Aktive und passive latente Steuern im Jahresabschluss


Bachelorarbeit, 2017

33 Seiten, Note: 1,7

Konrad Zweihaus (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Entstehung von latenten Steuern
2.1 Aktive latente Steuern
2.2 Passive latente Steuern
2.3 Sonderfall: Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge

3 Bilanzierungskonzepte
3.1 Timing Konzept
3.1 Temporary Konzept

4 Ansatz und Bewertung von latenten Steuern
4.1 Liability- Methode
4.2 Deferred- Methode
4.3 Net of Tax- Methode

5 Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verlautbarungen der Standardsetter

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Entstehung von latenten Steuern…...4 Abbildung 2: Beispiel einer passiven latenten Steuer anhand der Bilanz…..7 Abbildung 3: Beispiel einer passiven latenten Steuer anhand der GuV8 Abbildung 4: Beispiel: latente Steuern auf Verlustvorträge10

1. Problemstellung:

In den letzten 30 Jahren hat sich die externe Rechnungslegung erheblich gewandelt. Die Bilanzierungsgrundlage für Unternehmen in Deutschland soll durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), der International Accounting Standards (IAS)- Übernahmeverordnung, das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) und durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 an internationale Standards angepasst werden.1 Der Jahresabschluss wird fortan an die Informationsbedürfnisse der Adressaten ausgerichtet und somit eine genauere Auskunft über die Vermögenslage geben.2 Bei den Änderungen geht es vor allem um die Orientierung eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld am Zeitwert, eine Standardisierung durch Abschaffung von Wahlrechten und eine erhöhte Dokumentationspflicht im Anhang.3 Der Gläubigerschutz und die Grundlage für die Gewinnausschüttung rücken dabei in den Hintergrund bzw. in den Anhang.4

Latente Steuern -entstehen vereinfacht ausgedrückt- durch die Differenzen zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanz.5 Vor den Gesetzesänderungen war es für Unternehmen üblich, mit Anwendung der Äumgekehrten Maßgeblichkeit6 “, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, die handelsrechtliche Bilanz an die steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen.7 So konnte eine einheitliche Bilanz (Einheitsbilanz) erstellt werden und dadurch viel Zeit und Geld gespart werden.8 Während sich die Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch durch die oben genannten Gesetze in jüngster Vergangenheit stark verändert hat, blieben die Regelungen der Steuerbilanz weitgehend unverändert.9 So häufen sich die Unterschiede und Einheitsbilanzen sind eine Seltenheit geworden.10 Latente Steuern, die viele Jahre nur eine untergeordnete Rolle spielten, gewinnen durch die Gesetzesänderungen des BilMoGs stark an Bedeutung.11

Die durch diesen Wandel bewirkten Änderungen der Bilanzierungskonzepte und Bewertungsmethoden, sowie der (neuerdings) mögliche Ausweis von Verlustvorträgen in Form von aktiven latenten Steuern, bringen für den Bilanzierenden viele Neuerungen mit sich.12

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehung, Bilanzierung und Bewertung von latenten Steuern im Jahresabschluss. Zudem wird in jedem Kapitel auf die möglichen Problemstellungen und Besonderheiten eingegangen, die durch die jeweiligen Konzepte, bzw. Methoden entstehen können. Auf Grund des erheblichen Umfangs der Thematik beschäftigt sich diese Arbeit hauptsächlich mit dem handelsrechtlichen Einzelabschluss.

