Bilanzierung und Rechnungslegung nach IFRS und HGB

Ist für Unternehmen ein verpflichtender HGB-Abschluss und ein freiwilliger IFRS-Abschluss sinnvoll?


Bachelorarbeit, 2017

61 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I Inhaltsverzeichnis

III Abkürzungsverzeichnis

IV Abbildungsverzeichnis

V Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Rechnungslegung nach dem HGB
2.1 Bedeutung des HGB als Grundlage der Rechnungslegung
2.2 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach HGB
2.3 Maßgeblichkeit des HGB.
2.3.1 Beispiel
2.4 Probleme bei der Anwendung des HGB für die Rechnungslegung

3 Die Rechnungslegung nach IFRS
3.1 Definition und Ziele des IFRS..
3.2 Struktur des IFRS Systems:.
3.2.1 Framework
3.2.2 Standards.
3.2.3 Interpretationen
3.3 Herausforderungen bei der Benutzung des IFRS

4 Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen zur Rechnungslegung
4.1 Allgemeines: Vergleich der Anwendungsziele
4.2 Steuerliche Aspekte
4.3 Bewertungsmethoden
4.3.1 Vorräte
4.3.1.1 Ansatzkriterien
4.3.1.2 Erstbewertung
4.3.1.3 Folgebewertung
4.3.1.4 Beispiel
4.3.2 Langfristige Fertigungsaufträge.
4.3.2.1 Beispiel..
4.3.3 Abschreibungen
4.3.3.1 Außerplanmäßige Abschreibung...
4.3.3.2 Wertaufholungsgebot und Neubewertung
4.3.4 Rückstellungen
4.3.4.1 Ansatzkriterien
4.3.4.2 Erstbewertung
4.3.4.3 Folgebewertung
4.3.5 Neubewertungsmodell
4.3.5.1 Beispiel
4.5 Gewinn- und Verlustrechnung

5 Fazit

VI Anhang

VIII Literaturverzeichnis

III Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Handels- und Steuerbilanz

Abb. 2: Hierarchischer Aufbau des IAS

Abb. 3: Die 4 Etappen der Entwicklungsphase und Realisierung einer Strategie

Abb. 4: Abschluss nach IFRS / HGB

Abb. 5: Gewinn- und Verlustrechnung

V Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Die wichtigsten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften

Tab. 2: Wahlrechte bei der Handels- und Steuerbilanz

Tab. 3: Inhalte des Frameworks

Tab. 4 Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren

1 Einleitung

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind heutzutage, aufgrund der globalisierten Welt und den dadurch entstehenden internationalen Geschäftsbeziehungen, ein Thema, mit dem sich nicht nur börsennotierte Großunternehmen, sondern auch mittelständische Unternehmen auseinandersetzen sollten.

Um international agieren zu können, sollte das Unternehmen bei der Rechnungslegung eine Sprache wählen, die nicht nur national (HGB in Deutschland), sondern auch international (IFRS) verstanden wird. Die Entscheidung für einen (zusätzlichen) IFRS-Abschluss sollte allerdings genau durchdacht und geplant werden.

Vorstehendes ist das Thema dieser Arbeit. Nach einer Darstellung der beiden Rechnungslegungen im Überblick werden die Unterschiedlichkeiten und jeweiligen Vor- und Nachteile umrissen. Das Ergebnis soll eine Entscheidungshilfe zur Beantwortung der Frage bieten, ob ein mittelständisches Unternehmen einen zusätzlichen IFRS-Abschluss aufstellen sollte bzw. welche Vorteile dies hätte.

Als Einstieg in das Thema erfolgt zunächst ein Abriss über die handelsrechtliche Rechnungslegung mit dem Schwerpunkt der Bilanzierung gemäß HGB. Anschließend wird die IFRS-Rechnungslegung näher beleuchtet. Eingegangen wird auf die Ziele, das Framework und auf die Schwierigkeiten, die mit der Einführung der Standards verbunden sind.

