Empowerment in Inklusionsprozessen von Menschen mit Behinderung

Anwendung des Empowerment-Konzeptes in der "Unterstützten Beschäftigung"


Bachelorarbeit, 2013

94 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

1. Einleitung

2. Begrifflichkeiten
2.1. Inklusion
2.2. Selbstbestimmung
2.3. Kollaborative und Demokratische Partizipation
2.4. Verteilungsgerechtigkeit
2.5. Sozial- und gesellschaftspolitische Entwicklungen der „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung“

3. Theoretische Grundlagen des Empowerment-Konzeptes
3.1. Definitionen
3.1.1. Definition aus politischer Sichtweise
3.1.2. Definition aus der Sicht der Lebenswelt
3.1.3. Definition im reflexiven Wortsinn
3.1.4. Transitive Definition
3.2. Paradigmenwechsel: Vom Defizit-Blickwinkel zur Ressourcenorientierten Praxis
3.3. Handlungsebenen von Empowermentprozessen
3.3.1. Subjektorientierte Ebene
3.3.2. Ebene der kollektiven Selbstorganisation
3.3.3. Institutionelle Ebene
3.3.4. Gemeindeebene
3.4. Methoden
3.4.1. Ressourcendiagnostik auf der individuellen Ebene
3.4.2. Unterstützungsmanagement auf der individuellen Ebene
3.4.3. Organisationsentwicklung im Bereich der institutionellen Ebene ..

4. „Unterstützte Beschäftigung“ als Möglichkeit der Inklusion in den allgemeinen Arbeitsmarkt
4.1. Inklusion von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
4.2. Die Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“
4.2.1. Begriffsverwendungen
4.2.2. Ziele
4.2.3. Personenkreis
4.2.4. Ma ß nahmestruktur und -inhalte
4.2.5. Methoden

5. Anwendung des Empowerment-Konzeptes in der „Unterstützten Beschäftigung“
5.1. Individuelle Ebene in Anwendung bei der UB (vgl. Kapitel 3.3.1.,3.4.1.f. und 4.2.4.f.)
5.2. Gruppenebene bei der Durchführung der UB (vgl. Kap. 3.3.2. und 4.2.4.f.)
5.3. Institutionelle Ebene als Inhalt der UB-Maßnahme (vgl. Kap. 3.3.3., 3.4.3 und 4.2.4.f.)
5.4. Anwendung Empowerment-Methoden in der Orientierungsphase
5.5. Anwendung von Methoden des Empowerment-Konzeptes in der Qualifizierungsphase
5.6. Empowerment-Methodik in der Stabilisierungsphase
5.7. Empowerment in der UB als Inklusionsprozess in den allgemeinen Arbeitsmarkt

6. Fazit

7. Schluss

Literaturverzeichnis

Anlage 1 - Eingliederungsplan

Anlage 2 - Einarbeitungs- und Qualifizierungsplan

Anlage 3 - Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Anlage 4 - Begleitplanung

Anlage 5 - eM@w - idb-inbas Auszug

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1 - Ablauf der Orientierungsphase 1

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Die folgende Bachelorarbeit zum Thema „Empowerment in Inklusionsprozessen von Menschen mit Behinderung am Beispiel der „Unterstützten Beschäftigung““ entstand vor allem vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels und der derzeitig starken politischen Fokussierung auf das Thema „Inklusion“.

Während des Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Villingen- Schwenningen im Studiengang Soziale Arbeit mit Menschen mit Behinderung, wurde mein Bewusstsein zum Thema „Inklusion“ weiter gestärkt. Interessant war, wie ich Inklusionsprozesse in meiner praktischen Arbeit wirkungsvoll umsetzen könnte und entschied mich, meine praktischen Erfahrungen während des Studiums im Integrationsdienst der Heinrich Kimmle Stiftung auszubauen. In diesem Zuge möchte ich der Heinrich Kimmle Stiftung danken, die mich seit Beginn meiner Tätigkeit in ihrer Einrichtung stets gefördert und gefordert hat. Danke an alle, die mich während meiner Zeit bei der Heinrich Kimmle Stiftung unterstützt, gefördert und nach vorne gebracht haben.

Ebenso möchte ich meinen Eltern und meinem Bruder für die Unterstützung danken. Sie haben mich stets gefördert und mich zu dem gemacht der ich heute bin.

„Behindert wird vor allem der, der arm ist, und wer behindert ist, wird arm. Behinderung und Armut sind eng miteinander verflochten.“1

„Unser liberales System benachteiligt offensichtlich Bevölkerungsteile, die es nicht geschafft haben sich kompetent durchzusetzen“2

Um den Lesefluss nicht einzuschränken, habe ich mich dazu entschlossen, bei Bezeichnungen die beide Geschlechter beinhalten können, das generische Maskulinum zu verwenden. Damit möchte ich das weibliche Geschlecht keineswegs Übergehen, Benachteiligen oder Abwerten.

