Konzernverschmelzungen im Fokus von Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht


Bachelorarbeit, 2018

64 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Beziehung UmwG – UmwStG
1. Ziele des UmwG
a) Ordnungspolitische Zielsetzung
b) Schutz der am Umstrukturierungsprozess Beteiligten
2. Ziele des UmwStG
II. Umwandlungen
III. Verschmelzung
1. Verschmelzungsarten
a) Verschmelzung durch Aufnahme
b) Verschmelzung durch Neugründung
2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
a) Umfassend verschmelzungsfähige Rechtsträger
b) Eingeschränkt verschmelzungsfähige Rechtsträger
c) Aufgelöste Rechtsträger
3. Sonderformen der Verschmelzung
a.) Mischverschmelzung
b.) Mehrfachverschmelzungen
4. Gesamtrechtsnachfolge
5. Ablauf der Verschmelzung
a) Planungsphase
b) Vorbereitungsphase
aa) Verschmelzungsvertrag
bb) Verschmelzungsbericht
cc) Verschmelzungsprüfung
dd) Prüfungsbericht
ee) Anwendung des Gründungsrechts
ff) Information der Anteilseigner
c) Beschlussphase
aa) Verschmelzungsbeschluss
bb) Kapitalerhöhung
d) Vollzugsphase
aa) Anmeldung der Verschmelzung
bb) Eintragung im Handelsregister
cc) Wirkung der Eintragung
dd) Bekanntmachung
IV. Verschmelzung im Konzern
1. Allgemeines
a) Upstream-Merger
b) Downstream-Merger
c) Sidestream-Merger
2. Konzernverschmelzung i. S. d. § 62 UmwG
a) Verzicht auf den Verschmelzungsbeschluss (Abs. 1)
aa) Beteiligungsquote
bb) Berechnung der Quote
cc) Maßgeblicher Zeitpunkt der Beteiligung
dd) Gleichzeitige Verschmelzung mehrerer Gesellschaften
ee) Informationspflichten
b) Minderheitsverlangen (Abs. 2)
c) Entbehrlichkeit des Verschmelzungsbeschlusses in der übertragenden Gesellschaft (Abs. 4)
aa) Erforderlicher Anteilsbesitz
bb) Informationspflichten
d) Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
aa) Beteiligte Rechtsträger
bb) Maßgeblicher Anteilsbesitz
cc) Maßgeblicher Zeitpunkt der Beteiligung
dd) Zeitraum für den Squeeze-out Beschluss
ee) Verfassungsrechtliche Probleme
ff) Inhalt des Verschmelzungsvertrags
gg) Informationspflichten
hh) Entbehrlichkeit des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden AG
ii) Entbehrlichkeit von Verschmelzungsbeschluss und Verschmelzungsprüfung
jj) Anmeldung, Eintragung und Bestandschutz
kk) Squeeze-out bei einem Downstream/Sidestream-Merger
V. Steuerliche Behandlung nach UmwStG
1. Anwendungsbereich
2. Übertragungsstichtag
3. Verschmelzung von Körperschaften untereinander
a) Steuerliche Behandlung des übertragenden Rechtsträgers
aa) Steuerlicher Ansatz
bb) Besonderheiten beim Downstream-Merger
b) Steuerliche Behandlung des übernehmenden Rechtsträgers
aa) Übernahme des Vermögens § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG
bb) Beteiligungskorrekturgewinn § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG
cc) Steuerliches Übernahmeergebnis § 12 Abs. 2 S. 1, 2 UmwStG
dd) Eintritt in die Rechtsstellung § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1, 2 UmwStG
ee) Übernahmefolgeergebnis § 11 Abs. 4 i.V.m. § 6 UmwStG
c) Steuerliche Auswirkungen auf die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft § 13 UmwStG
aa) Upstream-Merger
bb) Downstream-Merger

C. Zusammenfassung

D. Literaturverzeichnis

E. Internetquellen

A. Einleitung

Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes[1] bedeutet, dass ein Unternehmen seine rechtlichen Strukturen verändert. Dies erfolgt i.d.R. aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen.[2] Jedoch können Umwandlungen auch aus steuerrechtlichen Gründen in Erwägung gezogen werden.[3]

Durch das UmwG sollen insbesondere die Gläubiger und Anleger geschützt werden. Auch der Schutz der Arbeitnehmer wird durch das UmwG gewährleistet.[4] Hierauf wird jedoch im weiteren Verlauf der Arbeit nicht näher eingegangen.

Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Verschmelzung. Die Verschmelzung ist eine von vier Umwandlungsarten.[5] Wichtigstes Merkmal der Verschmelzung ist, dass das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Aufgrund dessen kann die Gesellschaft ohne Liquidation untergehen.[6] Verschmelzungen werden in der Praxis auch zur Realisierung von Synergien genutzt.[7]

Eine praktische Bedeutung kommt der Verschmelzung auch bei der Bereinigung von Konzernstrukturen zu.[8] Durch das 3. UmwÄndG[9] gab es bedeutende Änderungen im Bereich der Konzernverschmelzung. Durch diese Änderungen ergeben sich Erleichterungen für die verschmelzenden Unternehmen. Unter gewissen Voraussetzungen kann beispielsweise auf den Verschmelzungsbeschluss verzichtet werden.[10] Eine weitere Erleichterung ergibt sich aus dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Im Vergleich zu dem aktienrechtlichen Squeeze-out ermöglicht dieser einen Ausschluss von Minderheitsaktionären bereits bei einem Quorum von 90 %.[11]

Durch das Umwandlungssteuergesetz[12] sollen Verschmelzungen von Unternehmen einer möglichst geringen Steuerbelastung unterfallen.[13] Das UmwStG unterscheidet in den §§ 11 – 13 UmwStG im Rahmen der Verschmelzung vom Körperschaften nach den Auswirkungen auf die übertragendende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft und die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft. Bei Konzernverschmelzung treten hier verschiedene Besonderheiten im Zusammenhang mit der Auf-, Ab- oder Seitwärtsverschmelzung auf.

Die §§ 11 und 12 UmwStG ermöglichen es, dass die stillen Reserven steuerneutral auf den übertragenden Rechtsträger übergehen.[14]

Im Fokus dieser Arbeit stehen die umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verschmelzung gemäß UmwG. Ebenfalls befasst sich diese Arbeit mit den steuerlichen Auswirkungen im Rahmen des UmwStG. Ziel ist es den allgemeinen Ablauf der Verschmelzung aufzuzeigen und dabei auf die Besonderheiten im Rahmen der Konzernverschmelzung einzugehen.

Weiterhin soll im Rahmen dieser Arbeit der Zusammenhang zwischen Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht verdeutlicht werden.

B. Hauptteil

I. Beziehung UmwG – UmwStG

Das UmwStG ist nach der Rechtsform des übertragenden bzw. des aufnehmenden Rechtsträgers gegliedert. Anders verhält es sich mit der Systematik des UmwG. Hier wird nach der Art der Umwandlung gegliedert. Grund hierfür ist die mangelnde Rechtsformneutralität der Besteuerung von Unternehmen. Das bedeutet, dass Kapital- und Personengesellschaften unterschiedlich besteuert werden. Bei der Kapitalgesellschaft wird der Gewinn ermittelt, bei den Personengesellschaften hingegen wird nach der Ermittlung des Gewinns eine Zurechnung bei den Gesellschaftern vorgenommen. Nach Ansicht des Gesetzgebers erfordert dieser „Dualismus“ auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung bei Umstrukturierungen von Unternehmen.[15]

1. Ziele des UmwG

a) Ordnungspolitische Zielsetzung

Geplante Anpassungen an wirtschaftliche Verhältnisse sollen durch das UmwG generell leichter ermöglicht werden. Umstrukturierungen sollen schnell und möglichst ohne formelle oder steuerliche Hürden durchgeführt werden können. Damit wird auch eine Verbesserung der Stellung deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb angestrebt.[16]

b) Schutz der am Umstrukturierungsprozess Beteiligten

Durch das UmwG sollen insbesondere die Anteilseigner geschützt werden. Durch Umwandlungen können sich beispielsweise Eingriffe in ihre Mitgliedschaftsrechte oder erhebliche Auswirkungen im Haftungsbereich ergeben.[17]

2. Ziele des UmwStG

Die Grundidee des UmwStG ist laut dem BFH die, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerneutral ermöglicht werden sollen.[18] Das UmwStG soll es somit ermöglichen, dass Umwandlungen, die im Rahmen des UmwG möglich sind, nicht durch steuerliche Folgen behindert werden. Bei einer Verschmelzung würde der Vermögensübergang ohne entsprechende Regelungen im UmwStG steuerlich als Veräußerungs- oder Anschaffungsgeschäft erfasst.[19] Unter Einhaltung des rechtlichen Rahmens, ermöglicht das UmwStG es, den Umwandlungsvorgang steuerneutral zu gestalten. Hierfür werden jedoch keine Steuerbefreiungen gewährt, es wird nur ermöglicht, dass stille Reserven auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen werden können.[20]

Gemeinsames Ziel von UmwG und UmwStG ist somit, dass es Unternehmen leichter gemacht werden soll Umstrukturierungen durchzuführen. § 1 UmwStG zeigt auch inwiefern das UmwStG vom UmwG abhängig ist. Trotz dieser Gemeinsamkeiten unterscheiden sich Aufbau und Systematik der beiden Gesetze. Dies liegt an den speziellen ertragssteuerlichen Gegebenheiten. Die Körperschaftenunterliegen der Körperschaftssteuer. Bei den Personengesellschaften hingegen wird eine Durchgriffsbesteuerung bei den Gesellschaftern vorgenommen. Hier gilt das Transparenzprinzip. Diese Unterscheidung bildet die Grundlage für den Aufbau des UmwStG.[21]

II. Umwandlungen

Die gesetzlich vorgesehenen Arten der Umwandlung werden in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UmwG abschließend aufgezählt. Eine Umwandlung kann durch Verschmelzung (Nr. 1), Spaltung (Nr. 2), Vermögensübertragung (Nr. 3) oder Formwechsel (Nr. 4) erfolgen. Hierbei handelt es sich laut § 1 Abs. 2 UmwG um eine abschließende Aufzählung der Umwandlungsarten, sofern keine andere Spezialregelung vorgesehen ist.[22]

