Das Haftungsregime bei der GmbH im Gesellschaftsrecht


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2018

28 Seiten


Leseprobe


Inhalt

I. Haftung im Außenverhältnis
1. Ausnahmecharakter der Außenhaftung
2. Haftungstatbestände
a. Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
b. Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers
c. Deliktische Haftung
d. Verantwortlichkeit für Verkehrspflichtverletzungen

II. Haftung im Innenverhältnis
1. Rechtsgrundlagen der Haftung
a. § 43 Abs. 2 GmbHG als zentrale Haftungsgrundlage
b. Sonstige Haftungsgrundlagen: Ausfallhaftung nach § 9a GmbHG
2. Gesetzgeberisches Anliegen und Zielsetzung
a. Volkswirtschaftliche Bedeutung der GmbH
b. Bedeutung des Haftungsregimes
c. Funktion der organschaftlichen Binnenhaftung
3. Haftungsgegenstand
4. Haftungsvoraussetzungen
a. Vorliegen einer Pflicht
b. Verletzung der Pflicht

Die Ausgestaltung des Haftungsregimes bei der GmbH

I. Haftung im Außenverhältnis

1. Ausnahmecharakter der Außenhaftung

Ebenso wie die anderen Kapitalgesellschaften verfügt die GmbH als insbesondere unter erfolgreichen Einzelkaufleuten, Familienunternehmen und KMU weitverbreitete Rechts- und Organisationsform angesichts ihrer Eigenschaft als juristische Entität über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist selbstständiges Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten. Es ist die GmbH, die im Rechtsverkehr Dritten gegenübertritt und in deren Namen die Gesellschaftsrechtsgeschäfte abschließt. Die GmbH erwirbt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, wie sich aus § 11 GmbHG deduzieren lässt, die volle Rechtsfähigkeit und ist mit Vollendung dieses Ereignisses eine juristische Person des Privatrechts, die nach der Maßgabe des § 13 Abs. 1 GmbHG uneingeschränkt am Rechtsverkehr partizipieren kann.[1]

Angesichts ihrer Eigenschaft als juristische Entität und Kapitalgesellschaft – diese zeigt sich insbesondere im Prinzip der Fremdorganschaft, d. h. der strukturellen Trennung zwischen den Gesellschaftern als den materiellen Eigentümern der GmbH und ihrer Geschäftsführung durch den GmbH-Geschäftsführer[2] – bestehen zwischen ihrem Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), der - sachlich legitimiert durch einen gesonderten Anstellungsvertrages mit der juristischen Entität - als deren gesetzlicher Vertreter für diese handelt und in deren Namen Rechtsgeschäfte abschließt, und Dritten allenfalls ausnahmsweise unmittelbare Rechtsbeziehungen. Der von der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers streng zu unterscheidende Anstellungsvertrag, der grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB unterliegt, lässt sich jedenfalls angesichts der rechtssystematischen Verortung im besonderen Teil des BGB nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifizieren.[3]

2. Haftungstatbestände

a. Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis kann ausnahmsweise angesichts der voranstehenden Erwägungen allenfalls im Ausnahmefall begründet sein, wenn ein GmbH-Geschäftsführer Dritten gegenüber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB begründet sein. Danach kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH trifft einen GmbH-Geschäftsführer namentlich dann eine rechtliche Einstandspflicht unter dem Gesichtspunkt besonderen persönlichen Vertrauens i.S.d. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB, wenn er die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss (selbst) erheblich beeinflusst.[4] Eine Eigenhaftung auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann letztlich auch dann begründet sein, wenn sich eine Erklärung des GmbH-Geschäftsführers aus der Perspektive eines objektiven und unbefangenen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157, 242 BGB) als selbstständiges Garantieversprechen einordnen lässt.[5]

