Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat aus Sicht der Personalleitung - 'Notruf' - Betriebsvereinbarung


Hausarbeit, 2000

14 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat aus Sicht der Personalleitung - „Notruf“ - Betriebsvereinbarung

Im ersten Teil werden etwaige Mitbestimmungsrechte bezüglich der unterschiedlichen Forderungen des Betriebsrates (die Forderung des Abschlusses einer „Notruf“ - Betriebsvereinbarung; die Forderung, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens das Recht auf ein Handy haben, und die Forderung, dass der Abschluss von Handy-Verträgen bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung unterbleiben müsse) erörtert.

Im zweiten Teil beinhaltet unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einen Entwurf einer möglichst umfassenden Betriebsvereinbarung.

1. Teil: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

I. Forderung: Abschluss einer „Notruf“ - Betriebsvereinbarung

Fraglich ist zunächst, inwieweit der Betriebsrat bei der Ausweitung des Bereitschaftsdienstes ein Mitbestimmungsrecht hat, ob also der Abschluss einer „Notruf“ - Betriebsvereinbarung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt bzw. inwieweit die Regelungen in der möglichst umfassenden Betriebsvereinbarung von Seiten des Betriebsrates erzwingbar sind.

Im Vorfeld ist anzumerken, dass unser Unternehmen nicht tarifgebunden ist. Trotzdem ist in diesem Zusammenhang § 77 III BetrVG[1] Beachtung zu schenken. Nach dem BAG und der hL ist für das Eingreifen des § 77 III keine Voraussetzung, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.[2]

Um die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen, muss die Regelung einen kollektiven Tatbestand betreffen. Das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes hat das BAG immer dann bejaht, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein zusätzlicher Arbeitsbedarf auftrete und vorhersehbar sei. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer komme es dabei grundsätzlich nicht an.

Aufgrund der stark gestiegenen Anzahl der Anrufe innerhalb der Bereitschaft ist ein zusätzlicher Arbeitsbedarf in der Form entstanden, dass die Bereitschaftsmitarbeiter mehr Hilfe kompetenter Mitarbeiter bei der Bearbeitung der Kundenanfragen benötigen.

Demnach ist das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann, gegeben.

1. § 87 I Nr. 1 (s. 5.5 der Betriebsvereinbarung)

Zuerst kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 in Betracht. Dann müsste die Etablierung des „Notrufs“ Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.

Zur Ordnung des Betriebs gehören auch Vorschriften über die Benutzung des Telefons für private Zwecke, soweit dies grundsätzlich vom Arbeitgeber gestattet ist.[3]

Da die betreffenden Arbeitnehmer das Handy auch für private Zwecke nutzen dürfen sollen, ist eine Frage der Ordnung des Betriebs gegeben und der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 I Nr. 1.

2. § 87 I Nr. 2 (s. 3.1, 3.4 und 3.5 der Betriebsvereinbarung)

Fraglich ist, ob der Betriebsrat im Zusammenhang mit der „Notruf“ - Betriebsvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 2 hat.

Nach § 87 I Nr. 2 hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Fraglich ist folglich, ob die Zeiten, in denen die betreffenden Mitarbeiter ihr Handy eingeschaltet lassen müssen, um für die Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes erreichbar zu sein, Arbeitszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind.

In Betracht kommt hier eine Einstufung dieser Zeit als Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft.

Arbeitsbereitschaft, die sich von der Vollarbeit nur durch den Grad der Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers unterscheidet, ist arbeitszeitrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten.[4] Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können.[5] Vom Bereitschaftsdienst unterscheidet sich die Rufbereitschaft dadurch, dass der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsorts frei ist, wenn er seine jederzeitige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber gewährleisten kann.[6]

Diejenigen Mitarbeiter, die ein Handy erhalten sollen, sind in der Wahl ihres Aufenthaltsorts frei; sie müssen lediglich die jederzeitige Erreichbarkeit durch die Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes gewährleisten.

