Linking von Emissionshandelssystemen


Bachelorarbeit, 2010

80 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Emissionshandel
2.1 Ökonomische Theorie des Emissionshandels
2.2 Kyoto Protokoll
2.2.1 Assigned Amount
2.2.2 Flexible Mechanismen
2.2.3 Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung
2.3 European Emissions Trading Scheme
2.3.1 European Emissions Trading Scheme Phase I & II
2.3.2 European Emissions Trading Scheme Phase III
2.3.3 Handel von Emissionsberechtigungen
2.4 Weitere existierende und geplante EHS
2.4.1 Japanese Voluntary Emissions Trading Scheme
2.4.2 Emissionshandel in der Schweiz
2.4.3 New Zealand Emissions Trading Scheme
2.4.4 New South Wales Greenhouse Gas Reduktion Schemes ...
2.4.5 Carbon Pollution Reduction Scheme
2.4.6 Kanadisches EHS
2.4.7 Emissionshandel in den USA

3 Linking von Emissionshandelssystemen
3.1 Formen von Links
3.2 Zertifikatspreisentwicklung unter Links
3.2.1 Unilateraler Link
3.2.2 Bilateraler Link
3.2.3 Bilateraler Link mit Preisbegrenzungsmechanismus
3.2.4 Allgemeines Gleichgewichtsmodell
3.3 Chancen und Trade-Offs durch Linking
3.3.1 Verteilungseffekte des Linkings
3.3.2 Politische und regulatorische Implikationen des Linkings . .
3.4 Systemunterschiede und deren Implikationen für Links
3.5 Implementierung von Links

4 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Pareto-optimaler Output bei negativen externen Effekten [Quelle: Erdmann, G. und Zweifel, p., 2008, S.154]

2 Grenzgewinn und externe Kosten [Quelle: Erdmann, G. und Zwei­fei, p., 2008, S.156]

3 Verteilung der durch Emissionshandel erreichten Effizienzgewinne [Quelle: eigene Darstellung nach Flachsland et ah, 2009, S.362]

4 Verteilung der Reduktionsanstrengungen durch Emissionshandel [Quelle: eigene Darstellung]

5 Zusammenhang zwischen Emissionsaufkommen, Assigned Amount und flexiblen Mechanismen [Quelle: eigene Darstellung nach UNF- CGC, 2008, S.19]

6 Berichterstattung und Verpflichtungserfüllung gemäß Kyoto Pro­tokoll [Quelle: eigene Darstellung nach UNFCCC, 2008, S.21]

7 Direkter unilateraler/bilateraler Link zwischen EHS [Quelle: eigene Darstellung]

8 Indirekter Link zwischen EHS [Quelle: eigene Darstellung]

9 Zertifikatsbewegung bei unilateralem Link für Fall 1 [Quelle: Grüll und Taschini, 2010, S.5]

10 Zertifikatsbewegung bei unilateralem Link für Fall 2a und 2b [Quel­le: Grüll und Taschini, 2010, s.5]

11 Zertifikatsbewegung bei bilateralem Link für Fall la und lb [Quel­le: Grüll und Taschini, 2010, s.7]

12 Zertifikatsbewegung bei bilateralem Link für Fall 2 [Quelle: Grüll und Taschini, 2010, S.7]

13 Effizienzgewinne der Sektoren durch Emissionshandel [Quelle: Ei­gene Darstellung nach Alexeeva-Talebi und Anger, 2007, S.4]

14 Zusätzliche Effizienzgewinne der Sektoren durch Einführung eines Links [Quelle: Eigene Darstellung nach Alexeeva-Talebi und Anger, 2007, S.6]

15 Trade-Off des Linkings zwischen Politikzielen und Ausgestaltungs­merkmalen [Quelle: eigene Darstellung nach Flachsland et ah, 2009, S.365]

Tabellenverzeichnis

1 Designmerkmale des EU ETS Phasen & III [Quelle: eigene Dar­Stellung]

2 Designmerkmale des JVETS [Quelle: eigene Darstellung]

3 Designmerkmale des Schweizer EHS [Quelle: eigene Darstellung] .

4 Designmerkmale des NZ ETS [Quelle: eigene Darstellung]

5 Designmerkmale des NSW GGAS [Quelle: eigene Darstellung] ...

6 Designmerkmale des GPRS [Quelle: eigene Darstellung]

7 Designmerkmale des kanadischen EHS [Quelle: eigene Darstellung]

8 Designmerkmale der ccx [Quelle: eigene Darstellung]

9 Designmerkmale der RGGI [Quelle: eigene Darstellung]

10 Designmerkmale der WCI [Quelle: eigene Darstellung]

11 Designmerkmale des LCEA, ACSA und ACES [Quelle: eigene Dar­Stellung]

12 Szenarien und Linking-Partner [Quelle: eigene Darstellung nach Alexeeva-Talebi und Anger, 2007, S.13]

13 Überlick der bisher etablierten Links [Quelle: eigene Darstellung] .

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der Anstieg der anthropogenen Emissionen des letzten Jahrhunderts wird für den drohenden Klimawandel verantwortlich gemacht. Um diesen und die damit, ver­bundenen, irreversiblen Konsequenzen für Umwelt, Gesellschaft und Ökonomie zu verhindern, fordern Wissenschaftler die Vermeidung einer globalen Erderwärmung über 2°c im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter.

Die ökonomische Theorie bezeichnet die Auswirkungen von Treibhausgasemissio­nen als externe Effekte, die durch die kostenlose Nutzung der Umwelt auftreten. Klimapolitische Bemühungen zielen darauf ab, dass Individuen die Nutzung der Umwelt in ihre Nutzen- bzw. Produktionsfunktion einbeziehen. Dem Gut Umwelt soll ein monetärer Wert beigemessen werden (vgl. Mankiw, 2004, S.225).

Der Emissionshandel als markt.basiertes umweltpolitisches Instrument, gilt, als effi­zienteste Form, um eine Internalisierung der externen Effekte herbeizuführen. Mit. Inkrafttreten des Kyoto Protokolls als erstes völkerrechtliches Übereinkommen über verbindliche Emissionsziele wurde der Emissionshandel auf Staatenebene eingeführt.. Mittlerweile existieren weltweit, einige Systeme handelbarer Emissi- onsberecht.igungen, deren Vorreiter das European Emissions Trading Scheme (EU ETS) darstellt.

Der ökonomischen Theorie folgend würde Linking von Emissionshandelssyste­men, im besten Falle zu einem globalen Emissionshandelssystem, zusätzliche Effi­zienzgewinne ermöglichen, sodass klimapolitische Ziele zu den geringstmöglichen Kosten erreicht, würden. Linking bedeutet, eine Verbindung von Emissionshan­delssystemen durch die Anerkennung von Emissionsberechtigungen, die nicht, im eigenen System ausgegeben wurden. Um eine Verbindung von Emissionshandels­systemen zu erreichen, müssten existierende und geplante Emissionshandelssys­teme bezüglich wichtiger Designmerkmale kompatibel sein.

