Wahlrecht ab 14. Ist das SPD-Mitgliedervotum von 2018 verfassungswidrig?


Hausarbeit, 2018

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Der Fall der Volksparteien - Der steinige Weg der Regierungsbildung 2018

2 Deutsches Wahlrecht
2.1 Der Wahlberechtigte wird immer jünger - Ein Überblick über die historische Entwicklung des Wahlrechtsalters
2.2 Wann ist man bereit zum Wählen? - Überlegungen zur Festlegung des Wahlalters

3 Der Parteiwillen soll entscheiden - Die Nähe der SPD-Spitze zu ihren Mitgliedern
3.1 Einmal Mitgliederpartei, immer Mitgliederpartei? - Ein historischer Rückblick auf die Mitgliederbeteiligung der SPD
3.2 Gemeinsam entscheiden! - Das SPD-Mitgliedervotum 2018
3.3 Wenn 0,7 Prozent der Wahlberechtigen über die Regierungsbildung entscheiden - Kritik an den SPD-Mitgliederentscheiden

4 Wahlrecht ab vierzehn? - Ist das SPD-Mitgliedervotum von 2018 verfassungswidrig?

5 Man ist nur so alt wie man sich fühlt - Spielt das Alter keine Rolle?

Literaturverzeichnis

1. Der Fall der Volksparteien - Der steinige Weg der Regierungsbildung 2018

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat eine Regierungsbildung nie länger gedauert als nach der Bundestagswahl 2017. Nachdem am 24. September 2017 die deutschen Bürgerinnen und Bürger ihren Teil der Wahl erfolgreich abgelegt hatten, lag es an den Volksvertretern eine möglichst stabile Regierung zu bilden. Das Ergebnis der Wahl war jedoch insofern problematisch, dass sowohl CDU, als auch SPD einen Negativrekord hinnehmen mussten, so spricht unter anderem Niedermayer (2017) von einem „schwarze[n] Tag für die Volksparteien“ (Niedermayer 2017, S. 1). Beide Parteien interpretierten das Wahlergebnis als klare Rüge und vor allem die SPD schloss direkt eine Wiederaufnahme der Großen Koalition aus.

Es begann folglich eine schier endlos erscheinende Zeit der Sondierungs- und darauffolgenden Koalitionsgespräche. Nach 57 Tagen, in der Nacht vom 19. auf den 20. November, scheiterte die zunächst angestrebte Jamaika-Koalition aus CDU/CSU, FDP und Grünen, als FDP-Parteichef Christian Lindner die Verhandlungen mit den Worten abbrach, „Es ist besser, nicht zu regieren, als falsch zu regieren“ (vgl.: Horst 2018).

Als am siebten Januar 2018 dann doch die Sondierungsgespräche über eine Neuauflage der Großen Koalition zwischen CDU/CSU und SPD eröffnet wurden, waren bereits 105 Tage seit der Bundestagswahl vergangen und somit der alte Rekord aus dem Jahr 2013, als die Regierungsbildung 86 Tage dauerte (vgl. Gäbler et. al. 2018), eingestellt. Fünf Tage nach Beginn der Sondierungsgespräche kam es bereits zu einem Durchbruch der Verhandlungen, bei dem sich die Parteien auf ein 28-seitiges Papier einigten und der Weg für die Ausarbeitung eines Koalitionsvertrags geebnet war.

Angesichts der schlechten Wahlergebnisse hatte die SPD am Wahltag in Person von Parteichef Martin Schulz angekündigt, sich in die Opposition zurückzuziehen und als „Bollwerk der Demokratie“, so Schulz (vgl. Horst 2018) neu zu erstarken. Das Aufnehmen der Sondierungsgespräche mit der CDU/CSU über eine mögliche Große Koalition (GroKo) war in der Partei mit gemischten Gefühlen aufgenommen worden. Viele Parteimitglieder sahen in dem Zurückrudern einen Wortbruch der Parteispitze. Selbige machten in der Folge den Eintritt in die GroKo von einem Mitgliedervotum abhängig, in welchem alle Mitglieder aufgerufen waren, für oder gegen die GroKo zu stimmen.

