Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Sozialverwaltung


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2018

13 Seiten


Leseprobe


Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen in Deutschland unter besonderer

Berücksichtigung der Sozialverwaltung

von Ph Dr. Andreas Jordan, LL.M.

I. Einleitung

Die Sozialverwaltung hat die Aufgabe, die sozialen Rechte (subjektive Rechte), die zumeist in den einzelnen Sozialgesetzbüchern verankert sind, als Teil der öffentlichen Verwaltung umzusetzen. Aus diesem Grunde soll in dem vorliegenden Aufsatz dargestellt werden, welche unterschiedlichen Verwaltungsebenen es in Deutschland gibt. Darüber hinaus soll erörtert werden, welcher Verwaltungsebene die Sozialverwaltung zugeordnet werden kann.

II. Öffentliche Verwaltung

Unter öffentlicher Verwaltung versteht man die „Gesamtheit der staatlichen Aktivitäten und Organisationen außerhalb von Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung.“[1] Die Sozialverwaltung ist demnach eine auf die Sozialpolitik bezogene Verwaltungstätigkeit.[2]

Die Gesamtheit der Verwaltungstätigkeiten lassen sich in hoheitliche und fiskalische Verwaltung aufteilen. Die hoheitliche Verwaltung wird durch die sogenannte Eingriffs- und Leistungsverwaltung gekennzeichnet.[3]

Unter Eingriffsverwaltung versteht man hoheitlichen Anordnungen, die in die Rechte von Bürgern eingreift z.B. in die Freiheit oder das Eigentum. Der Eingriff steht jedoch unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Vorbehalt des Gesetzes ist im Grundgesetz und im SGB I verankert. Nach § 31 SGB I dürfen Sozialleistungen nur begründet, festgestellt oder geändert werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Die Sozial(Verwaltung) darf also nur dann in die Rechte von Bürgern eingreifen, wenn eine gesetzliche Grundlage existiert.

Mit Leistungsverwaltung bezeichnet man die Gewährung von bestimmten öffentlichen Leistungen. Das sind im Sozialrecht Geld-, Dienst- oder Sachleistungen.[4] Die Eingriffsverwaltung wird durch Daseinsvorsoge und sozialem Ausgleich charakterisiert.[5] Daseinsvorsorge bedeutet: Die öffentliche Verwaltung ist nicht nur ordnend, sondern auch leistend tätig, indem sie Leistungen für den Bürger erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Im Bereich der Sozialverwaltung ist das z.B. das Bereitstellen einer Sozialversicherung(en) oder Sozialhilfe. Ebenso wie die Eingriffsverwaltung bedarf die Leistungsgewährung (begünstigender VA) einer gesetzlichen Grundlage.

Die Leistungsgewährung kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Eine privatrechtliche Leistungsgewährung ist, wenn beispielweise ein Sozialleistungsträger ein Darlehen gewährt.

Von fiskalischer Verwaltung ist die Rede, wenn der Staat, also die Verwaltung, wie ein Bürger handelt, indem er beispielweise Büromaterial, Autos etc. kauft. Diese Handlung ist allerdings kein Teil der öffentlichen Aufgaben.[6]

III. Verwaltungsebenen

Staatsrechtlich betrachtet besteht die Bundesrepublik Deutschland aus zwei Ebenen; der Bundes - und der Länderebene. Nach dem Bundesstaatsprinzip ist die Ausübung der Staatsgewalt auf den Bund und die Länder aufgeteilt. Beide Ebenen verfügen über unabhängige Organe der Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (ausführende Gewalt: Regierung und Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung). Aufgrund der „horizontale Gewaltenteilung“ zwischen Bund und Ländern ist die Sozialverwaltung auf beiden Ebenen angesiedelt.

Die Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen ist geregelt im:

- Grundgesetz,
- den Landesverfassungen,
- und den Bundes- und Landesgesetzen.

Die Bundesverwaltung ist traditionell dreistufig aufgebaut. Sie besteht aus einer oberen, einer mittleren und einer unteren Behörde.

Zu der oberen Bundesverwaltung gehören die Bundesministerien. Sie sind in unterschiedliche Resorts aufgeteilt und bilden zusammen mit dem Bundeskanzler die Regierung. Zu den für die Sozialverwaltung wichtigsten Resorts gehören das:

- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesfamilienministerium

Die mittlere und die untere Bundesverwaltung ist den obersten Bundesbehörden nachgeordnet.

Die mittlere Bundesverwaltung ist selten anzutreffen und betrifft auch nur wenige Sachgebiete. Dazu gehören nach Art. 87 Abs. 1 GG und Art. 87b GG beispielweise die Sachgebiete: Auswärtiger Dienst, Bundeswehrverwaltung und Bundesfinanzverwaltung.

Der unteren Bundesverwaltung werden von den Ministerien einzelne Sachgebiete bzw. bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen. Die Behörden sind örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sie werden gemäß Art. 87 Abs. 3 GG per Bundesgesetz errichtet und haben keinen weiteren Verwaltungsunterbau. Die Behörden der unteren Bundesverwaltung werden auch „Bundesoberbehörden“ genannt und man erkennt sie in der Regel an der Bezeichnung „Bundesamt für…“. Es gibt allerdings kein Sozialleistungsträger, die der unmittelbaren Bundesverwaltung zugeordnet sind.

