60 Jahre Europäische Union. Institutionelle Grundlagen und Entwicklungen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

35 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung
1.1 Gegenstand der Untersuchung
1.2 Rechtsgrundlage und Aufbau der EU
1.3 Primäres Gemeinschaftsrecht
1.4 Sekundäres Gemeinschaftsrecht
1.5 Rechtsverbindlichkeit zwischen den Mitgliedstaaten

2 Theorie der Wirtschaftsintegration
2.1 Regionale Integration
2.2 Kosten- und Nutzenperspektiven
2.3 Kerninstitution und Dimensionen regionaler Wirtschaftsintegration

3 Europäische Osterweiterung
3.1 Gestaltungsprobleme der erweiterten EU
3.2 Osterweiterung als Herausforderung
3.3 Integration der Währung und Wirtschaftswachstum

4 Verfassungsfragen und Ausblick
4.1 Konventsentwurf
4.2 EU/ASEAN
4.3 Perspektiven der europäischen Integration

5 Fazit und Schluss

Literaturverzeichnis

1 Problemstellung

Vor der eigentlichen Untersuchung ist es wichtig, einige Definition näher zu beleuchten. Bei dieser näheren Begriffserklärung ist zunächst einmal zu verstehen, was eigentlich institutionelle Grundlagen und Institution an sich bezüglich der 60-jährigen EU-Entwicklung überhaupt bedeuten und was diese implizieren. Institution stammt vom Lateinischen instituere. Unter dem Begriff der Institution versteht man das Anordnen, Verwalten und Einrichten insbesondere von „öffentlichen oder staatlichen Einrichtungen oder Organisationen“1, die für einen bestimmten Zeitraum, ein bestimmtes Ziel und einen bestimmten Zweck erfolgen und daher eingerichtet werden. Als Gegenstand der Untersuchung in meiner Analyse werde ich die institutionelle Entwicklung näher beleuchten. Dabei geht es nicht nur um die institutionelle Entwicklung an sich, sondern auch um die sogenannten institutionellen Adaptionen, in anderen Worten die institutionellen Grundlagen, die für die Entwicklung von Bedeutung sind. Dabei ist es für übernationale Institutionen, die einen Staatenverbund repräsentieren, von besonderer Bedeutung, dass sie über eine allgemein anerkannte Legitimation verfügen. Diese Organe sind dann zum Beispiel die EU-Kommission oder der Europäische Rat. Er weist zudem darauf hin, dass die Institutionen der EU nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern komplex miteinander verwoben sind und sich ausgleichen, ergänzen und manchmal auch gegeneinander wirken. 2. Buchanan und Tullock weisen darauf hin, dass durch die institutionelle Entwicklung der Kostenaufwand stetig steigt, da immer mehr Staaten der Union beitreten bzw. beitreten wollen. Diese Entwicklung lässt auch die institutionellen Entwicklungen immer komplexer werden, was auch Mehrheitsentscheidungen insofern betreffen kann, als sie nicht als verbindlich anerkannt werden. Dadurch könnte die Osterweiterung für die europäische Politik zum Problem werden. Eine weitere Schwierigkeit der institutionellen Entwicklung ist, dass eventuell nationale Interessen in den institutionellen Organen vorherrschend werden und die institutionelle Effizienz beeinträchtigen können3. Auch wenn von daher die Entwicklung der EU- Institutionen durchaus auch kritisch gesehen werden muss, werde ich in der Untersuchung die Wichtigkeit der institutionellen Erweiterungsphase aufzeigen. Auch werde ich die Grundlagen rechtlich sowie wirtschaftlich erläutern, um beleuchten zu können, wie enorm wichtig Institutionen für den Erweiterungsprozess sind.