Ziel der vorliegenden Arbeit, ist. zum einen aus einer Top-Down-Perspektive, durch die Erläuterung der ökonomischen Zulammenhänge hinter dem Emissions­handel, dessen theoretische Überlegenheit, gegenüber alternativen Umweltpoliti­ken darzustellen. Zum anderen soll durch die Analyse möglicher Designmerk­male und der sich daraus ergebenden Handlungsanreize für Marktakteure eine Bottom-Up-Perspektive eingenommen werden, um den Status Quo der wichtigs­ten Entwicklungen in diesem Bereich darzustellen und mögliche Konsequenzen und Hindernisse im Hinblick auf das Linking der dargestellten Emissionshandels- systemen zu ermitteln.

Der Beschreibung der ökonomischen Theorie folgt die Darstellung des Kyoto Protokolls, welches im Falle des Zustandekommens einer Nachfolgevereinbarung Einfluss auf Linking-Optionen hat. Das EU ETS wird als Referenzsystem im Hinblick auf mögliche Links angenommen. Der Beschreibung des EU ETS folgt eine Auswahl weiterer existierender und geplanter Emissionshandelssysteme. Es schließt sich der nächste Abschnitt mit Definitionen der verschiedenen Formen von Links sowie einer Gegenüberstellung von partialanalytischem Modell und all­gemeinem Gleichgewichtsmodell sowie deren Ergebnissen an. Weiterhin werden Chancen und Tra,đoffs, Systemunterschiede und deren Implikationen für Links, die Möglichkeiten zur Implementierung von Links sowie Szenarien über die Zer­tifikatspreisentwicklung unter Links dargestellt. Die Arbeit schließt mit einer Zu­sammenfassung und einem Fazit ab.

2 Emissionshandel

2.1 Ökonomische Theorie des Emissionshandels

Gemäß der wohlfahrtsökonomischen Theorie gelangen Märkte ohne staatliche Eingriffe zu einem pareto-optimalen Zustand. LTnter dem Pareto-Optimum wird ein Zustand verstanden, in dem es nicht möglich ist die Nutzensituation eines In­dividuums zu verbessern, ohne die eines anderen Individuums zu verschlechtern (vgl. Tinbergen, 1972, S.76). In Märkten mit vollständigem Wettbewerb kann jedes Gleichgewicht als Pareto-Optimum realisiert werden und führt somit zur effizienten Allokation der Ressourcen.

In einem einfachen Modell mit zwei Akteuren kann dieser Zusammenhang ver­anschaulicht werden (vgl. Erdmann und Zweifel, 2008, s. 154). Betrachtet wer­den ein Emissionen emittierendes Unternehmen und eine durch diese Emissionen geschädigte Person.

Die Gewinnfunktion ist gegeben durch 7Γ = 7Γ(E), die Funktion der externen Kos­ten durch cext = Cext{E).

Beide Funktionen sind abhängig von den Emissionen E, welche als proportional zu der vom Unternehmen produzierten Menge an Gütern und Dienstleistungen angenommen wird (Erdmann und Zweifel, 2008, s. vgl.[154).

Ist E = 0, so findet keine Produktion statt und Cext = 0. Der Grenzgewinn π' sinkt mit steigenden Emissionen. Für den Fall, dass das Unternehmen die externen Kosten, die durch sein Handeln entstehen, nicht in seiner Produkti­onsfunktion berücksichtigt, so wird es die Emissionsmenge Eo wählen und auf diese Weise seinen Gewinn maximieren. Gesamtwirtschaftlich gesehen ist dieser Zustand nicht optimal. Würde das Unternehmen seine Produktionsmenge und damit die Emissionen reduzieren, käme es zu Gewinneinbußen. Diese wären je­doch geringer als die gleichzeitig vermiedenen externen Kosten. Die geschädigte Person könnte deshalb dem Emittenten den Betrag, um den der Gewinn reduziert wurde, erstatten, solange der vermiedene Schaden diesen übersteigt (vgl. Abb. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Pareto-optimaler Output bei negativen externen Effekten [Quelle: Erd­mann, G. und Zweifel, p., 2008, S.154]

Dieser Zusammenhang führt zum sogenannten Coase-Theorem. Dieses sieht die Vergabe von Eigentumsrechten an der Umwelt an die Verursacher oder die Ge­schädigten vor.

Die Grundidee des Coase-Theorems besagt, dass eine Internalisierung der exter­nen Effekte und eine effiziente Verteilung der Ressourcen durch den Markt unter der Voraussetzung möglich ist, dass die Akteure über die Allokation der Res­sourcen verhandeln und diese ohne Kosten tauschen können (vgl. Mankiw, 2004, S.229). Internalisierung externer Effekte bedeutet, dass der Verursacher diese in Entscheidungen über seine Aktivitäten einbezieht, sodass sie Teil seiner Kosten- bzw. Nutzenfunktion werden (vgl. Endres, 2007, S.24). Erhält der Emittent Ei­gentumsrechte an der Natur, so können zwischen diesem und dem Geschädigten so lange Verhandlungen stattfinden bis 7r' = c'ext und das gemeinsame Gewinn- bzw. Nutzenmaximum erreicht ist. Die gemeinsame Wohlfahrtsfunktion ist be­schrieben durch

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Grenzgewinn und externe Kosten [Quelle: Erdmann, G. und Zweifel, p., 2008, S.156]

Da dwp mit zunehmender Emissionsmenge E steigt und es auch nicht sinnvoll erscheint die Produktion vollkommen einzustellen gilt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 zeigt, dass sich eine Emissionsmenge ergibt, die zwischen 0 und der ur- spriinglichen Emissionsmenge liegt.

Das Coase-Theorem verlangt das Vorhandensein eines vollständigen Wettbewerbs. In der Realität ist dies selten der Fall. Ist eine effiziente Ressourcenallokation infolge von Marktversagen nicht möglich, so können politische Maßnahmen ge­rechtfertigt sein (vgl. Endres, 2007, S.213).

Gründe für Marktversagen können Informationsasymmetrien, externe Effekte und Marktmacht sein (vgl. Endres, 2007, s. 175). Externe Effekte treten auf, wenn die Produktions- bzw. Nutzenfunktion eines Akteurs die Produktions- bzw. Nutzen­funktion eines anderen Akteurs direkt beeinflusst und eine Kompensation über den Marktmechanismus nicht stattfindet. Handelt es sich um negative externe Ef­fekte, so findet keine ausreichende Internalisierung der negativen Wirkung auf das betroffene Individuum durch den Verursacher statt (vgl. Endres, 2007, s. 18). An­dersherum, bei Vorliegen positiver externer Effekte, profitiert ein Individuum von einer Leistung ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Externe Effekte er­geben sich oftmals bei der Nutzung öffentlicher Güter. Dass ein Pareto-Optimum nicht erreicht werden kann, liegt in den Charakteristika eines öffentlichen Gutes begründet.

