Ungerechtfertigte Bereicherung im System der Brüssel 1a-Verordnung oder: „Den nicht, gebt mir einen anderen“


Hausarbeit, 2017

37 Seiten, Note: 10


Leseprobe


Gliederung

Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Bearbeitung

A. Einleitung
A. Allgemeines
I. Die Brüssel 1a-Verordnung
1. Ziele
2. Auslegung
a) Autonome Auslegung
b) Verhältnis zu vorherigen Rechtsakten
c) Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Verfahrensrecht
II. Der allgemeine Beklagtengerichtsstand
III. Die besonderen Gerichtsstände
IV. „Ungerechtfertigte Bereicherung“
V. Prüfprogramm
1. Rückforderungen bei nichtigen Verträgen
2. Rückforderungen bei Zweckverfehlungen
3. Bereicherungsansprüche bei Eingriffen in persönliche Rechte (Interferences)
a) „Eingriffskondiktion“
b) Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
4. Exkurs: actio pauliana
VI. Ausgeschlossene Materien gem. Art. 1 Abs.2
1. Rückabwicklung wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Verträge
2. Schenkungsrückforderungen nach Verlöbnisbruch
3. Exkurs: öffentlich-rechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung – „Mutationsfähig“?
4. Actio pauliana im Spannungsfeld zwischen EuInsVO und Brüssel 1a-VO

B. Ungerechtfertigte Bereicherung am Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1
VII. Allgemeines zum Vertragsgerichtsstand
VIII. „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
1. autonome Auslegung
2. Kriterium der Freiwilligkeit
IX. Qualifikation der condictio indebiti
1. Benson ./. Glasgow City Council
2. Kritik
3. Erfüllungsort
X. Qualifikation der condictio causa data causa non secuta
1. Zweckeinigung ausreichend
2. Vertragsnähe?
XI. Qualifikation der unechten GoA

C. Ungerechtfertigte Bereicherung am Gerichtsstand des Art. 7 Nr.2
I. Abgrenzung zum Vertragsgerichtsstand
II. Auslegung
III. Kalfelis-Formel – Allumfassend?
1. These
2. Würdigung
IV. Qualifikation der Eingriffskondiktion
1. Ein Bedürfnis nach einem besonderen Gerichtsstand?
2. Bereicherungs- als „Schadenshaftung“ im Sinne von Art. 7 Nr
a) Ablehnende Ansicht
b) Gegenstimmen
aa) Wied, Schlosser, Roth, Ellger
bb) Bereicherungsansprüche „based on wrongdoing“ mit erfasst
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
V. Qualifikation der unechten GoA
1. Deliktischer Charakter der unechten GoA
2. Schlussfolgerungen aus den Überlegungen zur Eingriffskondiktion
VI. Ort des Schadens

D. Fazit und Schluss

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bearbeitung

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[1]

A. Einleitung

Der Beklagtengerichtsstand scheint tendenziell ein eher ungeliebtes Dasein in der Brüssel 1a-VO[2] fristen zu müssen. So ruft man doch insbes. auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Qualifikationen im System der VO im Fokus dieser kleinen Arbeit stehen, nicht selten nach einem besonderen („einen anderen“) Gerichtsstand. So streitet man sich besonders gerne um Zuständigkeiten am Vertrags- oder Deliktsgerichtsstand. Bei den im Blicke der Arbeit liegenden Qualifikationen bilden daher die Art. 7 Nr.1 und Nr.2 der VO den Schwerpunkt. Auf Erfüllungs- und Schadensort wird nur vermindert Rücksicht genommen. Die Qualifikation bereicherungsrechtlicher Rechtsinstitute im Zuständigkeitssystem der VO soll das primäre Ziel der Arbeit sein. Es sollen auch Nebenschauplätze im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung angerissen und in der hier gegebenen Kürze thematisiert werden. Erst dann könnte über die Streitigkeiten und Probleme bei den Erfüllungs- bzw. Schadensorten nachgedacht werden. Auch die Widerklage mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und das Problem der Konkurrenzanspruchszuständigkeit sollen aus Darstellungsgründen vernachlässigt werden. Mögen also die relevanten Schwierigkeiten des „ enrichment forest[3] nicht nur dort lagern!

