Politische Justiz im Mittelalter. Der Rampendal’sche Aufstand zu Osnabrück 1430 und das Ende seiner Anführer im Schatten politischer Justiz?


Seminararbeit, 2011

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das politische "Osenbrugge" im Spätmittelalter

3. Quellenlage zum Rampendal'schen Aufstand
3.1 Stadtbuch Osnabrück - 'des stades boek'
3.2 Urkunden und Klageschrift

4. Der Aufstand der "rampendals selschop"
4.1 Gründung und Selbstverständnis der Rampendalsgesellschaft
4.2 Die Unruhen vom 01. Januar 1430

5. Der Prozess gegen Cord von Langen und die 'Häuptlinge' der Rampendalsgesellschaft
5.1 Cord von Langen gegen Rat und Bürgerschaft Osnabrücks
5.2 Der Rat gegen Heinrich Spranke und Hencke ton Knolle
5.3 Die Hinrichtung der Aufstandsanführer

6. Schlussbetrachtung: Ein Fall politischer Justiz?

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„[…] Dyt vorgescreven synd de articule, de Rampendals selschop hadde gemaket, der de raid tho Osenbrugge nicht en wolde volgen, den vorgengeren by namen Sprancken wart darumme syn hovet afgehowen unde Hinrick up den Oirde yn den Schinkel gehangen. […]. Desser vorgescrevenen articule setter unde dichter hovetlinge worden gerichtet so vorgescreven is, […].“1

So kurz und auch nüchtern beschreibt der im Niederdeutschen verfasste Text im Stadtbuch Osnabrück - im Original „des stades boek“2 - das Ende zweier Männer: Einem Sprancken wurde sein Haupt abgeschlagen und ein Hinrick up den Oirde im Stadtteil Schinkel erhängt. Nun waren diejenigen allerdings nicht irgendjemand: Sprancken und up den Oirde führten dem Stadtbuch nach die Rampendalsgesellschaft und damit auch den Aufstand der selbigen zu Beginn des Jahres 1430 in Osnabrück an, bei dem sich Rat und Teile der Stadtbürgerschaft gegenüber standen. Die Aufständischen formulierten Forderungen an den Rat in Form von Artikeln -‚articule‘-, welche allesamt ins Stadtbuch aufgenommen werden sollten.

Wenn auch der Tod beider im Stadtbuch recht unspektakulär beschrieben wird, so müssen diese Ereignisse doch so wichtig gewesen sein, dass sie durch den Rat im zentralen ‚boek‘ festgehalten wurden. Vor allem: Die nächste Eintragung nach den Artikeln der Rampendalsgesellschaft ist bereits der Vermerk zum Ende der beiden Männer, obwohl zwischen Aufstand und Hinrichtungen mehr als nur eine kurze Zeit verging. ‚des stades boek‘ lässt schließlich offen, was eigentlich der wahre Hintergrund für die Enthauptung und die Erhängung war.

Das Ende der beiden Männer wirft allerdings nicht wenige Fragen auf: Warum und wofür genau mussten Sprancken und up den Oirde mit ihrem Leben bezahlen, welchen Zweck verfolgte man mit ihrer Hinrichtung und welchen Anteil hatten die peripheren städtischen und personellen Rahmenbedingungen Osnabrücks daran? Was machte das Ableben beider zu einem niederschriftwürdigen Ereignis? War ihre Hinrichtung möglicherweise sogar wünschenswert für die Osnabrücker Obrigkeit? Und zentral: Kann es sich hier um einen Fall handeln, bei dem es entweder um „die Grundlegung, die Stabilisierung, die Ausweitung oder [um die] Verteidigung von Herrschaft“3 ging, womit unter Umständen politische Justiz geübt wurde?