Im Folgenden werden die beiden Rechnungslegungen miteinander verglichen, indem auf deren Anwendungsziele, die unterschiedlichen Bewertungsmethoden einzelner Posten in der Bilanz sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnung eingegangen wird.

Die Schlussbetrachtung beinhaltet eine Zusammenfassung der jeweiligen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis.

2 Die Rechnungslegung nach HGB

2.1 Bedeutung des HGB als Grundlage der Rechnungslegung

Das Handelsgesetzbuch bildet die Buchführungsgrundlagen in Deutschland. Es ist auch unter dem Begriff „Sonderprivatrecht für Kaufleute“ bekannt, weil im HGB die Rechtslage des Betriebes geregelt wird.1 Ein Jahresabschluss, der nach dem Handelsgesetzbuch aufgestellt wird, muss gewissen Normen genügen. Diese Normen sind unter der Bezeichnung „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung“ (GoB) zusammengefasst. Allgemein gesagt regulieren die GoB die Basis des Jahresabschlusses und füllen die Lücke, die nicht von gesetzlichen Vorschriften geregelt werden.2

§ 238 Abs. 1 HGB lautet: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“

„Kaufmann im Sinn dieser Vorschrift ist jede Person oder Personenvereinigung, die selbstständig und berufsmäßig in der Absicht dauernder Gewinnerzielung am Markt tätig ist und deren Betrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert (vgl. §§ 1 bis 7 HGB).“3 Aber nicht nur die Einzelkaufleute gelten als Kaufmann, sondern auch die Personenhandelsgesellschaften, beispielsweise Kommanditgesellschaften (KG), die Kapitalgesellschaften, z.B. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften und Stiftungen.4 Somit ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt.5

Die handelsrechtliche Rechnungslegung verfolgt mehrere Ziele. Einmal können mithilfe dieser Rechnungslegung die Höhe des Gewinns und die anfallenden Steuern ermittelt werden. Des Weiteren hat sie eine Rechenschaftsfunktion. Dies bedeutet, dass sie der Führungsebene einen Bericht liefert, der gegenüber Aktionären und Gesellschaftern von Bedeutung ist. Der Rechnungslegung kommt schließlich eine Informationsfunktion gegenüber Gläubigern, Anteilseignern, Arbeitnehmern, Geschäftspartnern sowie dem Management zu.6

Tab. 1: Die wichtigsten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Scheffler, E. (2013): Bilanzen richtig lesen, 9. Auflage, München, S. 20 f.

Die Tabelle 1 zeigt die wichtigsten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, die durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erweitert werden. Diese Grundsätze beinhalten etwa, dass Handelsbücher so geführt werden müssen, dass sich jeder Dritte mit einem gewissen Zeitaufwand eine Übersicht über das Unternehmen machen kann (§ 238 Abs. 1 HGB), zum Beispiel über seinen Zustand sowie die angefallenen Geschäftsvorfälle. Des Weiteren gilt das Prinzip der Vollständigkeit. Dies bedeutet, dass sämtliche Eintragungen in den Büchern vollständig, wahrheitsgemäß, fristgerecht und geordnet aufgenommen werden müssen (§ 239 Abs. 2 HGB). Ferner muss der Jahresabschluss auf Deutsch verfasst werden, und die Währung ist der Euro. Umfang sowie Inhalt der Rechnungslegung sind von der Größe des Betriebes, von der Branche und von der Rechtsform abhängig.7

2.2 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach HGB

Die Bilanzierungsgrundsätze sind Richtlinien, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der Bilanz zu beachten sind. Diese Richtlinien sind im Handelsgesetzbuch geregelt. Neben den Gesetzen bilden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die allgemeine Grundlage für den Jahresabschluss sowie die Bilanz.8

Nach § 242 Abs. 1 HGB muss der Kaufmann zu Beginn eines Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz und für den Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen. Diese sollen einen Überblick über die Finanzlage (Vermögen und Schulden) eines Unternehmens geben.