A. Allgemeines

I. Die Brüssel 1a-Verordnung

Die VO[4] ist das wohl wichtigste Instrument des europäischen Zivilverfahrensrechts.[5] Sie vereinheitlicht die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit i.S. von Art. 81 AEUV.[6]

1. Ziele

Die VO möchte, wie ihre Vorgänger, Parallelverfahren („ mulitplicity of proceedings “) vermeiden und zielt auf Finalität und Rechtssicherheit ab.[7] Zusammenhängende Sachverhalte sollen möglichst nicht auseinander gerissen werden.

2. Auslegung

a) Autonome Auslegung

Die VO führt die Tradition ihrer Vorgänger fort und ist ebenso autonom auszulegen.[8] Dies bedeutet, Zweifelsfragen sind grundsätzlich ohne Rekurs auf nationales Recht zu behandeln.[9] Andere Sprachversionen sollen gleichwertige Berücksichtigung finden.[10] Stellenweise nutzt der EuGH auch eine rechtsvergleichende Auslegung, d.i. die Berücksichtigung der „allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben“.[11]

b) Verhältnis zu vorherigen Rechtsakten

Bereits zum Verhältnis der Brüssel 1-Verordnung zum Brüsseler Übk. hat der EuGH klargestellt, die „Auslegung der Bestimmungen [gilt] auch […], soweit die Bestimmungen […] als gleichwertig angesehen werden können“.[12] Methodisch kann man von einer „konventionsvergleichende[n] Auslegung“ sprechen.[13] Somit ist ein Rückgriff auf die bisherigen Auslegungsergebnisse des EuGH möglich. Die im Fokus stehenden Art. 7 Nr.1, 2 sind bzgl. ihrer für die Qualifikation relevanten Tatbestandsmerkmalen nahezu unverändert.[14]

c) Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Verfahrensrecht

Das IPR qualifiziert Systembegriffe der Kollisionsnormen seinerseits ebenso autonom.[15] Im IZVR haben „Systembegriffe im Rahmen der internationalen Zuständigkeit kollisionsrechtlichen Gehalt“ und sollten „so weit wie irgendmöglich parallel ausgelegt werden“.[16] Wird also ein Begriff im IPR von einem Statut umfasst, liegt es nahe, diesen Systembegriff im IZVR grundsätzlich ebenso entsprechend seinem IPR-Statut zu qualifizieren.

II. Der allgemeine Beklagtengerichtsstand

Der Beklagte ist gem. Art. 4 grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu verklagen.[17] Peel nennt dies das first principle der Zuständigkeitsregelungen,[18] d.i. actor sequitur forum rei.[19] Alle im Laufe der Abhandlung zu behandelnden Ansprüche können am Beklagtenwohnsitz geltend gemacht werden.[20] Wie der Titel der Arbeit ahnen lässt, möchte man hier nicht verweilen und fordert zusätzlich „einen anderen“ Gerichtsstand.

III. Diebesonderen Gerichtsstände

Ergänzend zum allgemeinen Gerichtsstand treten aufgrund besonderer Nähe „zwischen Gericht und Rechtsstreit sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege“ und also zur Schaffung von Rechtssicherheit die besonderen Gerichtsstände der VO hinzu.[21] Soweit insbes. die Art. 24, 10, 17, 20 der VO nicht einschlägig sind, gelangen die zentralen Gerichtsstände aus Art. 7 in Betracht,[22] welche den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden.

IV. „Ungerechtfertigte Bereicherung“

Der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung ist in der VO nicht zu finden.[23] Wie dargelegt, ist aufgrund des Bedürfnisses nach einer möglichst parallelen und autonomen Systembegriffsbildung zur Bestimmung dessen, was überhaupt ungerechtfertigte Bereicherung sein soll, ein Rückgriff auf das IPR, möglich und nahe liegend. Art. 10 Rom II-VO erfasst „grundsätzlich Ansprüche aus Vermögensverschiebungen, welche sich (aus Sicht des Empfängers) als vom Bereicherungsgläubiger ausgehende (rechtsgrundlose) Zuwendungen darstellen“.[24] Für die Begriffsbestimmung der ungerechtfertigten Bereicherung kann zudem ein Blick in den DCFR, insbes. Art. 1:101 DCFR, hilfreich sein.[25]

Dort heißt es: “An enrichment which is not legally justified, with the result that, if it is obtained by one person and is attributed to anothers disadvantage, the first Person may, subject to legal rules and restrictions, be obligated to that other to reverse the enrichment”.[26]

