IFRS 9 als Nachfolgestandard des IAS 39

Vergleichende Analyse unter Berücksichtigung resultierender bilanzierungspraktischer Herausforderungen


Masterarbeit, 2017

95 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten – Eine „Dauerbaustelle“ im IFRS-Regelwerk

2 Das „Finanzinstrument“ – Definition, Wesensmerkmale und Abgrenzung

3 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht
3.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.2 Bilanzierung der Höhe nach

4 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS
4.1 Kategorisierung von Finanzinstrumenten
4.1.1 Loans and Receivables
4.1.2 Held to Maturity
4.1.3 Fair Value through Profit or Loss
4.1.4 Available for Sale
4.1.5 Other Liabilities
4.2 Bewertungskategorien und ihre Wertmaßstäbe
4.3 Exkurs: Der „beizulegende Zeitwert“ gemäß IFRS
4.4 Wertminderungen und Wertaufholungen
4.5 Sicherungsbeziehungen
4.5.1 Fair Value Hedge
4.5.2 Cash Flow Hedge
4.6 Kritische Würdigung

5 IFRS 9 – Beweggründe, Inkrafttreten und bereits absehbare Auswirkungen
5.1 Beweggründe
5.2 Inkrafttreten und Einführungsphasen
5.3 Vor Inkrafttreten bereits absehbare Auswirkungen und Herausforderungen

6 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
6.1 Kategorisierung von Finanzinstrumenten
6.1.1 Amortized Costs
6.1.2 Fair Value OCI
6.1.3 Fair Value through Profit and Loss
6.2 Bewertungskategorien und ihre Wertmaßstäbe
6.3 Wertminderungen und Wertaufholungen
6.4 Sicherungsbeziehungen
6.5 Kritische Würdigung

7 Die Anhangangabepflichten des IFRS

8 Die wesentlichen Unterschiede zwischen IAS 39 und IFRS 9 – Eine beispielhafte Illustration
8.1 Ansatz und Folgebewertung einer festverzinslichen Anleihe
8.2 Ansatz und Folgebewertung von Aktienoptionen
8.3 Kritische Würdigung

9 Zusammenfassung der Ergebnisse und ein kurzer Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anhang

Abstract

Name, Vorname: Karcher, Sven

Studiengang: M. Sc. Financial Management & AccountingNORDAKADEMIE Graduate School, Hamburg

Thema der Arbeit: IFRS 9 als Nachfolgestandard des IAS 39 –Eine vergleichende Analyse unter besonderer Berücksichtigungresultierender bilanzierungspraktischer Herausforderungen

English Version: This thesis is aiming to introduce and to enhance the knowledge on the international accounting standards IAS 39 and IFRS 9. The thesis is showing challenges with regard to implementing IFRS 9 as well as the differences and similarities between both IAS 39 and IFRS 9. In the first chapter, the agenda of this thesis will be defined. Furthermore, the approach and methods used to achieve the aims will be introduced. In the following chapter, the term “financial instrument” will be specified. The third chapter will deal with the German accounting according to national law. The subsequent part of this thesis will demonstrate and critically recognize IAS 39, the IASB-introduction project as well as IFRS 9. Present challenges of IFRS 9 that already occur will be displayed in particular. Thereafter two illustrations will demonstrate differences and similarities of both standards. The closing chapter will reflect the results of this thesis and will present an outlook as well as possible synergy effects caused by the introduction of IFRS 9.

Deutsche Version: Das Ziel der Masterthesis besteht darin, die beiden internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 und IFRS 9 ausführlich zu beleuchten, bereits erkennbare Herausforderungen zu identifizieren und Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede darzustellen. Im ersten Kapitel werden das Ziel der Thesis definiert abgegrenzt und die Vorgehensweise und Methoden vorgestellt, die zur Erreichung des Ziels eingesetzt wurden. In den folgenden Kapiteln wird die Definition des Begriffes „Finanzinstrument“ vorgenommen und die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht betrachtet. Der anschließende Teil dieser Thesis mit weiteren Kapiteln umfasst die ausführliche Darstellung und kritische Würdigung des IAS 39, des IASB-Einführungsprojekts und des IFRS 9. In diesem Teil der Thesis werden erste Herausforderungen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des Standards ergeben, aufgezählt. Folgend zeigen zwei Illustrationen auf, dass sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Standards bestehen. In einem abschließenden Fazit werden die Ergebnisse der Thesis reflektiert und ein Ausblick auf die Zukunft und mögliche Synergieeffekte durch die Einführung des IFRS 9 gegeben

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gliederung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und IAS

Abbildung 2: Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS

Abbildung 3: Hierarchie der Inputfaktoren nach IFRS

Abbildung 4: Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS

Abbildung 5: Einsatz eines Zinsswaps als Sicherungsinstrument

Abbildung 6: Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS

Abbildung 7: Dreistufiges Wertminderungsmodell nach IFRS

Abbildung 8: Zeitscheibenbasierte Ermittlung des Lifetime-ECL

Abbildung 9: Ansatz - Darstellung der Buchwerte und Risikovorsorge

Abbildung 10: Folgebewertung - Darstellung der Buchwerte und Risikovorsorge

Abbildung 11: Folgebewertung - Darstellung der Buchwerte und Erträge

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Erstbewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IAS

Tabelle 2: Folgebewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IAS

Tabelle 3: Zahlungsströme bei einem festverzinslichen Wertpapier

Tabelle 4: Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten

Tabelle 5: Erstbewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IFRS

Tabelle 6: Folgebewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IFRS

Tabelle 7: Marginale und kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeiten des Kreditnehmers

Tabelle 8: Exemplarische Berechnung des Lifetime-ECL

Tabelle 9: Illustration 1 - Kategorisierung und Wertmaßstäbe

Tabelle 10: Illustration 1 – Folgebewertung und Berücksichtigung von Wertminderungen

Tabelle 11: Illustration 2 - Kategorisierung und Wertmaßstäbe

Tabelle 12: Illustration 2 – Folgebewertung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten – Eine „Dauerbaustelle“ im IFRS-Regelwerk

„If you understand IAS 39, you haven’t read it properly –it’s incomprehensible.” [1] (Sir David Tweedie)

Im Juli 2002 hat die Europäische Union eine Verordnung verabschiedet, die börsennotierte Unternehmen der 28 Mitgliedsstaaten der europäischen Union[2] ab dem Geschäftsjahr 2005 vorschreibt, die Konzernabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie den International Accounting Standards (IAS) aufzustellen. Unter anderem ist es Ziel dieser Verordnung, eine Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes durch die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks anerkannter Rechnungslegungsstandards herbeizuführen. Weiterhin sollen der Schutz der Anleger sowie das Vertrauen in die Finanzmärkte gestärkt werden.[3]

Das Ziel der Abschlusserstellung unter Beachtung der internationalen Rechnungslegungsstandards ist das Vermitteln von entscheidungsrelevanten Informationen. Der Abschluss soll den Adressaten die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines kapitalmarktorientierten Unternehmens darlegen und als Entscheidungsgrundlage für mögliche Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen dienen. Die Zielsetzung wird durch die Darstellung von Informationen über Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital und weiteren Faktoren wie beispielsweise einer Gewinn- und Verlustrechnung im IFRS-Abschluss erreicht.[4]

Zur Regelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf internationaler Ebene wurde im Dezember 1998 ein erster Entwurf zum IAS 39 veröffentlicht. Der Standard mit dem Titel „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ umfasste erste Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Das Einführen von internationalen Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten war unabdingbar, da sich immer weitere Unternehmen am Kapitalmarkt orientierten, darüber Kapital beschafften und derivative Finanzinstrumenten zur Absicherung von Risiken einsetzten.[5]

Sir David Tweedie, Chairman des International Accounting Standards Board (IASB) von 2001 bis 2011, veranschaulicht mit seiner Aussage die Problematik und zugleich den größten Kritikpunkt des IAS 39. Der Standard, welcher bereits seit seiner Veröffentlichung als Interimsstandard galt, wurde durch zahlreiche Überarbeitungen und Ergänzungen in den Folgejahren immer komplexer. Jahrelang erschwerten die Komplexität und die Inkonsistenzen des IAS 39 die Anwendung des Standards und führte schlussendlich nach dem Höhepunkt der Finanzkrise im Jahr 2008 dazu, dass seitens des IASB ein Projekt zur gesamtheitlichen Überarbeitung des Standards gestartet wurde.

