Leseprobe
Gliederung
I. Einleitung
II. Erleichtertes Antragsrecht für gläubiger, § 14 Abs. 2 InsO-E
III. Reform der Inkongruenzanfechtung des § 131 InsO 6
a. Privilegieung besonders verdächtiger Deckungshandlungen 7
b. Inkongruenz aus anderen Gründen 8
c. Leistung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung/der Eröffnung des Verfahrens
IV. Reform der Vorsatzanfechtung, § 133 InsO 9
a. Verringerung des Anfechtungszeitraums 10
b. Privilegierung von kongruenten Deckungen,§ 133 Abs. 3 Satz 1 lnsO-E.10
c. Privilegierung von Zahlungserleichterungen, § 133 Abs. 3 Satz 2 Ins0-El
V. Reform des Bargeschäftsprivilegs im Rahmen des § 142 InsO 13
a. Neues Erfordernis ein unlauteren Rechtshandlung 14
b. Neuregelung bei der Anfechtung von Arbeitsentgelt 15
i. Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs 15
ii. Enger zeitlicher Zusammenhang 16
iii. Konkretisierung der Bestandteile des Arbeitsentgelts
VI. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgaben § 143 InsO.
VII. Vergleich der Reform mit dem Insolvenzrecht in Österreich
a. Die Inkongruenzanfechtung §130 InsO und § 30 IO
b. Die Vorsatzanfechtung § 133 Abs. 1 InsO und § 28 Nr. 1 und 2 IO
c. Das Bargeschäft
VIII. Fazit
IX. Literaturverzeichnis
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I. Einleitung
Die Insolvenzanfechtung zu reformieren wurde seit der großen Insolvenzrechtsreform von 1999 schon oft erfolglos versucht. Aktuell stehen wir wieder vor einer Reform, welche begrüßenswerterWeise nicht nur kritikwürdige Reformansätze zu bieten hat.
Der Aktuelle Regierungsentwurf verfolgt das Ziel mehr Rechtssicherheit in das Recht der Insolvenzanfechtung zu bringen. Kernpunkte des Entwurfs sind die §§14,131,133, 142, 143 InsO. Dem § 14 InsO wird der Satz 2 neu gefasst und der Satz 3 aufgehoben. Durch das gestrichene Erfordernis eines Erstantrags werden die Voraussetzungen an einen zulässigen Glaub¡- gerantrag herabgesetzt, damit eine zeitnahe Sachstandsaufklärung erfolgen kann. Dem § 131 InsO wird ein neuer Satz 2 angefügt. Dieser strebt an, künftig Sicherungen und Befriedigungen durch Zwangsvollstreckung oder Druckzahlungen aus dem Tatbestand der Inkongruenzanfechtung zu nehmen und in den Anwendungsbereich des § 130 InsO zu verlagern. Dem § 133 InsO bleibt der Grundtatbestand unverändert erhalten. Allerdings geschehen durch den neuen Absatz 2 und 3 einige Einschränkungen. Für Sicherungen und Befriedigungen gilt folglich eine neue Anfechtungsfrist von 4 Jahren. Zudem wird nicht länger auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit sondern auf die der eingetretenen abgespielt. Weiterhin sollen entgegen der Praxis Zahlungsvereinbarungen kein Indiz für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit des InsolvenzSchuldners sein. Der Absatz 1 des § 142 InsO wird neu formuliert, sodass für Bargeschäfte die Voraussetzungen des § 133 InsO und ein unlauteres Handeln des Schuldners mit der Späteren Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Handlung erfüllt sein müssen. Der neue Absatz 2 soll zukünftig unmittelbar geleisteten Arbeitslohn anfechtungsfest gestalten und die Arbeitnehmer vor Anfechtungen schützen. Dem § 143 InsO wird der Satz 3 angefügt, welcher die Verzugszinsen auf den gesetzlichen Schuldnerverzug sowie § 291 BGB beschränkt und Ansprüche auf Herausgabe von NutZungen ausschließt.
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II. Erleichtertes Antraqsrecht für gläubiger, ξ 14 Abs.