Um diesen Fragen nachzugehen, befassen sich die folgenden Ausführungen neben der Erörterung der grundlegenden politischen Situation Osnabrücks im Spätmittelalter und dem intensiveren Blick auf die Unruhen der Rampendalsgesellschaft grundlegend mit der Quellenlage zum Thema. Hier stellt sich vor allem die Frage, inwiefern es überhaupt möglich ist, Näheres zum Aufstand und dem Tod der Anstifter -„so vorgescreven is“4 - aus den verfügbaren Überlieferungen zu erfahren. Im Kernabschnitt wird das ‚Schicksal‘ der Unruheanstifter und insbesondere der Prozess - sofern es diesen gab - gegen sie und einen Osnabrücker Bürger, Cord von Langen, näher beleuchtet, der zwischen Unruhen und Ende der Anführer eine zentrale Figur gewesen zu sein scheint.

Die darauf aufbauende, detailliertere Betrachtung von Spranckens Enthauptung und Hinrick up den Oirdes Erhängung leitet über zum abschließenden Schlusskapitel, in dem zusammenfassend der Frage nachgegangen werden soll, ob im Falle dieser Hinrichtungen politische Justiz geübt wurde, womit der Tod beider möglicherweise erwünscht und ein vorprogrammiertes Ergebnis eines Prozesses gewesen wäre.

2. Das politische „Osenbrugge“ im Spätmittelalter

5 Eingebettet in das Hochstift Osnabrück wurde die spätmittelalterliche Stadt von ca. 6000-8000 Menschen bewohnt und verdankte einen Großteil zwischenzeitlichen, wirtschaftlichen Aufschwungs der Tuchherstellung. Strukturell ein Wahlfürstentum, nahmen hier das Domkapitel, die Ritterschaft und die durch Osnabrück vertretene Städtekurie Anteil an den Landesgeschicken.6 Im Hochstift ergaben sich städtische Einflussmöglichkeiten vorrangig aus der Beteiligung an der Wahl des Bischofs, bei der es zwischen Stadt und Domkapitel wohl mehrfach zu Auseinandersetzungen kam, bei denen es primär darum ging, die politische Macht auszuloten. Noch kurz vor dem Rampendal’schen Aufstand entwickelte sich im Zuge der Bischofswahl ein Konflikt zwischen Stadt, ihrer Bürgerschaft und der Geistlichkeit. Nachdem dieser beigelegt wurde und die Stellung der Bürger zu Bischof und Domkapitel sowie deren Rechte erneut ausgehandelt waren, kehrte zumindest vorübergehend mehr Ruhe in die Stadt ein.7

Osnabrück hatte im Laufe einiger hundert Jahre Privilegien wie das Marktrecht oder das Recht auf Steuereinnahmen vom Landesherrn erhalten, war mit einer eigenständigen Gerichtshoheit weitgehend unabhängig von diesem - was „nach mittelalterlicher Auffassung […] bestimmend für die staatsrechtliche Stellung einer Stadt“8 war - und verteidigte erhaltene Rechte und Pflichten nun streng. Auch wenn es keine Reichsstadt darstellte, genoss Osnabrück den Ruf einer Freistadt. Hohe Militärausgaben im Spätmittelalter belegen zudem, dass man eine eigenständige Außenpolitik betrieb.9 Peripher dazu wurde die Stadt in viele kurze aber auch lang andauernde Fehden hineingezogen, da man sich „hinter seine durch Auswärtige befehdeten Bürger“10 stellte.