1.1 Gegenstand der Untersuchung

Die folgende Analyse soll klären, wie sich die Europäische Union historisch die Grundlagen als institutionelle und supranationale Vereinigung schaffen konnte. In einer Zeit, in der die Gesellschaft sich angesichts der Globalisierung rapide verändert und neue technische, zivilgesellschaftliche, finanz- sowie marktwirtschaftliche Systeme und Errungenschaften immer schneller etabliert werden, entwickeln sich auch das aktuelle politische System und Rechtssystem unübersehbar weiter. Konventionelle Konzeptionen und Systeme der Politik und Rechtsgrundsätze werden immer mehr aufgelöst und neu durchdacht. Die Nationalstaatlichkeit, in dem diese Systeme und Konzeptionen verankert sind, verliert immer mehr an Bedeutung. Zu verfolgen ist eine Entwicklung, die sich weg von Nationalstaat hin zu einem supranationalen Staat sieht und in dem Moment die Frage aufwirft, wie Menschen Institutionen verändern und gestalten können, ohne die Grundrechte der anderen zu verletzen. Auch wird die Untersuchung zeigen, wie sich die Europäische Union (EU) bis hierher entwickelt hat und ob vorauszusagen ist, in welche Richtung die EU in Zukunft gehen wird. Um diese Entwicklung aufzuzeigen, werde ich die wesentlichen Eigenschaften der institutionellen Organe aufzeigen und versuchen, den Weg der EU mit den notwendigen integrationstheoretischen Überlegungen bis in die Gegenwart nachzuzeichnen. Überdies hinaus werde ich in der Untersuchung einen Schwerpunkt auf ASEAN legen. Anfangen werde ich mit der rechtlichen Grundvoraussetzung einer europäischen Gemeinschaft, sodass man sieht, dass die institutionelle Entwicklung die rechtliche Grundlage als Entwicklung an sich braucht.

1.2 Rechtsgrundlage und Aufbau der EU

In Anbetracht der Komplexität der Rechtsgrundlage und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der EU sind zunächst die Rechtswirklichkeiten und die Verwaltungsmethode in der Bundesrepublik Deutschland differenziert zu analysieren. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist dafür zwar signifikant, nimmt aber keine zentrale Rolle bezüglich der Rechtswirklichkeit und der Verwaltungsmethode ein. Allerdings ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ein Vertrag4, der für die Praxis Bedeutung hat, um Prozesse wie „eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz“5 sowie „ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und Lebensqualität“6 zu garantieren. Dieses primäre Ziel wurde in Art. 2 EGV verankert.7 Die Dimensionen der Körperschaften und deren Reglementierungen finden sich in Art. 189 ff. EGV wieder. Die Initiierung der rechtlichen Ermächtigung sowie die Zuständigkeit sind durch den „Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten“8 wirksam. Diese Wirksamkeit gilt für die folgenden Institutionen:

- Europäisches Parlament (Art. 189 ff. EGV)
- Rat der Europäischen Union (Art. 202 ff. EGV) x Europäische Kommission (Art. 211 ff. EGV)
- Europäischer Gerichtshof - EuGH - Gericht erster Instanz - EuG - (Art. 220 ff. EGV) x Europäischer Rechnungshof (Art. 246 ff. EGV)
- sowie weitere Organe: der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 257 ff. EGV), der Ausschuss der Regionen (Art. 263 ff. EGV) und die Europäische Investitionsbank (Art. 266 ff. EGV)9

Unter diesen errichteten Körperschaften ist der EuGH das Gericht der ersten Instanz, das aber nicht nur rechtliche Entscheidungen fällt, sondern auch ein politischer Akteur der europäischen Integration ist. Das heißt, er praktiziert bezüglich der Integration eine „aktivistische EU-Rechtsprechung“10 durch Art. 249 ff. EGV11. Aber auch die anderen auf der europäischen Rechtsgrundlage verankerten Körperschaften sind politische Akteure. Bei deren Konstituierung jedoch ist zu beachten, dass die „Rechtsetzung“12 im Europäischen Parlament und im Rat integriert ist und es somit keine deckungsgleiche gesetzgebende Gewalt gibt13. Dennoch ist der Fokus bezüglich der europäischen Integration auf den EuGH zu lenken, da er bei seinen Entscheidungen stark rechtswirksam ist und sich in rechtlichen Fragen als gestaltende und bestimmende Kraft erweist.