Grundsätzlich indessen gilt, dass ein für die juristische Entität auftretender GmbH-Geschäftsführer lediglich "normales" Verhandlungsvertrauen in Anspruch nimmt, und zwar selbst dann, wenn er seinen Verhandlungspartner durch positiv täuschendes Vertrauen schädigt, sodass eine Eigenhaftung nach Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, c.i.c.) ausscheidet.[6] Unter der Prämisse eines qualifizierten Eigeninteresses respektive eines Handels "in eigener Sache" – anzunehmen ist dieses etwa bei Vorliegen der (nachweislichen) Absicht eines GmbH-Geschäftsführers, die vom Vertragspartner vertraglich zu erbringende Leistung zum eigenen (egoistischen) Nutzen zu verwenden anstatt sie der juristischen Entität zu übergeben[7] - kann eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus c.i.c. auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses begründet sein.[8]

b. Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Zumal das Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten im kapitalgesellschaftlichen Außenverhältnis grundsätzlich die GmbH und nicht deren Geschäftsführer ist – nach § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG müssen auf allen Geschäftsbriefen, gleich welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden –, d. h., Dritte im Hinblick auf den Verkehrsschutz (§§ 133, 157, 242 BGB) darauf vertrauen dürfen, mit der juristischen Entität und nicht mit ihrem Geschäftsführer zu kontrahieren, kann den GmbH-Geschäftsführer des Weiteren eine Rechtsscheinhaftung nach Maßgabe des § 179 BGB treffen, soweit dieser Dritten gegenüber – aus der Perspektive eines unbefangenen Erklärungsempfängers – den ernsthaften Eindruck erweckt, eine natürliche Person würde unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.[9]

Um der Rechtsscheinhaftung nach § 179 BGB zu unterliegen, muss der GmbH-Geschäftsführer in ihm zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt haben, dass der Unternehmensträger uneingeschränkt persönlich haftet, etwa indem er mit seinem Namen oder einer Personenfirma ohne klarstellenden Zusatz zeichnet.[10] Der BGH hat eine Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers insbesondere für den Fall angenommen, dass dieser einen Wechsel oder ein vergleichbares Wertpapier mit dem Firmennamen i.S.d. § 17 HGB gezeichnet hat, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass die Firmeninhaberin eine GmbH ist.[11]

Angesichts der voranstehenden Erwägungen hat ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich in der Art und Weise zu zeichnen, dass er der Firma der Gesellschaft seine Namensunterschrift beifügt, wobei die Firma nach der Maßgabe des § 4 Abs. 2 GmbHG – dieser konkretisiert nach der hier vertretenen Ansicht den handelsrechtlichen Grundsatz der Firmenklarheit i.S.d. § 18 HGB – den Umstand der Haftungsbeschränkung etwa durch einen Zusatz wie "mit beschränkter Haftung" ("mbH") deutlich herausstellen muss, und zwar sowohl bei einer von der GmbH neu gebildeten Firma als auch im Falle der Fortführung einer von einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft übernommene Firma.[12] Hierfür sprechen unabweisliche Erwägungen des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit.

Wer angesichts der voranstehenden Erwägungen in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer mit einer Personenfirma ohne mbH-Zusatz zeichnet, erweckt aus der Sicht eines objektiven und zugleich unbefangenen Beobachters den Eindruck, der Firmeninhaber, für den er handelt, sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige, lediglich mit einem beschränkten Vermögen haftende juristische Person, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen fortführt.[13] Auch unter diesen Voraussetzungen trifft die Haftung ausschließlich den für die juristische Entität unterzeichnenden GmbH-Geschäftsführer, ohne dass eine Mithaftung des nicht unmittelbar handelnden Gesellschaftsorgans in Betracht kommt.[14]