Innenpolitisch grundlegend für den Zeitraum rund um den Rampendal‘schen Aufstand 1430 war die Durchsetzung der vereinigten Osnabrücker Verfassung von ‚Altstadt‘ und ‚Neustadt‘ - der ‚Sate‘ von 1348 - , wodurch grundbesitzenden Stadtbürgern das passive Wahlrecht und damit eine Beteiligung an den Angelegenheiten der Stadt eingeräumt wurde.11 Diese Verfassung eröffnete in der Folge vielen Aufstiegswilligen aus Gilde und Wehr12 die Möglichkeit, Würdenträger der Stadt zu werden. Allerdings wurde schon 1370 das Wahlrecht insofern wieder eingeschränkt, als dass es Ratsherren nicht mehr gestattet war, neben ihrem Amt ein Handwerk auszuüben. Darin wird man einen Versuch der bisher herrschenden Schicht, welche vornehmlich aus ehemals reich gewordenen und später belehnten Handelsfamilien bestand, sehen dürfen, den Handwerkern nicht zu viele Partizipationsmöglichkeiten im Rat einzuräumen.13 Praktisch war es also nur sehr wohlhabenden Handwerkern und Kaufleuten möglich, Ratsherren zu werden. Durch das Emporkommen derer kam es jedoch zu einer sozialen Umwälzung in der Stadt.14 Mit dem Einzug von 22 Gildemeistern und 16 Wehrgeschworenen zu Beginn des 15. Jahrhunderts erhofften sich die Bürger, dass endgültig nicht mehr nur die eingesessenen Patrizierfamilien die Geschicke der Stadt im Rat leiten würden.15 Indes hatte die Aufnahme eher zur Folge, dass die Gildemeister und Wehrgeschworenen mächtiger wurden, aber die Bürgerschaft davon nicht mehr Mitspracherecht hatte.16 Es bildete sich eine Art Elite, die sich gegen die ‚unteren‘ Schichten abschottete und die die grundsätzlichen Rechte, wie beispielsweise das auf die jährliche Verlesung des Stadtbuches, damit „unze gemenheit weten, wat unze vryheit zy unde war ze zik na richten mogen“17, zunehmend ignorierte. Die dauerhafte Sicherung des Gemeinwohls, wozu es einer immerwährenden Auslotung zwischen den verschiedenen Interessenssphären in der Stadt bedurfte, stand nicht mehr im Vordergrund. Wurde dieses Verhältnis gestört, ob durch innen- oder außenpolitische Belange, legitimierte das dem Verständnis der Bürgerschaft nach eine Auflehnung gegen die Obrigkeit, sofern sich daraus kein andauernder Konflikt abzeichnete.18 Diese Grundlage könnte also eine Legitimationsbasis für speziell den Rampendal’schen Aufstand zu Osnabrück 1430 geschaffen haben.

3. Quellenlage zum Rampendal’schen Aufstand

3.1 Stadtbuch Osnabrück - ‚des stades boek‘

Das älteste Osnabrücker Stadtbuch ist zu den Ereignissen rund um die Unruhen der Rampendalsgesellschaft die zentrale und für den Tod der Anstifter die einzig explizite Quelle, denn was überliefert wurde, scheint anderweitig größtenteils nicht nachweisbar zu sein.19 Außerdem ist es gerade in Bezug auf die Hinrichtung der Unruhestifter ein „Zeugnis blutiger Strenge“20. Im Jahr 1297 beginnen und 1628 enden die Eintragungen. Die wichtige Frage nach den Schreibern und ihren möglicherweise unterschiedlichen Motivationen, den überlieferten Sachverhalt so und nicht anders darzustellen - sofern das in ihren Händen lag - , muss dem Staatsarchivrat und Bearbeiter des Stadtbuches, Erich Fink, zufolge solange unbeantwortet bleiben, bis eine detaillierte Untersuchung über das Kanzleiwesen der frühen Stadt unternommen wird. Ob das inzwischen geschehen ist, liegt leider fern der Erkenntnis des Verfassers dieser Arbeit. Jedenfalls könnte der Stadtrichter vermutlich auch Stadtschreiber gewesen sein.21

