Bestrafung verbotener Gottesdienstgemeinschaft von katholischen mit nichtkatholischen Christen

Can. 1365 CIC/83 und Can. 1440 CCEO


Essay, 2018

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Frühere Rechtslage

3. Redaktionsgeschichte

4. Authentische Quellen

5. Absicht des Gesetzgebers

6. Täter

7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft

8. Gesetzlich erlaubte Ausnahmefälle

9. Erforderlicher Vorsatz

10. Strafe

11. Besondere Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre für die Bestrafung

12. Grund der Strafbestimmung

13. Normzweck

14. Schädlichkeit der Rechtslage für den Fortschritt der Ökumene?

15. Ergebnis

Verweise

Table of Contents

Impressum

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Frühere Rechtslage

3. Redaktionsgeschichte

4. Authentische Quellen

5. Absicht des Gesetzgebers

6. Täter

7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft

8. Gesetzlich erlaubte Ausnahmefälle

9. Erforderlicher Vorsatz

10. Strafe

11. Besondere Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre für die Bestrafung

12. Grund der Strafbestimmung

13. Normzweck

14. Schädlichkeit der Rechtslage für den Fortschritt der Ökumene?

15. Ergebnis

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Impressum

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1. Einleitung

Feiert ein katholischer Priester nachweislich gemeinsam mit einem protestantischen Pfarrer die Eucharistie bzw. das Abendmahl, wird der Priester jeweils mit einer Kirchenstrafe sanktioniert, was bei sehr vielen Gläubigen auf Unverständnis stösst. Warum sie ausgefällt wird, bleibt ihnen unklar. Desgleichen ist die Reaktion auch bei Kirchenstrafen wegen anderer Formen verbotener Gottesdienstgemeinschaft. Ihre Praxis wird von vielen Gläubigen vielmehr geradezu als ökumenischer Fortschritt gefordert. Es gilt daher, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/83) und des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990 (CCEO) auseinanderzusetzen.

2. Frühere Rechtslage

Wer entgegen des Verbots, das in Can. 1258 des Codex Iuris Canonici von 1917 (CIC/17) ausgesprochen war, an Kultushandlungen von Anhängern nichtkatholischer Lehren teilnahm, war gemäss Can. 2316 CIC/17 der Häresie verdächtig. Diese Bestimmung hatte den Sachverhalt der Gottesdienstgemeinschaft – auch ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ genannt – mit nichtkatholischen Christen somit unter dem Aspekt des Verdachts der Häresie und der Teilnahme an häretischen Kulthandlungen betrachtet.[1] Dabei galten die westlichen nichtkatholischen Christen des Protestantismus allesamt als Häretiker, nicht jedoch die vom römischen apostolischen Stuhl getrennten östlichen Christen: sie waren Schismatiker[2] und damit Cann. 1258 und 2316 CIC/17 nicht zu subsumieren. Die Bestrafung erfolgte gemäss den allgemein bei einem Verdacht auf Häresie bzw. Schisma anzuwendenden Strafnormen, wobei jedoch nicht jede Gottesdienstgemeinschaft mit getrennten Ostchristen einen Verdacht auf ein Schisma begründete. Die ökumenischen Öffnungen im Laufe der Zeit – vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) – haben dann aber die Strenge abgeschwächt, mit der die Gemeinschaft in heiligen Sachen im CIC/17 verboten war.[3] So ist beispielsweise die in Can. 2319 § 1 n. 1 CIC/17 vorgesehene Exkommunikation von Katholiken, welche eine Ehe vor einem nichtkatholischen Geistlichen eingingen, bereits vor Inkrafttreten des CIC/83 derogiert worden[4].[5]