1. Einleitung

Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Es war für alle Mitgliedsstaaten, die bis dahin diesen Vertrag ratifiziert hatten, bereits vier Wochen danach völkerrechtlich Wirksam. Die deutsche Bundesregierung hatte diesen Vertrag bereits am 30. März 2007 unterzeichnet. Zum 26. März 2009 ist dieses Vertragsinstrument dann in Deutschland in Kraft getreten. Die „UN-Behindertenrechtskonvention“ (kurz: UN-BRK) fördert die Chancen von Menschen mit Behinderung und deren Teilhabe an der Gesellschaft. Mit diesem Übereinkommen sollen die weltweit rund 650 Millionen Menschen mit Behinderung einen Zugang zu universell verbrieften Rechten erhalten indem die Menschenrechte auf die Lebenswelten von Menschen mit Behinderung konkretisiert werden.3 Im Zuge dieser Entwicklung und des starken Wunsches nach einem inklusiven System in den Mitgliedsstaaten, kam es zu vielen neuen Gesetzentwürfen, Methoden, theoretischen Ausarbeitungen und neuen Erkenntnissen in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung. Natürlich kam nicht erst jetzt vieles davon neu auf, sondern wichtige Themen wie „Inklusion“, „Selbstbestimmung“ und „Partizipation“ wurden nun auch in der Politik ernst genommen und dadurch in der Wissenschaft weiter aufgearbeitet.

In der folgenden Arbeit wird, vor dem Hintergrund des Artikels 27 der Konvention - „Arbeit und Beschäftigung“ -, der Schwerpunkt auf die „Teilhabe am Arbeitsleben“ gelegt. In diesem Rahmen werde ich in dieser Arbeit das aus den USA stammende Empowerment- Konzept darstellen, welches derzeit eins der führenden Konzepte in der Behindertenarbeit ist. Dieses werde ich auf eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit übertragen, die Inklusion fördern soll. Um dieser Fokussierung der Arbeit näher zu kommen, definiere ich im ersten Teil meiner Arbeit zuerst wichtige Begrifflichkeiten, die im Rahmen des heutigen Paradigmenwechsels und des Empowerment-Konzeptes von Bedeutung sind. Im nächsten Teil werde ich das Empowerment-Konzept darstellen. Definition, Handlungsebenen und Methoden des Konzeptes werden aufgearbeitet um im dritten Teil den Empowerment- Ansatz auf eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit anzuwenden. Diese Maßnahme wird zuerst in den Grundzügen dargestellt und im Anschluss soll deutlich gemacht werden, wie sich Empowerment in dieser Maßnahme umsetzen lässt.

2. Begrifflichkeiten

2.1. Inklusion

Inklusion als Leitidee und Grundgedanke für Empowerment in der Behindertenarbeit bietet Menschen mit Beeinträchtigungen Möglichkeiten, die ihnen lange Zeit verwehrt wurden. Das Inklusionsmodell und die daraus resultierenden Prozesse, sollen Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geben, ihr Leben in dem Maße zu führen, wie auch nichtbehinderte Menschen in der Gesellschaft. Um dem Empowerment-Konzept näher zu kommen und die Ziele kennenzulernen, wird im Folgenden die Inklusion, auch unter Abgrenzung zum Integrationsbegriff, skizziert.

„Inklusion“ stammt vom lateinischen Wort „ includere “ ab, was so viel wie „einschließen“ bedeutet. Das Adjektiv „inclusivus“ (inklusiv) bezeichnet das „eingeschlossen sein“, also den Zustand der Inklusion. Internationale Beachtung fand dieser Begriff im Jahre 1994 durch die UNESCO, die in Salamanca eine Weltkonferenz zum Thema „Special Needs Education: Access and Quality“ durchführte.4 Oft ist der Begriff mit Integration vermischt und leicht zu verwechseln. Im Folgenden soll er deswegen davon abgegrenzt werden.

In der Fachliteratur sind Definitionen des Begriffs und Abgrenzungen zur Integration (wiederherstellen5 ) unterschiedlich. Folgend werden Definitionen von Reinhard Markowetz (2007), Andreas Hinz (2009), Georg Theunissen (2009) und Dr. Gisela Hermes (2007) aufgeführt um Inklusion näher beschreiben zu können.

Reinhard Markowetz (2009) beschreibt, dass im Konzept der Inklusion die Gesellschaft als eine untrennbare, heterogene Gruppe, die die „Zwei-Gruppen-Theorie“ (Behinderte und Nichtbehinderte) definitiv überwunden hat, zu sehen ist.6 Im Gegensatz zur Inklusion ist die Integration lediglich eine „bestmögliche Teilhabe eines Behinderten an allen gesellschaftlichen und sozialen Prozessen der Nichtbehinderten, ohne dass sich der Behinderte selbst dabei unwohl fühlt und auf Dauer unzufrieden wird“.7

Die Inklusion fordert radikal, dass Behinderung akzeptiert und entsprechend in allen gesellschaftlichen Bereichen einbezogen wird und somit keine „Wiederherstellung der Teilhabe“ dieser Menschen stattfinden muss.8 Der Zustand der Inklusion setzt somit eine Gruppe voraus, die alle als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft ansieht und in der niemand sich von der Norm und damit von der heterogenen Gruppe absetzt. Eine Assimilation findet nach einer Inklusion nicht mehr statt. Um den Zustand der Heterogenität - der Inklusion - der Gesellschaft zu erreichen, kann eine Integrationsbemühung jedoch zwingend notwendig sein und kann uns auf dem Weg zu einem inklusiven System begegnen.9 Die Integration ist hierbei also als ein mögliches Mittel zum Erreichen einer Inklusion zu sehen. Markowetz geht bei dem Inklusionsbegriff somit auf den Zustand der „Gesellschaft, die es in Anerkennung der Gleichheit und Verschiedenheit der Menschen erst gar nicht zur Ausgrenzung kommen lässt“10 ein.

