Fortführungsgebundener Verlustvortrag und Umgang mit §8cAbs.1 S.1 KStG nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG mit dem Grundgesetz


Masterarbeit, 2017

74 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung
I. Historischer Aufriss der Problemstellung
II. Aktualität

B. Grundsätze der steuerlichen Verlustberücksichtigung bei Körperschaften

c. Zusammenspiel von § 8c und § 8d KStG
I. § 8c KStG: Beschränkung des Verlustabzugs
II. §8d KStG: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag
III. Verhältnis von § 8d KStG zu § 8c KStG

D. Diskussion: Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch § 8d KStG?
I. BVerfG vom 29.3.2017 als Ausgangspunkt
1. Schutzbereich und Eingriff
2. Rechtfertigungsgründe
a) Anknüpfung an die Vorgängerregelung
b) Zweck der Missbrauchsbekämpfung
c) Wirtschaftliche Identität
d) Unternehmeridentität
3. Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 s. 1 KStG
4. Konsequenzen der Entscheidung
II. Verfassungsmäßigkeit von § 8d KStG?
1. Schutzbereich und Eingriff
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Prüfungsmaßstab
b) Potentiell geeignete Rechtfertigungsgründe
c) § 8d Abs. 1 KStG
aa) Missbrauchsverhinderungszweck, Identitätswahrung und Grenzen zulässiger Typisierung
bb) Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG
cc) Zwischenergebnis zur Verfassungsmäßigkeit von § 8d Abs. 1 KStG
d) Untergangstatbestände aus § 8d Abs. 2 und Abs. 1 s. 2 Nr. 2 KStG
aa) Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 1 KStG
bb) Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 2 KStG
cc) Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 3 KStG
dd) Mitunternehmer- und Organträgerschaft § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 4, 5 und Abs. 1 s. 2 Nr. 2 KStG
(1) Mitunternehmerschaft nach Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 4 KStG
(2) Organträgerschaft nach Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 5 KStG
(3) Schädliches Ereignis vor Beteiligungserwerb: § 8d Abs. 1 s. 2 Nr. 2 KStG
(4) Zwischenergebnis
ее) Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert: § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 6 KStG
e) Zeitliche Komponente des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
3. Ergebnis der verfassungsrechtlichen Würdigung
III. Auswirkungen der Einführung des § 8d KStG auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs.
S. 1 KStG
1. Verbindung zwischen den Normen
2. Reduzierende Wirkung von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG durch Ausnahmeregelungen
3. Konkretes Hineinwirken und verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung von § 8d KStG
a) Konkretes Hineinwirken
b) Auswirkungen der verfassungsmäßigen stellen von § 8d KStG auf dessen verfassungskonformen
Ausstrahlungswirkungen
c) Auswirkungen der verfassungswidrigen stellen von § 8d KStG auf dessen verfassungskonformen
Ausstrahlungswirkungen
d) Ergebnis

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Fortführungsgebundener Verlustvortrag und Umgang mit § 8c Abs. 1 s. 1 KStG nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG mit dem Grundgesetz

Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regeimig des § 8c Abs. 1 s. 1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage, ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von § 8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG derart reduziert ist, dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit beleuchtet vor diesem Hintergrund die Auswirkungen der Einführung von § 8d KStG auf die bis dato festgestellte Unvereinbarkeit von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG mit dem Grundgesetz.[1]

A. Einführung

Die Nutzungsmöglichkeit von Verlusten ist nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, weil sie zweckmäßige Investitionen fördern kann, sondern wird auch durch den deutschen Gesetzgeber, jedenfalls in gewissem Maße,[2] eröffnet.[3] Investitionen, die zunächst zum Beispiel aufgrund hoher Forschungs- und Entwicklungskosten verlustträchtig sind, in der Zukunft aber über diese Verluste hinaus Gewinne generieren, sollten ökonomisch betrachtet nicht anders behandelt werden als solche Investitionen, die geringere Ausschläge nach oben und unten aufweisen, im Endeffekt aber zu Gewinnen in selbiger Höhe führen (sog. Investitionsneutralität)[4] Ansonsten würden Investitionen in volatileren Geschäftsbereichen ausbleiben und Innovationen in diesen Geschäftsfeldern stagnieren.[5] Der Totalerfolg einer Investition darf mit anderen Worten nicht in Abhängigkeit von den Zeiträumen, in denen positive oder negative Ergebnisse eintreten, Stehen. Vielmehr spricht aus wirtschaftswissenschaftlicher Sichtweise vieles[6] dafür, dass steuerrechtliche

Bestimmungen Investitionsentscheidungen nicht beeinflussen sollten.[7] Zwar ergeben sich aus verfassungsrechtlicher Sicht keine derartig konkreten Anforderungen an den Gesetzgeber, jedoch begrenzen die Grundrechte und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dessen Gestaltungsmöglichkeiten.[8] In Fällen des Beteiligungserwerbs an einer Körperschaft stellen sich dabei besondere Probleme.[9]

