Die Besteuerung der Landwirte. Ertragsteuerliche Behandlung und umsatzsteuerliche Begünstigungen


Term Paper, 2018

34 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Ertragsteuerliche Behandlung
2.1 Einkünfte aus Landwirtschaft
2.1.1 Landwirtschaftlicher Betrieb
2.1.2 Nebenbetrieb
2.1.3 Freibetrag
2.1.4 Entnahme Grund und Boden
2.2 Gewinnermittlung
2.2.1 Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG
2.2.2 Einnahme-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 EStG
2.2.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
2.3 Tarifglättung
2.4 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

3 Umsatzsteuerliche Behandlung
3.1 Durchschnittssätze nach § 24 UStG
3.1.1 Landwirtschaftlicher Betrieb
3.1.2 Umsätze und Steuersatz
3.1.3 Besonderheiten
3.1.4 Verzicht

4 Überblick über die Sonderregelungen

5 Kritik
5.1 Gewinnermittlung nach § 13a EStG
5.2 Durchschnittsätze nach § 24 UStG

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Landwirte nehmen eine besondere Stellung in der Gesellschaft ein. Früher wie heute versorgen sie einen Großteil der Bevölkerung mit Lebensmitteln und sind daher unverzichtbar. Dieser Wirtschaftszweig hat seit Jahren auf Grund von Dürren und Missernten mit stark schwankenden Gewinnen zu kämpfen. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung eines landwirtschaftlichen Betriebes Besonderheiten eingebaut, um diesen Problemen teilweise entgegenzuwirken. Diesen Besonderheiten möchte ich mich im Rahmen der Hausarbeit widmen und kritisch hinterfragen.

Der Fokus der Hausarbeit liegt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und verzichtet auf weitere Ausführungen zur Forstwirtschaft oder Tierzucht.

Im ersten Teil wird die ertragsteuerliche Behandlung dargestellt. Anschließend werden die umsatzsteuerlichen Begünstigungen erläutert. Zum Schluss folgt eine kritische Auseinandersetzung mit den Besonderheiten.

2 Ertragsteuerliche Behandlung

Die Steuerpflicht für die Besteuerung der Landwirte ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und ist in § 13 EStG geregelt. Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), welcher sich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7k und § 13a EStG bestimmt.

Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung

§ 13 EStG normiert in den Absätzen eins und zwei, welche Tatbestände zu Einkünften aus Landwirtschaft führen. Nachfolgend sind in den Absätzen drei bis sechs Steuervergünstigungen geregelt. Dieses erklärt einen eigenen Regelungstatbestand zu diesen Einkünften.[1] Die wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift ist marginal, da § 13 EStG im Vergleich zu den anderen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG das niedrigste Steueraufkommen erzielt (Vgl. Abb. 1).[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Eckzahlen des Einkommensteueraufkommens 2010 und 2011[3]

Ein Verzicht auf eine eigene Vorschrift ist jedoch unabdingbar, da es zur Besteuerung der Landwirte einen spezielleren Regelungsinhalt als andere Einkunftsarten bedarf.

Entstehung und Entwicklung

Bereits der Vorläufer unseres heutigen EStG’s, das Reicheinkommensteuergesetz (Reichs-EStG) 1920 vom 29.03.1920, regelte im § 6 Nr. 3 Reichs-EStG die Besteuerung der Landwirte.[4] Die ursprüngliche Fassung unseres EStG ist das EStG 1934 vom 16.10.1934, das den Regelungstatbestand zur Steuerpflicht der Landwirte erstmals in § 13 EStG normierte. Diverse Änderung führten zu unserem heutigen § 13 EStG. Die letzte Änderung erfolgte durch das Zollkodexanpassungsgesetz vom 22.12.2014, wodurch der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG von 670 € auf 900 € angehoben wurde.[5]