Seine Nutzung ist durch Nicht-Rivalität und Nicht-Ausschließbarkeit gekenn­zeichnet (vgl. Mankiw, 2004, S.246). Dies führt dazu, dass es (im Zeitverlauf) zu einer Unterausstattung an freien Gütern kommt. Um die bereitgestellte Men­ge öffentlicher Güter näher an das soziale Optimum heranzubringen, müssen den Akteuren Anreize gesetzt werden, die durch ihr Handeln verursachten externen Effekte in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. Mankiw, 2004, S.225). Zu umweltpolitischen Instrumenten zählen Auflagen, Steuern bzw. Abgaben, Sub­ventionen, Selbst Verpflichtungen sowie der Emissionshandel. Im Folgenden wird lediglich letzterer thematisiert.

Der Emissionshandel stellt ein markt.basiertes, umweltpolitisches Instrument dar, welches eine mengenmäßige Beschränkung der Emissionen vorsieht. Im sogenann­ten Cap-and-Trade System werden handelbare Zertifikate für die Nutzung der Umwelt, d.h. für die Emission von Treibhausgasen (THG), vergeben. Der Regu- lierer legt eine Höchstgrenze (Cap) für Emissionen innerhalb eines Zeitraums fest und verteilt die Emissionsberechtigungen an die betroffenen Einheiten, welche diese untereinander handeln (Trade) können (vgl. Erdmann und Zweifel, 2008, s. 353).

Jedes Unternehmen sieht sich der Entscheidung gegenüber entweder Emissionen zu vermeiden oder Emissionsberechtigungen zu kaufen, um die maximale Emis­sionsmenge nicht zu überschreiten.

Der Emissionshandel hat gegenüber anderen umweltpolitischen Instrumenten wie beispielsweise Steuern den Vorteil, dass der Regulierer die Grenzvermeidungskos­ten eines jeden Unternehmens nicht zu kennen braucht. Cap-and-Trade Sys­teme ermöglichen eine effiziente Reduktion der Emissionen dort, wo diese am günstigsten durchzuführen ist (vgl. Tietenberg, 2006, S.5).

Abb. 3 zeigt die Kosten für zwei Unternehmen A und в in Höhe von qpA bzw. qpB vor der Einführung eines Emissionshandelssystems (EHS) sowie die durch den Handel zu erreichenden Effizienzgewinne.

Ein Unternehmen wird solange Zertifikate kaufen, wie deren Preis unter dessen Grenzvermeidungskosten (GVIQ4) liegt. Ein zweites Unternehmen mit geringeren GVK (GVKb) wird zusätzliche Emissionsminderungen vornehmen, solange seine GVK unter dem Zertifikatspreis liegen. Aus Angebot und Nachfrage ergibt sich im Zeitverlauf ein Gleichgewicht (G), d.h. GVKyį =GVKB■ Ist G erreicht, so ist p* der gleichgewichtige Preis zu dem die Menge q* an Emissionsberechtigungen zwischen den Unternehmen gehandelt wird. Daraus ergibt sich, dass Reduktions­maßnahmen dann durchgeführt werden, wenn deren Kosten kleiner p*e sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Verteilung der durch Emissionshandel erreichten Effizienzgewinne [Quelle: eigene Darstellung nach Flachsland et ah, 2009, S.362]

Aufgrund der zunächst unterschiedlichen GVK erzielen beide Unternehmen aus dem Handel Effizienzgewinne, die sich für A bzw. в aus

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Verteilung dieser ist abhängig von der Steigung der Funktion der GVK. Je steiler die GVK-Kurve ist, desto größer sind die Gewinne, die sich aus dem Emis-

sionshandel ergeben. Die GVK-Kurve von Unternehmen A ist. steiler als die von Unternehmen В, daher ergeben sich größere Gewinne für Unternehmen A, sodass X > Y gilt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Verteilung der Reduktionsanstrengungen durch Emissionshandel [Quelle: eigene Darstellung]

Abb. 4 zeigt wie sich der Anteil, den jedes Unternehmen aufgrund seiner spezifi- sehen Kostenstruktur zum gemeinsamen Reduktionsziel beiträgt, infolge des EH verändert.

2.2 Kyoto Protokoll

Die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) ist die erste internationale Vereinbarung mit dem Ziel eine Stabilisierung der Treibhausgas­konzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. In Kraft, ge­treten am 21. März 1994, stellt sie jedoch kein für die Vertragsstaaten bindendes Abkommen dar. Von nunmehr 193 Staaten ratifiziert, bildet sie die Grundlage für das Kyoto Protokoll (vgl. BMU, 2010, s. 1). Dieses wurde am 11. Dezember 1997 beim Weltklimagipfel in Kyoto beschlossen, trat jedoch infolge langwieriger Verhandlungen über dessen Ausgestaltung erst am 16. Februar 2005 in Kraft, (vgl. UNFCCC, 2008, s. 12). Das Kyoto Protokoll ist. die erste völkerrechtliche Verein­barung mit. verbindlichen Zielen zum Klimaschut.z (vgl. BMU, 2008, s. 6). Der Un­terzeichnung des Kyoto Protokolls durch die USA folgte keine Ratifizierung durch den Kongress, sodass erst, nach der Ratifizierung Russlands in 2005 die Voraus­Setzung für ein Inkrafttreten des Kyoto Protokolls geschaffen waren. Zum einen mussten mindesten 55 Staaten das Kyoto Protokoll ratifizieren. Zum anderen mussten darunter hinreichend viele Industriestaaten sein. Konkret, bedeutet, dies, dass die unterzeichnenden Industriestaaten einen gemeinsamen Anteil an den ge- samten THG-Emissionen aller Industriestaaten im Referenzjahr (Baseline) 1990 von mindestens 55% haben müssen (vgl. BMU, 2010, s. 1). Als Teil der UNFC- cc spezifiziert das Kyoto Protokoll diese, indem es verbindliche Reduktionsziele für den Ausstoß von THG1 in den Annex I-Staaten festlegt. Die individuellen Emissionsbegrenzungs- und Reduktionsverpflichtungen der Annex I-Staaten sind in Anhang В des Kyoto Protokolls aufgeführt. Zu den Annex I-Staaten zählen Industrieländer sowie Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Letztere werden als EIT-Staaten bezeichnet. Durch die Ratifizierung des Kyoto Protokolls verpflich­ten sich die Staaten die gemeinsamen THG-Emissionen im Zeitraum von 2008 bis 2012 um 5,2%) im Vergleich zum Referenzjahr 1990 zu senken2 (vgl. BMU, 2010, s. 1). Berücksichtigt werden dabei die im Anhang A des Kyoto Protokolls näher spezifizierten Emissionen aus den Bereichen Energiewirtschaft, industri­elle Prozesse, Baugewerbe und industrielle Fertigung, Transport, Gebrauch von Lösungsmitteln und anderen Produkten sowie Landwirtschaft und Abfall (vgl. UNFCCC, 2008, S.50).

