Die Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing


Bachelorarbeit, 2017

62 Seiten, Note: 2,7

Anonym


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Allgemeines
I. Funktionsweise des ״Filesharing“
II. Rechtsverletzungen bei illegalem Filesharing
III. Ansprüche bei illegalem Filesharing

C. Verjährung
I. Begriff, Zweck und Gegenstand der Verjährung
1. Begriff der Verjährung
2. Zweck der Verjährung
3. Gegenstand der Verjährung
II. Anwendbare Verjährungsvorschriften
1. Urheberrechtliche Ansprüche
2. Übergangsregelung des § 137İ UrhG
a) Rechtslage bis zum 31.12.2001
b) Rechtslage ab dem 01.01.2002
c) Inhalt der Übergangsregelung
3. Andere Ansprüche, § 102a UrhG
III. Verjährungsdauer zivilrechtlicher Ansprüche des Rechteinhabers
1. Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen
a) Verjährungsfrist gesetzlicher Unterlassungsansprüche
aa) Verletzungsunterlassungsanspruch, § 97 11 UrhG
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs
(a) Ansicht der Literatur
(b) Ansicht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung
(c) Stellungnahme
(3) Verjährungsfrist
bb) Vorbeugender Unterlassungsanspruch, § 97 12 UrhG
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden Unterlassungsan­Spruchs
(a) Vorherrschende Ansicht
(b) Gegenansicht
(c) Stellungnahme
(3) Verjährungsfrist des vorbeugenden Unterlassungsan­Spruchs
cc) Gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung
(1) Allgemeines
(2) Verjährungsfrist
b) Verjährungsfrist vertraglicher Unterlassungsansprüche
aa) Allgemeines
bb) Verjährung des vertraglichen Verletzungsunterlassungsan­Spruchs
(1) Allgemeines
(2) Verjährungsfrist
cc) Verjährung des vorbeugenden vertraglichen Unterlassungs­anspruchs
(1) Allgemeines
(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden vertraglichen Unter­lassungsanspruchs
(3) Verjährungsfrist des vorbeugenden vertraglichen Un­terlassungsanspruchs
c) Verjährungsfrist titulierter Unterlassungsansprüche
aa) Allgemeines
bb) Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen
a) Dreifache Schadensberechnung
b) Schadensersatzanspruch, § 97 II1 UrhG
aa) Allgemeines
bb) Verjährungsfrist
c) Restschadensersatzanspruch, § 102 s. 2 UrhG, § 852 BGB
aa) Allgemeines
(1) Instanzgerichtliche Rechtsprechung
(2) Höchstrichterliche Rechtsprechung
bb) Verjährungsfrist
3. Die Verjährungsfrist von Aufwendungsersatzansprüchen
a) Verjährungsfrist des Aufwendungsersatzanspruchs, § 97a III s. UrhG
b) Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs, § 97 II1 UrhG
4. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf u.a. Vernichtung, § 98 UrhG
5. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den Untemehmensinhaber, § 99 UrhG
6. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Auskunft, § 101 UrhG
7. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschrif­ten, § 102a UrhG
a) Bereicherungsrecht, § 812 ff. BGB
b) Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 Abs. 2 BGB
c) Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 s. 1, 670 BGB
d) Deliktsrecht, § 832 BGB
8. Die Verjährungsfrist der Vertragsstrafe
a) Allgemeines
b) Verjährungsfrist
9. Die Verjährungsfrist wegen Pflichtverletzung aus Unterlassungsvertrag
10. Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung
IV. Beginn der Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
1. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
a) Anspruch entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
aa) Unterlassungsansprüche
(1) Verletzungsunterlassungsansprüche
(2) Vorbeugende Unterlassungsansprüche
(3) Titulierte Unterlassungsansprüche
bb) Schadensersatzanspruch
cc) Aufwendungsersatzanspruch
b) Kenntnis der Umstände und der Person des Schuldners, § 199 Abs 1 Nr. 2 BGB
aa) Anspruchsbegründende Umstände
bb) Person des Schuldners
c) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
d) Vertragsstrafe
2. Verjährungshöchstfristen, § 199 II - IV BGB
3. Beginn der Verjährungsfrist beim Restschadensersatzanspruch
V. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verj ährung
a) Allgemeines, § 209 BGB
b) Hemmung bei Verhandlungen, § 203 BGB
c) Hemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB
aa) Klage, § 204 I Nr. 1 BGB
bb) Mahnbescheid, § 204 I Nr. 3 BGB
cc) Einstweilige Verfügung, § 204 INr. 9 BGB
2. Neubeginn der Verjährung
VI. Rechtsfolgen der Verjährung, § 214 ff. BGB

D. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Mit kontinuierlich voranschreitender Digitalisierung insbesondere von Film- und Musikmaterial ist heute eine massenhafte Reproduktion von derartigem (unter Umständen urheberrechtlich geschützten) Material ohne großen Zeitaufwand und ohne einen Qualitätsverlust machbar. Zeitgleich können die zur Verfügung ste­henden Internet- und Datenverbindungen aufgrund einer weltweit stetig steigen­den Qualität und Quantität der Internet-Infrastruktur immer größere Datenmengen in immer kürzer Zeit verarbeiten und an jedem Ort der Welt einem Intemetnutzer zugänglich machen. Dementsprechend sind die Nutzungsmöglichkeiten des Inter­nets tatsächlich scheinbar grenzenlos. Insoweit werden neben den ״legalen“ Inter­netanwendungen zunehmend auch die ״illegalen“ Intemetanwendungen proble­matisiert und durch Politik und Rechtsprechung fokussiert. Das Internet bietet sei­nem Nutzer die Möglichkeit, Musik, Bilder, Filme und Serien mit anderen Nut­zern schnell und unkompliziert zu ״tauschen“ (״Filesharing“), wobei das Filesha­ring für sich genommen nicht rechtswidrig ist. Eine Rechtswidrigkeit des Filesha­ring ist erst dann begründet, wenn urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird und der jeweilige Rechteinhaber einer derartigen Verbreitung nicht Zuge­stimmt hat. Gegen derartiges Verhalten gehen insbesondere Musik- und Filmin­dustrie als gewöhnliche Rechteinhaber seit Jahren über spezialisierte Rechtsan­waltskanzleien rechtlich wie öffentlichkeitswirksam konsequent vor. Schätzungen zur Folge sind in Deutschland im Jahre 2014 von Rechteinhabern an die 74.500 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing ausgesprochen worden[1]. In diesem Rahmen sind in den letzten Jahren vor allem zahlreiche höchstrichterliche Urteile ergangen, mit welchen die Haftung bei illegalem Filesharing bestätigt und weiter­entwickelt worden ist. Daneben sollte nach der medienwirksamen Beschlussemp­fehlung des zuständigen Bundestagsausschusses mit der TMG-Novelle[2] zum 27.07.2016 eine gesetzliche Regelung vorhegen, nach welcher die Haftungsprivi­legierung des Intemetanschlussinhabers als Dienstanbieter nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 TMG neben der straf-, verwaltungs- und zivilrechtlichen Haftung auch die ״unmittelbare oder mittelbare Haftung für Handlung Dritter“ umfassen sollte[3].

Auch wenn an dieser subjektiven Ansicht des Bundestagsausschusses aufgrund der fehlenden Klarstellung im Gesetzestext und aufgrund der gegenteiligen Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs[4] und Europäischen Gerichtshofs[5] künftig nicht festzuhalten sein wird, wird damit aber dennoch sehr deutlich, dass der Themen­komplex des (illegalen) Filesharing weiterhin noch einiges an Regelungs-, Klä- rungs- und Entwicklungspotential beinhaltet. In diesem Zusammenhang beschäf­tigt sich die nachstehende Arbeit mit dem Thema der Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing und geht anhand einschlägiger Gesetzesnormierungen und Gerichtsentscheidungen der Frage nach, wann die verschiedenen Ansprüche, die bei der Teilnahme an illegalem Filesharing entstehen können, verjähren.