2.1 Einkünfte aus Landwirtschaft

2.1.1 Landwirtschaftlicher Betrieb

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG setzt für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes die planmäßige Nutzung der Naturkräfte zur Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen voraus. Hierzu zählt man auch die Züchtung neuer Pflanzen, Vermehrung von Saatgut und das Ausbringen von Klärschlamm auf eigenen Flächen.[6] Wegen der Zugehörigkeit der Einkünfte aus § 13 EStG zu den Gewinneinkünften, zählen zu den Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG. Somit muss es sich um einen nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, handeln. Grundsätzlich bedarf es dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes keiner Mindestgröße der bewirtschafteten Fläche. Allerdings ist eine geringe Größe ein Indiz für das Fehlen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG.[7] Die Mindestgröße, um eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit anzunehmen, beträgt nach Rechtspraxis regelmäßig 3.000 qm. Bei der Mindestgröße ist von der Betriebsbezogenheit auszugehen, wonach es unwesentlich ist, ob die bewirtschaftete Fläche im Eigentum des Landwirts steht.[8]

2.1.2 Nebenbetrieb

Zu den Einkünften aus der Landwirtschaft gehören gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch die Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichem Betrieb zu dienen bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG). Anhand der Fiktion „gilt“ lässt sich erkennen, dass Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb begünstigend den Einkünften aus Landwirtschaft zugschrieben werden.[9] Nach Verwaltungsauffassung muss ein Nebenbetrieb den Hauptbetrieb fördern und ergänzen. Ein Nebenbetrieb liegt einerseits vor, wenn im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind. Andererseits liegt ein Nebenbetrieb auch dann vor, wenn Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen erzielt, diese be- oder verarbeitet und die gewonnenen Erzeugnisse ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet werden. Die Erzeugnisse müssen im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung hergestellt werden (Gem. R 15.5 Abs. 3 EStR). Beim Absatz eigener Erzeugnisse über eigenständige Verkaufsstellen stellt dies somit Einkünfte aus Landwirtschaft dar. Unerheblich ist die Anzahl der Verkaufsstellen, sowie die räumliche Nähe zum Betrieb (Gem. R 15.5 Abs. 6 EStR).

Die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe oder fremder Erzeugnisse ist dagegen als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (Gem. R 15.5 Abs.3 S. 5 u. 6 EStR). Jedoch können unter den Voraussetzungen des R 15.5 Abs. 11 EStR die Erzeugnisse dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, wenn die Umsätze (ohne Umsatzsteuer) dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr des Nebenbetriebes betragen. Andernfalls ist der Nebenbetrieb in eine gewerbliche (Absatz gewerblicher Erzeugnisse) und eine landwirtschaftliche (Absatz eigener Erzeugnisse) Tätigkeit aufzuteilen (Gem. R 15.5 Abs. 6 S.3 EStR). Die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Urproduktion bleibt davon unberührt (Gem. R 15.5 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 11 EStR). Mangels eindeutiger Abgrenzungskriterien ist eine Differenzierung zwischen erster und zweiter Bearbeitungsstufe mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.[10]

An dem Umfang der Veränderung an den landwirtschaftlichen Produkten beurteilt die Rechtsprechung das Vorliegen eines Nebenbetriebes.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.3 Freibetrag

[12] Über § 13 Abs. 3 EStG steht den Einkünften aus Landwirtschaft ein besonderer Freibetrag zu. Dieser beträgt unabhängig der Gewinnermittlungsart 900 € bei der Einzel- und 1.800 € bei einer Zusammenveranlagung und wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen (Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 u. 3 EStG). Allerdings kommt ein Abzug des Freibetrags nur dann in Betracht, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € bei der Einzel- und 61.400 € bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigt (Gem. § 13 Abs. 3 S. 2 u. 3 EStG). Dadurch kommt dem Freibetrag ein Subventionscharakter kleiner und mittlerer Betriebe zu.[13] Unabhängig davon, ob der Betrieb im Veranlagungszeitraum nur teilweise bestand, wird der Freibetrag in voller Höhe gewährt (Gem. R 13.1 S. 3 EStR). Auch erfolgt ein Abzug des Freibetrages bei einer Zusammenveranlagung in doppelter Höhe, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus § 13 EStG erzielt. Durch den Abzug des Freibetrages darf kein Verlust entstehen.[14]