In diesem Projekt wurde über mehrere Jahre und in mehreren Phasen der neue Standard zur Regelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten – der IFRS 9 – erarbeitet.[6] Die finale Version des IFRS 9 wurde im Jahr 2014 veröffentlicht und ist durch das im Jahr 2016 abgeschlossene Endorsementverfahren von kapitalmarkorientierten Unternehmen in der europäischen Union zu Beginn des Geschäftsjahres 2018 anzuwenden.[7]

Das Ziel der Masterthesis besteht darin, die Regelungen und Inhalte der beiden Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten darzustellen und zu vergleichen. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt darin, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem Vorgängerstandard IAS 39 und dem Nachfolgestandard IFRS 9 aufzuzeigen. Zur Erreichung der Zielsetzung wird diese Masterthesis in insgesamt neun Kapitel unterteilt.

Um einen ersten Überblick sowie eine theoretische Grundlage zu schaffen, wird im zweiten Kapitel der Arbeit der Begriff „Finanzinstrument“ definiert, die Wesensmerkmale herausgearbeitet und eine Abgrenzung zwischen der Definition auf nationaler und internationaler Ebene vorgenommen.

Das dritte Kapitel befasst sich mit der Darstellung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht. Die Ausführungen in diesem Kapitel bilden eine mögliche Vergleichsgrundlage für die später folgenden, kritischen Würdigungen der internationalen Standards.

Einer der wesentlichen Hauptteile dieser Thesis bildet das vierte Kapitel: Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39. In diesem Kapitel werden die Vorschriften der Bilanzierung in Bezug auf die Kategorisierung, die Bewertung, die Wertminderungen und die Sicherungsbeziehungen ausführlich dargestellt. Zusätzlich befasst sich dieses Kapitel in einem Exkurs mit der Stufenkonzeption zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 13. Der Abschluss dieses Kapitels bildet eine kritische Würdigung des IAS 39 unter Berücksichtigung von Effekten in der Praxis sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht.

Das fünfte Kapitel der Arbeit stellt die Beweggründe, das Projekt und die damit verbundenen Projektphasen hinter der Einführung von IFRS 9 auf internationaler Ebene dar. In diesem Kapitel werden ebenso bereits absehbare Auswirkungen und Herausforderungen auf nationaler Ebene basierend auf Erfahrungswerten aus der Mitarbeit in einem Projekt zur Umstellung auf den neuen Standard erarbeitet.

Der Nachfolgestandard IFRS 9 wird im folgenden Kapitel in ähnlicher Form und Gliederungsweise wie der Vorgänger IAS 39 beleuchtet. Hierbei liegt der Fokus auf der Darstellung von neuen Kriterien der Kategorisierung und der Einführung eines neuen Modells zur Abbildung der Wertminderung von Finanzinstrumenten. In einer kritischen Würdigung am Ende des Kapitels werden die Erkenntnisse zum IFRS 9 unter dem Einfluss erster Eindrücke aus der Praxis kritisch reflektiert.

Durch die Einführung des neuen Standards sind Anpassungen an der Berichtserstattung notwendig. Die sich durch die Einführung ergebenden Änderungen an den Anhangangabepflichten nach IFRS 7 werden im siebten Kapitel der Thesis im Überblick betrachtet.

Zur praxisnahen und verdeutlichten Darstellung von Unterschieden zwischen dem IAS 39 und dem IFRS 9 werden im achten Kapitel zwei Illustrationen beispielhaft betrachtet. Ziel ist es, die bestehenden Unterschiede exemplarisch darzustellen und ceteris paribus die Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Rahmen der Erst- und Folgebilanzierung sowie der Wertminderung zu untersuchen.

Den gesamtheitlichen Abschluss der Masterthesis bildet im letzten Kapitel ein Fazit, in dem die gewonnen Erkenntnisse aus den kritischen Würdigungen zusammengefasst und reflektiert werden. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die Zukunft und mögliche Synergieeffekte durch die Einführung des IFRS 9 gegeben.

Die theoretischen Ausarbeitungen in dieser Masterarbeit erfolgen durch eine umfangreiche Recherche in Fachliteratur und aktuellen Arbeitspapieren. Weitere wesentliche Quellen dieser Thesis bilden die zugrundeliegenden Gesetzestexte und Standards in den aktuellen Versionen und die zugehörigen Kommentierungen in der Sekundärliteratur aus der Wissenschaft und Wirtschaft. Die deskriptive Literaturarbeit mit den Rechnungslegungsstandards IAS 39 und IFRS 9 als Primärliteratur bildet einen Hauptteil der Thesis.

Neben der deskriptiven Komponente werden die einzelnen Vorschriften und deren Folgen anhand von hervorgehobenen Beispielen in der Thesis verdeutlicht. Basis dieser Beispiele bilden sowohl verschiedene Quellen aus der Fachliteratur als auch eigene Darstellungen.

Um die bereits vor Inkrafttreten resultierenden und aktuell erkennbaren Herausforderungen darzustellen, werden Erfahrungswerte aus der Praxis in die Arbeit aufgenommen. Die Darstellung der Herausforderungen basiert auf eigenen Erfahrungen, die im Rahmen eines nationalen Projekts gesammelt werden konnten. Ziel des Projekts war die Anpassung einer Softwarelösung zur Implementierung der neuen Anforderungen des IFRS 9.

Zur vertiefenden und anschaulichen Darstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Standards werden im abschließenden Teil der Arbeit zwei Illustrationen erarbeitet. Ziel der Illustrationen ist die Darstellung von Auswirkungen einzelner, in den Illustrationen definierter Faktoren wie beispielsweise von Wertveränderungen des beizulegenden Zeitwerts der untersuchten Finanzinstrumente.

2 Das „Finanzinstrument“ – Definition, Wesensmerkmale und Abgrenzung

Der International Accounting Standard Board (IASB), welcher bis zum Jahres-wechsel 2000/2001 International Accounting Standard Committee (IASC) genannt wurde, entwickelt und veröffentlicht als unabhängiges Gremium seit seiner Gründung internationale Rechnungslegungsstandards zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten.[8]

Die veröffentlichten Rechnungslegungsstandards des IASB, die International Financial Reporting Standards (IFRS), oder die früheren und vom IASB stetig aktualisierten Veröffentlichungen des IASC, die International Accounting Standards (IAS), werden von der Europäischen Kommission durch ein Anerkennungsverfahren in Europäisches Recht übernommen.[9] Durch das als Endorsementverfahren bezeichnete Übernahmeverfahren in Europäisches Recht sind die Standards verbindlich und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden.

Grundlage für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach internationaler Rechnungslegung ist eine wirksame Definition und Abgrenzung des Begriffes „Finanzinstrument“. Auf internationaler Ebene definiert der IASB im IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ ein Finanzinstrument als „einen Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Gliederung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und IAS 39[11]

Finanzielle Vermögenswerte umfassen sowohl flüssige Mittel und Anteile anderer Unternehmen durch das Halten von Eigenkapitalinstrumenten auf der Aktivseite, als auch vertraglich vereinbarte Rechte, flüssige Mittel oder finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten oder zu vorteilhaften Bedingungen zu tauschen.[12] Weiterhin werden vertragliche Verpflichtungen, welche durch eigene Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden oder erfüllt werden können und einen Erhalt einer variablen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumenten zur Folge haben, den finanziellen Vermögenswerten zugeordnet.[13]

Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen gemäß IAS 32 vertragliche Verpflichtungen, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen zu liefern oder mit diesem zu unvorteilhaften Bedingungen zu tauschen.[14] Gegenläufig zu den finanziellen Vermögenswerten werden bei den finanziellen Verbindlichkeiten Verträge, die durch eigene Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden oder erfüllt werden können und eine Lieferung einer variablen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumenten zur Folge haben, den finanziellen Vermögenswerten zugeordnet.[15]

Als ein „Eigenkapitalinstrument“ definiert der IAS 32 einen „Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehöriger Schulden begründet“.[16] Die Definition des Begriffes „Eigenkapitalinstrument“ wird im weiteren Verlauf des IAS 32 weiter eingegrenzt. Beispielsweise darf als ein Eigenkapitalinstrument ausgewiesenes Finanzinstrument keine vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegenüber einem weiteren Unternehmen enthalten.[17] In diesem Fall wird das als Eigenkapitalinstrument ausgewiesene Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit gemäß IAS 32.11 eingeordnet.