Die Sozialgesetze sind Bundesgesetze (SGB I-XII) und werden gemäß Art. 83 und 84 GG (in der Regel) durch die Länder in eigener Sache ausgeführt. Das Nähere ist in den jeweiligen Landesverfassungen und den Verwaltungs-Organisationsgesetzen geregelt, die jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche bezeichnet werden.[7] Weitere wichtige Regelungen befinden sich in den Gemeinde- und Landkreisverordnungen der Länder. Die Gemeinde- und Landkreisverordnungen als Landesgesetze sind die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung (Selbstverwaltungsgarantie). Diese ist in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verankert.

Im Gegensatz zu der Bundesverwaltung findet man in den Bundesländern entweder einen zwei- oder einen dreistufigen Aufbau der Landesverwaltung, wobei der zweistufige Aufbau typischerweise in den Stadtstaaten (z.B. Hamburg, Bremen) zu finden ist. Der dreistufige Verwaltungsaufbau besteht aus den obersten Landesbehörden, der Mittel- und der unteren Landesbehörde. Der zweistufige Aufbau besteht aus der oberen und der unteren Landesbehörde.

Zu den obersten Landesbehörden gehören die Landesministerien, die ebenso wie die Bundesministerien in unterschiedliche Resorts aufgeteilt sind. Diese bilden zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Landesregierung. In den Staatstaaten werden die obersten Landesbehörden Senate genannt. Diese regieren dann mit dem Bürgermeister den Stadtstaat. Ebenso wie die Bundesverwaltung kann auch die Landesverwaltung eigene Landesoberbehörden ohne weiteren Unterbau einrichten und ihnen bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen. Welche Landesoberbehörden es gibt, ist den Verwaltungs-Organisationsgesetzen der Länder geregelt.

Die mittlere Landesbehörde wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich bezeichnet. In Hessen heißt sie beispielsweise Regierungspräsidium und in Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung. Die mittlere Landesbehörde ist für alle Sachgebiete zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit auf einen festgelegter Bezirk des Landes beschränkt. Die mittlere Landesbehörde hat mehrere Aufgaben. Sie soll die unteren Landesbehörden beaufsichtigen, Regierungsentscheidungen nach unten vermitteln und Entscheidungen über Widersprüche treffen.

Zu den untersten Landesbehörden gehören die Kommunen (Landkreise, Gemeinden und kreisfreie Städte) bzw. in den Stadtstaaten die einzelnen Bezirke. Die kommunale Verwaltung lässt sich in zwei Ebenen gliedern. In die Ebene der untersten Verwaltungsbehörde der Bundesländer und in die Ebene mit verfassungsrechtlich geschütztem Status als rechtlich selbststände Gebietskörperschaft (Art. 28 Abs. 2 GG).

Rechtlich selbständig bedeutet, dass die Kommunen eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Damit sind die Kommunen rechtlich selbstständig und handeln grundsätzlich in Eigenverantwortung. Zu der Eigenverantwortung gehört auch, dass die Kommunen ihre Verwaltungsstrukturen selbstständig organisieren, indem sie beispielweise Satzungen erlassen. Satzungen sind Rechtsnormen, die nur gegenüber den eigenen Mitgliedern gültig sind und die internen Strukturen der Kommunalverwaltung regeln.[8]

Unter Gebietskörperschaften versteht man Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese setzen sich aus ihren Mitgliedern (juristische Personen des öffentlichen Rechts) zusammen. Die Souveränität der Gebietskörperschaft ist auf einen abgegrenzten Teil des Staatsgebietes beschränkt, wobei der Aufgabenbereich und die Grenzen der Gebietskörperschaft in der Verfassung geregelt sind.[9] Das verfassungsrechtliche Herzstück der kommunalen Selbstverwaltung ist Art. 28 Abs. 2 GG. Demnach haben die Kommunen das Recht, „ alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“.

[...]


[1] Wabnitz, Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit, 2010, S. 137.

[2] Bossong, Sozialverwaltung. Ein Grundkurs für soziale Berufe, S. 37.

[3] Siehe dazu auch Jordan, § 31 SGB I - Vorbehalt des Gesetzes, Grin Verlag 2010, S. 1-7.

[4] § 11 S. 1 SGB I.

[5] http://www.rechtslexikon.net/d/leistungsverwaltung/ leistungsverwaltung.htm; 29.06.2018.

[6] Wabnitz, Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit, S. 137.

[7] Sommer, Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht, S. 39.

[8] Sommer, Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht, S. 20.

[9] http://www.juraforum.de/lexikon/gebietskoerperschaft; 05.06.2018.

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Details

Titel
Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Sozialverwaltung
Autor
Jahr
2018
Seiten
13
Katalognummer
V429027
ISBN (eBook)
9783668745698
ISBN (Buch)
9783668745704
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verwaltungsebenen, deutschland, berücksichtigung, sozialverwaltung
Arbeit zitieren
Andreas Jordan (Autor:in), 2018, Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Sozialverwaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429027

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