Über den Aufstand der Rampendalsgesellschaft berichtet das Stadtbuch nur insofern, als dass die bereits erwähnten Artikel der Aufständischen übernommen wurden und direkt danach das Ende der Unruheanführer angeführt wird. Die entsprechende Seite ist überschrieben mit „Articuli dampnati cum auctore van Rampendals selscop“22, einer Mischung aus Latein und Niederdeutsch, was übersetzt in etwa ‚Die verdammten Artikel vom Urheber Rampendalsgesellschaft‘ heißt. Leider war es nicht möglich, eine Microfiche-Kopie der entsprechenden Seite im Stadtbuch zu bekommen, geschweige denn, eine solche Kopie auch nur einzusehen. Glücklicherweise wurde dem Verfasser aber aus dem Grund die Ehre zuteil, das Stadtbuch und die für diese Arbeit grundlegende Seite im Original einsehen zu dürfen. Das Buch befindet sich in einem sehr schlechten Zustand und soll wohl in einiger Zeit aufgearbeitet werden, weshalb sich die Begegnung mit der Originalquelle auf weniger als zwei Minuten beschränkte. Derzeit gibt es, so die Auskunft von Mitarbeitern des Staatsarchivs, keine Kopien oder Fotografien der Seite, auch nicht abgedruckt in Sekundärliteratur. Blieb somit nur die Beschäftigung mit der Quelle anhand der edierten Ausgabe von Erich Fink, welcher das Stadtbuch zu großen Teilen 1927 in ‚Reinschrift‘ übertragen, aber nicht ins Hochdeutsche übersetzt hat.

Eine Fehlinterpretation in Finks Edition des Stadtbuches liegt möglicherweise im Falle der Anführer der Unruhen vor. Es sind, wie bereits im Eingangszitat der Einleitung dieser Arbeit belegt, ‚Vorsteher‘ namens Sprancken und Hinrick up den Oirde genannt. Als Mitglieder der Gesellschaft wiederum werden zum Schluss der Aufzählung ein Spranke und ein Hencke ton Knolle angeführt. Hans-Bernd Meier , der eine Arbeit über Unruhen und Aufstände in Osnabrück verfasst hat, weist berechtigt darauf hin, dass Johann Karl Bertram Stüve und Hermann Rothert, die beide Werke über die Geschichte Osnabrücks veröffentlicht haben, relativ unbegründet davon ausgehen, dass es sich erstens bei Sprancken und Spranke sowie zweitens bei Hinrick up den Oirde und Hencke ton Knolle um dieselben Personen handelt. Im Stadtbuch unterscheiden sich beide Paare nach Schreibweise und anscheinend auch nach Funktion als Vorsteher oder Mitglied der Gesellschaft.23

Zusammenfassend muss jedoch zum Aufstand und dem Tod der Anführer gesagt werden, dass man die einzig teilweise aussagekräftige Quelle, das Stadtbuch, im Prinzip als Quelle der ‚Sieger‘ bezeichnen muss. Er setzt sich anscheinend gegen seine Gegner durch.24 Daneben gibt es keine direkten schriftlichen Überlieferungen zur Rampendalsgesellschaft und Bestrafung der Aufstandsanstifter.

3.2 Urkunden und Klageschrift

Bezüglich der Unklarheiten die Personen der Aufstandsanführer betreffend, gibt Hermann Rothert selbst den einzigen Hinweis auf eine Quelle, die Knolle und up den Oirde als dieselbe Person entlarven könnte. Er bezieht sich auf eine Urkunde aus dem heutigen Staatsarchiv, von dessen Inhalt er berichtet, dass ein Gerke ton Knolle von Cord von Langen 1429 als Leibeigener freigelassen wird. „Auf alle Ansprüche aus der Erbschaft seiner Bruders Heinrich“25 verzichtet genau dieser, nun Gerd von dem Knolle genannt, fünf Jahre später.26 Dieser Hinweis bleibt bei Hans-Bernd Meier erstaunlicherweise unbeachtet. Heinrich von dem Knolle, der der Quelle nach 1434 offensichtlich nicht mehr lebt, könnte dann im Rückbezug auf den ursprünglichen Namen seines Bruders, Gerke ton Knolle, derjenige gewesen sein, der im Stadtbuch bei den Mitgliedern der Rampendalsgesellschaft als Hencke ton Knolle aufgeführt worden ist und im Juli 1431 theoretisch als Hinrick up den Oirde gehängt wurde. Im Staatsarchiv vorhandene Urkunden unterrichten außerdem über die Tätigkeit Hencke ton Knolles als Geldverleiher.27