Zur ordnungsgemäßen Bilanzierung bestehen folgende Grundsätze:

- „Bilanzklarheit:

Das bedeutet, dass der Jahresabschluss übersichtlich sein soll.

- Bilanzwahrheit:

Dieser Grundsatz besagt, dass die Bilanzansätze rechnerisch richtig sind.

- Bilanzkontinuität:

Die Bilanzgliederung ist beizubehalten, damit die Bilanzen mehrerer Geschäftsjahre miteinander verglichen werden können, und es soll kein Wechsel im Abschreibungs- und Bewertungsverfahren vorgenommen werden.

- Bilanzidentität:

Dieser Grundsatz besagt, dass die Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des folgenden identisch sein muss.

- Vollständigkeit:

Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge enthalten.“9

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz „ Bilanzwahrheit “ nicht nützlich bzw. schwer umzusetzen ist, da es im Blick auf die Zukunft keine klaren Maßstäbe gibt, die zur Bewertung des Vermögens nützlich wären. Aus diesem Grund wird der Grundsatz in die Grundsätze Richtigkeit und Willkürfreiheit zerlegt. Sie bedeuten, dass die Geschäftsvorfalle stattgefunden haben müssen und aus den Büchern hergeleitet werden können.10

Die Bewertungsvorschriften sind im HGB in den §§ 252 bis 256 a geregelt. Zunächst sind in § 252 die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Vermögensgegenstände und Schulden dargestellt. In § 253 sind die Zugangs- und Folgebewertungen geregelt, in § 254 die Bildung von Bewertungseinheiten, in § 255 die Bewertungsmaßstäbe, in § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren und in § 256 a die Währungsumrechnung.11

Nach dem HGB gelten u.a. folgende allgemeine Bewertungsregeln:

- Die Vermögenswerte und Schulden sind gesondert zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3: Grundsatz der Einzelbewertung).12
- Das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1) besagt, dass Wirtschaftsgüter höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Bilanz anzusetzen sind.13
- Die Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt den Ausweis der Einnahmen und Ausgaben in dem Geschäftsjahr, und zwar unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Wenn etwa ein Autohaus im Dezember 2016 ein Fahrzeug verkauft, aber die Rechnung erst am 05.01.2017 ausgestellt wird, muss der Ertrag trotzdem im alten Jahr, durch Abgrenzungen oder Buchung der Rechnung im alten Geschäftsjahr, berücksichtigt werden.14
- Das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4) bezieht sich auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung. Beim Vorsichtsprinzip soll der Kaufmann erwartete Einzahlungen nicht zu hoch (Niederstwertprinzip) und erwartete Auszahlungen nicht zu niedrig ansetzen (Höchstwertprinzip).15
- Das Realisationsprinzip schreibt vor, dass Gewinne nur bilanziert werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind. Das Prinzip dient vor allem dem Gläubigerschutz, da es verhindert, dass die Finanzlage des Betriebes falsch dargestellt wird und dass noch nicht realisierte Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.16
- Der direkte Gegensatz zum Realisationsprinzip ist das Imparit ä tsprinzip. Dieses besagt, dass mögliche Verluste vor dem Eintreten bilanziert werden müssen.17

Anzumerken ist, dass sowohl das Realisationsprinzip als auch das Imparitätsprinzip eine Präzisierung des Vorsichtsprinzips sind.18

2.3 Maßgeblichkeit des HGB

Die Maßgeblichkeit des Handelsgesetzbuches besagt, dass die Grundlage zur Berechnung der Ertragsteuern die Rechnungslegung nach HGB und der Steuerbilanzen ist. Nicht nur in Deutschland finden sich Zusammenhänge zwischen der handelsrechtlichen Rechnungslegung und den Steuerbilanzen, sondern auch in anderen wirtschaftsgeprägten Ländern. In Deutschland wird dieser Zusammenhang „Maßgeblichkeit“, oder auch „Maßgeblichkeitsprinzip“, genannt. Dieses war bis zur Einführung des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) besonders eng. Durch das BilMoG wurde das Verhältnis auf ein Maß zurückgesetzt, das auch in anderen Ländern üblich ist.19