2. Entstehung von latenten Steuern:

Latente Steuern entstehen nach § 274 Abs.1 Satz 1 HGB durch vereinzelt verschiedene Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz, die auf unterschiedlichen Perspektiven bzw. Interessen der Adressaten der jeweiligen Bilanz beruhen.13 Während die Handelsbilanz nach dem Handelsgesetzbuch als Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung und Informationsquelle für interne und externe Interessenten dient, soll die Steuerbilanz das Betriebsvermögen auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes darstellen und die Steuerlast des Unternehmens ermitteln.14 Der tatsächliche Steueraufwand beruht (für Kapitalgesellschaften bspw. nach § 7 Abs. 1 KStG) auf dem zu versteuernden Einkommen des Unternehmens. Den Bilanzadressaten wird mit

Hilfe der latenten Steuern aufgezeigt, welche Steuerbelastung der Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hervorrufen würde, wenn dieser die Bemessungsgrundlage für die Steuerlast wäre.15 So kann die Aussagekraft der handelsrechtlichen Bilanz über das Vermögen erhöht werden, da dem Bilanzleser durch aktive latente Steuern zukünftige Steuerentlastungen und durch passive Steuerlatenzen zukünftige Steuerbelastungen in dem Jahresabschluss aufgezeigt werden.16

Latente Steuern dürfen nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB saldiert oder auch separat bilanziert werden und müssen in den Posten aktive bzw. passive latente Steuern gemäß § 266 Abs. 2 D HGB und § 266 Abs. 3 E HGB ausgewiesen werden. Nach § 274 Abs. 2 Satz 1 sind Steuernlatenzen nicht abzuzinsen. Hervorzuheben ist, dass sich latenten Steuern in der Theorie immer erfolgswirksam aufheben.17 Es handelt sich also um sogenannte temporäre bzw. zeitlich begrenzte Differenzen.18

Werden bspw. Vermögensgegenstände aktiviert, für die steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot vorliegt, ist die Aktivseite der Handelsbilanz um jenen aktivierten Betrag höher als in der Steuerbilanz, weshalb eine passive latente Steuer (in Höhe der Differenz, multipliziert mit dem Steuersatz) gebildet wird. Wird der Vermögensgegenstand (z.B. selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens) in den kommenden Jahren abgeschrieben, so verringert sich die Differenz. Es wird die Differenz mit dem Steuersatz multipliziert und als Steuerertrag für das Unternehmen verbucht, da sich die latenten Steuern nach der Laufzeit des Vermögensgegenstandes komplett aufgelöst haben müssen. Bei einer linearen Abschreibung von einem Vermögensgegenstand oder einer Schuld verringert sich somit jährlich parallel dazu linear auch die (in diesem Fall) passive latente Steuer. Dieser Vorgang wiederholt sich, bis keine Differenz mehr zwischen den Bilanzen vorliegt und sich der Posten der latenten Steuern aufgehoben hat.19

Die folgende Grafik legt das Prinzip sehr vereinfacht dar:

Abbildung 1: Entstehung von latenten Steuern:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Steuerzahler-Service, S.23.

Nach § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB müssen durch latente Steuern entstandene Erträge bzw. Aufwendungen, gemäß der doppelten Buchführung, unter dem Posten ÄSteuern vom Einkommen und vom Ertrag“ in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen werden. Nach den deutschen Rechnungslegungsstandards kann dieser besondere Ausweis in Form eines Davon-Vermerks, eines Unterpostens oder einer voreingefügten Zeile geltend gemacht werden. Er wird dann saldiert und unter einschlägigen Bezeichnungen wie z.B. ÄLatenter Steuerertrag“ ausgewiesen.20

2.1 Aktive latente Steuern:

Aktive latente Steuern geben eine zukünftige Steuerentlastung des Unternehmens an und können wirtschaftlich als Forderung gegenüber dem Fiskus angesehen werden. Diese werden jedoch als Sonderposten, gemäß § 266 Abs. 2D HGB auf der Aktiva-Seite der Bilanz, ausgewiesen.21 Aktive latente Steuern entstehen:

Einerseits durch Vermögensgegenstände, die in der Steuerbilanz höher als in der Handelsbilanz angesetzt sind und anderseits, wenn Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen in der Steuerbilanz niedriger ausgewiesen sind als in der Handelsbilanz.22

Für den Überhang aktiver latenter Steuern besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, das ursprünglich mit den hohen Anforderungen für Mittelständische Unternehmen begründet worden ist.23 Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, besteht in den nächsten Perioden ein Ansatzstetigkeitsgebot.24 Außerdem unterliegt der Saldo der aktiven und passiven latenten Steuern gemäß § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB einer Ausschüttungssperre und nach § 301 AktG einer Abführungssperre, die den Gläubigerschutz sicherstellen soll.25 Übt der Bilanzierende hingegen kein Wahlrecht aus, so muss im Anhang trotzdem gemäß § 285 Nr. 29 HGB dargelegt werden Ä[…] auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.“26 Ein Verzicht bringt ihm deshalb -entgegen der Gesetzesbegründung- kaum eine Erleichterung, da dafür im Anhang über den Grund des Nichtansatzes einer aktiven Steuerlatenz detailliert Rechenschaft abgelegt werden muss.27 Bei Ausübung des Wahlrechts entstehen für Unternehmen jedoch Möglichkeiten bestimmte bilanzielle Kennzahlen, wie die Fremdkapitalquote bzw. die Eigenkapitalquote zu verändern.28 Früher war es üblich auf den (damals gewöhnlichen) Überhang von aktiven latenten Steuern zu verzichten, da die Berechnung viel Geld bzw. Zeit kostet.29 Zudem galt die Ausübung des Wahlrechts als Äverpönt“, da das Ansetzen gegen das handelsrechtliche Realisationsprinzip verstoßen würde und hauptsächlich bei Unternehmen angewandt wurde, bei denen finanzielle Schwierigkeiten vermutet wurden.30

Ein typisches Beispiel für die Bilanzierung einer aktiven latenten Steuer ist eine Drohverlustrückstellung. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist zur Wahrung des Vorsichtsprinzips des handelsrechtlichen Abschlusses eine Rückstellung Ä […] für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“31 In der Steuerbilanz hingegen ist es für ein Unternehmen gemäß § 5 Abs. 4a EStG untersagt, Drohverlustrückstellungen anzusetzen, da diese nach dem Steuerrecht wie noch nicht realisierte Einkünfte klassifiziert werden.32 Somit entsteht eine Differenz zwischen den beiden Bilanzen, die mit dem Steuersatz (bspw. 32,45% für Köln) verrechnet und als aktive latente Steuer ausgewiesen werden kann, falls das Unternehmen vom Wahlrecht Gebrauch macht.33

2.2 Passive latente Steuern:

Passive latente Steuern stehen auf der Passiva-Seite einer Bilanz, sie unterliegen nach § 274 Abs.1 Satz 1 HGB einer Passivierungspflicht und müssen deshalb um den Betrag, den die passiven latenten Steuern die aktiven übersteigen, in der Bilanz angesetzt werden.34 Sie sind heutzutage als Verbindlichkeit gegenüber dem Fiskus anzusehen und gelten als zukünftige Steuerschuld.35 Diese passiven latenten Steuern dürfen nach Inkrafttreten des BilMoG nun zukünftig nicht mehr als gesonderte Rückstellung bilanziert werden, sondern müssen, gemäß § 266 Abs.3 E HGB, in dem Sonderposten ‚passive latente Steuern‘ ausgewiesen werden.36 Sollte die Steuerschuld getilgt werden oder entfällt diese, muss der Posten in der Bilanz, gemäß § 274 Abs.2 Satz 2 HGB, aufgelöst werden.

Passive latente Steuern können entstehen, wenn ein Vermögensgegenstand oder ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz höher bewertet ist als in der Steuerbilanz, aber auch, wenn eine Verbindlichkeit, Rückstellung oder ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz höher angesetzt wird als in der Handelsbilanz.37

Ein typisches Beispiel für eine passive latente Steuer ist die handelsrechtliche Aktivierung von Entwicklungskosten nach § 248 Abs. 2 HGB, wobei steuerrechtlich ein Verbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG vorliegt. Das Beispiel wird im Folgenden ausführlicher erläutert: 2014 investiert die XY GmbH 500.000 € in die Entwicklung eines Produkts. Die Ausgaben werden, gemäß § 248 Abs. 2 HGB, von dem Unternehmen als selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert, während steuerrechtlich gemäß, § 5 Abs.2 EStG, keine Aktivierung möglich ist. Der Vermögensgegenstand wird in den folgenden zwei Jahren zu jeweils 250.000€ voll abgeschrieben. Der kumulierte Steuersatz, ergibt sich aus der Körperschaftssteuer inkl. Solidaritätszuschlag plus der Gewerbesteuer und beträgt (für Köln) 32,45%.38

Abbildung 2: Beispiel einer passiven latenten Steuer anhand der Bilanz:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an: Ley (2012), S.228; wiwiweb.de.

Am Bilanzstichtag 2014 wird die Differenz der Bilanzen (hier 500.000 €) mit dem gültigen Steuersatz von 32,45% multipliziert. Somit ergibt sich eine latente Steuer von 162.250 €, die -da das Vermögen in der Handelsbilanz höher angesetzt ist als in der Steuerbilanz- als passive latente Steuer auszuweisen ist. Dieser Betrag wird nun als Steueraufwand erfolgswirksam an den Posten passive latente Steuern verbucht. Es wurde (da nur die Steuerbilanz die Bemessungsgrundlage für die Steuerzahlungen eines Unternehmens ist), vereinfacht gesagt -handelsrechtlich Äum 162.250 € zu wenig Steuern gezahlt“ (siehe Abbildung 3: 2014, orange Spalte: Handelsbilanz)- sodass der durch den Posten ‚passive latente Steuern‘ dem Bilanzleser gezeigt wird, dass dieser Vorgang noch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen wird. Deshalb werden die verbleibenden 162.250 € als passive latente Steuer verbucht.

Buchungssatz 2014: Steueraufwand an passive latente Steuern 162.250 €

Abbildung 3: Beispiel passive latente Steuer anhand der GuV:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: Coenenberg/ Haller/ Schulze (2016), S. 485 (Abb. 8.2)

Im Jahre 2015 und 2016 Äsinkt“ das Anlagevermögen in der Handelsbilanz auf Grund der Abschreibung um jeweils 250.000 €. Durch diese handelsrechtlich erfolgswirksamen Aufwendungen, zahlt die XY GmbH nun -handelsrechtlich gesehen- Äzu viel Steuern“ (2015,2016 orangenes Feld), wodurch der Posten der passiven latenten Steuern in der Bilanz durch einen Steuertrag verringert wird. 2016 hingegen, gibt es keine Differenzen mehr zwischen den beiden Bilanzen. Dies bedeutet, dass der Posten der passiven latenten Steuern komplett aufgelöst wurde. Somit werden die überbleibenden 81.125 € wieder erfolgswirksam als latente Steuern an Steuerertrag verbucht.

Buchungssatz 2015/ 2016: passive latente Steuern an Steuerertrag 81.125,00 €39

2.3 Sonderfall: aktive latente Steuern auf Verlustvorträge

Durch das BilMoG ist es seit 2009 allgemein möglich, einen Verlustvortrag, gemäß § 274 Abs. 1 Satz 4, als aktive latente Steuer zu aktivieren, da die

Äübertragenden“ Verluste in den nächsten Perioden den Gewinn des Unternehmens mindern und somit zu geringeren Steuerzahlungen führen werden. Durch eine Aktivierung kann somit eine bessere Vermögensdarstellung für den Bilanzleser erreicht werden, da die zukünftige Steuerentlastung sichtbar wird.40 Hierbei handelt es sich deshalb um einen Sonderfall, da die aktive Steuerlatenz nicht auf einer Bewertungsdifferenz, sondern auf der Option beruht, Fehlbeträge mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.41 Hierbei sind § 8c KStG (Wegfall vorheriger Verlustvorträge ab einer Übertragung von mehr als 25% der Anteile am Eigenkapital) und § 10d EStG (Mindestgewinnbesteuerung, 60% Anrechnung des Verlustvortrages bei negativen Einkünften über 1 Million Euro) zu beachten.42 Nach § 274 Abs.1 Satz 4 HGB werden steuerliche Verlustvorträge nur berücksichtigt, wenn das Unternehmen durch eine operative Planrechnung deutlich darlegen kann, dass innerhalb der nächsten 5 Jahre steuerliche Gewinne erwirtschaftet werden, mit denen der Verlustvortrag verrechnet werden kann. Die Ermittlung der Werthaltigkeit muss mit Hilfe des Wahrscheinlichkeitsprinzips erfolgen, während dabei jedoch das Vorsichtsprinzip des handelsrechtlichen Abschlusses nicht verletzt werden darf.43 Außerdem muss geprüft und geplant werden, ob passive latente Steuern anfallen, mit denen die aktiven Steuerlatenzen ausgeglichen werden können und sich zeitgleich auflösen werden. Besteht ein Überhang passiver latenter Steuern, so müssen aktive Steuerlatenzen auf Verlustvorträgen aktiviert werden, um diese auszugleichen. Erst wenn diese verrechnet wurden -und weiterhin ein Aktivüberhang besteht- hat das Unternehmen unter den Bedingungen des HGBs die Möglichkeit der Aktivierung einer aktiven latenten Steuer auf Verlustvorträge.44 Nach Ley Ä […] muss insofern eine genaue Planung vorgenommen werden, ob innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums sowohl eine Auflösung passiver latenter Steuern als auch ein ausreichendes Ergebnisniveau zu erwarten ist.“45 Um dieses Ergebnisniveau zu erreichen, können Unternehmen ihre Gewinnprognosen bspw. mit einem allgemeinen zukünftigen positiven wirtschaftlichen (z.B. politisch motivierten)

[...]


1 Vgl. BT-Drs. 344/08, S.1; Meyer u. a. (2010), S.33-34; zur Zielsetzung und Begründung des Bundestages zu den jeweiligen Gesetzen, siehe: BT-Drs. 15/3419; BT- Drs. 16/10067; BT-Drs. 13/9712.

2 Vgl. Hommelhoff (2008), S.252.

3 Vgl. Meyer u.a. (2010), S.34.

4 Vgl. Herzig (2008), S.1 zit. nach: Döller (1959), S.1217,1220; Baetge/ Kirsch/ Thiele (2007), S.93 ff.; Breidert Moxter (2007), S.912 ff.; Hinz, B 100 Rdn. 4ff ; Hennrichs (2005), 256ff.; Fülbier/ Gassen (2007), S.2605, 2612.

5 Vgl. Coenenberg u. a. (2016), S.430.

6 Die umgekehrte Maßgeblichkeit erlaubte dem Bilanzierenden steuerliche Wahlrechte auch in der Handelsbilanz anzuwenden und führte so zu einer Vereinheitlichung beider Bilanzen. Oft wurden Vermögensgegenstände durch steuerliche Wahlrechte (z.B. steuerliche Sonderabschreibungen) niedriger angesetzt, als ihr handelsrechtlicher Wert war. Dies verzerrte -in der Konsequenz- stark die Aussagekraft der Handelsbilanz. (Vgl. Meyer u. a. (2010), S.245; Ley (2012), S.190).

7 Vgl. Zwirner, (2009).

8 Vgl. Meyer u. a. (2010),S.35.

9 Vgl. Meyer u. a. (2010), S.244.

10 Vgl. Meyer u. a. (2010), S.246.

11 BT- Drs. 16/10067 S.67-68; Herzig/ Briesemeister (2009), S.1; Meyer u.a (2010), S.35 zit. nach Karrenbrock (2008), S.328ff., Petersen/Zwirner (2008), S.205ff.; Grottel / Larenz (2014), § 274, Rz. 1.

12 Vgl. Pöller (2011), S.10.

13 Vgl. Coenenberg u. a. (2016), S.430; Grottel / Larenz (2014), § 274, Rz. 4.

14 Siehe: § 4 EStG; § 238 HGB; § 242 HGB; § 264 HGB.

15 Vgl. Ley (2012), S. 31.

16 Vgl. Ley (2012), S.31.

17 Vgl. Coenenberg u. a. (2016), S.431.

18 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze (2016), S.482,483.

19 Beispiel: in Anlehnung an Ley (2012), S. 228 (Tabelle).

20 Vgl. Ley (2012), S. 349, siehe auch: DRS 18.60; BT- Drs. 16/10067, S.68.

21 Vgl. Coenenberg u. a. (2016), S. 435.

22 Vgl. Coenenberg u.a. (2016), S. 433, Abb. 17.2.

23 Vgl. Meyer u. a. (2010), S.248; BT- Drs. 16/10067 S.2; In der Praxis entstehen auch bei Nichtaktivierung von aktiven latenten Steuern sehr hohe Dokumentationsanforderungen an den Bilanzierenden.(gl. A.: Meyer u. a. (2010), S.248; Ley (2012), S.154).

24 Siehe hierzu: § 246 Abs. 3 S.1 HGB.

25 Vgl. Ley (2012), S. 258.

26 Zitat Handelsgesetzbuch: § 285 Nr. 29 HGB.

27 Vgl. Ley (2012), S.324.

28 Vgl. Ley (2012) S.348, zit nach: Herzig/ Vossel (2009), S.1174, 1177; Prinz/ Ruberg (2009), S.343, 349.

29 Vgl. Petersen / Zwirner (2009), S.151. Ley (2012), S.257: ÄEin Ansatzwahlrecht bestand bereits nach alter Rechtslage[…], wobei der Bilanzierende von dieser Ansatzmöglichkeit (des Aktivüberhangs [Anm. d. Verf..]) regelmäßig keinen Gebrauch machte.“

30 Vgl. Veit (1995), S.2131: (ÄDarüber hinaus mag es die Befürchtung geben, eine Bilanzierung aktiver latenter Steuern werde als Schwäche ausgelegt“); Ley (2012), S. 74/75.

31 § 249 Abs 1 HGB.

32 Vgl. Ley (2012), S. 266.

33 Aktive latente Steuer da, Passiva Steuerbilanz < Passiva Handelsbilanz

34 Vgl. Coenenberg u. a.: (2016), S. 434.

35 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze (2016), S.492.

36 Vgl. BT- Drs. 16/10067 S.68.

37 Vgl. Coenenberg u. a. (2016) S. 433, Abb. 17.2.

38 Vgl. Hebesatz für Köln: Vgl. Stadt Köln (2015). Für die Körperschaftssteuer: 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (gemäß § 23 Abs. 1 KStG i.V.m § 4 SolZG) =15,825% . Gewerbesteuer: § 11 Abs 2. GewStG i.V.m. § 16 GewStG (Für Köln gilt ein Hebesatz von 475%) =16,625% in der Addition 32,45%. (Sämtliche Kürzungen und Hinzurechnungen wurden hier außer Acht gelassen).

39 Beispiel: In Anlehnung an: Ley (2012), S.67-69 wiwiweb.de.

40 Vgl. Meyer u.a. (2010), S. 105; Meinungen vieler Rechnungslegungs- und Steuerexperten schon in 2003, in: Marten / Weiser / Köhler (2003), S.2338,2339.

41 Vgl. Ley (2012), S.285.

42 Vgl. Grottel / Larenz (2014), § 274, Rz. 43.

43 Vgl. BT- Drs. 16/10067 S.67.

44 Zur “Abfolge” bei der Aktivierung siehe: Ley (2012), S.310.

45 Ley (2012), S. 286/287.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Aktive und passive latente Steuern im Jahresabschluss
Hochschule
Universität zu Köln
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
33
Katalognummer
V417907
ISBN (eBook)
9783668669475
ISBN (Buch)
9783668669482
Dateigröße
646 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aktive, steuern, jahresabschluss, latente, passive, timing, temporary, liability, deferred, net of tax, verlustvorträge, ansatz, bilanzierung, bewertung, entstehung
Arbeit zitieren
Konrad Zweihaus (Autor:in), 2017, Aktive und passive latente Steuern im Jahresabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/417907

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