betracht kommen, um neue Partner oder aber stille Geldgeber zu beteiligen.[5]

Die Generationenfolge steht an. Die Nachfolger des Unternehmers sollen frühzeitig, zunächst aber in begrenztem Umfang, an die unternehmerische Verantwortung herangeführt werden. Vielleicht soll das Unternehmen auch durch Wahl einer geeigneten Rechtsform vor dem Einfluss zerstrittener, nicht geeigneter oder nicht an der Unternehmensführung beteiligter Erben geschützt werden.[6]

Da grundsätzlich (fast) alles möglich ist, kann auch ein Unternehmen mit 10 Mio. € Umsatzerlösen und 100 Mitarbeitern als Einzelunternehmen geführt werden. Der Börsengang steht an. Das Unternehmen muss eine börsenfähige Rechtsform annehmen.

Gründe für die Umwandlung eines Unternehmens können auch steuerliche Erwägungen sein. In der konkreten Ausgestaltung der Umwandlung besteht häufig ein erheblicher steuerplanerischer Spielraum. Diesen gilt es zu nutzen. So möchte ein Einzelunternehmen z.B. seine Gewerbesteuer senken. Das ist möglich durch Zahlung von Geschäftsführerbezügen und Pensionsrückstellungen. Dafür muss aber die Rechtsform geändert werden. Nach der Umwandlung in eine GmbH kann auch die Einkommenssteuer durch die freie Auswahl des Auszahlungszeitpunktes für Gewinne beeinflusst werden.

2 Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

2.1 Grundsätze der Umwandlung

Das Fortbestehen einer wirtschaftlichen Einheit in einem anderen Rechtskleid kann zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen erreicht werden. So gibt es die Einzelrechtsnachfolge. Nach dem bis einschließlich 1994 geltenden Recht konnte ein Einzelkaufmann sein Unternehmen nur auf diese Art in eine bereits bestehende GmbH einbringen. Zu diesem Zweck musste die aufnehmende GmbH eine Kapitalerhöhung vornehmen und dem Einbringenden für das eingebrachte Vermögen neue Gesellschaftsrechte gewähren.[7] Bei der Einzelrechtsnachfolge werden alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen, die bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB, Grundstücke durch notariell beurkundete Einigung und Auflassung ins Grundbuch gemäß § 873 BGB, Forderungen durch Abtretung gemäß § 398 BGB und Schulden durch Schuldübernahme gemäß § 414 BGB. Letzteres stellt einen Nachteil dar. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes wird z.B. im Falle der Schuldübertragung von der Genehmigung durch den Gläubiger gemäß § 415 BGB abhängig gemacht. Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen gemäß § 613a BGB auf den neuen Inhaber über.[8]

Eine weitere Art der Vermögensübertragung ist die Gesamtrechtsnachfolge. Nach den § 56a ff. UmwG a. F. konnte ein Einzelkaufmann ein von ihm betriebenes Unternehmen in eine neu gegründete GmbH umwandeln. Das ging aber nur, wenn der Kaufmann nicht überschuldet war und die zu übertragenden Vermögensgegenstände nicht das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen i. S. d. § 419 Abs. 1 BGB darstellten. Das Einzelunternehmen ging mit allen Aktiva und Passiva kraft Gesetz auf die GmbH über.[9] Die Verbindlichkeiten sowie Vertragsverhältnisse lassen sich ohne Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner überleiten. Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen auch hier auf den neuen Inhaber über.

Die frühere Rechtslage hat sich vollkommen durch das seit dem 1. Januar 1995 geltende Umwandlungsgesetz geändert. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens wird nunmehr nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 124 Abs. 1 UmwG als Ausgliederung bezeichnet. Aus seinem Vermögen kann der Einzelunternehmer einen Teil oder mehrere Teile auf eine GmbH als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Das ausgegliederte Vermögen geht als Gesamtheit auf die GmbH über. Diesen Weg bezeichnet man als partielle Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen kann laut § 152 i. V. m. § 123 Abs. 3 UmwG auf eine oder mehrere bereits bestehende GmbH ausgegliedert werden (Ausgliederung zur Aufnahme) oder es wird ausgegliedert auf eine oder mehrere neugegründete GmbH (Ausgliederung zur Neugründung).[10] Dies muss so verstanden werden, dass ein Kaufmann seine Einzelunternehmung bzw. einen Teil davon als Teil seines Gesamtvermögens in eine aufnehmende Gesellschaft einbringt. Privatvermögen und sonstiges Betriebsvermögen wird zurückbehalten.

[...]


[1] vgl. Madl, 1999, 1

[2] vgl. Madl, 1999, 3

[3] vgl. Mihm, 1997, 102

[4] vgl. Olfert, 2001, 188

[5] vgl. Olfert, 2001, 234, 250

[6] vgl. www.gruenderstadt.de/Infopark/rechtsformwechsel.html

[7] vgl. Ott, 2000, 143

[8] vgl. Madl, 1999, 2

[9] vgl. Ott, 2000, 143

[10] vgl. Ott, 2000, 143f

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Hochschule
Hochschule Wismar  (FB Wirtschaft)
Note
2,3
Autoren
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V4366
ISBN (eBook)
9783638127035
ISBN (Buch)
9783638920162
Dateigröße
2497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umwandlung, Einzelunternehmens, GmbH
Arbeit zitieren
Grit Ulrich (Autor:in)Ricarda Steigmann (Autor:in), 2002, Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4366

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