2.2.1 Assigned Amount

Das Referenzjahr in Verbindung mit den übernommenen Reduktionsverpflichtun­gen bestimmt den Assigned Amount (vgl. LTNFCCC, 2008, s. 13). Dieser gibt die Gesamtmenge der Emissionsberechtigungen an, die ein Annex I-Staat innerhalb der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2012) erhält. Er stimmt mit den Emissio­nen des Referenzjahres multipliziert mit 0,948 und fünf überein. Dies entspricht einer Reduktion der Emissionen um das gemeinsame Ziel von 5,2%) über den fünfjährigen Zeitraum 2008-2012 (vgl. BMLT, 2001, s. 1).

Eine Assigned Amount Unit (AALT) berechtigt den Inhaber eine Tonne C02 e3 innerhalb der Verpflichtungsperiode zu emittieren.

Zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung stehen den teilnehmenden Staaten nationale Emissionsminderungsmaßnahmen sowie die im Kyoto Protokoll veran- kerten sogenannten Flexiblen Mechanismen zur Verfügung (vgl. LTNFCCC, 2008,

Das Kyoto Protokoll berücksichtigt folgende THG: C02, CH4, N2๐, FKW, HFKW, SF6. Einige Länder haben andere Referenzjahre, darunter Bulgarien (1988), Ungarn (durch­schnittliche Emissionshöhe aus Г985-Г987), Polen (1988), Rumänien (1989) und Slowenien (1986).

Das C02-Äquivalent ist das international anerkannte Maß für die Klimawirksamkeit der sechs im Kyoto Protokol berücksichtigten THG. Einem C02 e entspricht f t C02 oder eine bestimmte Menge eines anderen THG, welches eine Klimawirkung entsprechend ft C02 besitzt. S. 15).

Des Weiteren gehören die sogenannten LLTLLTCF-Aktivitäten zu den nationalen Maßnahmen. Diese umfassen die Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (vgl. LTNFCCC, 2008, s. 14). Dabei werden nicht zwangsläufig Emissionen eingespart. Vielmehr geht es um den Abbau dieser durch Senken. LTn- ter Senken werden natürliche Speicher, wie beispielsweise Wälder, Ozeane und Salzstöcke verstanden, die C02 aus der Atmosphäre aufnehmen können und somit zu einer Reduktion dessen beitragen (vgl. BMLT, 2010, s. 1). Andersherum müssen zusätzliche bzw. nicht vermiedene Emissionen durch Entwaldung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung von Forstprojekten, die als Joint. Implementation (JI) 4 realisiert wurden, ist durch Art. 3.4 des Kyoto Protokolls geregelt. Dabei gelten bestimmte Obergrenzen. Diese wurden unter Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten festgelegt, was zur Folge hatte, dass einigen Ländern, deren Ratifi­zierung des Kyoto Protokolls von großer Bedeutung war, Zugeständnisse gemacht wurden (vgl. BMLT, 2010, s. 1).

Die aus LLTLLTCF-Aktivitäten resultierenden Zertifikate werden in Abhängigkeit des Ortes der Durchführung unterschiedlich bezeichnet. LLTLLTCF-Aktivitäten, durchgeführt in Annex I—Staaten führen zu Removal Units (RMLT). Emissions­berechtigungen, welche aus LLTLLTCF-Projekten in EIT-Staaten stammen, werden als ERLT-RMLT bezeichnet. LTnter temporary CER (tCER) bzw. long CER (1CER) werden Emissionsberechtigungen verstanden, die aus LLTLLTCF-Projekten stam­men, die in Nicht-Annex I—Staaten durchgeführt wurden. Die LTnterscheidung in tCER bzw. 1CER findet in Abhängigkeit der Projektdauer statt, (vgl. DEHSt, 2008).

2.2.2 Flexible Mechanismen

Zu den flexiblen Mechanismen zählen der Emissionshandel (EH) sowie die Pro- jektt.ypen Joint. Implementation (JI) und Clean Development. Mechanism, (CDM). Diese marktbasierten Instrumente sollen die Vertragspartner bei der Erreichung ihrer Emissionsreduktionsziele unterstützen. Grundlegende Idee der Flexiblen Mechanismen ist es, dass der Ort der Emissionsreduktion unerheblich für die Atmosphäre ist. Auf diese Weise können die Emissionsreduktionsziele effizien­ter, d.h. jeweils zu den günstigsten Kosten erreicht werden. Des Weiteren werden JI-Projekte gehören zu den Flexiblen Mechanismen und werden in 2.2.2 näher erläutert. der Technologietransfer sowie ausländische Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländer gefördert (CDM-Projekte) (vgl. UNFCCC, 2008, s. 15).

Der EH erlaubt Transaktionen von Emissionsberechtigungen zwischen Staaten, die das Kyoto Protokoll ratifiziert haben. Auf diese Weise können die Länder entscheiden, ob sie ihre Emissionen reduzieren und ggf. überschüssige Zertifika­te verkaufen oder zusätzliche Zertifikate erwerben (vgl. BMU, 2008, S.4). Da­bei stammen überschüssige Zertifikate nicht immer aus Reduktionsmaßnahmen, sondern können die Folge einer großzügigen Anfangsallokation sein. Die Staaten der ehemaligen Sowjetunion wurden durch die Festlegung des Basisjahres auf das Jahr 1990 insofern bevorteilt, als dass deren Wirtschaft in diesem Zeitraum zusammenbrach. Damit, einher ging eine drastische Reduktion der Emissionen (-40%), welche seitdem den vormaligen Stand nicht mehr erreichten. Die Allo­kation der Emissionsberechtigungen erfolgte jedoch auf Grundlage der höheren Emissionen. Dieses Phänomen der sogenannten Hot Air führte dazu, dass die be­troffenen Staaten in der Lage waren, Emissionsberechtigungen zu verkaufen und damit. Gewinne zu erzielen, ohne dass diese mit. einer Reduktion von THG einher gingen (vgl. BMLT, 2010b, s. 1).

Sowohl JI als auch CDM bezeichnen von Annex I—St aalen durchgefiihrt.e Pro- jekt.e zur Reduktion von THG-Emissionen. Dabei gilt, das Prinzip der Supple- mentarity. Dieses besagt., dass die projektbasierten Mechanismen nur ergänzend zu inländischen Emissionsreduktionsmaßnahmen eingesetzt, werden dürfen um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Staaten Reduktionsmaßnahmen im eige­nen Land durchführen (vgl. BMLT, 2004, S.6). Beiden Projekttypen ist. gemein, dass nur die Differenz zwischen den Emissionen des Business-as-и sual (BALT) Szenarios und der Entwicklung nach Projektdurchftihrung anrechenbar ist.. Vor- ausset.zung für die Durchführung von JI- und CDM-Projekten ist. die Aufstellung eines Projekt, Design Document und dessen Genehmigung. In diesem erfolgt, ei­ne Beschreibung des durchzuführenden Projektes nach fest.gelegten Vorschriften (vgl. Sterk und Arens, 2010, s. 10).