Ferner unterscheidet IAS 32 bei den finanziellen Vermögenswerten und bei den finanziellen Verbindlichkeiten zwischen originären und derivativen Finanzinstrumenten.[18] Originäre Finanzinstrumente bezeichnen dabei Finanzinstrumente, die aus Lieferung und Leistung direkt aus einem vertraglichen Verhältnis zwischen zwei Parteien hervorgehen. Weiterhin lassen sich originäre Finanzinstrumente in eigen- oder fremdkapitalbezogene Instrumente unterteilen. Zu den eigenkapitalbezogenen Finanzinstrumenten, den Assets, gehören Aktien, stille Einlagen und Genussscheine. Zu den fremdkapitalbezogenen Instrumenten, den Liabilities, zählen neben Forderungen und Verbindlichkeiten auch Pfandbriefe und Anleihen.

Gegensätzlich zu den originären Finanzinstrumenten resultieren derivative Finanzinstrumente auf der Basis von anderen Finanzinstrumenten. Hergeleitet vom lateinischen Begriff derivare (= ableiten), bezeichnen Derivate die Finanzinstrumente, deren Preise sich auf Basis eines bestimmten Basiswerts oder Underlyings ableiten und berechnen.

Gemäß IAS 39.9 liegt ein Derivat vor, wenn ein Finanzinstrument oder ein sonstiger Vertrag folgende Definitionsmerkmale aufweist:

1. Der Wert ändert sich aufgrund einer Veränderung einer bestimmten Variablen;
2. Es fällt keine oder eine im Vergleich zu ähnlichen Produkten geringere Anschaffungszahlung an, welche erwartungsgemäß ähnlich auf Wertveränderungen der Variablen reagieren,;
3. Die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.[19]

Bei den derivativen Finanzinstrumenten wird zwischen bedingten und unbedingten Termingeschäften unterschieden. Zu den unbedingten Derivaten mit vertraglich vereinbarter und fester Vertragserfüllung zählen beispielsweise Forwards, Futures und sämtliche Swap-Geschäfte. Bedingte Derivate mit optionaler Vertragserfüllung und Wahlmöglichkeit seitens eines der Vertragspartner in der Zukunft umfassen z. B. Rentenoptionen, Aktienoptionen und sonstige Optionen auf weitere Basiswerte.[20]

Im Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), wurde auf nationaler Ebene vorgeschlagen, die Begriffsdefinition in Anlehnung an die IFRS in die Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht zu übernehmen.[21] Dadurch sollte die Vergleichbarkeit und eine Annäherung zwischen handelsrechtlichen und IFRS-Abschlüssen sichergestellt werden.[22] Jedoch wurde bereits im Regierungsentwurf des BilMoG die Passage zur Übernahme der Regelungen entfernt, was zur Folge hat, dass in der finalen Fassung des BilMoG keine explizite Begriffsdefinition vorgenommen wird.

Für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht sind demnach die Definitionen und Begriffsabgrenzungen im Handelsgesetzbuch (HGB), im Kreditwesengesetz (KWG) und im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) führend. Im HGB wird der Begriff „Finanzinstrumente“ ebenfalls nicht explizit definiert. Nach dem Bilanzgliederungsschema gemäß § 266 HGB werden finanzielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in folgende Posten untergliedert:

(1) „Anteile an verbundenen Unternehmen;
(2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
(3) Beteiligungen;
(4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
(5) Wertpapiere des Anlagevermögens;
(6) sonstige Ausleihungen.“[23]

Neben den Finanzanlagen wird des Weiteren bei den finanziellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zwischen folgenden Posten unterschieden:

(1) „Forderungen aus Lieferung und Leistung;
(2) Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
(3) Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;“[24]
(4) Wertpapiere, die dem Umlaufvermögen zugeordnet wurden.[25]

Diese Abgrenzung bildet die Basis für die Bilanzierung von Finanzanlagen und finanziellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens nach deutschem Handelsrecht.

3 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach deutschem Handelsrecht

3.1 Bilanzierung dem Grunde nach

Im deutschen Handelsrecht wird bei der Bilanzierung dem Grunde nach festgestellt, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld zum einen bilanzierungsfähig und zum anderen bilanzierungspflichtig ist.

Sofern eine Finanzanlage die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllt, ist diese gemäß dem Vollständigkeitsgebot zu bilanzieren.[26] Sowohl der Grundsatz der Vollständigkeit als auch die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes leiten sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ab. Die GoB konkretisieren die gesetzlichen Einzelvorschriften und ergänzen, wenn zu einem Sachverhalt keine gesetzliche Einzelvorschrift zur Anwendung vorliegt. Nicht alle GoB liegen in schriftlicher und kodifizierter Form vor und sind im Gesetz festgehalten. Gewonnen und erweitert werden die GoB durch verschiedene induktive und deduktive wissenschaftliche Methoden und dem Zusammenwirken von Wissenschaft, Rechtsprechung und Bilanzierungspraxis.[27]

Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen […] die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“.[28] Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind die GoB ebenfalls zur korrekten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen.[29]

Der Aktivierungsgrundsatz ist nicht explizit im Gesetz genannt und wird nicht in den GoB schriftlich festgehalten. Grundsätzlich ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand vorliegt. Die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes sind ebenfalls nicht kodifiziert, jedoch wird in der Literatur hauptsächlich zwischen zwei Aktivierungskonzeptionen und Merkmalen eines Vermögensgegenstandes unterschieden. Bei der statisch geprägten, eher handelsrechtlich genutzten Aktivierungskonzeption stehen die selbständige Verwertbarkeit und die Schuldendeckungsfähigkeit als Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes im Vordergrund. Bei der dynamisch geprägten, eher steuerrechtlich genutzten Aktivierungskonzeption umfassen die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes die Ausprägungen selbständige Bewertbarkeit und bilanzielle Greifbarkeit.[30]

Neben der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit nach den GoB ist zu prüfen, ob konkrete gesetzliche Vorschriften vorliegen, welche abweichend von der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit die Aktivierung von Vermögensgegenständen verbieten oder Wahlrechte bei Nicht-Vermögensgegenständen einräumen.[31] Damit werden Vermögensgegenstände auf ihre konkrete Bilanzierungsfähigkeit geprüft.

Finanzanlagen und finanzielle Vermögensgegenstände des Umlaufsvermögens, die sowohl die abstrakte als auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit und die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllen und sich im wirtschaftlichen Besitz des Unternehmens befinden, sind gemäß und unter Beachtung der Ansatzvorschriften der §§ 246 - 251 HGB als Vermögensgegenstände in der Bilanz zu aktivieren.

3.2 Bilanzierung der Höhe nach

Vermögensgegenstände sind gemäß § 255 HGB höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren. Bei der Zugangsbewertung ist zu beachten, dass der Ansatz um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung reduziert wird. Bei Finanzanlagen besteht bei einer voraussichtlich nicht andauernden Wertminderung die Möglichkeit, eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen und diese bei der Zugangsbewertung zu berücksichtigen.[32] Bei Finanzanlagen handelt es sich um nicht abnutzbare Vermögensgegenstände. Demnach sind Finanzanlagen bei der Folgebewertung nach HGB nicht planmäßig abzuschreiben.[33] Analog zur Zugangsbewertung sind bei der Folgebewertung außerplanmäßige Abschreibungen bei dauernder Wertminderung zu erfassen. Weiterhin besteht bei der Folgebewertung von Finanzanlagen ebenfalls das, als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnete Wahlrecht, außerplanmäßige Abschreibungen bei einer nicht andauernden Wertminderung zu erfassen oder den Buchwert beizubehalten.[34] Wird bei einer nicht andauernden Wertminderung eine Finanzanlage außerplanmäßig abgeschrieben, so muss gemäß dem Stetigkeitsgebot nach § 252 HGB und der Forderung nach gleichen Bewertungsverfahren in den folgenden Perioden bei einer nicht andauernden Wertminderung ebenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden.[35] Des Weiteren muss diese Bewertungsmethode bei ähnlichen Fällen bei anderen Finanzanlagen gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung angewendet werden.[36]

Finanzielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und sind auch bei nicht dauernder Wertminderung abschreibungspflichtig, wenn zum Stichtag ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis vorliegt.[37] Wenn kein Börsen- oder Marktpreis zum Stichtag ermittelt werden kann, wird der beizulegende Wert als Vergleichswert genutzt. Der beizulegende Wert ist vom beizulegenden Zeitwert nach § 255 HGB abzugrenzen.[38] Ist der beizulegende Wert niedriger als der Buchwert, wird der finanzielle Vermögenswert des Umlaufvermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben.