2 InsO-E
Dem Absatz 1 des § 14 InsO soll ein neuer Satz 2 wie folgt angefügt werden:
“Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird“.[1]
Dies soll das Gläubigerantragsrecht stärken. Auf das Erfordernis einen Erstantrags wird dabei verzichtet, so dass eine zeitnahe Sachstandsaufklä- rung geschehen kann. Angeschlagene Unternehmen sollen somit nicht auf Kosten späterer Anfechtungsgegner weiter unberechtigt wirtschaften kön- nen.[2]
III. Reform der Inkonqruenzanfechtunq des § 131 InsO
Im Zuge der geplanten Gesetzesreform, ist ebenfalls der § 131 InsO von der Reform betroffen. Verweisend auf den Regierungsentwurf, soll dem AbSatz 1 folgender Satz angefügt werden:
״Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1, dass die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden ist.“[3]
Durch den neu eingefügten § 131 Abs. 1 Satz 2 RegE, werden alle inkongruenten Deckungshandlungen in den Tatbestand der Kongruenzanfechtung des § 130 InsO verlagert. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Sicherung oder Befriedigung durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden ist.[4]
a. Privilegierung besonders verdächtiger Deckunashandlunaen
Als rechtlich problematisch wird ebenfalls der neue § 131 Abs. 1 Satz 2 RegE im Verhältnis zu der bestehenden Anfechtungspraxis in der Insolvenz angesehen. Eine Abweichung zwischen Forderung und Deckung muss nicht zwangsläufig von einer solchen Art und solchem Ausmaß sein, dass der Gläubiger einen Zweifel am Finanzstatus und somit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners haben muss.[5] Fraglich ist somit, weshalb der bloße Zweifel die Anfechtung der Deckung rechtfertigen würde, jedoch bei kongruenten Deckungen ausschließlich die nachweisliche Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Anfechtung begründen könnte.[6] Der Verdacht der Zahlungsunfähigkeit müsste sich dem Gläubiger jedoch schon in dem Moment aufdrängen, in dem er eine Forderung durch Zwangsvollstreckung erlangt, denn ein solventer Schuldner würde es wohl kaum zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lassen. Der Gesetzgeber hingegen argumentiert damit, dass die Zwangsvollstreckung zu einer echten Erfüllung führen würde und der Gläubiger lediglich das erhält, worauf er einen Anspruch hat. Dogmatisch gesehen kann diese Differenzierung und Bevorzugung der Zwangsvollstreckenden Gläubiger nicht überzeugen. Folglich würde in Folge der Umsetzung der Reform die Anfechtung im Rahmen des Zwangsvollstreckungserwerbs ausschließlich durch den § 130 InsO stattfinden. Das Ziel des Entwurfs zur Schaffung von mehr Sicherheit kann durch diese undurchsichtige Verschiebung der Anfechtungstatbestände in Verbindung mit einer Privilegierung nicht erreicht werden. Erst die Rechtsprechung vermag Klarheit in die Zielerreichung zu bringen.[7]
b. Inkongruenz aus anderen Gründen
Aus der Entwurfsbegründung geht hervor, dass gern. § 131 I Nr. 1 InsO an- gefochten werden kann, wenn die erlangte Deckung ausnahmsweise aus einem ״anderen Grund“ inkongruent ist. Dies wäre Z.B. der Fall, wenn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird. Im Zuge der Zwangsvollstreckung erhält ein Gläubiger aber etwas nicht geschuldetes Z.B. ein Pfandrecht an einer Sache oder Forderung. Fraglich ist also, ob dieses Pfandrecht über § 130 InsO anfechtbar sein würde, da der Gläubiger keinen Anspruch auf Bestellung eines Pfandrechts hatte. Weiterführend stellt sich auch die Frage der Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts nach § 130 InsO. Und dies genau dann, wenn das Recht vor Verfahrenseröffnung noch nicht verwertet wurde und der Glaub¡- ger anschließend aus dem Pfändungspfandrecht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung § 50 I InsO geltend macht. Durch die Absonderung und anschließende Verwertung wird folglich nur der absondernde Gläubiger befriedigt und nicht die Gläubigergesamtheit. Eine Anfechtung zur Massegenerierung ist folglich nicht möglich. Die Begründung legt nah, dass ein Pfändungspfandrecht zukünftig kongruent sein wird, die Ausnahme der ZwangsVollstreckung in Verbindung mit der Tatsache, dass man nur das erhalte was einen auch wirklich zustünde, bringt einen direkten Konflikt mit sich. Das Ziel der Rechtssicherheit scheint wieder verfehlt zu sein.[8]