B. Allgemeines

I. Funktionsweise des ״Filesharing“

Unter ״Filesharing“ versteht man umgangssprachlich das direkte Teilen von Dateien über das Internet mit anderen Nutzem[6]. Die technische Arbeitsweise des Filesharing basiert dabei auf einem Computerprogramm, welches im Er­gebnis dafür sorgt, dass seine Nutzer für Zwecke des Datenaustausches über das Internet als Kommunikationsnetzwerk unmittelbar miteinander in Ver­bindung treten können. Durch das gemeinsame Nutzen des Filesharing-Pro­gramms werden die einzelnen Nutzer zu einem eigenen, gegenüber dem sons­tigen Internet virtuell abgegrenzten, Netz miteinander verbunden (sog. Peer- to-Peer-Netz bzw. P2P-Netz)[7]. Kennzeichnend für die heutigen Filesharing­Programme ist insbesondere, dass der Datenaustausch überwiegend dezentral erfolgt, d.h. direkt zwischen den jeweiligen Nutzem des konkreten Filesha­ring-Programms und nicht über einen zentralen Server erfolgt. Das Filesha­ring-Programm bietet dem einzelnen Nutzer die Möglichkeit, innerhalb des P2P-Netzes ganz gezielt nach einer von ihm gewünschten Musik-, Film- oder sonstigen Datei mittels einfacher Sucheingabe des bestimmten Titels, des be­stimmten Genres oder der bestimmten Qualität zu suchen. Bei entsprechender Suchanfrage im P2P-Netz ist gewöhnlich von einer hohen Trefferquote aus­zugehen, da sich die regelmäßig frei zugänglichen und kostenlos erhältlichen Filesharing-Programme heute einer breiten Beliebtheit und Anwendung er­freuen und deswegen die Bandbreite der innerhalb eines P2P-Netzes angebo­tenen Inhalte nahezu unbegrenzt ist. Bei üblicher Anwendung greift das File­sharing-Programm auf eine vom anbietenden Nutzer (sog. Uploader) in dem Speicherbereich seines Computers freigegebenen Datei zu und bietet diese über das P2P-Netz anderen Nutzem (sog. Downloader) zum freien Zugriff und Empfang an. Bei entsprechendem Download der Datei wird diese durch das Filesharing-Programm beim Uploader in kleine Datenpakete zerlegt und beim Downloader wieder zusammengefügt. Mit und während ihres Empfangs wird die Datei durch das Filesharing-Programm über den Computer des Downloader (automatisch) wieder anderen Nutzem des Filesharing-Pro­gramms zum Zugriff und Empfang angeboten. Dadurch wird jeder Down­loader einer Datei gleichzeitig wieder zu deren Uploader. Im Ergebnis ist da­mit auf einfache Art und Weise eine Datei zwischen mehreren Nutzem des P2P-Netzes geteilt worden.

II. Rechtsverletzungen bei illegalem Filesharing

Angesichts der vorstehenden Funktionsweise eines Filesharing-Programms greifen dessen Nutzer hinsichtlich der dort angebotenen Datei(en) regelmäßig durch Download in das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG) und/oder durch Upload in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein[8]. Beim Hemnterladen (Download) einer Datei im Rahmen eines Filesharing­Programms wird in dem lokalen Computerspeicher des Nutzers ein ״Verviel- fältigungsstück“ der Datei im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 UrhG hergestellt. Die Berechtigung, urheberrechtlich geschützte Werke zu verviel- faltigen, liegt jedoch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 1 UrhG gere­gelten Fällen allein beim Urheber bzw. dem Rechteinhaber. Danach ist die ״Vervielfältigung“ eines Werks für private Zwecke allein nur dann erlaubt, wenn die Quelle der Kopie ihrerseits nicht offensichtlich rechtswidrig herge­stellt worden ist[9]. Ähnliches gilt für den Upload einer Datei: Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a UrhG steht allein dem Urheber das ausschließliche Recht des öffentlichen Zugänglichmachens zu[10]. Dieses Recht ist verletzt, wenn der Nutzer die Datei im Rahmen eines Filesharing-Programms im P2P- Netz anderen Nutzern zum Upload anbietet.

III. Ansprüche bei illegalem Filesharing

Bei illegalem Filesharing kommen als Rechtsfolge grundsätzlich Unterlas- sungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Recht­einhabers in Betracht. Dabei bestimmt sich die Haftung für Rechtsverletzun­gen durch illegales Filesharing vornehmlich nach § 97 UrhG. Die Norm des § 97 UrhG ist die zentrale Norm für zivilrechtliche Ansprüche wegen Urhe­berrechtsverletzungen sowie wegen der Verletzung von verwandten Schutz- rechten[11]. Die Norm des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kodifiziert den von der Rechtsprechung schon zuvor in Analogie zu § 1004 BGB umfassend ausge­bauten negatorischen Rechtsschutz[12]. Daneben kommt über § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB ein sogenannter ״Restschadensersatzanspruch“ in Betracht. Zudem regelt § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG den Ersatz der erforderli­chen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung hinsichtlich einer Ur­heberrechtsverletzung. über § 98 UrhG ist ein Anspruch u. a. auf Vernichtung möglich und über § 99 UrhG ein Anspruch gegen den Inhaber eines Unter­nehmens. Darüber hinaus ist gemäß § 101 UrhG ein Anspruch auf (Dritt-) Auskunft möglich. Schließlich bleiben nach § 102a UrhG Ansprüche aus an­deren gesetzlichen Vorschriften unberührt. Dadurch sind auch Ansprüche nach Bereicherungsrecht, nach Deliktsrecht und nach Geschäftsführung ohne Auftrag zu Gunsten des Rechteinhabers möglich. Daneben können auch ver­tragliche und/oder titulierte Unterlassungs- und/oder Vertragsstrafeansprüche

sowie vertragliche Schadensersatzansprüche für den Rechteinhaber in Be­tracht kommen.