I. Historischer Aufriss der Problemstellung

Seit einem knappen Vierteljahrhundert[10] sieht sich der Gesetzgeber der Herausforderung ausgesetzt, die missbräuchliche Nutzung von Verlusten infolge des (Teil-)Erwerbs einer Gesellschaft zu unterbinden. Diese missbräuchliche steuerliche Verlustnutzung ist unter dem Schlagwort des ״Mantelkaufs“ in Literatur und Rechtsprechung bekannt.[11] Im steuerlichen Kontext wird unter einem Mantelkauf eine Fallgestaltung verstanden, in der eine Gesellschaft erworben wird, die über keinen Geschäftsbetrieb und kein nennenswertes Betriebsvermögen, dafür aber über Verlustvorträge verfügt und maßgeblich aus Gründen der Verrechnung eben dieser Verluste mit eigenen Erträgen erworben wird.[12] Die hinter dieser Verrechnung liegende Intention ist die (missbräuchliche) Reduzierung der Steuerlast. Die erste grundlegende Entscheidung des BFH[13] zur Thematik des Mantelkaufs aus dem Jahr 1958 illustriert die Mantelkaufproblematik besonders deutlich.[14] In der Entscheidung ging es um eine GmbH, die im Modebereich tätig war und über Jahre hinweg Verluste angehäuft und diese steuerrechtlich vorgetragen hatte, über 80% der Anteile an dieser GmbH wurden schließlich von einem erfolgreichen Spirituosenunternehmer erworben. Der Unternehmer verpachtete sodann sein Unternehmen an die GmbH, sodass sich infolgedessen auch die GmbH ausschließlich dem ertragreichen Spirituosengeschäft widmete. Die aus dem Modegeschäft resultierenden vorgetragenen Verluste der GmbH sollten anschließend mit den Erträgen aus dem Spirituosenhandel verrechnet werden. Dieser missbräuchlichen Gestaltung schob der BFH jedoch ein Riegel vor.

Nach früherer Rechtsprechung war ein Verlustabzug nach Übernahme einer Körperschaft nur dann möglich, wenn die Gesellschaft, die die Verluste verursacht hat, mit der die Verluste geltend machenden Gesellschaft nicht nur rechtlich, sondern auch ״wirtschaftlich identisch“ war.[15] Obwohl das Merkmal der wirtschaftlichen Identität nicht in § 10d EStG gesetzlich verankert war, forderte die Rechtsprechung dieses Merkmal als ungeschriebene Voraussetzung für die Möglichkeit der steuerlichen Verlustnutzung, um die missbräuchliche Verlustnutzung zu unterbinden. In den typischen

Mantelkaufkonstellationen (so auch in dem obigen Beispiel) scheiterte die Verlustnutzung, da nach Auffassung des BFH die verlusterzeugende nicht mit der die Verluste nutzenden Gesellschaft wirtschaftlich identisch sei.[16] Durch eine Rechtsprechungsänderung des BFH im Jahr 1986[17] wurde das Erfordernis der ״wirtschaftlichen Identität“ aufgegeben und allein auf die rechtliche Identität abgestellt, sodass infolgedessen der Handel mit verlustträchtigen Unternehmen zunahm und Verluste monetarisiert werden konnten (Mantelkaufproblematik).[18] Begründet wurde dies zum einen damit, dass das Merkmal der wirtschaftlichen Identität durch die bisherige Rechtsprechung keine inhaltliche Konkretisierung erfuhr und zum anderen damit, dass das Merkmal weder aus dem Telos, noch aus dem Wortlaut von § 10d EStG entnommen werden könne.[19] Als Reaktion auf die Zunahme von Mantelkäufen führte der Gesetzgeber 1988 mit § 8 Abs. 4 KStG a.F.[20] die Vorgängerregelung zu § 8c KStG ein und verankerte das Merkmal der wirtschaftlichen Identität nunmehr im Gesetz (§ 8 Abs. 4 s. 1 und 2 KStG a.F.). Ziel der Regelung war die Verhinderung des - aufgrund der Rechtsprechungsänderung in vorangegangenen Zeit wieder zugenommenen - missbräuchlichen Verlusthandels durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen.[21] Es sollte eine Rückkehr zu der Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Jahr 1986 erfolgen.

Trotz Verschärfung der gesetzlichen Bestimmung[22] konnte die Mantelkaufproblematik aufgrund verschiedenartiger Auslegungen von § 8 Abs. 4 KStG a.F. durch die Finanzverwaltung[23] einerseits und den BFH[24] andererseits nicht wirksam behoben werden,[25] sodass der Gesetzgeber § 8 Abs. 4 KStG a.F. im Rahmen des Unternehmensteuergesetzes 2008 durch den wesentlich strikteren § 8c KStG a.F. ersetzte.[26] § 8c KStG sollte als Vereinfachungsnorm im Vergleich zu § 8 Abs. 4 KStG a.F. für Rechtssicherheit sorgen.[27] [28] [29] [30] Der den heutigen Bestimmungen aus § 8c Abs. 1 s. 1 bis 4 KStG wortlautidentische § 8c KStG a.F. bestimmte, dass bei einem Erwerb von über 25% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft Verluste anteilig in Höhe des prozentualen Beteiligungserwerbs untergehen. Das bedeutete, dass beispielsweise bei einem Beteiligungserwerb in Höhe von 30% auch dieser Anteil der vorgetragenen Verluste untergehen sollten. Ein Beteiligungserwerb von über 50% führte gar zum vollständigen Untergang nicht genutzter Verluste, weshalb die Regelung auch als ״Verlustvemichtungsnorm“ bzw. als ״Fiskalzwecknorm“ bezeichnet wurde. Um der scharfen Kritik aus der Literatur, die den Eingriff durch § 8c Abs. 1 KStG und dessen Vorgängernorm fast einhellig[31] mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip, dem Bestimmtheitsgrundsatz als Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips sowie dem Gebot der Folgerichtigkeit für unvereinbar hielt,[32] zu begegnen, erließ der Gesetzgeber rückwirkend für alle schädlichen Beteiligungserwerbe i.s.d. § 8c KStG nach dem 31.12.2015 die Regelung des § 8d

KStG.[33] Die Norm bietet Körperschaften die Möglichkeit rückwirkend zum 01.01.2016 Verluste trotz schädlichen Beteiligungserwerbs zu nutzen, wenn derselbe Geschäftsbetrieb weitergeführt wird. Dies erinnert stark an das von § 8 Abs. 4 KStG a.F. ursprünglich geforderte Merkmal der ״wirtschaftlichen Identität“.[34] Anhand der Historie lässt sich Folgendes festhalten: Der Gesetzgeber steht in einem ständigen Konflikt zwischen wirksamer Bekämpfung missbräuchlicher Verlustnutzung, Verfolgung fiskalischer Ziele und schließlich verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesgestaltung.