Der Unterschied der Umwandlungsarten liegt in ihrer Wirkung auf das Vermögen der beteiligten Rechtsträger[23]. Sie werden unterschieden nach Umwandlungen mit und ohne Vermögensübertragung. Bei der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung wird das bestehende Vermögen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger erhalten als Gegenleistung eine Beteiligung am übertragenden Rechtsträger (Verschmelzung, Spaltung) oder eine sonstige Leistung (Vermögensübertragung). Beim Formwechsel hingegen ändern sich weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Identität. Es werden keine Rechte übertragen.[24]

III. Verschmelzung

Die Verschmelzung ist eine der wichtigsten Formen im Rahmen der Neuordnung von Unternehmen. Sie ist Ausdruck wirtschaftlichen Wachstums und einer Unternehmenskonzentration. Durch die Verschmelzung ergeben sich viele Möglichkeiten. Darunter fallen beispielsweise die Erschließung von Märkten, die Erhaltung bzw. die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit oder die Nutzung von Synergien. Zudem sollen durch die Verschmelzung Kostennachteile kleinerer Organisationsformen bewältigt werden.[25]

Bei der Verschmelzung findet eine Übertragung des gesamten Vermögens von einem oder mehreren Rechtsträgern auf einen anderen Rechtsträger statt. Kennzeichnend für die Verschmelzung ist, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes übergeht. Der übertragende Rechtsträger erlischt dabei ohne Abwicklung. Das bedeutet, dass er kein Liquidationsverfahren durchlaufen muss. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird dabei im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger angeboten. Im Gegenzug für die Vermögensübertragung werden ihnen Anteile oder Mitgliedschaften am neuen Rechtsträger offeriert.[26] Diese Merkmale sind wesenstypisch für die Verschmelzung und somit unverzichtbar.[27]

Demnach ergibt sich aus der Verschmelzung eine Konzentration des Vermögens bei einem der beiden Rechtsträger. Dadurch kann ein erheblicher Marktvorteil generiert werden. Zum einen kann die Verschmelzung zu einer Marktbeherrschung führen, die der Sicherung des Absatz- und Beschaffungsmarktes dient. Zum anderen können sich weitere Finanzierungsmöglichkeiten ergeben. Es kann auch weitere Anlässe für eine Verschmelzung geben. Beispielsweise gewerbliche Schutzrechte, die gemeinsam verwendet werden können, oder die erleichterte Durchführung von Maßnahmen, die die Produktivität erhöhen und die Gesamtkosten senken.[28]

Auch kann ein „Delisting“ Motiv für eine Verschmelzung sein. Dies bedeutet, dass eine börsennotierte AG auf eine nicht börsennotierte AG verschmilzt. Somit entfällt ihre Börsennotierung.[29]

1. Verschmelzungsarten

Bei der Verschmelzung sind zwei verschiedene Formen anwendbar. Man differenziert zwischen der Verschmelzung durch Neugründung gem. §§ 2 Nr. 2, 36 ff i.V.m. 4 ff UmwG und der Verschmelzung durch Aufnahme gem. §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG.[30] Bei der Verschmelzung durch Aufnahme besteht der neue Rechtsträger bereits. Bei der Verschmelzung durch Neugründung hingegen, muss der neue Rechtsträger erst noch gegründet werden.[31]

a) Verschmelzung durch Aufnahme

Die Verschmelzung durch Aufnahme ist die Basis der Verschmelzung. Sie wird durch die §§ 4 – 35 UmwG geregelt.[32] Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden übertragen. Dieser übernehmende Rechtsträger besteht bereits. Die Übertragung erfolgt durch Gesamtrechtsnachfolge. Der übertragende Rechtsträger wird durch die Übertragung aufgelöst. Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger.[33] Diese Form der Verschmelzung ist zu empfehlen, wenn die übernehmende Gesellschaft den Schwerpunkt der neuen Gesellschaft bilden soll.[34]

b) Verschmelzung durch Neugründung

Die Verschmelzung durch Neugründung ist als Sonderfall der Verschmelzung anzusehen. § 36 Abs. 1 UmwG verweist auf die Regelungen für die Verschmelzung durch Aufnahme.[35] Sie setzt die Gründung einer neuen Gesellschaft unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften voraus.[36] Auf diese Gesellschaft wird das Vermögen aller sich vereinigenden Gesellschaften übertragen.[37] Die Verschmelzung durch Neugründung unterscheidet sich insofern von der durch Aufnahme darin, dass der endgültige Rechtsträger noch gebildet werden muss.[38]

Aufgrund der Errichtung eines neuen Rechtsträgers muss der Verschmelzungsvertrag auch noch den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des neuen Rechtsträgers beinhalten. Aufgrund der Komplexität dieses Vorgangs kommt dieser Fall jedoch nur selten vor. Auch erhöhte Kosten lassen die Verschmelzung zur Neugründung vor der durch Verschmelzung durch Aufnahme zurücktreten.[39] Diese können sich beispielsweise aus erhöhten Notarkosten, die aus der Verschmelzung resultieren, ergeben.[40] Auch die Grunderwerbsteuer für die Übertragung der Grundstücke der beteiligten Rechtsträger kann ein Kostenpunkt sein.[41]