3. Redaktionsgeschichte

Während den vorbereitenden Arbeiten der Revision des CIC/17 hatten die verschiedenen Gesetzesentwürfe keine Sanktion der verbotenen ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ vorgesehen,[6] auch das Schema documenti quo disciplina sanctionum seu poenarum in Ecclesia Latina denuo ordinatur von 1973 nicht[7]. Die Erklärung hierfür findet sich in den obgenannten ökumenischen Öffnungen.[8] Der in Can. 1365 CIC/83 genannte Straftatbestand wurde erst in das Schema eingefügt, als die Konsultoren über die Stellungnahmen der Konsultationsorgane berieten, die weitere Strafnormen wünschten[9].[10] Vielleicht hatte der Mangel an Vorsicht zu besorgniserregenden Missbräuchen geführt und dazu angeleitet, die Lücke im Entwurf zu schliessen.[11] Dabei wurde die unerlaubte Tatsache einer verbotenen ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ auf konsequentem Weg ein Vergehen.[12] Bereits Can. 1317 des CIC-Schemas von 1980 ist mit Can. 1365 CIC/83 identisch,[13] desgleichen Can. 1365 des CIC-Schemas von 1982. Danach soll, wer sich verbotener Gemeinschaft in heiligen Sachen schuldig macht, mit einer gerechten Strafe belegt werden. Dies wurde im promulgierten Text des Can. 1365 CIC/83 definitiv.[14]

Was den Kodex der katholischen Ostkirchen anbelangt, wurde der Text des obgenannten Can. 1317 zunächst in der Beraterzusammenkunft vom März 1980, die sich mit den Straftaten befasste, nicht angenommen, da diese Versammlung angesichts der Canones über die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ der Ansicht war, dass der Wortlaut dieses Textes weniger allgemein gehalten werden sollte, so dass die Grenzen der Straftat klar angegeben werden können.[15] Darüber hinaus schien es in dieser Angelegenheit, sollte sie strafrechtlich verfolgt werden, besser, mit einer vorausgehenden Strafkaution oder – noch besser – mit einem Partikulargesetz an den Orten, an denen es in dieser Hinsicht zu Missbräuchen kommt, vorzugehen.[16] Die Studiengruppe von 1982 nahm den Kanon jedoch nach einer erneuten Prüfung des Standpunkts der obgenannten Versammlung von 1980 in einer neuen Formulierung an. Dies wird damit begründet, dass die in Can. 4 des gleichen Schemas behandelte mildere Auslegung jene Verstösse gegen die Regeln betreffend die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’, die unmittelbar nur von dem sprechen, was erlaubt ist, während sie nicht ausdrücklich aussagen, dass das Gegenteil verboten ist, vom Kanon nicht ausschliessen könne. Weiter wird als Begründung angeführt, dass der Wortlaut darüber hinaus so formuliert sei, dass er sich auch auf Verletzungen der Regeln des besonderen Rechts über die ‘Gemeinschaft in heiligen Dingen’ beziehen könne.[17] So kann nach Can. 39ter des ersten Kapitels über die Straftaten und Strafen im Allgemeinen des Schema Canonum de Sanctionibus Poenalibus in Ecclesia in der damals neu vorliegenden revidierten Fassung, wer die Rechtsvorschriften über die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ verletzt, mit einer dieser Tat entsprechenden Strafe bestraft werden. Dieser Kanon wurde von der Studiengruppe während der Sitzung vom 4. Dezember 1982 in das Schema eingefügt.[18] Can. 1455 des Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis von 1986[19] ist identisch mit diesem Can. 39ter. Nach dem geltenden Can. 1440 CCEO kann derjenige, der eine solche Verletzung begeht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.

4. Authentische Quellen

Als authentische Quellen enthält Can. 1365 CIC/83 ausser Cann. 1258 und 2316 CIC/17 Art. 8 des Dekrets «Unitatis Redintegratio» vom 21. November 1964 über den Ökumenismus (UR) sowie Ziff. 38 des Direktoriums «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 für die Anwendung der Entscheidungen des Zweiten Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus (DirOec/67). Dabei gibt es zweifellos einen Fehler in dieser Bezugnahme: man hätte Ziff. 39-63 DirOec/67 vermerken müssen.[20] Oberflächlich betrachtet bezieht sich der Kanon auch auf die in Can. 2315 und Can. 2319 § 1 n. 2 CIC/17 enthaltenen Regelungen.[21] Sie werden jedoch nicht als authentische Quellen angegeben. Zu Can. 1440 CCEO werden keine authentischen Quellen genannt.