Früher wurde bei dem Maßgeblichkeitsprinzip nach einer materiellen (§ 5 Abs. 1 S.1 Einkommensteuergesetz (EStG)) und einer formellen Maßgeblichkeit, die auch unter dem Begriff umgekehrte Maßgeblichkeit bekannt war, differenziert. Die formelle Maßgeblichkeit existiert nicht mehr, vgl. unten. Unter der materiellen Maßgeblichkeit wird die rechtliche Bindung der Steuerbilanz an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstanden.20 Demnach gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bzgl. der Aktivierung und Passivierung uneingeschränkt, sofern keine Sondervorschriften im Steuerrecht vorliegen. Allerdings muss bei den Bewertungswahlrechten der volle Gewinn ermittelt werden. Somit müssen Vermögenswerte, die nach handelsrechtlichem Bewertungswahlrecht zu einem höheren Wertansatz führen, steuerrechtlich entsprechend angesetzt werden. Wenn sie aber zu einem niedrigeren Wertansatz führen, dürfen sie steuerrechtlich nicht aufgeführt werden. Bei der Passivierung gelten die gleichen Regeln, nur umgekehrt.21

Bei allgemeinen Wahlrechten gelten folgende Regelungen:

- „Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt in der Steuerbilanz zu einem Aktivierungsgebot.
- Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt in der Steuerbilanz zu einem Passivierungsverbot.“22

Diese und weitere Wahlrechte werden in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tab. 2: Wahlrechte bei der Handels- und Steuerbilanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Endriss, H.-W. et al. (2010): Steuerkompendium, in: http://www.beck-

shop.de/fachbuch/leseprobe/9783482549427_Excerpt_003.pdf, zugegriffen am 09.10.2017.

Die formelle bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit existiert nicht mehr. Sie wurde mit der Umsetzung der größten deutschen Bilanzrechtsform und mit dem damit verbundenen BilMoG außer Kraft gesetzt. Auf eine inhaltliche Darstellung der umgekehrten Maßgeblichkeit wird daher verzichtet. Im Übrigen war der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit ein kleiner Schritt zur Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung, da die formelle Maßgeblichkeit dieser Rechnungslegung unbekannt ist.23

Das Maßgeblichkeitsprinzip findet seine rechtliche Verankerung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, der folgendes bestimmt: „Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“. Somit ist die Steuerbilanz eine aus der Handelsbilanz abgeleitete Bilanz. Damit sind die Bewertungen der Handelsbilanz gleichzustellen mit denjenigen in der Steuerbilanz, außer steuerliche Richtlinien erfordern eine andere Bewertung.

2.3.1 Beispiel:

Ein Schreinerunternehmer hat im Laufe des Geschäftsjahres Holz zum Preis für je 30 Euro pro Quadratmeter gekauft. Am Bilanzstichtag (31.12.2016) beträgt der Preis pro Quadratmeter nur noch 20 Euro. Nunmehr beträgt der Wertansatz in der Handels- und Steuerbilanz nur noch 20 Euro pro Quadratmeter. Das Maßgeblichkeitsprinzip verlangt, dass in beiden Bilanzen das Holz mit dem gesunkenen Preis bewertet wird.

Die Abbildung 1 zeigt die aufgeführten Zusammenhänge.

Abb. 1: Die Handels- und Steuerbilanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Meyer, C. (2011): Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 22. vollständig überarbeitete Auflage, Herne, S. 18.

2.4 Probleme bei der Anwendung des HGB in der Rechnungslegung

Die nachfolgende Darstellung beinhaltet die Nachteile der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Hierzu müssen das interne und externe Rechnungswesen betrachtet werden sowie die Innen- und Außenkommunikation.

