Zwischen Gesetz und Moral. Folter in einer christlichen Gesellschaft


Seminararbeit, 2017

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALT

I. Einleitung

II. Der Begriff der Folter

III. Kirche und Folter über die Jahre - ein geschichtlicher Überblick

IV. Folter im deutschen Recht

V. Folter und Moral - ein Widerspruch in sich?

VI. Rechtfertigung der Folter durch das Wort Gottes?
1. Gewalt in der Bibel
2. Beurteilung der Gewaltanwendung
3. Gewaltablehnung im Christentum
4. Christliche Werte gegen die Folter

VII. Auswertung und Zusammenfassung der Argumentation

VIII. Literatur- und Quellenverzeichnis

I. Einleitung

27.09.2002, Frankfurt am Main: Ein Mann namens Magnus Gäfgen entführt den 11-jährigen Bankierssohn Jakob von Metzler und tötet ihn anschließend. Gäfgen erhält das von ihm geforderte Lösegeld, wird jedoch schließlich von der Polizei, welche den Jungen noch am Leben glaubt, gefasst und verhört. Durch den zunehmenden Zeitdruck und die stetigen Falschaussagen des Täters während des Verhörs, sieht sich der Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner letztlich dazu veranlasst, dem verhörenden Polizisten Ortwin Ennigkeit die Gewaltandrohung gegenüber Gäfgen anzuordnen. Die wichtigste Frage war für die Polizisten hier wohl, ob sie das Leben einer Person über die Unversehrtheit einer anderen stellen können, wodurch die moralische Vertretbarkeit ihrer Entscheidung umstritten ist. Als Folge dieser Drohungen gibt der Entführer den Aufenthaltsort des Jakob von Metzler preis, wo schließlich dessen Leiche aufgefunden wird.[1]

Der Fall des Magnus Gäfgen bringt daraufhin einige Strafprozesse unter steten Rechtsstreitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten mit sich, welche letztendlich zu einer Verurteilung aller Beteiligten führt. Die Gewaltandrohungen der Polizisten werden als Nötigung behandelt und diese somit nach §§240 Abs. 1, 357 Abs. 1 StGB unter Strafvorbehalt verwarnt. Magnus Gäfgen wird zu lebenslanger Haft verurteilt, erhält jedoch auf mehrere Klagen hin eine Entschädigung von 3000€ für die Verletzung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG.[2]

Seitdem sich dieser Fall ereignete, besteht in Deutschland ein andauernder Rechtsstreit um die Legitimität von Folter. In diesen Diskussionen geht es vor allem um Ausnahmefälle wie den zuvor genannten, in denen durch die Anwendung von Folter Menschenleben gerettet werden können und somit ein Abwägen der Menschenwürde eintritt. Durch die Tatsache, dass diese Art der Folter Menschenleben retten kann, ist dies die einzige Art, die in unserem moralischen Verständnis gerechtfertigt werden könnte, was auch nochmals in der folgenden moralischen Argumentation aufgezeigt wird. Diese Folter, die der Gefahrenabwendung, wie etwa dem Tod eines Menschen, dient, nennt sich Rettungsfolter[3] und auch im Folgenden wird sich aus den oben genannten Gründen überwiegend auf diese Form der Folter bezogen. Die in solchen Fällen gestellte Frage ist, ob Folter unter bestimmten Bedingungen, vor allem wenn sie zur Rettung anderer dient, gerechtfertigt werden kann. Eben diese Frage soll im Folgenden genauer beleuchtet werden. Da sich diese Arbeit auf die Folter in einer christlichen Gesellschaft spezialisiert, wird der Fokus auf den Standpunkt der Kirche und die christlichen Werte gelegt. Weiterhin werden des Öfteren Konflikte und Widersprüche innerhalb der Regelung von Folter angesprochen, welche die Diskussionen um Ausnahmefälle wie dem des Magnus Gäfgen erstmals ermöglichen, wobei auch häufig auf diesen Fall als konkretes Beispiel zurückgegriffen wird.

Die ersten Widersprüche und Probleme lassen sich bereits in der Definition von Folter und der anschließenden geschichtlichen Betrachtung vor allem vom Standpunkt der Kirche aus finden. Daraufhin wird die aktuelle Rechtslage in Deutschland erläutert, in der trotz eines konkreten Folterverbots erneut Lücken auftreten, welche Diskussionen ermöglichen. Den Schwerpunkt der Arbeit macht schließlich die Argumentation der Rechtfertigung von Folter in Hinsicht auf moralische und christliche Werte aus. Hierbei wird anschließend die Leitfrage der ethischen Vertretbarkeit von Folter in einer christlichen Gesellschaft geklärt.