2.1.4 Entnahme Grund und Boden

In § 13 Abs. 5 EStG hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit der Entnahmegewinne von Grund und Boden geregelt. Demnach bleiben die Gewinne aus der Entnahme des Grund- und Bodens steuerfrei, wenn auf diesem die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird (Gem. § 13 Abs. 5 S. 1 1.HS EStG). Eine Inanspruchnahme setzt weiter voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken auf Dauer genutzt wird (Gem. § 13 Abs. 5 S. 1 2.HS EStG). Durch eine solche Errichtung wird der anteilige Grund und Boden, der auf die Wohnung entfällt, vom Betriebsvermögen ins notwendige Privatvermögen überführt. Dadurch kann es zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommen. Die Errichtung einer Wohnung setzt nicht voraus, dass ein neues Wohnhaus errichtet wird. Es reicht auch aus, wenn durch Um- oder Anbau oder Erweiterung eine neue Wohnung entsteht. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn bisher vom Betrieb genutzte Räume in Wohnraum umgewandelt werden. Nicht begünstigt ist dagegen, die Entnahme infolge einer Nutzungsänderung oder Veräußerung eines Gebäudeteils.[15] Entsteht durch die Zwangsentnahme des anteiligen Grund- und Bodens ein Verlust, so ist dieser zu berücksichtigen.[16] § 13 Abs. 5 EStG stellt lediglich einen etwaigen Gewinn steuerfrei. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um Wahlrecht. Diese ist zwingend anzuwenden.

2.2 Gewinnermittlung

Landwirten stehen als Gewinnermittlung grundsätzlich drei Methoden zur Verfügung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG oder § 13a EStG wählen. Sollte keine Gewinnermittlung seitens der Landwirte stattgefunden haben, obliegt es der Finanzverwaltung den Gewinn gem. § 162 AO zu schätzen. Zudem ergibt sich für Landwirte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1.7. – 30.6. geht (Gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Der Gewinn aus einem Wirtschaftsjahr ist auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und in dem das Wirtschaftsjahr endet, zeitlich aufzuteilen (Gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nachfolgend wird auf die Besonderheiten der einzelnen Gewinnermittlungsmethoden eingegangen.

2.2.1 Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 EStG

Die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich richtet sich nach den Vorschriften der §§ 140 und 141 AO. Der § 140 AO leitet die Buchführungspflicht aus dem Handelsrecht ab. Sollte keine handelsrechtliche Buchführungspflicht bestehen, sind Landwirte unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO trotzdem steuerrechtlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Der Landwirt kann zudem auf Antrag eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG durchführen. Dieser bindet ihn jedoch für die folgenden 4 Jahre (Gem. § 13a Abs. 2 S. 1 EStG). Die Besonderheit für Landwirte bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG besteht darin, dass auf die Aktivierung des Feldinventars und der selbst erzeugten Ernte verzichtet werden kann (Gem. R 14. Abs. 2 S. 1 EStR). Das Wahlrecht muss vor der erstmaligen Bilanzierung ausgeübt werden. Besteht dagegen bereits eine Bilanzierung des Feldinventars/stehenden Ernte in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, kann die Vereinfachungsregelung nicht mehr gewählt werden (Gem. R 14. Abs. 3 S. 2 EStR). Diese Regelung stellt eine Billigkeitsmaßnahme, zu der die Finanzverwaltung gem. § 163 AO ermächtigt ist, dar.[17]

Grundsätzlich sind Feldinventar und stehende Ernte selbständige Wirtschaftsgüter, welche zum Umlaufvermögen gehören. Die Bewertung ergibt sich beim Umlaufvermögen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG und erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn nicht ein niedriger Teilwert vorliegt.