1.3 Primäres Gemeinschaftsrecht

Die Rechtsordnung der EU, auf deren Grundlage der EuGH arbeitet, nimmt verschiedene Rechtsquellen in Anspruch. Wie in einer nationalen Rechtsprechung, bei der die dazugehörige „Zuständigkeit zur Rechtsetzung, das dabei zu beachtende Verfahren“14 und seinen Verpflichtungen beachtet werden müssen, differenziert man zwischen prim ä rem und sekund ä rem Unionsrecht bzw. Gemeinschaftsrecht. Auf dieser Unterscheidung von primärem und sekundärem Recht beruht auch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie begründet sich auf das Verfassungsrecht und das einfache Recht 15. Analog dazu wird das prim ä re Gemeinschaftsrecht der EU aus „völkerrechtlichen Verträgen zur Gründung und Weiterentwicklung der europäischen Integrationsgemeinschaften“ zusammengesetzt16. Überdies existiert ein vom EuGH entworfenes Richterrecht17. Mit dieser zusätzlichen Rechtsprechung des EuGH wird eine Art europäisches Verfassungsrecht deklariert18, welches dem primären Unionsrecht Bedeutsamkeit und Gewicht verleiht und eine entscheidende Größe im Gegensatz zu den anderen Rechtss ä tzen des EUR darstellt.19 Außerdem gibt es eine Zusammensetzung des primären Unionsrechts aus „den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie dem Gewohnheitsrecht der Gemeinschaft“20. Die primär wichtige und große Masse der Rechtssätze ist in den enorm wichtigen Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) inbegriffen. Somit ergibt sich, dass das prim ä re Gemeinschaftsrecht sich nach diesen Rechtsquellen und Rechtssätzen organisiert und seine Rechtswirkung erlangt. An dieser Stelle ist festzumachen, dass alle im Nachhinein veränderten Verträge „wie z. B. die Einheitliche Europäische Akte von 1986, der Vertrag von Maastricht, der Vertrag von Amsterdam und der Vertrag von Nizza“21 inklusive der Protokolle (vgl. Art. 310 EG), die aus den Verträgen hervorgehen, und sämtliche Verträge der Mitgliedstaaten, die beigetreten sind und später beitreten durften22, berücksichtigt werden müssen.

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze sind für das europäische Privatrecht von besonderer Bedeutung. Diese stellen den zweiten Teil der Rechtsquelle dar23. Dies vor allem in Bezug auf Art. 288 Abs. 2 des EG-Vertrages, der besagt, dass eine außervertragliche Einstandspflicht der Gemeinschaft existiert. Diese muss gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einheitlich und stimmig sein.24 Zwischenzeitlich existiert eine Vielzahl anerkannter und schriftlich niedergelegter allgemeiner Rechtsgrundsätze, die die integrationsentgegenkommende Rechtsprechung des EuGH als erfolgreich erkennen lassen. Die Basis der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind die universellen Grundrechte des Gemeinschaftsrechts, das „Rechtsstaatsprinzip (wie z. B. Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)“25 und nicht zuletzt das „Sozialstaatsprinzip und das Demokratieprinzip“26. Seit den 1950er-Jahren bekräftigt der EuGH, dass er sich auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze stützt. Der Sinn besteht darin, das unvollkommene Gemeinschaftsrecht zu komplementieren und es zu deuten. Der EuGH bezeugt damit nicht nur die Wichtigkeit dieses Bereichs, er strebt nach der Ganzheit des Gemeinschaftsrechts in allen Bereichen. Es werden Wissenschaftsprojekte etabliert, die die sogenannten „Principles“27, also Grundsätze, mehren. Die Commission on European Contract Law stellt solch eine wissenschaftliche europäische Gruppe dar.28 Der dritte Teil von Rechtsquelle und Rechtssetzung ist das Gewohnheitsrecht. Wie die allgemeinen Rechtsgrundsätze ist auch das Gewohnheitsrecht ein ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht, das sowohl als Primärrecht als auch als Sekundärrecht fungiert und sich entwickeln kann.29

