Qualitative Datenanalyse eines Interviews mit Roberto Yáñez Betancourt y Honecker aus DIE ZEIT vom 03.03.2011


Hausarbeit, 2017

46 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Das Konzept der Schutzverantwortung
2.1 Entwicklungsimpulse
2.2 Wesentliche Bestandteile
2.3 Vom Konzept zur völkerrechtlichen Norm?

3. Der Konflikt in Darfur
3.1 Überblick
3.2 Die regionale Dimension
3.3 Die nationale Dimension

4. Die Schutzverantwortung in Darfur
4.1 Die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die Konfliktentwicklung ab 2003
4.2 Die Verantwortung zu verhüten
4.3 Die Verantwortung zu reagieren – Militärische Intervention aufgrund der Schutzverantwortung?
4.3.1 Ein gerechter Grund?
4.3.2 Aufrichtige Absicht?
4.3.3 Letzter Ausweg?
4.3.4 Verhältnismäßigkeit?
4.3.5 Angemessene Zukunftsperspektive?
4.3.6 Fazit
4.4 Die Frage der Entscheidungsinstanz

5. Fazit

6. Literatur

1. Einleitung

„'R2P is one of the most (…) promising innovations on the international scene' (…)

Francis Deng“[1]

Von seinen Befürwortern, wie Francis Deng, werden mit dem viel diskutierten Konzept der Schutzverantwortung große Erwartungen verbunden[2]. Es soll bei der Verhinderung von Völkermorden, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit[3]helfen. Doch werden die Versprechen in der politischen Praxis auch gehalten? In der Region Darfur finden seit 2003 massive Menschenrechtsverletzungen statt[4]. Dabei wurde der Konflikt von vielen Beobachtern schnell als erster Testfall für die Schutzverantwortung deklariert[5]. Möchte man zu empirisch basierten Aussagen über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Schutzverantwortung in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte gelangen, so ist es naheliegend, den Konflikt in Darfur und das Handeln der internationalen Gemeinschaft unter dem Betrachtungswinkel der Schutzverantwortung einer Fallanalyse zu unterziehen. In dieser Hausarbeit wird eine solche Fallanalyse durchgeführt.

Hierzu wird in Kapitel 2 zunächst das Konzept der Schutzverantwortung vorgestellt. Es wird aufgezeichnet, welche Impulse zu der Entwicklung des Konzepts führten, was seine wesentlichen Bestandteile sind und erörtert, welcher Status der Schutzverantwortung in der Staatengemeinschaft aktuell eingeräumt wird. Kann man überhaupt noch von einem Konzept sprechen oder handelt es sich gar um eine völkerrechtliche Norm?

In Kapitel 3 folgt eine Darstellung des Konflikts in Darfur. Es werden Ursachen benannt, die Konfliktparteien werden aufgezeigt und der Konfliktverlauf wird mit Fokus auf die Entwicklung ab 2003 nachgezeichnet.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf Kapitel 4. Hierin wird zunächst die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf den Konfliktverlauf ab 2003 dargestellt (Kapitel 4.1). Anschließend werden die im ICISS-Report[6]festgelegten Kriterien für eine Reaktion nach der Schutzverantwortung als Untersuchungsraster genutzt, um zu überprüfen, inwiefern die Reaktion der internationalen Gemeinschaft im Fall Darfur den normativen Anforderungen, die mit der Schutzverantwortung verbunden werden, entsprochen hat (Kapitel 4.2 bis 4.4).

Abschließend werden die Ergebnisse in einem Fazit zusammengefasst und mit Hinblick darauf reflektiert, welche Stärken, Schwächen und welches mögliche Entwicklungspotential der Schutzverantwortung sich im Fall Darfur gezeigt haben.