Der beizulegende Wert kann über verschiedene Hilfsmittel wie beispielsweise über den Wiederbeschaffungswert, den Rekonstruktionswert, den Ertragswert, den DCF-Wert oder den Einzelveräußerungswert ermittelt werden.[39]

Ist der Börsen-, der Markpreis oder der beizulegende Wert am Abschlussstichtag höher als der Buchwert und eine außerplanmäßige Abschreibung demnach nicht möglich, besteht ein Wertaufholungsgebot nach § 253 HGB für Finanzanlagen und finanzielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens.[40] Da Finanzanlagen als nicht abnutzbare Vermögensgegenstände nicht abschreibungspflichtig sind, ist eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung bis in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten möglich.[41]

4 Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39

4.1 Kategorisierung von Finanzinstrumenten

Der IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ enthält Vorschriften der internationalen Rechnungslegung zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Nach IAS 39 werden finanzielle Vermögenswerte in vier, finanzielle Verbindlichkeiten hingegen in zwei Kategorien eingeteilt. Ziel dieser Kategorien ist die Ableitung von unterschiedlichen Bewertungsmethoden und -verfahren zur Bilanzierung der Finanzinstrumente.

Abbildung 2 stellt die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 in unterschiedliche Kategorien grafisch dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39.9[42]

Auf der anderen Seite werden finanzielle Verbindlichkeiten gemäß IAS 39.9 in zwei Kategorien eingeteilt. Die erste Kategorie umfasst finanzielle Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten oder designiert wurden. Diese Kategorie wird sowohl bei den finanziellen Vermögenswerten als auch bei den finanziellen Verbindlichkeiten verwendet.

In der zweiten Kategorie, die zur Kategorisierung von finanziellen Verbindlichkeiten nach IAS 39 zur Verfügung steht, werden alle weiteren und sonstige finanziellen Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Die Kategorisierung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in verschiedene Kategorien ist auf internationaler Ebene nach IAS 39 der erste Schritt zur Bilanzierung nach folgendem Schema:

1. Klassifizierung: Die finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden in verschiedene Kategorien eingeteilt
2. Bewertung: Je nach Kategorie ergibt sich ein abweichender Bewertungsmaßstab: Entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (at amortised costs) oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value).
3. Sofern Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist zu entscheiden, ob Wertveränderungen erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen sind.[43]

4.1.1 Loans and Receivables

Die Kategorie Loans and Receivables (LAR) umfasst Kredite und Forderungen. IAS 39.9 definiert Kredite und Forderungen dieser Kategorie als nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte, die mit festen oder bestimmbaren Zahlungen ausgestattet sind. Weiterhin dürfen diese Instrumente per Definition nicht an einem aktiven Markt notiert sein.[44]

Ein aktiver Markt liegt vor, wenn für ein Finanzinstrument an einer Börse Preise von einem Broker, Händler oder weiteren Finanzinstitutionen regelmäßig und unter Berücksichtigung des aktiven Handels mit und zwischen Dritten notiert werden.[45]

Neben den notwendigen Voraussetzungen zur Qualifizierung als LAR sind weitere, hinreichende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Es darf keine Veräußerungsabsicht bestehen. Sofern eine Veräußerungsabsicht besteht, ist die Kategorie Held for Trading zu wählen.
2. Es darf keine Option zur Designation als veräußerbarer Wert oder die fair value option genutzt werden. Wird eine Option zur Designation in eine andere Kategorie genutzt, ist das Finanzinstrument in die entsprechende Kategorie einzuordnen.
3. Die volle Rückzahlung darf nur durch Bonitäts- und Liquiditätsrisiken seitens des Schuldners gefährdet sein. Andere Risiken und Probleme auf seitens des Schuldners führen dazu, dass die Kategorie LAR nicht genutzt werden darf.[46]

Werden die notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen erfüllt, ist das Finanzinstrument in der Kategorie LAR auszuweisen. Sofern für ein als LAR kategorisiertes Finanzinstrument ein aktiver Markt zu einem späteren Zeitpunkt entsteht und die damit verbundene notwendige Voraussetzung nicht weiter erfüllt wird, ist eine Umklassifizierung notwendig.[47]

Typische Beispiele für Finanzinstrumente der Kategorie LAR sind: Forderungen aus Lieferung und Leistung, vertragliche Schadensersatzansprüche, Einlagen und Kredite bei Kreditinstituten oder weitere Schuldinstrumente, die nicht am Markt notiert sind.[48]

4.1.2 Held to Maturity

Finanzielle Vermögenswerte, die in der Kategorie Held to Maturity (HTM) ausgewiesen werden, sind nach IAS 39.9 bis zur Endfälligkeit zu haltende, an einem aktiven Markt notierte Finanzinvestitionen in Fremdkapitalinstrumente.[49]

Damit ein finanzieller Vermögenswert der Kategorie HTM zugeordnet werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Es darf keine Veräußerungsabsicht bestehen. Sofern eine Veräußerungsabsicht besteht, ist die Kategorie Held for Trading zu wählen.
2. Es darf keine Option zur Designation als veräußerbarer Wert oder die fair value option genutzt werden. Wird eine Option zur Designation in eine andere Kategorie genutzt, ist das Finanzinstrument in die entsprechende Kategorie einzuordnen.
3. Die Rückzahlung des Investments darf nur durch Bonitäts- und Liquiditätsrisiken seitens des Emittenten gefährdet sein. Andere Risiken und Probleme auf Seiten des Emittenten führen dazu, dass die Kategorie HTM nicht genutzt werden darf.
4. Die Finanzinstrumente weisen eine feste Laufzeit und ein Endfälligkeitsdatum auf.
5. Es besteht die Absicht und die Fähigkeit des Unternehmens, den finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.[50]

Die Absicht des Unternehmens, den finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten, setzt zeitgleich die Fähigkeit des Unternehmens dazu voraus. Die Fähigkeit des Unternehmens, den finanziellen Vermögenswert zu halten, wird erreicht, wenn die Refinanzierung des Vermögenswerts und die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während der gesamten Laufzeit über ausreichend finanzielle Ressourcen sichergestellt werden können.[51]

Gemäß IAS 39.9 wird die Absicht des Unternehmens, einen finanziellen Vermögenswert bis zu seiner Endfälligkeit zu halten, durch das Verhalten in vergangenen Perioden bestimmt. Wurden im aktuellen oder in den vergangenen zwei Geschäftsjahren mehr als unwesentliche Teile von als HTM klassifizierten finanzielle Vermögenswerten vor dem Erreichen der Endfälligkeit verkauft, greift die Zuordnungssperre (tainting rule) nach IAS 39.9 und ein Unternehmen darf keine Vermögenswerte mehr als HTM einstufen.[52]

Alle weiteren Positionen, die als HTM klassifiziert wurden, sind während der zweijährigen Zuordnungssperrfrist in die Kategorie Available for Sale umzugliedern und es ist eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen.[53] Nach Ablauf der Sperrfrist werden die verbleibenden Positionen wieder in die Kategorie HTM zurückgeführt und Gewinne und Verluste nach IAS 39.54 mittels der Effektivzinsmethode erfolgswirksam über die Laufzeit des Finanzinstruments aufgelöst.