c. Leistung zur Abwehr der Zwanasvollstreckuna/der Eröffnung des Verfahrens
Tritt im Zuge der wirtschaftlichen Gepflogenheiten ein Schuldner eine Forderung gegen einen Dritten an einen Gläubiger ab und dieser zieht diese erfolgreich ein, so sollte der Gläubiger auf die Rechtmäßigkeit der erworbenen Forderung vertrauen können. Jedoch ist diese Deckung im Sinne der Entwurfsbegründung weiterhin inkongruent, da der Schuldner zur Abwehr der Zwangsvollstreckung eine andere als die geschuldete Leistung erbracht hat. Lässt der Gläubiger diese Forderung über das Vollstreckungsgericht pfänden und an sich auszahlen, läge darin entsprechend der Entwurfsbegründung eine kongruente Deckung. Folglich müsste jedem Gläubiger geraten werden, jedwede Forderung über das Vollstreckungsgericht zu generieren, um dem Anfechtungsgegner die größere Flürde des § 130 InsO in den Weg zu legen. Nicht zu vergessen ist die daraus resultierende Mehrbelastung der Vollstreckungsorgane. Dies bewirkt ebenfalls keine Schaffung von Rechtssicherheit für die Geschäftspartner, die lediglich an einer gütliChen Einigung interessiert sind.[9]
IV. Reform der Vorsatzanfechtunq, $ 133 InsO
Dem § 133 InsO sollen im Zuge dieses Reformvorhabens zwei neue AbSätze 2 und 3 eingefügt werden. Der neue Absatz 2 soll wie folgt lauten:
״Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befried¡- gung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.“.
Ebenfalls soll der folgende Absatz 3 angefügt werden:
״Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befried¡- gung gefährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“[10]
Gegenstand der Kritik der bestehenden Gesetztesgrundlage ist eine als zu lang empfundene Anfechtungsfrist von 10 Jahren, da es dem Anfechtungsgegner nicht unterstellt werden kann, der ihm obliegenden DokumentationsPflicht über eine solch lange Periode minutiös nachzukommen.[11] Des Weiteren wird den Tatbestandsmerkmalen des § 133 InsO eine haltlose überbordende Komplexität in der Anfechtungspraxis vorgeworfen.[12]
a. Verringerung des Anfechtunaszeitraums
Entsprechend von Fällen in denen es um Deckungshandlungen geht, wird die Anfechtung nicht länger zehn, sondern lediglich noch vier Jahre betragen. Dies soll zur Beruhigung sowie der Planungssicherheit der Gläubiger beitragen. Problematisch wird jedoch die Beziehung zwischen Schuldner und Vertragsgläubiger gesehen, da die Mehrzahl der Vorsatzanfechtungen nicht weiter als vier Jahre zurückreicht.[13] Durch die Verringerung der Anfechtungsfrist wird folglich keine Unterscheidung mehr zwischen Kongruenz und Inkongruenz bei Deckungshandlungen gern, des neuen § 131 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden.[14] Aufgrund der schwierig zu beweisenden Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO, wird die Anwendung nicht in Betracht kommen. Zu begrüßen ist, dass diese neue Regelung klar und eindeutig ist, womit das Ziel der Rechtssicherheit bejaht werden kann.[15]
b. Privilegierung von kongruenten Deckungen.^ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO-E
Der neue Absatz 3 Satz 1 bezieht sich nicht länger auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Anfechtungsgegner. Viel mehr hat der Insolvenzverwalter gern, des Regierungsentwurfs nun die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beweisen. Fraglieh ist jedoch, die praktische Relevanz der Änderung. Die hohe Komplexität der drohenden sowie der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH lassen nur wenig Spielraum für die Schaffung von mehr Rechtssicherheit. So ist der Schuldner nur dann Zahlungsunfähig im Rechtssinne, wenn er nicht fähig ist, bin in drei Wochen 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Erkennen derdro- henden sowie