2. Das Konzept der Schutzverantwortung

2.1 Entwicklungsimpulse

Wichtige Entwicklungsimpulse für das Konzept der Schutzverantwortung lassen sich sowohl auf der Ebene des wissenschaftlichen Diskurses als auch auf der Ebene der politischen Praxis ausmachen. Mit Blick auf den wissenschaftlichen Diskurs nach der Beendigung des Ost-West-Konflikts lässt sich feststellen, dass „Innerstaatliche Konflikte, oft erweitert um Zusätze wie ethnisch oder separatistisch“[7]zunehmend in den Fokus der Betrachtung rückten[8]. Konzepte wie das der Human Security wurden entwickelt und die Relevanz frühzeitiger Krisenprävention wurde stärker betont[9]. Insgesamt rückte die Frage in den Mittelpunkt, ob das klassische Verständnis von staatlicher Souveränität, welches sich letztlich bis zum Westfälischen Frieden 1648 zurückverfolgen lässt, noch zeitgemäß ist oder ob das Verhältnis von Bürger, Staat und internationaler Staatengemeinschaft nicht neu austariert werden muss.[10]

Ein gewandeltes Souveränitätsverständnis lässt sich auch auf der Ebene der politischen Praxis beobachten. Hier konstatiert Debiel für den Beginn der neunziger Jahre „eine neuartige Welle des Interventionismus, die die Souveränität der Einzelstaaten de facto in Frage stellte“[11]. Er bezieht sich damit vor allem auf „Resolution 688 [des VN-Sicherheitsrates] vom Frühjahr 1991, die den humanitären Schutz für die Kurden im Nordirak ermöglichte“[12]und Resolution 794 mit Bezug auf Somalia[13]. Weiterhin zu nennen ist in diesem Zusammenhang die - bis heute umstrittene - militärische Intervention der NATO im Kosovo. Der nicht durch ein Mandat des VN-Sicherheitsrates autorisierte militärische Eingriff hat „nach Einschätzung zahlreicher Völkerrechtler gegen geltendes Völkerrecht verstoßen“[14]. Zugleich wurde die Intervention von einer Expertenkommission als „illegal but legitimate“[15]bezeichnet. Der damalige Generalsekretär Kofi Annan nahm den Kosovo-Einsatz 1999 schließlich in einer Rede vor der VN-Generalversammlung zum Anlass, eine grundsätzliche Debatte über die Legitimität von militärischen Interventionen zum Schutz der Menschenrechte anzuregen. Im Jahr 2000 antwortete die kanadische Regierung hierauf mit der Bildung der 'International Commission for Intervention and State Sovereignty (ICISS)', welche 2001 ihren Bericht 'The Responsibility to Protect' vorlegte.[16]Das Konzept der Schutzverantwortung war geboren.[17]Doch was besagt das Konzept genau? Es folgt eine kurze Darstellung der Schutzverantwortung nach dem ICISS-Report, nach welchem die Schutzverantwortung im Rahmen dieser Hausarbeit verstanden wird.