II. Aktualität

Aktualität gewinnt das Thema der Verlustnutzungsmöglichkeiten nach

Beteiligungserwerb durch die Entscheidung des zweiten Senats des BVerfG vom 29.3.2017, in der die Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG festgestellt wurde.[35] Der Gesetzgeber steht seitdem in der Pflicht, den verfassungswidrigen Zustand bis zum 21.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008, also dem Zeitpunkt der Einführung von § 8c S. 1 KStG a.F., zu beseitigen.[36] Ausdrücklich offen ließ das BVerfG allerdings, ob durch die Einführung von § 8d KStG mit Wirkung vom 1.1.2016 der verfassungswidrige Zustand ab diesem Zeitpunkt beseitigt wurde.[37] Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung für den Gesetzgeber, denn im Falle der Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG durch § 8d KStG auf ein verfassungskonformes Maß, entfiele die Pflicht zum Tätigwerden für den Gesetzgeber im Hinblick auf den Zeitraum ab dem 1.1.2016. Zudem hätte der Gesetzgeber dann unter Umständen die Möglichkeit § 8d KStG rückwirkend ab dem 1.1.2008 zur Anwendung kommen zu lassen, um den verfassungswidrigen Zustand seit dieser Zeit nachträglich zu beseitigen.[38]

B. Grundsätze der steuerlichen Verlustberücksichtigung bei Körperschaften

Um die für die Beurteilung der Arbeit zugrundeliegende Frage nach der verfassungsrechtlichen Bewertung von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG nach Einführung von § 8d KStG mit Wirkung zum 1.1.2016 evaluieren und verfassungsrechtlich würdigen zu können, soll zunächst eine Kontextuierung der dafür relevanten Normen (§§ 8c, 8d KStG) stattfmden, indem das System der Verlustberücksichtigung skizziert und das Wirken der beiden Regelungen innerhalb dieses Systems aufgezeigt wird.

Aus § 1 KStG ergibt sich der Kreis der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen. Dies sind insbesondere Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits findet sich auch im Steuerrecht wieder.[39] Grundlage der Besteuerung von Körperschaften ist danach das zu versteuernde Einkommen allein der Körperschaft, § 7 Abs. 1 KStG. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 KStG stellt sich die Körperschaftsteuer als eine Jahressteuer dar. Das heißt, dass die Höhe der zu leistenden Körperschaftsteuer von dem in dem betreffenden Jahr erzielten Einkommen abhängt.[40] Das zu versteuernde Einkommen bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG unter Hinzuziehung der besonderen Regelungen des KStG.

Im Falle von negativen Einkünften, also Verlusten, ist am Jahresende zwar keine Körperschaftsteuer zu zahlen, allerdings findet auch keine unmittelbare Erstattung der Körperschaftsteuer in einer den Verlusten entsprechenden Höhe statt.[41] Verluste können aber auf zwei Arten jahresübergreifend abzugsfähig sein. Der Grundgedanke dahinter ist, dass es weder ökonomisch noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheint, Verluste nur dann nutzen zu können, wenn diese (zufälligerweise) in das gleiche Jahr wie Gewinne fallen und deshalb das zu versteuernde Einkommen verringern[42] Eine Verlustnutzung ist deshalb periodenübergreifend möglich[43]

Die erste Möglichkeit des Verlustabzugs besteht in der Bildung eines Verlustrücktrags nach § 8 Abs. 1 s. 1 KStG i.v.m. § 10d Abs. 1 EStG. Danach sind ״negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, [...] bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro [...] vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums “[44] abzuziehen. Der Steuerpflichtige kann also im Jahr der Verlustentstehung einen Teil oder gegebenenfalls alle nicht ausgeglichenen Verluste zurücktragen und dadurch den Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem vorherigen Jahr nachträglich mindern.[45] Die zweite Art des Verlustabzugs besteht in der Möglichkeit eines Verlustvortrags. Anders als beim Verlustrücktrag werden beim Verlustvortrag Verluste nicht in den vergangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen, sondern können vielmehr mit Einkünften aus folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet, also vorgetragen werden. Diese Möglichkeit folgt für Körperschaften aus § 8 Abs. 1 s. 1 KStG i.v.m. § 10d Abs. 2 EStG[46] Durch diese beiden Arten des Verlustabzugs wird sichergestellt, dass Verluste nicht ersatzlos untergehen, sondern steuerliche Geltung erlangen.

Von diesem System der Berücksichtigung von Verlusten durch die steuerrechtliche Möglichkeit des Verlustabzugs (Verlustrücktrag und -vortrag) und daraus resultierender steuermindernder Wirkung von Verlusten, werden für Körperschaften in den §§ 8c, 8d KStG Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen gemacht. Nach diesen Vorschriften können Verluste unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr geltend werden. Während nach § 8c Abs. 1 s. 1 KStG infolge des Erwerbs von mindestens 25% der Anteile vorgetragene Verluste zwingend (anteilig) untergehen, fordert § 8d KStG die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs als Voraussetzung für die Nutzung vorgetragener Verluste infolge eines schädlichen Anteilserwerbs i.s.v. § 8c Abs. 1 s. 1 KStG. Die Vorschriften sollen dem Handel mit Verlustvorträgen (Mantelkäufen) Vorbeugen.[47] Angesichts der Tatsache, dass allerdings dadurch die von diesen Vorschriften persönlich und sachlich betroffenen Steuersubjekte von der Geltendmachung von Verlusten ausgeschlossen (§ 8c Abs. 1 s. 1 KStG) beziehungsweise besondere Voraussetzungen für die Verlustnutzung erfüllen müssen (§ 8d KStG) und mithin steuerrechtlich gegenüber von den Ausnahmenormen nicht Betroffen benachteiligt werden, stellen sich im Rahmen dieser Normen besondere verfassungsrechtliche Fragen, die im Folgenden aufgezeigt und gewürdigt werden sollen.