Einige Geschäftsvorfälle, wie Verkäufe oder Umgliederungen, haben gemäß IAS 39.9 keinen Einfluss auf die Zuordnungssperrfrist. So dürfen finanzielle Vermögenswerte vor dem Fälligkeitsdatum verkauft werden, sofern Veränderungen des Marktzinses keine wesentlichen Änderungen auf den Marktwert haben. Verkäufe von Positionen, bei denen zum Verkaufszeitpunkt nahezu der ursprüngliche Kapitalbetrag durch Tilgungen oder andere Zahlungen eingezogen wurde, haben ebenfalls keinen Einfluss und eine Sperrfrist zur Folge. Ausgeschlossen sind weiterhin externe einmalige Ereignisse, die das Unternehmen nicht hervorsehen kann und auf die das Unternehmen keine Kontrolle auswirken kann.[54]

Im Anhang des IAS 39 werden weitere Vorfälle aufgeführt, die einen vorzeitigen Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ohne eine Sperrfrist zur Folge zu haben, rechtfertigen. Darunter fallen zum Beispiel der Verkauf nach einer Verschlechterung der Bonität des Emittenten, der Verkauf nach einer Änderung der Steuergesetzgebung oder der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten bedingt durch eine wesentliche Änderung von aufsichtsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen.[55]

4.1.3 Fair Value through Profit or Loss

Die Kategorie Held for Trading (HFT) stellt eine der Unterkategorien der Kategorie Fair Value through Profit or Loss (FVTPL) dar. In der Kategorie HFT werden als Pflichtbestandteile alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst, die zu Handelszwecken gehalten werden. Ähnlich wie bei der Kategorie HTM steht bei der Klassifizierung der Finanzinstrumente die Absicht des Unternehmens im Vordergrund. Nach IAS 39.9 wird ein Finanzinstrument, das „hauptsächlich mit der Absicht erworben […] wurde, kurzfristig verkauft […] zu werden“[56], zu Handelszwecken gehalten und somit zum Zugangszeitpunkt in die Kategorie HFT eingestuft. Zusätzlich werden alle Derivate, die nicht als Sicherheitsinstrument oder als finanzielle Garantie designiert wurden, der Kategorie HFT zugeordnet.[57]

Es ist nicht möglich, Finanzinstrumente nach ihrem Zugangszeitpunkt in die Kategorie HFT einzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzinstrument im Nachgang einem, zu Handelszwecken geführtem Depot zugeordnet wird.[58]

Eine Besonderheit der Kategorie FVTPL ist, dass Unternehmen neben den aufgeführten Pflichtbestandteilen mittels der fair value option entscheiden können, welche finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sie zum Zugangszeitpunkt in diese Kategorie einordnen. Die Designation von Finanzinstrumenten in die Kategorie FVTPL mittels der fair value option ist bei den folgenden Arten von Finanzinstrumenten und Konstellationen möglich:

1. Bei zusammengesetzten, als hybride Finanzinstrumente bezeichneten Finanzinstrumenten, die gemäß IAS 39.11 in die Bestandteile eingebettetes Derivat und Basisvertrag aufzuspalten wären und bei welchen das eingebettete Derivat erheblichen Einfluss auf die Zahlungsströme des hybriden Finanzinstruments besitzt.[59]
2. Bei Finanzinstrumenten, bei welchen eine erfolgswirksame Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu einer wesentlichen Reduktion oder Beseitigung von Verzerrungen und möglicher Inkonsistenzen führt. Diese Verzerrungen und Inkonsistenzen können nur bei inkongruenten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auftreten. Daher können diese Finanzinstrumente nur dann als FVTPL klassifiziert werden, wenn ein nachweisbarer ökonomischer Zusammenhang zwischen den betroffenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten besteht.[60]
3. Bei Finanzinstrumenten, die in einem Portfolio mit ähnlichen und zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumenten geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies aufgrund einer dokumentierten Strategie basiert und darauf aufbauend dem Management Bericht erstattet wird.[61]

Wird die fair value option ausgeübt und ein Finanzinstrument aus den gegebenen Gründen in die Kategorie FVTPL eingeordnet, sind gemäß IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ zusätzliche Angaben im Anhang, wie zum Beispiel die Darstellung des maximalen Ausfallrisikos, die Auswirkung eines zugehörigen Finanzinstruments auf die Höhe des Ausfallsrisikos oder das Aufzeigen der verwendeten Methoden erforderlich.[62]

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie FVTPL können in die Kategorie LAR oder nach IAS 39.50B unter außergewöhnlichen Umständen in die Kategorie AFS umgegliedert werden, sofern die Vermögenswerte die Voraussetzungen erfüllen.[63] Nach IAS 39.50D muss ein Finanzinstrument die Definition der Kategorie LAR erfüllen sodass dieses in die Kategorie LAR umgegliedert werden kann. Zusätzlich dazu muss das Unternehmen die Absicht haben und in der Lage sein, den finanziellen Vermögensgegenstand bis zu seiner Fälligkeit zu halten.[64]

4.1.4 Available for Sale

Eine weitere Kategorie zur Klassifizierung von nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 bildet die Kategorie Available for Sale (AFS). In diese Kategorie werden die restlichen Finanzinstrumente, die aufgrund dem Nichterfüllen der jeweiligen Voraussetzungen weder als Loans and Receivables, Held to Maturity, Held for Trading oder über die fair value option klassifiziert werden können, eingeordnet.[65]

Werden die Voraussetzungen des IAS 39.50E erfüllt, kann ein als AFS klassifizierter finanzieller Vermögenswert, welcher der Definition eines Finanzinstruments der Kategorie HTM entspricht, in die Kategorie HTM umgegliedert werden. Die Voraussetzungen nach IAS 39.50E bestehen darin, dass das Unternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, den finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.[66]

Typische Finanzinstrumente der Kategorie AFS sind Eigenkapitalinstrumente, wie beispielsweise Aktien und Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder weiterer, assoziierter Unternehmen.[67]

4.1.5 Other Liabilities

Gegenüber den finanziellen Vermögenswerten müssen einige finanzielle Verbindlichkeiten gemäß IAS 39 entweder in die Unterkategorie HFT als Pflichtbestandteile oder über die fair value option als optionale Bestandteile der Kategorie FVTPL klassifiziert werden. Weitere finanzielle Verbindlichkeiten, die die Voraussetzungen der beiden aufgeführten Kategorien nicht erfüllen, werden in der Kategorie Other Liabilites als sonstige finanzielle Verbindlichkeiten abgebildet.[68]

In den IAS wird diese zusätzliche Kategorie nicht explizit aufgeführt. Jedoch wird im IAS 39.47 zwischen finanziellen Verbindlichkeiten unterschieden, die zum einen zu fortgeführten Anschaffungskosten und zum anderen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[69] Da sich die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus den Kategorien HFT oder FVTPL ableitet, muss eine weitere Kategorie zur Klassifizierung der sonstigen Verbindlichkeiten vorhanden sein.[70]

4.2 Bewertungskategorien und ihre Wertmaßstäbe

Hintergrund der Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der internationalen Rechnungslegung ist zum einen das Ableiten unterschiedlicher Wertmaßstäbe zur Erst- und Folgebewertung der Finanzinstrumente. Jeder der Kategorien nach IAS 39 ist ein Wertmaßstab zur Erst- und Folgebewertung zugeordnet.

Tabelle 1 : Erstbewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IAS 39[71]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 zeigt auf, dass beim erstmaligen Ansatz sämtliche finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IAS 39.43 zum beizulegenden Zeitwert[72] in die Bilanz aufgenommen werden. Der beizulegende Zeitwert entspricht beim erstmaligen Ansatz grundsätzlich dem Transaktionspreis bzw. dem Wert der Gegenleistung. Bei langfristigen unter- oder unverzinslichen Krediten oder Forderungen wird der Barwert aller zukünftigen Zahlungsströme als Transaktionspreis festgelegt.[73] Zusätzlich werden bei den Kategorien AFS, LAR und HTM Transaktionskosten, die beim Erwerb oder bei der Emission des Finanzinstruments anfallen, berücksichtigt.[74] Im IAS 39.9 werden Transaktionskosten als „Kosten […], die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte.“[75] definiert. Zu den Transaktionskosten zählen zum Beispiel Steuern, Gebühren oder Provisionen an Vermittler, Händler oder sonstigen am Geschäft beteiligten Parteien.

Beispiel 1: Erstbewertung eines Finanzinstruments der Kategorie AFS

Kauf von Aktien ohne Handelsabsicht zu einem Kurs von 100 GE. Beim Kauf der Aktien fallen Transaktionskosten in Höhe von 5 GE an.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Gegenwert der Aktien, sowie die Transaktionskosten werden vollständig aktiviert. Das Vorgehen und die Buchungssätze zum Ansatz von finanziellen Vermögenswerten der weiteren Kategorien LAR und HTM gleichen – bis auf die Verwendung eines anderen Kontos auf der Aktivseite – dem Vorgehen und dem Buchungssatz aus dem vorherigen Beispiel. Lediglich beim Ansatz von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie HFT bzw. FVTPL werden die Transaktionskosten nicht aktiviert. Hierbei wird nach IAS 39.9 nur der beizulegende Zeitwert des Finanzinstruments aktiviert.

Bei finanziellen Verbindlichkeiten werden die Transaktionskosten dem Transaktionspreis nicht hinzugerechnet sondern abgezogen. Sind diese jedoch der Kategorie HFT bzw. FVTPL zugeordnet, ist dies analog zum Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten nicht der Fall.

Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten leitet sich ebenfalls von der Kategorie ab. Tabelle 2 stellt die beiden Wertmaßstäbe zur Folgebewertung in Abhängigkeit der unterschiedlichen Kategorien nach dem IAS 39 im Überblick dar.

Tabelle 2: Folgebewertung - Wertmaßstäbe der Kategorien nach IAS 39[76]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Finanzinstrumente der Kategorien LAR und HTM werden in den Folgeperioden unter der Berücksichtigung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die Bewertung der Finanzinstrumente der Kategorien AFS und HFT erfolgt nach dem erstmaligen Ansatz in den Folgeperioden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert.[77]

Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten hat das Ziel, den Wert des Finanzinstruments im Zugangszeitpunkt unter Berücksichtigung von zum Beispiel Disagien und Transaktionskosten, aber ohne bereits im Kaufpreis enthaltene Stückzinsen mit dem Effektivzinssatz fortzuführen.[78] Der Effektivzinssatz wird unter Berücksichtigung sämtlicher ausstehender Zahlungsströme wie beispielweise Zinszahlungen oder Tilgungen ermittelt. Mittels dem Effektivzinssatz werden in einem zweiten Schritt die fortgeführten Anschaffungskosten errechnet.

Beispiel 2: Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten

Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers mit einem Kupon von 5%, einer Laufzeit von drei Jahren, einer Nominalbasis von 100 GE zum Transaktionspreis von 90 GE.

Das festverzinsliche Wertpapier weist unter der Berücksichtigung der Zinsen und der Rückzahlung am Laufzeitende folgende Zahlungsstrom-Struktur auf:

Tabelle 3 : Zahlungsströme bei einem festverzinslichen Wertpapier[79]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch die Anwendung der Discounted Cashflow -Methode[80] ergibt sich folgender Effektivzins:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit diesem Effektivzins sind in einem zweiten Schritt die fortgeführten Anschaffungskosten aus den Anschaffungskosten und den tatsächlichen Zahlungsströmen zu ermitteln. Demnach entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten den ursprünglichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Zins- und Rückzahlungen, sowie der Amortisation von Agien oder Disagien.

Tabelle 4 : Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten[81]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Disagio in Höhe von 10 GE zwischen den Anschaffungskosten (90 GE) und dem Rückzahlungsbetrag (100 GE) wird über die dreijährige Restlaufzeit aufgelöst. Das Ziel der fortgeführten Anschaffungskosten, dass am Ende der Laufzeit der Buchwert dem Rückzahlungsbetrag des Finanzinstruments entspricht, wird durch die Verwendung der Effektivzinsmethode erreicht.

Finanzinstrumente der Kategorien AFS und FVTPL werden bis zur Ausbuchung zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet. Bei der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert ist innerhalb des mixed model -Ansatzes nach IAS 39.9 zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden. Bei Finanzinstrumenten der Kategorie AFS sind die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts gegenüber dem letzten Bewertungsstichtag nach dem IAS 39.55 erfolgsneutral über eine Neubewertungsrücklage, über das O ther Comprehensive Income (OCI), im Eigenkapital zu erfassen.[82] Dem gegenüber stehend werden Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts bei Instrumenten der Kategorie HFT erfolgswirksam über die GuV erfasst.[83]

Beispiel 3: Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Kategorie AFS

Fortführung des Beispiels bei der Erstbewertung eines Finanzinstruments der Kategorie AFS.[84] Der Kurs der Aktien ist im ersten Jahr nach Anschaffung auf 115 GE gestiegen. Im zweiten Jahr nach der Anschaffung ist der Kurs auf 110 GE gefallen. Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung des Vorgehens nach IAS 39.55 folgende Buchungssätze:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Kursgewinn in Höhe von 15 GE im ersten Jahr nach Anschaffung wird gemäß IAS 39.55 nicht erfolgswirksam über die GuV sondern über die Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst. Der Kursverlust in der folgenden Periode hat ebenfalls keinen direkten Einfluss auf die GuV des Unternehmens. Die in der Vorperiode passivierte Neubewertungsrücklage wird um den Unterschiedsbetrag verringert. Im Beispiel erfolgt keine steuerliche Betrachtung des Sachverhalts.

Verkauft das Unternehmen die Aktie im dritten Jahr nach Anschaffung zum Kurs von 115 GE, werden die kumulierten Gewinne und Verluste aus der Neubewertungsrücklage erfolgswirksam über die GuV ausgebucht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3 Exkurs: Der „beizulegende Zeitwert“ gemäß IFRS 13

Der IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ dient zur Definition des Begriffes „beizulegender Zeitwert“ und zur zentralen Definition von Vorgaben zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts.[85]

Bis zur Veröffentlichung des Standards im Mai 2011 existierte auf internationaler Ebene in den IFRS eine Vielzahl von Einzelvorschriften, die auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzielte.[86] Durch die einzelnen Standards und dem darin enthaltenen Dickicht an inhaltlichen Inkonsistenzen war es nicht möglich, eine einheitliche Ermittlungsvorschrift oder Bewertungsmethode zu definieren.[87] Ziel der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Jahr 2006, zweier Standardentwürfe in den Jahren 2009 und 2010 und der finalen Veröffentlichung des Standards ist demnach die Beseitigung der bis dato bestehenden Redundanzen und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Ermittlungsgrundsätze.[88]

Der beizulegende Zeitwert nach IFRS 13 ist definiert als „der Preis […], der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen […] würde.“[89] Im Vergleich zu den vorherigen Definitionen, wie zum Beispiel im IAS 17.4, orientiert sich IFRS 13 nicht an einem möglichen Veräußerungswert am Beschaffungsmarkt (entry price) sondern am vereinbarten Veräußerungswert zwischen zwei Parteien (exit price) am Bilanzstichtag. IFRS 13 unterstellt somit mit der Definition neben der Beachtung des strengen Stichtagsprinzips eine hypothetische Transaktion zwischen zwei Parteien bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.[90]

IFRS 13 enthält zur Ableitung der Inputfaktoren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts über unterschiedliche Bewertungsverfahren ein Stufenmodell. Ziel des Stufenmodells ist die Steigerung von Konsistenz und Vergleichbarkeit der beizulegenden Zeitwerte in Abhängigkeit zur Qualität der genutzten Inputfaktoren.[91] Die Ebenen des Stufenmodells und die Hierarchie werden in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Hierarchie der Inputfaktoren nach IFRS 13[92]

Der Hierarchie folgend wird auf der ersten Ebene „Level 1“ den direkt auf einem aktiven und für das Unternehmen zugänglichen Markt beobachtbaren Preisen die höchste Relevanz zugewiesen.[93] Bei diesen Preisen handelt es sich um Verkaufspreise identischer Vermögenswerte oder Schulden. Aufgrund der hinreichenden Übereinstimmung der Einflussfaktoren Produkt und Markt ist nach IFRS 13.77 eine Anpassung der Bewertung nicht oder nur in einem unwesentlichen Maße vorzunehmen.[94]

Die zweite Ebene „Level 2“ der Hierarchie der Inputfaktoren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts spiegelt alle weiteren Marktinformationen dar, welche die Voraussetzungen der ersten Ebene nicht erfüllen und aufgrund dessen dort nicht ausgewiesen werden können.[95]

Darunter fallen nach IFRS 13.82:

- Preise für ähnliche Güter auf einem aktiven Markt
- Preise für identische oder vergleichbare Güter auf einem inaktiven Markt
- Direkt am Markt beobachtbare Bewertungsparameter wie Zinsraten, standardisierte Zinsstrukturkurven, implizite Volatilitäten oder Kreditrisikokurven
- Weitere aus Marktdaten abgeleitete Inputfaktoren, wie beispielsweise interpolierte Zinssätze oder extrapolierte Volatilitäten[96]

Den unternehmensinternen Bewertungstechniken und den nicht direkt oder indirekt beobachtbaren Daten in der dritten Ebene „Level 3“ wird die geringste Verlässlichkeit im Hinblick auf den Grad der Objektivierbarkeit zugemessen. Hierunter fallen mehrheitlich nicht aktuelle Marktdaten, die zum einen aus historischen Werten und zum anderen aus inaktiven Märkten resultieren. Zu diesen nicht beobachtbaren Daten zählen beispielsweise langfristige Währungsswaps mit langen Laufzeiten, welche nicht beobachtbar sind und aus Renditekurven interpoliert werden. Zusätzlich zählen Einschätzungen und Annahmen, welche auf unternehmensinternen Bewertungstechniken basieren, zu den Inputfaktoren der dritten Ebene.[97]