Andreas Hinz (2009) unterscheidet den Begriff in die soziologische und die pädagogische Sichtweise. Im Zuge der pädagogischen Betrachtungsweise von Inklusion wird die Zwei- Gruppen-Theorie abgelehnt. Aus soziologischer Sicht gilt es weiterhin die Grenzen, die zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen bestehen, aufzulösen und somit den Zugang zu öffentlichen Gütern und Mitteln für alle Mitglieder innerhalb der Staatsgrenzen zu ermöglichen.11

Es ist nicht abzustreiten, dass ein sogenannter „dritter Arbeitsmarkt“12, separierte Wohnheime für Menschen mit Behinderung oder andere abgegrenzte Institutionen bestehen, die es im Rahmen der Inklusion aufzulösen gilt. Durch diese Einrichtungen haben die Betroffenen kaum die Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und es findet eine Marginalisierung der Personen innerhalb dieser Einrichtung statt. Folglich muss es darum gehen, diese Grenzen zwischen der Gesellschaft und den Menschen mit Behinderung (ebenso auch andere ausgegrenzte Gruppen) aufzulösen und letztendlich eine „pädagogisch inklusive Gesellschaft“ zu schaffen. Es soll eine heterogene Gruppe entstehen, die all ihre Mitglieder dazu befähigt, autonom und frei in Einklang mit den Werten und Normen der Gesellschaft zu handeln. Ein Aspekt von Hinz soll aufgrund der weiteren Ausarbeitung dieser Arbeit besonders beachtet werden.

„ Inklusion bedeutet die Chance für Interessenbündnisse mit allen, die mit Marginalisierung zu tun haben. “ 13 Inklusion kann also den Menschen die Möglichkeit geben, sich zusammenzuschließen um für Gleichberechtigung und eine heterogene Gesellschaft einzutreten um die heutige Ausgrenzung und Marginalisierung zu überwinden Georg Theunissen (2009) geht bei der Abgrenzung der beiden Begriffe Integration und Inklusion darauf ein, dass bei der Integration lediglich weitere Instanzen aufgebaut werden (wie z.B. „betreutes Wohnen“) die ausschließlich für Menschen mit Behinderung mit einem „relativ hohen Grad an Selbstständigkeit“14 bereitgestellt wird. Bei der Inklusion hingegen werden alle Unterstützungsangebote einer Gesellschaft auch für alle Menschen in dieser Gruppe angeboten. Somit können bei einer inklusiven Vorstellung des Systems Angebote, wie bspw. das betreute Wohnen, alle Menschen in Anspruch nehmen, die es benötigen und nicht nur Menschen mit Behinderung (so z.B. auch für andere Bevölkerungsgruppen wie: Arbeitslose, ältere Mitbürger, Familien und Kinder mit Migrationshintergrund usw. wenn sie diese Unterstützung in Anspruch nehmen müssen).15 Theunissen knüpft den Begriff der Inklusion an das Leitprinzip der Barrierefreiheit und bezeichnet diese als Veränderung der Strukturen, Institutionen und Dienstleistungsagenturen, „dass sie den Rechten, Interessen und Bedürfnissen aller Mitglieder einer Gesellschaft entsprechen können.“16. In der Behindertenhilfe, die aus soziologischer Sicht ein Teilsystem mit autonomen Einheiten und eigens gebildeten Normen und Werten bildet, wird ein höchstmögliches Maß an Inklusion nur dann erreicht, wenn zwischen den Teilsystemen erfolgreich vermittelt werden kann und dadurch die Grenzen in einem positiven Verlauf entfallen.17.

Dr. Gisela Hermes (2007) setzt die Begriffe Integration und Inklusion ebenfalls gegenüber und zeigt auf, dass Integration lediglich die Wiedereingliederung von Menschen in ein bestehendes System darstellen soll, wohingegen Inklusion eine Gleichwertigkeit aller Mitglieder voraussetzt und behinderte Menschen somit nicht eingegliedert werden, sondern dazugehören. Das gesellschaftliche System muss sich verändern um allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Somit ist auch hier zu erkennen, dass die Gesellschaft für eine erfolgreiche Inklusion die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen muss. Es muss ein Prozess stattfinden, um homogene, separierte Gruppen zu einer gemeinsamen und gleichberechtigten Gesellschaft zu vereinigen.18

Inklusion ist nach Erläuterung der verschiedenen Sichtweisen somit als Prozess zu erkennen und legt seinen Schwerpunkt auf das Einbeziehen der separierten Individuen in ein gesellschaftliches System. Die Veränderung in den Strukturen der bestehenden homogenen Gesellschaft muss insoweit geschehen, dass Personen mit ihren Unterschieden akzeptiert und anerkannt werden und jede Art von Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht wird.