Jedoch muss beachtet werden, dass das Gewohnheitsrecht in der Ausübung derzeit noch keine große Rolle einnimmt. Es hat sich etwa eingebürgert, dass es zumindest für Minister im Rat die Möglichkeit gibt, sich durch Staatssekretäre vertreten lassen zu können. Damit dies geschehen kann, muss die „Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht“30 im Sinne der allgemeinen Rechtsüberzeugung gegeben sein.31 Doch entstehen tatsächlich primäre EUR? Es erfordert einen Gestaltungsakt der Mitgliedstaaten, wenn diese eine funktionierende Rechtsordnung umsetzen wollen. Die Schwierigkeit besteht darin, wie bereits erwähnt, dass das primäre Gemeinschaftsrecht in völkerrechtlichen Verträgen niedergeschrieben ist und daher das Mitwirken einzelner Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Auferlegung und beim Erlass des primären Gemeinschaftsrechts gefordert ist. Die „große Vertragsrevision“32 nach Art. N. I EUV beruht auf drei Verfahrensmethoden, die absolviert werden müssen, damit erlassene primäre EUR ratifiziert werden können. Aktuell können dies auf der ersten Stufe die EU-Kommission oder die Regierung eines Mitgliedstaates sein. Diese formulieren gezielt Entwürfe für eine Änderung der Unionsverträge, die dann dem Rat vorgelegt werden. Die nächste, zweite Stufe ist die Stufe, wo der Rat sich für oder gegen einen Entwurf ausspricht. Doch vorerst werden die Kommission und das Parlament eines Staates zu einem Hearing eingeladen. Ist der Rat von einem Entwurf positiv überzeugt, so wird „durch seinen Präsidenten eine Konferenz von Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten“33 organisiert. Der Auftrag der Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten ist es, über die optierten und abgeänderten Rechtstexte zu einem Übereinkommen zu kommen, das Art. N. I 2. UAbs. EUV entspricht. Nach erfolgreichem Aushandeln erfolgt die dritte Stufe, auf der „die Ratifikation der Änderungen durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen“ (Art. N. I 3 UAbs. EUV)34 nach erfolgreichem Abschluss vollzogen wird35. Die bis hierhin geführte Untersuchung zeigt deutlich, mit welcher Komplexität der EuGH arbeitet. Die Erkenntnis, dass der EuGH zwar in seiner Souveränität nicht eingeschränkt ist, bedeutet nicht, dass dieser den Gestaltungsakt der Mitgliedstaaten außer Acht lassen darf. Wie weit die Handlungsfreiheit des EuGH bezüglich seiner Souveränität geht, wird im späteren Teil der Analyse aufgezeigt. Daher ist die nächste Frage, die gestellt werden muss, die Frage, welche Bedeutung das sekund ä re Gemeinschaftsrecht für die Rechtsprechung der EU und des EuGH hat.