c. Deliktische Haftung

Zumal es sich um eine zwingende absolute Haftung gegenüber jedermann (sog. "Erga-omnes-Haftung") handelt, die sich durch eine bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltung nicht derogieren lässt, kann den GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis zu Dritten des Weiteren eine deliktische Haftung auf Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB[15] ) treffen. Als Schutzgesetze i.S.d. Art. 2 EGBGB kommen namentlich die Verletzung der Insolvenzantragspflicht i.S.d. § 15a der Insolvenzordnung (InsO[16] ) – wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler hiernach ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) – oder die Strafbarkeit wegen Betruges i.S.d. § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht. Insbesondere im Hinblick auf die Themenstellung der vorliegenden Darstellung erscheint bedeutsam, dass die Kapitalschutzvorschriften i.S.d. §§ 30, 31 GmbHG oder § 43a GmbHG, zumal sie einen allgemeinen, aber keinen individuellen Gläubigerschutz bezwecken, keine Schutzgesetze i.S.d. Art. 2 EGBGB darstellen.[17]

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung i.S.d. § 826 BGB, an die nach der hier vertretenen Ansicht hohe Anforderungen zu stellen sind, kann insbesondere bei Vorliegen eines vorsätzlichen existenzvernichtenden Eingriffs oder auch dann begründet sein, wenn er die schlechte Vermögenssituation der juristischen Entität nicht (rechtzeitig) offengelegt, indem er das Verlustrisiko im Wege von Geschäftsorganisation und Preiskalkulation einseitig auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.[18] Zentrale Anspruchsvoraussetzung ist eine Verletzung jenes rechtsethischen Minimums, dessen Respektierung von jedermann ohne Weiteres zu erwarten ist respektive ein Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.[19] Sie kann letztlich auch dann begründet sein, wenn ein GmbH-Geschäftsführer einem Arbeitnehmer respektive Mitarbeiter, der eine (sog.) "Blockteilzeit" in Anspruch nimmt, die Auszahlung der Guthaben in der Freistellungsphase garantiert.[20]

d. Verantwortlichkeit für Verkehrspflichtverletzungen

d.1) Ausgangspunkt

Insbesondere angesichts der ihm obliegenden (umfassenden) Legalitätspflicht erscheint fraglich, ob ein GmbH-Geschäftsführer auch dafür sorgen muss, dass aus dem Unternehmen heraus keine Rechts- oder Rechtsgutverletzungen gegenüber Dritten begangen werden, d. h., ob seine grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber greifende Legalitätspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in eine drittgerichtete Verkehrspflicht umschlagen kann. Zu denken ist hier grundsätzlich an eine Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers aus einer Garantenstellung oder aus Ingerenz, d. h. vorausgegangenem pflichtwidrigem Verhalten.

d.2) Meinungsstand

aa) (hier sog.) Extensive Theorie

In einer aus dem Jahre 1995 datierenden Entscheidung ist der BGH zur Überzeugung gelangt, dass seine der Gesellschaft gegenüber bestehende Legalitätspflicht des GmbH-Geschäftsführers in eine drittgerichtete Verkehrspflicht umschlagen kann, soweit er nach Maßgabe der innergesellschaftlichen Aufgabenverteilung für den jeweiligen Bereich zuständig war und seine Organisationspflichten verletzt hat.[21] Nach der hier vertretenen Ansicht negiert diese Rechtsprechung indessen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG, der mit seinem bestimmten Artikel "der (Gesellschaft)" für eine Begrenzung der Legalitätspflicht im Sinne einer ausschließlich der Gesellschaft gegenüber bestehenden Pflicht spricht.

Nach der gesamten Konzeption der haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft GmbH, Haftungsszenarien im Außenverhältnis vorrangig durch eine konsequente Disziplinierung der weisungsgebundenen und auf das Gesellschaftsinteresse verpflichteten GmbH-Geschäftsführer zu erreichen (Subsidiarität der gesellschaftlichen Außenhaftung) und um eine Überdehnung des Art. 43 Abs. 2 GmbHG als Generalklausel zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Akquise qualifizierter GmbH-Geschäftsführer hinderlich auswirken kann, ist insoweit eine restriktive Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG geboten. So liegen die Dinge auch bei der Organisationspflicht des GmbH-Geschäftsführers, die ihre Grenze im Wortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG findet.

bb. (hier sog.) Restriktive Theorie

Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist angesichts der voranstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der GmbH-Geschäftsführer für aus dem Unternehmen heraus begangene Schädigungen der Rechte oder Rechtsgüter von dritten Personen allenfalls ausnahmsweise auf deliktischer Grundlage einstandspflichtig ist, wenn er eine Verkehrs- und Organisationspflicht ebenso ausdrücklich wie eindeutig als eigene (!) an sich gezogen hat oder besondere Umstände dem geschädigten Dritten gegenüber seine Garantenstellung begründen.[22]

[...]