c. Zusammenspiel von § 8c und § 8d KStG

Um die mögliche Ausstrahlungswirkung der Regelung aus § 8d KStG auf § 8c Abs. 1 S. 1 KStG und dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz untersuchen und bewerten zu können, ist ein grundlegendes Verständnis der Funktionsweisen beider Normen unerlässlich. Es bietet sich daher an, auf die Beweggründe des Gesetzgebers, die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Normen im Einzelnen einzugehen und ihre Anwendungsbereiche zu erläutern. Abschließend soll das Zusammenwirken beider Normen verdeutlicht werden, indem deren Verhältnis zueinander und die jeweiligen Auswirkungen aufeinander untersucht werden.

I. § 8c KStG: Beschränkung des Verlustabzugs

Durch § 8c Abs. 1 s. 1 und 2 KStG wird die Nutzungsmöglichkeit von Verlusten infolge eines sog. schädlichen Beteiligungserwerbs erheblich eingeschränkt. Die in § 8c Abs. 1 S. 1 KStG getroffene Bestimmung dient, jedenfalls seit Einführung der Konzern- und Stillen-Reserve-Klausel,[48] vornehmlich der Verhinderung von zielgerichtetem Missbrauch bei der Verlustnutzung.[49] Telos der Norm ist folglich die Vermeidung von Mantelkäufen.

Zwecks Erreichung dieses Ziels unterstellt der Gesetzgeber, dass bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von über 25%, der nicht unter die Ausnahmeregelungen der Konzern­oder Stille-Reserve-Klausel fällt, ein (missbräuchlicher) Handel mit Verlusten stattfinde und die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft nicht gewahrt bleibe.[50] Was unter einem schädlichen Beteiligungserwerb zu verstehen ist, ist in § 8c Abs. 1 s. 1 KStG legal definiert. Danach liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb dann vor, wenn ״innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Bewerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen [werden] oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorfliegt]“[51] Entscheidend wird also auf Veränderungen auf Ebene der Anteilseigner abgestellt. Nach der erst später durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[52] eingeführten und durch das Steueränderungsgesetz[53] erweiterten sog. Konzemklausel (§ 8c Abs. 1 s. 5 KStG) liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn es sich um einen konzeminternen Beteiligungserwerb handelt. Konzerninterne Elmgliederungen bleiben demzufolge steuerunschädlich.[54] Eine weitere Bereichsausnahme zu den Sätzen 1 und 2 der Norm stellt die sog. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 s. 6 KStG)[55] dar. Danach ist die Verrechnung der grundsätzlich nach den Sätzen 1 und 2 nicht abziehbaren Verluste ausnahmsweise möglich, soweit diese die zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht übersteigen. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.s.v. S. 1 dürfen dabei die Verluste den entsprechenden Anteil, bei schädlichem Beteiligungserwerb i.s.v. s. 2 den gesamten Anteil der stillen Reserven nicht überschreiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verluste nur insoweit untergehen, als sie nicht durch stille Reserven im Betriebsvermögen gedeckt sind.[56] Mit anderen Worten soll kein neues Verlustverrechnungspotenzial übergehen.[57] Hintergrund der Stille-Reserven-Klausel ist folglich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine missbräuchliche Verlustnutzungsintention dann grundsätzlich nicht bestehe, wenn die Körperschaft eigene Substanzen in Form von stillen Reserven hat, weil dann künftige Gewinne erwartet werden, die den vorgetragenen Verlusten gegenüb erstünden. Insofern sei von einem missbräuchlichen Mantelkauf in solchen Konstellationen nicht auszugehen.[58]

Rechtsfolge in Fällen eines schädlichen Beteiligungserwerbs i.s.v. § 8c Abs. 1 s. 1 und 2 KStG, in denen keine der Bereichsausnahmen aus § 8c Abs. 1 s. 5 oder 6 KStG greift, ist die Umqualifizierung des in diesem Zeitpunkt nicht genutzten Verlusts in einen nicht mehr abziehbaren Verlust.[59] Der Grundtatbestand des § 8c Abs. 1 KStG differenziert dabei zwei Grade der Nichtabziehbarkeit.[60] Infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 25% bis zu 50% innerhalb von fünf Jahren gehen nach Satz 1 der Vorschrift vorgetragene, bisher nicht genutzte Verluste in der Höhe der Anteilsübertragung anteilig unter. Ein Beteiligungserwerb von mehr als 50% innerhalb von fünf Jahren führt nach Satz 2 der Norm zum vollständigen Untergang bisher nicht genutzter Verluste. § 8c KStG findet auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, soweit diese nicht ausschließlich Einkünfte mit abgeltendem Steuerabzug erzielen, Anwendung.[61] Entscheidend für das Verständnis und die Kritik[62] hinsichtlich § 8c KStG ist, dass es auf die tatsächliche wirtschaftliche Identität der Gesellschaft vor und nach dem Beteiligungserwerb nach der Konzeption des § 8c Abs. 1 s. 1 KStG nicht ankommt. Der Gesetzgeber gibt durch sein Regelungskonzept vielmehr zum Ausdruck, dass er aufgrund des Beteiligungserwerbs nicht mehr von der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft ausgeht.[63] Dies nimmt er zum Anlass den (anteiligen) Verlustuntergang als Rechtsfolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs gesetzlich zu verankern.