1.4 Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Der nächste Schritt der Analyse wird zeigen, welche primär signifikanten Rechtshandlungen nach Art. 249 Abs. 1 EG unersetzbar und unverzichtbar sind: „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.“36 Es gibt somit vier rechtswirksame Teile, die die EU und der EuGH zurate ziehen. Unter Teil I stehen die Verordnungen, die einen obligatorischen Charakter haben und somit bindend und verbindlich für alle EU-Mitgliedstaaten sind. Hierbei ist anzumerken, dass sie keine Novellierung in nationales Recht benötigen.37 Ihre Eigenschaft ist von allgemeiner Geltung. Dies bedeutet, dass die Verordnung „eine unbestimmte Zahl von Fällen und eine unbestimmte Zahl von Personen“38 tangiert. Für Verordnungen gilt grundsätzlich, dass dieser Rechtsakt generell praxisfern, also abstrakt, zu lesen ist. Daher wird die Verordnung auch als „Europäisches Gesetz“39 bezeichnet. Die verbindlichen und bindenden Rechtswirkungen manifestieren sich durch den Erlass der Verordnung. Hierbei bedarf es keiner Angliederung, Umwandlung oder Novellierung durch ein nationales Organ. Im Resultat gelten also nicht die nationalen Rechtsorgane der Mitgliedstaaten, sondern die Marktbürger, die direkt europäische Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten erfüllen.40 Die Analyse bis hierhin zeigt, dass das sekundäre Gemeinschaftsrecht in seiner Bedeutung dem primären Unionsrecht untergeordnet ist und somit die Rechtsverhältnisse so geordnet sind, dass dem primären Unionsrechten Vorrang eingeräumt wird. Zudem existiert keine Verbindung zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem sekundären Gemeinschaftsrecht. Beim Erlass des sekundären Gemeinschaftsrechts wird das nationale Verfassungsrecht außer Acht gelassen und ist somit nicht bindend. Ganz einfach ist es aber nicht, denn eventuelle Ansprüche an eine verfassungsgemäße Definition des primären EUR, zum Beispiel unter dem Vorbehalt der Nationalverfassungen der Mitgliedstaaten, „können sich über dessen Maßstabsfunktion mittelbar auch auf die Auslegung und Handhabung des sekundären EUR auswirken“41.

In Teil II sind die Richtlinien verankert: „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel“42. Der Entwurf dieser Richtlinie ist in Art. 249 Abs. 3 EG niedergeschrieben. Die Richtlinien für eine Rechtssetzung nach Art. 249 Abs. 3 EG wird durch ein zweistufiges Verfahren ermöglicht. Zuerst diktiert der Rat eine Richtlinie, die dann von den EU-Mitgliedstaaten rechtswirksam verwirklicht werden muss. Somit besteht die Pflicht, die inhaltlichen Vorgaben als Ziel in einer bestimmten Zeit umzusetzen. „Form und Mittel der Umsetzung“43 ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Daraus ist zu schließen, dass nur Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie betroffen sind. Außerdem bestimmt Art. 249 Abs. 3 EG, welche Mitgliedstaaten betroffen sind. Die EU-Mitgliedstaaten müssen also den Inhalt der Richtlinie und die tatsächliche „Wirksamkeit der Richtlinie“44 in ihrer nationalen Rechtsordnung durch obligatorische Maßnahmen garantieren.45 Die nächste Rechtsform ist die Entscheidung - Teil III -, die ebenfalls verbindlich für die Mitgliedstaaten sind, die von dieser Rechtsform berührt sind. Zwei mögliche Entscheidungen sind ausschlaggebend für den Rat, der diese zusammen mit dem Europäischen Parlament erlässt: A.) Die „Einzelfallentscheidung“46, die dem Verwaltungsakt der deutschen Rechtsprechung gleicht. Oder B.) Die allgemeine Geltung, die mit der deutschen Verordnung übereinstimmt. Diese zwei Entscheidungsformen haben somit eine direkte und „allgemeine Wirkung“47. Diese Rechtsform wird durch Art. 249 Abs. 4 EGV festgelegt. Daher ist sie sehr undogmatisch, weil sie „nichts Näheres“48 bestimmt.

Der letzte Teil IV der Rechtsform sind die Empfehlung und Stellungnahme: Die Empfehlungen und Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Charakter. Diese Unverbindlichkeit autorisiert die EG-Organe durch Art. 189 V EGV49. Demgemäß werden diese auch als „Soft Law“50 bezeichnet.