Der Mitgliederentscheid sollte positiv zugunsten der Großen Koalition ausfallen und so konnte am 14. März 2018 Angela Merkel vom Bundestag als Bundeskanzlerin gewählt werden. Noch am selben Tag wurden auch ihre Minister ernannt und die Parteichefin der CDU in ihrem Amt vereidigt, sodass sage und schreibe 171 Tage nach der Wahl, also ein knappes halbes Jahr nachdem die Bürgerinnen und Bürger zur Wahlurne gebeten worden waren, die Regierungsbildung abgeschlossen war.

Kritik an der Großen Koalition kam sowohl von außen, als auch von innen: Auf der einen Seite dominierte die innerparteiliche Diskussion über die Sinnhaftigkeit einer Neuaufnahme der GroKo innerhalb der SPD die mediale Berichterstattung. Auf der anderen Seite wurden aber auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, die vor allem den Mitgliederentscheid der SPD betrafen. Zur Mitgliederbefragung waren ausnahmslos alle Mitglieder der SPD aufgerufen worden (vgl. SPD-Parteivorstand 2018), wodurch auch Minderjährigen und Ausländern ohne Wahlrecht die Möglichkeit gegeben war, Einfluss auf die Regierungsbildung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu nehmen.

Ziel dieser Arbeit ist es, diese Fragen zu beantworten und sich mit der Diskussion über das Wahlalter im Besonderen auseinanderzusetzen. Die über allem stehende Frage lautet somit: „Wahlrecht ab 14 - Ist das SPD-Mitgliedervotum von 2018 verfassungswidrig?" Zur Beantwortung dieser Frage muss in einem ersten Schritt die verfassungsrechtliche Grundlage der BRD aufgezeigt werden. Da das Wahlalter in dieser Arbeit auch diskutiert werden soll, wird sich mit dem rechtlichen Rahmen diesbezüglich in Europa beschäftigt. Anschließend wird speziell auf das SPD- Mitgliedervotum von 2018 eingegangen, wobei die Regelungen zur Mitgliedschaft präsentiert und die Entscheidung der SPD-Parteispitze zu einer Befragung der Mitglieder analysiert werden sollen. Darauf aufbauend wird am deutschen Recht untersucht, ob die SPD-Parteispitze die Verfassung verletzt hat, indem sie das Zustandekommen der GroKo an das Ergebnis der Mitgliederbefragung geknüpft hat. Zu guter Letzt soll ein abschließendes Fazit gezogen werden.

Deutsches Wahlrecht

Auch das Wahlrecht in Deutschland hat eine Entwicklung hinter sich, deren Ursprung kaum noch mit den aktuellen Begebenheiten in Einklang zu bringen ist. Nichtsdestotrotz kann man heute auf eine ca. 200 Jahre alte Geschichte des Wahlrechts zurückblicken, was historisch gesehen eine extrem geringe Zeitspanne ist. „Das moderne Wahlrecht ist eine Frucht der parlamentarischen Demokratie [...]“ (Hattenhauer 1996, S. 10), weshalb es unabdinglich ist, auf die noch junge Geschichte der deutschen Demokratie zu schauen.

2.1 Der Wahlberechtigte wird immer jünger - Ein Überblick über die historische Entwicklung des Wahlrechtsalters

Schick und Feldkamp (2003) geben unter anderem einen historischen Rückblick auf das Wahlrecht in Deutschland und präsentieren Otto von Bismarck als einen Wegbereiter des modernen Wahlrechts (vgl. Schick/Feldkamp 2003). Er war es, der das „allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht“ (ebd., S. 6) einführte. Auch das Wahlalter wurde Ende des 19. Jahrhunderts neu festgelegt und interessant ist, dass „wählbar und wahlberechtigt [...] die mindestens 25 Jahre alten Männer [...] [waren]“ (ebd.). Mal davon abgesehen, dass den Frauen die Möglichkeit zu wählen gänzlich verwehrt war, musste ein Mann früher deutlich älter sein als heute, um auf die Regierungsbildung Einfluss nehmen zu dürfen.