II. § 8d KStG: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag

Gerade das von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG nicht geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Identität ist der Bestimmung des § 8d KStG inhärent. Ausweislich der Gesetzesbegründung[64] sollen durch die Regelung des § 8d KStG solche Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 8c KStG exkludiert werden, bei denen der Verlustuntergang nach Anteilseignerwechsel weder aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt, noch aus steuersystematischer Sicht erforderlich sei. Solange und soweit die Kontinuität und der Bestand des Geschäftsbetriebs gesichert seien, könne die Verlustabzugsbeschränkung aus § 8c KStG als zu strikt angesehen werden. Dies gelte gerade für solche Fälle, in denen der schädliche Beteiligungserwerb dazu diene, der Gesellschaft in volkswirtschaftlich sinnvoller Weise neues Kapital zuzuführen. § 8d KStG solle daher eine Neuausrichtung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften darstellen, die zielgenauer am missbräuchlichen Handel mit Verlusten ausgerichtet sei.[65] § 8d KStG soll insbesondere für in Krisen befindliche Unternehmen, die neues Kapital und oftmals auch personelle Änderungen der Eigentümerstruktur für ihre Sanierung benötigen, eine Erleichterung gegenüber § 8c KStG darstellen.[66] Während nämlich § 8c KStG derartige Investitionen für die Zeit bis zum Wirksamwerden von § 8d KStG am 1.1.2016 steuerbedingt unattraktiv machte, weil bereits ab einer Anteilsübertragung von mehr als 25% Verluste zwingend untergingen, erlaubt § 8d KStG nunmehr den steuerunschädlichen Einstieg von Investoren unter gewissen Voraussetzungen. Zusammenfassend liegt das Ziel der Neuregelung also darin, steuerliche Hemmnisse bei Unternehmensfinanzierungen infolge von Neueintritt oder Wechsel der Anteilseigner auszuräumen.[67] Vorgetragene Verluste sollen grundsätzlich auch bei Beteiligungserwerben nutzbar bleiben und nur in Ausnahmefällen untergehen. Insbesondere sollen von der Neuregelung junge, innovative Unternehmen profitieren.[68]

§ 8d KStG ist gemäß § 34 Abs. 6a KStG erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgt sind, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1.1.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. Da das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2016 abgeschlossen wurde, handelt es sich dabei um einen Fall der unechten Rückwirkung, der aber gerade vor dem Hintergrund der grundsätzlich begünstigenden Wirkung von § 8d KStG zulässig ist.[69] Der persönliche Anwendungsbereich entspricht dem des § 8c KStG, da ein Antrag i.s.v. § 8d Abs. 1 s. 1 KStG auch nur bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.s.v. § 8c Abs. 1 s. 1 gestellt werden kann.[70]

Vor dem Hintergrund schädlicher Beteiligungserwerbe ermöglicht der neu eingeführte § 8d Abs. 1 S. 1 KStG die steuerunschädliche Kapitalbeschaffung durch die Ausübung eines Wahlrechts (Antragserfordernis), fordert aber für die Verlustnutzung im Gegenzug die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Nach § 8d Abs. 1 s. 3 KStG umfasst ein Geschäftsbetrieb ״die von einer einheitlichen Gew innerzi ehmgsab sicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen fi.s.v. Satz 4] der Vorschrift in einer GesamtbetrachtungNeben der Fortführung des Geschäftsbetriebes ist für die Nutzung bisher nicht genutzter Verluste erforderlich, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht (sog. vorgelagerter Beobachtungszeitraum),[71] ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält (vergangenheitsbezogenes Kriterium). Zusätzlich darf bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums kein schädliches Ereignis i.s.v. § 8d Abs. 2 KStG eingetreten sein (§ 8d Abs. 1 s. 1 KStG). Wird der Geschäftsbetrieb nachträglich eingestellt (§ 8d Abs. 2 s. 1 KStG), ruhendgestellt (§ 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 1 KStG) oder tritt eines der anderen in § 8d Abs. 2 s. 2 Nr. 2 bis 6 KStG genannten schädlichen Ereignisse ein, so geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter (zukunftsbezogene Kriterien).[72] Schließlich ist gern. § 8d Abs. 1 s. 2 erforderlich, dass die Verluste nicht aus einer Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs stammen (Nr. 1) und dass die Verlustkörperschaft im Beobachtungszeitraum vor dem schädlichen Beteiligungserwerb weder Organträger noch an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war (Nr. 2). Die genannten fünf Voraussetzungen - (i) schädlicher Beteiligungserwerb, (ii) Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebs in dem nach § 8d Abs. 1 s. 1 KStG maßgeblichen Zeitraum (vorgelagerter Beobachtungszeitraum), (iii) kein schädliches Ereignis i.s.v. Abs. 2 weder im vorgelagerten Beobachtungszeitraum bis zum schädlichen Beteiligungserwerb noch in dem (zeitlich unbegrenzten) Zeitraum nach dem Beteiligungserwerb, (iv) kein Fall des Abs. 1 s. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 und (v) Antragstellung -[73] ergeben sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 8d KStG.