C. Verjährung

I. Begriff, Zweck und Gegenstand der Verjährung

1. Begriff der Verjährung

Unter dem Begriff der Verjährung versteht man nach dem Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die durch Zeitablauf begründete Situation, die für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB[13]. Da § 102 UrhG ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB verweist, gilt dieser Verjährungsbegriff auch für das Urheberrecht.

2. Zweck der Verjährung

Die Verjährung bezweckt in erster Linie den Schutz vor einer Inan­spruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten An- Sprüchen[14]. Dabei soll die Verjährung im Ergebnis sowohl dem Gläubi­ger als auch dem Schuldner gleichermaßen zweckdienlich sein. Begrün­det wird eine solche Zweckdienlichkeit damit, dass es umso schwieriger wird, zuverlässige Feststellungen über die für die Rechtsbeziehungen der Parteien entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen, je weiter diese in der Zeit zurückliegen[15]. Je weiter die Umstände eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegen, desto eher kann auch davon aus­gegangen werden, dass der Gläubiger seinen Anspruch zwischenzeitlich selbst für unbegründet erachtet oder jedenfalls nicht mehr auf eine Leis­tung durch den Schuldner besteht[16]. Derart zeitbedingten Beweisschwie­rigkeiten kann der Gläubiger einfach durch eine rechtzeitige Geltendma- chung seines Anspruchs oder durch entsprechende Beweis Sicherung vor­beugen. Dagegen aber muss der Schuldner regelmäßig zuwarten, bis der Gläubiger seinerseits tätig wird und einen Anspruch gegen ihn erhebt. Insoweit trägt der Schuldner gerade für Einwendungen und Einreden ge­gen den Anspruch in einem höheren Maße das Risiko zeitablaufbedingter Unaufklärbarkeit als der Gläubiger seinerseits für anspruchsbegründende Tatsachen[17]. Diesem ״imparitätischen Kräfteverhältnis“[18] kann im Inte­resse des Schuldners dadurch entgegengewirkt werden, dass der An­Spruch des Gläubigers mittels Verjährungseinrede pauschal abgewehrt werden kann. Die Verjährung soll den Schuldner also davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge beansprucht zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begrün­dete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auf­findbar sind[19]. Neben diesem Schuldnerschutz dient die Verjährung auch dem öffentlichen Interesse in seiner Ausprägung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit[20]. Um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nachhal­tig zu gewährleisten, werden gewisse tatsächliche Zustände, die über eine längere Zeit unangefochten bestanden haben, als zu Recht bestehend an­erkannt. Zugleich werden die am Rechtsverkehr Beteiligten mittelbar dazu angehalten, ihre Rechtspositionen in absehbarer Zeit geltend zu ma- chen[21].

3. Gegenstand der Verjährung

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung, § 194 BGB. Gegenstand der Ver­jährung und damit grundsätzlich veijährbar ist der Anspruch[22]. Gemeint ist der materiell-rechtliche Anspruch, nicht aber ״der als Rechtsschutz­begehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige pro­zessuale Anspruch“[23]. Jeder Anspruch im Sinne des § 194 BGB setzt ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen voraus, die sich als Berechtigte und Verpflichtete gegenüb erstehen[24]. Ein solches Rechts­Verhältnis kann auf einem Vertrag beruhen oder durch Gesetz, Verwal­tungsakt oder auch durch Richterspruch begründet werden[25]. Der An­Spruch im Sinne des § 194 BGB ist abzugrenzen von Rechten und Rechtsstellungen, die keine Ansprüche sind, und damit nicht veij ähren können[26]. Als solche kommen insbesondere absolute Rechte wie Eigen­tum, Persönlichkeitsrecht oder Urheberrecht[27] und auch Dauerschuldver- hältnisse[28] in Betracht.