2.2 Wesentliche Bestandteile

Der ICISS-Report definiert den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Rechte als Kernaufgabe eines jeden souveränen Staates.[18]Dabei unterscheidet der Bericht drei verschiedene Stufen:die Verantwortung,Menschenrechtsverletzungen frühzeitigzu verhüten, die Verantwortung zu reagieren,wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, unddie Verantwortung zum Wiederaufbau,nachdem es zu Konflikten gekommen ist.[19]Ist ein Staat nicht willig oder nicht fähig, den Schutz seiner Bevölkerung zu gewährleisten, so soll die Verantwortung dafür nach dem Konzept der Schutzverantwortung auf die internationale Staatengemeinschaft übergehen, wobei der Bericht verschiedene Möglichkeiten in Bezug auf die diesbezüglicheEntscheidungsinstanznennt.[20]Grundsätzlich sollen nicht-militärische Mittel zur Konfliktprävention und -deeskalation im Vordergrund stehen. In Fällen, in denen dieVerantwortung zu verhütenversagt hat, soll dieVerantwortung zu reagierenin Kraft treten, durch welche die Staatengemeinschaft – wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind[21]– auch das Recht erhält, militärisch in die inneren Angelegenheiten von dem betroffenen Staat einzugreifen. Das klassische Prinzip der Staatensouveränität soll so letztlich von einer konditionalen Souveränität abgelöst werden. Theoretisch begründen lässt sich dies wie von Luck durch eine Herleitung über Hobbes[22]. Nach Hobbes bezieht der Staat seine Legitimität über einen Vertrag, den er mit seinen Bürgern schließt. Die Bürger geben die absolute Autonomie, welche sie im Naturzustand besitzen, auf und erhalten dafür den Schutz des Staates vor dem Krieg aller gegen alle[23]. Nun lässt sich aber fragen: Was geschieht, wenn der Staat selbst zum Aggressor wird[24]oder staatliche Strukturen soweit zerfallen sind, dass ein Schutz der Bevölkerung für den Staat faktisch unmöglich ist? Wenn man beispielsweise den Völkermord in Ruanda 1994 betrachtet, bei dem der Schutz der Bevölkerung durch staatliche Strukturen nicht gewährleistet wurde, so stellt sich die Frage, ob die klassische Staatensouveränität in solchen Fällen normativ betrachtet wirklich noch gelten kann. Der ICISS-Report kommt zu dem Ergebnis, das dies nicht der Fall ist. Evans, Co-Vorsitzender der Kommission, bringt deren Position auf den Punkt mit „sovereignty ist not a licensce to kill“[25]. Es wird nun die Frage erörtert, inwiefern sich diese Position durchsetzen konnte.

2.3 Vom Konzept zur völkerrechtlichen Norm?

Der ICISS-Report bezieht sich auf die Schutzverantwortung nicht nur als bloßes Konzept einer Kommission, sondern als „emerging norm“[26], als völkerrechtliche Norm im Entstehen. In der Tat spricht einiges für diese These. Die Schutzverantwortung wird grundsätzlich von einer großen Zahl von Staaten befürwortet. Viele Beobachter sind geradezu enthusiastisch und stellen beispielsweise wie Luck die Schutzverantwortung bereits mit „früheren[n] normative[n] Meilensteine[n]“[27]des Völkerrechts in eine Reihe. In der Charta der AU wurde im Jahr 2000 in Artikel 4 für Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sogar die Möglichkeit einer Intervention der anderen Mitgliedsstaaten vorgesehen[28]. Schließlich wurde auf dem Weltgipfel 2005 der VN die Schutzverantwortung von den Staats- und Regierungschefs in Schlussnote 138 und 139 anerkannt.

Auf der anderen Seite handelt es sich bei der Vereinbarung auf dem Weltgipfel nicht um einen völkerrechtlich bindenden Vertrag, sondern eher um eine allgemeine Absichtserklärung. Die Kriterien der Schutzverantwortung wurden nicht mit aufgenommen und es wurde explizit auf bereits geltendes Völkerrecht, speziell Artikel VII, verwiesen.[29]Kritiker machen außerdem auf mögliche Gefahren der Schutzverantwortung aufmerksam. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der militärischen Intervention, welche in dem Konzept vorgesehen ist. Die Schutzverantwortung könne unter Umständen als Einfallstor für selektive Interventionspraxis und Machtmissbrauch durch Staaten genutzt werden[30]. Aus einer (neo-)realistischen Perspektive wird grundsätzlich kritisch angemerkt, dass es verfehlt sei, einen normativen Konsens der internationalen Gemeinschaft zu erwarten, da beispielsweise „die oft willkürliche, interessengeleitete Einmischung der westlichen Staaten“[31]dies in Frage stelle. Tatsächlich zeigen sich auf internationaler Ebene traditionell pluralistisch orientierte Staaten wie China oder Russland – wenn wohl auch aus anderen Gründen - in Bezug auf eine vollständige Implementierung der Schutzverantwortung im Völkerrecht sehr zurückhaltend[32].

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der aktuelle Status der Schutzverantwortung in der internationalen Staatengemeinschaft eher der eines Konzeptes ist, er jedoch Verhandlungsprozessen unterliegt. Inwiefern sich die Schutzverantwortung tatsächlich zu einer völkerrechtlichen Norm entwickelt, bleibt abzuwarten. Welche der obigen Argumentationsstränge durch den Konflikt in Darfur und die Reaktion der internationalen Gemeinschaft darauf gestärkt und welche geschwächt wurden, wird noch zu untersuchen sein.