II. Der Begriff der Folter

Eine häufig gestellte Frage in der Diskussion um Folter: Wo beginnt Folter? Laut der UN-Folterkonvention handelt es sich bei der Folter um „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. [...] Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1 [Hervorhebung des Autors], dass diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden"[4].

Zudem werden konkrete Fälle genannt, welche mögliche Absichten hinter der Folter darstellen, diese dienen jedoch lediglich als Beispielfunktion und grenzen den Begriff der Folter nicht alleine auf diese Fälle ein.[5] Dabei spricht die Konvention von der Folteranwendung mit der Absicht „von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, [...] sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, [...] sie einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund"[6].

Weiterhin wird die Folter gemäß Artikel eins, Satz zwei so eingeschränkt, dass sie „keine Schmerzen mitumfasst, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind"[7], außerdem werden auch schlechte Haftbedingungen aus der Definition ausgeschlossen.[8]

Bezieht man diese Definition nun also auf den in der Einleitung genannten Fall des Magnus Gäfgen, dann wird erkenntlich, dass alle Voraussetzungen nach Artikel eins der Konvention erfüllt werden und demnach die Gewaltandrohung der Polizisten gegenüber Gäfgen als Folter betrachtet werden kann. Wieso wurden diese Drohungen dann vor Gericht lediglich als Nötigung angesehen? Durch diese Frage zeigt sich bereits das erste und eines der schwerwiegendsten Probleme bei dem Versuch der Konkretisierung von Folter. Dieses besteht darin, dass sich der oben genannte Begriff „große Schmerzen" nicht klar definieren lässt und somit lediglich auf subjektiven Wahrnehmungen basiert. Aufgrund dieser Subjektivität variiert das Strafmaß von Fall zu Fall und lässt somit wieder die Frage aufkommen, ob die Folter unter bestimmten Bedingungen zumindest teilweise zu rechtfertigen ist, somit begünstigt bereits die Definition von Folter im weitesten Sinne solche Streitigkeiten um die Legitimität der Folter.

III. Kirche und Folter über die Jahre - ein geschichtlicher Überblick

"[V]erurteilt mit dem Wort Gottes gegen das Wort Gottes"[9], so beschreibt Papst Franziskus das Phänomen der Hexenverfolgung.[10] Damit spricht er den Widerspruch an, dass die Hexenverfolgung durch die Kirche im Namen Gottes ausgeführt wurde, dieser Gewaltakt jedoch den Grundaussagen der christlichen Religion und damit auch der grundlegenden Gewaltablehnung der Kirche widersprach. Wie es erstmals zu diesem Widerspruch kommen konnte, wird in der folgenden geschichtlichen Zusammenfassung erläutert.

Die Folter fand bereits im frühen Ägypten, China und Griechenland Anwendung, bis sie sich schließlich zur Zeit des römischen Reiches auch in Europa ausbreitete. Hier war es auch, wo die Folter erstmals als Mittel zur Gewinnung von Geständnissen eingesetzt wurde. Die Kirche, die sich bis zu diesem Zeitpunkt durch ihre standfeste Ablehnung der Folter und der Todesstrafe zu loben wusste, schloss sich schließlich doch aufgrund der zunehmenden Anzahl von den Gegnern der Kirche, deren Verfolgung durch den Kaiser an.

Die Verfolgung dieser Häretiker beziehungsweise Ketzer verschärfte sich weiter während des Mittelalters. Zu dieser Zeit teilten Kirche und Kaiser ein enges Bündnis. Dieses ermöglichte es der Kirche, die auf freiwilligen Geständnissen basierenden Strafverfahren durch die von ihr ausdrücklich gewollte Folteranwendung erneut zu beeinflussen. Auch das bereits früher bekannte "Inquisitio", ein Verfahren gegen Ketzer, wurde in den Strafprozessen des Mittelalters erneut aufgegriffen und stellte somit die Grundlage für die spätere Inquisition dar.

Ab dem elften Jahrhundert befand sich die Kirche in ihrer stärksten Machtposition, während die Bürger in Armut und Notstand lebten, diese Ungleichheit im Reich führte letztlich zu einem Zusammenschluss von bürgerlichen und städtischen Häretikern gegen die Kirche, welche dadurch einer erneuten Bedrohung ausgesetzt war. Dies führte zu einer weiteren Verschärfung der Ketzerverfolgung, welche auch die Folter als angewandtes Mittel in Strafverfahren und die Etablierung des Inquisitionsverfahrens beinhaltete.[11] Im Gegensatz zu anderen Strafverfahren, handelte es sich beim Inquisitionsverfahren um einen Prozess ausgeführt von einem Inquisitor, der Richter und Ankläger zugleich war.[12] Weiterhin wurde die Folteranwendung in den Schriften verschiedener Päpste unterstützt, darunter unter anderem Papst Lucius III und Papst Innozenz III.[13]

Neben der Ketzerei stellte die Hexerei ebenfalls eine Bedrohung für die Kirche dar, weshalb bald auch die Hexenverfolgung Anwendung fand. Erstmals wurde die Idee der Hexenverfolgung durch den Inquisitor Heinrich Kramer mit der Veröffentlichung seines Werks "Hexenhammer" im Jahr 1487 verbreitet und schließlich von der Kirche legalisiert.[14] Trotz einzelner Widerstände hielt sich dieser Zustand verschiedenster Gewalttaten beinahe zwei weitere Jahrhunderte, bis es zu den ersten Verboten kam.