II. Anwendbare Verjährungsvorschriften 1. Urheberrechtliche Ansprüche

Die Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche ist grundlegend in § 102 UrhG geregelt. Durch die Schuldrechtsreform, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, ist u. a. § 102 UrhG den geänderten Veijährungsregeln der §§194 ff. BGB in dem Sinne angepasst worden, dass nunmehr § 102 Satz 1 UrhG eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften be- stimmt[29]. Damit sind im Urheberrecht insbesondere die regelmäßige Ver­jährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und der Beginn der Ver­jährung gemäß § 199 BGB maßgeblich[30]. Daneben findet über § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Satz 2 BGB auch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bzw. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren Anwendung. Die Norm des § 102 UrhG ist auf alle urheberechtlichen Ansprüche wegen Rechts-

Verletzung anzuwenden und umfasst dabei insbesondere Schadens-, Un- terlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 97 UrhG sowie Ansprü­che auf Kostenerstattung nach § 97a Abs. 3 UrhG.

2. Übergangsregelung des § 137İ UrhG

Soweit die urheberechtlichen Verjährungsvorschriften durch das Schuld- rechtmodemisierungsgesetz modifiziert worden sind, war mit § 137İ UrhG eine Übergangsreglung notwendig geworden[31].

a) Rechtslage bis zum 31.12.2001

Die Verjährungsfrist nach § 102 UrhG a.F. betrug drei Jahre von dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre von der Verletzung an.

b) Rechtslage ab dem 01.01.2002

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat in § 102 Satz 1 UrhG n.F. die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Ge­setzesbuches für anwendbar erklärt, womit nun die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. mit Fristbeginn nach § 199 BGB n.F. gilt.

c) Inhalt der Übergangsregelung

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des § 102 UrhG und der § 194 ff. BGB auch auf sämtliche Ansprüche Anwendung, die an diesem Tag bestehen und noch nicht verjährt sind[32]. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmen sich der Beginn, die Hem­mung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Veijährung nach altem Recht; auch nach dem 01.01.2002 eintretende Ereignisse, auf­grund derer nach altem Recht eine vor diesem Zeitpunkt liegende Unterbrechung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, sind in ihrer Auswirkung nach altem Recht zu beurteilen[33]. Soweit das ab dem 01.01.2002 geltende Recht zu einer Verlängerung bereits laufender Verjährungsfristen führt, bestimmt sich das Fristende gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB aus Gründen des Schutzes des Schuldners, der sich auf die kürzere Frist nach altem Recht eingestellt hatte, gleich wohl nach altem Recht[34]. Soweit das ab dem 01.01.2002 gel­tende Recht umgekehrt zu einer Verkürzung bereits laufender Ver­jährungsfristen führt, wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet. Dadurch wird ver­hindert, dass die kürzere Frist am 01.01.2002 unter Umständen be­reits abgelaufen ist und der Gläubiger hierdurch benachteiligt wer­den würde[35]. Läuft die längere frühere Frist jedoch vor der kürzeren neuen Frist ab, so verbleibt es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wiederum bei der alten Regelung; damit kommt es keines­falls zu einer Verlängerung der ohnehin längeren Frist nach altem Recht[36].

3. Andere Ansprüche, § 102a UrhG

Dagegen richtet sich die Verjährung von Ansprüchen aus anderen gesetz­liehen Vorschriften im Sinne des § 102a UrhG nach den für diese An­Spruchsgrundlagen jeweils einschlägigen Bestimmungen[37] und damit insbesondere nach § 194 ff. BGB[38].

III. Verjährungsdauer zivilrechtlicher Ansprüche des Rechteinhabers

1. Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen

Hinsichtlich der Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen ist regel­mäßig zwischen den gesetzlichen Unterlassungsansprüchen, den vertrag­liehen und den titulierten Unterlassungsansprüchen zu unterscheiden[39].

a) Verjährungsfrist gesetzlicher Unterlassungsansprüche

Im Fall des illegalen Filesharing begründen sich gesetzliche Unter­lassungsansprüche mit der tatsächlichen oder mit der drohenden Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urhe­bergesetz geschützten Rechts, § 97 Abs. 1 UrhG. Dabei wird die Verletzung als ״Zuwiderhandlung“ bezeichnet. Im Speziellen ist zwischen dem sogenannten Verletzungsunterlassungsanspruch und dem sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch zu unter- scheiden[40]. Ansonsten kann sich ein gesetzlicher Unterlassungsan­Spruch nach den Grundsätzen der sogenannten ״Störerhaftung“ er­geben.

aa) Verletzungsunterlassungsanspruch, § 97 11 UrhG

(1) Allgemeines

Der gesetzliche Verletzungsunterlassungsanspruch setzt im Tatbestand neben einer Zuwiderhandlung eine Wiederho­lungsgefahr des schon einmal begangenen Verstoßes vo­raus, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Diese Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Zuwiderhandlung indi- ziert[41] ; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung[42].