Trotz dieser Mehrkosten kommt es vor, dass Verschmelzungen zur Neugründung durchgeführt werden. Insbesondere bei sogenannten „Merger of Equals“, also bei zwei oder mehreren gleichwertigen Gesellschaften, bei der keine Gesellschaft in der anderen aufgehen soll. Gerade bei Großfusionen wird damit vermieden, dass eine Verschmelzung von der Öffentlichkeit als Übernahme angesehen wird.[42] Auch wenn ein Anfechtungsrisiko der Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers minimiert werden soll, ist eine Verschmelzung zur Neugründung sinnvoll. Grund hierfür ist, dass alle bisherigen Anteilsinhaber ausschließlich am übertragenden Rechtsträger beteiligt sind und das Anfechtungsrecht gem. § 14 Abs. 2 UmwG und § 32 UmwG eingeschränkt ist.[43]

2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Verschmelzungen sind gem. § 1 Abs. 3 UmwG nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig und abschließend in § 3 Abs. 1 und 2 geregelt.[44]

a) Umfassend verschmelzungsfähige Rechtsträger

Gem. § 3 Abs. 1 UmwG können

- Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften (Nr. 1),
- Kapitalgesellschaften (Nr. 2),
- eingetragene Genossenschaften (Nr. 3),
- eingetragene Vereine (Nr. 4),
- genossenschaftliche Prüfungsverbände (Nr. 5) oder
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Nr. 6) als übernehmende, übertragende und neue Rechtsträger fungieren.[45]

b) Eingeschränkt verschmelzungsfähige Rechtsträger

Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG können ferner auch wirtschaftliche Vereine als übertragender Rechtsträger beteiligt sein.[46]

Auch natürliche Personen, die Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können deren Vermögen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG übernehmen. Sie können jedoch nur als Alleingesellschafter das Vermögen einer Kapitalgesellschaft übernehmen.[47]

Zwischen Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften sind Verschmelzungen durch Aufnahme oder durch Neugründung ohne Einschränkungen zulässig.[48]

c) Aufgelöste Rechtsträger

Nach § 3 Abs. 3 UmwG besteht die Möglichkeit, dass auch bereits aufgelöste Rechtsträger als übertragende Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sein können. Dies ist der Fall, soweit ihre Fortsetzung beschlossen werden könnte.[49] Mit dieser Regelung sollen vor allem Sanierungsfusionen erleichtert werden.[50] Rechtsträger bei denen aufgrund einer Überschuldung die Fortsetzung nicht mehr möglich ist, scheiden somit als Rechtsträger aus.[51] Eine Fortsetzung ist in Fällen denkbar, in denen kein Insolvenzverfahren anhängig ist und das Vermögen noch nicht an die Anteilsinhaber verteilt wurde.[52] Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass eine Verschmelzung auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren denkbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Einstellung des Insolvenzverfahrens noch möglich ist und der Fortsetzungsbeschluss noch gefasst werden kann.[53] Die Frage, ob ein bereits aufgelöster Rechtsträger als übernehmender Rechtsträger agieren kann, muss verneint werden.[54]

3. Sonderformen der Verschmelzung

a.) Mischverschmelzung

Neben der Verschmelzung von Rechtsträgern, die die gleiche Rechtsform haben, ist gem. § 3 Abs. 4 UmwG auch eine sogenannte „Mischverschmelzung“ erlaubt.[55] Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, kann die Verschmelzung auch unter der gleichzeitigen Beteiligung von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen erfolgen.[56] Bei Mischverschmelzungen müssen die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen für alle beteiligten Rechtsträger kumulativ vorliegen.[57] Hierdurch soll eine hohe Flexibilität im Bereich der Umstrukturierung gewährleistet werden.[58]

b.) Mehrfachverschmelzungen

Unter einer Mehrfachverschmelzung versteht man die gleichzeitige Verschmelzung von mehreren Gesellschaften. In der Regel sind Mehrfachverschmelzungen in einem Verschmelzungsvorgang möglich.[59]

Problematisch wird es jedoch mit steigender Zahl der übertragenden Rechtsträger. Es ist schwierig ein angemessenes Umtauschverhältnis für die beteiligten Rechtsträger zu ermitteln.

4. Gesamtrechtsnachfolge

Die Wirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zeigt, dass durch die Eintragung die Verschmelzung vollzogen wird. Hierdurch wird die Nachfolge des übernehmenden Rechtsträgers in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers angeordnet. Bei der Verschmelzung durch Neugründung tritt gem. § 36 Abs. 1 S. 2 UmwG der neue Rechtsträger als übernehmender Rechtsträger auf.

