Macht und Recht im Kontext der Internationalen Beziehungen

Die Rechtsnatur des Völkerrechts am Beispiel der UN-Resolutionen


Masterarbeit, 2018

82 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffliche Erklärung von Macht, Recht und Internationale Beziehungen
2.1 Allgemein
2.1.1 Macht
2.1.2 Recht
2.1.3 Internationale Beziehungen

3. Natur des Völkerrechts 20
3.1 Kritiker und Leugner des Völkerrechts
3.1.1 Allgemein
3.1.2 Klassische Kritiker des Völkerrechts
3.1.3 Liberale und realistische Ideologie
3.1.3.1. Klassischer Idealismus: Kant, Hegel
3.1.3.2. Klassischer Realismus: Morgenthau, Carr
3.1.3.3. Liberalismus: Rawls, Czempiel
3.1.4 Die Postmoderne im Völkerrecht
3.3. Schlussfolgerungen bezüglich der mangelnden Durchsetzbarkeit des Völkerrechts
3.3.1. Vergleich zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht
3.3.2. Zwingendes Recht und die Einhaltung der Verträge

4. Internationale Ordnung
4.1 Weltordnungsmodelle
4.1.1 Unipolarität
4.1.2 Bipolarität
4.1.3 Multipolarität
4.1.4 Gleichgewicht der Mächte

5. Die Vereinten Nationen - UN
5.1 Historie der Vereinten Nationen
5.3 Die Legitimität der UN

6. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
6.1 Der Sicherheitsrat in der Charta der Vereinten Nationen
6.2 Aufgaben und Stellung
6.2.1 Humanitäre Intervention
6.2.2 Responsibility to Protect
6.4 Das Vetorecht
6.5 Beispiele von UN-Resolutionen
6.5.1 Resolution 1199, Kosovo Krieg und NATO Einsatz gegen Jugoslawien
6.5.2 Der Entwurf der Resolution des Vereinten Königreichs bezugnehmend auf Genozid in Srebrenica

7. Zusammenfassendes Ergebnis

8. Literaturverzeichnis

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich, Ragdaa Attia geboren am 12. September 1974 in Baden bei Wien erkläre,

1. dass ich meine Master-Thesis selbständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfen bedient habe,
2. dass ich meine Master-Thesis bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe,
3. dass ich, falls die Arbeit mein Unternehmen oder einen externen Kooperationspartner betrifft, meinen Arbeitgeber über Titel, Form und Inhalt der Master-Thesis unterrichtet und sein Einverständnis eingeholt habe.

Zitiert nach Friedl/Loebenstein, Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)7 (2012).

Soweit in dieser Arbeit personenbezogene Ausdrücke enthalten sind, umfassen diese die männliche und die weibliche Form gleichermaßen.

© Ragdaa Attia

Kontakt: r.attia@gmx.net

Besmellah Elrahman Elrahim

Mein Dank gilt an erster Stelle Dr. Gabriel M. Lentner, für die vielfältige Beihilfe und seinen Rat.

Danke Cornelia, Amina, Mido!

Danke Ashraf!

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abstrakt

Diskussionen über die Rechts- und Machtordnung im Völkerrecht bestehen seit dessen Existenz. Am Beispiel der UN-Resolutionen ist zu erkennen wie die “Veto Mächte“ durch Eigeninteresse und das Interesse verbündeter Staaten die internationale Ordnung bestimmen. Es entsteht der Eindruck rein die Macht bestimme das Völkerrecht. Daher durchleuchtet die vorliegende Arbeit, das objektive und subjektive Recht um die Rechtsnatur des Völkerrechts zu durchleuchten, wobei ein Vergleich zum innerstaatlichen Recht durchgeführt wird sowie die mangelnde Durchsetzung des VR als zentrale Argumentation der Kritiker. Die Aufgaben und die Zusammensetzung des UN-Sicherheitsrates als Exekutiv-Organ der Vereinten Nationen und seine Rolle in internationalen Konflikten werden aufgearbeitet und weiters wird hinterfragt, ob die Macht das zentrale Konzept der internationalen Beziehungen ist. Vor diesem Hintergrund wird auf folgende Resolutionen des UN-Sicherheitsrates als Beispiel hingewiesen: (1) Nummer 1199, im Jahr 1998 - in Bezug auf den Kosovo Krieg sowie (2) im Jahr 1999 - die damit verbundene, vom UN-Sicherheitsrat nicht genehmigte, Militärintervention der NATO als Bruch gegen das Völkerrecht. (3) Resolutionsentwurf des Vereinten Königreiches, im Jahr 2015 - in Bezug auf Bosnien – Herzegowina, Völkermord in Srebrenica und das eingelegte Veto der Russischen Föderation.

Schlüsselwörter: Macht, Recht, Internationale Beziehungen, Völkerrecht, Vereinten Nationen, UN-Sicherheitsrat, Resolutionen UN-Sicherheitsrat, Macht -oder Rechtsordnung;

Abstract

Discussions about a legal or/and power system in international law exist since its beginnings. The example of the UN resolutions indicates how the "veto powers" determine the international order, which is based on their own interest as well as the interest of their befriended states. The impression that only power determines the right of international law is difficult to reconcile. The objective and subjective law to indicate the evidence of the legal nature of international law as well as the lack of succession as the central argument of the critics, shall/will examined in the present work and a comparison with domestic law shall/will be made. The responsibilities/functions, the composition of the Security Council as the exclusive body of the United Nations and its role in within international conflicts are examined and the question whether power is the central concept of the international relation will be answered. Therefore, reference is made of the resolutions of the UN-Security Council: (1) number 1199, in Year 1998 - on ex-Yugoslavia, and (2) in Year 1999 the related military intervention of the NATO which was not approved from the UN-Security Council, as breach of International Law. (3) Draft resolution by the United Kingdom and other States in Year 2015 on Bosnia and Herzegovina, genocide in Srebrenica and the veto of the Russian Federation.