Rechtsfolgen der Norm sind die Nichtanwendung von § 8c KStG auf den schädlichen Beteiligungserwerb sowie die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Das bedeutet, dass trotz schädlichen Beteiligungserwerbs gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG der Verlustvortrag als ״fortführungsgebundener Verlustvortrag“ festgestellt wird und in den Folgejahren vorrangig vor dem normalen Verlustvortrag abzuziehen ist.[74] Der schädliche Beteiligungserwerb löst mithin nicht mehr zwingend den Untergang vorgetragener Verluste aus. Entsprechendes gilt für einen eventuellen Zinsvortrag (§ 8a Abs. 1 s. 3 KStG) und einen eventuellen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag (§ 10a s. 10 Hs. 1, s. 6 GewStG).[75] Ein Antrag nach § 8d Abs. 1 s. 1 KStG entfaltet dementsprechend auch für gewerbesteuerliche Verlustvorträge und Zinsvorträge seine Wirkung.[76] Insofern erweitert § 8d KStG gegenüber § 8c KStG die Verlustnutzungsmöglichkeiten von Körperschaften.

III. Verhältnis von § 8d KStG zu § 8c KStG

Auch nach Einführung von § 8d KStG bleibt § 8c KStG als eigenständige Norm neben § 8d KStG bestehen. Die beiden Regelungen sind als sich ergänzende Vorschriften zu verstehen[77] Allerdings ist § 8c KStG denknotwendigerweise als Öffnungsklausel zu sehen, da § 8d KStG einen schädlichen Beteiligungserwerb i.s.v. § 8c Abs. 1 s. 1 KStG voraussetzt[78] Ist dies der Fall, ist sodann zu prüfen, ob die Konzernklausel gern. § 8c Abs. 1 s. 5 KStG einschlägig ist. Das ist erforderlich, da der eindeutige Wortlaut der Regelung bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Konzemklausel ein schädlicher Beteiligungserwerb (doch) nicht vorliegt und somit weder § 8c KStG noch § 8d KStG zur Anwendung kommen kann.[79] Im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs stellt § 8d KStG eine antragsgebundene Ausnahmeregelung zur Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG dar, die neben die in § 8c KStG bereits enthaltenen Ausnahmeregelungen der Konzern- und Stillen-Reserve-Klausel tritt.[80] Zu beachten ist, dass die Nichtanwendung von § 8c KStG nicht ersatzlos erfolgt, sondern an dessen Stelle das ״alternative Verlustverrechnungssystem“81 des § 8d KStG tritt.[81] Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG ist dabei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht zwingend identisch mit den Verlusten, die im Falle der Anwendung von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG untergegangen wären.[82] § 8d KStG ist dementsprechend nicht lediglich als reine Ausnahmevorschrift zu § 8c KStG zu sehen. In einigen Konstellationen kann die auf Antrag erfolgte Anwendung von § 8d KStG für eine Körperschaft ungünstiger sein als die Anwendung von § 8c KStG.[83] Dies rührt aus dem Umstand, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG auch Verluste einbezieht, die trotz § 8c KStG abziehbar gewesen wären, also bei Anwendung von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG überhaupt nicht untergegangen wären. Zur Illustration der nicht stets vorteilhaften Rechtsfolgen einer erfolgreichen Antragstellung i.s.v. § 8d KStG aufgrund der oftmals divergierenden Beträge im Rahmen von § 8c Abs. 1 s. 1 KStG und § 8d KStG kann folgendes Beispiel[84] dienen. Eine Körperschaft hat zum Ende des Jahres 2015 einen festgestellten Verlustvortrag von 100.000 Euro. Im Jahr 2016 werden 30% der Anteile der Körperschaft von einem Dritten erworben (schädlicher Beteiligungserwerb). Im gleichen Jahr erzielt die Gesellschaft einen Gewinn von 50.000 Euro. Nach § 8c Abs. 1 s. 1 KStG würden in diesem Fall 30% der vorgetragenen Verluste (30.000 Euro) untergehen. Die verbliebenen 70.000 Euro der vorgetragenen Verluste könnten mit dem Ertrag von 50.000 Euro verrechnet werden und es verbliebe noch ein verrechenbarer Verlust von 20.000 Euro. Demgegenüber hätte die Anwendung von § 8d KStG zur Folge, dass obwohl nur ein Beteiligungserwerb von 30% stattgefunden hat, der gesamte Verlustvortrag (100.000 Euro) als fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt wird. Dieser könnte mit den Erträgen aus dem Jahr 2016 verrechnet werden, sodass hier noch ein fortführungsgebundener Verlustvortrag von 50.000 Euro verbliebe. Tritt nun im Jahr 2017 ein schädliches Ereignis i.s.v. § 8d Abs. 2 KStG ein, so ginge der gesamte noch bestehende fortführungsgebundene Verlustvortrag (50.000 Euro) unter. Bei Anwendung von § 8c KStG hätte ein solches Ereignis keine Auswirkungen, sondern es verbliebe bei dem vorgetragenen Verlust in Höhe von 20.000 Euro. Es zeigt sich also, dass die Antragstellung und die daraufhin erfolgende Anwendung von § 8d KStG unter

[...]


[1] Die Arbeit beruht unter anderem auf den Gedanken und der grundlegenden Struktur des Beitrags von Niemeyer/Lemmen, DStZ 2017, 679.

[2] Zur Diskrepanz zwischen ökonomisch sinnvoller unbeschränkter und sofortiger Verlustnutzung einerseits und rechtlich gestatteter beschränkter Nutzung andererseits siehe Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 11 ff.

[3] Siehe dazu § lOd EStG bzw. § 8 Abs. 1 s. 1 KStG i. v.m. § lOd EStG für Körperschaften.

[4] Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 12.

[5] Vgl. Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 12 ff.

[6] Beispielsweise das Steigen des Liquiditätsrisikos und somit die Insolvenzfähigkeit und die Beeinträchtigung ökonomisch zweckmäßiger Umstrukturierungen, s. dazu Braunagel, in: Lüdicke/Kempf/Brink (Hrsg.), Verluste im Steuerrecht 2010, s. 55 f. m.w.N.