Dabei fällt aus „dieser höheren Warte“ auf, dass es nicht auf die bereicherungsrechtliche Beurteilung durch eine Rechtsordnung ankommt, sondern generell shifts of assets, also Vermögensverschiebungen den Systembegriff der ungerechtfertigten Bereicherung prägen.[27] v.Bar und Clive nennen als Beispiele ua. Zuvielüberweisung, Rückforderungen bei nichtigen Verträgen, Tippfehler (falsche Kontonummer), Publizierung eines mit Photoshop manipulierten Prominenten als Testemonial für Werbezwecke gegen seinen Willen,[28] und auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung.[29]

V. Prüfprogramm

Folgende Szenarien sollen im Laufe der Untersuchung im System der Brüssel 1a-VO exemplarisch qualifiziert, vorerst jedoch ihr bereicherungsrechtlicher Charakter belegt werden:

1. Rückforderungen bei nichtigen Verträgen

Nichtige Verträge lösen in allen Rechtsordnungen Ansprüche aus unjust enrichment aus.[30] Teils werden diese in den Regelungen über nichtige Verträge geregelt,[31] teils in eigenen Abschnitten über Ungerechtfertigte Bereicherung. Die Leistungskondiktion bzw condictio indebiti [32] soll daher stellvertretend für die entsprechenden Rechtsinstitute qualifiziert werden.

2. Rückforderungen bei Zweckverfehlungen

Paradebeispiel für eine Rückforderung nach Zweckverfehlung ist das zurückgeforderte Geschenk nach Verlöbnisbruch. Schenkungen oder Donations haben in den meisten Rechtsordnungen grundsätzlich keine Restitutionsansprüche zur Folge.[33] Sie werden z.B. in Deutschland überwiegend vertraglich qualifiziert.[34] Davon zu differenzieren sind Ansprüche aus „ failure on purpose “ (im italienischen Recht sog. „ presupposizione“ [35] ).

Die Einordnung in Deutschland als bereicherungsrechtlich ist „keineswegs zwingend“.[36] Es lieg jedoch nicht fern in solchen Ansprüchen einen Unterfall der Zweckverfehlungskondiktion zu sehen.[37] Eine Einordnung als Sonderfall der condictio causa data non secuta ist somit denkbar.[38] Ebenso erkennen Belgien[39], Frankreich[40], England[41], Spanien[42], Schweden[43] usw. der condictio c.d.c.n.s. ähnelnde Ansprüche in diesen Fällen an. Schenkungsrückforderungen nach Verlöbnisbruch sind daher zu den „Bereicherungssachverhalten“[44] zu zählen. Ihre Qualifikation im Zuständigkeitssystem der VO kann daher geprüft werden.

3. Bereicherungsansprüche bei Eingriffen in persönliche Rechte (Interferences)

Besonders geeignet erscheinen Ansprüche resultierend aus Eingriffen in fremde Rechte: Eingriffskondiktion einerseits, unechte GoA andererseits.

a) „Eingriffskondiktion“

Im deutschen Recht gelangt z.B. bei „ infringement of another’s right, in particular personality right “ die Eingriffskondiktion zur Anwendung.[45] In Spanien, Portugal (enrichment by interference),[46] Belgien, Bulgarien herrschen ähnliche Institute. Selten kommen sie deliktisch, mehrheitlich bereicherungsrechtlich daher.[47] Eine Klassifikation als „Bereicherungssachverhalt“, unabhängig von der konkreten, in den einzelnen Rechtsordnungen durchaus unterschiedlichen, Ausgestaltung,[48] ist aber ohne weiteres möglich. In der weiteren Untersuchung soll daher stellvertretend für vergleichbare Ansprüche die „Eingriffskondiktion“ qualifiziert werden.[49]

b) Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag

Bereits im römisch-gemeinen Recht kam bei der angemaßten Eigengeschäftsführung die actio negotiorum gestio utilis in Betracht.[50] So kann auch heute noch die unechte GoA neben die Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs.1 S.2 treten.[51] Auch Frankreich und Portugal[52] kennen ähnliche Institute. Traditionell ist (ebenso wie im Kollisionsrecht)[53] die Position der unechten GoA unklar.[54] v.Bar schreibt ihr gar den Charakter eines „Quasibereicherungs-rechtlichen Deliktsrechts“ zu.[55] Für die Nähe zum Bereicherungsrecht spreche auch, so Schlechtriem, der erste Entwurf des BGB, in dem „die GoA hinter dem Bereicherungsrecht […] eingeordnet“ war.[56] Auch sonst verschwimmen in vielen Rechtsordnungen die Grenzen zwischen Bereicherungsrecht und GoA.[57] Ein Bereicherungsfall im weiteren Sinne liegt jedenfalls bei Ansprüchen des Geschäftsherrn auf Herausgabe des Gewinns vor.[58] Daher ist für die Untersuchung zumindest von einer quasi-bereicherungsrechtlichen Natur der unechten GoA und ihr entsprechender Rechtsinstitute auszugehen.