Somit ist diese Zeit als Rufbereitschaft einzuordnen.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind unabhängig davon, wie sie arbeitszeitrechtlich oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind, Begrenzungen der Freizeitgestaltung, die mit der geschuldeten Arbeitsleistung in Zusammenhang stehen. Deshalb werden diese Zeiten den Arbeitszeiten im Sinne der Nr. 2 gleichgestellt.[7]

Der Betriebsrat hat daher mitzubestimmen über Beginn und Ende eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Dies ist bei der Abstimmung der Arbeitszeiten des Bereitschaftsdienstes von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr an sieben Tagen der Woche mit den Rufbereitschaftszeiten der „Notruf“ - Mitarbeiter zu beachten. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines sog. Rufbereitschaftsplanes.[8]

3. § 87 I Nr. 3 (s. 3.1 und 3.5 der Betriebsvereinbarung)

Weiterhin könnte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 3 haben. Danach hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.

Das Mitbestimmungsrecht nach Nr. 3 ist insbesondere gegeben, wenn die Leistung von Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.[9]

Da die Rufbereitschaft, die mit den EDV-Spezialisten vereinbart werden soll, aller Voraussicht nach für einen längeren Zeitraum gelten soll, ist diese als Dauerregelung gedacht. Diese auf Dauer angelegte Regelung schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht aus. Mit der Annahme eines Anrufes von einem Bereitschaftsdienstmitarbeiter zur Beseitigung bzw. Klärung eines Problems erbringt der Arbeitnehmer nicht eine auf Dauer geschuldete Arbeitsleistung; mit der Vereinbarung von Rufbereitschaft wird damit nicht die betriebliche Arbeitszeit auf Dauer verlängert. Der Betriebsrat hat demnach auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des „ob“ der Rufbereitschaft aus § 87 I Nr. 3.

In bezug auf die Mitbestimmungsrechte aus § 87 I Nr. 2 und Nr. 3 lässt sich sagen, dass im Rahmen der „Notruf“ - Betriebsvereinbarung die Pausenregelung und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie andere gesetzliche Schutzvorschriften (z.B. MuSchG, SchwbG) eingehalten werden müssen. Wichtig ist zudem, dass Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind. Wird jedoch der Arbeitnehmer während der Bereitschaftsdienste oder während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird die Freizeit unterbrochen. Soweit der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, liegt arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit vor.[10] Zeiten der Inanspruchnahme sind auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Die Höchstarbeitszeitgrenzen der §§ 3 und 6 II Arbeitszeitgesetz dürfen nicht überschritten werden. Hat also ein Arbeitgeber acht Stunden gearbeitet, darf er bei einer sich anschließenden Rufbereitschaft bis zum Ende des Werktages nur noch zwei Stunden zur Arbeit herangezogen werden. Dem widerspricht das Vorhaben im vorliegenden Fall nicht. Für den Fall, dass ein „Notruf“ - Mitarbeiter während der Rufbereitschaft länger als zwei Stunden arbeiten muss, so erlaubt § 7 II Nr. 1 Arbeitszeitgesetz abweichend von den Regelungen zur Ruhezeit Anpassungen, so dass auch insofern keine arbeitszeitrechtlichen Probleme bestehen dürften.

[...]


[1] Alle im folgenden genannten §§ entstammen - soweit nicht anders gekennzeichnet – dem BetrVG.

[2] Vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, § 77, Rn.68.

[3] Vgl. LAG Nürnberg, NZA 1987, S. 572.

[4] Vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz und Wahlordnung, § 87, Rn.337.

[5] Vgl. BAG 01.6.1959, E 8, S. 25.

[6] Ebenda, S. 28.

[7] Vgl. BAG 21.12.1982, E 41, S. 200, 208f..

[8] Vgl. DB 1983, S. 612.

[9] Vgl. BAG 21.12.1982, E 41, S. 200, S. 202ff..

[10] Vgl. NZA 1991, S. 517.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat aus Sicht der Personalleitung - 'Notruf' - Betriebsvereinbarung
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg  (Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Blockveranstaltung Zusammenarbeit Betriebsrat - Geschäftsleitung
Note
1,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
14
Katalognummer
V4219
ISBN (eBook)
9783638126151
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwurf, Regelung, Betriebsrat, Sicht, Personalleitung, Notruf, Betriebsvereinbarung, Blockveranstaltung, Zusammenarbeit, Betriebsrat, Geschäftsleitung
Arbeit zitieren
Niels Bosse (Autor:in), 2000, Entwurf einer Regelung mit dem Betriebsrat aus Sicht der Personalleitung - 'Notruf' - Betriebsvereinbarung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4219

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