Bestandteile des Projekt Design Document sind:

- Zustimmung der beteiligten Parteien
- Referenzentwicklung (Emissionen, staatliche Programme, Investitionen)
- Emissionen nach Durchführung des Projektes
- Monitoring-Plan als Grundlage zur Feststellung der Emissionsreduktionen und Ausstellung der Zertifikate

Ein entscheidendes Kriterium für die Genehmigung eines Projektes ist das Merk­mal der Additionality. Das heißt, Projekte werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass sie, ohne die Möglichkeit aus ihnen Zertifikate zu erhalten, nicht durchgeführt worden wären (vgl. Sterk und Arens, 2010, s. 10).

Für die ökologische Effektivität von JI-/CDM-Projekten ist die Wahl der kor­rekten Projektgrenze von Bedeutung. Diese wird von der durchführenden Partei festgelegt und umfasst alle Emissionen, die direkt auf das Projekt zurückzuführen sind. Einzubeziehen sind in diesem Zusammenhang Leakage-Effekte. Diese be­zeichnen einen Anstieg der Emissionen außerhalb der Projektgrenzen, verursacht durch das Projekt.

JI- und CDM-Projekte unterscheiden sich in ihrem Ort der Durchführung. JI- Projekte werden von Annex I-Staaten in Annex I-Staaten durchgeführt und führen zu sogenannten Emission Reduction Units (ERU). Zulässig sind alle Projekte, die zu Emissionsminderungen führen, mit Ausnahme von Projekten im Nuklearbe­reich. Ein Annex I-Staat muss folgende Kriterien erfüllen, um als Investor eines Jl-Projekts auftreten zu können (vgl. Sterk und Arens, 2010, s. 15):

1. Ratifikation des Kyoto-Protokolls,
2. Berechnung des Assigned Amount,
3. Etablierung eines Nationalen Systems,
4. Etablierung eines Nationalen Registers,
5. Einreichen des THG-Inventars,
6. Einreichen zusätzlicher Informationen über den Assigned Amount.

Sind diese Voraussetzungen geschaffen, können Л-Projekte auch im eigenen Land durchgeführt werden. Diese Variante wird auch als Track 1 bezeichnet. Erfüllt ein Investorland lediglich die Kriterien 1, 2 und 4, so wird die Projektdurchführung von dem JI- Supervisory Committee (JISC) überwacht (Track 2). Annex I-Staaten, die alle oben genannten Kriterien erfüllen, ist es freigestellt, ob sie ein Jl-Projekt im eigenen Land oder in einem anderen Annex I-Staat durchführen (vgl. LTNF- CGC, 2008, S.17). Die aus Jl-Projekten stammenden ERLTs erhöhen die Ge­samtmenge aller Emissionsberechtigungen nicht. Die durch den durchführenden

Annex I-Staat erzielten ERUs werden dem Annex I-Staat, in dem das Projekt stattgefunden hat, von dessen Assigned Amount abgezogen.

CDM-Projekte werden von Annex I-Staat en in Schwellen- oder Entwicklungs­ländern durchgeführt. Diese haben ihrerseits keine Reduktionsverpflichtungen übernommen. Die resultierenden Emissionsberechtigungen heißen Certificates of Emission Reduction (CER). Im Focus stehen kleinere Projekte zur Verbesse­rung der Energieeffizienz und zur Förderung erneuerbarer Energien. LULUCF- Aktivitäten sind als CDM anrechenbar, wenn diese Aufforstungs- oder Wieder­aufforstungsprojekte darstellen. Zudem sind die zu generierenden Zertifikate aus diesen Projekten auf maximal 1% der Emissionen des Referenzjahres begrenzt. Des Weiteren sind 2% der Erlöse, die aus den CERs erzielt werden, an einen Fond abzugeben. Dieser soll die Realisierung von Klimaschutzprojekten in den am wenigsten entwickelten Ländern ermöglichen, welche am meisten von den Aus­Wirkungen des Klimawandels bedroht sind (vgl. Sterk und Arens, 2010, S.20). Die durch flexible Mechanismen generierten Emissionsberechtigungen werden un­ter dem Oberbegriff Offset-Credits zusammengefasst und sind teilweise auch zur Erfüllung der Verpflichtung innerhalb verschiedener nationaler EHS auf Unter­nehmensebene einsetzbar (vgl. 2.3/2.4).

Am Ende der Verpflichtungsperiode müssen Annex I—Staaten Emissionsberech­tigungen entsprechend ihren Emissionsmengen einreichen. Gelingt dies nicht, so ist der Annex I-Staat verpflichtet, das 1,3-faehe der fehlenden Zertifikate in der folgenden Periode einzureichen (vgl. BMU, 2001, S.3).

Besitzt ein Annex I-Staat am Ende der Verpflichtungsperiode mehr Zertifikate als zur Erfüllung seiner Emissionsziele notwendig sind, so kann er diese in eine mögliche nächste Verpflichtungsperiode übertragen. Das sogenannte Banking ist für die verschiedenen Zertifikatstypen unterschiedlich geregelt. Während AAUs unbeschränkt übertragen werden dürfen, liegt die Höchstmenge für ERUs und CERs bei 2,5% des Emissionsbudgets, während RMUs nicht in eine folgende Pe­riode übertragbar sind (vgl. BMU, 2001, s.3).

Anreize zur Übertragung von Zertifikaten könnten höhere erwartete Emissionen in der Zukunft oder die Aussicht auf einen höheren zu erzielenden Zertifikats­preis sein. An dieser Stelle wird deutlich, dass bei der Ausgestaltung des Kyo­to Protokolls implizit von weiteren Verpflichtungsperioden ausgegangen wurde. Es bestünde kein Anreiz zusätzliche Emissionen einzusparen, gäbe es nicht die Möglichkeit davon zu profitieren.

Die Nutzung von Zertifikaten aus einer nachfolgenden Periode wird als Borro­wing bezeichnet, ist jedoch im Rahmen des Kyoto Protokolls nicht gestattet. Abb. 5 zeigt den Zusammenhang zwischen Emissionsmenge, Assigned Amount, inländischen Reduktionsprojekten, LULUCF-Aktivitäten und dem Einsatz der flexiblen Mechanismen, um die Verpflichtung aus Art. 3.1 des Kyoto Protokolls zu erfüllen (vgl. UNFCCC, 2008, S.20).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde noch über keine Post-Kyoto Periode entschie­den, welche Voraussetzung für die Sanktionierung im Falle einer Nicht-Erfüllung ist. Das Bestehen einer Nachfolgevereinbarung würde zudem Planungssicherheit und Glaubwürdigkeit im Hinblick auf zukünftige Klimaschutzbemühungen be­deuten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Zusammenhang zwischen Emissionsaufkommen, Assigned Amount und flexiblen Mechanismen [Quelle: eigene Darstellung nach UNFCCC, 2008, S.19]

Die Umsetzung des Kyoto Protokolls obliegt dem UNFCCC-Sekretariat. Zu des­sen Aufgaben gehören die Sammlung und Auswertung der Emissionsdaten, die Durchführung der jährlichen Konferenz der Vertragsparteien sowie die Verwal­tung des International Transaction Log (ITL). Letzteres ist eine Datenbank zur Erfassung sämtlicher von den Vertragsstaaten in ihren nationalen Registern ge­haltenen Informationen. Sie dient zur Kontrolle der Gültigkeit und des korrekten Transfers von Zertifikaten (vgl. UNFCCC, 2008, S.22).