Keywords: Power, Law, International Relations, International Law, United Nations, UN-Security Council, Resolutions UN-Security Council, Power – or Law order;

Einleitung

When there is neither community of interests nor balance of power, there is no international law.”[1]

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der internationalen Ordnung und dem Völkerrecht als Basis für die Gegenüberstellung von Macht und Recht (der Staatengemeinschaft). Recht, als Verhaltensordnung generell, und die normative Natur des Völkerrechts, die alle Staaten insbesondere die Mächtigen in ihrem Handeln einschränken sollen, scheint den tatsächlichen Machtverhältnissen unterlegen zu sein. Im speziellen beleuchtet vorliegende Arbeit die mangelnde Durchsetzbarkeit als zentrale Argumentation gegen die Rechtsnatur des Völkerrechts. Eine internationale Rechtsordnung sollte die universellen Interessen der Menschen schützen und nicht den politischen Machtmachtverhältnissen der Weltordnung unterliegen um die internationalen Beziehungen in Balance zu halten.

Es wird auf die begrifflichen Grundlagen “Macht“, “Recht“ und “Internationale Beziehungen“ sowie deren Auswirkungen auf die Internationalen Beziehungen eingegangen. Dazu wird der Zusammenhang der Weiterentwicklung des Weltordnungsmodells und die des aktuellen Polaritätswechsels auf internationaler Ebene definiert. Daneben wird die historische Herkunft des Völkerrechts kurz dargestellt. In diesem Zusammenhang werden die Rechtsquellen des Völkerrechts, insbesondere die in Art. 38 Abs. 1 a, b IGH-Statuts ersten beiden genannten Rechtsquellen aufgezählt, denn. „ Ohne zentrale Rechtssetzungsinstanz könnte es auch kein Recht geben.“[2]: die internationalen Abkommen (Verträge) und das Völkergewohnheitsrecht. Dem Völkerrecht ist ein formeller Stufenbau der Rechtsordnung – im Gegensatz zum innerstaatlichen Recht – fremd, da alle Verträge auf der gleichen Geltungsgrundlage, nämlich „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) beruhen. Daher stehen die Verträge einander nicht nur im gleichen Rang gegenüber, sondern genießen auch keine erhöhte Bestandsgarantie, da lediglich der Charakter als „ ius cogens “ – zwingendes Recht, einem Vertrag einen besonderen Rang verleihen kann.“[3]

In der vorliegenden Arbeit wird im speziellen auf die Aufgaben und die Zusammensetzung des Sicherheitsrates als sog. Exekutiv-Organ der Vereinten Nationen und die damit verbundene Unfähigkeit in Konfliktsituationen zu agieren, eingegangen. Diese Unfähigkeit zu agieren liegt an der Zusammensetzung des Sicherheitsrats insb. an dem Vetorecht der Großmächte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage ob der UN-Sicherheitsrat in seiner Funktion als Exekutiv-Organ versagt. Während andere UN-Organe nur Empfehlungen erteilen können, kann der Sicherheitsrat gemäß den Bestimmungen des Kapitels VII der Charta Entscheidungen mit Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten erlassen. Das primäre Problem in diesem Zusammenhang stellt das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder und deren machtpolitischen Interessen in Konflikten dar, das letztlich zur Lähmung der Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates führt.

1.2 Forschungsfrage

Es ist zu klären, ob das Völkerrecht in vielen Bereichen durch die Macht der einflussreichsten Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zunehmend an Bedeutung verliert. Dabei ist zu hinterfragen, inwieweit das Völkerrecht tatsächlichen Einfluss auf die internationalen Beziehungen und die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates haben. Ferner wird untersucht ob der Sicherheitsrat mit seiner Konstellation seinem Mandat gerecht wird oder ob das Vetorecht den Sicherheitsrat blockiert in dem die Machtverhältnisse durchleuchtet werden.

2. Begriffliche Erklärung von Macht, Recht und Internationale Beziehungen

2.1 Allgemein

Im Folgenden wird auf die meist verwendeten Begriffe vorliegender Arbeit – Macht, Recht und Internationale Beziehungen – eingegangen. Die Begriffserklärungen von Macht, Recht und Internationalen Beziehungen ergeben sich aus der Betrachtung der einzelnen Merkmale. Im Bewusstsein der Relativität von Definitionen wird der Versuch unternommen eine Begriffliche Eingrenzung von „Macht“, „Recht“ und „internationale Beziehungen“ zu erreichen, um eine Grundlage für die Beantwortung dieser Frage zu gewinnen.[4] Diese dienen als Ausgangspunkt und gewähren einen Einblick in die Merkmale von Macht und Recht und tragen zur Beantwortung der Frage bei, ob Recht oder Macht das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen ausmacht.[5] Im Folgenden zeigt sich, dass es keine endgültigen und abschließende Definition gibt, da „ durch eine allzu endgültige Definition liefe man Gefahr, die Frage nach der internationalen Rechtordnung oder Machtordung zu beantworten, ohne sie überhaupt behandelt zu haben.“ [6]

2.1.1 Macht

That some people have more power than others is one of the most palpable facts of human existence.” [7] If these assertions needed any documentation, one could set up an endless parade of great names from Plato and Aristotle through Machiavelli and Hobbes to Pareto and Weber to demonstrate that a large number of seminal social theorists have devoted a good deal of attention to power and the phenomena associated with it.” [8]