2.2.2 Einnahme-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 EStG

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur zulässig, wenn der Landwirt nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Antrag seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt.

2.2.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Der § 13a EStG erlaubt es Landwirten ihren Gewinn anhand von Durchschnittssätzen zu ermitteln. Voraussetzungen sind, dass sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet sind Bücher zu führen (Gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres eine landwirtschaftlich selbst bewirtschaftete Fläche von 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten (Gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Zudem darf kein Antrag i.S.d. § 13a Abs. 2 S. 1 EStG vorliegen, der auf Anwendung des § 13a EStG verzichtet. Die Formulierung des § 13a Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich auf den „Stpfl.“, der nicht buchführungspflichtig sein dürfe. Die Buchführungspflicht kann sich aber grundsätzlich nur auf einen Betrieb beziehen. Jedoch lässt sich die Wortlücke im Hinblick auf die § 238 HGB, §§ 140, 141 AO schließen, da diese sich eindeutig auf einen einzelnen Betrieb beziehen.[18] Die Flächengrenzen sind auf den Stichtag des 15.5. innerhalb des Wirtschaftsjahres zu bestimmen und dürfen 20 Hektar ohne Sondernutzungen für die landwirtschaftlich selbst bewirtschaftete Fläche nicht übersteigen. Zu den Sondernutzungen zählen bspw. Spargel und Hopfen. Im Gesetz findet sich der Verweis auf § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG. Daraus ergibt sich, dass die Flächen nach dem Liegenschaftskataster, auch Wege, Hecken, Gebäudeflächen, für die Berechnung der Flächengröße maßgebend sind.[19] Allerdings nicht der anteilige Grund und Boden der selbstgenutzten Wohnung.

Bei Vorliegen der oben beschriebenen Tatbestandsmerkmale ermittelt sich der Durchschnittsgewinn eines Landwirts aus der Summe des Gewinns der landwirtschaftlichen Nutzung und den Sondergewinnen (Gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 3 EStG).

Bei § 13a EStG handelt es sich um eine stark vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, demnach die Vorschriften des § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a sowie § 7g EStG keine Anwendung finden (Gem. § 13a Abs. 3 S. 2 EStG). Zudem gilt die AfA für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als in Anspruch genommen (Gem. § 13a Abs. 3 S. 4 EStG) und können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzungen errechnet sich gem. § 13a Abs. 4 EStG, indem die selbstbewirtschaftete Fläche mit dem Grundbetrag je Hektar (Vgl. Anlage 1a zu § 13a EStG: Stand 2016 = Gewinn pro Hektar 350 €) multipliziert wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In § 13a Abs. 7 EStG ist normiert, wie sich der zu ermittelnde Sondergewinn bestimmt. Bei der Ermittlung gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG (insb. § 11 EStG – Zu- und Abflussprinzip). Sondergewinn ist gem. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden inkl. des Aufwuchses, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern sowie den Beteiligungen. Dazu gehört auch der Gewinn aus Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der Veräußerungs- oder Entnahmewert pro Wirtschaftsgut 15.000 € übersteigt (Gem. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Auch die Einnahmen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, abzüglich einer pauschalen Betriebsausgabe, zählen zu den Sondergewinnen (Gem. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG). Die pauschale Betriebsausgabe beträgt 60 Prozent der Betriebseinnahmen (Vgl. Anlage 1a zu § 13a Nr. 3, Stand 2016).

Der Gewinn nach Durchschnittssätzen ist auch dann anzusetzen, wenn er nach tatsächlicher Ermittlung niedriger oder höher wäre.[20] Unter Betrachtung der Voraussetzungen für § 13a EStG lässt sich erkennen, dass die vereinfachte Gewinnermittlung überwiegend kleineren und mittleren Landwirten dient.[21] Allerdings wird durch die Vereinfachung auch die Finanzverwaltung entlastet, wobei dies zu einer gewollten steuerlichen Vergünstigung führt.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3 Tarifglättung