(2) Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs

Es ist streitig, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt ver­jährbar ist.

(a) Ansicht der Literatur

Hinsichtlich der Verjährung eines Unterlassungsan­Spruchs wird in der Literatur[43] teilweise vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht verjähr­bar ist. Begründet wird dies damit, dass der Unterlas­sungsanspruch der präventiven Verhinderung künfti­ger (rechtswidriger) Zuwiderhandlungen dient[44] und gemäß § 199 Abs. 5 BGB überhaupt erst mit der Zuwi­derhandlung entsteht[45]. Diese künftigen Zuwiderhand­lungen, die mit dem Unterlassungsanspruch gerade ab­gewehrt werden sollen, können also im Zeitpunkt eines gegenwärtigen Unterlassungsbegehrens niemals schon geschehen sein[46]. Soweit der Unterlassungsanspruch aber in der Vergangenheit bestanden hat, kann er nur erfüllt worden sein, oder die Erfüllung ist ganz oder für einen bestimmten Zeitraum unmöglich geworden. Denn ein für die Vergangenheit geschuldetes Unterlas­sen ist naturgemäß nicht nachholbar[47].

(b) Ansicht der Rechtsprechung und herrschenden Meinung

Dagegen gehen die Rechtsprechung[48] sowie die herr­sehende Meinung[49] grundsätzlich von einer Verjähr­barkeit des materiell-rechtlichen Unterlassungsan­Spruchs aus. Begründet wird dies mit Verweis auf die Normen § 194 ff. BGB und die spezialgesetzlichen Re­gelungen (vgl. § 102 UrhG, § 11 UWG, § 141 PatG, § 20 MarkenG), welche heute explizit von der Verj äh- rung eines Unterlassungsanspruchs ausgehen.

(c) Stellungnahme

Der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung ist zuzustimmen. Mit § 102 UrhG ist spezialgesetzlich vorgegeben, dass auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts die Vorschriften der § 194 ff. BGB Anwendung finden. Mit § 194 Abs. 1 BGB ist gesetzlich bestimmt, dass u. a. das Recht von einem anderen ein Unterlassen zu verlangen, der Ver­jährung unterliegt. Auch die Regelung des § 199 Abs. 5 BGB, wonach die Verjährung im Fall des Unterlas­sen U. a. mit der Zuwiderhandlung zu laufen beginnt, bestätigt im Ergebnis, dass auch der Unterlassungsan­Spruch grundsätzlich verjährbar ist. Soweit also gesetz­lieh ausdrücklich die Verjährung eines Unterlassungs­anspruchs vorgegeben ist, ist im Ergebnis die Verjähr­barkeit des Verletzungsunterlassungsanspruchs grund­sätzlich zu bejahen[50].

(3) Verjährungsfrist

Soweit der gesetzliche Verletzungsunterlassungsanspruch also verjähren kann, bestimmt sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Grundsätzen, § 102 Satz 1 UrhGi. V. m. §§ 195, 199 Abs. 4 BGB[51]. Nach § 195 BGB gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und nach § 199 Abs. 4 BGB eine Höchstfrist von zehn Jahren[52]. Dage­gen findet § 102 Satz 2 UrhG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Mit § 102 Satz 2 UrhG ist die Verj äh- rung der Herausgabepflicht für die speziellen Fälle geregelt, in denen der Verletzter, der durch die Urheberrechtsverlet­zung auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt hat, nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts haftet[53]. Insoweit betrifft diese Regelung allein die Herausgabe einer etwai­gen Bereicherung, nicht aber die hier gegenständliche Un­terlassung.