Macht – so wird es oft erklärt – bedeutet, dass ein Akteur seinen Willen, Verhalten und Denken, einem anderen aufzwingt, was voraussetzt, dass es zwei Kontrahenten gibt die sich gegenüberstehen – und dass sich im Rahmen dieser Machtausübung der Stärkere findet, der seine Macht auf den Schwächeren ausübt, dieser kann als Einzelindividuum agieren oder als Gruppe. Es mag den Anschein haben, dass diese “Formel“ auch analog für die internationalen Beziehungen gilt. Die Interpretation des Begriffes der Macht findet sich seit jeher mit seiner Bedeutungsvielfalt in den Sozialwissenschaften, nicht ausschließlich in den Hauptkategorien der Politikwissenschaften, sondern auch vermehrt in denen der Soziologie. Die politische Philosophie verbindet Macht beispielsweise mit dem Sein. Somit ist Macht vielmehr das Gebilde, das in jeder sozialen Beziehung herrscht. „ Nicht “oben“ bei den Mächtigen in den politischen Institutionen, sondern “unten“ in den noch so feinen Verästelungen und Geflechten von Beziehungen zwischen Subjekten geht die Ausübung von Macht vonstatten.“ [9]

Nur dort erlangt sie im Akte ihrer Ausübung wahrnehmbare Existenz. [10] Diese Ansicht der Machtausübung wird auch als sog. “Mikrophysik der Macht“ (micropouvoir) bezeichne t.“ [11] Eine Machtbeziehung entfaltet sich somit immer, wenn die oben genannte “Formel“ der Akteure eingesetzt wird. „ Macht ist demnach immer dort zu finden, wo mit einer Handlung auf andere Handlungen reagiert wird – immer und überall also.[12]

M. Foucoult definiert die Macht wie folgt: „ Die Macht ist nicht etwas, was man erwirbt, wegnimmt, teilt, was man bewahrt oder verliert; die Macht ist etwas, was sich von unzähligen Punkten aus und im Spiel ungleicher und beweglicher Beziehungen vollzieht.“ [13]

Machtbeziehungen sind nicht nur allgegenwärtig, sondern auch offen.“ [14] Es existiert demnach ein regelloser Spielraum für Macht in dem niemand die ständige Kontrolle darüber hat. Die strukturierteste Form der Macht ist das vernunftmäßige Kooperieren eines Volkes als Sinnbild für einen Staat und die damit geschaffene, verwaltungsmäßige Form von Politik. Somit sind Macht und Politik eng mit einander verbunden. Demnach gälte Politik als Streben nach Macht oder Beeinflussung der Machtverteilung, einerseits zwischen einzelnen Staaten, andererseits innerhalb eines Staates zwischen den dortigen Menschengruppen.[15]

Ein Erkennen wie Macht ausgeübt wird, war in Zeiten der rein militärischen Größe von Staaten allgemein deutlicher. Hauptsächlich in militärisch geprägten Ländern wie China oder den USA spielt das Militär auch heute noch eine entscheidende Rolle, um Macht zu demonstrieren. Die Streitkräfte gelten als wichtiges Mittel der Politik, insbesondere der Außen- und Sicherheitspolitik. Der Begriff Macht wurde heutzutage, durch die Demokratie und das Gewaltmonopol eines Staates, vielschichtig. Im Rahmen dessen erlangt auf nationaler und internationaler Bühne, die rationale Wahrnehmung für Macht ein demokratisches Spezifikum.

International lässt sich dieser Zustand primär und deutlich durch die Macht des Vetorechts der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates erfassen. „Zwar liefert dieses Konzept von Macht keine streng juristische Definition, die ohne weiteres subsumierbar wäre. Es erklärt aber, weshalb man Macht nicht als starre Substanz denken, folglich auch nicht definieren und festlegen kann.“ [16]

Macht kann jedoch auch im Rahmen eines bestimmten Kollektivs rational genutzt werden kann. Die Balance der Machtverhältnisse wird als wichtiger Akt erkannt um größere Konflikte zu verhindern. Diese Machtbalance würde somit der ökonomischen und ideologischen Ausübung der mächtigen Staaten Stabilität gewähren.

2.1.2 Recht

Der Grundsatz„ ubi societas, ibi ius “ – („Wo eine Gesellschaft ist, da ist Recht “) besagt, dass keine Gemeinschaft ohne Rechtsordnung denkbar wäre.[17]

Eine Gemeinschaft, ist wie bereits oben erläutert, in einer strukturierten politischen Form in einem Staat zu finden. Im weiteren Sinne ist diese in der Gemeinschaft von Staaten der internationalen Gemeinschaft maßgeblich und erhebt für den Frieden eines menschenwürdigen Zusammenlebens, eine gewisse Folgsamkeit. „ Wo das Gemeinwohl nicht ausreichend gesichert ist, verliert die Rechtsordnung und die sie tragende Gemeinschaft ihre Existenzberechtigung, ihre raison d’être.[18] Es ist zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Recht der internationalen Gemeinschaft oder Völkerrecht, zu unterscheiden. „ In Abgrenzung zu Geboten der Höflichkeit und moralischen Regeln wird es oft als autoritatives Regelsystem beschrieben, d.h. als System von Regeln, die im Falle ihrer Verletzung durch das staatliche Gewaltmonopol zwangsweise durchgesetzt werden können.“[19], so die Definition für innerstaatliches Recht. Die Darstellung des Völkerrechts erfolgt dahingehend, dass es die Rechtsnormen der Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regelt und somit sind per Definition, die Völkerrechtssubjekte jene Rechtssubjekte, deren Beziehungen durch das Völkerrecht geregelt werden und man sich folglich in einem „ circulus vitiosus “ befindet. [20] Man muss daher von der Ebene des Sollens auf die Ebene des Seins wechseln und an das typische Völkerrechtssubjekt, den Staat, anknüpfen. Völkerrecht ist dann der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwischen den Staaten (und anderen Völkerrechtssubjekten) regeln.[21] Unter den eben umschriebenen Rechtsnormen gelten Völkergewohnheits- oder Völkervertragsrecht als Parameter die vor Internationalen (Schieds-)gerichten einklagbare Ansprüche legitimieren. Staaten die die Normen des Völkerrechts nicht einhalten, gelten als Völkerrechtsverletzer.