In der HGB-Rechnungslegung gibt es keine Harmonisierung des internen und externen Berichtswesens, da sie in intern und extern voneinander getrennt werden. Das interne Rechnungswesen obliegt hauptsächlich dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit der eigentlichen Leistungserbringung eines Betriebes zu ermitteln. Dieses Ziel wird durch die Planung, Steuerung und Kontrolle verfolgt. Dabei unterliegt das interne Rechnungswesen einer Zielgruppe die sich innerhalb des Unternehmens befindet, wie beispielsweise die Mitarbeiter und Geschäftsführung (Innenkommunikation). Dagegen liefert das externe Rechnungswesen Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Betriebes. Also zeigt das externe Rechnungswesen den externen Empfängern (Außenkommunikation), wie zum Beispiel. Gläubiger und Banken Informationen über die Güter- und Geldströme eines Unternehmens auf. Dazu unterliegt diese Art des Rechnungswesens rechtlichen Vorschriften, die sich zusammen aus dem Handelsgesetzbuch und den steuerrechtlichen Richtlinien ergeben.24

Somit ist unter „keine Harmonisierung des internen und externen Berichtswesens“ zu verstehen, dass die Rechnungslegung HGB das interne und externe Rechnungswesen nicht miteinander verbindet und somit Zielkonflikte bzw. Interpretationsschwierigkeiten entstehen können. Dazu ist das externe Rechnungswesen durch das Vorsichtsprinzip geprägt, was zur Unstimmigkeit zum internen Rechnungswesen führt. Schließlich möchte das interne Rechnungswesen durch Planung, Steuerung und Kontrolle vorausschauend verfahren. Des Weiteren kann es durch die strikte Trennung vorkommen, dass das interne Ergebnis gut ist, aber das externe schlecht, wodurch die Glaubhaftigkeit gegenüber Dritten sinkt, da das gute Ergebnis nicht geglaubt wird. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Harmonisierung in Teilschritten erfolgen sollte und dieses sich über Jahre hinziehen kann.25

Ebenso liegen die Probleme der handelsrechtlichen Rechnungslegung an der fehlenden bzw. nicht auszureichenden Informationserstattung auf internationaler Ebene, mit der Folge, dass ausländische Anleger oft Zweifel haben in inländische Unternehmen zu investieren, die einen Abschluss nach HGB aufstellen. Ein Problem ist, dass die ausländischen Anleger nicht mit den nationalen bilanzrechtlichen Anforderungen (in Deutschland der HGB-Abschluss) vertraut sind und ein weiteres Problem liegt in der Sprache, da der nationale Abschluss in der jeweiligen Landessprache aufgesetzt ist.26

Dazu wird von ausländischen Kapitalgebern die Unterbewertung des Vermögens nach HGB und das Verdecken von Fehlern als sehr kritisch angesehen. Dieses verdecken von Fehlern liegt daran, dass die handelsrechtliche Rechnungslegung den Fokus auf den Schutz der Gläubiger hat und somit Gewinne zurückhalt und Reserven aufbaut, um für schlechte Zeiten gerüstet zu sein. Dadurch hat die Geschäftsleitung aber auch einige Möglichkeiten Fehlentwicklungen (z.B. Unternehmenskrisen) zu kaschieren. Indem beispielsweise Gefahren über den Betrieb erst kurz vor der Insolvenz deutlich werden. Die Kritik an der Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Vorschriften besteht somit in der Lieferung unzureichender und zudem noch kaschierter Informationen.27