5. Absicht des Gesetzgebers

Die Vorschrift des Can. 1365 CIC/83 bzw. Can. 1440 CCEO bezieht sich auf die Missbräuche, die mit der Ausübung der ökumenischen Aufgabe auf unmittelbarste Weise verbunden sind.[22] Die derzeitige Bestimmung wurde offensichtlich als notwendig erachtet, um mit ernsthaften ökumenischen Missbräuchen fertig zu werden, zum Beispiel das Riskieren von Gleichgültigkeit durch unterschiedslose sakramentale Gemeinschaft.[23] Die Bestrafung der verbotenen ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ und deren ‘Deliktmachung’ ist eine Wahl des Gesetzgebers. Er hätte dies unterlassen können, wollte aber zweifellos die Missbräuche auf diesem Gebiet – Mangel an Unterscheidungsvermögen, Laxismus oder Gleichgültigkeit, Ärgernisse etc. – doppelt bekämpfen: einerseits in der Weise der Generalprävention mittels Festlegung dieses Vergehens und seiner Bestrafung, andererseits in der Weise der Spezialprävention mittels Bestrafung des Urhebers eines solchen Vergehens. Die Generalprävention lässt dabei ‚zwischen den Zeilen‘ die Werte erkennen, welche die Kirche fördern und schützen will, nämlich eine Praxis der ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ mit Unterscheidungsvermögen (vgl. Art. 8 Abs. 3 UR).[24] Die Strafankündigung wird freilich auf der Ebene der Spezialprävention ziemlich unwirksam sein und wohl nur auf der Ebene der Generalprävention funktionieren.[25]

6. Täter

Täter im Sinn von Can. 1365 CIC/83 bzw. Can. 1440 CCEO kann in Anbetracht von Can. 11 CIC/83 bzw. Can. 1490 CCEO jeder katholische Christ sein, allerdings nur, soweit ihm eine Gottesdienstgemeinschaft verboten ist.[26] Besonders betroffen sind die katholischen Kirchendiener bei verbotener Konzelebration der Eucharistie oder bei unerlaubter Zulassung von nichtkatholischen Christen oder Ungetauften zu den Sakramenten.[27] Wegen der verbotenen Konzelebration können sich indes nur katholische Priester strafbar machen.[28] Was die unerlaubte Sakramentenzulassung anbelangt, sind namentlich Katholiken, welche die Kommunion reichen, die Beichte abnehmen und/oder Kranke mit heiligem Öl salben, mögliche Täter.

7. Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft

Tatbestand von Can. 1365 CIC/83 ist die verbotene Gottesdienstgemeinschaft,[29] wobei der CIC/83 nur hier ausdrücklich von ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ spricht[30]. Dabei wird der Begriff weder definiert noch durch Verweis näher konkretisiert.[31] Der Gesetzgeber hat seine Regelung nicht durch eine Definition der Grenzen dieser Gemeinschaft eingeschränkt.[32] Das Verständnis der ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ muss daher aus anderen Dokumenten der Kirche, namentlich aus Ziff. 29 bis 31 DirOec/67, ermittelt werden.[33] In der kanonistischen Literatur ist man sich einig, dass die Definition des DirOec/67 zugrunde gelegt werden kann, um zu bestimmen, was in Can. 1365 CIC/83 mit dem Ausdruck ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ gemeint ist.[34] Im Direktorium vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (DirOec/93) wird die Strafsanktion der verbotenen ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ nicht erwähnt.[35] Jedenfalls muss eine Gesetzesverletzung vorliegen. Die Straftat besteht folglich in der Verletzung des Gesetzes, welches die ‘Gemeinschaft in heiligen Dingen’ verbietet.[36]

