Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Folgen für die Soziale Arbeit


Hausarbeit, 2015

18 Seiten, Note: 2,0

Hermann Fuchs (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Folgen für die Soziale Arbeit
2.1 Die UN-Kinderrechtskonvention
2.1.1 Die Geschichte der UN-Kinderrechtskonvention
2.1.2 Struktur und wichtigste Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention
2.2 Die Folgen der KRK für die Soziale Arbeit
2.2.1 Die Frage nach dem Kindeswohl als Maxime für die Soziale Arbeit
2.2.2 Die Rolle der Sozialen Arbeit bei der Bekräftigung von Kindern und Jugendlichen zur Ausübung ihrer Rechte

3. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Seit am 20. November 1989 die Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Vertragstext zustimmte, der fortan unter dem Namen Ü bereinkommen ü ber die Rechte des Kindes bekannt sein sollte, hat sich die Situation von Kindern weltweit entscheidend verändert und verbessert. Dieses internationale Völkerrechtsabkommen hatte so weitreichende Auswirkungen auf das Leben von Kindern und Jugendlichen wie kaum ein anderes zuvor. (vgl. Pfaff, 2010: p. 1)

Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren sank in Äthiopien zwischen 1990 und 2013 von 20 500 auf 6 440 Kinder - d.h. 68,6%! (vgl. Knoema, 2014a, Internetquelle)

Im Iran sank die Rate von Kindern im Grundschulalter, die keine Schule besuchen, im Zeitraum von 1990 bis 2012 um 99%. (vgl. Knoema, 2014b, Internetquelle)

Auch werden sich Kinder zunehmend ihrer Rechte bewusst - durch die Welt der Medien, insbesondere das Internet. Es gibt spezielle Tage wie den Weltkindertag, an dem Kinder im Mittelpunkt stehen und zu dessen Anlass die Kinderrechte gerade von den Medien neu aufgearbeitet und verbreitet werden. (vgl. Liebel, 2013b: p. 44)

Dadurch, dass ein großes Feld der Sozialen Arbeit die Kinder- und Jugendhilfe darstellt, müssen sich Sozialpädagogen zweifelsohne mit der Thematik „Kinderrechte“ auseinandersetzen.

Doch welche genauen Auswirkungen hat die Kinderrechtskonvention auf die Soziale Arbeit?

Mit der Beantwortung dieser Frage beschäftigt sich diese Arbeit. Zuvor sollen dabei Entstehungsgeschichte, Struktur und Inhalte der Kinderrechtskonvention behandelt werden.

2. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Folgen für die Soziale Arbeit

2.1 Die UN-Kinderrechtskonvention

Im Folgenden soll auf die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangen werden, das von den neun internationalen Menschenrechtsverträgen den wichtigsten darstellt, der nur die Kinder betrifft. Des Weiteren soll auf die Struktur und einige zentrale Inhalte dieses wichtigen Abkommens eingegangen werden.

Das Übereinkommen wird auch „Konvention“ (=Übereinkunft) genannt, da es ein Vertrag ist, der zwischen mehr als zwei Staaten Gültigkeit besitzt. Abgekürzt wird die UN-Kinderrechtskonvention üblicherweise als „UN-KRK“ oder nur „KRK“. Letzteres soll auch in dieser Arbeit verwendet werden.

2.1.1 Die Geschichte der UN-Kinderrechtskonvention

Schon Ende des 19. Jahrhunderts wurde versucht, völkerrechtliche Verträge zu schließen, die Kindern Rechte zusprechen und diese auch beschützen sollten, da großes internationales Interesse an dieser Fragestellung bestand. So wurde 1902 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Haager Abkommen geschlossen, in dem die Vormundschaft über Minderjährige geregelt werden sollte. (vgl. Praetor Intermedia, Internetquelle) Dieses 13 Artikel umfassende Abkommen wurde ausschließlich zwischen europäischen Staaten geschlossen, einige davon waren Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Österreich und die Niederlande. Dies zeigt, dass die Frage, wie die Vormundschaft über Minderjährige zu handhaben ist, im internationalen Recht intensiv behandelt wurde und, dass internationales Interesse an den Rechten von Kindern vorhanden war, auch wenn es die Kinder nur indirekt betraf.