Durch die Globalisierung und der Interdependenz der Staaten erfasst das „internationale Recht“ Bereiche die bislang weitgehend nur vom innerstaatlichen Recht gedeckt wurden. Im Vergleich zum Völkerrecht, stellt das Europarecht ieS (das Recht der Europäischen Union) eine Rechtsordnung sui generis da und unterliegt nicht der Völkerrechtsordnung. Die EU gilt als supranationale Organisation, die autonom Recht setzten kann, das auf die Mitgliedstaaten verbindlich wirkt. Daher gibt es hier – im Gegensatz zum Völkerrecht – einen zentralen Gesetzgeber sowie eine Gerichtsbarkeit in Form des EuGH (und EuG).[22] Auf die Unterschiedsmerkmale zwischen nationalstaatlichem -und internationalem Recht wird in Kapitel 4 näher eingegangen.

2.1.3 Internationale Beziehungen

Der sog. westfälische Frieden von 1648 bezeichnet alle zwischen dem 15. Mai und dem 24. Oktober 1648 in Münster und Osnabrück geschlossenen Friedensverträge, die den Dreißigjährigen Krieg in Deutschland und gleichzeitig den Achtzigjährigen Unabhängigkeitskrieg der Niederlande beendeten. Der westfälische Frieden beeinflusste die Entstehung des modernen Staates als Territorialstaat und die internationale Ordnung setzte sich zunächst aus souveränen Staaten und deren Beziehungen zueinander zusammen .“[23] Heute geht es keineswegs nur noch lediglich um das Handeln von Staaten in den internationalen Beziehungen, auch verschiedenste, neue Akteure agieren auf der Bühne der Internationalen Politik. „ Gefährdungen gehen immer weniger von zu viel ungehemmter staatlicher Machtausübung gegenüber anderen Staaten aus, sondern immer häufiger von Problemen, die dadurch entstehen, dass mit der staatlichen Autorität eine tragende Säule der bisherigen Weltordnung zufällt.“[24] Als Reflexion von Globalisierung gelten NGO´s, transnationale Konzerne sowie internationale Organisationen und andere, als neue nichtstaatliche Akteure. „ Nicht alle dieser nichtstaatlichen Akteure sind unstreitig als Völkerrechtssubjekte anerkannt. Nicht alle von ihnen können also Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein.“[25] Die transnationale Zivilgesellschaft, da in vielen Menschenrechtsverträgen festgehalten sowie die internationalen Organisationen sind einstweilen als Subjekte des Völkerrechts einheitlich anerkannt. Zudem „ sind multinationale Unternehmen in den zahlreichen wie weiterhin rasant zunehmenden bilateralen Investitionsschutzverträgen unmittelbarer Adressat von einklagbaren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten.“[26] Dagegen differieren die Meinungen hinsichtlich Nichtregierungsorganisationen (NGO’s), denen zwar ein Status in der Völkerrechtsordnung zusteht, da sie ebenfalls Rechte und Pflichten in dieser Ordnung beanspruchen. „ Vor allem spielt die Unterscheidung in solchen Organisationen eine Rolle, deren Einrichtungen der nationalen Rechtsordnung eines Mitgliedstaates unterstellt sind, und solche die, deren Organe Funktionen im zwischenstaatlichen Rechtsbereich wahrnehmen.“[27] Um einen Überblick zu behalten ist es allerdings notwendig festzuhalten, dass nicht alle erdenklichen Akteure der Internationalen Beziehungen auch Völkerrechtsubjekte darstellen.

Die Unterscheidung von Recht, Sitte und Moral ist auch prägend für den Bereich der internationalen Beziehungen.[28] Während Recht und Sitte von den aktiven Akteuren der Weltpolitikarena in einem gewissen Maße berücksichtig werden, lässt sich die Frage nach der Moral in der internationalen Gemeinschaft – wie in Kapitel 5 an Hand der Beispiele der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates beleuchtet – nicht derart einfach beantworten. Internationale Beziehungen finden strukturell im anarchischen Milieu statt, d.h. es keine übergeordneten Instanzen, die mit Autorität Anweisungen in der internationalen Politik geben können. Internationale Politik ist nicht die Lehre vom bestmöglichen Zustand der Politik, sondern sie ist die Lehre vom tatsächlichen Zustand bestehender Verhältnisse.

An dieser Stelle sind die verschiedenen Schulen der Internationalen Beziehungen zu beleuchten, um diesen tatsächlichen Zustand verständlicher zu machen. Die sog. realistische Schule gilt als Gegner der heutigen multipolaren Struktur des internationalen Systems und determiniert eine anarchistische Struktur der internationalen Beziehungen letztlich als Handlungsmöglichkeit der Staaten. Dagegen verbindet die sog. liberale Schule eine innere Ordnung der Staaten systematisch mit ihrer Außenpolitik und daher führen Demokratien keine Kriege miteinander. Daneben sei noch die sog. institutionalistische Schule zu erwähnen, die mit dem Realismus die Annahme teilt, dass Staaten als rational kalkulierende Akteure ihre egoistischen Interessen in einer anarchisch internationalen Umwelt durchzusetzen versuchen.[29] Diese drei Denkschulen, die in der Theorie der internationalen Politik vorherrschen, versuchen die Weltsituation nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes zu strukturieren und damit übersichtlicher zu machen. Über die Hegemonie Bestrebungen einzelner Staaten und die Verschiebung der verschiedenen Konstrukte der Polarität wird in Kapitel 3 ausführlich/näher eingegangen.

Die immer steigende Interdependenz der Staaten und anderen Akteure der Weltpolitik und der Internationalen Beziehungen bewirkt die rasante Zunahme globaler Ungleichheit. So wird Globalisierung als das sog. Referenzobjekt für die Idee und für die Lehre der Internationalen Beziehungen, somit als ein realhistorischer Prozess gesehen, der. zunehmenden Verbindungen zwischen Gesellschaften und Problembereichen. Dies bedeutet, dass Ereignisse in einem Teil der Welt in ansteigenden Maße Gesellschaften und Problembereiche mit anderen Teilen der Welt betreffen . [30] Internationale Beziehungen und Globalisierung liegen demnach in einer engen Verbindung zueinander.

3. Natur des Völkerrechts

3.1 Kritiker und Leugner des Völkerrechts

3.1.1 Allgemein

Auch heute noch werden der Status und die Gültigkeit des Völkerrechts - als prägender Gestaltungsfaktor der internationalen Beziehungen - angegriffen oder minimiert.

Wenngleich die mangelnde Durchsetzbarkeit und das Fehlen echter Rechtsquellen die Hauptargumente der Kritiker und Leugner des Völkerrechts sind, ist an dieser Stelle zumindest überblicksmäßig auf das umfangreiche und komplexe völkerrechtskritische Schrifttum einzugehen.

Die sog. britische Schule unterteilt drei große Denktraditionen der Internationalen Beziehungen – die Realisten, die Pragmatiker und die Idealisten.[31] Im Folgenden wird auf die Argumente der wichtigsten Kritiker des Völkerrechts eingegangen und diese werden zudem in oben unterteilte Denktraditionen eingeteilt.

3.1.2 Klassische Kritiker des Völkerrechts

Bis heute gilt das 1625 verfasste grundlegende Werk von Hugo Grotius (1583-1645) „De Jure Belli ac Pacis - Über das Recht des Krieges und des Friedens“ als Grundlage der Völkerrechtsordnung. Grotius beschwerte sich darin über die Leugnung des Völkerrechts und so sei die Aufgabe des Völkerrechts „ die laxen Sitten und Freiheiten, die in der Kriegsführung eingerissen sind, auf das von Natur erlaubte Maß zurückzuführen und auf das Bessere innerhalb dieser Grenzen hinzuweisen[32]. So gilt Grotius als Pragmatiker, für den Handel und Kooperation zentral sind.[33]

Sehr prägend durch ihr völkerrechtskritisches Denken waren Grotius Zeitgenossen Thomas Hobbes (1588-1645) und Niccolò di Machiavelli (1469-1527). Diese galten als die „ Urväter des Realismus[34] nach der britischen Schule, für die Macht im Zentrum steht. Ihre Denkweise galt pessimistisch, da das Ziel und Konzept des Friedens lediglich einer des negativen Frieden war i.S. einer Abwesenheit von Gewalt.[35]

Hobbes sah den Grundtrieb der menschlichen Natur nach Macht und kannte lediglich ein Staatsrecht, jedoch kein Völkerrecht. So denkt dieser nicht über Völkerrecht – als Recht zwischen souveränen Staaten – nach, da „ Völkerrecht und Gesetz der Natur dasselbe sind.“[36] Es könne Völkerrecht zwischen Staaten nicht geben, lediglich einen Zustand, in dem List, Gewalt, schlichtweg alle Mittel erlaubt sind.[37]

Ebenso ging Machiavelli von einem pessimistischen Menschenbild aus, das sich durch das Streben nach Eigennutzen manifestierte. Seine Staatslehren sind berühmt und berüchtigt zugleich: So steht sein Name für Machtpolitik und Staatsräson – Der Zweck heiligt die Mittel und die Moral steht hinter dem möglichen Erfolg zurück. 1513 entstand sein wichtigstes Werk „Il Principe“ („Der Fürst“) womit Machiavelli der praktischen Politik dienen und sich den herrschenden Medici andienen wollte.[38]Ein kluger Herrscher kann und solldaher sein Wort nicht halten, wenn ihm dies zum Schaden gereicht und die Gründe, aus denen er es gab, hinfällig geworden sind.[39]

Der jüdische Philosoph Baruch Spinoza (1632-1677) ging noch einen Schritt weiter, da für diesen das auf dem Naturrecht beruhende Völkerrecht abhängig von der jeweiligen internationalen Machtkonstellation sei und verneinte eine Verbindlichkeit des Völkerrechts in seinem Werk „ Tractatus theologico-politicus “.[40] Demnach umfasse das Recht eines Staates lediglich das, was in dessen Machtbereich liege und so können völkerrechtliche Instrumente sowie politische Vertage keine Sicherheit gewährleisten. Diese seien nur solange gültig, wie es dem gemeinsamen Interesse der Vertragspartner diene.[41]

3.1.3 Liberale und realistische Ideologie

3.1.3.1. Klassischer Idealismus: Kant, Hegel

Immanuel Kant (1724-1804) galt als Vertreter des Idealismus. Nach ihm könne es kein Völkerrecht geben da einzelne Menschen wie auch Staaten ihre Streitigkeiten nicht durch eine übergeordnete Instanz sondern nur durch Krieg entscheiden können.[42] In seiner Schrift Zum ewigen Frieden erklärt Kant, dass „ von Staaten nach dem Völkerrecht nicht eben das gelten kann, was von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt “.[43]

Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) galt als der prominenteste Leugner des Völkerrechts im 19. Jahrhundert mit seiner Aussage „ Ein Staat soll sich nicht in die inneren Angelegenheiten des anderen mischen[44]. Anders als Kant ging er davon aus, dass das Völkerrecht lediglich als „Sollen“ gelten könne, da sich die Staaten im Naturzustand nebeneinander befänden.[45]

Der englische Rechtstheoretiker John Austin (1790-1859) galt als klassischer Positivist und begründete seine Verneinung des Völkerrechts im Gegensatz zu oben erwähnten Kritikern und Leugnern rein juristisch und nicht philosophisch, da er den Begriff des Rechts unmittelbar mit der Souveränität vereinte, wonach Völkerrecht als law unproperly so called (Recht, zu Unrecht als solches bezeichnet) galt.[46]

3.1.3.2. Klassischer Realismus: Morgenthau, Carr

Realisten sehen die idealistische Denkweise als „ Abwertung der politischen Macht “.[47] Der klassische Realismus vermeint, dass Machtinteressen das zentrale Movens menschlicher und gleichzeitig auch staatlichen Handels bilden und daher gehe es in der (internationalen) Politik ebenso primär um Macht.[48]

An dieser Stelle sei auf den Politikwissenschaftler Hans J. Morgenthau (1904-1980), der zwar kein reiner Leugner des Völkerrechts war, jedoch ein scharfer Kritiker und als der Begründer des außenpolitischen Realismus galt. Nach Morgenthau bestimmen objektive Gesetze die Politik, deren Ursprung in der menschlichen Natur liege. Die menschliche Natur wird nicht nur vom Selbsterhaltungstrieb bestimmt, sondern hauptsächlich von einem Machttrieb (sog. „ animus dominandi “).[49]

Er erkennt die Existenz des Völkerrechts grundsätzlich an, sieht dieses aber aufgrund der dezentralen Struktur souveräner Staaten ohne übergeordnete Zwangsgewalt für weniger effektiv als die staatlichen Rechtssysteme und wies auf die Grenzen der Wirksamkeit des Völkerrechts als sog. „primitives Recht“ hin.[50]Es ist ein primitiver Rechtstypus in erster Linie, weil es fast völlig dezentralisiertes Recht ist[51]. Grundlage der Existenz des Völkerrechts als verbindliches Recht zwischen Staaten sind zwei dezentralisierte Faktoren: die Einzelinteressen der Staaten müssen identisch oder einander ergänzen und die Verteilung der Macht zwischen ihnen. Wenn es keine Interessengemeinschaft noch ein Machtgleichgewicht gibt, kann Völkerrecht nicht existieren.[52]

Als zweiter Gründervater des Realismus galt auch Edward Hallett Carr (1892-1982), ein britischer Historiker, Diplomat und Politologe. Er ist für sein Werk „The Twenty Years‘ Crisis“ berühmt, dass eines der wenigen Klassiker auf dem Gebiet der Internationalen Beziehungen darstellt.[53] Diese Berühmtheit ist auf folgende 3 einschneidende und prägende Elemente seines Werkes zurückzuführen:

1. die tief greifende und nachhaltige Kritik an der Strömung, die die westliche Diplomatie und Wissenschaft nach dem Ersten Weltkrieg ausmachte, die Carr „Utopismus“ nannte;
2. die scharfsinnige Analyse und oftmals polemische Darstellung zeitgenössischer internationaler Probleme;
3. der kühne Versuch, die Grundzüge für eine „Wissenschaft“ der Internationalen Beziehungen zu legen.[54]

3.1.3.3. Liberalismus: Rawls, Czempiel

Der Liberalismus sieht die Bestimmungsfaktoren der internationalen Politik in den Präferenzen der einzelnen Staaten und in deren internen Konsensbildungsprozessen. Ergo kommen die aus den Gesellschaften die Konflikte zwischen Staaten.[55]

John Rawls (1921-2002) gilt als der bedeutendste zeitgenössische Denker der politischen Philosophie. Rawls entwickelt seine Theorie des Völkerrechts – als eines Rechts der Völker im Anschluss an seine berühmte „Theorie der Gerechtigkeit" und dem 1998 erschienenen Werk „Politischer Liberalismus". Rawls ging von der Idee eines „fairen" Gesellschaftsvertrages aus, den er auf Völkerrechtssubjekte ausweitete. Angelehnt an Kant’s Philosophie vermeinte Rawls zunächst, dass demokratische Völker untereinander keine Kriege anzetteln würden und ihre friedlichen Beziehungen beruhe auf wechselseitiger Achtung.[56]

Ernst-Otto Czempiel (1927-2017) hat die liberale Friedenstheorie neu begründet und dies parallel zum US-amerikanischen Liberalismus. Nach ihm können sich Gefährdungen des Friedens aus dem internationalen System, aus der Struktur der Konflikte oder aus der Interaktion zwischen Staaten ergeben.[57] Er vertrat zwei grundlegende Positionen der liberalen Theorie der internationalen Beziehungen:

(1) Jeder Staat ist im Prinzip frei, sein Außenverhalten zu gestalten, selbst wenn diese Freiheit an Kontexte und Rahmenbedingungen gebunden ist.
(2) Das Herrschaftssystem der Staaten ernstscheidet primär über das konkrete Verhalten der Staaten.[58]

3.1.4 Die Postmoderne im Völkerrecht

Der finnische Jurist und ehemalige Diplomat Martti Koskenniemi (1953) stellt den Begründer der postmodernen Völkerrechtstheorie dar und steht für eine kritisch-funktionale Betrachtung der Rolle des Völkerrechts. Danach muss hinsichtlich der modernen Völkerrechtsordnung hinterfragt werden, ob sie ihrem normativen Anspruch wirklich gerecht wird und die universellen Interessen der Menschen schützt, oder ob sie eher nur der Konservierung von Machtstrukturen dient. Koskenniemi argumentiert, dass eine internationale Rechtsordnung kein Selbstzweck sei, sondern vor allem der rechtlichen Emanzipation der Menschen von illegitimen Herrschaftsverhältnissen diene.[59]

Vor diesem Hintergrund leidet das Völkerrechts – und damit das Herzstück, die Rechtsquellenlehre – an dem strukturellen Widerspruch, dass es auf der einen Seite eine normative Ordnung aufstellen muss, um staatliche Macht zu begrenzen. Auf der anderen Seite sind es die Staaten selbst, mit dessen Willen diese Ordnung bestimmt ist. Staaten sind daher Autoren sowie Adressaten völkerrechtlichen Pflichten. So scheint widerspruchsfreies Rechtsdenken unmöglich und Koskeniemi versucht auch nicht diesen Widerspruch zu lösen. Er appelliert vielmehr an die Völkerrechtler, diesen Widerspruch zu erkennen, um den politischen Kontext ins eigene Völkerrechtsdenken ableiten zu können.[60]

Enorme Beachtung fand in diesem Zusammenhang jüngst die Argumentation der Amerikaner Jack Landman Goldsmith (1962) und Eric Andrew Posner (1965), die es sich zur Aufgabe machten das Völkerrecht unter einem politikwissenschaftlichen Ansatz zu betrachten. In ihrem Werk „ The Limits of International Law “ stellen sie fest, dass Völkerrecht zwar nicht wirkungslos sei, jedoch weniger wirkmächtig und einflussreich als angenommen. Sie begründen dies mit der sog. „ Rational Choice Theory “: Staaten handeln aufgrund gewisser Präferenzen rational und entscheiden sich zu nutzenmaximierenden Entscheidungen. So ist immer das Interesse des Staates vorherrschend. Dieses lässt sich in bilateralen Beziehungen auf vier Verhaltensmuster bzw. deren Kombinationen zurückführen:

1. Zufälliges Zusammenfallen der Interessen von Staaten;
2. Zwang;
3. Koordination und
4. Kooperation[61]

Goldsmith und Posner gehen daher davon aus, dass Staaten sich rational verhalten um ihre Interessen aufgrund von Machtmaximierung im Zusammen- oder aber Gegenspiel mit den Interessen anderer Staaten zu verwirklichen.[62] Sie kommen damit zum Ergebnis, das Völkerrecht lediglich eine Begleiterscheinung eigennütziger staatlicher Interessenverfolgung sei „ International law emerges from states‘ pursuit of self-interested policies on the international stage.Internaltional law is, in this sense, endogenous to state interests. It is not a check on state self-interest; it Is a product of state self-interest.[63] So kommt eine eigenständige normative Leitfunktion weder dem Völkergewohnheitsrecht noch dem Vökervertragsrecht zu. Trotz dieser Feststellungen, sehen sich Goldsmith und Posner nicht als Leugner des Völkerrecht, wie sie in den ersten Sätzen ihres Werkes „The Limits of International Law“ ausdrücklich festhalten: „ International Law has long been burdened with the charge that it is not really law.This misleading claim is premised on some undeniable but misunderstood facts about international law […][64].

[...]


[1] Morgenthau, Positivism, Functionalism, and International Law, 34 AJIL, (1940): 260-284, 274.

[2] Vgl. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, (1821): § 331.

[3] Fischer/Köck, Einführung in das Recht der internationalen Gemeinschaft, Skriptum, (2016) 16.

[4] Vgl. Wiegandt, Internationale Rechtsordnung oder Machtordung? Eine Anmerkung zum Verhältnis von Macht und Recht im Völkerrecht. (2011) 34.

[5] Vgl. Wiegandt, Internationale Rechtsordnung 34.

[6] Amersinghe, Theory with practical Effects: Is International Law neither fish nor Fowl? Reflections on the Characterization of International Law. (1999), AVR 37, 4, 7.

[7] Dahl, The Concept of Power, (1957) 201.

[8] Dahl, (Anm. 4) 201.

[9] Wiegandt, Internationale Rechtsordnung 38.

[10] Foucault, Le pouvoir – comment´s excerce-t-il? (1984), in: Colas, Recueil de Textes de Sciences Po Paris – Histoire des Idées Politiques, (2005) 96; der Aufsatz findet sich auch in M. Foucault Dits et Écrits IV (1954-1988) 232 ff.; dieses und nachfolgende Zitate beziehen sich auf die erstgenannte Veröffentlichung.

[11] Foucault, Zur Mikrophysik der Macht, in: Kondylis, Der Philosoph und die Macht, (1992) 249, 250.

[12] Ibid 97.

[13] Foucault, Sexualität und Wahrheit. Der Wille zum Wissen (1993) 94.

[14] Ibid 97 f.

[15] Weber, Politik als Beruf (1919), 59.