der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit kann der Anfechtungsgegner letztlich nur schwer beweisen . Er müsste sich dafür in einer Position befinden, die es Ihm erlaubt, die Liquiditätsentwicklung des Schuldners verfolgen zu können, über dieses Sonderwissen verfügt lediglich eine geringe Zahl an Gläubigergruppen, was die praktische Relevanz für die Gewinnung der Masse gering hält. Ist ein Schuldner sich allerding über seine drohende Zahlungsunfähigkeit im Klaren, so ist dies ein starkes BeweisanZeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die vermutete Kenntnis des Anfechtungsgegners. Besteht ausnahmsweise eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner ausreichend liquide bleiben wird, Z.B. durch ein Sanierungskonzept, so kann ihm in diesem Fall der Benachteiligungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Nach Meinung der Entwurfsverfasser ist der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätz- lieh frei sich zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllen möchte. Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann somit einen Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht rechtfertigen. Gemäß dem Gesetzesentwurf sollte der oben beschriebene Zusammenhang außer Acht gelassen werden. Der Tatrichter ist jedoch in seiner Beweiswürdigung an alle Zusammenhänge gebunden, auch wenn dies der Formulierung des neues § 133 Abs. 3 Satz 1 entgegensteht.[16] Des Weiteren ergäbe sich Erstens ein Wertungswiederspruch zu den Haftungs- und Strafvorschriften der §§ 15a InsO, 64 GmbHG. Zweitens besteht durch die oben beschriebene Differenzierung die Befürchtung, dass die Vorsatzanfechtung vom Universalinstrument zum Ausnahmetatbestand wird. Drittens sollte die Beschneidung des § 133 InsO in einer Differenzierung zwischen Kongruenten und Inkongruenten Deckungen enden.[17] Die Änderung bleibt somit im Besten Fall überflüssig.
c. Privilegierung von Zahlunaserleichterunaen. § 133 Abs. 3 Satz 2
InsO-E
Die Bewertung des neuen Abs. 3 Satz 2 bezieht sich auf praktisch bedeutsame Fallgruppen von Zahlungserleichterungen, Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungsvereinbarungen.[18] Eine solche Vereinbarung soll nach Auffassung der Verfasser des Gesetzesentwurfs als hinreichendes Indiz für die Kenntnis des schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sein. Ferner sollen Kredite die ein Gläubiger einem Schuldner zur Überbrückung gewährt nicht als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gewertet werden können.[19] Nach Auffassung der Kritiker ist diese Regelung nur wenig geeignet, um das Ziel des Gläubigerschutzes zu errei- Chen.[20] Als Problematisch wird Erstens der Zeitpunkt gesehen, zu dem die Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde sowie was überhaupt als Zahlungsvereinbarung zu werten ist. In der wirtschaftlichen Praxis werden diese Vereinbarungen meist mündlich oder gar stillschweigend getroffen, vor al- lern wenn die Vertragspartner bereits in langfristiger Beziehung stehen. Vor den Gerichten wird dies zu Streitpunkten führen, ob und wann tatsächlich eine Solche Vereinbarung getroffen wurde.[21] Zweitens stellt sich die Regelungstechnik als problematisch dar. Ein Verwalter trägt bereits die Beweislast für erfüllte Tatbestandsvoraussetzungen, für Indiztatsachen und die Beweislast, auf der er seine Beweisführung stützen möchte, steht es also im Interesse des Verwalters, dem Anfechtungsgegner eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Gewährung eines überbrückungskredits zu beweisen. So muss er ohnehin den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners beweisen können. Es würde ein rasante Verlagerung der Beweislast auf den Insolvenzverwalter stattfinden[22] Im selben Fall müsste ein Anfechtungsgegner dem Gericht beweisen, dass eine Zahlungserleichterung gewährt wurde, ohne dass er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Eine erhöhte Anforderung an die Gläubiger und ein Wiederspruch zu mehr Rechtssicherheit und Gläubigerschutz.