2.2. Selbstbestimmung

Im Folgenden werden drei wichtige „Grundwerte“19 benannt, die Georg Theunissen (2006, 2009) als grundlegend für die Arbeit mit Menschen mit Behinderung und dem Empowerment-Konzept ansieht.

„Die Möglichkeit und Fähigkeit des Individuums … frei dem eigenen Willen gemäß zu handeln“.20 Im Brockhaus wird Selbstbestimmung vor allem auch in der Fähigkeit des Individuums eigenständig und frei zu handeln bezeichnet. Nach Novak (1993) sind kognitive Fähigkeiten stark an die Willensaktivität gebunden.21 Letztendlich ist unter Selbstbestimmung die kognitive Fähigkeit eines Menschen, eigene Entscheidungen zu treffen und sein Handeln, Verhalten und seinen Körper eigenständig zu verstehen.

Selbstbestimmung (Autonomie) bildet ein wichtiges Element von Empowerment und somit keineswegs diesem gleichzusetzen. Das Aufteilen des Begriffes in die Bestandteile „Selbst“ und „Bestimmung“ kann ebenso einen prägnanten Eindruck geben, was sich hinter dem Begriff verbirgt. Das „Selbst“ stellt eine moderne Identitätsvorstellung in Verbindung mit dem Subjekt dar. Die „Bestimmung“ lässt sich als Erkennen oder Machtüber etwas haben definieren. Somit verweist Selbstbestimmung „auf ein einzelnes Wesen, das sich erkennt, indem es sich definiert und zugleich Macht über sich ausübt“.22

Das Wort erhielt seine eigentliche Bedeutung in der Zeit der Aufklärung. Immanuel Kant, ein bekannter Philosoph in dieser Zeit, ging grundsätzlich davon aus, dass jeder Mensch zur Selbstbestimmung fähig sei. Kant meint mit dem Begriff weniger die Unabhängigkeit von anderen Menschen, sondern „ Von der Sinnenwelt (Bedürfnissen, Emotionen und Motivationen) unabh ä ngig “. Er begründet dies mit der praktischen Vernunft, welche dafür verantwortlich sei, dass Menschen auch unangenehme Sinneseindrücke (z.B. Stress, psychische Störungen oder Krankheiten) überstehen und sie positiv deuten können.23 Menschen, die diese praktische Vernunft abgesprochen bekommen, leiden meist unter chronischen psychischen Erkrankungen, schweren Demenzen oder haben eine geistige Behinderung. „Offensichtlich gelten Menschen mit verminderten kognitiven Fähigkeiten nicht immer in der Lage, Situationen adäquat einzuschätzen und entsprechende Entscheidungen zu treffen.“24 Somit gelten diese als unfähig, sich als autonome Subjekte zu begreifen.

Ein zentrales Problem bei der theoretischen Reflexion des Begriffes der Selbstbestimmung bildet die Einsicht. Eigenes und fremdes Handeln muss begründet und bewertet werden. Hierfür ist die Einsicht erforderlich. Bei Menschen mit intellektuellen Verminderungen ist die Alltagserfahrung, dass eine Einsicht generell nicht möglich ist.25 Speck (2001) stellt sich nunmehr die Frage, ob „da nicht unüberschreitbare intellektuelle Grenzen [bestehen, d. Verf.], wenn es um die praktische Vernunft geht?“26 Diese „unüberschreitbaren intellektuellen Grenzen“ bezeichnet diejenigen Grenzen, die Menschen daran hindert Selbstbestimmt zu handeln.

Jedoch lässt sich der Begriff nicht strikt an die praktische Vernunft binden. Es sind andere Begründungsmuster notwendig um zu beschreiben, wie Selbstbestimmung verstanden und welche Anforderung an ein autonomes Handeln gestellt werden kann.

Nach Theunissen und Kulig (2006) lassen sich drei Argumentationen unterscheiden, die weiterhin als Begründung von Selbstbestimmung dienlich sein können.

1. Eine Argumentation ist das stärker Werden des Begriffes als Folge der Entwicklungen moderner Gesellschaften.

Flexibilität, Globalisierung, Mobilität usw. sind Schlagworte der modernen westlichen Gesellschaft. Der Neoliberalismus am Ende des 20. Jahrhunderts schaffte Voraussetzungen, dass diese Begrifflichkeiten von jedem Menschen, auch von Menschen mit Behinderung, gefordert werden. Diese Argumentationslinie beruht darauf, dass Selbstbestimmung nicht nur auf ethische und pädagogisch fundierte Überlegungen zurückgreift, sondern als ein Ergebnis gesamtgesellschaftlicher Wandlungsprozesse zu sehen ist.27 Dieser Wandlungsprozess macht deutlich, dass Selbstbestimmung auch heute noch schwierig umzusetzen ist. Neben positiven Aspekten steht jedoch die Gefahr, dass vor allem Menschen mit Behinderung „im Zuge eines überdehnten Autonomiekonzeptes notwendige Unterstützung vorenthalten wird.“28

2. Im normativen Sinne wird Autonomie als Leitidee behandelt. Positive Rechtsnormen und Ziele, die in Wertesystem festgelegt wurden, werden formuliert und als ein Grundverständnis begriffen. Die „Deklaration von Madrid“ aus dem Jahre 2003 (verabschiedet von Menschen mit Behinderung die an dieser Proklamation mitgewirkt haben), möchte „Behinderung ausdrücklich als ein Menschenrechtsthema verstanden wissen.“29 Teilnehmer des Behindertenkongresses forderten Selbstbestimmung und der Abwendung vom Begriff des „behinderten Patienten“. Forderungen im Sinne von Empowerment, wie z.B. dass Menschen mit Behinderung als „Experten in eigener Sache“ für sich selbst entscheiden können und nicht mehr durch professionelle Fachkräfte entmündigt werden, wurden in der Deklaration festgehalten.30

3. Als letzte Argumentationslinie wollen Kulig & Theunissen (2006) theoretische Begründungen herausarbeiten, unabhängig von Behinderung oder anderen Beeinträchtigungen. Es wird angeführt, dass „nach einer umfassenderen Erklärung gesucht werden [muss, d. Verf.], ´da eine Bindung an Situationseinsicht bzw. praktische Vernunft im Falle geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit zu kurz greift‘.“31 Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung kann in diesem Fall nicht sicher ausgeschlossen werden. Dadurch ist man ebenfalls in der Lage Autonomie grundsätzlich bei allen Menschen anzunehmen und ihre Förderung in allen Bereichen der Sozialen Arbeit umzusetzen.

Es wird deutlich, dass „ein Selbstbestimmtes Leben führen“ auf unterschiedliche Weise betrachtet werden kann. Inwieweit das Handeln eines Individuums autonom sein kann, sei es ein Mensch mit oder ohne Behinderung, hängt unter anderem davon ab, wie er selbst Situationen einschätzen kann. Wie oben zu sehen ist, hängt dies vom Willen und auch der intellektuellen Fähigkeit ab. Des Weiteren ist Selbstbestimmung als gesellschaftliche Entwicklung zu betrachten. Grenzen der Handlungsautonomie entstehen unter anderem dann, wenn Personen innerhalb eines Systems von „Helfern“ entmündigt werden. Die Selbstbestimmung fördert jedoch die „eigene, selbstverantwortliche Entscheidungs- und Regiekompetenz“32 von Menschen, die zukünftig als „Experten in eigener Sache“ auftreten sollen.33

Die Selbstbestimmung muss jedem Menschen innerhalb der Gesellschaft möglich sein, jedoch weiterhin vor dem Hintergrund, dass es Grenzen gibt. Autonome Handlungen müssen immer darauf bedacht sein, andere Personen innerhalb der Gemeinschaft nicht zu gefährden. Die Interaktion (keineswegs unter entwicklungshemmenden Einflüssen) mit dem sozialen Umfeld stellt eine Entwicklung zu einer „Ich-Identität“34 dar und ist notwendig um die eigenen Handlungsweisen auf eine psychische Gesundheit, sowie auf eine sichere soziale Position auszurichten.

„Alle Selbstbestimmung hat sich vor den anderen zu rechtfertigen, d.h. ist sozialen Normen und Beschränkungen unterworfen. Zur Selbstbestimmung gehören demnach auch die Selbstbeherrschung, das Erlernen von Rücksicht gegenüber anderen und das Einhalten gemeinsam vereinbarter Regeln.“35

Die Selbstbestimmungsfähigkeit und deren Erziehung, sowie der Schaffung von Voraussetzungen, in sozialen Kontexten selbstbewusst und sozial kompetent aufzutreten, führt zu einer weiteren Betrachtung eines Grundwertes des Empowerment-Konzeptes.

2.3. Kollaborative und Demokratische Partizipation

Das Leitmodell der Inklusion wird ebenso vom Gedanken der Partizipation als Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berührt. Im Zuge der Partizipation bildet somit die kollaborative und demokratische Partizipation einen weiteren wichtigen Grundwert für das Empowerment-Konzept in der Behindertenarbeit.36

Betroffene Personen sollen bei diesem ethischen Bezugswert ihre Lebensgestaltung selbst bestimmen können und ihre Lebenswelt eigenverantwortlich gestalten. Sie sollen an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt sein. Ebenso ist die Teilhabe an öffentlichen Prozessen, sowie kollektive Aktionen an wichtigen Prozessen wichtig, um angemessen teilnehmen und mitentscheiden zu können. Ein Grundsatz, der im Empowerment-Konzept die politischen Dimensionen deutlich werden lässt ist das „policy making“ (Dt.: Politikgestaltung). Bei diesem „policy making“ geht es u.a. um ziviles Engagement, Betroffenen-Beiräte oder Arbeitskreise mit politischen Mandaten.37