2.2.3 Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung

Neben der Ratifizierung des Kyoto Protokolls und der Festlegung eines Emissi­onsbudgets ist die Errichtung eines sogenannten Nationalen Systems und eines Nationalen Registers für die Vertragsstaaten obligatorisch. In letzterem erfolgt die Dokumentation der im Bestand gehaltenen sowie der zwischen den Staa­ten transferierten Zertifikate. Die Ausgestaltung muss speziellen Anforderungen bezüglich technischen Standards und Datensicherheit, Regeln des Transfers und der Löschung von Zertifikaten genügen (vgl. UNFCCC, 2008, S.21).

Das Nationale System enthält Daten über die emittierten THG des jeweiligen Landes. Für die Erhebung und Berichterstattung gibt es Regularien, die in Art. 5.1 des Kyoto Protokolls festgelegt sind. Es verbindet alle rechtlichen, institutionellen und verfahrenstechnischen Anforderungen, die notwendig sind um die Aufstellung und Dokumentation der THG-Inventare zu gewährleisten.

Abb. 6 fasst die oben beschriebenen Zusammenhänge der Berichterstattung und Dokumentation sowie der anschließenden Bewertung und Prüfung der Verpflich- tungserfiillung zusammen. Diese erfolgt anhand des Vergleichs der tatsächlichen Emissionen und des Assigned Amount am Ende der Verpflichtungsperiode gemäß Art. 3.1. des Kyoto Protokolls.

Die Berichtspflichten unterteilen sich in verschiedene Bereiche. Zunächst war durch jeden Annex I-Staat ein Anfangsbericht (Initial Report) zu erstellen. Die­ser musste ein Jahr vor Beginn der ersten Kyoto Periode vorliegen und sollte die Bestimmung des Assigned Amount erleichtern und die Fähigkeiten der einzelnen Vertragsstaaten zur Erhebung und Dokumentation ihrer Emissionsdaten sowie zur Verwaltung der Emissionsberechtigungen naehweisen. Im Einzelnen sollten folgende Themen behandelt werden (vgl. LTNFCCC, 2008, S.25):

- Sämtliche Inventare für Emissionen und Festlegungen in Senken seit 1990,
- Angabe des Referenzjahres für die fluorierten Verbindungen,
- Berechnung des Assigned Amount,
- Berechnung der Mindestreserve,
- Gewählte Parameter für die Bewertung von LULUCF-Aktivitäten,
- Zu berücksichtigende Aktivitäten im Bereich der Senken,
- Beschreibung des Nationalen Systems,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Berichterstattung und Verpflichtungserfüllung gemäß Kyoto Protokoll [Quelle: eigene Darstellung nach UNFCCC, 2008, S.21]

Art. 7.2 des Kyoto Protokolls schreibt jährliche nationale Mitteilungen für jeden Annex I- vor. Diese sollen über die Verfahren der Durchsetzung und Kontrolle und über die Implementierung nationaler Maßnahmen zur Erreichung der Re­duktionsziele informieren (vgl. UNFCCC, 2008, S.22).

Während der ersten Verpflichtungsperiode ist jährlich ein Bericht zur erstel­len. Dieser soll Änderungen des Nationalen Systems und des Nationalen Regis­ters enthalten sowie Auskunft über den Bestand an Zertifikaten, über durch­geführte Transaktionen und durch LULUCF-Aktivitäten verursachte oder ver­miedene Emissionen geben. Des Weiteren ist über ergriffene Maßnahmen und Politiken zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen oder sozialen Situa­tion der Entwicklungsländer zu berichten.

Weiterer Bestandteil des jährlichen Berichtes ist ein Inventar der emittierten THG. Für dessen Aufstellung gelten Anforderungen, die durch den Intergover­nmental Panel on Climate Change (IPCC) festgelegt sind. Die Berichte sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren im April vorzulegen (vgl. UNFCCC, 2008, S.23). Die Prüfung der Berichte erfolgt durch das UNFCCC und Exper­tenteams. Eine abschließende Bewertung über die Erfüllung der Verpflichtung der einzelnen Vertragsstaaten erfolgt durch das UNFCCC (vgl. UNFCCC, 2008, s. 38).

2.3 European Emissions Trading Scheme

2.3.1 European Emissions Trading Scheme Phase I & II

Das im Jahre 2005 eingeführte European Emissions Trading Scheme (EU ETS) ist das erste internationale und gleichzeitig größte Emissionshandelssystem (vgl. Jaffe und Stavins, 2008, S.4). Die durch die Ratifizierung des Kyoto Protokolls übernommenen Reduktionsziele der EU-Mitgliedsstaaten sollen nach dem Prin­zip des Burden Sharing zu den volkswirtschaftlich günstigsten Kosten erreicht werden. Burden Sharing ist im Kyoto Protokoll verankert und bezeichnet die Möglichkeit, dass sich mehrere Vertragsstaaten auf ein gemeinsames Redukti­onsziel festlegen. Innerhalb der Staatengemeinschaft werden die zu erfüllenden Beiträge zur Erreichung dieses Reduktionsziels jedoch ungleich verteilt. Unter den Teilnehmern sind die 27 EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Is­land. Das Reduktionsziel der EU liegt bei 8%, wobei sich Deutschland auf eine Reduktion der THG-Emissionen um 21% im Vergleich zu 1990 verpflichtet hat (vgl. BMU, 2008, S.6).

Im Gegensatz zu dem im Kyoto Protokoll verankerten Emissionshandel, findet dieser innerhalb der EU auf Unternehmensebene statt. Einbezogen werden rund 12.000 Anlagen der Energieerzeugung mit einer Kapazität über 20 MW und der Industrie, deren Anteil an den EU-weiten C02-Emissionen bei 46%) liegt (vgl. BMU, 2006, s. 7). Die Allokation der Emissionsberechtigungen erfolgt auf Grund­läge der durchschnittlichen Produktionsmenge bzw. Emissionsmenge aus den Jah­ren 2000-2005 der Energie- bzw. Produktionsanlagen (vgl. BMU, 2008, S.7).

Es sind mehrjährige Handelsperioden vorgesehen:

- Phase I: 2005-2007
- Phasen: 2008-2012, identisch zur ersten Kyoto-Verpflichtungsperiode
- Phase III: 2013-2020

Dies soll vorübergehende Schwankungen der Emissionsmengen ausgleichen und für eine größere Investitionssicherheit bei den Unternehmen sorgen.