Unter der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) versteht man einen Rechtsübergang, bei dem das gesamte Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergeht.[60] Die Gesamtrechtsfolge löst somit den unmittelbaren Übergang von Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Dieser Nachfolger tritt völlig in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Alle Aktiva und Passiva, die zum Zeitpunkt der Eintragung bei dem übertragenden Rechtsträger vorhanden sind, gehen kraft Gesetzes ohne besondere Übertragungsakte über.[61]

Die Gesamtrechtsnachfolge ist unabdingbar mit der Verschmelzung verbunden und somit Wesensmerkmal jeder Verschmelzung. Sie kann nicht mittels Verschmelzungsvertrag ausgeschlossen werden.[62]

Die Rechtsfolge im Zuge der Verschmelzung tritt nach Eintragung nur dann nicht ein, wenn es sich um einen so gravierenden Mangel der Umwandlung handelt, dass die Verschmelzung als nichtig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn die gewählte Gesellschaftsform oder Umwandlungsform nicht dem Gesetz entspricht.[63]

5. Ablauf der Verschmelzung

Der verfahrensmäßige Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme ist in den §§ 4 bis 35 UmwG geregelt. Gem. § 36 Abs. 1 gelten diese Regelungen auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Aufgrund dessen werden im Rahmen der Verschmelzung durch Neugründung nur die Besonderheiten erwähnt.

Der zeitliche Ablauf der Verschmelzung leitet sich aus der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften ab.[64]

Das UmwG regelt den Ablauf einer Verschmelzung. Neben den Regelungen im UmwG sind die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten.[65] Die Verschmelzung kann in 3 Entwicklungsphasen unterteilt werden:[66]

1.) Vorbereitungsphase
2.) Beschlussphase
3.) Vollzugsphase

a) Planungsphase

Die Handlungen, die im Vorfeld einer Verschmelzung vorgenommen werden müssen, sind nicht vom UmwG erfasst. Unter Einbeziehung von Beratern, Wirtschaftsprüfern und Notaren ist ein Plan für die anstehende Verschmelzung auszuarbeiten. Als Basis dient die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers.[67]

Eine Besonderheit tritt bei börsennotierten Unternehmen auf. Hier kann die Verschmelzung Auswirkungen auf das Vermögen der Gesellschaften haben und kann somit dazu führen, dass der Börsenpreis der Aktien beträchtlich beeinflusst wird. Aufgrund dessen können Unternehmen gem. Art. 17 Abs. 1 MAR[68] in die Pflicht genommen werden, eine geplante Verschmelzung öffentlich mitzuteilen. Aufgrund der verschiedenen Phasen des Verschmelzungsverfahrens ist der Zeitpunkt einer solchen „Ad-hoc-Publizität“ zweifelhaft. Deshalb muss dies im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände entschieden werden. Die Pflicht zur Veröffentlichung kann bereits dadurch entstehen, dass der Vorstand sich dazu entscheidet Verhandlungen über eine Fusion aufzunehmen.[69]

b) Vorbereitungsphase
aa) Verschmelzungsvertrag

Die Verhandlungen in der Vorphase führen i.d.R. zu dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags gem. § 4 UmwG. Dieser Vertrag wird sowohl bei der Verschmelzung durch Aufnahme, als auch bei der zur Neugründung geschlossen.[70] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit gem. § 6 UmwG der notariellen Beurkundung.[71]

Gibt es noch keine Klarheit über das Abstimmungsergebnis der Gesellschafterversammlung, kann alternativ ein Vertragsentwurf gestaltet werden. Für den Entwurf ist die einfache Schriftform ausreichend.[72] Der Entwurf bedarf im Vergleich zu dem Vertrag keiner notariellen Form. Die Beurkundung ist jedoch in diesem Fall nachzuholen.[73]

Der Verschmelzungsvertrag dient als Basis für die anschließende Verschmelzung.[74] Durch ihn wird das Rechtsverhältnis zwischen den Rechtsträgern, die an der Verschmelzung beteiligt sind, geregelt. Er bildet den Rechtsgrund für die Gesamtrechtsnachfolge und bestimmt die Strukturen der beteiligten Rechtsträger.[75] Zudem enthält er maßgebliche Elemente, die die Anteilsgewährung regeln.[76] Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 UmwG schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger den Vertrag.[77] Der Verschmelzungsvertrag bestimmt die Beteiligungsverhältnisse und die Ausgestaltung der Mitgliedschaften. Dem Verschmelzungsvertrag sind auch schuldrechtliche Elemente zu entnehmen. Der übertragende Rechtsträger verpflichtet sich, sein Vermögen zu übertragen. Im Austausch dazu werden ihm Anteile gewährt oder Mitgliedschaften übertragen.[78]

Mindestangaben des Verschmelzungsvertrags oder des Entwurfs ergeben sich aus der Aufzählung in § 5 Abs. 1 UmwG.[79] Dieser „Transparenzstandard“ darf nicht unterschritten werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Anteilsinhaber und Arbeitnehmer ausreichend informiert werden.[80]

Bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften ist gem. § 61 UmwG zu beachten, dass der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister einzureichen ist.[81]

Der Verschmelzungsvertrag entfaltet keine dinglichen Wirkungen. Die aus § 20 UmwG zu entnehmenden Rechtsfolgen treten erst mit Eintragung der Verschmelzung ein. Er hat somit selbst noch keine verfügende Wirkung und bewirkt den Vermögensübergang nicht. Er ist jedoch notwendige Voraussetzung und Rechtsgrund für den Vermögensübergang.[82]

bb) Verschmelzungsbericht

- Umfang und Inhalt:

„Bei dem Verschmelzungsbericht handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Bericht.“ Dieser muss von den Vertretungsorganen aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger erstattet werden. In dem Bericht müssen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UmwG:

- die Verschmelzung,
- der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf,
- das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Unternehmen, sowie

- die Höhe einer eventuell anzubietenden Barabfindung

sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Er hat somit eine umfassende Informationsfunktion.[83]

Es besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 2. Hs UmwG auch die Möglichkeit den Bericht gemeinsam zu erstatten.[84] Dies ist oftmals von Vorteil, da bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Erläuterung und Begründung der Verschmelzung auf alle beteiligten Rechtsträger Bezug genommen werden muss.[85]

Aufgabe des Verschmelzungsberichts ist es die Anteilsinhaber zu schützen. Arbeitnehmer oder Gläubiger sollen hierdurch nicht geschützt werden.[86] Er dient als mittelbare Grundlage für die Durchführung der Verschmelzungsprüfung.[87] Die Anteilsinhaber sollen bereits vor Beschlussfassung alle wesentlichen Informationen bekommen, die benötigt werden um über die Verschmelzung abzustimmen.[88] Vor allem sollen sie darüber entscheiden können, ob das Umtauschverhältnis angemessen ist. Danach soll sich auch der Inhalt des Verschmelzungsberichtes bemessen.[89]

Bei der Bewertung des Umtauschverhältnisses sind konkrete Zahlen über die Bewertung einschließlich der Planungsrechnungen mitzuteilen. Die Erläuterung der Grundsätze nach denen das Umtauschverhältnis oder Unternehmenswerte bestimmt worden sind, genügen nicht.[90] Abstrakte Angaben der Bewertungsmethoden sind somit nicht ausreichend.[91]

Jedoch dient der Bericht nicht als Basis dafür den Vorgang der Verschmelzung durch die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger kontrollieren zu lassen.[92] Er muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind um eine Schlüssigkeitsprüfung der geplanten Verschmelzung durchzuführen. Es ist somit ausreichend, wenn anhand des Berichts eine Plausibilitätskontrolle der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verschmelzung möglich ist.[93]

Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwG ist bei der Bewertung der verschmelzenden Unternehmen auf besondere Schwierigkeiten und auch deren Lösung hinzuweisen. Auch auf die Auswirkungen für die Beteiligung der Anteilseigner muss hingewiesen werden.[94] Vor allem die Änderung der Beteiligungsquote ist hierbei von Bedeutung.[95]

- Geheimnisschutz:

Es ist gem. § 8 Abs. 2 UmwG nicht erforderlich, dass Tatsachen, die aus Geheimhaltungsgründen nicht mitgeteilt werden sollen, im Verschmelzungsvertrag preisgegeben werden. Insbesondere Tatsachen, die dem Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen können, fallen hierunter.[96] Diese Beurteilung unterliegt im vollen Umfang der richterlichen Nachprüfung.[97] Sollte es deshalb jedoch zu Lücken kommen, müssen diese erklärt werden.[98] Es genügt somit nicht, dass nur ein Vermerk auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit vorliegt. Vielmehr liegt eine Verpflichtung vor eine detaillierte Begründung abzugeben. Wie detailliert sie sein muss, ist im Einzelfall abzuwägen.[99] Sie muss jedenfalls so ins Detail gehen, dass sie zwar einer Plausibilitätskontrolle standhält, jedoch keine Informationen über den Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Tatsache preisgibt.[100]

- Verzicht auf Verschmelzungsbericht:

Im UmwG sind drei Fälle geregelt, in denen auf den Verschmelzungsbericht verzichtet werden kann:

- Verzicht aller Anteilseigner auf die Erstattung per notarieller Verzichtserklärung (§ 8 Abs. 3 S. 1 1. Alt., S. 2 UmwG).[101]

- Upstream-Merger: Der Verschmelzungsbericht ist gem. § 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. UmwG entbehrlich. Dies setzt das Vorliegen einer 100%igen Tochtergesellschaft (Tochter) voraus.[102]

- Personenhandelsgesellschaften, in denen es nur geschäftsführungsbefugte Gesellschafter gibt, können gem. § 41 bzw. § 45c S. 1 UmwG auch auf den Verschmelzungsbericht verzichten.[103]

cc) Verschmelzungsprüfung

- Gegenstand der Prüfung:

Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf müssen gem. § 9 Abs. 1 UmwG durch einen unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Soweit gesetzlich angeordnet, ist die Prüfung für alle Verschmelzungsvorgänge durchzuführen. Der Verschmelzungsprüfer wird auf Antrag der Vertretungsorgane vom Gericht ausgewählt und bestellt. Auf gemeinsamen Antrag können gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UmwG auch gemeinsame Prüfer bestellt werden.[104]

[...]


[1] Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 29.10.1994, BGBl I S. 3210.

[2] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, Einleitung, Rn. 1; Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 1.

[3] Moszka, in: Semler/Stengel, Einleitung B, Rn. 4.

[4] Stengel, in: Semler/Stengel, Einleitung A, Rn. 23 ff.

[5] Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 6.

[6] Stengel, in: Semler/Stengel, Einleitung A, Rn. 4 f.

[7] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, Einleitung, Rn. 3.

[8] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, Einleitung, Rn. 2.