3 Die Rechnungslegung nach IFRS

3.1 Definition und Ziele des IFRS

IFRS (ehemals International Accounting Standards [IAS]) ist die Abkürzung für „International Financial Reporting Standards“. Sie dienen als internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen. Seit 2005 sind börsennotierte Unternehmen dazu verpflichtet, neben dem HGB-Abschluss noch einen IFRS- Abschluss aufzustellen. Zugleich können nicht-börsennotierte Betriebe freiwillig zu dem handelsrechtlichen Einzelabschluss noch einen IFRS-Abschluss aufstellen (§ 325 Abs. 2a HGB).28 Die Regelung der „International Financial Reporting Standards“ besteht aus einem Rahmenkonzept („Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statement“), dass die Rechnungslegungsgrundsätze erhält und die Ziele vereinbart, die stark an dem Framework des amerikanischen FASB angelehnt sind. Ebenso wird das Regelwerk durch die „International Accounting Standards (IAS)“, „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, SIC-Interpretationen einzelner IAS und IFRIC-Interpretationen definiert.29

Der IFRS-Konzernabschluss besteht, wie bei dem handelsrechtlichen Konzernabschluss, aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Anhang.30

Das Ziel der IFRS ist vor allem auf die Finanzberichtserstattung ausgerichtet. Die Finanzberichtserstattung soll insbesondere entscheidungsrelevante Informationen für die Jahresabschlussadressaten liefern.31 Dadurch kann ein bestimmtes Bild über die Finanz-, Ertragslage und den Cashflow gebildet werden, das dem Adressatenkreis, als Stütze dienen soll. Zu diesem Adressatenkreis gehören Kunden, Lieferanten und Kreditgeber des Unternehmens sowie Eigner, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Kein Adressat ist die Geschäftsführung, die zugeschnittene Sonderabschlüsse verlangen kann.32

Eine weitere Zielsetzung ist die Harmonisierung. Diese bezweckt, dass durch einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsregeln, Rechnungslegungspraktiken sowie gleiche Regeln eine Gleichwertigkeit der Jahresabschlüsse auf internationaler Ebene angestrebt wird.33

3.2 Struktur des IFRS-Systems:

Das Regelwerk macht Vorgaben, wie die Rechnungslegung nach IFRS erfolgen soll.

Es hat einen dreistufigen Aufbau:34

1. Framework (Rahmenkonzept): Das Framework bildet die Grundlage der Rechnungslegung und beinhaltet die Rahmenbedingungen für die IFRS, die jedoch nicht als verbindlich angesehen werden.
2. Standards: Die Standards nehmen Bezug auf einzelne Teile des Jahresabschlusses, etwa auf die Gliederung. Die Standards sind im IAS 1 bis 41 sowie IFRS 1 bis 5 geregelt und werden im Gegensatz zum Framework als verbindlich angesehen.
3. Interpretationen: Die Interpretationen sind die offizielle Auslegung der Standards. Diese ergänzen die Standards und sollen vor Unklarheiten schützen. Ebenso wie die Standards gelten die Interpretationen als verbindlich.

[...]


1 Vgl. Eggloff, F. (2001): Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS im Vergleich, Wiesbaden, S. 15.

2 Vgl. Vondereck, D. (2002): International Accounting Standards und Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei immateriellen Vermögensgegenständen, München, S. 4.

3 Scheffler, E. (2013): Bilanzen richtig lesen, 9. Auflage, München, S. 17.

4 Vgl. Scheffler, E. (2013): Bilanzen richtig lesen, 9. Auflage, München, S. 17 f.

5 Vgl. Groh, G./ Schröer, V. (2009): Sicher zur Bürokauffrau zum Bürokaufmann, 34. Auflage, Rinteln, S. 102.

6 Vgl. Lüdenbach, N. (2013): IFRS Erfolgreiche Anwendung von IFRS in der Praxis, 4. Auflage, München, S. 47.

7 Vgl. Freidank, C.-C./ Velte, P. (2013): Rechnungslegung und Rechnungslegungspolitik, 2. wesentlich überarbeitete und erweiterte Auflage, München, S. 55.

8 Vgl. Schuster, F. (2008): Neues Kommunales Finanzmanagement und Rechnungswesen, 2. Auflage, München, S. 129 f.

9 Gonschorrek, U./ Hoffmeister, W. (Hrsg.) (2006): Ganzheitliches Management Rechnungslegungsund Finanzprozesse, Berlin, S. 45 f.