Dieser Grundwert hebt hervor, dass innerhalb einer postmodernen Gesellschaft die Gestaltungsmöglichkeiten von Individuen und Gruppen und deren Potenziale durch Individualität und Pluralität, aber auch durch Gruppen mit gleichen Interessen, zunehmend von Einflüssen durch Institutionen, Politik oder anderen einflussreichen Bereichen der Gesellschaft, losgelöst werden. Unter dem Gesichtspunkt von Empowerment haben Menschen mit Behinderung eine aktive Rolle ihre eigenen Interessen durchzusetzen und damit auch Konflikte zu überwinden. Dabei werden sie als selbstbestimmte Menschen wertgeschätzt. Individuelle und kollektive Interessen der Selbstbestimmung müssen somit vor dem Hintergrund der eigenen Wünsche sowie der Vorstellungen der Gemeinschaft beachtet und unterstützt werden. Trotz der Entwicklung der Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderung, gibt es heute in Organisationen und in der Behindertenpolitik dennoch weiterhin Entscheidungen, die keine echte Mitbestimmung und Partizipation der betroffenen Menschen zulassen. Eine demokratische Partizipation zu erreichen ist für die Adressaten der Behindertenhilfe, im Sinne des Empowerment-Konzeptes, äußerst wichtig. Nur so lässt sich eine Gesellschaft herstellen, deren Mitglieder wertgeschätzt und ernstgenommen werden. Kleinere Gesellschaften (Gemeinden, soziale Systeme, Vereine, Institutionen, lokale Lebensbereiche o.ä.) könnten hier von einer demokratischen Form ausgehen, die für alle Entscheidungen, während und am Ende eines Dialoges, eine Übereinstimmung findet, mit dem alle Mitglieder einverstanden sind; alle die vorher fremdbestimmt waren und all diejenigen, die andere Menschen bestimmt haben (Herrschende und Beherrschte). Eine normative Bezugsbasis, um eine Randgruppenentstehung auszuschließen, ist in solch einer kleinen Gemeinschaft wie auch in großen Gesellschaftsformen notwendig. International sind bspw. die „allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ zu nennen und seit Neuestem auch die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (2006). Diese „UN- Behindertenrechtskonvention“ gibt den Empowerment-Ansatz in ihren Grundzügen wieder - wichtige Begriffe, die diese Konvention mit sich trägt, sind „Selbstbestimmung, Diskriminierungsfreiheit, gleichberechtigte Teilhabe.“38

2.4. Verteilungsgerechtigkeit

Ressourcen innerhalb einer Gesellschaft müssen gerecht verteilt sein, nur so kann eine demokratische und kollaborative Partizipation einen Wert bekommen. Inwieweit lassen sich diese Ressourcen gerecht verteilen und somit eine Partizipation der Adressaten erreichen? Um eine demokratische Partizipation verwirklichen zu können, gilt es, mit der Hilfe von politischen Mandaten eine gerechte Verteilung und einen freien Zugang zu Informationen, staatlichen Leistungen (wie kostenlose Beschulung), einen freien Zugang zu Bildungseinrichtungen und zur Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu erreichen. „Im Prinzip haben wir es hier mit dem Postulat einer „politischen Machtverteilung“ (..) zu tun, die vor allem benachteiligte Bürger einer Gesellschaft als kompetente (zuständige) Experten in eigener Angelegenheit stärken und zugleich eine gerechtere, ‚besser Verteilung der ökonomischen Ressourcen nach sich ziehen (Galtung 2000, 105) soll.“39 Hinter dieser Auffassung steht die Meinung, dass Macht und Wohlstand ungleich verteilt sind. Besonders Randgruppen (Menschen mit Behinderung, Arbeitslose usw.) wird dadurch ein Zugriff auf allgemeine Dienstleistungen in der Gesellschaft erschwert wird. Die Gesellschaft, in der extreme Benachteiligung und Diskriminierung der Personengruppen stattfindet, soll insoweit verändert werden, dass Partizipations- und Zugangshindernisse aus dem Weg geräumt werden. Einen Beitrag hierfür leistet u.a. auch die UN- Behindertenrechtskonvention, die eine Barrierefreiheit und Zugangsmöglichkeit in allen Staaten, die diese Konvention unterzeichneten, voraussetzt. Barrierefreiheit spielt hierbei, wie oben auch schon bei der Inklusion zu sehen, eine wichtige Rolle. Das Verändern öffentlicher Einrichtungen und Institutionen um deren Informationen gerecht an alle Mitglieder der Gesellschaft verteilen zu können ist enorm wichtig um eine Basis herzustellen, die es den Menschen ermöglicht in ihren Handlungen frei zu sein.

Beim Empowerment-Konzept geht es darum, auf Basis erfolgreicher Partizipation und Inklusion, eine Gesellschaft entstehen zu lassen, die es allen Mitgliedern ermöglicht, selbstbestimmt zu leben. Eine Gesellschaft ist nur dann gerecht, wenn sie alle miteinbezieht und an allen sozialen, politischen und gesellschaftlichen Strukturen teilhaben lässt. Aus kommunitaristischer40 Sichtweise also, kann eine Gesellschaft nur dann ihre Ressourcen gerecht verteilen, wenn alle die gleichen Chancen besitzen und niemand marginalisiert wird. „Aus der Empowerment-Perspektive findet neben dem Verweis auf die allgemeinen Menschenrechte zweifellos der kommunitaristische Ansatz mehr Zuspruch, als eine Position, die den Individualismus fördert.“41 Allerdings darf bei diesem Ansatz die Individualität nicht vernachlässigt werden, um Pluralität zu wahren und auf dem Hintergrund der Menschenrechte eine gerechte Gesellschaft zu errichten. Inklusion und Selbstbestimmung bedingen sich somit gegenseitig. Ohne die Inklusion ließe sich kein autonomes Handeln erreichen, da stets eine Bevormundung vorherrschen würde. Andererseits aber ließe sich auch soziale Inklusion durch das selbstbestimmte Handeln nicht erreichen, da erst durch das eigenständige herauslösen und „herausgelöst werden“ (durch bspw. Barrierefreiheit) aus eingeschränkten Verhältnissen eine gleichwertige Betrachtung der Personen innerhalb der Gesellschaft gegeben sein kann.42