[1] Vgl. Saenger, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 2013, Einleitung, Rn. 23.

[2] Vgl. Saenger, in: Saenger/Inhester, GmbHG, 2013, Einleitung, Rn. 26.

[3] Vgl. Klöhn, in: Bork/Schäfer, GmbHG, 2015, § 43, Rn. 90.

[4] BGH, Beschluss v. 18.07.2003, Az. I Xa ZB 148/03, WM 2003, S. 1891 ff.

[5] BGH, Urteil v. 18.06.2001, Az. II ZR 248/99, WM 2001, S. 1565 ff.

[6] Vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2016, § 311, Rn. 65 (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH).

[7] BGH, Urteil v. 23.10.1985, Az. VIII ZR 210/84, WM 1985, S. 1526 ff.

[8] BGH, Urteil v. 29.01.1992, Az. VIII ZR 80/91, WM 1992, S. 699 ff. (Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen).

[9] BGH, Urteil v. 04.04.2000, Az. XI ZR 152/99, WM 2000, S. 1113 ff. (Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung eines GmbH-Geschäftsführers); BGH, Urteil v. 15.01.1990, Az. II ZR 311/88, BB 1990, S. 653 ff. (Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers); BGH, Urteil v. 03.02.1975, Az. II ZR 128/73, JR 1975, S. 459 ff. (Anforderungen an die Offenkundigkeit bei der Vertretung einer Gesellschaft).

[10] Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 2016, § 164, Rn. 3 (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH).

[11] Vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1975, Az. II ZR 128/73, JR 1975, S. 459 ff. (Tz. 11).

[12] Vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1975, Az. II ZR 128/73, JR 1975, S. 459 ff. (Tz. 12 a)).

[13] Vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1975, Az. II ZR 128/73, JR 1975, S. 459 ff. (Tz. 14).

[14] Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 2016, § 164, Rn. 3 (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH).

[15] Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) i.d.F. der Bekanntmachung v. 21.09.1994 (BGBl. 1994 I, S. 2494; 1997 I, S. 1061), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 11.03.2016 (BGBl. 2016 I, S. 396).

[16] Insolvenzordnung (InsO) v. 05.10.1994 (BGBl. 1994 I, S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes v. 20.11.2015 (BGBl. 2015 I, S. 2010).

[17] Vgl. BGH, Urteil v. 19.02.1990, Az. II ZR 268/88, BGHZ 110, S. 342 ff.

[18] Vgl. BGH, Urteil v. 16.03.1992, Az. II ZR 152/91, WM 1992, S. 735 ff. (Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft).

[19] Vgl. Standinger, in: BGB/Handkommentar, 2014, § 826 BGB, Rn. 6.

[20] LAG Düsseldorf , Urteil v. 10.12.2004, Az. 9 (6) Sa 96/04, NZA-RR 2005, S. 313 ff. (Altersteilzeitarbeitsverhältnis).

[21] BGH, Urteil v. 05.12.1989, Az. VI ZR 335/88, WM 1990, S. 108 ff.

[22] BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, BB 2014, S. 2126 ff. (Geschäftsführerhaftung).

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Das Haftungsregime bei der GmbH im Gesellschaftsrecht
Autor
Jahr
2018
Seiten
28
Katalognummer
V425617
ISBN (eBook)
9783668705777
ISBN (Buch)
9783668705784
Dateigröße
617 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
haftungsregime, gmbh, gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Dieter Martin (Autor:in), 2018, Das Haftungsregime bei der GmbH im Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/425617

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