bb) Vorbeugender Unterlassungsanspruch, § 97 I 2 UrhG (1) Allgemeines

Mit § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG findet der vorbeugende ge­setzliche Unterlassungsanspruch bereits mit einer drohen­den Gefahr der Zuwiderhandlung (sogenannte Erstbege­hungsgefahr) Anwendung[54]. Eine derartige Erstbegehungs­gefahr ist dann zu bejahen, wenn aufgrund der konkreten Umstände jederzeit mit einer Zuwiderhandlung zu rechnen ist. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zu­verlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist[55]. Nach ständiger höchstrichterlicher Recht­sprechung begründet eine Erstbegehungsgefahr, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen[56]. Als weiterer wichtiger Anwendungsfall der Erst­begehungsgefahr wird die Vorbereitungshandlung angese­hen, die eine Zuwiderhandlung erwarten lässt[57]. Der vor­beugende gesetzliche Unterlassungsanspruch ist heute so­wohl gewohnheitsrechtlich[58] als auch spezialgesetzlich (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG) anerkannt. Im Tatbestand setzt der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch allein die vom Gläubiger zu beweisende Erstbegehungsge­fahr einer Rechtsverletzung voraus[59].

(2) Verjährbarkeit des vorbeugenden Unterlassungsan­Spruchs

Es ist sehr streitig, ob auch der vorbeugende gesetzliche Unterlassungsanspruch der Verjährung unterliegen kann[60].

(a) Vorherrschende Ansicht

Nach der bisher vorherrschenden Ansicht kann der vor­beugende gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht verjähren. Begründet wird dies mit dem Tatbestands­merkmal der Erstbegehungsgefahr[61]. Die Erstbege­hungsgefahr begründet einen ״Dauerzustand“, der un­unterbrochen solange anhält, als die erstmalige Rechts­Verletzung zu befürchten ist[62]. Während dieser Gefahr­dungssituation kann die Verjährungsfrist nicht zu lau­fen beginnen, sowie es auch der Fall bei einer Dauer­handlung ist[63]. Bei einer Dauerhandlung kann die Ver­jährung nicht zu laufen beginnen, solange der Eingriff andauert[64]. Wenn die Erstbegehungsgefahr nicht mehr vorliegt, entfällt der vorbeugende gesetzliche Unterlas­sungsanspruch als solcher[65], so dass sich die Verj äh- rungsfrage nicht mehr stellt. Weiter wird für die Un­Verjährbarkeit des vorbeugenden Unterlassungsan­Spruchs angeführt, dass die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 5 BGB erst mit der Zuwider­handlung beginnt[66]. Da es dem vorbeugenden Unter­lassungsanspruch per Definition aber an einer tatsäch- liehen Zuwiderhandlung fehlt, kann er mangels Beginn der Verjährung denklogisch nicht verjähren[67].

(b) Gegenansicht

Nach der Gegenansicht kann auch der vorbeugende ge­setzliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich veijäh- ren[68]. Für die Verjährung kann es keinen Unterschied machen, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich erfolgt ist oder nur angekündigt wird[69]. Insoweit ist eine aber un­terschiedliche Behandlung zwischen Verletzungsun­terlassungsanspruch und vorbeugenden Unterlassungs­anspruch nicht gerechtfertigt[70]. Die Verjährungsfrist beginnt wie beim Verletzungsunterlassungsanspruch ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Einzel- oder Dauerhandlung, mit der die Erstbegehungsgefahr be­gründet wird, beendet ist[71].

[...]


[1] Lorenz VuR 2016, 283.

[2] BGBl. I 2016, 1766.

[3] BT-Drs. 18/8645,10.

[4] BGH MMR 2008, 531 - Internet-Versteigerung III; BGH ZUM 2007, 533 - Meinungsforum; BGH MMR 2004, 668 - Internet-Versteigerung I.

[5] EuGH GRUR 2016,1146 - McFadden.

[6] Auer-Reinsdorff/Conrad § 42 Rn. 201.

[7] Kreutzer GRUR 2001,193.

[8] BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 71.

[9] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 53 Rn. 7.

[10] BeckOK UrhG/Reber UrhG § 19a Rn. 3.

[11] BeckOK UrhG/Reber UrhG § 97 Einleitung.

[12] BGH GRUR 1993, 37, 39; BGH GRUR 1955, 492; RGZ 153,1, 27; Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 UrhG Rn. 39.

[13] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 1.

[14] BGH NJW 1993, 2054; BGH NJW 1983, 388; MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.

[15] BGH NJW 1993, 2054.

[16] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.

[17] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.

[18] MüKoBGB/Grothe Vor § 194 Rn. 6.

[19] BGH NJW 1993, 2054.

[20] Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 s. 100; BGH NJW 1993, 2054; BGH NJW 1983, 388.

[21] BGH NJW 2004,1043.

[22] MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 2; HK-BGB/Heinrich Dörner BGB § 194 Rn. 1; Jauernig BGB, § 194 Rn. 2.