Bereits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland werden die Grundsätze des Wahlvorgangs festgehalten. In Artikel 38, Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ (Art. 38, Abs. 1 GG). Somit wurde lediglich der Aspekt der freien Wahl zu Bismarcks Ausführung ergänzt. Des Weiteren findet sich im Ersten Absatz der Hinweis darauf, dass die Abgeordneten Vertreter des gesamten Volkes und ausdrücklich nur ihrem Gewissen verpflichtet sind (vgl. ebd.).

Absatz 2 des selbigen Artikels legt das Wahlalter fest. „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat [...]“ (Art. 38, Abs. 2 GG). In der Bundesrepublik Deutschland muss also zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr erreicht worden sein. Dieses Alter deckt sich mit dem in Deutschland festgelegten Zeitpunkts der Volljährigkeit. Absatz 3 von Artikel 38 des Grundgesetzes weist darauf hin, dass nähere Bestimmungen zum Wahlrecht in einem Bundesgesetz festgelegt werden (vgl. Art. 38, Abs. 3 GG).

Dieses Bundesgesetz, welches sich ausschließlich mit dem Wahlrecht beschäftigt, ist Paragraph 12 des Bundeswahlgesetzes. Im Folgenden wird der für diese Arbeit entscheidende Abschnitt zitiert:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind." (Bundeswahlgesetz - § 12 Wahlrecht)

Das explizite Bundeswahlgesetz deckt sich folglich mit dem Grundgesetz und legt ebenfalls das Wahlrechtsalter auf 18 Jahre fest. Wird speziell auf die Entwicklung des Wahlrechtsalters geblickt, so lässt sich grundsätzlich sagen, dass mit den Jahren das Alter immer weiter heruntergesetzt wurde.

Schreiber (1998) präzisiert den historischen Rückblick von Schick und Feldkamp (2003), indem er im Detail auf die Entwicklung des Wahlrechts in der BRD eingeht. So spricht er von dem „entscheidenden Durchbruch in der Entwicklung zu einem demokratischen Wahlrecht" (Schreiber 1998, S. 61), welcher sich im Jahre 1848/49 vollzogen hat. Da es jedoch nie zu der, in der Frankfurter Nationalversammlung angestrebten Reichsgründung kam, war auch das „Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1849" (ebd.) nie zustande gekommen. Allerdings wurde sie als Vorlage für Bismarcks „Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869" (ebd.). herangezogen.

Wie bereits aufgeführt, beschränkte sich das Wahlrecht auf die Männer, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatten und hierüber bestand auch, im Gegensatz zu anderen Aspekten des Wahlrechts, Einigkeit (vgl. Hattenhauer 1996): „Wählen dürfen sollte kein noch in der Ausbildung Stehender, sondern erst der Deutsche, der sich nach seinem Alter im Berufsleben bewährte" (ebd., S. 11). Unter anderem scheiterte die Reichsgründung in der Frankfurter Nationalversammlung daran, dass sich Preußen, in Person des preußischen Königs weigerte, Friedrich Wilhelm IV. als Kaiser anzuerkennen (vgl. Schreiber 1998.). Folglich blieb Preußen unabhängig und arbeitete parallel ein eigenes Wahlrecht aus. Die „Verordnung betreffend die Ausführung der Wahl der Abgeordneten der Zweiten Kammer vom 30. Mai 1849" (ebd., S. 62) erlaubte es den männlichen Preußen ab einem erreichten Alter von 24 Jahren an der Wahl teilzunehmen (vgl. ebd.).