Die Inputfaktoren der unterschiedlichen Ebenen bilden je nach die Güte die Basis für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts über ein definiertes Bewertungsverfahren. IFRS 13 unterscheidet zwischen den folgenden Bewertungsverfahren:

- Marktbasierter Ansatz (market approach)[98]
- Kostenbasierter Ansatz (cost approach)[99]
- Einkommensbasierter Ansatz (income approach)[100]

Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten findet zum einen der marktbasierte Ansatz nach IFRS 13.B5 oder zum anderen der einkommensbasierte Ansatz nach IFRS 13.B10 Verwendung. Der kostenbasierte Ansatz ist aufgrund seiner Definition nicht zur Bestimmung von beizulegenden Zeitwerten von Finanzinstrumenten anwendbar.[101]

Beim marktbasierten Ansatz wird der beizulegende Zeitwert aus den Preisen und weiteren maßgeblichen Informationen aus Transaktionen vergleichbarer Vermögensgegenstände abgeleitet. Aufgrund der Definition ist eine Einordnung des beizulegenden Zeitwerts ausschließlich in die erste Hierarchieebene „Level 1“ möglich, wenn der marktbasierte Ansatz bzw. die Marktpreismethode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts mittels direkt beobachtbarer Inputfaktoren eingesetzt wird.[102] Erfolgt ein Einsatz weiterer Inputfaktoren anderer Bemessungshierarchien innerhalb des Bewertungsmodells, bestimmt der Inputfaktor der niedrigsten Ebene die Einordnung des gesamten Bewertungsverfahrens.[103] Typische Finanzinstrumente, deren beizulegenden Zeitwerte mittels dem marktbasierten Ansatz ermittelt werden können, sind zum Beispiel Anleihen mit identischer oder vergleichbarer Ausstattung in Bezug auf Bonität der Schuldner, Zinssatz, Laufzeit oder weiteren Vertragsbedingungen.[104]

Beim einkommensbasierten Ansatz leitet sich der beizulegende Zeitwert auf Basis zukünftiger Zahlungsströme, welche auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden, ab. Nach IFRS 13.B10 können folgende Methoden und Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden:

- Barwerttechniken (z. B. Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren)
- Optionspreismodelle (z. B. Black-Scholes-Formel oder Binomialmodell)
- Residualwertmethode bei immateriellen Vermögenswerten[105]

Beispiel 4: Bewertung einer Option mit der Black-Scholes-Formel

Die Black-Scholes-Formel kann nach IFRS 13.B10 als Bewertungstechnik zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments verwendet werden, da diese den Zeitwert und den inneren Wert der Option berücksichtigt.[106]

Der Wert einer Aktienoption, welche seitens des Käufers das Recht beinhaltet ein bestimmte Aktie am Ende der Laufzeit zu einem bestimmten Basispreis zu erwerben, hängt im Wesentlichen von den Faktoren Basispreis, Volatilität, Restlaufzeit, Marktzins und aktuellem Aktienkurs ab. Mit Hilfe der folgenden Black-Scholes-Formel kann der Wert der Call-Option am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung der aufgeführten Faktoren berechnet werden.

Black-Scholes-Formel[107] für einen europäischen Call:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch das Einsetzen der entsprechenden Inputfaktoren, welche auf dem Markt beobachtbar oder ableitbar sind, kann die Formel aufgelöst werden.[108]

Beispielsweise hat eine europäische Aktienoption mit einem Basispreis von 105 GE bei einem aktuellen Aktienkurs von 110 GE, einer Restlaufzeit von 180 Tagen und einer Volatilität des Basiswerts von 20% bei einem risikolosen Zinssatz von 0,5% am Bewertungsstichtag einen Zeitwert von 9,04 GE.[109]

Neben dem inneren Wert der Option in Höhe von 5 GE wird, wie im IFRS 13 gefordert, der Zeitwert der Option berücksichtigt.[110] Im Beispiel wird die über die noch verbleibende Restlaufzeit mögliche Kursveränderung der Position mit einem Zeitwert in Höhe von 4,04 GE ausgewiesen.

Je nach Güte bzw. Ebene der Inputfaktoren und den damit ermittelten beizulegenden Zeitwerten im Stufenmodell sind unterschiedliche Angaben im Anhang erforderlich. Ziel der Anhangangaben nach IFRS 13 ist es, neben dem Ausweis des beizulegenden Zeitwerts auch die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unter Berücksichtigung der verwendeten Inputfaktoren, möglicher Anpassungen sowie des Bewertungsverfahrens detailliert darzustellen. Neben der Kategorisierung wird die Häufigkeit der Bewertung als weiterer Aspekt bei der Ermittlung des Umfangs der Anhangangaben betrachtet.[111]

4.4 Wertminderungen und Wertaufholungen

Innerhalb der internationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen die Wertminderungen oder Wertberechtigungen von Finanzinstrumenten nicht den Regelungen des IAS 36 „Wertminderung von Vermögensgegenständen“.[112] Vielmehr unterliegen Wertminderungen bei finanziellen Vermögenswerten ebenfalls den Regelungen des IAS 39.[113] Der grundsätzliche Ablauf des Wertminderungstest (impairment test) erfolgt jedoch im IAS 39 analog dem Vorgehen im IAS 36.[114] Das dem IAS 39 zugrundeliegende incurred-loss -Modell zur Abbildung der eingetretenen Verluste wird ebenfalls in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt.[115]

In der folgenden Abbildung wird der Ablauf des zweistufigen Verfahrens zur Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 schematisch dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39[116]

Der erste Schritt des zweistufigen Verfahrens nach IAS 39 umfasst die Beurteilung, ob für einen finanziellen Vermögenswert, der nicht erfolgswirksam bilanziert wird, objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen.[117] Das Vorhandensein eines objektiven Hinweises ist immer rückwirkend nach dem Ansatz des finanziellen Vermögenswerts zu prüfen.[118] Zu den substanziellen Hinweisen auf eine Wertminderung gehören nach IAS 39.59 Ereignisse, die einen verlässlich schätzbaren negativen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswertes haben.[119] Dazu gehören zum Beispiel erhebliche finanzielle Schwierigkeiten einer der Parteien, ein Vertragsbruch, wie beispielsweise ein Ausfall oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Insolvenz bevorsteht.[120]

Liegt bei Finanzinstrumenten der Kategorien LAR oder HTM, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vor, ist diese nach IAS 39.63 erfolgswirksam vorzunehmen. Die Höhe der Wertminderung ermittelt sich als Differenz zwischen dem Buchwert und dem auf Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes gerechneten Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme.[121]

Weiterhin ist nach IAS 39.64 bei Finanzinstrumenten der Kategorien LAR und HTM zu beachten, dass zunächst bei bedeutsamen finanziellen Vermögenswerten auf Einzelpositionsebene objektive Hinweise auf eine Wertminderung festgestellt werden. Führt die Prüfung auf Einzelpositionsebene dazu, dass kein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und keine Einzelwertberichtigung vorzunehmen ist, erfolgt die Aufnahme des finanziellen Vermögenswerts in eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte mit einem ähnlichem Risikoprofil. Im Anschluss ist für diese Gesamtheit zu prüfen, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen. Werden auf Portfolioebene objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung identifiziert, ist eine Portfoliowertberichtigung durchzuführen.[122] Wurden für einen finanziellen Vermögenswert objektive Hinweise identifiziert und eine Einzelwertberichtigung durchgeführt, darf dieses Finanzinstrument nicht zusätzlich auf Portfolioebene betrachtet und dadurch möglicherweise einer Portfoliowertberichtigung unterzogen werden.[123]

Zuschreibungen bzw. Wertaufholungen, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, sind bei Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, möglich. Es besteht nach IAS 39.65 ein Zuschreibungsgebot, sofern die Verringerung der Wertminderung auf einen, nach der Abschreibung aufgetretenen, Sachverhalt zurückzuführen ist.[124] Dabei begrenzt sich die Höhe der Zuschreibung auf den Buchwert, welcher sich ohne eine zuvor durchgeführte Wertminderung unter Berücksichtigung der fortgeführten Anschaffungskosten ergeben hätte.[125]

Bei finanziellen Vermögenswerten, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten sondern zu Anschaffungskosten bewertet werden, ergibt sich der Betrag der Wertminderung aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Barwert der zukünftigen Zahlungsströme. Bei der Diskontierung der zukünftigen Zahlungsströme wird hierbei im Gegensatz zu den finanziellen Vermögenswerten der Kategorien LAR und HTM nicht der ursprüngliche Effektivzinssatz, sondern nach IAS 39.66 die aktuelle Marktrendite eines vergleichbaren Finanzinstruments genutzt. Diese Sonderregelung ist ausschließlich für Eigenkapitalinstrumente sowie Derivate auf Eigenkapitalinstrumente ohne aktiven Markt anzuwenden.[126]

[...]