2.5. Sozial- und gesellschaftspolitische Entwicklungen der „Teil- habe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung“

Im Folgenden soll deutlich gemacht werden, welche Entwicklungen die Teilhabe von Menschen mit Behinderung aus gesellschaftlicher wie sozialpolitischer Sicht möglich gemacht haben. Es wird dargestellt, wie sich die gesellschaftliche Teilhabe dieser Menschen vom dritten Reich bis zum heutigen Stand entwickelt hat. Aufgrund der weiteren Ausarbeitung dieser Arbeit, wird bei der Darstellung der Schwerpunkt auf die „Teilhabe am Arbeitsleben“ gelegt.

Nach Ende des zweiten Weltkrieges 1945 und der Entstehung der heutigen Bundesrepublik Deutschland (BRD) 1949 wurden Menschen mit körperlichen, intellektuellen oder psychischen Einschränkungen weiterhin als Tabuthema betrachtet. Das Wegsperren und das Verstecken von Menschen mit Behinderung war im dritten Reich (1933 - 1945) alltäglich, da die Nationalsozialisten zu dieser Zeit die sogenannte „Rassenhygiene“ durchführten und die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ an der Tagesordnung war. Sie gehörten zur Kategorie „lebensunwerten Lebens“ und wurden während der nationalsozialistischen Herrschaft zwangssterilisiert, isoliert und auch ermordet. Vor der Zeit des dritten Reiches, waren Menschen mit Behinderung durchaus akzeptiert und durch verschiedene Institutionen (Kirche, Wohlfahrt usw.) unterstützt worden. Im Anschluss an den zweiten Weltkrieg war nun die Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderung noch nicht ganz wiederhergestellt. Sozialpolitische Veränderungen wurden erst nach ca. 20 Jahren umgesetzt, da nun die Geburtenrate wieder stieg (wieder mehr Kinder mit Behinderungen) und sich auch in der Gesellschaft in den 60er Jahren ein grundlegender Wertewandel vollzog.4344

Nach dem zweiten Weltkrieg (ab 1945) musste somit versucht werden, die Sozialversicherungssysteme von der nationalsozialistischen Sichtweise wieder in ein System umzuwandeln, dass der gesamten Gesellschaft zu Gute kam. Folgend wird ein Überblick über dieses System dargestellt, wie es auch heute noch in der Sozialpolitik verankert ist.

Das soziale Sicherungssystem ist auf fünf Bereiche aufgegliedert und ergibt sich aus den Sozialversicherungen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Eingeführt wurden Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung von Otto von Bismarck 1883-1889, 1927 kam die Arbeitslosenversicherung hinzu, bis schließlich die Pflegeversicherung im Jahre 1995 den Abschluss des heutigen sozialen Sicherungssystems bildete. Die kommunale, steuerfinanzierte Sozialhilfe nimmt eine subsidiäre Funktion innerhalb dieser, nach dem Versicherungsprinzip funktionierenden Systems, wahr. „Besondere soziale Rechte behinderter Menschen wurden schrittweise und größtenteils als Querschnittsmaterie innerhalb des sich bereits als solches entwickelnden und ausdifferenzierten allgemeinen sozialen Sicherungssystems institutionalisiert.“45 Im gesamten System dieser Versicherungen existierte keine bestimmte Behörde auf Bundes-, Landes-, oder kommunalebene, die sich speziell um „Behinderungsfälle“ sorgte und sich diesen annahm. Behinderung „litt“ im sozialen System in Deutschland, aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten der einzelnen Versicherungen in den ganzen Jahren bei „Behinderungsfällen“ deshalb unter „Zuständigkeitszersplitterung, Mehrfach- zuständigkeiten, Koordinationsproblemen und uneinheitliche[n] Rechtansprüche[n].“46 Um dem entgegenzuwirken und zu versuchen, das Sozialrecht für Menschen mit Behinderung zu vereinheitlichen, kam es 1970 zum „Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Förderung der Rehabilitation.“47 Alle Arten von Hilfen (medizinische, erzieherische, berufliche) sollten schnell und unbürokratisch für alle Menschen mit Behinderung bereitgestellt werden. Wichtigste Neuerung war, dass alle Leistungen unabhängig von Art und Ursache der Behinderung bereitgestellt werden. Zum ersten Mal kam hier eine Gleichstellung aller Menschen mit Behinderung zum Tragen und leitete somit den Grundsatz „Finalitätsprinzip statt Kausalitätsprinzip“ ein.48 Dieser Grundsatz besagt, dass Leistungen bereitgestellt werden, unabhängig von der Schadensursache. Für Menschen mit Behinderung bedeutete dies zu dieser Zeit, dass nun jede Art von Behinderung, egal wann oder wieso sie eintritt, in die Rehabilitation eingebunden wurde und somit jeder Mensch mit Behinderung die Möglichkeit erhielt, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zuvor wurden Art und Höhe der Leistungen lediglich danach bemessen, warum dieser Mensch eine Behinderung hat und wie sie eingetreten war.

