Bewertung von Leasingverträgen bei vollkommenem Kapitalmarkt


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2) Definitionen des Leasing

3) Formen des Leasings
3.1) Unterscheidung nach Leasing-Gebern
3.2) Unterscheidung nach Leasing-Objekte
3.2.1) Anzahl der Leasing-Objekte
3.2.2) Art der Leasing-Objekte
3.3) Unterscheidung nach dem Verpflichtungscharakter des Leasing-Vertrages
3.3.1) Operate-Leasing
3.3.2) Finanzierungs-Leasing
3.3.2.1) Vertragsformen des Finanzierungs-Leasings bei Vollamortisation
3.3.2.1.1) Leasing-Verträge ohne Optionsrecht
3.3.2.1.2) Leasing-Verträge mit Kaufoptionsrecht
3.3.2.1.3) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoptionsrecht
3.3.2.1.4) Steuerliche Zurechnung von Finanzierungs-Leasing- Verträgen bei Vollamortisation
3.3.2.1.4.1) Verträge ohne Optionsrecht
3.3.2.1.4.2) Verträge mit Kaufoptionsrecht
3.3.2.1.4.3) Verträge mit Mietverlängerungsoptionsrecht
3.3.2.2) Vertragsformen des Finanzierungs-Leasings bei Teilamortisation
3.4) Sale-and-lease-back als Sonderform des Leasings

4) Ansätze zur Bewertung von Leasing-Verträgen
4.1) Finanzierungs-Leasing-Verträge
4.2) Operate-Leasing-Verträge
4.3) Ansatz zur Differenzierung zwischen steuerlich bedingten und nicht steuerlich bedingten Cash-Flows

5) Das Leasing-Puzzle

6) Beurteilung von Leasing
6.1) Steueraspekte
6.2) Risikoaspekte
6.3) Transaktionskosten
6.4) Realoptionen
6.5) Bilanzierungsaspekte
6.6) Dispositionsspielräume
6.7) Kreditfinanzierungsspielräume
6.8) Preisdiskriminierung
6.9) Vergütung von Managern

7) Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1) Einleitung

Die Grundidee des Leasings wurde bereits im Jahre 350 v. Chr. von Aristoteles hervorgebracht: „Reichtum liegt im Gebrauch, nicht im Besitz.“ Dennoch ist es offensichtlich, dass Leasing in der wirtschaftlichen Praxis und der Literatur eine Vielzahl von Fragestellungen aufwirft, deren Lösung es komplexeren Analysen bedarf.

Die Seminararbeit befasst sich im Folgenden mit einigen dieser Probleme, indem einleitend unterschiedliche Auffassungen von Leasing vorgestellt werden. Anschließend werden praktizierte Formen von Leasing und in Teilen deren steuerliche Behandlung erläutert. Abschnitt 4 diskutiert verschiedene Ansätze zur quantitativen Analyse von Leasing-Verträgen. Im darauf folgenden Abschnitt werden dann eine explizit in den Modellen zur Bewertung von Leasing-Verträgen getroffene Prämisse in Frage gestellt und Erklärungsversuche aus der Literatur reflektiert. Letztendlich folgt eine Beurteilung von Leasing, indem offensichtliche Vorteile, aber auch mehr oder weniger fragwürdige Argumente von Leasing vorgestellt werden.

2) Definitionen des Leasings

Grundsätzlich lässt sich für den aus dem angloamerikanischen Raum stammenden Begriff Leasing in Deutschland weder in der Praxis noch in der Literatur eine einheitliche Definition finden; allerdings können im Wesentlichen die Elemente der §§ 535 ff BGB wie Vermietung und Verpachtung unter Leasing zusammengefasst werden.[1]

Perridon und Steiner (1999) beispielsweise verstehen unter Leasing die Anmietung von Anlagegegenständen durch Finanzierungsinstitute und andere Unternehmen, die das Vermietungsgeschäft gewerbsmäßig betreiben.[2] Büschgen (1998) hingegen charakterisiert Leasing ohne konkret auf die Leasing-Geber einzugehen als eine entgeltliche Vermietung oder Verpachtung von Investitionsgütern oder langlebigen Konsumgütern, die wirtschaftlich selbständig nutzbar und verwertbar sind.[3]

3) Formen des Leasings

3.1) Unterscheidung nach Leasing-Gebern

Im Hinblick auf das Differenzierungskriterium Leasing-Geber wird beim Leasing zwischen direktem Leasing und indirektem Leasing unterschieden. Ersteres liegt vor, wenn ein unmittelbarer Leasing-Vertrag zwischen Hersteller und Leasingnehmer besteht, d.h. der Hersteller als Leasinggeber fungiert.[4] Letzteres hingegen ist dadurch charakterisiert, dass eine mittelbare Beziehung zwischen Hersteller und Leasing-Nehmer vorliegt, da zwischen diesen beiden eine Leasing-Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Dabei erwirbt die Leasing-Gesellschaft das Leasing-Objekt vom Hersteller und refinanziert sich im Wesentlichen bei Kreditinstituten.[5]

3.2) Unterscheidung nach Leasing-Objekten

3.2.1) Anzahl der Leasing-Objekte

Gliedert man Leasingformen nach der Anzahl der Leasing-Objekte, so kann zwischen Equipment-Leasing und Plant-Leasing differenziert werden.

Im Rahmen des Equipment-Leasings wird der Leasing-Vertrag über die Vermietung oder Verpachtung eines einzelnen beweglichen Wirtschaftsgutes geschlossen, wogegen das Plant-Leasing sich auf eine Gesamtheit ortfester Güter bezieht.[6] Im Hinblick auf das in 3.3) behandelte Differenzierungskriterium lässt sich feststellen, dass sich Plant-Leasing oftmals als Kombination von Mobilien- und Immobilien-Leasing charakterisieren lässt.[7]

3.2.2) Art der Leasing-Objekte

Hinsichtlich dieses Kriteriums unterscheidet man im Wesentlichen zwischen Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing[8]. Von Mobilien-Leasing spricht man, wenn es sich bei den vermieteten oder verpachteten Objekten um bewegliche Güter handelt. Darunter sind z.B. Computer, Telefonanlagen, sonstige Büromaschinen, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Baumaschinen zusammenzufassen. Immobilien-Leasing hingegen lässt sich durch das Leasing von Gebäuden, Fabriken, Grundstücke oder generell unbeweglichen Wirtschaftsgütern kennzeichnen.[9]

3.3) Unterscheidung nach dem Verpflichtungscharakter des Leasing-Vertrages

3.3.1) Operate-Leasing

Ein wesentliches Merkmal des Operate-Leasing ist die Tatsache, dass es sich dabei um die kurzfristige Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern handelt. Wobei angemerkt sei, dass sich die Kennzeichnung als kurzfristig auf die Relation von Mietdauer zu Lebensdauer des Leasing-Objektes bezieht.[10] In der betrieblichen Praxis sind in der Regel Verträge zu Operate-Leasing über wenige Stunden, Tage, Wochen und bis zu einem Jahr zu beobachten.[11]

Des Weiteren ist es beiden Vertragspartnern jederzeit bei Einhaltung relativ kurzfristiger Kündigungsfristen möglich den Leasing-Vertrag zu kündigen, ohne dass infolgedessen Konventionalstrafen zu entrichten sind oder möglicherweise entstandene Schäden zu ersetzen sind.[12] Der Mieter erwirbt gegen die Zahlung von Leasing-Raten für einen unabhängig von der Nutzungsdauer und von ihm festgelegten Zeitraum das Nutzungsrecht an dem gemieteten Objekt.[13] Eigentümer des Leasing-Gegenstandes sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bleibt der Leasing-Geber und sorgt üblicherweise für Reparatur, Wartung und andere Serviceleistungen.[14]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich Operate-Leasing als Synonym für Miete im Sinne des BGB verstanden werden kann.

3.3.2) Finanzierungs-Leasing

Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um die mittel- bis langfristige Vermietung oder Verpachtung von Konsum- oder Investitionsgütern. Im Rahmen dessen wird zwischen den Vertragspartnern eine feste Grundmietzeit des Leasing-Objektes beschlossen, wobei, im Gegensatz zum Operate-Leasing, keine Kündigungsmöglichkeiten bestehen. Das heißt, selbst für den Fall, dass der Leasing-Gegenstande funktionsuntüchtig ist, ist der Leasing-Nehmer verpflichtet Leasing-Raten, die in den meisten Fällen monatlich konstant zu leisten sind, zu entrichten. Auch beim Finanzierungsleasing bleibt der Leasing-Geber wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer der Leasingobjekte.[15]

Darüber hinaus ist bei bestimmten Finanzierungs-Leasing-Verträgen auffällig, dass obwohl die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes größer ist als die beschlossene festgelegte Grundmietzeit (liegt in der Regel zwischen 50 % und 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer), die Vollamortisation der vom Leasing-Geber ausgegebenen finanziellen Mittel gewährleistet ist.[16] Diese Tatsache lässt sich dadurch erklären, dass die vom Leasing-Geber bestimmten kumulierten Leasing-Raten höher sind als die anfallenden Wertkosten (Anschaffungskosten, Zinskosten, Risikokosten und Betriebskosten).[17] Als weitere Entwicklung des Finanzierungs-Leasings mit Vollamortisationsverträgen versteht man das Teilamortisations-Leasing.[18] Die periodischen Leasing-Raten des Leasing-Nehmers sind dabei nicht ausreichend, um die Aufwendungen des Leasing-Gebers komplett zu amortisieren. Die Differenzierung zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsleasing ist insbesondere im Hinblick auf die im folgenden Abschnitt beschriebenen Vertragsformen von besonderer Bedeutung.

3.3.2.1) Vertragsformen des Finanzierungs-Leasings bei Vollamortisation

Grundsätzlich spielt der Inhalt der Leasing-Verträge die wesentliche Rolle für die steuerliche Behandlung des Finanzierungs-Leasings. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen über das Leasing-Gut nach Ablauf der Grundmietzeit. Im Wesentlichen lassen sich folgende Grundtypen von Verträgen unterscheiden:

3.3.2.1.1) Leasing-Verträge ohne Optionsrecht

Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht bestehen keine Vertragsvereinbarungen für die Zeit im Anschluss an die Grundmietzeit. Der Leasing-Nehmer besitzt demzufolge nicht die Option auf Vertragsverlängerung oder Erwerb des Leasing-Objektes. Dieser Vertragstyp wird hinsichtlich der steuerlichen Behandlung als unproblematisch angesehen, da er als normaler Mietvertrag betrachtet werden kann.[19]

3.3.2.1.2) Leasing-Verträge mit Kaufoptionsrecht

Leasing-Verträge mit Kaufoption lassen sich dadurch kennzeichnen, dass der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Recht auf Erwerb des Leasing-Objektes in Anspruch nehmen kann, wobei der Kaufpreis in der Regel bei Vertragsabschluss festgelegt wird.[20] Hinsichtlich der bilanziellen Behandlung ist es bei einem solchen Miet-Kaufvertrag bedeutsam, ob es sich vorrangig um einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag mit gestundeten Ratenzahlungen handelt.[21]

3.3.2.1.3) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoptionsrecht

Im Rahmen von Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eröffnet, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Vertrag zu verlängern. Die für den an die Grundmietzeit anschließenden Zeitraum zu entrichtende Miete beträgt dabei in der Regel nur noch einen geringen Bruchteil der Grundmiete (5 % bis 10%).[22]

3.3.2.1.4) Steuerliche Zurechnung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen bei

Vollamortisation

Aufgrund der Tatsache, dass steuerliche Aspekte bei der Bewertung von Leasing in der wirtschaftlichen Praxis und der Literatur regelmäßig in den Fokus der Betrachtung rücken, werden im Folgenden einige wesentliche Zurechnungskriterien entsprechend den oben genannten Vertragstypen erläutert.

[...]


[1] Vgl. Büschgen (1999), S. 55

[2] Vgl. Perridon/Steiner (1999), S. 436

[3] Vgl. Büschgen (1998), S. 3

[4] Vgl. Olfert (1999), S. 340

[5] Vgl. Wöhe/Bilstein (1994), S. 198

[6] Vgl. Olfert (1999), S. 340

[7] Vgl. Büschgen (1998), S. 15

[8] Vgl. Büschgen (1998), S. 14

[9] Vgl. Büschgen (1998), S. 14

[10] Vgl. Büschgen (1998), S. 6

[11] Vgl. Büschgen (1998), S. 6

[12] Vgl. Perridon/Steiner (1999), S. 437

[13] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 144

[14] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 144

[15] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 144f.

[16] Vgl. Büschgen/Börner (2003), S. 144

[17] Vgl. Perridon/Steiner (1999), S. 437

[18] Vgl. Wöhe/Bilstein (1994), S. 200

[19] Vgl. Wöhe/Bilstein (1994), S. 201

[20] Vgl. Büschgen (1998), S. 9

[21] Vgl. Wöhe/Bilstein (1994), S. 201

[22] Vgl. Olfert (1999), S. 342

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Bewertung von Leasingverträgen bei vollkommenem Kapitalmarkt
Hochschule
Universität zu Köln
Veranstaltung
Corporate Finance
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V42712
ISBN (eBook)
9783638406833
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertung, Leasingverträgen, Kapitalmarkt, Corporate, Finance
Arbeit zitieren
Fabian Ehlen (Autor:in), 2004, Bewertung von Leasingverträgen bei vollkommenem Kapitalmarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42712

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