10 Vgl. Wöhe, G./ Döring, U. (2013): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, München, S. 683 f.

11 Vgl. Meyer, C. (2011): Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 22. vollständig überarbeitete Auflage, Herne, S. 73 f.

12 Vgl. Wöhe, G./ Döring, U. (2013): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, München, S. 685 f.

13 Vgl. ebd.

14 Vgl. ebd.

15 Vgl. Ruhnke, K./ Simons, D. (2012): Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 3. Auflage, Stuttgart,

S. 230 f.

16 Vgl. Sinzger, D. (2005): Zur Bedeutung des Realisationsprinzips für die steuerliche Gewinnermittlung, München, S. 3 f.

17 Vgl. Lind-Braucher, S. (2016): Betriebswirtschaft für Techniker Teil 1, Wien, S. 17 f.

18 Vgl. Wöhe, G./ Döring, U. (2013): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, München, S. 685.

19 Vgl. Schildbach, T. (2009): Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 9. überarbeitete Auflage, Hamm, S. 102.

20 Vgl. Krißgau, S. (2011): Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG), München, S. 6 f.

21 Vgl. Thier, D. (2002): Von HGB zu IAS, Hamburg, S. 16 f.

22 o. V. (o.J.): Bilanzierungswahlrechte, in: https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma- professional/bilanzierungswahlrechte_idesk_PI11444_HI1136799.html, zugegriffen am 09.10.2017.

23 Vgl. Krißgau, S. (2011): Wesentliche Änderungen im Einzelabschluss durch Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG), München, S. 6 f.

24 Vgl. Brem, A. et al. (2015): Internationale Betriebswirtschaft, Stuttgart, S, 82 ff.

25 Vgl. Wala, T./ Messner, S. (2007): Vor- und Nachteile einer Integration von internem und externem Rechnungswesen auf Basis der IFRS, in: http://www.fh-

vie.ac.at/var/em_plain_site/storage/original/application/450cccc7075c1ed0b75a2b8325a38683.pdf, zugegriffen am 11.10.2017.

26 Vgl. Lindemann, J. et al. (Hrsg.) (2004): Rechnungslegung und Kapitalmarkt, Lohmar, S. 45 ff.

27 Vgl. Baum, M. (2003): Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IAS/IFRS, Hamburg, S. 33 f.

28 Vgl. Lüdenbach, N. (2005): IFRS, 4. Auflage, Freiburg, S. 36 f.

29 Vgl. Heno, R. (2011): Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards (IFRS), 7. Auflage, Oldenburg, S. 27 f.

30 Vgl. Naumann, K.-P. (2005): Internationalisierung der Rechnungslegung im Mittelstand, Düsseldorf, S. 11 f.

31 Vgl. Kirsch, H. (2016): Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 10. Auflage, Herne, S. 13 ff.

32 Vgl. Kirsch, H. (2009): IFRS-Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 10. Auflage, Herne, S. 10 f.

33 Vgl. Wagenhofer, A. (2010): Internationale Rechnungslegungsstandards, 6. Auflage, München, S. 31 ff.

34 Vgl. Grabo, T. (2009): Bilanzpolitische Instrumentarien zur Beeinflussung eines Abschlusses nach IAS/IFRS, Hamburg, S. 8 f.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung und Rechnungslegung nach IFRS und HGB
Untertitel
Ist für Unternehmen ein verpflichtender HGB-Abschluss und ein freiwilliger IFRS-Abschluss sinnvoll?
Hochschule
Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal
Note
2,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
61
Katalognummer
V435333
ISBN (eBook)
9783668763807
ISBN (Buch)
9783668763814
Dateigröße
746 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bilanzierung, rechnungslegung, ifrs, unternehmen, hgb-abschluss, ifrs-abschluss
Arbeit zitieren
Julia Einmal (Autor:in), 2017, Bilanzierung und Rechnungslegung nach IFRS und HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/435333

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