3. Der Konflikt in Darfur

3.1 Überblick

Seit 2003 finden in der Region Darfur im Westen des Sudan massive Menschenrechtsverletzungen statt. Vor allem im Zeitraum von 2003 bis 2005 kam es zu „Gewalt, die aus Massenmord, Massenvergewaltigungen und Plünderungen besteht“[33]. Die Zahlen zu Flüchtlingen und Todesopfern sind umstritten[34]. Nach VN-Schätzungen mussten 2,7 Millionen Menschen in der Region flüchten, mehrere hunderttausend Menschen sind in dem Konflikt gestorben.[35]Die wesentlichen Akteure in dem Konflikt waren zu Beginn die Rebellengruppen JEM und SLM/A, arabischstämmige Reitermilizen und das Militär der sudanesischen Zentralregierung in Khartoum. Seit 2006 werden die Konfliktlinien mit dem Auseinanderfallen der Rebellengruppen allerdings zunehmend unübersichtlich[36]. Konfliktursachen sind auf regionaler Ebene in der Konkurrenz um Land und Wasser zwischen sesshaften Stämmen und Nomaden zu suchen. Auf nationaler Ebene verlangen die Rebellengruppen JEM und SLA/M von der Zentralregierung in Khartoum stärkere politische Mitbestimmung und Partizipation an den wirtschaftlichen Einnahmen aus den Ressourcen der Region. Dabei greifen regionale und nationale Ebene stark ineinander. Aus analytischen Gründen und zwecks der besseren Darstellbarkeit werden sie im Folgenden allerdings getrennt behandelt.

3.2 Die regionale Dimension

Auf regionaler Ebene gibt es bereits seit Jahrhunderten Konflikte zwischen sesshaften Stämmen wie den Fur, Zaghawa und Massalit auf der einen und arabischstämmigen Nomaden auf der anderen Seite um die knappen Ressourcen Land und Wasser[37]. Frau stellt hierzu fest: „Blutige Auseinandersetzungen kamen stets vor. Bis zum Anfang des dritten Jahrtausend konnten sie durch traditionelle Methoden beigelegt und geschlichtet werden“[38]. In den letzten Jahrzehnten verschärften sich die Konflikte zwischen den verschiedenen Gruppen jedoch zusehends. Dabei wurde auch die ethnische Zugehörigkeit der Menschen immer wichtiger. So stellt Prunier für die Zeit von 1916 bis in die 1960er Jahre noch fest: „In den meisten Konflikten standen Gemeinschaften einander gegenüber, und es bestand keine Ursache ihnen das Etikett 'arabisch' oder 'afrikanisch' anzuhängen“[39]. Ab den Wahlen 1968, bei denen die Kandidaten auf eine rassisch-kulturelle Rhetorik setzten[40], diagnostiziert Prunier jedoch eine zunehmende Relevanz der ethnischen Zugehörigkeit in dem Konflikt. Während der Konflikt in Darfur teilweise vereinfacht als ethnischer Konflikt dargestellt wird[41], zeigt Böcker allerdings auf, dass die „Ethnisierung“ des Bürgerkriegs in Darfur „das Resultat und nicht die Ursache“[42]war. Ursachen für die Verschärfung bestehender Konflikte sind vielmehr in der zunehmenden Verwüstung und in langen Dürreperioden, wie etwa 1984-85, zu suchen.[43]Ab den 1980er Jahren gab es in Darfur daher anhaltend Konflikte auf niedriger Stufe.[44]Prunier stellt im Rückblick fest: „Seit 1985 war Darfur eine Zeitbombe, die nur noch gezündet werden musste“.[45]

[...]


[1]Evans, Gareth: The Responsibility to Protect, Washington D.C. 2008, S. ii.