[1] Sir David Tweedie, Vorsitzender des IASB auf einem IASB-Kongress in Zürich 2007, vgl. hierzu Berentzen (2010), S. 1.

[2] Stand: August 2017.

[3] Vgl. RL Nr. 2002/1606/EU, S. 1.

[4] Vgl. Wawrzinek/Lübig 2016), S. 40 f.

[5] Vgl. Löw (2004), S. 3.

[6] Vgl. Deloitte (2011), S. 4.

[7] Vgl. RL 2016/2067/EU, S. 1.

[8] Vgl. Driesch, D. (2016), S. 4.

[9] Vgl. Driesch, D. (2016), S. 11.

[10] IAS 32.11.

[11] Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Hartenberger, H. (2016), S. 140.

[12] Vgl. IAS 32.11.

[13] Vgl. IAS 32.11.

[14] Vgl. IAS 32.11.

[15] Vgl. IAS 32.11.

[16] IAS 32.11.

[17] Vgl. IAS 32.16.

[18] Vgl. IAS 32.AG15.

[19] Vgl. Hartenberger, H. (2016), S. 139.

[20] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1652 f.

[21] Vgl. WPK (2007), S. 105.

[22] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2016), S. 832.

[23] § 266 Abs. 2 A. III. HGB.

[24] § 266 Abs. 2 B. II. HGB.

[25] Vgl. § 266 Abs. 2 B. III. HGB.

[26] Vgl. § 246 Abs. 1 HGB.

[27] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 113 f.

[28] § 238 Abs. 1 HGB.

[29] Vgl. § 243 Abs. 1 HGB; § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

[30] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 167-173.

[31] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2016), S. 79f.

[32] Vgl. Schubert et. al. (2016), S. 445.

[33] Vgl. Schubert et. al. (2016), S. 522.

[34] Vgl. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.

[35] Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

[36] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange/Kessler (2015), S. 552.

[37] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange/Kessler (2015), S. 558.

[38] Vgl. Schubert et. al. (2016), S. 524; § 255 Abs. 4 HGB.

[39] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange/Kessler (2015), 537 f.

[40] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange/Kessler (2015), 572 f.; § 253 Abs. 5 HGB.

[41] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2016), S. 814.

[42] Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Pellens et. al. (2014), S. 574.

[43] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1704.

[44] Vgl. IAS 39.9.

[45] Vgl. von Eitzen/Zimmermann (2013), S. 241.

[46] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1718 f.

[47] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1719.

[48] Vgl. Hartenberger (2016), S. 150.

[49] Vgl. IAS 39.9.

[50] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1720.

[51] Vgl. IAS 39.AG23; Hartenberger (2016), S. 148.

[52] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1721.

[53] Vgl. IAS 39.51.

[54] Vgl. IAS 39.9; Hartenberger (2016), S. 148.

[55] Vgl. IAS 39.AG22.

[56] IAS 39.9.

[57] Vgl. IAS 39.9.

[58] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1722.

[59] Vgl. IAS 39.11; IAS 39.11A.

[60] Vgl. IAS 39.9; Pellens et. al. (2014), S. 577.

[61] Vgl. IAS 39.9; Hartenberger (2016), S. 147.

[62] Vgl. IFRS 7.9; Hartenberger (2016), S. 147.

[63] Vgl. IAS 39.50B.

[64] Vgl. IAS 39.50D.

[65] Vgl. IAS 39.9; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1723.

[66] Vgl. IAS 39.50E; Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 362.

[67] Vgl. Hartenberger (2016), S. 150.

[68] Vgl. Pellens et. al. (2014), S. 573.

[69] Vgl. IAS 39.47.

[70] Vgl. IAS 39.9.

[71] Eigene Darstellung, in Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1717.

[72] Definition des Begriffes „beizulegender Zeitwert“ im Kapitel 4.3.

[73] Vgl. Hartenberger (2016), S. 177.

[74] Vgl. IAS 39.43.

[75] IAS 39.9.

[76] Eigene Darstellung, in Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1717.

[77] Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wird in Kapitel 4.3 dargestellt.

[78] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1768.

[79] Eigene Darstellung, Beispiel in Anlehnung an Eitzen/Zimmermann (2013), S. 244 f.

[80] Vgl. Ausführliche Darstellung der Berechnung im Anhang.

[81] Eigene Darstellung, Beispiel in Anlehnung an Eitzen/Zimmermann (2013), S. 244 f.

[82] Vgl. IAS 39.55 (b); Hartenberger (2016), S. 180.

[83] Vgl. IAS 39.55 (a); Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1783.

[84] Vgl. S. 20.

[85] Vgl. IFRS 13.1.

[86] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 336.

[87] Vgl. Homfeldt (2014), S. 38.

[88] Vgl. Theile (2012), S. 111 f.

[89] IFRS 13.9.

[90] Vgl. Theile (2012), S. 121.

[91] Vgl. Wawrzinek/Lübbig (2016), S. 103.

[92] Eigene Darstellung, in Anlehnung an Petersen/Bansbach/Dornbach (2015), S. 115.

[93] Vgl. IFRS 13.76.

[94] Vgl. IFRS 13.77; IFRS 13.79; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 347.

[95] Vgl. Wawrzinek/Lübbig (2016), S. 104.

[96] Vgl. IFRS 13.82; Petersen/Bansbach/Dornbach (2015), S. 115.

[97] Vgl. IFRS 13.B36.

[98] Vgl. IFRS 13.B5 ff.

[99] Vgl. IFRS 13.B8 f.

[100] Vgl. IFRS 13.B10 ff.

[101] Vgl. Wawrzinek/Lübbig (2016), S. 101.

[102] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2015), S. 115 f.

[103] Vgl. IFRS 13.67; Theile (2012), S. 135.

[104] Vgl. Theile (2012), S. 133 f.

[105] Vgl. IFRS 13.B10.

[106] Vgl. IFRS 13.B10.

[107] Vgl. Hull (2015), S. 420.

[108] Vgl. Definition der Variablen bzw. der Inputfaktoren, sowie Darstellung der Black-Scholes-Formel im Anhang.

[109] Vgl. Vollständige und nachvollziehbare Berechnung der europäischen Aktienoption mittels der Black-Scholes-Formel im Anhang.

[110] Der innere Wert der Option ermittelt sich bei einer Kaufoption durch das Subtrahieren des Basispreises vom aktuellen Kurs des Basiswerts. Vgl. hierzu Hull (2015), S. 1007.

[111] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 383 f.

[112] Vgl. IAS 36.2 (e).

[113] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2015), S. 63.

[114] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1811.

[115] Vgl. Hartenberger (2016), S. 207.

[116] Eigene Darstellung, in Anlehnung an Pellens et. al. (2014), S. 591.

[117] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2015), S. 231.

[118] Vgl. IAS 39.58.

[119] Vgl. IAS 39.59.

[120] Vgl. IAS 39.59.

[121] Vgl. IAS 39.63; Hartenberger (2016), S. 209.

[122] Vgl. IAS 39.64; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1811 ff.

[123] Vgl. IAS 39.64; Löw/Theile (2012), S. 510.

[124] Vgl. IAS 39.65; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2016), S. 1814 f.

[125] Vgl. IAS 39.65; Hartenberger (2016), S. 209.

[126] Vgl. IAS 39.66; Hartenberger (2016), S. 210.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
IFRS 9 als Nachfolgestandard des IAS 39
Untertitel
Vergleichende Analyse unter Berücksichtigung resultierender bilanzierungspraktischer Herausforderungen
Autor
Jahr
2017
Seiten
95
Katalognummer
V429283
ISBN (eBook)
9783668734524
ISBN (Buch)
9783668734531
Dateigröße
1395 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
internationalen, rechnungslegungsstandards, ifrs, nachfolgestandard, vergleichende, analyse, berücksichtigung, herausforderungen
Arbeit zitieren
Sven Karcher (Autor:in), 2017, IFRS 9 als Nachfolgestandard des IAS 39, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429283

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