Nicht ganz unbegründet nimmt Rothert an, dass der im Stadtbuch genannte Sprancken mit der Person des Neustädter Richters Heinrich Spranke übereinstimmt. Eine Urkunde aus dem Staatsarchiv belegt, dass am 22.03.1431 ein Hermann Laucken versichert, dass er, sofern ihm die Besitztümer des anscheinend verstorbenen Heinrich Spranke übertragen würden, die Übergabe von Teilen der Erbes an rechtmäßig beanspruchende Osnabrücker Bürger organisieren würde.28 Somit berichten zwei voneinander unabhängige Urkunden bezüglich Erbverhandlungen vom Tod Hencke ton Knolles und Heinrich Sprankes. Das würde wiederum die Vermutung Hermann Rotherts und Johann Karl Bertram Stüves von einer Personenüberschneidung untermauern.

[...]


1 E. Fink; Historischer Verein zu Osnabrück (Hg.): Das älteste Stadtbuch von Osnabrück, in: Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen (Im Folgenden OGQuF) Bd. IV, (1927, ND 1977), S. 1-160, hier S.

2 Ebd., S. 1.

3 Friedrich Battenberg: Herrschaft und Verfahren. Politische Prozesse im mittelalterlichen Römisch-Deutschen Reich, Darmstadt 1995, S. 7.

4 OGQuF IV (wie Anm. 1), S. 65.

5 Ebd.

6 Vgl. Hans-Bernd Meier: Unruhen und Aufstand in Osnabrück im 15. und 16. Jahrhundert, in: OM 89 (1983), S. 60-121, hier S. 67ff.

7 Vgl. ebd. Vgl. auch Johann Georg Justus Friderici; E.W. Stüve; Johann Karl Bertram Stüve: Geschichte der Stadt Osnabrück. Aus Urkunden, Osnabrück 1816, S. 73 (Im Folgenden zitiert als ‚Friderici-Stüve‘).

8 Hermann Rothert: Geschichte der Stadt Osnabrück im Mittelalter, Osnabrück 1938; auch erschienen als Hermann Rothert: Geschichte der Stadt Osnabrück im Mittelalter. Teil II, in: OM 58 (1938), S. 1-435, hier S. 60 (Fortan zitiert als Rothert II).

9 Vgl. ebd., S. 83.

10 Gerd Steinwascher: Die Osnabrücker Urfehdeurkunden, in: OM 89 (1983), S. 25-59, hier S. 29.

11 Vgl. Rainer Hehemann: Osnabrück - Geschichte einer Stadt, Soest 2009, S. 44.

12 Die Wehr bestand aus den Teilen der Bürgerschaft, die nicht den Gilden angehörten. Ihre Vertreter nannten sich Wehrgeschworene. Vgl. Karl-Georg Kaster: Osnabrück - 1200 Jahre Fortschritt und Bewahrung. Profile bürgerlicher Identität. Ausstellungskatalog, hg. v. d. Stadt Osnabrück, Nürnberg u. Osnabrück 1980, S. 99.

13 Vgl. ebd., S. 98. Vgl. auch Meier, Unruhen (wie Anm. 6), S. 74.

14 Vgl. Meier, Unruhen (wie Anm. 6), S. 73.

15 Der Kreis der herrschenden Geschlechter, die über 250 Jahre den Bürgermeister der Altstadt stellten, ist bezeichnend klein: Von 1260-1515 entstammten der erste und zweite Bürgermeister aus insgesamt nur 32 Familien. Vgl. Kaster, Osnabrück-1200 Jahre (wie Anm. 12), S. 98.