Ein weiteres internationales Abkommen, das 1910 in Paris geschlossen wurde, hatte zum Ziel, den Mädchenhandel zu bekämpfen. Darin werden in Artikel 1 und 2 Entführung, Verschleppung und Anwerbung von minderjährigen und volljährigen Frauen als strafbar festgelegt. (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, 2014, Internetquelle) Zunächst unterzeichneten und ratifizierten es nur europäische Länder, unter ihnen Frankreich, Deutschland, Großbritannien und die Niederlande. Auch aus allen anderen Kontinenten traten nach und nach Staaten bei. Bis 1989 war das Abkommen von 71 Staaten unterzeichnet. Das internationale Interesse, Minderjährige - wenn auch hier nur minderjährige Mädchen - zu schützen, war also vorhanden und bildete den Grundstein für die weiteren Übereinkommen, die die Rechte von Kindern festlegen und beschützen sollten.

In den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts rückte die Thematik einmal mehr in den Mittelpunkt durch intensive Initiativen von Nichtstaatlichen Organisationen (NGOs). Beispielsweise fertigte die NGO Save the Children International Union 1923 eine Children’s Charter (Fünf-Punkte-Programm) an, auf die sich auch Abs. 8 der Präambel der Kinderrechtskonvention beruft. (vgl. Lücking, 2005: p. 111) Diese Erklärung wurde 1924 vom Völkerbund anerkannt und enthielt nur 5 Artikel, die Regierungen aufforderten, für Bedingungen zu sorgen, die es Kindern ermöglichen, “sich sowohl in materieller wie in geistiger Hinsicht in natürlicher Weise zu entwickeln“. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zit. in: Maywald, 2012: p. 23) Es fehlten also detaillierte Regelungen, die Kindern Rechte zusprachen und diese beschützten.

Nach dem zweiten Weltkrieg und der Gründung der Vereinten Nationen wurde gefordert, dass diese die Erklärung von Genf mit vereinzelten Änderungen neu bestätigen. Die Erklärung von 1925 wurde aber als „nicht mehr zeitgemäß“ (Lücking, 2005: p. 111 f.) erachtet und schließlich überarbeitet. Man hatte das Gefühl, die alte Erklärung sei unzeitgemäß, da vor und während des verheerenden Weltkrieges Millionen Kindern der Willkür und Grausamkeit bestimmter Systeme und Herrscher unschuldig zum Opfer fielen. „Mehr als 2.000.000 Kinder allein starben in Ghettos und Vernichtungslagern.“ (Heinhold, 2012: p. 15)

Dies führte dazu, dass in der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 20.

November 1959 die „Erklärung zum Schutze des Kindes“ (Declaration of the Rights of the Child) als neue Kinderrechtserklärung angenommen wurde. Der Entwurf dazu war von der Menschenrechtskommission erarbeitet worden, die mit der Überarbeitung der alten Genfer Erklärung betraut worden war. Bei dieser neuen Erklärung handelte es sich aber wieder nicht um ein verpflichtendes Abkommen, sondern vielmehr um einen „wohlmeinenden Appell“. (ebd.) Es war also ebenfalls nur eine Aufforderung, Kindern Rechte zuzuerkennen, aber alles andere als verbindlich. In den zehn „Principles“ der Erklärung werden vor allem soziale Rechte, z.B. Artikel 2 „The child shall enjoy the benefits of social security.“ (UN General Assembly, 1959: p. 20, Internetquelle) berücksichtigt.