1 Bpb: Institution (2017). http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/161242/institution (17. August 2017)

2 Buchanan, James M./Tullock, Gordon: „Introduction“. In: Madeleine O. Hosli/Adrian M. A. van Deemen/Mika Widgren (Hg.): Institutional Challenges in the European Union. London 2002. S. 1-3.

3 Buchanan, James M./Tullock, Gordon: „Buchanan and Tullock’s ‚optimal majority‘ analysis“. In: Madeleine O. Hosli/Adrian M. A. van Deemen/Mika Widgren (Hg.): Institutional Challenges in the European Union. London 2002. S. 12-13.

4 Becker, Bernd: Europ ä ische Union. München 2004. S. 1.

5 Becker, Bernd: Europ ä ische Union. München 2004. S. 2.

6 Ebd.

7 Ebd.

8 Becker, Bernd: Europ ä ische Union. München 2004. S. 4.

9 Ebd.

10 Mpifg (2017): Elektronisches Dokument: http://www.mpifg.de/pu/ueber_mpifg/mpifg_jb/JB1112/MPIfG_11- 12_13_Hoepner.pdf (abgerufen: 24.6.2017)

11 Becker, Bernd: Europ ä ische Union. München 2004. S. 4.

12 Ebd.

13 Ebd.

14 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 88.

15 bpb (2017): „Primäres-/Sekundäres Gemeinschaftsrecht“. Elektronisches Dokument: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177209/primaeres-sekundaeres-gemeinschaftsrecht (abgerufen: 24.6.2017).

16 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 88.

17 Ebd.

18 bpb (2017): „Primäres-/Sekundäres Gemeinschaftsrecht“. Elektronisches Dokument: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177209/primaeres-sekundaeres-gemeinschaftsrecht (abgerufen: 24.6.2017).

19 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 88.

20 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 77.

21 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 78.

22 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 77.

23 HWB-EuP (2009): „Allgemeine Rechtsgrundsätze“. Elektronisches Dokument: http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Allgemeine_Rechtsgrunds%C3%A4tze (abgerufen: 24.6.2017)

24 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 78.

25 Ebd.

26 Ebd.

27 HWB-EuP (2009): „Allgemeine Rechtsgrundsätze“. Elektronisches Dokument: http://hwb- eup2009.mpipriv.de/index.php/Allgemeine_Rechtsgrunds%C3%A4tze (abgerufen: 24.6.2017)

28 Ebd.

29 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 78.

30 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 78.

31 Ebd.

32 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 89.

33 Ebd.

34 Ebd.

35 Ebd.

36 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 79.

37 bpb (2017): „Primäres-/Sekundäres Gemeinschaftsrecht“. Elektronisches Dokument: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177209/primaeres-sekundaeres-gemeinschaftsrecht (abgerufen: 30.6.2017).

38 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 79.

39 Ebd.

40 Ebd.

41 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 115.

42 Arndt, Hans-Wolfgang (2004): Europarecht. 7. Auflage. Mannheim. S. 80.

43 Ebd.

44 Ebd.

45 Ebd.

46 Becker, Bernd: Europ ä ische Union. München 2004. S. 5.

47 Ebd.

48 Ebd.

49 Huber, Peter M.: Recht der Europ ä ischen Integration. München 1996. S. 118.

50 Wagener, Hans-Jürgen/Eger Thomas/Fritz Heiko: Europ ä ische Integration Recht und Ö konomie, Geschichte und Politik. München 2006. S. 140.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
60 Jahre Europäische Union. Institutionelle Grundlagen und Entwicklungen
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal
Note
2.3
Autor
Jahr
2017
Seiten
35
Katalognummer
V429791
ISBN (eBook)
9783668737778
ISBN (Buch)
9783668737785
Dateigröße
804 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
jahre, europäische, union, institutionelle, grundlagen, entwicklungen
Arbeit zitieren
Yildirim Pirnc (Autor:in), 2017, 60 Jahre Europäische Union. Institutionelle Grundlagen und Entwicklungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429791

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