[2]Vgl. Luck, Edward C.: Der verantwortliche Souverän und die Schutzverantwortung. Auf dem Weg von einem Konzept zur Norm, in: Vereinte Nationen, 56 (2008) 2, S. 51.

[3]Vgl. Varwick, Johannes/Keit, Sabrina: Menschenrechte, humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung, in: Politische Bildung, 43 (2010) 3, S. 43.

[4]Vgl. Amnesty International: Darfur. Onlinepublikation: <http://www.amnesty-sudan.de/mediawiki-1.15.1/index.php?title=Darfur> (Abruf: 17.06.2012)

[5]Vgl. Bellamy, Alex J.: Global Politics and the Responsibility To Protect. From words to deeds, New York 2011, S. 53.

[6]Vgl. Report of The International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001) <http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf> (07.09.2012)

[7]Werthes, Sascha und Bosold, David: Human Security und Smart Sanctions. Ausgangspunkte für eine Krisenpräventions- und Deeskalationspolitik?, 2005. Onlinepublikation: <http://wissenschaftlich-und-frieden.de/seite.php?artikelID=0364> (Abruf: 11.09.2012)

[8]Vgl. Münkler, Herfried: Die neuen Kriege, in: Der Bürger im Staat, LPB BW, 2004, 54/4, S. 179-184.

[9]Vgl. Werthes, Sascha und Bosold, David: Human Security und Smart Sanctions. Ausgangspunkte für eine Krisenpräventions- und Deeskalationspolitik?, 2005. Onlinepublikation: <http://wissenschaftlich-und-frieden.de/seite.php?artikelID=0364> (Abruf: 11.09.2012)

[10]Vgl. Werthes, Sascha und Bosold, David: Human Security und Smart Sanctions. Ausgangspunkte für eine Krisenpräventions- und Deeskalationspolitik?, 2005. Onlinepublikation: <http://wissenschaftlich-und-frieden.de/seite.php?artikelID=0364> (Abruf: 11.09.2012)

[11]Debiel, Tobias: Souveränität verpflichtet: Spielregeln für einen neuen Interventionismus, in: Internationale Politik und Gesellschaft, (2004) 3, S.63.

[12]Ebd, S. 63.

[13]Vgl. Ebd., S. 64.

[14]Varwick, Johannes/Keit, Sabrina: Menschenrechte, humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung, in: Politische Bildung, 43 (2010) 3, S. 50.

[15]Bellamy, Alex J.: Humanitarian Intervention, in: Miriam Dunn Cavelty/Victor Mauer (Hrsg.): The Routledge Handbook of Security Studies, London 2010, S. 428-438.

[16]Vgl. Vgl. Report of The International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001) <http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf> (07.09.2012)

[17]Vgl. Schaller, Christian: Gibt es eine „Responsibility To Protect“?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, (2008) 46, S. 10.

[18]Vgl. Report of The International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001) <http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf> (07.09.2012)

[19]Eine genauere Darstellung der ersten beiden Dimensionen folgt in Kapitel 4.2 und 4.3. DieVerantwortung zum Wiederaufbauist im Fall Darfur (noch) nicht zu untersuchen, weshalb eine genauere Darstellung in dieser Arbeit unterbleibt.

[20]Eine genauere Darstellung der möglichen Entscheidungsinstanzen erfolgt in Kapitel 4.4.

[21]Im Detail werden diese Kriterien in Kapitel 4.3 behandelt.

[22]Luck, Edward C.: Der verantwortliche Souverän und die Schutzverantwortung. Auf dem Weg von einem Konzept zur Norm, in: Vereinte Nationen, 56 (2008) 2, S. 54.

[23]Vgl. Hobbes, Thomas: Leviathan, Hamburg 1996.

[24]Vgl. Werthes, Sascha: Probleme und Perspektiven von Sanktionen als politisches Instrument der Vereinten Nationen, Münster 2003, S. 11.

[25]Evans, Gareth: The Responsibility to Protect, Washington D.C. 2008, S. 11.