In der Folgezeit waren immer reformerische Versuche unternommen worden, die alle darauf abzielten, die Wahl gerechter zu machen. Während insbesondere die Wahlkreisziehung in der Kritik stand, wurde auch über das Wahlalter debattiert (vgl. ebd.). Nach dem Ersten Weltkrieg mündeten die Reformansätze 1918 in der Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre. Erwähnenswert ist, dass auch die Einführung des Frauenwahlrechts zu diesem Zeitpunkt stattfand (vgl. ebd.). Eine verfassungsrechtliche Verankerung erfuhr das Wahlrechtsalter mit dem Aufkommen der Weimarer Reichsverfassung 1919, in der es wörtlich heißt: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über 20 Jahre alten Männern und Frauen [...] gewählt" (ebd., S. 64).

Während Hattenhauer (1996) eine Übersicht über die Entwicklung des Wahlalters liefert, in der eine Herabsenkung „1918 von den 25jährigen auf die 20jährigen Bürger" (Hattenhauer 1996, S. 12) und „1974 von den 20jährigen auf die 18jährigen Bürger" (ebd.) stattfand, berichten andere Quellen über eine minimal andersartige Entwicklung. Nach Schreibers (1998) Ausführungen kann darauf geschlossen werden, dass es zu einer Anhebung des aktiven Wahlalters um die Zeit nach Beendigung des Zweiten Weltkrieg kam, da man mit dem Wahlrecht der Weimarer Republik schlechte Erfahrungen gemacht hatte und große Veränderungen vorgenommen wurden. Um das Jahr 1945 herum, sollte es folglich zur Anhebung des Wahlalters auf 21 Jahre gekommen sein (vgl. Schreiber 1998).

Für diese Annahme spricht auch der Auszug aus Artikel 38, Abs.1, Satz eins des Grundgesetzes, welches 1965 von Raschke (1965) zitiert wird. „Zu den Voraussetzungen [des Wahlrechts] gehören nach dem Bundeswahlgesetz:

- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
- Volle rechtliche Handlungsfähigkeit (Raschke 1965, S. 21).

Die Herabsenkung des aktiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahren wird vorgenommen, als unter der Regierung Willy Brandts eine Grundgesetz-Änderung erfolgt. „Durch das 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. Juli 1970 [...] ist das Wahlalter für die Wahl zum BT vom bis dahin geltenden 21. Lebensjahr auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt worden" (Schreiber 1998, S. 238).

2.2 Wann ist man bereit zum Wählen? - Überlegungen zur Festlegung des Wahlalters

Die zentrale Frage, die das Wahlrechtsalter betrifft, ist, ab wann man bereit ist zum Wählen. Schmidt (2007) stellt fest, dass die gezogene Altersgrenze von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt ist (vgl. Schmidt 2007), womit er dokumentiert, wie streitbar die Festlegung des Wahlrechtsalters doch ist. Der historische Rückblick zeigt auf, dass der/die Wahlberechtige stetig jünger wird. Nohlen (2014) beschreibt ebenfalls diesen Trend und stellt die Aktualität der Streitfrage fest, indem er schreibt, dass „heute [...] hingegen diskutiert [wird], das Wahlalter weiter zu senken" (Nohlen 2014, S. 44).

Es stellt sich jedoch nach wie vor die Frage, weshalb ein Wahlrechtsalter überhaupt besteht. Schließlich gilt doch nach einem der Wahlrechtsgrundsätze, dass die Wahl allgemein ist. „Das Prinzip der allgemeinen Wahl kann durch die Altersbegrenzung tangiert werden [...]" (ebd.), Nohlen (2014). Der Autor bezieht sich hierbei zwar auf das Auseinanderfallen von Volljährigkeit und Wahlrechtsalter, wie es in der Historie bereits der Fall gewesen ist (vgl. ebd.), interpretiert man das Wort allgemein jedoch streng, so beinhaltet die Allgemeinheit wahrlich alle deutschen Bürger.