[23] BGH NJW 2014, 314; Jauernig BGB § 194 Rn. 2; BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 15; MÜK0BGB/ Grothe BGB § 194 Rn. 2.

[24] BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 13.

[25] BeckOK BGB/Henrich BGB § 194 Rn. 13.

[26] Palandt, § 195 Rn. 3.

[27] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 4.

[28] MüKoBGB/Grothe BGB § 194 Rn. 3.

[29] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 1.

[30] BT-Drucks. 14/6040; Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 1.

[31] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 1.

[32] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 4.

[33] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 5.

[34] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 6; Begr. BT-Drucks 14/6040, s. 273.

[35] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 6; Begr. BT-Drucks 14/6040, s. 273.

[36] Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 137İ Rn. 7.

[37] BRegE BT-Drs. 16/5048, 42, 49; Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 102a Rn. 2.

[38] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 2.

[39] Lorenz VuR 2016, 283.

[40] Köhler, JZ 2005, 489; Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 Rn. 41, 43.

[41] Dreier/Schulze/Dreier/Specht UrhG § 97 Rn. 41.

[42] BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II.

[43] MüKoBGB/Baldus BGB § 1004 Rn. 295; Staudinger/Gursky § 1004 Rn. 226; Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.

[44] BeckOGK/Spohnheimer BGB § 1004 Rn. 252.

[45] MüKoBGB/Baldus BGB § 1004 Rn. 295; Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.

[46] Henckel AcP 174 (1974), 97, 126.

[47] Rogge GRUR 1963, 345; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz UrhG Vor § 97 ff. Rn. 85.

[48] BGH NJW-RR 2016, 24; BGH NJW 2007, 2183; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung; BGH NJW 2004,1035 - Druckstempel; BGH NJW 1990, 2555; BGH GRUR 1981, 447,448 - Abschluss­schreiben; BGH GRUR 1979, 121,122 - Verjährungsunterbrechung.

[49] NK-BGB/Keukenschrijver § 1004 Rn. 146; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 12; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 15; Fezer MarkenR MarkenG § 20 Rn. 30; Dittmar GRUR 1979, 288.

[50] Harte/Henning UWG § 11 Rn. 12; Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.

[51] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 6.

[52] Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 7; Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 102 Rn. 5.

[53] Spindler/Schuster/Spindler UrhG § 102 Rn. 4; Wandtke/Bullinger/Bohne UrhG § 102 Rn. 9.

[54] Köhler JZ 2005, 490; BeckOGK/Piekenbrock BGB § 199 Rn. 143.

[55] BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II.

[56] BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH BGHZ 3, 270, 276 - Constanze I; BGH GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung.

[57] Harte/Henning § 11 UWG Rn. 15; BGH GRUR 1988, 313-Auto F. GmbH; BGH GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung.

[58] BGH NJW 2004, 3701; BGH GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH NJW 1951, 843; OLG Zweibrücken NJW 1992, 1242.

[59] Wandtke/Bullinger/v. Wolff UrhG § 97 Rn. 41.

[60] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14; MüKoUWG/Fritz- sehe UWG § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 490.

[61] BGH GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; BGH GRUR 1979,121 - Verjährungsunterbrechung; BGH GRUR 1981, 447, 448 - Abschlussschreiben; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; OLG Köln WRP 1983, 44, 45; OLG Stuttgart NJWE-WettbR 1996, 31; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16 ff.

[62] OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.

[63] OLG Koblenz NJW-RR 1988, 558; MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.

[64] BGH NJW 1973, 2285.

[65] Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14.

[66] OLG Hamm NJW-RR 1990, 306, 307.

[67] MüKoUWG/Fritzsche UWG § 11 Rn. 16.

[68] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.; Harte/Henning UWG § 11 Rn. 14; MüKoUWG/Fritz- sehe UWG, § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 490.

[69] Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 11 Rn. 1.3.

[70] MüKoUWG/Fritzsche UWG, § 11 Rn. 16 ff.

[71] MüKoUWG/Fritzsche UWG, § 11 Rn. 16 ff.; Köhler JZ 2005, 489.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Die Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Note
2,7
Jahr
2017
Seiten
62
Katalognummer
V421226
ISBN (eBook)
9783668687813
ISBN (Buch)
9783668687820
Dateigröße
801 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verjährung, ansprüchen, filesharing
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Die Verjährung von Ansprüchen bei illegalem Filesharing, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/421226

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