[26]Vgl. Report of The International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001) <http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf> (07.09.2012)

[27]Luck, Edward C.: Der verantwortliche Souverän und die Schutzverantwortung. Auf dem Weg von einem Konzept zur Norm, in: Vereinte Nationen, 56 (2008) 2, S. 51.

[28]Vgl. Aning, Kwesi und Atuobi, Samuel: Respsonibility To Protect in Africa: An analysis of the African Union's Peace and Security architecture, in: Global Responsibility to Protect 1, 2009, S. 91.

[29]Vgl. Varwick, Johannes/Keit, Sabrina: Menschenrechte, humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung, in: Politische Bildung, 43 (2010) 3, S. 56.

[30]Vgl. ebd. S. 60-61. und Chomsky, Noam: Ein rappelndes Gespenst im Kleiderschrank: Es heißt Geschichte, 2009. Onlinepublikation: <http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Interven-tionen/chomsky.html> (Abruf: 13.09.2012)

[31]Vgl. Varwick, Johannes/Keit, Sabrina: Menschenrechte, humanitäre Intervention und die Schutzverantwortung, in: Politische Bildung, 43 (2010) 3, S. 51.

[32]Vgl. Black, David R. und Williams, Paul D. (Hrsg.): The International Politics of Mass Atrocities. The case of Darfur, New York 2010, S. 5.

[33]Frau, Robert: Das Verhältnis zwischen dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Berlin 2010, S. 301.

[34]Vgl. Mamdani, Mahmood: Blinde Retter. Über Darfur, Geopolitik und den Krieg gegen den Terror, Hamburg 2010, S. 31-43.

[35]Vgl. Frau, Robert: Das Verhältnis zwischen dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Berlin 2010, S. 301.

[36]Vgl. Prunier, Gérard: Darfur. Der uneindeutige Genozid, Hamburg 2006., S. 203-235.

[37]Vgl. Auswärtiges Amt: Der Darfur-Konflikt, 2012. Onlinepublikation: <http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/ Sudan/Darfur_node.html> (Abruf: 15.09.2012)

[38]Frau, Robert: Das Verhältnis zwischen dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Berlin 2010, S. 306.

[39]Vgl. Prunier, Gérard: Darfur. Der uneindeutige Genozid, Hamburg 2006., S. 38.

[40]Vgl. ebd., S. 59.

[41]Vgl. Frau, Robert: Das Verhältnis zwischen dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Berlin 2010, S. 302.

[42]Böcker, Maike: Darfur. Zur Genese eines Konfliktes im Westen der Republik Sudan, Münster 2009, S. 6.

[43]Vgl. Auswärtiges Amt: Der Darfur-Konflikt, 2012. Onlinepublikation: <http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/ Sudan/Darfur_node.html> (Abruf: 15.09.2012) und vgl. Khalafalla, Khalid Y.: Der Konflikt in Darfur, 2005. Onlinepublikation: <http://www.bpb.de/apuz/29275/der-konflikt-in-darfur?p=all> (Abruf: 15.09.2012)

[44]Vgl. Khalafalla, Khalid Y.: Der Konflikt in Darfur, 2005. Onlinepublikation: <http://www.bpb.de/apuz/29275/der-konflikt-in-darfur?p=all> (Abruf: 15.09.2012)

[45]Vgl. Prunier, Gérard: Darfur. Der uneindeutige Genozid, Hamburg 2006., S. 115.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Qualitative Datenanalyse eines Interviews mit Roberto Yáñez Betancourt y Honecker aus DIE ZEIT vom 03.03.2011
Hochschule
SRH Hochschule Riedlingen
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
46
Katalognummer
V420535
ISBN (eBook)
9783668684799
ISBN (Buch)
9783668684805
Dateigröße
653 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Roberto Yáñez Betancourt y Honecker, DDR, PTBS, Traumafolgestörung, Datenanalyse, Qualitativ, Interview, Erich Honecker
Arbeit zitieren
Anja Pope (Autor:in), 2017, Qualitative Datenanalyse eines Interviews mit Roberto Yáñez Betancourt y Honecker aus DIE ZEIT vom 03.03.2011, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/420535

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