Die rechtliche Grundlage des Emissionshandels bildet auf europäischer Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG), welche am 13. Oktober 2003 in Kraft, trat und von jedem Mitgliedsstaat durch eine nationale Gesetzgebung entsprechend umzusetzen war. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch die Verabschiedung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) am 8. Juli 2004 und durch das Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhaus­Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 - Zuteilungsge­setz 2007 (ZuG 2007) am 26. August 2004. In PhaseI und Phasen wurde der Gap durch die EU-Mitgliedsstaaten gemeinsam bestimmt. Die anschließende Vergabe der European Emission Allowances (EUA) erfolgte auf Grundlage des von jedem Mitgliedsstaat zu erstellenden Nationalen Allokationsplan (NAP). Bestehend aus einem Mikro- und einem Makro-Plan, legt er den Cap für jede in das EHS ein­bezogene Anlage fest (vgl. BMU, 2006, s. 11).

Der Makro-Plan beschreibt zu welchen Teilen die Emissionsreduktionsziele durch die in das EHS einbezogenen Unternehmen erfüllt werden müssen und welchen Anteil die Sektoren tragen, die nicht Teil des EHS sind (vgl. BMU, 2006, s. 12). Der Mikro-Plan regelt die Verteilung der Zertifikate an die einzelnen Untemeli- men. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen erfolgte in den ersten zwei Pha­sen nach dem Prinzip des Grandfathering, d.h. es fand eine kostenlose Zutei­lung auf Grundlage historischer Emissionswerte statt. Diese werden mit einem Erfüllungsfaktor von 0,85 für Anlagen der Energieumwandlung bzw. 0,9875 für Anlagen der Industrie multipliziert (vgl. BMU, 2006, s. 26-27).

Ein Anteil von 5% (PhaseI) bzw. 10% (Phasen) durfte durch den Regulierer versteigert werden (vgl. BMU, 2008, s. 11). Durch die Verabschiedung der Rieht- linie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (Linking Directive) fand eine Verbindung der im Kyoto Protokoll veranker­ten projektbasierten Mechanismen mit dem EU ETS statt. Seit 2008 sind nicht nur die Vertragsstaaten des Kyoto Protokolls berechtigt JI- und CDM-Projekte durchzuführen, sondern auch die in das EU EHS einbezogenen Unternehmen. Die Deutsche Entsprechung der Linking Directive stellt das Projekt-Mechanismen­Gesetz (ProMechG) dar, welches am 22.09.2005 verabschiedet wurde.

Der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt.) als Teil des Bundesumweltamtes obliegen die administrativen Aufgaben bezüglich JI- und CDM-Projekten. Zu diesen zählen die Prüfung und Genehmigung von Projekten gemäß den vom UNF- CGC vorgeschriebenen Dokumentationsrichtlinien (vgl. Sterk und Arens, 2010, s. 28). Dabei ist der Einsatz von Zertifikaten, die aus LULUCF-Aktivitäten oder Nuklearprojekten stammen, ausgeschlossen. Innerhalb EU ETS bestehen unter­schiedliche Regelungen bezüglich der Höchstmenge an Zertifikaten, die aus pro- jektbasierten Mechanismen stammen.

Die Richtlinie 2003/87/EC legt die Prinzipien der Überwachung und Bericht­erstattung von Emissionsdaten fest. Dabei können die regulierten Unternehmen entweder die Emissionsmenge ihrer Anlagen schätzen oder auf Betriebsdaten, Emissionsfaktoren und Oxidationsfaktoren zurückgreifen. Die Daten sind von unabhängiger Stelle zu prüfen und anschließend dem Regulierer zu übermitteln. Dieser prüft die Daten erneut und aggregiert diese in dem im jeweiligen Folgejahr veröffentlichten Bericht.

Gelingt es einem Unternehmen nicht am Ende der Verpflichtungsperiode Žerti- fikáte entsprechend seinen Emissionsmengen vorzuhalten, so sind die fehlenden Zertifikate in der darauffolgenden Periode nachzureichen. Zusätzlich wurde in Phase I eine Strafzahlung in Höhe von 40€/t C02 erhoben. Diese erhöhte sich in Phasen auf 100€/tCO2·

Während Banking und Borrowing in Phase I untersagt waren, ist Banking ab Phasen gestattet.

2.3.2 European Emissions Trading Scheme Phase III

Rechtliche Grundlage für Phase III (2013-2020) stellt die Richtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009 dar. Diese beinhaltet verschiedene Änderungen zur Verbes­serung und Ausweitung des EU ETS. Die EU verpflichtet sich darin ihre THG- Emissionen bis 2020 um 20% im Vergleich zu 1990 zu senken. Die Emissionshöchst­-grenze wird ab 2010 jährlich um 1,74 % reduziert, sodass dieses Ziel bis 2020 zu erreichen ist (vgl. Europäische Kommission, 2009). Im Falle der Verabschie­dung eines Post-Kyoto Protokolls stimmt die EU durch Art.3 der Richtlinie 2009/29/EG einem 30-prozentigen Reduktionsziel zu.

Die in das EU ETS einbezogenen Industrien haben eine Reduktionsverpflich­tung in Höhe von 21%) im Vergleich zu 2005. Zudem werden Unternehmen, deren jährliche C02-Emissionen über 10 Mt liegen in das EHS einbezogen (vgl. Eu­ropäische Kommission, 2009).

Die NAPs werden abgeschafft und die Festlegung des Caps wird durch die Eu­ropäische Kommission vorgenommen. Dabei erfolgt die Bestimmung der Emissions­höchstgrenze nicht mehr auf Grundlage historischer Werte, sondern mittels Bench­mark. Die Differenz zu den Emissionen veralteter Anlagen hat der Betreiber zu tragen. Die Allokation anhand eines Benchmarks verschafft Anreize alte um­weltschädliche, durch neuere Technologie zu ersetzen, um eine Unterdeckung an Zertifikaten zu vermeiden. Zur Erreichung der im Kyoto Protokoll vereinbarten Ziele werden die zulässigen Emissionshöchstmengen kontinuierlich reduziert (vgl. BMU, 2008, S.10).

Ab 2013 werden weitere Sektoren der Industrie einbezogen. Zu diesen zählen der Flugverkehr, die chemische Industrie und die Aluminiumindustrie (vgl. BMU, 2010a, s. 2).

Zudem stellt die EU 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Markt­teilnehmer zur Förderung von CCS-Demonstrationsanlagen zur Verfügung (vgl. BMU, 2010a, S.2). Des Weiteren werden mit der Richtlinie 2009/29/EG die Treibhausgase Stickstoffoxid und vollhalogenierter Fluorkohlenwasserstoff in den Emissionshandel einbezogen.

Zusätzlich wird es ab 2013 eine Vollauktionierung der Zertifikate für die Energie­Wirtschaft, sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen geben (vgl. Council of the European Union, 2009, s. 3).