4. Exkurs: actio pauliana

Die Anfechtungsklage, actio pauliana, könnte auch als quasi-bereicherungsrechtlich klassifiziert werden. Das Insolvenz-anfechtungsrecht, so Goode, gründe[59] auf einem unjust enrichment,[60] „restitutionary in character “.[61] Primär sei ratio des Insolvenzanfechtungsrechts jedoch Masseschutz und nur sekundär Rückabwicklung.[62] Etwas anderes könnte gelten, wenn eine Anfechtungsklage außerhalb des Insolvenzverfahrens oder nach Zession erhoben wird. Dann würde der Kläger in eigenem Interesse handeln.[63] Sie soll in aller Kürze mitbetrachtet werden.

VI. Ausgeschlossene Materien gem. Art. 1 Abs.2

Vorerst soll geklärt werden, inwieweit die zu untersuchenden Institute in Hinblick auf von der VO gem. Art. 1 Abs.2 ausgegrenzten Materien vom Anwendungsbereich der VO umfasst sind. Dies können z.B. status-, familien-, erbrechtliche oder konkursrechtliche Materien sein. Exkursisch wird Rücksicht genommen auf das Problem der „Mutationsfähigkeit“ ausgeschlossener Materien nach Zession.

[...]


[1] Alternativtitel entliehen vom gleichnamigen Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 01.02.2000, Nr. 26, S.55.

[2] Im Folgenden sollen Artikel und ErwG ohne Bezeichnung solche der Brüssel 1a-VO sein.

[3] Busse, Internationales Bereicherungsrecht, S.3.

[4] Im Folgenden bisweilen auch VO genannt.

[5] S. Magnus/Mankowski/ Magnus, Introduction, für den historischen Hintergrund.

[6] ErwG 4, 5.

[7] ErwgG 21; Virgo, 114 [1998] L.Q.Rev., 386, 387: „ certainty and finality “; Siehe auch Magnus/Mankowski/ Mankowski, Art. 7, Rz. 63.

[8] Dickinson / Lein Rz. 1.46; Magnus/Mankowski/ Magnus, Introduction, Rz. 93; Peel, Jurisdiction under the Brussels Convention, S.2.

[9] EuGH 6.10.1976, Rs. 12/76 – Tessili = EU:C:1976:133, Rz. 13 und 14 als Beispiel für den Ausnahmecharakter der Auslegung lege fori; Magnus/Mankowski/ Magnus, Introduction, Rz. 93.

[10] Dickinson/Lein Rz. 1.49.

[11] EuGH 14.10.1976, Rs. 29/76 = LTU/Eurocontrol = EU:C:1976:137, Rz. 3.

[12] EuGH 16.6.2016 – Rs. C-12/15 - Universal Music = EU:C:2016:449; 16.7.2009, Rs. C-189/08 – Zuid-Chemie = EU:C:2009:475, Rz. 18; 10.09.2015, Rs. C-47/14 – Holterman Ferho = EU:C:2015:574, Rz. 38.

[13] Mankowski, IPRax 1997, 173, 176 zum EVÜ im Verhältnis zum EuGVÜ mit Verweis auf EuGH 26.5.1982 – RS. 133/81 – Ivenel/Schab = EU:C:1982:199, Rz. 12-15.

[14] Nr. 1 lit.a und b beziehen sich auf den Ort des Gerichts und sind daher grds. für die Qualifikation eines Rechtsinstitut ohne Bedeutung.

[15] Mankowski, IPRax 1997, 173, 174.

[16] Ders., aaO, 174.

[17] ErwG 15.

[18] EuGH, 30.11.1976 – Bier BV = EU:C:1976:166, Rz. 8; Peel, [1998] LMCLQ, 22, 23.