Als im Februar 1978 die Delegation aus Polen gefordert hatte, die Kinderrechte der Generalversammlung zur obligatorischen Ratifikation vorzulegen, machten sich die westlichen Staaten für eine „umfassende Überarbeitung“ (Cremer, 2009: p. 159) und die gesetzliche Festigung von familiärem Schutz stark. Die osteuropäischen Staaten waren mit der Übernahme des Textes der Erklärung zum Schutze des Kindes von 1959 zufrieden, die westlichen Staaten wollten ihn jedoch überarbeitet und erweitert sehen. Ärmere Staaten hatten auch Einwände, da die Umsetzung vieler Rechte viel zu teuer für sie gewesen wäre und sie die Konvention nicht unterzeichnet hätten.

Es gab auch noch bei anderen punkten Uneinigkeit, was zu längeren Verhandlungen führte. So entstand z.B. ein Streit darüber, wie die Rechte von Eltern gegenüber ihren Kindern auszusehen haben.

In der Folge wurde von der UN-Menschenrechtskommission eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die damit beauftragt wurde, einen neuen Text für die Konvention auszuarbeiten. Dieser basierte auf dem zweiten Vorschlag der polnischen Delegation, der - nachdem der erste abgelehnt worden war - entscheidend erweitert worden war. Der zweite Entwurf war vielmehr auf den „individuellen Schutz des Kindes ausgerichtet“ (Cremer, 2009: p. 160) und skizzierte neben den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten auch bürgerliche und politische. (vgl. ebd.)

Die Vertreter der polnischen Delegation hatten ursprünglich die Hoffnung, dass das Abkommen schon 1979 zum „Internationalen Jahr des Kindes“ in Kraft tritt.

Es dauerte aber bis zum 20. November 1989 bis der Konventionstext soweit entwickelt war, dass er von der Generalversammlung verabschiedet wurde und schließlich am 2. September 1990 mit der Ratifikation des zwanzigsten Mitgliedsstaates in Kraft trat.

Als zentrale Veränderung im Vergleich zu früheren Versuchen, Kindern besseren Schutz zu gewähren, wird betrachtet, dass das Kind plötzlich als „Rechtssubjekt“ (ebd.), das eigene Rechte besitzt, und nicht mehr als (schutz)bedürftiges Objekt gesehen wird.

Zu diesem Zeitpunkt haben alle der UN angehörigen Staaten die KRK ratifiziert

- mit einer Ausnahme: den USA. Diese haben die Konvention zwar 1995 unterzeichnet, aber der Senat verweigert seither „die für eine Ratifizierung nötige Zweidrittelmehrheit“. (Steinke, 2013, Internetquelle) Es sind also alle Staaten dazu bereit, die Rechte von Kindern anzuerkennen und diese zu schützen.

Zusätzlich zur KRK wurden noch zwei Fakultativprotokolle ausgehandelt, mit dem Ziel, die in der Konvention festgelegten Rechte zu präzisieren und erweitern. (vgl. Maywald, 2012: p. 26)

Das erste Fakultativprotokoll beschäftigt sich mit Kindern in bewaffneten Konflikten („Optional Protocol on the Involvement of Children in Armed Conflicts“) und ist 2000 verabschiedet worden und trat 2002 in Kraft. Es legt fest, „dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen.“ (ebd.)

Das zweite Fakultativprotokoll widmet sich dem Problem des Kinderhandels und der Kinderpornographie sowie der Prostitution von Minderjährigen („Optional Protocol on the Sale of Children, Child Prostitution, and Child Pornography“). In diesem wird von den Staaten gefordert, diese Handlungen zu verfolgen und zu bestrafen. Es trat ebenfalls 2002 in Kraft.

[...]

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Folgen für die Soziale Arbeit
Hochschule
Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
18
Katalognummer
V418501
ISBN (eBook)
9783668674615
ISBN (Buch)
9783668674622
Dateigröße
432 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
un-kinderrechtskonvention, folgen, soziale, arbeit
Arbeit zitieren
Hermann Fuchs (Autor:in), 2015, Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Folgen für die Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/418501

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