Einzelne Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für neue Mitgliedsstaaten, deren Stromproduzenten veraltete Kraftwerke besitzen oder nicht oder nur un­bedeutende Strommengen in das europäische Stromnetz einspeisen (vgl. BMU, 2010a, S. 1). Ein steigender Aukt.ionierungsanteil von 30% auf 100%) für den Zeit­raum 2013 bis 2020 ist für diese Anlagen geplant (vgl. Council of the European Union, 2009, S.4).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1 fasst die wichtigsten Ausgestaltungsmerkmale der Phase I & II des EU ETS zusammen.

Für die Industrie ist eine Senkung der kostenlos vergebenen Zertifikate vorgese­hen. Der Anteil an auktionierten Zertifikaten soll im Zeitraum von 2013 bis 2020 von 20%) auf 70%) steigen. Die vollständige Versteigerung der Zertifikate an Un­ternehmen der in das EU ETS einbezogenen Industrie ist bis 2027 vorgesehen. Nicht betroffen sind davon Unternehmen, deren internationale Wettbewerbsfähig­keit. dadurch beeinträchtigt, werden würde, sodass es infolgedessen zu Leakage- Effekten kommen würde (vgl. Council of the European Union, 2009, s.4). Unter Leakage werden Emissionsverlagerungen verstanden, die von Unternehmen ver- ursaeht. werden, deren Wettbewerbsfähigkeit, sich durch den Emissionshandel ver­schlechtert. hat. und die infolge dessen ihre Produktion in nicht, regulierte Staaten verlagert, haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Designmerkmale des EU ETS Phasen L· III [Quelle: eigene Darstellung]

Mit Beginn von Phase III gelten neue Regelungen für den Einsatz von CERs und ERUs. Stammen diese nicht aus innerhalb des EU ETS durchgeführten Projek­ten, so ist deren Anteil auf 50% der zu erbringenden Reduktionsverpflichtungen begrenzt (vgl. Europäische Kommission, 2008).

Eine zusätzliche Versteigerung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Markt­teilnehmer ist für den Fall vorgesehen, dass der Zertifikatspreis zu stark ansteigt. Die sogenannte Safety Valve soll eine vorübergehende Reduzierung des Zertifi­katspreises bewirken. Die Preisobergrenze ist variabel und richtet sich nach dem durchschnittlichen Zertifikatspreis der letzten zwei Jahre multipliziert mit dem Faktor 3 (vgl. Europäische Kommission, 2008).

2.3.3 Handel von Emissionsberechtigungen

Der Handel von C02־Zertifikaten kann über Börsen oder Over-the-Counter ab­gewickelt werden. EU As und CERs werden sowohl auf dem Spot- als auch auf dem Futures-Markt gehandelt. Die wichtigste Börse für den Handel von Emissi­onsberechtigungen stellt mit einem Marktanteil von 90,6%) in 2010 die European Climate Exchange (ECX) in London dar (vgl. ECX, 2010, S.8). Daneben gibt es Bluenext. (Paris), NordPool (Oslo), European Energy Exchange (EEX, Leipzig) und Energy Exchange Austria (EXAA, Wien) als weitere Börsen zum Handel von Emissionsberechtigungen.

Die C02-Preise werden durch die Verfügbarkeit von Zertifikaten (ELTA, CER, ERLT) und durch Brennstoffpreise beeinflusst. Aber auch die wirtschaftliche La­ge, Verfahrensänderungen innerhalb des EHS bezüglich der Einbeziehung von THG und Sektoren, die Regeln zur Anerkennung von Offset. Credits, die Han­delsstrategien anderer Marktakteure oder die Verbindung von EHS bedingen den Zertifikatspreis (vgl. Wagner, 2007, S.31).

Ende 2004, noch vor Beginn der ersten Handelsperiode wurden Termingeschäfte für EU As an den Börsen gehandelt. Der Spotmarkthandel wurde am 15. September 2005 aufgenommen. Gleichzeitig wurden bereits Futures für Phasen gehandelt. Die Preise von Futures, deren Fälligkeit in unterschiedlichen Handelsperioden liegt, unterscheiden sich voneinander. Der Grund hierfür ist in der unterschiedli­chen Behandlung der Zertifikate bezüglich ihrer Übertragbarkeit auf nachfolgende Perioden zu sehen.

Zu unterschiedlichen Preisen von Futures Kontrakten mit Fälligkeiten in un­terschiedlichen Handelsperioden kann es kommen, wenn Banking erlaubt ist. Ursächlich dafür ist, dass die Erwartungen über die Reduzierung von Emissi­onsberechtigungen in der aktuellen Periode in die Futurespreise mit Fälligkeit, in der aktuellen Periode berücksichtigt sind. Diese Erwartungen werden jedoch nicht bei der Preisbildung der Futures mit Fälligkeit in der nachfolgenden Han­delsperiode eingepreist.

Zu Beginn der ersten Handelsperiode waren die Preise für EU As mit durchschnitt­lieh 48,f0€ in 2005 relativ hoch. Es folgte ein weiteren Anstieg Anfang 2006. Hier lagen die Preise im Spothandel durchschnittlich über 25 € (vgl. ccx, 20f0b). Ausschlaggebend hierfür waren die geringen Erfahrungen mit dem Emissions­handel und die geringen Handelsvolumina. Diese führten zu geringer Liquidität im Markt, welche zu höheren Preisen führt (vgl. Ströbele, Pfaffenberger und Heu- terkers, 2040, s. 30f). Ab April 2006 fielen die Preise stetig. Grund dafür war die Veröffentlichung der verifizierten Emissionen für das Jahr 2005. Es stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Emissionswerte unter den angenommenen histori­sehen Werten lagen, welche Grundlage zur Bestimmung des Caps waren. Somit überwog das Angebot an Zertifikaten die Nachfrage. Die verifizierten Emissionen von 2006 bestätigten diese Tatsache. Dies und die Nicht-Übertragbarkeit, der Zer­tifikate in die nächste Handelsperiode bedingte einen Zertifikatspreis von wenigen Cent. Ende 2007. Gleiches galt, für Futures mit. Fälligkeit. Ende 2007 (vgl. ccx, 2010b).

In 2009 erreichten die EU A-Transaktionen mit. einem Volumen von 88,7 Mrd. €, was 77,7 Mrd. t.C02e entsprach, ihren bisherigen Höchststand (vgl. World Bank, 2010, s. 8).

[...]

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Linking von Emissionshandelssystemen
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Lehrstuhl für Energiehandel und Finanzdienstleistungen)
Veranstaltung
Energiewirtschaft
Note
1,1
Autor
Jahr
2010
Seiten
80
Katalognummer
V435612
ISBN (eBook)
9783668766921
ISBN (Buch)
9783668766938
Dateigröße
1144 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Emissionshandel, Emissions Trading, EU ETS, IPCC, Klimawandel, Erderwärmung, Kyoto Protokoll, Klimapolitik, Pareto, Coase, Zertifikatehandel, Grenzvermeidungskosten, European Emission Allowances
Arbeit zitieren
Kathrin Kass (Autor:in), 2010, Linking von Emissionshandelssystemen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/435612

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