[7] Siehe ausführlicher zum Postulat der Entscheidungsneutralität Busch, Attraktivitäts- und Aufkommenswirkungen zinsbereinigter Steuersysteme, Band 352, Reihe: Steuer, Wirtschaft und Recht, s. 14 ff.; Emst, IFSt-Schnft Nr. 470 (2011), s. 11 ff.

[8] Vgl. BVerfG V. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636, Rz. 99; Emst, IFSt-Schnft Nr. 470 (2011), s. 16 f

[9] Siehe dazu bereits gmndlegend Niemeyer/Lemmen, DStZ 2017, 679.

[10] 71:1 Ney er, BB 2017,415(415).

[11] s. dazu nur Klumpp in Beisel/Klumpp, Der Untemehmenskauf 2016, § 15 Rz. 150 ff.; BVerfG V. 29.3.2017, 2 BvL 6/1F HFR 2017, 636, Rz. 128 m.w.N.

[12] s. nur BVerfG V. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636, Rz. 128.

[13] BFH V. 8.1.1958,1 131/57, BStBl III 1958, 97.

[14] Vgl. dazu auch Röder, DStR 2017, 1737.

[15] nur RFH V. 12.5.1936,1 A 84/36, RStBl 1936, 789; BFH V. 15.2.1966,1 112/63, BStBl III 1966, 289; V. 19.12.1973, IR 137/71, BStBl II, 1974, 181.

[16] BFH V. 15.2.1966,1 112/63, BStBl III 1966, 289; BFH V. 17.5.1966,1 141/63, BStBl III 1966,513.

[17] BFH V. 29.10.1986,1 R 202/82, BStBl II 1987, 308; V. 29.10.1986,1 R 318-319/83, BStBl II 1987, 310; BFH V. 29.10.1986, IR 271/83, BStBl II 1987,266.

[18] Von Wilcken, NZI 2016, 996 (997); Kessler/Egelhof/Probst, DStR 2017, 1289.

[19] BFH V. 29.10.1986,1 R 202/82, BStBl II 1987, 308; V. 29.10.1986,1 R 318-319/83, BStBl II 1987, 310; BFH V. 29.10.1986, IR 271/83, BStBl II 1987,266.

[20] Steuerreformgesetz 1990 V. 25.7.1988, BGBl I 1988, 1093 (1114); Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 11/2157, 171.

[21] Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 11/2157, 171.

[22] Gesetz zur Fortsetzung der Untemehmensteuerreform V. 29.10.1997, BGBl I 1997,2590 (2591 f.).

[23] BMF Schreiben V. 16.4.1999, BStBl I 1999, 455 Rz. 12.

[24] BFH V. 14.3.2006,1 R 8/05, BStBl II 2007, 602.

[25] Vgl. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015; § 8c Rz. 34; Sonnleitner in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht 2017, Kapitel 9 Rz. 85.

[26] Untemehmensteuerreformgesetz V. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 (1928).

[27] Vgl. Begründung des Entwurfes der Fraktionen CDU/CSU und SPD eines Untemehmensteuerreformgesetzes 2008, BT-Drucks. 16/4841, 75 ff; dazu, dass sich dies nicht bewahrheitet hat Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 66 ff.

[28] Lang, GmbHR 2012, 57 (58).

[29] Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 3.

[30] Kritisch auch Gosch, BFH/PR 2009, 148 (149), der die Intention der Regelung allein im Fiskalhunger und der Gegenfinanzierung anderweitiger Steuererleichtemngen sieht; ebenso Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 63.

[31] So auch Schulze-Osterloh in FS Gauweiler, 2009, 275 (281) und von Wlicken, NZI 2016, 996 (997).

[32] s. nur Hans, FR 2007, 775 (779 ff); Hey, BB 2007, 1303 (1306 f); Thiel in FS Schaumburg 2009, 515 ff.; Lang, GmbHR 2012, 57 (60 f.); Dötsch/Leibner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 90. Erg.-Lfg. 2017, § 8c Rz. 28; Brandis in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 138. Erg.-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 22; a.A. Jochum, FR 2011, 497 (502).

[33] Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften V. 20.12.2016, BGBl 1 2016, 2998 (2998 f).

[34] So auch Leibner/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 90. Erg.-Lfg. 2017, § 8d Rz. 2; Bergmann/Süß, DStR 2016, 2185; Kenk, BB 2016, 2844 (2848).

[35] BVerfG, V. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636.

[36] BVerfG, V. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636, Rz. 162.

[37] BVerfG, V. 29.3.2017, 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636, Rz. 161.

[38] zu dieser und anderen Möglichkeiten des Gesetzgebers ausführlich Kahlert/Schmidt, FR 2017, 758 (762 ff.) mit besonderem Augenmerk auf Probleme hinsichtlich des aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abgeleitetem grundsätzlichem Verbot belastender rückwirkender Gesetze; s. zu den Handlungsoptionen des Gesetzgebers im Allgemeinen auch unten unter D. I. 4.

[39] Dazu umfassender Drüen, GmbHR 2008, 393 (398) m.w.N.

[40] Schulze-Osterloh in FS Gauweiler, 2009, 275 (276).

[41] Schulze-Osterloh in FS Gauweiler, 2009, 275 (276).

[42] Vgl. dazu im Allgemeinen Emst, IFSt-Schrift Nr. 470 (2011), s. 11 ff.

[43] s. nur Hey, Beihefter zu DStR 34 2009, 109 (113); Roser in Gosch, KStG 2015, § 7 Rz. 4.

[44] § 1 Od Abs. 1 s. 1 EStG.

[45] Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 10d EStG Rz. 51 f und Rz. 68 m.w.N.