[16] Wiegandt, Internationale Rechtsordnung 39.

[17] Cicero, De legibus 1,42.

[18] Fischer/Köck, Einführung in das Recht, (2016) 3.

[19] B.Rüthers, Rechtstheorie, 5. Aufl., (2010) 31,39.

[20] Fischer/Köck, Einführung in das Recht (2016) 5.

[21] Fischer/Köck, Einführung in das Recht der Internationalen Staatengemeinschaft (2016) 5.

[22] W. Vitzthum/A. Proelß, Völkerrecht7 (2016), Rn 40ff.

[23] Krell, Weltbilder und Weltordnung – Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Aufl. (2004) 111 86ff.

[24] Wolf, Die UNO – Geschichte, Aufgaben, Perspektiven (2005) 8.

[25] Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl. (2008) 64ff.

[26] Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law (2008) 220ff.

[27] Mosler, Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte (1962) 2.

[28] Fischer/Köck, Einführung in das Recht der Internationalen Staatengemeinschaft (2016) 4.

[29] Vgl. Risse-Kappen, Vom Ost-West-Konflikt zur internationalen Unübersichtlichkeit, in: Der Bürger im Staat, 15. Jahrgang Heft l (1995), S. 3 f.

[30] Varwick, Globalisierung, in: Wichard Woyke (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 11. Aufl. (2008) 166.

[31] Sahm, Sapper, Weichel, Die Zukunft des Friedens Band 12 (2009) 309.

[32] Grotius, De iure belli ac Pacis (1625) in Walter Schätzl Hrsg., Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens 522.

[33] Sahm, M. Sapper, V. Weichel, Die Zukunft des Friedens Band 12, 309. Brock in Becker, Braun, Deiseroth Hrsg. (2010) Frieden durch Recht? 16.

[34] Joffe, Macht der Moral (2005) Die Zeit Nr. 48/2005.

[35] Sahm, M. Sapper, V. Weichel, Die Zukunft des Friedens Band 12, 309f.

[36] Hobbes, Leviathan, 98.

[37] Vgl. Wiegand t, Internationale Rechtsordnung oder Machtordnung? 40f; Königshausen, Neumann, Philosophie und Globalisierung (2004) 106.

[38] Baader, Macht ohne Moral – und ohne Heuchelei (2013) (06.10.2017)http://www.haz.de/Nachrichten/Kultur/Uebersicht/Vor-500-Jahren-schrieb-Niccolo-Machiavelli-Der-Fuerst

[39] Macciavelli, Der Fürst, Kapitel 18.

[40] Nussberger, Das Völkerrecht: Geschichte Institutionen, Perspektiven (2011) 11.

[41] Durst, Archive des Völkerrechts: Gedruckte Sammlungen europäischer Mächteverträge in der Frühen Neuzeit (2016) 238.

[42] Hidalgo, Kants Friedensschrift und der Theorienstreit in den Internationalen Beziehungen (2011) 23.

[43] Kant, Zum ewigen Frieden – Ein philosophischer Entwurf (1795) 8:355,33-36.

[44] Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821) § 331.

[45] Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821) § 333.

[46] Vgl., Nussberger, Das Völkerrecht: Geschichte Institutionen, Perspektiven (2011) 11; Wiegandt, Internationale Rechtsordnung oder Machtordnung? ZaöRV 71 (2011) 42.

[47] Morgenthau, Macht und Frieden (1947) U. Nerlich (Hrsg.) 65.

[48] Krell, Weltbilder und Weltordnung (2000) 120.

[49] Krell, Weltbilder und Weltordnung (2000) 103ff.

[50] Morgenthau, Politics among Nations 281f.

[51] Morgenthau, Macht und Frieden (1947) U. Nerlich (Hrsg.) 246.

[52] Morgenthau, Macht und Frieden (1947) U. Nerlich (Hrsg.) 246.

[53] Behravesh, Realism and Neorealism: An Investigative Overview (2010) http://www.e-ir.info/2010/12/19/realism-and-neorealism-an-investigative-overview/ (28.10.2017).

[54] Niemann, E.H. Carr, The Twenty Years‘ Crisis (2007) 80ff.

[55] Krell, Weltbilder und Weltordnung (2000) 178.

[56] Roepstorff, MenschenRechtsMagazin Heft 3/2004, J. Rawls - Das Recht der Völker 310ff.

[57] Krell, Weltbilder und Weltordnung (2000) 152.

[58] Czempiel, Friedensstrategien 148f.

[59] Sangar, Die postmoderne Völkerrechtstheorie von Martti Koskenniemi (2005) 1.

[60] Wiegandt, 45f.

[61] Steiger, Völkerrecht als Fessel für Imperien, Buchbesprechung The Limits of International Law, Vereinte Nationen 3/2006, 128.

[62] Goldsmith, Posner, The Limits of International Law (2005) 3, 7.

[63] Goldsmith, Posner, The Limits of International Law (2005) 13.

[64] Goldsmith, Posner, The Limits of International Law (2005) 3.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Macht und Recht im Kontext der Internationalen Beziehungen
Untertitel
Die Rechtsnatur des Völkerrechts am Beispiel der UN-Resolutionen
Hochschule
Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung
Autor
Jahr
2018
Seiten
82
Katalognummer
V416691
ISBN (eBook)
9783668670211
ISBN (Buch)
9783668670228
Dateigröße
1377 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
macht, recht, kontext, internationalen, beziehungen, rechtsnatur, völkerrechts, beispiel, un-resolutionen, international relations
Arbeit zitieren
Ragdaa Attia (Autor:in), 2018, Macht und Recht im Kontext der Internationalen Beziehungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416691

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