16 Vgl. Meier, Unruhen (wie Anm. 6), S. 74f. Vgl. auch Kaster, Osnabrück-1200 Jahre (wie Anm. 12), S. 98f.

17 OGQuF IV (wie Anm. 1), S. 64.

18 Vgl. Meier, Unruhen (wie Anm. 6), S. 73.

19 Vgl. OGQuF IV (wie Anm. 1), S.XVI. Die Seiten in der Einleitung zum Stadtbuch sind durchgehend mit römischen Ziffern nummeriert und werden daher auch dementsprechend wiedergegeben.

20 Ebd., S. XVII.

21 Vgl. ebd., S. XV.

22 StAO Dep. 3b IV, Nr. 345, S. 86. Vgl. auch OGQuF IV (wie Anm. 1), S. 63.

23 Vgl. Meier, Unruhen (wie Anm. 6), S. 85, Anm. 120. Dass anscheinend Stüves und Rotherts Annahme ohne stichhaltige Grundlage Glauben geschenkt wurde, könnte dazu geführt haben, dass in der gängigen Literatur und den mitunter recht aktuellen Chroniken der Stadt Osnabrück zwei Personen als Anführer der Unruhen beschrieben stehen, denen diese ‚Ehre‘ unbegründet zu Teil wird. Ohne letzte Beweise scheint es, dass ein Hinrick up den Oirde und nicht ein Hencke ton Knolle im Schinkel gehangen wurde. Ausgegangen davon, würden große Teile von beispielsweise Hermann Rotherts Argumentation ad absurdum geführt, die bei Henke ton Knolle unter anderem auf seinen Beruf als Geldverleiher (etc.) aufbaut. Zum Schluss der Aufzählung vgl. OGQuF IV (wie Anm. 1), S. 65.

24 Vgl. Ulrich Andermann: Politische Justiz im Spätmittelalter. Neue Fragen zu niederdeutschen Stadtkonflikten, in: Becht, Hans-Peter; Jörg Schadt (Hg.): Wirtschaft-Gesellschaft-Städte. Festschrift für Bernhard Kirchgässner zum 75. Geburtstag, Ubstadt-Weiher 1998, S. 43-63, hier S. 47: „Zunächst können wir davon ausgehen, daß der politische Gegner, Aufständische oder Rebell in der Regel kein Selbstzeugnis hinterlassen hat.“ Genauso verhält es sich in diesem Fall.

25 Hermann Rothert: Geschichte der Stadt Osnabrück im Mittelalter. Teil I, in: OM 57 (1937), S. 1-325, hier S. 241f, Anm. 41 (Fortan zitiert als Rothert I).

26 Vgl. ebd. Hinsichtlich Leibeigenschaft Gerd von dem Knolles bezieht sich Rothert auf die Quelle StAO Dep. 3a1 IX, Nr. 30 15 . Dem Erbverzicht zugrunde liegen StAO Dep 3a1 IX, Nr. 30 19 und 30 20 .

27 Vgl. StAO Dep. 3a1 IX, Nr. 30.

28 Vgl. StAO Dep. 3a1 IX, Nr. 31. Vgl. auch Rothert I (wie Anm. 25), S. 245.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Politische Justiz im Mittelalter. Der Rampendal’sche Aufstand zu Osnabrück 1430 und das Ende seiner Anführer im Schatten politischer Justiz?
Hochschule
Universität Osnabrück  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Macht und Recht. Politische Justiz im Mittelalter
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
27
Katalognummer
V430853
ISBN (eBook)
9783668739666
ISBN (Buch)
9783668739673
Dateigröße
593 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politische Justiz, Aufstand, Rebellion, Osnabrück, Hinrichtung
Arbeit zitieren
Christoph Penning (Autor:in), 2011, Politische Justiz im Mittelalter. Der Rampendal’sche Aufstand zu Osnabrück 1430 und das Ende seiner Anführer im Schatten politischer Justiz?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/430853

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