Mit § 32c EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, um auf die durch den Klimawandel verursachten massiven Ernteausfälle und damit einhergehenden schwankenden Gewinne zu reagieren.[23] Die Tarifglättung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen. Sie ist erstmalig für die Veranlagungszeiträume 2014-2016 und letztmalig für die Veranlagungszeiträume 2019-2022 durchzuführen.[24] Der § 32c Abs. 1 EStG normiert zwei Szenarien, die auf der einen Seite zu einer Steuerermäßigung und auf der anderen Seite zu einer Steuerbelastung führen. Die Steuerermäßigung ist in § 32c Abs. 1 S. 2 EStG geregelt. Sie besagt, wenn die Summe der auf die Landwirtschaft entfallenden tariflichen Einkommensteuer höher ist als die Summe der auf die Landwirtschaft entfallenden fiktiven Einkommensteuer innerhalb eines Betrachtungszeitraumes, dass sich die Steuer des letzten Betrachtungszeitraumes um diese Differenz ermäßigt. Dem gegenüber steht im § 32c Abs. 1 S. 3 EStG die Steuererhöhung. Sollte die Summe der fiktiven tariflichen die tatsächliche Einkommensteuer, welche auf die Landwirtschaft entfallen, übersteigen, erhöht sich die Steuer des letzten Betrachtungszeitraumes um die Differenz. Tritt der eher seltene Fall der Steuererhöhung ein, kann der Landwirt keine Versteuerung zum normalen Tarif verlangen, da § 32c EStG kein Wahlrecht beinhaltet.[25] Die fiktive tarifliche Einkommensteuer ermittelt sich aus den in einem Betrachtungszeitraum durchschnittlichen Einkünften und der auf diese Einkünfte entfallenden fiktiven Einkommensteuer (Gem. § 32c Abs. 2 EStG). Der § 32c Abs. 3 EStG regelt die Ermittlung der auf die Landwirtschaft entfallenden tariflichen Einkommensteuer. Diese ermittelt sich nach dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Landwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte (Gem. § 32c Abs. 3 EStG).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Berechnung der Steuerermäßigung: 42.010 € ./. 15.610 = 26.400 €

Einkommensteuer im VZ 2016: 42.010 € ./. 26.400 € = 15.610 €

Tabelle 1 : Beispiel zur Tarifglättung nach § 32c EStG [26]

2.4 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

Aufgrund der oben beschriebenen Besonderheiten bei der Besteuerung der Einkünfte aus Landwirtschaft (z.B. Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG, Nichtbilanzierung des Feldinventars/stehenden Ernte, Gewinnermittlung nach § 13a EStG) kommt der Abgrenzung zu § 15 EStG eine besondere Bedeutung zu.

Trennungstheorie

Es gilt der Grundsatz der Trennungstheorie. Liegen teils gewerbliche und teils landwirtschaftliche Tätigkeiten vor, sind sie, wenn möglich zu trennen (Gem. R 15.5 Abs. 1 S. 4 EStR). Danach liegt eine partielle Gewerblichkeit vor. Nur die Einkünfte aus der gewerblichen Betätigung gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[27] Sollten die beiden Tätigkeiten jedoch derart miteinander verflochten sein, dass sich beide unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die entweder als gewerbliche oder landwirtschaftliche zu qualifizieren ist (Gem. R 15.5 Abs. 1 S. 6 und 7 EStR).

Unschädlichkeitsgrenze

Wie bereits in Abschnitt 2.1.2 ausgeführt, ist in R 15.5 Abs. 11 EStR geregelt, dass Einkünfte aus einer gewerblichen Betätigung, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 € im Wirtschaftsjahr betragen, weiterhin den Einkünften aus Landwirtschaft zugerechnet werden.