Der einzige durch Can. 1365 CIC/83 erfasste Fall, der im CIC/83 (ausdrücklich) genannt ist, ist das Verbot, gemeinsam mit Priestern oder Dienern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, die Eucharistie zu konzelebrieren (Can. 908 CIC/83).[37] Im Hintergrund dieser Behauptung scheint die Tatsache zu stehen, dass allein in Can. 908 CIC/83 ebenfalls das Wort ‘verboten’ verwendet wird.[38] Die Tatsache, dass durch die Einführung der Strafnorm ‚recht häufigen‘ Missbräuchen begegnet werden sollte[39], spricht aber gegen die Annahme, dass dadurch allein die verbotene Konzelebration erfasst werden sollte.[40] Diese Ansicht trifft nicht zu.[41] Dieses Verbot erhält durch die Absicherung mit der Strafdrohung von Can. 1365 CIC/83 allerdings ein besonderes Gewicht.[42]

Unter Umständen erfüllt auch ein Zuwiderhandeln gegen den Grundsatz des Can. 844 § 1 CIC/83 den Straftatbestand der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft.[43] In Can. 844 CIC/83 wird verbotene Gottesdienstgemeinschaft beschrieben,[44] so dass bezüglich des Konzepts, Inhalts und der Grenzen der ‘Gemeinschaft in heiligen Dingen’ insbesondere auf ihn verwiesen werden kann[45]. So betrachtet bestimmt namentlich dieser Kanon, wann eine Gemeinschaft in sakramentalen Angelegenheiten verboten ist, und darum einer Strafmassnahme aufgrund von Can. 1365 CIC/83 unterworfen ist.[46] Geistliche und Gläubige, die gegen Can. 844 CIC/83 handeln, können gemäss Can. 1365 CIC/83 bestraft werden.[47] Es ist jedoch, anders als bei der verbotenen Konzelebration (Can. 908 CIC/83), nicht vollständig klar, auf was der Straftext von Can. 1365 CIC/83 hinsichtlich Can. 844 CIC/83 anzuwenden ist, welcher allgemeine Grundsätze über die zulässige sakramentale Gemeinschaft festlegt, aber keine ausdrücklichen Verbote enthält.[48] Überdies widerspricht der Bezug der Strafnorm von Can. 1365 CIC/83 auch auf die Regelungen des Can. 844 CIC/83 dem Grundsatz der engen Auslegung von Strafnormen gemäss Can. 18 CIC/83.[49] So dürfte es, was etwa die verbotene Sakramentenspendung an nichtkatholische Christen angeht, in dieser Hinsicht einen wesentlichen Unterschied ausmachen, ob ihr eine ausdrückliche Einladung oder Zustimmung des katholischen Sakramentenspenders vorausging oder ob sie auf einer eigenen Initiative des Nichtkatholiken beruhte, der sich der katholische Spender nicht ohne Erregung schweren Ärgernisses widersetzen konnte.[50] Eine allgemeine Einladung innerhalb der Eucharistiefeier an alle Christen und damit auch an die Nichtkatholiken, die heilige Kommunion zu empfangen, kann folglich kirchenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.[51] Ausnahmslos unzulässig im Sinn des Can. 1365 CIC/83 ist jedenfalls die Spendung der Firmung und des Weihesakraments an nichtkatholische Christen (Can. 844 § 1 CIC/83). Der Empfang dieser beiden Sakramente bei Nichtkatholiken ist ebenso wenig gestattet (Can. 844 § 1 CIC/83).[52]

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Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Bestrafung verbotener Gottesdienstgemeinschaft von katholischen mit nichtkatholischen Christen
Untertitel
Can. 1365 CIC/83 und Can. 1440 CCEO
Autor
Jahr
2018
Seiten
19
Katalognummer
V419321
ISBN (eBook)
9783668688056
ISBN (Buch)
9783668688063
Dateigröße
1911 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Can. 1365 CIC/83, Can. 1440 CCEO, Gottesdienstgemeinschaft
Arbeit zitieren
Dr. Andrea G. Röllin (Autor:in), 2018, Bestrafung verbotener Gottesdienstgemeinschaft von katholischen mit nichtkatholischen Christen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/419321

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