Nicht die Gewährung der Zahlungserleichterungen durch den Gläubiger soll seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners untermauern, sondern die Offenlegung der Liquiditätslücke durch den Schuldner selbst. Die Bundesregierung gesteht in diesem Zusammenhang ein, dass die Regelung falsch formuliert wurde. Ferner sollte sie wie folgt umformuliert werden: ״Hat der Schuldner im Zuge von Verhandlungen über eine Zahlungserleichterung, die der andere Teil ihm gewährte, offenbart, dass er nicht in der Lage ist, seine gegenüber dem anderen Teil bestehenden fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte“.[23] Fraglich ist, ob die Entwurfsverfasser die Formulierung absichtlieh offen formulierten, da die angebotene Formulierung des Bundesrats übers Ziel hinausschießen würde. Die einzige Frage ist jedoch, ob dem Schuldner durch bloße Verhandlungen über Zahlungserleichterungen eine Zahlungsunfähigkeit unterstellt werden kann oder nicht. Eine weitere Schaffung von Rechtsunsicherheit.[24]
V. Reform des Barqeschäftsprivileqs im Rahmen des $ 142 InsO
Ferner will der Gesetzgeber die vermeintliche Rechtsunsicherheit beseitigen, in dem er den § 142 InsO neu fasst. Der Absatz 1 soll wie folgt lauten:
״Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die VorausSetzungen des § 13 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte“.
Des Weiteren soll ein Absatz 2 wie folgt integriert werden: ״Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt“.[25]
Der neue Absatz 1 soll künftig Regeln, wie der Begriff des Bargeschäfts zu regeln ist sowie dieser im Rahmen der Vorsatzanfechtung anfechtbar ist. Außerdem wird dem Schuldner ein unlauteres Handeln unterstellt. Im AbSatz 2 wird näher auf die Unmittelbarkeit eines Bargeschäfts eingegangen und eine Regelung für Arbeitsentgelte geschaffen.[26]
a. Neues Erfordernis ein unlauteren Rechtshandlung
Gemäß des Regierungsentwurfs liegt ein unlauteres Handeln des Schuldners vor, wenn bei Vornahme des Rechtsgeschäfts der andere Teil die die erkennen kann. Diese Unlauterkeit setzt aber nicht nur das Bewusstsein des Schuldners nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können voraus, viel mehr müssen hinreichend gewichtige Umstände vorliegen, dass beim vollzogenen Austausch ein besonderer Unwert zu erkennen ist. Diese gezielte Benachteiligung nach Gesetztesbegründung vor, wenn es dem Schuldner darauf ankommt, andere Gläubiger zu schädigen während er einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt.[27] Der Bundesrat selbst widerspricht dieser Formulierung, da sie dem Ziel der Insolvenzordnung, der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, zu wieder läuft. Um dieses Problem zu bereinigen, sollte der Passus der Regelung
[...]
[1] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, S.4
[2] Huber, ZlnsO 2015, 2297 (2297)
[3] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, 4
[4] Kayser/Heidenfelder, ZIP 10/2016, 448
[5] Klínek, DER BETRIEB 2016, (635
[6] Vgl. Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 636
[7] Vgl. Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 636
[8] Vgl. Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 636
[9] Vgl. Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 636
[10] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, 4
[10] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, 4
[11] Berner, ZlnsO 49,2015, 2460
[12] Berner, ZlnsO 49,2015, 2464
[13] Zenker, NZI 24/2016, 1006
[14] Huber, ZlnsO 46/2015, 2299
[15] Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 637
[16] Klinck, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 638
[17] Berner, ZlnsO 49/2015, 2466
[18] Huber, ZlnsO 46/2015, 2299
[19] Berner, ZlnsO 49/2015, 2466
[20] Klínek, DER BETRIEB Nr. 11 18.03.2016, 639
[21] Maier, ZlnsO 2015, 2262 ( 2264)
[22] Bundesrat Drucksache, 495/1/15, s. 8
[23] Karsten Schmidt, ZIP 2015, 2104 (2105)
[24] Klínek, DER BETRIEB 2016, 634 (640)
[25] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, 5
[26] Huber, ZlnsO 2015, 2297 (2300)
[27] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.09.2015, s. 18
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- Christoph Grenzer (Autor:in), 2016, Reform der Anfechtung nach der Insolvenzordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/423691
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