[19] Zur Brüssel 1-VO: EuGH 12.10.2016, Rs. C-185/15 – Kostanjevec = EU:C:2016:763; ErwG 15; Magnus/Mankowski/ Vlas, Art. 4 Rz. 3; Peel, Jurisdiction under the Brussels Convention, S. 3.

[20] Briggs [1992] LMCLQ, 283, 285; Weber, MMR 2012, 48, 49.

[21] ErwG 16; EuGH, 30.11.1976 – Bier BV = EU:C:1976:166, Rz. 8; s. zum Verhältnis von Art. 4 zu Art. 7 unten D.I.

[22] ErwG 18.

[23] Peel, Jurisdiction under the Brussels Convention, S. 1.

[24] Rauscher, EuZPR-EuIPR, Art. 10 Rom II-VO, Rz. 10; Ähnlich D.12.6.14, D.50.17.206.

[25] Zur Argumentation mit dem DCFR s. Castronovo, FS-Bonell, 538, 551.

[26] Art. 1:101 DCFR.

[27] Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 26 III, S.774.

[28] Principles DCFR, VII, Kap.1, S. 3844 ff.

[29] Principles DCFR, VII, Kap. 2, S. 3962.

[30] Principles DCFR, VII, Kap.1, S. 3860 ff.

[31] Ebd, aaO.

[32] Näher Schlechtriem, Restitution I, S. 80 ff.

[33] Principles DCFR, VII, Kap. 2, S. 3911ff.

[34] Mankowski, IPRax 1997, 173, 177: „Nicht jeder Rückforderungsanspruch ist ein genuiner Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung“.

[35] Principles DCFR, VII, Kap. 2, S. 3958.

[36] Gottwald, JZ 1997, 92.

[37] Ders., aaO.

[38] Ders., aaO.

[39] Principles DCFR, VII, S. 3957 (Nr. 119).

[40] Ebd. aaO: action en repetition.

[41] Ebd., S. 3961 f. (Nr. 127).

[42] Ebd. S.3957 (Nr. 120): condictio por inversión desembolso.

[43] Ebd. S. 3960 (Nr. 126).

[44] Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 26 III, S. 774.

[45] Principles DCFR, VII, Kap. 4, S. 4049 (Nr. 24).

[46] Ebd., S. 4048 (Nr.23).

[47] Ebd., S- 4046 ff.: zB deliktisch in Italien, bereicherungsrechtlich in Spanien, Deutschland, Portugal.

[48] Weber, MMR 2012, 48.

[49] Zur Hinwendung zur materiell-rechtlichen Dogmatik des deutschen Rechts im IPR s. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 26 III S. 777.

[50] Basedow/Hopt/Zimmermann/ Meier, S.183.

[51] Principles DCFR, VII, Kap. 4,S. 4049 (Nr. 24).

[52] Principles DCFR, VII, Kap. 4, S. 4049 (Nr.23).

[53] Busse, Internationales Bereicherungsrecht, S. 230.

[54] v.Caemmerer/Schlechtriem/ Stoljar, IECL-X, 17-3.

[55] v. Bar, Deliktsrecht I, Rn. 520.

[56] Schlechtriem, Restitution I, S. 30, Fn. 167.

[57] Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 26 I, S. 767.

[58] Ebenso Uhl, Diss., S. 126.

[59] Goode, Principles, S. 529: „ rooted “.

[60] Ders., aaO, S. 522.

[61] Ders., aaO, S. 522 mit Verw. auf Hollicourt (Contracts) Ltd. V. Bank of Ireland [2001] Ch. 555.

[62] EuGH 26.3.1992, Rs. C-261/00 – Reichert = EU:C:1992:149; Goode, Principles, S.522; Stürner, FS-Kaissis, 975, 977.

[63] EuGH, 19.4.2012, Rs. C-213/10 = EU:C:2012:215.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Ungerechtfertigte Bereicherung im System der Brüssel 1a-Verordnung oder: „Den nicht, gebt mir einen anderen“
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaften)
Note
10
Autor
Jahr
2017
Seiten
37
Katalognummer
V434737
ISBN (eBook)
9783668758568
ISBN (Buch)
9783668758575
Dateigröße
675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Internationales Zivilverfahrensrecht, examenshausarbeit, Brüssel, !a-Verordnung, Bereicherung
Arbeit zitieren
Marc Heidemann (Autor:in), 2017, Ungerechtfertigte Bereicherung im System der Brüssel 1a-Verordnung oder: „Den nicht, gebt mir einen anderen“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/434737

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