[9] Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.07.2011, BGBl. 2011, I, S. 1338.

[10] Ising, NZG 2011, 1368 (1369); Neye/Kraft, NZG 2011, 681 (681).

[11] Neye/Kraft, NZG 2011, 681 (683).

[12] Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom 07.12.2006, BGBl. I S. 2782.

[13] Moszka, in: Semler/Stengel, Einleitung B, Rn. 1.

[14] Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 350.

[15] Moszka, in: Semler/Stengel, Einleitung B, Rn. 9 ff.; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 2, Rn. 29.

[16] Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 3, Rn. 1 ff.

[17] Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 3, Rn. 8.

[18] BFH, 28.05.2008 – I R 98/06, DStR 2008 1779 (1781); vgl. auch, Holle/Weiss, DStR 2018, 167 (167); Pyszka, DStR 2013, 1462 (1462).

[19] Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 1 ff.; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 4, Rn. 1 ff.

[20] Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 20.

[21] Junge, Lehrbuch Umwandlungsrecht, Rn. 21.

[22] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 1 UmwG, Rn. 2 f.; Ganske, Umwandlungsrecht, S. 34; Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG/UmwStG, § 1 UmwG, Rn. 1; Klunzinger, Gesellschaftsrecht, S. 200.

[23] Rechtsträger ist jede im Rechtsverkehr auftretende juristische Einheit.

[24] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 1 UmwG, Rn. 3 f.; Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG/UmwStG, § 1 UmwG, Rn. 1.

[25] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 1; Lutter/Bayer, in: Lutter, Einl. I, Rn. 3; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 1.

[26] App, DZWIR 2001, Heft 2, 56 (56); Gerold, MittRhNotK 1997, 205 (223); Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, L, Rn. 2; Junge, Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht, Rn. 8; Klunzinger, Gesellschaftsrecht, S. 200; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 1; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 3.

[27] KG, 22.09.1998 – 1 W 4387/97, BeckRS 9998, 16891; vgl. auch: Beuthien/Helios, NZG 2006, 369 (372); Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 3.

[28] Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 1.

[29] Pfüller/Anders, NZG 2003, 459 (463); Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 7.

[30] App, DZWIR 2001, Heft 2, 56 (57); Klunzinger, Gesellschaftsrecht, S. 200; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 11.

[31] App, DZWIR 2001, Heft 2, 56 (57); Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 7; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 29.

[32] Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 30; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 11.

[33] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 8; Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, L, Rn. 2; Klunzinger, Gesellschaftsrecht, S. 200; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 11.

[34] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1.

[35] Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 31.

[36] Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, L, Rn. 2; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 31.

[37] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1.

[38] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 14.

[39] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 14; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 31; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 14.

[40] Reimann, MittBayNot 1995, 1 (3).

[41] Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 31.

[42] OLG Düsseldorf, 15.03.1999 – 17 W 18/99, NZG 1999, 565 (567); vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 14; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 1; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 32.

[43] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 16; Marsch-Barner, in: Kallmeyer, § 36, Rn. 2; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 32.

[44] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 1; Ganske, Umwandlungsrecht, S. 38; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 5.

[45] Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, L, Rn. 2; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 2; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 6 ff.

[46] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 16; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 5.

[47] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 17; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 2.

[48] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 2.

[49] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 18; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 27.

[50] BT-Drucks. 12/6699, S. 82; vgl. auch: Ganske, Umwandlungsrecht, S. 38.

[51] BayObLG, 04.02.1998 – 3 Z BR 462/97, NZG 1998, 465 (465); vgl. auch: Drygala, in: Lutter, § 3, Rn. 23.

[52] OLG Brandenburg, 27.01.2015 – 7 W 118/14, DstR 2015, 1262 (1263) ; vgl. auch: Drygala, in: Lutter, § 3, Rn. 23; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 27.

[53] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 19.

[54] OLG Naumburg, 12.02.1997 – 10 Wx 1-97, NJW-RR 1998, 178 (179); AG Erfurt, 25.10.1995 – HRB 1870, juris; vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 21.

[55] Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 58.

[56] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 22; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 3; Sagasser, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 8, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 58.

[57] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 3 UmwG, Rn. 23; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 59.

[58] Ganske, Umwandlungsrecht, S. 39; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 3 UmwG, Rn. 58.

[59] LG Fankfurt, 15.02.2005 – 3-16 T 37/04, juris.

[60] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 18; Grunewald, in: Lutter, § 20, Rn. 8; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 6.

[61] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 20 UmwG, Rn. 23.

[62] BGH, 01.04.2003 – XI ZR 200/02, BeckRS 2003; OLG Hamm, 26.09.1996 – 15 W 151/96, NJW 1997, 666 (667); vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 1 UmwG, Rn. 7 ; Grunewald, in: Lutter, § 20, Rn. 7 f.; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 2 UmwG, Rn. 25; § 20, Rn. 2.

[63] BGH, 29.06.2001 – V ZR 186/00, BeckRS 2001, 7163; BGH, 05.03.1999 – BLw 57/98, NZG 1999, 787 (789).

[64] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, Vor §§ 2-38 UmwG, Rn. 2.

[65] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 272.

[66] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 2 UmwG, Rn. 5; Kraft, in: Kraft/Redenius/Hövermann, Umwandlungsrecht, S. 36, Rn. 98; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 1 UmwG, Rn. 7.