[46] Zur Thematik der Mindestbesteuerung und diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifeln s. nur Petersen/Winkelhog in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht 2017, Kapitel 4 Rz. 203 f. m.w.N. in den dortigen Literaturangaben insb. in den Fn. 249 und 250.

[47] Vgl. Kirmse/Spönemann in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG 2017 Bd.l, Systematische Darstellung 3 (Besteuerung der GmbH) Rz. 54 f. und bereits oben unter A. I.

[48] Wachstumsbeschleunigungsgesetz V. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 (3952); vor Einführung dieser Klauseln diente die Vorschrift nach überwiegender Auffassung lediglich fiskalischen Zwecken, vgl. Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 3.

[49] Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 3 m.w.N.

[50] Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/4841, 76; Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 6; kritisch dazu Dötsch/Leibner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 90. Erg.-Lfg. 2017, § 8c Rz. 25.

[51] 8c Abs. 1 S. 1 KStG.

[52] Wachstumsbeschleunigungsgesetz V. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 (3952).

[53] Steueränderungsgesetz V. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834 (1838).

[54] Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/15, 19.

[55] Ebenfalls eingefügt im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes V. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 (3952).

[56] Brandis in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 138. Erg.-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 61; Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/15, 19.

[57] Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/15, 19; vgl. auch Lang, GmbHR 2012, 57 (59).

[58] Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/15, 19.

[59] Brandis in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 138. Erg.-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 60.

[60] Lang, GmbHR 2012, 57 (58).

[61] Brandis in Blümich, EStG/KStG/GewStG, 138. Erg.-Lfg. Aufl. 2017, § 8c KStG Rz. 26.

[62] s. zur nun auch vom в VerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit von § 8c unten unter D. I.

[63] Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/4841, 76; Suchanek in Herrmann/Eleuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 6

[64] Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9986, 12.

[65] Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9986, 1 und 12.

[66] Vgl. Röder, DStR 2017, 1737 (1740).

[67] Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKRG zum Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9986, 16.

[68] So Murmann und Ilgen repräsentativ für die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD in der zweiten und dritten Beratung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften im Plenarprotokoll 18/206, 20554 und 20560; Dass das Gesetz keine ausdrückliche Beschränkung auf junge, innovative Unternehmen vorsieht, liegt wohl an der befürchteten Europarechtswidrigkeit einer solchen Eingrenzung, so auch Ney er, BB 2017, 415 mit Verweis auf das Veto der EU-Kommission zu dem nie in Kraft getretenen § 8c Abs. 2 KStG a.F. betreffend die Begünstigung von Erwerben durch Wagniskapitalgesellschaften.

[69] Vgl. dazu Engelen/Bärsch, DK 2017, 22 (23) bei Fn. 7 f. m.w.N.; s. auch Kahlert/Schmidt, FR 2017, 758 (764 ff.) ausführlich zur echten und unechten Rückwirkung und deren Zulässigkeitsvoraussetzung, allerdings in Bezug auf eine mögliche Neuregelung betreffend den Verlustabzug bei Körperschaften durch den Gesetzgeber.

[70] Rüsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg.-Lfg. 2017, § 8d KStG Rz. J 16-6.

[71] Sonnleitner in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht 2017, Kapitel 9 Rz. 123.

[72] Ausführlich zu den Voraussetzungen des § 8d KStG siehe Förster/von Cölln, DStR 2017, 8 (9 ff.); Neyer, BB 2017, 415 (416 f.).

[73] Vgl. dazu u.a. Sonnleitner in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht 2017, Kapitel 9 Rz. 121 ff.; Förster/von Cölln, DStR 2017, 8(9)

[74] Förster/von Cölln, DStR 2017, 8 (9 und 14); Rüsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg.- Lfg. 2017, § 8d KStG Rz. J 16-1.

[75] Ausführlicher dazu Ortmann/Babel-Bolik, DB 2016, 2984 (2986).

[76] Dreßler/Rogall, DB 2016, 2375 (2375).

[77] Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks. 544/16, 7; Leibner/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 90. Erg.-Lfg. 2017, § 8dRz. 4.

[78] Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 282. Erg-Lfg. 2017, § 8c KStG Rz. 12; vgl. auch Keilhoff/Risse, FR 2016, 1085 (1090).

[79] Keilhoff/Risse, FR 2016, 1085 (1090).

[80] Leibner/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 90. Erg.-Lfg. 2017, § 8d Rz. 6.

[81] So Förster/von Cölln, DStR 2017, 8 (14).

[82] Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9986, 12. Siehe dazu ausführlich auch Förster/von Cölln, DStR 2017, 8 (14 ff.); Neyer, BB 2017, 415 (417 f.); Ortmann-Babel/Bolik, DB 2016, 2984 (2986).

[83] Kritisch dazu u.a. Förster/von Cölln, DStR 2017, 8 (17)

[84] Das Beispiel orientiert sich an den Ausführungen von Noel, GmbH-StB 2017, 86 (91); vgl. auch Bergmann/Süß, DStR 2016, 2185 (2188).

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Fortführungsgebundener Verlustvortrag und Umgang mit §8cAbs.1 S.1 KStG nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG mit dem Grundgesetz
Hochschule
EBS Universität für Wirtschaft und Recht
Note
1,2
Autor
Jahr
2017
Seiten
74
Katalognummer
V432798
ISBN (eBook)
9783668763463
ISBN (Buch)
9783668763470
Dateigröße
602 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
fortführungsgebundener, verlustvortrag, umgang, kstg, unvereinbarkeitserklärung, bverfg, grundgesetz, Wagniskapital
Arbeit zitieren
Paul Lemmen (Autor:in), 2017, Fortführungsgebundener Verlustvortrag und Umgang mit §8cAbs.1 S.1 KStG nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG mit dem Grundgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432798

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