Königin Christina von Schweden erließ 1649 das Erste Verbot der Hexenverfolgung, daraufhin folgten die anderen Staaten bis hin zum letzten Verbot 1782. Die Folter hingegen wurde weiterhin als Strafe eingesetzt, die Aufstände dagegen nahmen allerdings ab dem 17. Jahrhundert durch die Aufklärungen dieser Zeit enorm zu. Schließlich machte Friedrich II mit einem eingeschränkten Folterverbot für preußische Gerichte den Anfang, was somit schließlich zu einem europaweiten Folterverbot im 19. Jahrhundert führte.[15]

IV. Folter im deutschen Recht

Das oben genannte Folterverbot ist bis heute in dem internationalen Recht durch das Gesetz der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Darin wird festgelegt, "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden" (Art. 3 EMRK). Außerdem dürfen laut der UN-Antifolterkonvention "[a]ußergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand" genauso wenig wie "[e]ine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung [...] als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden" (vgl. Art. 2 Abs. 2f. UN-CAT). Auch in den Grundgesetzen lassen sich einige Artikel finden, die gegen die Folter sprechen. Der Wohl bekannteste ist Artikel 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar" (Art. 1 Abs. 1 GG). Des Weiteren wird das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) und die körperliche und seelische Misshandlung von Festgehaltenen verboten (vgl. Art 104 Abs. 1 GG). Außerdem darf keinesfalls "ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden" (Art. 19 Abs. 2 GG).

All diese Regelungen weisen ein deutliches Folterverbot auf, dennoch versuchen Vertreter der Rettungsfolter diese durch das Gesetz zu rechtfertigen. Hierbei kann zum Beispiel mit der Notwehr oder Notsituation argumentiert werden, dem kann man allerdings basierend auf den Gesetzen entgegenhalten, dass selbst in diesen Fällen das Folterverbot geltend ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 UN-CAT). Es wird auch durch einen wichtigen Vertreter der Rettungsfolter, Winfried Brugger, mit der Verpflichtung zum Lebensschutz nach Artikel eins des Grundgesetzes für die Rettungsfolter argumentiert.[16] All diese Rechtfertigungsversuche laufen jedoch höchstens auf eine Strafmilderung in bestimmten Fällen hinaus und können das allgemeingültige Folterverbot nicht außer Kraft setzen.

[...]


[1] Vgl. Brizzolara, Gian Marco: Die ethische Bewertung von Folter, 6.

[2] Vgl. OpenJur e.V.: Urteil vom 4. August 2011.

[3] Vgl. Lamprecht, Florian: Darf der Staat foltern, um Leben zu retten?.

[4] UN-Antifolterkonvention: Definition der Folter.

[5] Vgl. ebd.

[6] Ebd.

[7] UN-Antifolterkonvention: Definition der Folter.

[8] Vgl. ebd.

[9] Katholische Kirche in Deutschland: "Kirchliche Hexenverfolgung war Unrecht".

[10] Vgl. ebd.

[11] Vgl. Bahar, Alexander: Folter im 21. Jahrhundert, 15-19.

[12] Vgl. Westdeutscher Rundfunk Köln: Verlauf eines Inquisitionsverfahrens.

[13] Vgl. Bahar, Alexander: Folter im 21. Jahrhundert, 19.

[14] Vgl. Westdeutscher Rundfunk Köln: Der "Hexenhammer".

[15] Vgl. Bahar, Alexander: Folter im 21. Jahrhundert, 23-27.

[16] Vgl. Reemtsma, Jan Philipp: Folter im Rechtsstaat, 48.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Zwischen Gesetz und Moral. Folter in einer christlichen Gesellschaft
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
21
Katalognummer
V436265
ISBN (eBook)
9783668768437
ISBN (Buch)
9783668768444
Dateigröße
551 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Folter, Ethik, Moral, Religion, Daschner, Rettungsfolter, Rechtslage
Arbeit zitieren
Natalie Huber (Autor:in), 2017, Zwischen Gesetz und Moral. Folter in einer christlichen Gesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436265

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