[67] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 11.; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 39 ff.

[68] ABl. L 173 2014, S. 1.

[69] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 12.

[70] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 4 UmwG, Rn. 1; Drygala, in: Lutter, § 4, Rn. 2; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 13; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 6 UmwG, Rn. 3.

[71] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 273; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 4 UmwG, Rn. 4; Haspl, in: Kraft/Redenius/Hövermann, Umwandlungsrecht, S. 58, Rn. 18; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 13; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 4 UmwG, Rn. 1, § 6, Rn. 3.

[72] Drygala, in: Lutter, § 4, Rn. 15; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 44 ; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 6 UmwG, Rn. 3.

[73] BGH, 16.11.1981 – II ZR 150/80, NJW 1982, 933 (935); vgl. auch: Drygala, in: Lutter, § 4, Rn. 15; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 44.

[74] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 273; Haspl, in: Kraft/Redenius/Hövermann, Umwandlungsrecht, S. 57, Rn. 16; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 14.

[75] BGH, 24.10.1988 – II ZB 7/88, BWnotZ 1989, 39 (41); vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 4 UmwG, Rn. 2; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 4 UmwG, Rn. 4.

[76] Hofmeister, NZG 2012 688 (688).

[77] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 273; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 4 UmwG, Rn. 4.

[78] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 14.

[79] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 275; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rn. 2; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 15; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 4 UmwG, Rn. 4.

[80] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rn. 2.

[81] Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 44; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 61 UmwG, Rn. 1.

[82] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 4 UmwG, Rn. 2; Drygala, in: Lutter, § 4, Rn. 6; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 4 UmwG, Rn. 8.

[83] BGH, 21.05.2007 – II ZR 266/04, NZG 2007, 714 /716); vgl. auch: Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, M, Rn. 3; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 25; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 2, Rn. 11.

[84] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 7; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 25; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 9.

[85] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 9.

[86] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 2; Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 3; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 1.

[87] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 1.

[88] Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, M, Rn. 3; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 5.

[89] BGH, 22.05.1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 (2690); OLG Frankfurt, 22.08.2000 – 14 W 23/00, BeckRS 2000, 11581; OLG Hamm, 04.03.1999 – 8 W 11-99, NJW-RR 1999, 973 (975); vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 23; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 19.

[90] BGH, 29.10.1990 – II ZR 146/89, DStR 1991, 127 (128).

[91] BGH, 22.05.1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 (2690); vgl. auch: Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 21.

[92] OLG Saarbrücken, 07.12.2010 – 4 AktG 476/10; BeckRS 2011, 1800.

[93] OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05, BKR 2006, 499 (499); OLG Hamm, 04.03.1999 – 8 W 11-99, NJW-RR 1999, 973 (975); vgl. auch: Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 1; Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 12; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 45; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 13.

[94] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 299; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 31; Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 35; Ganske, Umwandlungsrecht, S. 44; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 26; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 25.

[95] Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 35; Ganske, Umwandlungsrecht, S. 44.

[96] Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 29.

[97] OLG Düsseldorf, 17.07.1991 – 19 W 2/91, juris; vgl. auch: Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 50.

[98] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 299; Marsch-Barner, in: Kallmeyer, § 8, Rn. 32.

[99] BGH, 18.02.1989 – II ZR 254/88, NJW-RR 1990, 350 (351); OLG Frankfurt, 22.08.2000 – 14 W 23/00, BeckRS 2000, 11581; OLG Düsseldorf, 17.07.1991 – 19 W 2/91, juris; vgl. auch, Marsch-Barner, in: Kallmeyer, § 8, Rn. 32.

[100] BGH, 29.10.1990 – II ZR 146/89, DStR 1991, 127 (127); BGH, 18.12.1989 – II ZR 254/88, NJW-RR 1990, 350 (351); vgl. auch: Drygala, in: Lutter, § 8, Rn. 52; Marsch-Barner, in: Kallmeyer, § 8, Rn. 32; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 36.

[101] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 298; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 42; Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, M, Rn. 3; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 33.

[102] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 298; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 8 UmwG, Rn. 43; Hottmann u.a., Die GmbH im Steuerrecht, M, Rn. 3; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 39.

[103] Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 41 UmwG, Rn. 1; Ganske, Umwandlungsrecht, S. 78; H. Schmidt, in: Lutter, § 41, Rn. 1; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 8 UmwG, Rn. 39.

[104] Bärwaldt/Wisniewski, in: Beck PersGes-HB, § 10, Rn. 301; Böttcher, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, § 9 UmwG, Rn. 1; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, § 69, Rn. 27; Sagasser/Luke, in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, § 9, Rn. 47; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, Vor §§ 9-12 UmwG, Rn. 4.

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Konzernverschmelzungen im Fokus von Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Note
1,7
Jahr
2018
Seiten
64
Katalognummer
V436064
ISBN (eBook)
9783668780361
ISBN (Buch)
9783668780378
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konzernverschmelzungen, fokus, umwandlungsrecht, umwandlungssteuerrecht, umwandlung, verschmelzung, fusion, konzern, steuerrecht
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Konzernverschmelzungen im Fokus von Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436064

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