Zunächst bietet sich ein Rückblick auf die Debatte bezüglich der letzten Wahlrechtsalter-Änderung an. „Einhellig bei nur einer Enthaltung hat der sechste Deutsche Bundestag [...] am 9. Juni 1972 [...] den Weg dafür freigemacht, dass erstmals auch 18- bis 20-Jährige bei einer Bundestagswahl ihre Stimme abgeben konnten" (Deutscher Bundestag 2012, S. 1). Auch wenn dieses Abstimmverhalten Einigkeit und Konsens suggeriert, so steht hinter der Gesetzesänderung eine Zeit des Debattierens. Anhand dieser Diskussionen lässt sich ein erster Überblick über die Argumente für bzw. gegen ein Wahlrecht für Jugendliche ablesen. Die Befürworter der

Herabsetzung auf 18 Jahre argumentierten unter Berufung auf das Alter bei Eintritt zum Wehrdienst, welches ebenfalls bei 18 Jahren lag (vgl. ebd.). Entscheidend sei auch immer „politisches Interesse und Informiertheit" (ebd, S. 2), um eine Befähigung wählen zu gehen, feststellen zu können. Dies sei bei den 18- bis 21-Jährigen durchaus gegeben.

Die Gegenstimmen der Herabsetzung des Wahlalters argumentierten Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre damit, dass die „geistige Reife der Jugendlichen" (ebd.) anzuzweifeln sei. „Die Herabsetzung des Wahlalters privilegiere die Unreife [...]" (ebd.).

Auf diese geforderte Reife und Fähigkeit, sich in die Komplexität der Politik einarbeiten zu können, bezieht sich auch Schreiber (1998): „Für die Festsetzung des Wahlalters ist die allgemeine politische Urteilsfähigkeit ausschlaggebend" (Schreiber 1998, S. 238). Des Weiteren müssen „gewisse persönliche Mindesterfordernisse für eine vernunfts- und gemeinschaftsgemäße Entscheidung gegeben sein [...]" (ebd., S. 233). Diese Regelung ist durchaus sinnig. Man stelle sich an dieser Stelle nur einmal ein Grundschulkind vor, das über außenpolitische Streitthemen philosophiert oder sich Gedanken über eine zukunftsfähige Energiequelle macht. Es sei betont, dass es mit Sicherheit außergewöhnliche Heranwachsende gibt, die sich bereits in frühen Jahren mit solchen Themen auseinandersetzen. Für das Gros der Sprösslinge trifft diese Vorstellung jedoch mitnichten zu.

Nachdem die Gründe für ein erforderliches Mindestwahlalter im Kurzen dargestellt wurden, muss auch die Gegenseite betrachtet werden. Ein großer Befürworter für das Wahlrecht ab null Jahren ist Prof. Dr. Herwig Birg. Seine Argumentation bezieht sich auf den demografischen Wandel, welcher die deutsche Bevölkerung immer jünger werden lässt. Grundsätzlich sieht er eine Benachteiligung der Menschen, die sich für ein Leben mit Kindern entscheiden (vgl. Birg 2017). Aus rein finanzieller Sicht besteht bereits eine bevorzugte Behandlung der kinderlosen Deutschen. Birg (2017) bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001, welches „eine verfassungswidrige Privilegierung der Gruppe kinderloser Menschen durch die Art ihrer Versorgung im umlagefinanzierten Sozialen Sicherungssystem [feststellte]" (Birg 2017, S. 1).

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Wahlrecht ab 14. Ist das SPD-Mitgliedervotum von 2018 verfassungswidrig?
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
25
Katalognummer
V427265
ISBN (eBook)
9783668713352
ISBN (Buch)
9783668713369
Dateigröße
896 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wahlrecht, spd-mitgliedervotum
Arbeit zitieren
Kristin Kuhn (Autor:in), 2018, Wahlrecht ab 14. Ist das SPD-Mitgliedervotum von 2018 verfassungswidrig?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/427265

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