Der Einsatz von Brechmitteln in der Drogenbekämpfung


Hausarbeit, 2003

18 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Juristische Aspekte
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1 § 81 StPO
2.1.2 § 136a StPO
2.2 Gerichtsurteile
2.2.1 OLG Frankfurt 1996
2.2.2 KG Berlin 2000
2.2.3 Bundesverfassungsgericht

3. Medizinische Aspekte
3.1 Wirkung der Brechmittel
3.1.1 Apomorphin
3.1.2 Ipecacuanha
3.2 Stellungnahmen der Ärzte
3.2.1 UN Resulotion 18.11.1982
3.2.2 Prof. Dr. Klaus Püschel
3.2.3 Beschluss der Bundesärztekammer

4. Politische Aspekte
4.1 Begründung der Landesregierung
4.1.1 Hamburg
4.1.2 Bremen
4.2 Stellungnahmen der Polizei
4.2.1 BDK – Bund deutscher Kriminalbeamte
4.2.2 GdP – Gewerkschaft der Polizei
4.3 Menschenrechtsorganisationen
4.3.1 Amnesty International
4.3.2 Antirassismusbüro Bremen

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Über den Einsatz von Brechmitteln zur Bekämpfung des Drogenhandels wird seit dem ersten Einsatz 1992 in Bremen und besonders seit dem ersten Todesfall im September 2000 in Hamburg eine Diskussion darüber geführt, ob diese Einsätze mit geltendem Recht zu vereinbaren sind. Um zu veranschaulichen, wie ein solcher Einsatz im schlimmsten Fall laufen kann, schildere ich zur Einleitung den Fall des ersten Todesopfers: Am 09. Dezember 2001 wurde der mutmaßliche Straßendealer Achidi John aus Kamerun von Drogenfahndern der Hamburger Polizei dabei beobachtet, wie er kleine Plastikkügelchen, in denen sich Kokain oder „Crack“ befindet, verschluckte. Daraufhin wurde, wie in solchen Fällen in einigen Bundesländern üblich, von der Staatsanwaltschaft der Einsatz eines Brechmittels angeordnet. Da John sich weigerte, das Brechmittel oral aufzunehmen, wurde ihm im Institut für Rechtsmedizin am Universitätskrankenhaus Eppendorf gewaltsam das Brechmittel "Ipecacuanha" per Nasensonde eingeflößt. Nachdem der 19-jährige 41 Kügelchen mit Drogen erbrochen hatte, fiel er in ein Koma. Drei Tage später starb er an einem Herzstillstand infolge des Hirntodes und war somit der erste Todesfall durch den Einsatz von Brechmitteln.[1]

In dieser Hausarbeit werde ich die unterschiedlichen Argumente für und gegen die Verabreichung von Emetika und den heutigen Stand der Diskussion darstellen. Einleitend eine kurze Übersicht über die Problematik:

Die Gerichte haben in Einzelfällen unterschiedlich entschieden, und auch in der juristischen Diskussion herrscht keine einheitliche Meinung über die Legitimität der Maßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage eines Individuums nicht zur Entscheidung angenommen[2], und somit liegt die Verantwortung weiterhin bei den jeweiligen Landesregierungen.

Folgende Fragen werden diskutiert: Rechtfertigt der §81 der Strafprozessordung die Vergabe von Emetika? Wird die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Tat und den polizeilichen Maßnahmen gewahrt? Verstößt die Vergabe von Emetika gegen Art. 1 Abs. 1 GG[3] und Art. 2 Abs. 2 GG[4] ? Wird der Delinquent gezwungen sich selbst zu belasten?

Den an den Brechmitteleinsätzen beteiligten Ärzte stellt sich die Frage, ob gesundheitliche Nachteile für die Betroffen entstehen. Erfolgt der Eingriff, wie von § 81 StPO gefordert, nach den Regeln ärztlicher Kunst?

Im dritten Teil der Hausarbeit werde ich die repräsentative Begründungen der Hamburger Landesregierung und die Meinung von Menschenrechts-organisationen darstellen. In der Schlussbetrachtung werde ich die unterschiedlichen Argumentationen bewerten und weitere offene Fragen stellen, die in der Diskussion zu selten betrachtet werden.

Diese Hausarbeit stützt sich wegen der Aktualität des Themas auf Zeitschriftenartikel, Zeitungsberichte, Berichte von Menschenrechts-organisationen, das Grundgesetz und Gerichtsurteile. Literatur konnte bis zum 08.04.03 in Betracht gezogen werden.

2. Juristische Aspekte

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 § 81a StPO

Der Einsatz von Emetika wird von den Strafverfolgungsbehörden immer mit dem § 81 a StPO begründet. Gemäß §81a StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.[5]

In der heutigen Literatur ist es unstrittig, dass der Brechmitteleinsatz durch §81 StPO gedeckt ist. So ist es für das Verfahren ohne Zweifel von Bedeutung, wenn bei dem Beschuldigten nach der körperlichen Untersuchung Betäubungsmittel gefunden werden.[6] Ebenso ist es in der juristischen Literatur unstrittig, dass die Vergabe von Medikamenten zur Zutageförderung von Beweismitteln ein körperlicher Eingriff ist.

Diskutiert wird, ob die Verhältnismäßigkeit[7] gewahrt wird. Danach müssen alle staatlichen Eingriffe in die Freiheitssphäre zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein[8]. Auch stellt sich die Frage, ob tatsächlich kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist.

Teilweise wird auf die Praxis verwiesen und in Frage gestellt, ob ohne die Anwendung von Brechmitteln überhaupt ein Verfolgung der Beschuldigten möglich ist. So wurden die Polizisten teilweise von den Drogendealern verhöhnt, indem diese, nach dem Verbot des Brechmitteleinsatzes durch das OLG Frankfurt 1996 (s.u.), geradezu provozierend auf den Drogenkügelchen rumgekaut hätten.[9]

[...]


[1] vgl. Bittner, Jochen: Hamburger Lektion; Rainer Klüver: Drogenhändler im Koma; Helmut Kerscher, Einsatz von Brechmitteln

[2] vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

[3] „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

[4] „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [...]“

[5] vgl. Thomas Kleinknecht, Strafprozessordnung, S. 230

[6] Binder/ Seemann, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln

[7] § 81a 7 StPO beinhaltet diesen Grundsatz explizit

[8] vgl. Thomas Kleinknecht, Strafprozeßordnung, S. 4

[9] siehe hierzu: Schäfer, Effektivität und Strafverfolgung

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Einsatz von Brechmitteln in der Drogenbekämpfung
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Veranstaltung
Menschenrechte/ Frauenrechte
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
18
Katalognummer
V43385
ISBN (eBook)
9783638411998
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einsatz, Brechmitteln, Drogenbekämpfung, Menschenrechte/, Frauenrechte
Arbeit zitieren
Sven Diekmann (Autor:in), 2003, Der Einsatz von Brechmitteln in der Drogenbekämpfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/43385

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Einsatz von Brechmitteln in der Drogenbekämpfung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden