Sicherheitserziehung in der Schule. Möglichkeiten und Perspektiven für einen Schulsanitätsdienst im Kontext der Primar- und Sekundarstufe


Bachelorarbeit, 2016

43 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Schule in Rheinland-Pfalz
2.1 Normative Vorgaben
2.2 Struktur, allgemeine Merkmale und Inhalte
2.3 Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz

3 Sicherheitserziehung in der Schule
3.1 Begriffsbestimmung
3.2 Schulsanitätsdienst
3.3 Beispielprojekt im Rahmen der Ganztagsschule: Schulsanitätsdienst

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit werden die normativen Vorgaben für Schulen systematisch von Bundesebene bis Regionalebene zusammengefasst. Dabei werden die schulrelevanten Inhalte des Grundgesetzes, der Landesverordnung Rheinland-Pfalz, der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder mit ihren Beschlüssen und Bildungsstandards, die Lehrpläne und die Schulordnungen betrachtet. Die Struktur des Schulwesens in Rheinland-Pfalz wird beschrieben und die Schularten hinsichtlich ihrer Merkmale und Inhalte miteinander verglichen. Im Anschluss erfolgt ein tieferer Einblick in das Modell der Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz. In offenen oder verpflichtenden Ganztagsschulen oder in Ganztagsschulen in Angebotsform findet zusätzlich zu dem regulären Unterricht in den vorgeschriebenen Fächern auch Nachmittagsbetreuung mit Projektarbeiten oder Arbeitsgemeinschaften statt. Dabei beschreibt das vier Säulen Modell die möglichen Ergänzungsbereiche. Durch das Ganztagsangebot soll eine fächerübergreifende Fachkompetenz und Sozialkompetenz vermitteln sollen. Zur Erweiterung der Angebotsmöglichkeiten können Schulen oder Schulträger Rahmenvereinbarungen mit außerschulischen Kooperationsträgern eingehen. Der Kooperationspartner gestaltet dabei selbstverantwortlich und eigenständig ein Ganztagsangebot und führt dieses in der Schule mit geeignetem, oft auch dafür geschultem Personal durch. In den von der Konferenz der Kultusminister der Länder herausgegebenen Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht wird der Begriff der Sicherheitserziehung verwendet. Der zweite Teil der vorliegenden Arbeit beleuchtet den Begriff der Sicherheitserziehung und zeigt Beispiele im schulischen Kontext auf, die Sicherheitserziehung erforderlich machen. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf den Anforderungen an erste Hilfe und Unfallverhütung, denen durch die Möglichkeit eines Schulsanitätsdienstes entsprochen werden kann. Inhaltlich werden die rechtlichen Grundlagen für einen Schulsanitätsdienst, die allgemeine Organisationsstruktur mit sachlichen und personellen Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Schulsanitäter sowie die Perspektiven des Schulsanitätsdienstes aufgeführt. Weiterhin sollen mehreren Projekten aufgezeigt werden, die Sicherheitserziehung und erste Hilfe in den unterschiedlichen Schulstufen vermitteln. An diesen Projekten wird aufgeführt, mit welchen Kooperationspartnern die Etablierung eines Schulsanitätsdienstes an der Schule realisiert und umgesetzt werden kann. Zuletzt wird der Schulsanitätsdienst im Rahmen der Ganztagsschule am Beispiel der integrierten Gesamtschule Hamm an der Sieg vorgestellt.

2 Schule in Rheinland-Pfalz

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und wird durch die jeweilige Landesverfassung geregelt. Zur Abstimmung unter den Ländern wird die regelmäßige Konferenz der Kultusminister der Länder durchgeführt, welche Richtlinien und Bildungsstandards herausgibt. Alle Schularten in Rheinland-Pfalz werden einer oder mehrerer der drei Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) zugeordnet. Die letzten Jahre zeigen eine deutliche Entwicklung hin zur Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz.

2.1 Normative Vorgaben

Die normativen Vorgaben für das Schulwesen in Deutschland ergeben sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dieses stellt das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates (vgl.: GG Art. 7). Die Errichtung privater Schulen bedarf der Genehmigung des Staates. Sie dürfen in Lehrzielen und Einrichtungen sowie der Ausbildung und Finanzierung ihrer Lehrkräfte denen öffentlicher Schulen in nichts nachstehen und unterliegen der Landesgesetzgebung. Über die Teilnahme am Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen Schulen entscheiden die Eltern (vgl.: GG Art. 7). Da die Kulturhoheit der Länder auch für das Schulwesen gilt, sind ferner die Inhalte der Landesverfassung und das Schulrecht des jeweiligen Landes bindend (vgl.: GG Art. 30 und 70). In der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz werden im dritten Abschnitt „Schule, Bildung und Kultur“ die Bestimmungen für das rheinland-pfälzische Schulsystem definiert. Dabei festigt die Landesverfassung die staatliche Aufsicht von Schulen. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliches, fachlich ausgebildetes Personal durchgeführt. Der Staat wird in Zusammenarbeit mit den Gemeinden in die Pflicht genommen, die Voraussetzungen und Einrichtungen für eine geordnete Erziehung zu schaffen (vgl.: Verf RP Art. 27). Die Vorgaben des Grundgesetzes zum Religionsunterricht werden in der Landesverfassung weiter ausgeführt. So wird bestimmt, dass Religion an öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach ist, wobei die Teilnahme am Religionsunterricht in Austausch mit einem Ersatzfach abgelehnt werden kann. Die staatliche Aufsicht erfolgt in Übereinstimmung mit der Religionsgemeinschaft (vgl.: Verf RP Art. 34 und 35). Die Vorschriften für Privatschulen werden aus dem Grundgesetz übernommen und um die Möglichkeit ergänzt, eine öffentliche Förderung beantragen zu können (vgl.: Verf RP Art. 30). Privatschulen in kirchlicher Trägerschaft sind möglich (vgl.: Verf RP Art. 28). Nicht im Grundgesetz verankert, wird in der Verfassung von Rheinland-Pfalz der Auftrag der Schule neu aufgeführt, jedem jungen Menschen zu einer Ausbildung zu verhelfen (vgl.: Verf RP Art. 31). Weiterhin werden die Eigenschaften benannt, zu denen die Jugend erzogen werden soll (vgl. Verf RP Art. 33) und der Auftrag der Lehrkräfte als Erzieher festgelegt (vgl.: Verf RP Art. 36). In der Normenpyramide folgt auf das Grundgesetz (Bund) und die Verfassung (Land) das vom Landtag Rheinland-Pfalz im Jahre 2004 beschlossenen Schulgesetz. Das Schulgesetz gliedert sich in sieben Teile und gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in nichtöffentlicher Trägerschaft gelten die Teile eins und sieben. Die Teile zwei bis sechs gelten, wenn es darin ausdrücklich bestimmt ist. Ansonsten gilt für Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz (vgl.: SchulG § 22). Teil eins des Schulgesetzes behandelt die Grundlagen von Schule, wie den Auftrag der Schule, die Erziehungsziele, die Gliederung des Schulwesens in Schularten und Schulstufen, die Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund, das pädagogische Landesinstitut sowie öffentliche und private Schulen. Der zweite Teil regelt das Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern. Hier wird die Selbstständigkeit von Schulen beschrieben, die Aufgabe von Lehrkräften und Schulleitung, die Formalitäten für Konferenzen, die Mitbestimmungsmöglichkeiten für Schüler- und Elternvertretung sowie der Schulausschuss. Im dritten Teil wird auf die Ordnung des Schulbesuches eingegangen. Dieser behandelt das Schulverhältnis, die Pflicht zum Schulbesuch sowie Vorgaben zur Datenverarbeitung. Teil vier des Schulgesetzes regelt die finanzielle Förderung von Schulen. Dazu gehören Schulgeldfreiheit, die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die Lernmittelfreiheit sowie eine Ausbildungsförderung, sofern diese nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Die Schulunterhaltung und Schulverwaltung nach Teil fünf des Schulgesetzes beinhaltet die Rechtsstellung von Schulen, Schulverwaltung, Schulbau und Personal- und Sachbedarf. Der sechste Teil definiert die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde. Im siebten Teil werden die Schlussbestimmungen zusammengefasst. Um eine Abstimmung in den Themen Bildung, Wissenschaft und Kultur unter den Ländern zu ermöglichen wurde 1948 die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder geschaffen. Dem Plenum der Kultusministerkonferenz gehören die für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Minister der sechzehn Bundesländer an. Jedes Land verfügt im Plenum über eine Stimme. Neben dem Plenum findet eine regelmäßige Amtschefkonferenz der Ministerien statt. Die Kultusministerkonferenz koordiniert die länderübergreifende Abstimmung von Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Zeugnisse und Abschlüsse für die gegenseitige Anerkennung. Sie ist für die Sicherung von Qualitätsstandards in Schulen und Hochschulen zuständig und soll die Kooperation zwischen Einrichtungen der Bildung und der Kultur fördern. Die erforderliche Koordination erfolgt durch Beschlüsse, Empfehlungen, Vereinbarungen oder in Form eines Staatsabkommens zwischen den Ländern. Die Kultusministerkonferenz hat keine Rechtssetzungsbefugnis. Ihre Entscheidungen müssen vom jeweiligen Land als landesrechtliche Vorschrift erlassen werden. Historisch betrachtet wurde die Kultusministerkonferenz der Länder gegründet, um Struktur in das ungeordnete Schulsystem der Nachkriegszeit zu bringen. Dies erfolgte im Jahr 1955 vor allem durch das sogenannte Düsseldorfer Abkommen, ein „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens“. Dieses wurde 1964 durch das Hamburger Abkommen abgelöst, welches heute noch Gültigkeit besitzt. Von der Konferenz der Kultusminister erarbeitet wurde das Hamburger Abkommen von den Ministerpräsidenten der Länder unterschrieben und damit in allen elf Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt. Mit dem Ziel den zeitlichen Verlauf der Schuljahre in den Länder anzugleichen wurden Anfang und Ende der Schuljahre auf den 1. August und den 31. Juli gelegt. Schulpflichtig sind Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Gesamtdauer der Ferien soll 75 Werktage betragen. Die Sommerferien liegen in der Zeit zwischen dem 01. Juli und 10. September und werden regional gestaffelt. Die Kultusministerkonferenz setzt jedes Jahr die Termine für die Länder fest (vgl.: KMK 1964, §§ 1-3). Das Hamburger Abkommen gibt eine einheitliche Bezeichnung des Schulwesens vor. So wird die für alle Schüler und Schülerinnen gemeinsame Unterstufe als Grundschule bezeichnet. Darauf aufbauende Schulen heißen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium. Darüber hinaus gibt es Sonderschulen für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung (vgl.: KMK 1964, §§ 4-5). Es garantiert eine bundesweite Anerkennung von Zeugnissen und Lehramtsprüfungen und legt die Bezeichnungen für Notenstufen fest (vgl.: KMK 1964, §§ 17-19). In Reaktion auf das mittelmäßige Abschneiden in der TIMSS Studie von 1995 erhob die Kultusministerkonferenz im Konstanzer Beschluss von 1997 Qualitätssicherung zu einem Schwerpunkt. Datenerhebung und Vergleichsmöglichkeiten sollten durch Teilnahme an internationalen und nationalen Vergleichsstudien gewonnen werden (vgl.: KMK 1997). Dieser Beschluss war die Grundlage für die Teilnahme der Länder an der PISA-Studie. Overesch bezeichnete den Konstanzer Beschluss als eine wesentliche Weichenstellung in der deutschen Schulpolitik durch die Abkehr von detaillierten Regelungen in Lehrplänen und Stundentafeln, also einer alleinigen Inputsteuerung, hin zur Ergebniskontrolle (Outputsteuerung), um bundesweit ein möglichst hohes Lernniveau zu erreichen (vgl.: Overesch 2007, S. 193). Erweitert wurde der Konstanzer Beschluss 2006 und 2015 durch den Beschluss zur Gesamtstrategie der Kultusministerkonferenz zum Bildungsmonitoring. Formuliert wurden hierbei vier Kernbereiche: Die Teilnahme an internationalen Schuluntersuchungen, die zentrale Überprüfung des erreichten Bildungsstandards im Ländervergleich, die Vergleichsarbeiten zur landesweiten Überprüfung der Leistungsfähigkeit einzelner Schulen und die Bildungsberichterstattung von Bund und Ländern (vgl.: KMK 2015a). Um eine solche Vergleichbarkeit herzustellen wurden bundesweit geltende Bildungsstandards für nahezu alle Fächer und Schulstufen entwickelt und eingeführt. Bildungsstandards benennen Kompetenzen für allgemeine Bildungsziele und Kernbereiche eines Faches. Sie formulieren fachliche und fachübergreifende Basisqualifikationen. Dabei harmonieren sie mit dem Auftrag der schulischen Bildung und greifen die Grundprinzipien des jeweiligen Faches auf. Durch sie wird auf einen kumulativen Wissenserwerb, also auf systematisches und vernetztes Lernen abgezielt (vgl.: KMK 2003, S. 3). Bildungsstandards verstehen sich international als normative Vorgaben, die Bildungssysteme steuerbar machen und mit deren Hilfe Qualitätsentwicklung vorangetrieben werden kann. Dabei werden international sieben verschiedene Bereiche von Standards unterschieden. Die von der ständigen Konferenz der Kultusminister definierten Bildungsstandards stellen eine Kombination aus zwei dieser Bereiche dar: Content standards oder inhaltliche Standards regeln, welche Kompetenzen unterrichtet werden und welches Wissen die Schülerinnen und Schüler erreichen sollen. Output-standards oder Ergebnisstandards ermöglichen eine nationale und internationale Vergleichbarkeit. Diese Vergleichbarkeit leitet sich aus der Vorgabe ab, welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer schulischen Entwicklung erreicht haben sollen. Im Ländervergleich wird die Einhaltung der Bildungsstandards am Ende des Primarbereichs in Jahrgangsstufe vier, also vor dem Übergang auf die weiterführende Schule, und am Ende der regulären Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe neun der Sekundarstufe I durch national einheitliche Tests überprüft (vgl.: KMK 2005a, S. 8f.). Daraus ergeben sich zwei grundlegende Funktionen der Bildungsstandards. Zum einen bieten sie die Möglichkeit, die Effizienz eines kompetenzorientierten Unterrichts zu bewerten (Überprüfungsfunktion), indem durch validierte Testverfahren untersucht wird, inwieweit die in den Bildungsstandards formulierten Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern erreicht wurden. Zum anderen sollen sie in ihrer Entwicklungsfunktion einen Beitrag zur Verbesserung der kompetenzorientierten Qualität von Lernprozessen leisten (vgl.: KMK 2009, S. 3f.).

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Abbildung 1: Inhaltlich-pädagogische Normen

Für den Begriff der Kompetenz bezieht sich die Kultusministerkonferenz auf die Definition von Weinert. Dieser beschreibt Kompetenz als „die bei Individuen verfügbaren oder durch sie erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, um bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten, um die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können“ (Weinert 2001, S. 27). Die bundesweit geltenden Bildungsstandards geben die Perspektive der Bildungsziele vor. Sie gelten für alle Schulen gleichermaßen. Um die Bildungsstandards in den Schulen zu implementieren wurden vom Kultusministerium des jeweiligen Landes Rahmenlehrpläne erarbeitet, die an die Ziele der Bildungsstandards angepasst sind. Die Lehrpläne dienen dabei der Strukturierung und Konkretisierung und zeichnen einen Weg zu den Zielvorgaben der Bildungsstandards. Sie enthalten Lernziele, Lerninhalte, Lernzielkontrollen und die zu erwerbenden Kompetenzen. Dabei werden Lehrpläne nicht durch Bildungsstandards überflüssig, sondern ordnen das didaktische Feld und organisieren den Zusammenhang über Fächer oder Lernbereiche hinaus. Sie geben den staatlichen Rahmen vor und legitimieren das schulische Angebot. Das macht sie zu einem unverzichtbares Element der Unterrichtsgestaltung (vgl.: BMBF 2008, S. 335). Zielführend soll eine gemeinsame Entwicklung von Bildungsstandards und Lehrplänen erreicht werden. Eng damit verknüpft ist ebenso die Anpassung von Lernmitteln und Schulbüchern an Bildungsstandards und Lehrpläne. Während Bildungsstandards als ein Mittel zur Outputsteuerung etabliert wurden, stellen die Lehrpläne ein wichtiges Mittel zur Inputsteuerung dar. Die Landesverfassung und die Schulgesetzgebung werden durch die Schulordnung erweitert. Bezogen auf die Art der Schule koexistieren in Rheinland-Pfalz drei gültige Schulordnungen. Für den Primarbereich gilt die Schulordnung für die öffentliche Grundschule (GrSchulO RP), für die Sekundarstufe II der berufsbildenden Schule die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBiSchulO RP) und für alle anderen Schularten übergreifend die Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (SchulO RP). Inhaltlich gleichen sich die drei Schulordnungen und differieren nur schulartspezifisch in Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses sowie in den Möglichkeiten des Schullaufbahnwechsels. Eine Zusammenfassung der Schulordnungen soll am Beispiel der übergreifenden Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. Sie sind verpflichtet mitzuarbeiten und Eigenleistungen zu erbringen, um so eine Grundlage für die Beurteilung durch die Lehrkräfte zu ermöglichen. Der Unterricht soll an den Entwicklungsstand der Schüler und Schülerinnen angepasst sein. Diese sollten an der Planung und Gestaltung des Unterrichts beteiligt werden (vgl.: SchulO RP §§ 1-3). Dabei ist jede Schule verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern, zu beraten und zu unterstützen (vgl.: SchulO RP § 2). Schule und Eltern sollen im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags zusammenarbeiten. Eltern haben das Recht in Absprache mit der Schule den Unterricht zu besuchen (vgl.: SchulO RP §§ 8-9). Die Schulordnung beschreibt die Aufnahmeverfahren für die jeweiligen Schularten und die Beendigung des Schulverhältnisses. Die Klassenstufen fünf und sechs bilden die Orientierungsstufe mit dem Ziel, die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern. Zwischen diesen Klassenstufen findet keine Versetzung statt (vgl.: SchulO RP § 18). Die Schulordnung legt weiterhin die Modalität des Schullaufbahnwechsels zwischen den verschiedenen Schulformen fest (vgl.: SchulO RP §§ 28-32) und beschreibt die Leistungsfeststellung und Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler, um in die nächste Klassenstufe versetzt zu werden (vgl.: SchulO RP §§ 49-77). Weiterhin werden die Datenerhebung zu statistischen Zwecken, Schulgesundheit und schulpsychologischer Dienst sowie Störungen der Ordnung, das Hausrecht der Schule und Vorgaben zur Einrichtung von integrierten Gesamtschulen thematisiert.

2.2 Struktur, allgemeine Merkmale und Inhalte

Bildung beginnt noch bevor Kinder überhaupt zur Schule gehen. Einrichtungen, die frühkindliche Bildung noch vor deren Schuleintritt vermitteln, werden unter dem Begriff Elementarbereich zusammengefasst. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb grundlegender Kompetenzen und die Entwicklung persönlicher Ressourcen, die für den Übergang in den Primarbereich (Grundschule) notwendig sind. Eine besondere Rolle kommt dabei zum Beispiel der sprachlichen Bildung zu (vgl.: KMK 2004d, S. 3f.). Mit dem Beginn der Schulpflicht kommen alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollendet haben, in die Grundschule (vgl.: SchulG § 57). Die Grundschule umfasst in Rheinland-Pfalz (wie in den meisten Bundesländern) vier Klassenstufen. Diese ersten vier Klassenstufen werden als Primarbereich bezeichnet. Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern die Grundlage für eine weiterführende Bildung und das lebenslange Lernen zu vermitteln. Dabei liegen die Schwerpunkte auf einer durchgängigen Verbesserung der Sprachkompetenz und der Entwicklung eines grundlegenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Verständnisses. Die Schülerinnen und Schüler sollen individuelle Umwelteindrücke erfassen und strukturieren können sowie ihre psychomotorischen Fähigkeiten und soziale Verhaltensweisen weiterentwickeln (vgl.: KMK 1970, S. 3 und 10). Die Bildungsstandards für die Primarstufe definieren die Kompetenzen, über die Grundschulkinder am Ende der Klasse vier in den Fächern Deutsch und Mathematik verfügen sollen. Die Schülerinnen und Schüler werden von der spielerischen Form des Lernens, die sie aus dem Elementarbereich kennen, zur systematischen Form des schulischen Lernens hingeführt. Aufbauend auf den Primarbereich umfasst die Sekundarstufe I drei Bildungsgänge mit spezifischen Abschlüssen. In Rheinland-Pfalz umfasst die Realschule plus seit 2008 die zwei Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule. Der dritte Bildungsgang erfolgt am Gymnasium. Die integrierte Gesamtschule vereint alle drei Bildungsgänge in sich. Die Jahrgangsstufen fünf und sechs werden als Orientierungsstufe bezeichnet. Diese wird genutzt, um das Lernen und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler zu beobachten und die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern. Zwischen einzelnen Schularten und Bildungsgängen der Sekundarstufe I ist grundsätzlich Durchlässigkeit gegeben. Am Ende der Jahrgangsstufe neun wird der Abschluss der Berufsreife erlangt, wenn in allen Fächern wenigstens eine ausreichende Leistungen vorliegen. Am Ende der Jahrgangsstufe zehn wird der qualifizierte Sekundarabschluss I, umgangssprachlich Realschulabschluss genannt, erreicht, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist. Diese Abschlüsse können an den Realschulen plus, an integrierten Gesamtschulen, an Gymnasien und auch an berufsbildenden Schulen erreicht werden (vgl.: KMK 1993, S.10). Der qualifizierte Sekundarabschluss I berechtigt zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an Berufsschulen, integrierten Gesamtschulen oder Gymnasien in der Sekundarstufe II. Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Das Abiturzeugnis ist die Bescheinigung der allgemeinen Hochschulreife. Bis zum Abitur durchläuft jeder Schüler in Rheinland-Pfalz regulär 12,5 Klassenstufen. Ausnahme sind die 21 G8 Schulen an ausgewählten Standorten. Hier wird das Abitur nach zwölf Schuljahren erreicht. In Rheinland-Pfalz sind G8 Schulen immer verpflichtende Ganztagsschulen (G8GTS). Die Entscheidung zur Einrichtung einer G8 Schule wird von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern einvernehmlich getroffen. Die Sekundarstufe II zielt auf studien- und berufsqualifizierende Abschlüsse ab. Dabei soll sie wissenschaftlich orientiertes Lernen und fachtheoretische Bildung vermitteln. Näheres regelt der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 7.7.1972 in der Fassung vom 6.6.2013. Neben der sogenannten Regelschule gibt es schwerpunktmäßige Förderschulen. Diese decken den Primarbereich und die Sekundarstufe I ab und ermöglichen den Abschluss der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschluss I. Die Problematik von Förderschulen, Integration und inklusiver Bildung wird kontrovers diskutiert, ist aber nicht Teil dieser Arbeit. Daher soll an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen werden.

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Abbildung 2: Struktur Schulwesen in Rheinland

Betrachtet man die absolute Anzahl an Schulen pro Schulart in Rheinland-Pfalz, so lässt sich seit dem Schuljahr 09/10 ein sprunghafter Anstieg der Anzahl an Realschulen plus erkennen. Dieser Trend schwächt sich ab dem Schuljahr 12/13 wieder ab. Parallel dazu sinkt im selben Jahr die Anzahl der Hauptschulen und Realschulen. Diese Entwicklung ist mit der Eingliederung der Hauptschulen in die Realschulen zur neuen Realschule plus zu erklären. Die Anzahl der Grundschulen nimmt seit Anfang der Datenerhebung langsam ab. Ursache könnten die Auswirkungen des demographischen Wandels und damit die Notwendigkeit zum Zusammenlegen von Grundschulgebieten und Grundschulen sein. Die Anzahl an Gymnasien ist im Verlauf der Schuljahre schwach zunehmend. Eine deutlich positive Tendenz zeigt die Entwicklung der integrierten Gesamtschulen. Die Anzahl an Förderschulen erfährt einen leicht negativen Trend. Für das Schuljahr 2014/2015 standen den Schülerinnen und Schülern in Rheinland-Pfalz 969 Grundschulen, 208 Realschulen plus, 55 integrierte Gesamtschule, 150 Gymnasien und 135 Förderschulen zur Verfügung.

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Abbildung 3: Schulen in Rheinland-Pfalz

Betrachtet werden soll exemplarisch die Stundentafel der Sekundarstufe I auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) von 2007 für das Gymnasium und von 2009 für die Realschule plus. Hierzu werden die Wochenstunden an Realschule plus und Gymnasium in den Klassenstufen fünf bis sechs (Orientierungsstufe) sowie in den Klassenstufen sieben bis zehn aufgelistet und die Wochenstunden für die jeweilige Schulform über die gesamte Sekundarstufe I aufsummiert. Für die schulübergreifende Orientierungsstufe zwischen Realschule plus und Gymnasium gilt die Stundentafel der Realschule plus in den Klassenstufen fünf und sechs. Für die Orientierungsstufe ist dabei die Wochenstundenzahl pro Fach und Klassenstufe verbindlich. In den Klassenstufen sieben bis zehn können auf Beschluss der Gesamtkonferenz unter pädagogischen Gesichtspunkten die von der Stundentafel vorgegebenen Wochenstunden auf die Klassenstufen verteilt werden. Dabei sind für jede Klassenstufe an allen Schularten 30 Wochenstunden zu veranschlagen. Die Umsetzung der schuleigenen Stundentafel ist der Schulaufsicht zu melden und wird durch die Fachkonferenz der Schule in Arbeitspläne umgesetzt.

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Abbildung 4: Stundentafel Sekundarstufe I

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Abbildung 5: Orientierungsrahmen Schulqualität

Die Schulaufsicht in Rheinland-Pfalz, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, ist die das Schulwesen überwachende Instanz. Sie berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele. Sie bildet einen wichtigen Baustein zur Sicherung und Weiterentwicklung schulischer Qualität, da sie für die externe Evaluation von Schulen, durchgeführt von der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen, zuständig ist. Diese wird jedoch auf Beschluss der Landesregierung zum Ende des Schuljahres 2015/2016 aufgelöst. Zu den weiteren Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gehören die Planung der Schulorganisation, die Genehmigung von Lehr- und Lernmitteln, Fachaufsicht über Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, Dienstleistungsaufsicht über die Schulleitung, Lehrkörper und weiteres pädagogisches Personal sowie die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger (vgl.: SchulG § 96). Die Schulen sind verpflichtet an den von der Schulbehörde veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation sowie an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen (vgl.: SchulG § 23). Die verbindliche Arbeitsgrundlage für die Bewertung der Schulen ist der Orientierungsrahmen Schulqualität, der seit dem Schuljahr 2007/2008 als gemeinsames Bezugssystem für alle rheinland-pfälzischen Schulen gilt. Er ist in die drei Felder „Rahmenbedingungen“, „schulische und unterrichtliche Prozesse“ und „Ergebnisse und Wirkungen“ unterteilt. Jedes Feld weist laufend durchnummerierte Bereiche mit untergeordneten Dimensionen auf. Dabei umfassen die „Rahmenbedingungen“ (I.) die Inputsteuerung, (II.) Standortfaktoren für die Schulen, (III.) Ressourcen personeller und materieller Art und (IV.) die biosoziokulturelle Heterogenität ihrer Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Prozessorientierung „schulischer und unterrichtlicher Prozesse“ werden die Qualität (V.) der Schulleitung, (VI.) des Personals und (VII.) des Schullebens sowie (VIII.) die Qualitätsentwicklung selbst und die (IX.) Verbesserung der Unterrichtsqualität aufgeführt. Als „Ergebnisse und Wirkungen“ soll nach Beendigung des Schulverhältnisses (X.) sowohl die erreichten Kompetenzen als auch der erreichte Schulabschluss untersucht und erfasst werden sowie (XI.) die Zufriedenheit der Schulgemeinschaft und der abnehmenden Institutionen evaluiert werden. Der Orientierungsrahmen Schulqualität wurde entwickelt, um Grundlage und Transparenz für die künftige Qualitätsentwicklung zu schaffen. Er beschreibt Qualitätsbereiche, die sowohl in der Praxis als auch von der Unterrichts- und Schulforschung als jene Felder des schulischen Handelns identifiziert wurden, die maßgeblich das Gelingen von Schule, von Lehren und Lernen sowie von kollegialem Miteinander prägen. Er soll entscheidende Merkmale guter Schule zeigen, die Vielschichtigkeit von Qualität abbilden, Zusammenhänge deutlich machen und Entwicklungsimpulse setzen (vgl.: MBWJK 2009a, S. 4f.). Die Schulen verzahnen dabei die Prozesse und Ergebnisse der internen und externen Evaluation.

2.3 Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz

Die ständige Konferenzen der Kultusminister der Länder definiert drei Arten von Ganztagsschulen: die offene Form, die teilgebundene Form und die vollgebundene Form. In Rheinland-Pfalz kommen alle drei Formen der Ganztagsschule vor.

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Abbildung 6: Unterricht und Betreuung an der Ganztagsschule

Im Jahr 2001 entschied sich die Landesregierung von Rheinland-Pfalz zu einem Ausbauprogramm für Ganztagsschulen. In der Koalitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2001 bis 2006 wurde die Errichtung von circa 300 Ganztagsschulen in neuer Form festgelegt: Die Ganztagsschule in Angebotsform ist seit dem 01.08.2004 im Schulgesetz verankert (vgl.: SchulG § 14). Das Ausbauprogramm für die Ganztagsschulen in Angebotsform wurde in den zwei darauffolgenden Legislaturperioden bis zu diesem Jahr fortgesetzt. Unter der rot-grünen Landesregierung stieg die Anzahl der Ganztagsschulen in Angebotsform von 360 im Schuljahr 2006/2007 über 574 (Schuljahr 2011/2012) auf 618 im Schuljahr 2015/2016 (vgl.: BS RLP 2016). Für die Errichtung von Ganztagsschulen werden drei Gründe angeführt. Erstens ist über den erweiterten Zeitrahmen der Ganztagsschule eine intensivere schulische Förderung möglich, wobei durch differenzierte Angebote auf die Heterogenität der Begabung und Lernsituation von Schülerinnen und Schülern eingegangen werden kann. Als zweiter Punkt wird die bessere Möglichkeit zur Integration von Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund genannt. Diese können durch ergänzende Deutschkurse ihre sprachliche Kompetenz verbessern und werden so auf den späteren Berufsalltag vorbereitet. Drittens eröffnet das Herauslösen aus dem zeitlich starren Vormittagsunterricht eine breitere Einsatzmöglichkeit neuer Lern- und Arbeitsmethoden, die speziell auf die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schüler eingehen können. Neben der Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler erleichtert die Ganztagsschule insbesondere berufstätigen oder alleinerziehenden Eltern die Vereinbarung von Berufs- und Erziehungsarbeit (vgl.: KMK 2015b, S. 21). Mit ihrem erweiterten Zeitrahmen ist die Ganztagsschule besonders geeignet den Auftrag der Schule zur individuellen Förderung umzusetzen (vgl.: SchulG § 1). Für die Konzeption sind vier Gestaltungselemente verbindlich, die als das vier Säulen Modell bezeichnet werden. Diese sind die unterrichtsbezogene Ergänzung, themenbezogene Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung (vgl.: KMK 2015b, S. 47).

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Abbildung 7: Die vier Säulen - Angebotsbeispiele für die Sekundarstufe I

Mit der Errichtung der Ganztagsschulen in Angebotsform traten erstmals Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Partnern in Kraft. Lerninhalte wurden somit nicht nur von Lehrkräften, sondern auch von Fachleuten aus dem außerschulischen Bereich vermittelt. Damit sollten die positiven Erfahrungen aus der POLIS-Studie erreicht werden (vgl.: MBWJK 2003, S. 12). Als dauerhafte Kooperationspartner konnte das Land Rheinland-Pfalz 27 überregional vertretene gesellschaftliche Institutionen und Verbände gewinnen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Dabei konnten Angebote aus dem Bereich der Jugendarbeit, zum Beispiel mit Verbänden der Religionsgemeinschaften, Angebote aus dem Bereich Sport, zum Beispiel mit der Sportjugend Rheinland-Pfalz, Angebote aus dem Bereich Rettungswesen und Gesundheit, zum Beispiel mit dem Deutschen Roten Kreuz und viele weitere Angebote realisiert werden (vgl.: KMK 2015b, S. 47). Die Rahmenvereinbarungen enthaltenen wesentlichen Bestimmungen. So bietet der Kooperationspartner ein selbstverantwortetes und eigenständig durchgeführtes Ganztagsangebot an und stellt dazu geeignetes Personal zu Verfügung. Dieses muss entsprechende fachliche Qualifikationen vorweisen und für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern geeignet sein. Der Vertrag wird zwischen der Schule und dem Kooperationspartner geschlossen und nicht mit einzelnen Personen. Im Vertrag wird der Einsatz des Personals geregelt. Hierfür bietet sich der Dienstleistungsvertrag an, wenn vom Vertragspartner fest angestellte Fachkräfte eingesetzt werden. Werden mehrere nebenamtliche oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter eingesetzt, dann bietet sich der Abschluss eines Kooperationsvertrags an (vgl.: KMK 2015b, S. 48f.).

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Abbildung 8: Rahmenvereinbarungen mit außerschulischen Kooperationspartnern

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Abbildung 9: Außerschulische Kooperationspartner

3 Sicherheitserziehung in der Schule

In seiner Verwaltungsvorschrift von 2010 beschloss das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, dass Sicherheitserziehung und Gesundheitsschutz in der Schule Schülerinnen und Schüler befähigen soll, Gefahren aktiv zu erkennen, zu vermeiden oder zu bewältigen. Sie sollen in der Lage sein, sich aktiv für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen und bei Unfällen sachgerechte erste Hilfe leisten zu können. Sicherheitserziehung kann nach dieser Zielsetzung in allen möglichen Bereichen des öffentlichen und schulischen Lebens erfolgen, sei es in der Verkehrserziehung, dem Brandschutz, der Drogenprävention, dem Verhalten in naturwissenschaftlichen und praktischen Fächern, der Streitschlichtung oder der Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes.

3.1 Begriffsbestimmung

Immer komplexere Arbeitsabläufe im Unterricht machen es erforderlich, die begleitenden Vorsorgemaßnahmen zur Sicherheitserziehung und Unfallverhütung weiter zu entwickeln. Die Erziehung zu sicherheitsbewusstem und verantwortungsbewusstem Handeln soll ein schul- und fächerübergreifendes Erziehungsziel sein. Dabei sind Lehrkräfte in ihrer Vorbildfunktion angesprochen, Sicherheitsbewusstsein vorzuleben und Sicherheitserziehung pädagogisch umzusetzen. Die von der Kultusministerkonferenz herausgegebene Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht zielt darauf ab, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen zu schärfen und Lehrkräften und Schülern klare rechtliche Rahmenbedingungen und umfassende Informationen zu sicheren Arbeitsbedingungen aufzuzeigen. Zur Sicherheitserziehung, vor allem in den naturwissenschaftlichen und praktischen Fächern, gehört das Anhalten der Schülerinnen und Schüler zu einem sicherheitsgerechten Verhalten und das Vermitteln von sachgerechten Arbeitsweisen im Umgang mit Geräten und Stoffen (vgl.: KMK 1994, S. 11f.). Sicherheitserziehung soll aber mehr als nur das Verhalten im Unterricht umfassen. Schülerinnen und Schülern sollen die Kompetenzen vermittelt werden, Gefahren aktiv zu erkennen, zu vermeiden oder zu bewältigen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich aktiv für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen und sollen bei Unfällen sachgerechte erste Hilfe leisten können (vgl. MBWJK 2010). Allgemein ausgelegt schließt die Sicherheitserziehung alle pädagogischen Maßnahmen ein, die Kinder und Jugendliche in die Lage versetzen, mit Gefahren in ihrer Lebensumwelt umzugehen und sich für Unfallverhütung einzusetzen. Diese Maßnahmen umfassen einen weiten Rahmen an Angeboten und Projekten, von Probefeueralarmierung und Brandschutz über Verkehrssicherheits- und Mobilitätserziehung, Gewaltprävention und Streitschlichtung, den Umgang mit modernen Medien, Gesundheitserziehung und erste Hilfe Maßnahmen sowie das Absetzen eines Notrufs bei Notfällen. Für Schülerinnen und Schüler muss im Rahmen des Schulbesuchs eine sachgerechte erste Hilfe sichergestellt werden. Dabei umfasst der Unfallversicherungsschutz den Schulbesuch sowie den Weg vom und zum Unterricht und zu sonstigen Schulveranstaltungen als Schulunfallversicherung. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlässt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz, berät in Präventionsstrategien und führt Fortbildungsveranstaltungen für Personal durch, das mit der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Schulunfällen und Gesundheitsgefahren sowie mit der ersten Hilfe in der Schule betraut ist. Der Schulträger ist für die Sicherheit der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich verantwortlich. Er sorgt zum Beispiel für die Einhaltung der vorgeschriebenen Einrichtung der naturwissenschaftlichen Räume. Die Schulleitung sorgt zusammen mit dem Schulträger für eine wirksame Hilfe bei Unfällen. Für eine effektive erste Hilfe ist nicht nur die vorgeschriebene erste Hilfe Ausstattung notwendig, sondern auch die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelfern. Die erste Hilfe umfasst nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch die Verpflichtung, in erste Hilfe geschultes Personal in ausreichender Anzahl bereitzustellen (vgl.: SGB VII, § 21). Dabei sind vorrangig die Lehrkräfte für Sport und technisch-naturwissenschaftliche Fächer sowie die Sicherheitsbeauftragten auszubilden. Auch Schülerinnen und Schüler können für die erste Hilfe oder für den Schulsanitätsdienst ausgebildet werden. Die Schulleitung hält die Lehrkräfte ihrer Schule an, die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zu sicherheits- und gesundheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht einzubeziehen. Sie ermittelt Unfallursachen und schulische Gesundheitsgefahren und veranlasst vorbeugende Maßnahmen. Dazu bestimmt die Schulleitung einen Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich. Dieser unterstützt die Schulleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Schulunfällen und Krankheiten und macht insbesondere auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Weiterhin unterstützt er die Schulleitung bei der Information aller Lehrkräfte in Fragen der Prävention und der Sicherheitserziehung. Ereignet sich ein Unfall, sind die verletzten Schülerinnen und Schüler unmittelbar und sachgerecht mit den notwendigen erste Hilfe Maßnahmen zu versorgen. Dabei können die in als Ersthelfer ausgebildeten Lehrkräfte, aber auch der Schulsanitätsdienst zum Einsatz kommen (vgl. MBWJK 2010). Der Schulsanitätsdienst wird von einem Kooperationslehrer in Zusammenarbeit mit einer Hilfsorganisation, die entsprechende Schulungen anbietet, organisiert. Dabei unterstützt die Hilfsorganisation den Aufbau eines Schulsanitätsdienstes durch Beratung und durch Ausbildung der Kooperationslehrer und der Schülerinnen und Schüler. Die Schule stellt einen geeigneten Sanitätsraum und das Sanitätsmaterial zur Verfügung. Die Aufgaben des Schulsanitätsdienstes umfassen die Durchführung von erste Hilfe Maßnahmen in der Schule, die Betreuung von Kranken oder Verletzten, die Einsatzdokumentation, den Bereitschaftsdienst während der Schulzeit und die Kontrolle der erste Hilfe Einrichtungen (zum Beispiel Verbandkästen) in der Schule. Die Einsatzbereiche für den Schulsanitätsdienst sind schulische Sportfeste, Schulausflüge und der Schulalltag vor allem in der Pause, aber auch während der Unterrichtszeit. Nach den Richtlinien für Schulfahrten ist bei allen Veranstaltungen Sanitätsmaterial zur ersten Hilfe mitzunehmen. Die Lehrkräfte und möglichst viele Schülerinnen und Schüler sollen über Kenntnisse und Übung in erster Hilfe verfügen. Hat sich ein Unfall ereignet, ist zunächst erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls für ärztliche Hilfe zu sorgen (vgl.: MBWJK 2007a). Der Schulsanitätsdienst ergänzt und sichert die erste Hilfe Versorgung in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen. Schülerinnen und Schüler, die in erster Hilfe ausgebildet wurden, stellen dann gemeinsam mit den Lehrkräften die Erstversorgung ihrer Mitschüler und Lehrer im Fall von Unfällen, Verletzungen und Krankheiten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sicher. Die Schulsanitäter vertiefen und erweitern ihr Wissen in erster Hilfe ständig und werden vom Lehrpersonal darin beraten und unterstützt. Sie erlangen Sozialkompetenz durch das Arbeiten in Teams, durch Hilfeleistungen und die Betreuung von verletzten oder erkrankten Personen. Sie erlernen tolerantes, selbstbewusstes und verantwortungsvolles Verhalten durch die Planung von Gruppentreffen, das gemeinsame Überprüfen von Einsatzmaterial, durch die Dokumentation und Reflexion von Einsätzen in einer Nachbesprechung sowie durch die Teilnahme an Trainings- und Fortbildungsveranstaltungen. Das Engagement im Schulsanitätsdienst kann durch das Ausstellen einer Urkunde oder durch einen Vermerk im Zeugnis honoriert werden. Anbieter für die Etablierung eines Schulsanitätsdienstes in Zusammenarbeit mit der Schule sind alle Hilfsorganisationen. In der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) wirken die großen Hilfsorganisationen zusammen: Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiter-Samariter-Bund e.V., Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Malteser Hilfsdienst e.V. und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

3.2 Schulsanitätsdienst

Das Deutsche Rote Kreuz bietet zum Thema erste Hilfe bereits Projekte für den Elementarbereich an. In dem Projekt "Paula - Helfen ist ein Kinderspiel" lernen die Kinder im Alter von fünf und sechs Jahren in spielerischer Form Ansätze der ersten Hilfe kennen. Die Organisation umfasst dabei einen einstündigen Kurs an drei aufeinanderfolgenden Tagen und eine Besichtigung der örtlichen Rettungswache oder eines Rettungswagens vor Ort am vierten Tag. Eine Kindergartengruppe soll dabei nicht mehr als 16 Kinder umfassen. Zur Unterstützung der durchführenden Fachkraft wird an Material die Handpuppe Paula, Malvorlagen und ein "Kinder Bilderbuch Kino", eine Bildergeschichte über Overheadfolien, zur Verfügung gestellt. Die Kinder lernen dabei die Ansätze der ersten Hilfe abwechslungsreich und altersgerecht kennen. Sie wissen, wie sie einen Notfall erkennen und wie und wo sie Hilfe holen können. Außerdem lernen sie grundlegende erste Hilfe Maßnahmen, wie einen Wundschnellverband zu kleben oder einen Verband anzulegen. Jedes Kind erhält am Ende des Kurses eine persönliche Urkunde, welche die Teilnahme bescheinigt. Neben den tatsächlichen erste Hilfe Maßnahmen schult das Projekt "Paula - Helfen ist ein Kinderspiel" vor allem umsichtiges, unfallvermeidendes und soziales Verhalten wie Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein gegenüber schwächeren und hilfsbedürftigen Menschen. Für den Primarbereich existieren verschiedene Projekte, zum Beispiel von der Björn Steiger Stiftung oder dem Deutschen Roten Kreuz. Das Projekt "Sani Sanelli" steht unter dem Motto "Notruf 112 - Hilfe eilt herbei". Es richtet sich an Grundschulkinder in der ersten und zweiten Klassenstufe. Ehrenamtliche Mitarbeiter der Björn Steiger Stiftung besuchen die Grundschulkinder in ihrer Schule. Sie bringen die Plüschfigur Sani Sanelli mit, die wie ein Blutstropfen geformt ist. Die Kinder lernen, wie man einen Notfall erkennt und üben mit Handyattrappen einen Notruf abzusetzen. Dabei orientieren sie sich an der Merkhilfe der fünf W-Fragen. Über die CD mit dem Lied "112 - Hilfe eilt herbei" wird die Nummer für den Notfall verinnerlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Sanitäts-Projekte des Deutschen Roten Kreuzes

Das Projekt "Kinder helfen Kindern" des Jugendrotkreuzes richtet sich an Grundschulkinder der dritten und vierten Klasse. Das Jugendrotkreuz stellt dabei Organisationshilfen in Form eines fertigen Stundenmodells, Arbeitsblättern und Folien zur Verfügung. Dabei kann "Kinder helfen Kindern" in verschiedenen Modellformen in den Schulalltag integriert werden. Das Thema der ersten Hilfe kann als eigenes Fach zum Beispiel im Rahmen der Ganztagsschule unterrichtet werden (Fachmodell). Alternativ kann in allen Fächern in geeigneten Bereichen auf die erste Hilfe eingegangen werden (Fächerergänzungsmodell). Es kann als AG- oder Projektmodell über ein Schuljahr oder über alle Schuljahre durchgeführt werden (vgl.: DRK 2009, S. 19).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11: Modelle zur Einführung von erster Hilfe in der Grundschule

Bei der Durchführung arbeiten die Lehrkräfte der Schule mit Fachkräften aus dem örtlichen Kreisverband oder Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes zusammen. Die Kinder sollen lernen, Risiken einzuschätzen, Unfälle zu vermeiden, grundlegende erste Hilfe Maßnahmen durchzuführen und Betroffene zu betreuen. Die sogenannten Juniorhelfer (Pädagogisches Erweiterungsmodell) können dann zum Beispiel die aufsichtsführende Lehrkraft bei Unfällen oder Verletzungen während der Pause unterstützen. Für alle Schulformen und Jahrgangsstufen bieten das Deutsche Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen erste Hilfe Kurse in Form einer AG an. An die Sekundarstufe I aller Schulformen für die Klassenstufen fünf bis sieben richtet sich das Projekt der "Junior-Sanitäter". Die Arbeitsgemeinschaft wird von einer Lehrkraft geleitet und von Fachpersonal des Deutschen Roten Kreuzes unterstützt. Orientierung für die Lehrkraft bietet die Materialsammlung "Heranführen an die Erste Hilfe in der Sekundarstufe I". Thematisiert werden erste Hilfe und Unfallverhütung mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler für Risiken und Gefahren zu sensibilisieren und Hilfsmöglichkeiten in Notfällen leisten zu können. Die Juniorsanitäter können den Schulsanitätsdienst der älteren Mitschüler an der Schule unterstützen, bis sie selbst ab Klassenstufe acht Schulsanitäter werden können. Von der Björn Steiger Stiftung wird für die Klassenstufe sieben aller Schularten das Projekts "Retten macht Schule" angeboten. Dabei werden Lehrer ausgebildet, Siebtklässler in der Herz-Lungen-Wiederbelebung zu schulen. Grundstein des Projektes ist eine Studie der Universitätsmedizin Rostock und der Björn Steiger Stiftung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass Siebtklässler eine effiziente Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen können. Die Lehrkräfte der Schule führen den "Wiederbelebungsunterricht" selbstständig durch. Dafür stellt die Stiftung eigens entwickelte Übungspuppen, ein Handbuch und eine Schulungs-DVD kostenlos zur Verfügung. Das langfristige Ziel dieses Projektes ist es, bundesweit alle Siebtklässler in der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Laien-Defibrillation mit einem Automatisierten Externen Defibrillator zu schulen. Laien-Defibrillatoren werden zunehmend in der Öffentlichkeit etabliert. In Koblenz befindet sich ein solches Gerät zum Beispiel am Görresplatz, im Sportinstitut der Universität Koblenz, im Löhr-Center und am Hauptbahnhof. Der Schulausschuss der Kultusministerkonferenz unterstützt die „Initiative Pflichtunterricht Wiederbelebung“. Er befürwortet die Einführung von Modulen über das Thema Wiederbelebung im Zeitumfang von zwei Unterrichtsstunden pro Jahr ab der Jahrgangsstufe sieben und empfiehlt den Ländern, Lehrkräfte entsprechend schulen zu lassen (vgl.: KMK 2014). Die Organisation eines Schulsanitätsdienstes bedarf personeller und sachlicher Voraussetzung. Ein Anspruch an die personellen Voraussetzungen einer Schule ist die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Ersthelfer, die durch entsprechende Aus- und Fortbildungen geschult wurden. Dabei sind bevorzugt die Lehrkräfte der naturwissenschaftlichen Fächer, praktischer Ausbildungsfächer und Sportlehrer zu schulen. Im Rahmen des Schulsanitätsdienstes können auch Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht einer Lehrkraft erste Hilfe leisten. Unter der Bezeichnung Kooperationslehrer übernimmt eine Lehrkraft die Projektleitung über den Schulsanitätsdienst. Er oder sie fungiert dabei als Schnittstelle zwischen diesem, der Schulleitung und der kooperierenden Hilfsorganisation. Unter seiner oder ihrer Aufsicht stehen die Schülerinnen und Schüler des Schulsanitätsdienstes. Die Kooperationslehrkraft sorgt für regelmäßige Treffen, leitet Einsatznachbesprechungen an, organisiert oder führt Fortbildungen durch und überprüft zusammen mit den Schülerinnen und Schülern regelmäßig das erste Hilfe Material. Das Jugendrotkreuz bietet eine Modulausbildung für Kooperationslehrer im Schulsanitätsdienst an. Die Ausbildung ist in drei Module unterteilt. Modul A führt die Lehrkräfte an die Planung des Schulsanitätsdienstes heran und vermittelt ihnen die organisatorischen Grundlagen. Die Lehrkräfte werden in rechtlichen Fragen und Hintergründen beraten und erhalten eine Einführung in das Deutsche Rote Kreuz und das Jugendrotkreuz. Sie werden über Mindeststandards im Schulsanitätsdienst informiert und bekommen Unterrichtsmaterialien an die Hand. Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Tagesveranstaltung ist die Volljährigkeit, die Lehrtätigkeit an einer Schule und der Nachweis eines erste Hilfe Kurses. Das Modul A ist für die Schulen kostenfrei und berechtigt den Kooperationslehrer zur Installation und organisatorischen Betreuung eines Schulsanitätsdienstes an seiner Schule. Das Modul B umfasst die Sanitätsdienstausbildung für Kooperationslehrer und dauert fünf Tage. Hierbei werden Inhalte aus den Themenbereichen Anatomie und Physiologie, Pathophysiologie der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems und Folgen traumatischer Verletzungen geschult. Die Kooperationslehrkräfte lernen solche Störungen zu erkennen und im Rahmen der ersten Hilfe zu versorgen. Weitere Themen sind Arzneimittel, Rettung und Transport sowie Infektionskrankheiten. Voraussetzungen für die Teilnahme ist die Volljährigkeit und der Nachweis eines erste Hilfe Kurses. Die Sanitätsdienstausbildung qualifiziert zur fachlichen Unterstützung in Fragen zur ersten Hilfe im Schulsanitätsdienst und vermittelt Aufgaben und Kompetenzen, die Sanitäter wahrnehmen. Im Modul C erwerben die Lehrerinnen und Lehrer die Berechtigung, selbstständig erste Hilfe Kurse durchzuführen. Die dreitägige Veranstaltung umfasst die Einweisung in die Lehr- und Lernunterlagen der ersten Hilfe des Deutschen Roten Kreuzes. Weiterhin wird die praktische Kursgestaltung in erster Hilfe vermittelt. Das Modul schließt mit einer geleiteten Praxisphase und mit Hospitationen in erste Hilfe Lehrgängen nach der Ausbildungsphase ab. Voraussetzung zur Teilnahme ist eine erfolgreich abgeschlossene Sanitätsdienstausbildung (zum Beispiel Modul B), das sichere Beherrschen der ersten Hilfe in Theorie und Praxis und ein abgeschlossenes pädagogisches Studium. Das Modul C ist für die Lehrkräfte kostenfrei und berechtigt nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungs- und Hospitationsphase zur selbstständigen Durchführung von erste Hilfe Kursen an der Schule über den lokalen DRK-Kreisverband. Im Schulsanitätsdienst können sich Schülerinnen und Schüler ab der siebten Klasse engagieren. Für Schülerinnen und Schüler jüngerer Jahrgangsstufen kann parallel ein Projekt zum Junior-Sanitäter durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden von einem erste Hilfe Ausbilder einer Hilfsorganisation oder vom einem Kooperationslehrer mit abgeschlossenem Modul C in der ersten Hilfe ausgebildet. Sie treffen sich regelmäßig zum Beispiel im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft und leisten erste Hilfe bei Schulveranstaltungen, in Pausen oder während des Unterrichts. Der Schulträger stellt die sachlichen Voraussetzungen für die Arbeit des Schulsanitätsdienstes. Dazu gehört ein Sanitätsraum, der mit einem Verbandkasten, einer Liege oder Krankentrage und einem Waschbecken mit fließend warmem und kaltem Wasser ausgestattet ist. Dieser Raum sollte zentral und möglichst in der Nähe des Sekretariats liegen und ist mit einer Meldeeinrichtung (Notfalltelefon) versehen. Ferner wird an erste Hilfe Ausrüstung mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13157 Typ C und gegebenenfalls besonderes Material wie Kälte-Sofortkompressen, Blutdruckmanschetten oder Augenspülflaschen bereitgestellt (vgl.: DGUV 2003, S. 7f.). Die Kosten der sachlichen Ausstattung trägt dabei der Schulsachkostenträger. Verantwortlich für die Umsetzung, Beschaffung, Ergänzung und Instandhaltung ist die Schulleitung. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern trägt nach Absprache in der Regel der Unfallversicherungsträger. Der Unfallversicherungsträger in Rheinland-Pfalz ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Sie bietet zum Beispiel mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den ermächtigten Hilfsorganisationen einen "langen Nachmittag" als gleichwertige Alternative zum ersten Hilfe Training für Lehrkräfte an. Für den Schulsanitätsdienst hat die Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter dem Titel "Hilfen zum Helfen" eine Materialsammlung für den Unterricht herausgegeben. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen im Schulalltag der Aufsicht der Schule (vgl.: SchulO § 36). Im Rahmen eines Einsatzes für den Schulsanitätsdienst ist dabei die Aufsichtspflicht sowohl über die als Schulsanitäter eingesetzten Schüler und Schülerinnen, wie auch über verletzt oder kranke Schülerinnen und Schüler zu führen. Die Verantwortung für das Wohl der Schülerinnen und Schüler liegt bei der Schule, vertreten durch Schulleitung und Lehrkräfte. Diese entscheiden daher letztlich auch über den Umgang mit Verletzten und Erkrankten. Der Entscheidungsrahmen reicht von einer Befreiung aus dem Unterricht und Entlassung nach Hause über die Abholung von den Eltern bis hin zum Veranlassen einer ärztlichen Versorgung. Dabei sind stets die Schulleitung und die Eltern des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerinnen zu verständigen. Die Mitglieder des Schulsanitätsdienstes können beim Entscheidungsprozess beraten und unterstützen. Bundesweit hat im Durchschnitt jeder achte Schüler einmal im Jahr einen Schulunfall, der so schwer ist, dass eine ärztliche Behandlung erforderlich wird. Entsprechend höher wird die Zahl von Bagatellverletzungen geschätzt, die keinen Arztbesuch erforderlich machen (vgl.: UK RLP). Die Hilfspflicht ergibt sich aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Bestraft wird, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet. Jeder Ersthelfer hat die Pflicht bei einem Notfall die ihm bestmögliche (seinen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe zu leisten (vgl.: StGB § 323c). Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, zum Beispiel wenn sie mit einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist. Ist eine unmittelbare Hilfeleistung nicht zumutbar, so muss zumindest das Herbeiholen weiterer Hilfe, zum Beispiel durch Absetzen des Notrufs, veranlasst werden (vgl.: DGUV 2011, S. 17). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Sanitäter eine Person verstanden, die eine über die Basisausbildung in erster Hilfe hinausgehende Qualifikation besitzt. Dies ist bei Schulsanitätern in der Regel nicht der Fall. Der Begriff Schulsanitäter ist insofern missverständlich, dass Schulsanitäter Ersthelfer sind und keine Sanitäter im Sinne von medizinischem Hilfspersonal. Die Mitglieder des Schulsanitätsdienstes unterliegen als Ersthelfer keiner besonderen Schweigepflicht über ihre Patienten oder den Unfallhergang. Es ist dennoch sinnvoll, den im Schulsanitätsdienst tätigen Schülerinnen und Schüler die notwendige Vertraulichkeit deutlich zu machen. So kann eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Schweigepflicht unterzeichnet werden. Die Dokumentation von Einsätzen dient dem Nachweis der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls zur Information für nachfolgende Behandlungen. Bei einer notwendigen ärztlichen Behandlung muss eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger durch die Schulleitung erfolgen. Bei kleineren Verletzungen, die keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, reicht ein Protokoll oder ein Eintrag ins Verbandbuch. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass über jede Hilfeleistung Aufzeichnung geführt und diese fünf Jahre lang aufbewahrt wird, um den Unfallversicherungsschutz bei einer eventuell nachträglich auftretenden ärztlichen Behandlung sicherzustellen (vgl.: DGUV 2003, S. 13). Weiterhin kann eine Einsatznachbesprechung im Team sinnvoll sein, um Fallbeispiele und Maßnahmen zu besprechen und die Kompetenzen von Schulsanitätern und Schulsanitäterinnen zu erweitern.

3.3 Beispielprojekt im Rahmen der Ganztagsschule: Schulsanitätsdienst

Der Schulsanitätsdienst an der integrierten Gesamtschule Hamm an der Sieg, einer Ganztagsschule in Angebotsform, wird exemplarisch aufgeführt. Die Leiterin des Schulsanitätsdienstes ist Frau Ulrike Ramseger. Die integrierte Gesamtschule Hamm an der Sieg hat 1000 Schülerinnen und Schüler. Die Schwerpunktschule nimmt pro Klassenstufe bis zu acht Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf auf. Das Ganztagsangebot nehmen 120 Schüler und Schülerinnen wahr. Vormittags findet in der Zeit von 08:10 Uhr bis 13:20 Uhr der reguläre Unterricht für alle Kinder statt. In der Mittagspause besteht für die Ganztagskinder die Möglichkeit in der Mensa zu essen. Die Nachmittagsbetreuung findet an vier Tagen in der Woche statt. Von montags bis donnerstags geht das Nachmittagsangebot von 13:50 Uhr bis 16:05 Uhr. Davon entfallen 60 Minuten auf eine Lernzeit mit maximal 15 Schülerinnen und Schüler pro Gruppe. In dieser Zeit können die Hausaufgaben erledigt oder gelernt werden. Die aufsichtsführende Lehrkraft beantwortet Fragen zu den Hausaufgaben oder hilft beim Lernen. Eine weitere Zeitstunde nehmen die Arbeitsgemeinschaften im Ganztagsangebot ein. Aus einem Angebot von insgesamt acht verschiedenen Arbeitsgruppen können die Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschule bis zu vier frei auswählen. Zusätzlich zu dem Ganztagsangebot besteht die Möglichkeit an einem Nachmittag in der Woche eine weitere Arbeitsgemeinschaft zu besuchen. Dieses Angebot steht allen Schülerinnen und Schülern der integrierten Gesamtschule Hamm offen und geht über einen ganzen Nachmittag. Es umfasst den naturwissenschaftlichen Bereich mit einer Jugend forscht Gruppe, den sprachlichen Bereich mit der Möglichkeit Sprachzertifikat zu erwerben, den musikalischen Bereich mit der Big Band und den sozialen Bereich mit Schulsanitätsdienst, Streitschlichtung oder dem Buddy-Projekt. Sowohl die Arbeitsgemeinschaft Streitschlichter als auch der Schulsanitätsdienst wird in Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz durchgeführt. An diesem erweiterten Ganztagsangebot nehmen etwa 100 Schülerinnen und Schüler teil. Der Schulsanitätsdienst wurde vor fünf Jahren in der Schule auf Initiative des Deutschen Roten Kreuzes gestartet. Zu diesem Zeitpunkt sind zwölf Schüler und Schülerinnen der achten Klasse in erster Hilfe ausgebildet worden. Die Schulung und die Betreuung erfolgt durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuz. Zurzeit sind insgesamt 24 Schüler und Schülerinnen im Schulsanitätsdienst aktiv. Davon sind die Hälfte aus der Klassenstufe zwölf, die andere Hälfte aus den Klassenstufen acht und neun. In den zwei Jahren dazwischen fand keine Ausbildung statt. Frau Ulrike Ramseger ist seit einem Jahr die Koordinationslehrerin und Leiterin des Schulsanitätsdienstes. Sie engagiert sich ehrenamtlich im aktiven Dienst der Bereitschaft und hat die Ausbildung für Kooperationslehrer über das Deutsche Rote Kreuz abgeschlossen. Für Schülerinnen und Schüler ab der siebten Klassenstufe besteht am Anfang jedes Schuljahres die Möglichkeit, an einem erste Hilfe Kurs in der Schule teilzunehmen und sich danach in der Arbeitsgemeinschaft Schulsanitätsdienst einzubringen. Laut Einsatzstatistik finden etwa ein bis zwei Einsätze in der Woche statt. Überwiegend sind es leichte Verletzungsmuster. Der Schulsanitätsdienst trifft sich zur Zeit ressourcenbedingt nur an einem Nachmittag im Monat. Bei Bedarf wird ein zusätzlicher Termin angesetzt. Mittelfristig steht das Ziel, die Ressourcen soweit zu verbessern, dass ein wöchentliches Treffen angeboten werden kann. Die regelmäßigen Treffen des Schulsanitätsdienstes werden unterschiedlich genutzt. Ein Schwerpunkt wird auf die Weiterbildung in Themen der ersten Hilfe und das Training von Notfallsituationen in Form von Fallbeispielen gelegt. Einmal im Jahr werden das Verbrauchsmaterial und alle Verbandkästen der Schule auf die Haltbarkeit überprüft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12: AG-Steckbrief

In Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz finden gemeinsame Veranstaltungen mit dem lokalen Ortsverein statt. Dabei lernen die Schülerinnen und Schüler den Umgang mit Geräten zur technischen Rettung wie die Trage und das Spineboard kennen. Die Kooperation mit der Hilfsorganisation ist so eng, dass partiell Schülerinnen und Schüler des Schulsanitätsdienstes aus der Oberstufe bei Helfermangel Sanitätsdienste mitbesetzen und so zusätzliche praktische Erfahrung sammeln können. Über die Meldung der im Schulsanitätsdienst engagierten Schülerinnen und Schüler an das Deutsche Rote Kreuz sind diese über den Kooperationspartner versichert. An sachlichen Voraussetzungen hält die Schule zwei Sanitätstaschen vor, die nach der DIN 13157 Typ C bestückt sind (vgl.: DGUV 2003, S. 7). Zusätzlich werden in diesen Taschen eine Beatmungshilfe und weitere Kälte-Sofortkompressen vorgehalten. Das Einsatz- und Übungsmaterial wird im Klassenzimmer des Schulsanitätsdienstes zentral gelagert. Sowohl der Klassenraum als auch der Materialschrank sind unverschlossen, sodass im Notfall jederzeit der Zugriff auf das Material möglich ist. Für dringende Notfälle befindet sich im Sekretariat ein Notfallrucksack, der über die Basisausstattung hinaus ausgestattet ist. Darunter sind Hilfsmitteln zur Diagnostik (Blutdruckmanschette, Stethoskop, Pulsoxymetrie, Blutzuckermessgerät), Immobilisationsmaterial (SAM-Splint und Stiff-neck) sowie ein Laiendefibrillator und eine Beatmungshilfe. Der Notfallrucksack wurde mit Inhalt und Defibrillator von der Volksbank gesponsert. Die Sponsorensuche ist eine effektive Möglichkeit für den Schulsanitätsdienst, um hilfreiches Material beschaffen zu können. Der Einsatz von Laiendefibrillatoren und die Messung des Blutzuckers durch den Schulsanitätsdienst ist eine rechtliche Grauzone. Da die Schule berufsgenossenschaftlich als Betrieb gilt und den Laiendefibrillator betreibt, müssen alle Mitarbeiter auf das spezifische Gerät eingewiesen sein. Für Lehrkräfte erfolgt diese Einweisung in regelmäßigen Abständen. Eine Einweisung für alle Schülerinnen und Schüler der Schule findet aus organisatorischen Gründen nicht statt. Auf der anderen Seite gelten Schulsanitäter und Schulsanitäterinnen rechtlich als Ersthelfer. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die notfallmäßige Anwendung des Laiendefibrillators. Für den Schulsanitätsdienst könnte hier eine Einweisung auf das Gerät im Rahmen der regelmäßigen Treffen der Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Die Blutentnahme für die Blutzuckermessung fällt unter den Tatbestand der Körperverletzung und ist dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten. Die Schülerinnen und Schüler wissen, dass sie beide Geräte nicht verwenden sollen, wenn in hinnehmbarer Zeit eine in erster Hilfe besonders geschulte Lehrkraft zur Verfügung steht. In der Regel ist dies durch Frau Ramseger und weitere Kollegen gegeben. Der Schulsanitätsdienst verfügt über ein Krankenzimmer mit Liege in einem Raum hinter dem Sekretariat und über das bereits erwähnte Klassenzimmer. Aufgrund des eingeschränkten Platzangebots im Krankenzimmer wird bei geringfügigen Verletzungen oft auf den Klassenraum zurückgegriffen. In den Pausen stehen immer 2 Schülerinnen und Schüler des Schulsanitätsdienstes zur Verfügung. Diese halten sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes auf, der zwischen den beiden Schulhöfen liegt. Die Verteilung folgt einem Dienstplan, der am Anfang des Schuljahres aufgestellt und bei Bedarf überarbeitet wird. Bei Krankheit oder Fehlen sprechen sich die Schülerinnen und Schüler untereinander ab. Während des Unterrichtes ist zurzeit noch kein Einsatz des Schulsanitätsdienstes vorgesehen. Hier übernehmen die entsprechenden Lehrkräfte die Erstversorgung. Sie holen sich bei Bedarf den Schulsanitätsdienst dazu. Auch bei Schulveranstaltungen oder Sportfesten sichert der Schulsanitätsdienst die Erstversorgung. Einsätze während der Pause laufen meistens so ab, dass die diensthabenden Schülersanitäter und Schülersanitäterinnen durch einen Mitschüler alarmiert werden. Die Versorgung des Patienten erfolgt entweder direkt an der Einsatzstelle oder im Sanitätsraum beziehungsweise im Klassenzimmer. Die Einsatzdokumentation erfolgt in ein Verbandbuch. Bei schwereren Verletzungen wird das Sekretariat informiert. Dieses entscheidet über den weiteren Vorgang und telefoniert gegebenenfalls mit den Eltern. Der Rettungsdienst hat einen langen Anfahrtsweg. Die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsmittels wird vom Schulsanitätsdienst überbrückt. Bei schweren Verletzungen wird über die Lautsprecheranlage der Schule immer auch die Kooperationslehrerin ausgerufen. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft werden Einsätze nachbesprochen. Der Schulsanitätsdienst entlastet das Lehrerkollegium bei Unfällen oder Erkrankungen, da die Versorgung von Verletzungen an seine Mitglieder delegiert werden kann. In den Pausen ist der Schulsanitätsdienst durch die leuchtend roten Rucksäcke präsent. Dem Lehrerkollegium wurden der Schulsanitätsdienst bei einer Dienstbesprechung vorgestellt und dessen Einsatzmöglichkeiten erläutert. Öffentlichkeitsarbeit erfolgt im Rahmen von Schulveranstaltungen und Sportfesten, sowie über Artikel in der Regionalzeitung. So wurde über die Ausbildung der neuen Schulsanitäter und Schulsanitäterinnen am Anfang des Schuljahres oder die Beschaffung des Laiendefibrillator berichtet. Die Sicherheitserziehung an der integrierten Gesamtschule Hamm wird durch die Projekte Schulsanitätsdienst, Streitschlichtung und das Buddy-Projekt unterstützt. Kooperationspartner für Streitschlichtung und Schulsanitätsdienst ist das Deutsche Rote Kreuz. Das Buddy-Projekt wird über die Schulsozialarbeit organisiert. Das Buddy-Projekt soll die Eskalation von Streitigkeiten verhindern. Ist dies nicht mehr möglich glätten die Streitschlichter die Wogen. Körperliche Verletzungen können vom Schulsanitätsdienst versorgt werden. Die Fortbildung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Schulsanitätsdienst folgt dem Planungsraster.

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Abbildung 13: Planungsraster: Sommerferien-Herbstferien

Am Anfang des Schuljahres werden neue Schülerinnen und Schüler für den Schulsanitätsdienst ausgebildet. Dazu findet im August ein erste Hilfe Kurs statt. Die Neuen werden in die Organisation eingewiesen. Dann wird ein Dienstplan für die Pausen erstellt. Es erfolgt eine Einweisung in das vorgehaltene Material und in die Arbeitsweise des Schulsanitätsdienstes, wie den Einsatzablauf und die Dokumentation von Einsätzen. In den folgenden Treffen werden chirurgische Notfälle angesprochen und Maßnahmen zur Versorgung von leichten oder schwereren Verletzungen eingeübt. Die Schülerinnen und Schüler lernen verschiedene Formen der Wundversorgung kennen und können diese in der Praxis anwenden. Weitergehend können in diesem Zusammenhang mögliche Krankheitserreger und der Infektionsschutz angesprochen werden. Die Schülerinnen und Schüler werden an Hygienemaßnahmen wie den Gebrauch von Einmalhandschuhen und das Händewaschen erinnert. Im Zeitraum zwischen den Herbst- und den Weihnachtsferien wird einmal jährlich das erste Hilfe Material und die Verbandkästen in der Schule auf Haltbarkeit und Vollständigkeit überprüft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14: Planungsraster: Herbstferien-Weihnachtsferien

Im neuen Jahr wird die Situation „Auffinden einer bewusstlosen Person“ geschult. Die Schülerinnen und Schüler können eine Atemkontrolle durchführen und aufgrund dieser die Entscheidung treffen, ob die Person bei Eigenatmung in die stabile Seitenlage gebracht oder bei nicht vorhandener Atmung reanimiert werden muss. Die Schülerinnen und Schüler des Schulsanitätsdienstes trainieren die Maßnahmen der stabilen Seitenlage und der Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Einsatz des Automatisierten Externen Defibrillators. Die Maßnahmen werden beim darauffolgenden Treffen wiederholt. Anschließend lernen die Schülerinnen und Schüler die diagnostischen Möglichkeiten Vitalparameter zu erheben kennen. Sie wissen um die anatomisch-physiologischen Hintergründe und können die Messwerte beurteilen. In den folgenden Monaten lernen die Schülerinnen und Schüler internistische Notfallbilder kennen. Gegliedert werden diese in Störung der Atemfunktion, Störung der Kreislauffunktion und Störung der neuronalen Funktion. Anhand vieler Fallbeispiele lernen die jugendlichen Schulsanitäter, Krankheitsbilder zu erkennen und die Versorgung im Rahmen der ersten Hilfe sicherzustellen.

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Abbildung 15: Planungsraster: Weihnachtsferien-Osterferien

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Abbildung 16: Planungsraster: Osterferien-Sommerferien

Zu Beginn des Sommers werden thermische Notfälle besprochen. Bei Sportveranstaltungen im Hochsommer kann es zur Hitzeerschöpfung oder ähnlichen hyperthermischen Notfällen kommen. Das Schuljahr schließt mit einer Reflexion in gemütlicher Runde ab. Die Schülerinnen und Schüler können ihre Erfahrungen resümieren und Feedback oder Verbesserungsvorschläge geben. Zur besseren Planbarkeit wird abgefragt, wer im nächsten Schuljahr wieder teilnimmt. Schülerinnen und Schüler können animiert werden, von ihren Erfahrungen zu berichten und für die Ausbildung am Anfang des nächsten Schuljahres zu werben.

4 Fazit

Ein gut organisierter Schulsanitätsdienst bringt viele Vorteile. Aus der Kooperation zwischen der Hilfsorganisation und der Schule, vertreten durch die Schulleitung, den Kooperationslehrer oder die Kooperationslehrerin und engagierten Schülerinnen und Schülern können alle Parteien profitieren. Das schulische Angebot kann durch die Arbeitsgemeinschaft Schulsanitätsdienst erweitert werden. Durch einen öffentlichkeitswirksamen Schulsanitätsdienst gewinnt die Schule an Attraktivität. Ein guter Schulsanitätsdienst trägt zur Entwicklung eines positiveren Schulklimas bei. Er fördert das Sicherheitsgefühl bei Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte. Durch die Präsenz des Schulsanitätsdienstes an der Schule wird die Sensibilität für Unfallverhütung und für Sicherheit erhöht. So kann der Schulsanitätsdienst als ein Teilaspekt zur Erfüllung der Sicherheitserziehung verstanden werden. Durch die höhere Zahl an Ersthelfern kann den gesetzlichen Vorgaben zur Unfallverhütung und betrieblichen ersten Hilfe besser entsprochen werden. Die Schülerinnen und Schüler engagieren sich im Schulsanitätsdienst und arbeiten in Teams. Die Aus- und Fortbildungen finden in der Gruppe zusammen mit dem Kooperationslehrer statt. Die Schülerinnen und Schüler erlernen Hilfsbereitschaft und Verantwortungsgefühl. Sie erfahren Wertschätzung durch positive Verstärkung und durch die Erfahrung, gebraucht zu werden. Auf diese Weise werden sie in ihrem Selbstbewusstsein gestärkt. Sie entwickeln eine Gruppenkohäsion (Wir-Gefühl) mit der Schule und ihren Mitschülerinnen und Mitschülern. Durch die Arbeit im Team und den Umgang mit hilfsbedürftigen Menschen können sie soziale Kompetenz erwerben. Sie sind erfahren im Umgang mit erster Hilfe in Theorie und Praxis und können in der Schule Verletze und Erkrankte erstversorgen. Zudem können sie auch zu Hause oder im Straßenverkehr erste Hilfe leisten und damit eventuell Leben retten. Ein guter Schulsanitätsdienst zeichnet sich durch die Kooperation des Dreiecks Schülerinnen und Schüler, Schulleitung und Kooperationslehrer aus. Die Schülerinnen und Schüler engagieren sich freiwillig im Schulsanitätsdienst. Sie sind bereit Zeit zu investieren, zu lernen und Dienst in der Pause oder bei Schulveranstaltungen zu tun. Sie wollen und können verletzten oder erkrankten Personen durch erste Hilfe Maßnahmen und durch Betreuung helfen. Die Schulleitung versteht den Schulsanitätsdienst als Teil der Sicherheit in der Schule. Sie unterstützt und fördert ihn und beschafft die notwendige Ausrüstung und Übungsmaterial. Der Kooperationslehrer oder die Kooperationslehrerin ist der Motor des Schulsanitätsdienstes. Zusammen mit den Schülerinnen und Schülern sorgt er oder sie für die Öffentlichkeitsarbeit. Über die Schülerzeitung, durch Medien oder Internetpräsenz stellt er den Schulsanitätsdienst vor und wirbt neue Mitglieder. Mit seiner Arbeit macht er den Schulsanitätsdienst für Schülerinnen und Schüler und den Lehrkörper präsent. Er organisiert die Aus- und Fortbildungen und trägt die Aufsicht und pädagogische Verantwortung für seine Schülerinnen und Schüler. Er fungiert als ihr Ansprechpartner und spricht den Umgang mit Angst und die Grenzen der ersten Hilfe an. Ein guter Kooperationslehrer bildet sich ständig weiter und hat im besten Fall selbst eine Sanitätsausbildung, praktische Erfahrung und einen Lehrschein für erste Hilfe. Die Hilfsorganisationen bieten Schulungen und Beratungen an. Sie stellen Material und gegebenenfalls Fachpersonal für den Schulsanitätsdienst. Über die Jugendarbeit an Schulen informieren sie über das Ehrenamt und können neue Mitglieder für sich gewinnen. Auf diesem Weg können Schülerinnen und Schüler über den Schulsanitätsdienst ihren Weg in die Jugendarbeit finden, sich ehrenamtlich engagieren, neue Kontakte und Lebenserfahrung erlangen und später in den aktiven Dienst oder den Rettungsdienst einsteigen. Durch eigene Erfahrungen mit Verletzungen und Unfallhergängen entwickeln die Schülerinnen und Schüler ein höheres Sicherheitsbewusstsein, da sie Gefahren besser erkennen und Unfälle besser vermeiden können. Auch Themen der Gesundheitserziehung können in den Schulsanitätsdienst integriert werden. Über die Vermittlung von erste Hilfe Maßnahmen bei Vergiftungen durch Alkohol, Medikamente oder berauschende Substanzen kann an die Drogenprävention angeknüpft werden. Die erste Hilfe ist ein möglicher Weg zur Gewaltprävention: "Helfende Hände schlagen nicht" (DRK 2009, S. 15). Außerdem kann der Schulsanitätsdienst auch zur Berufsorientierung genutzt werden, indem externe Referenten die Berufsgruppen im medizinischen Feld vorstellen. Dazu können zu den Treffen der Schulsanitäter und Schulsanitäterinnen Männer und Frauen der folgenden Berufsgruppen eingeladen werde: Medizinstudenten, Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Physiotherapeuten oder Notfallseelsorger. So kann ein Rettungsassistent oder Notfallsanitäter der kooperierenden Hilfsorganisation zum Beispiel über seinen Berufsalltag berichten und über die Perspektiven der Ausbildung zum Notfallsanitäter informieren. Der Schulsanitätsdienst kann ein Teilaspekt im Rahmen sowohl der Sicherheitserziehung, der Gesundheitserziehung, der Gewaltprävention und der Berufsorientierung sein.

5 Literaturverzeichnis

Bildungsserver Rheinland-Pfalz (BS RLP 2016). Ganztagsschule. Ganztagsschule in Stichpunkten vom 28.04.2016

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Weinert, Franz; Hrsg. (2001) Leistungsmessung in Schulen. Weinheim. Beltz

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Inhaltlich-pädagogische Normen

Abbildung 2: Struktur Schulwesen in Rheinland

Abbildung 3: Schulen in Rheinland-Pfalz

Abbildung 4: Stundentafel Sekundarstufe I

Abbildung 5: Orientierungsrahmen Schulqualität

Abbildung 6: Unterricht und Betreuung an der Ganztagsschule

Abbildung 7: Die vier Säulen - Angebotsbeispiele für die Sekundarstufe I

Abbildung 8: Rahmenvereinbarungen mit außerschulischen Kooperationspartnern

Abbildung 9: Außerschulische Kooperationspartner

Abbildung 10: Sanitäts-Projekte des Deutschen Roten Kreuzes

Abbildung 11: Modelle zur Einführung von erster Hilfe in der Grundschule

Abbildung 12: AG-Steckbrief

Abbildung 13: Planungsraster: Sommerferien-Herbstferien

Abbildung 14: Planungsraster: Herbstferien-Weihnachtsferien

Abbildung 15: Planungsraster: Weihnachtsferien-Osterferien

Abbildung 16: Planungsraster: Osterferien-Sommerferien

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Sicherheitserziehung in der Schule. Möglichkeiten und Perspektiven für einen Schulsanitätsdienst im Kontext der Primar- und Sekundarstufe
Hochschule
Universität Koblenz-Landau  (Schulpädagogik / Allgemeine Didaktik)
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
43
Katalognummer
V416862
ISBN (eBook)
9783668680449
ISBN (Buch)
9783668680456
Dateigröße
1146 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schulsanitätsdienst, Sicherheitserziehung, Deutsches Rotes Kreuz, Jugendrotkreuz, Ganztagsschule, GTS, Rheinland-Pfalz
Arbeit zitieren
Joey Lukas (Autor:in), 2016, Sicherheitserziehung in der Schule. Möglichkeiten und Perspektiven für einen Schulsanitätsdienst im Kontext der Primar- und Sekundarstufe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416862

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