Personengesellschaft

Einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Personengesellschaft zu führen (z.B. GbR, OHG, KG) ist über § 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG möglich. In einem solchen Fall würde der Freibetrag jedem Gesellschafter in voller Höhe zustehen (Gem. R 13.1 S. 1 EStR). Bei der Bestimmung, ob eine Personengesellschaft landwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt, ist die Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten. Demnach gilt als Gewerbebetrieb, die in vollem Umfang unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt (S. 2.1.2 Nebenbetrieb). Hierbei sind allerdings nicht die Grenzen des R 15.5 Abs. 11 EStR, sondern die Bagatellgrenze des H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenze“ EStH (Gem. R 15.5 Abs. 1 S. 8 EStR), von Bedeutung. Demnach tritt die Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Gem. H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenze“ EStH).

3 Umsatzsteuerliche Behandlung

Ein Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, stellt einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG dar. Folglich unterliegen seine Umsätze der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 UStG.

Regelbesteuerung

Grundsätzlich gilt bei der Umsatzsteuer, dass ein Unternehmer für steuerpflichtig ausgeführte Umsätze, Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug bekommt er, unter den Voraussetzungen des § 15 UStG, die für die bezogenen Leistungen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. Dafür hat der Unternehmer monatlich, vierteljährlich oder jährlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben, in denen er anhand der ausgeführten und bezogenen Umsätze eine Zahllast oder Vergütung berechnet (Gem. § 18 UStG).

[...]


[1] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 1 und 3

[2] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 3

[3] Statistisches Bundesamt, Einkommensteuerstatistik, S. 6

[4] Vgl. Agatha in Kanzler, Kraft, Bäuml (Hrsg.), EStG, § 13, Rn. 6

[5] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 2

[6] Vgl. Bolin in Lippross, Seidel, EStG, § 13, Rn. 21

[7] Vgl. Agatha in Kanzler, Kraft, Bäuml (Hrsg.), EStG, § 13, Rn. 133

[8] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 41 und 77

[9] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 106

[10] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 107

[11] Vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1996, IV R 78/95, BStBl. II 1997, S. 427

[12] Vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1996, IV R 78/95, BStBl. II 1997, S. 427

[13] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 120

[14] Vgl. Kanzler in Leingärtner, EStG, § 13, Abschn. 47, Rn. 5

[15] Vgl. Pau l in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 136

[16] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 136

[17] Vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2016, 3 K 1049/14

[18] Vgl. Märkle, Hiller, EStG, § 13a, Rn. 10a, S. 39

[19] Vgl. Walter in Kanzler, Kraft, Bäuml (Hrsg.), EStG, § 13a, Rn. 67

[20] Vgl. Märkle, Hiller, EStG, § 13a, Rn. 10, S. 38

[21] Vgl. Walter in Kanzler, Kraft, Bäuml (Hrsg.), EStG, § 13, Rn. 6

[22] Vgl. Walter in Kanzler, Kraft, Bäuml (Hrsg.), EStG, § 13, Rn. 7

[23] Vgl. Kanzle r in Leingärtner, EStG, § 32c, Abschn. 47, Rn. 20

[24] Vgl. Kanzler in Leingärtner, EStG, § 32c, Abschn. 47, Rn. 19

[25] Vgl. Kanzler in Leingärtner, EStG, § 32c, Abschn. 47, Rn. 55

[26] Vgl. Kanzler in Leingärtner, EStG, § 32c, Abschn. 47, Rn. 39

[27] Vgl. Paul in Hermann, Heuer, Raupach, EStG, § 13, Rn. 16

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Details

Title
Die Besteuerung der Landwirte. Ertragsteuerliche Behandlung und umsatzsteuerliche Begünstigungen
College
University of Finances in Nordkirchen
Grade
1,7
Author
Year
2018
Pages
34
Catalog Number
V431001
ISBN (eBook)
9783668739888
ISBN (Book)
9783668739895
File size
1019 KB
Language
German
Keywords
Landwirte, Besteuerung, Bauern, § 13a EStG, § 24 UStG, Landwirtschaft
Quote paper
Jonas Blaszkowski (Author), 2018, Die Besteuerung der Landwirte. Ertragsteuerliche Behandlung und umsatzsteuerliche Begünstigungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/431001

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