Im Zuge dieser Entwicklungen kam es in den 70er Jahren zu gesetzlichen Änderungen. Die Umsetzungen des Aktionsprogramms waren zu finden im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), in dem 1974 festgelegt wurde (nach dem 3. Gesetz zur Änderung des BSHG), dass alle Behinderten einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben. Dieser Anspruch war jedoch nur als „Kann-Leistung“ zu verstehen und lag im Ermessen der zuständigen Verwaltung. Zum BSHG verabschiedete der Deutsche Bundestag ebenfalls die Werkstattkonzeption, die es fortan Menschen mit Behinderung ermöglichte, in geschützten Bereichen berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung wahrzunehmen (BT- Drucksache 7/3999). Mit dieser Werkstattkonzeption wurden neue Wege geschaffen um den Menschen mit Beeinträchtigungen verschiedener Art einen Arbeitsplatz anzubieten. Dies stand jedoch erneut einer Dezentralisierung der Behindertenhilfe im Wege und konnte nicht gewährleisten, dass die „Teilhabe am Arbeitsleben“ auch auf dem „ersten Arbeitsmarkt“ stattfinden kann.

Die Konzeption (seit 2001 im SGB IX Kapitel 12 festgelegt) bekam, mit dem Hintergrund der Entwicklung des Integrations- und Inklusionsgedanken, wichtige Zusätze erst im Jahre 2008. Im § 136 Abs. 1 SGB IX hatten die WfbM seit der Gesetzänderung vom 22.12.200849 ebenfalls den Auftrag ausgelagerte Berufsbildungs- und Arbeitsplätze bereitzustellen und diese auch dauerhaft den Menschen anzubieten. Für diese Entwicklung war u.a. die steigende Zahl an Werkstattaufnahmen in ganz Deutschland verantwortlich. (Nähere Ausführungen zur Geschichte und Entwicklungen dieses Gesetzes sind unten in diesem Kapitel und in Kapitel 3 dieser Arbeit zu finden.)

Eine weitere Neuerung war das „Rehabilitationsangleichungsgesetz“ (RehaAnglG) von 1974. Rehabilitationsangleichungen verschiedener Träger sollten im Interesse der Betroffenen angeglichen und koordiniert werden. Das Rehabilitationsverfahren wurde in diesem Fall jedoch nicht vereinfacht, sondern durch das Fortbestehen der Rechtsvorschriften von Rehabilitationsträgern wurde es im Einzelverfahren unübersichtlich und erschwerte die Umsetzung des Finalitätsprinzips. Im RehaAnglG war als Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“50 zu finden. Ebenso wie gilt „Rehabilitation vor Pflege“51 und beide Leitsätze sind heute noch so aktuell.52 Bei der Teilhabe am Arbeitsleben kommen diese Grundsätze noch häufig zur Geltung, da eine Rehabilitation das Beziehen einer Rente überflüssig machen kann.

Als weitere Gesetze, die relevant für die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung sind, die zwischen 1970 und heute verabschiedet wurden, sind des Weiteren zu nennen (Nach Cloerkes & Felkendorff, 2007):

Das Gesetzüber die Sozialversicherung Behinderter (BehSozVersG) von 1970 regelt, dass Sozialversicherungsbeiträge für behinderte Menschen in WfbM oder Berufsförderungswerken aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden. Auch in diesem Gesetz wurde die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung an den „Normal-Arbeitenden“ in der freien Wirtschaft angepasst. Er sollte die gleichen Bedingungen am Arbeitsplatz erfahren.

Das Sozialgesetzbuch - allgemeiner Teil (SGB I) von 1975 stellte einen Rechtsanspruch auf Eingliederung der Menschen mit Behinderung fest.

Das Arbeitsf ö rderungsgesetz (AFG) von 1975 regelte in Verbindung mit der Anordnung des Verwaltungsrates der damaligen Bundesagentur für Arbeit (Bundesanstalt f. Arbeit)über die Arbeits- und Berufsf ö rderung Behinderter (AReha) die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen. 1998 wurde durch ein Arbeitsförderungsreformgesetz das AFG in das dritte Buch der Sozialgesetzbücher übernommen. Das SGB III mit dem Titel „Arbeitsförderung“ regelt für Menschen mit Behinderung seit diesem Zeitpunkt verschiedene Maßnahmen und finanzielle Gelder um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.

In Bezug auf Behinderung am Arbeitsleben kamen zwischen 1973 und 1976 die Gesetze Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie das Arbeitsplatzförderungsgesetz (APFG) ergänzend hinzu.

Weiterhin erwähnenswert ist das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 1974, welches letztendlich auf Grundlage des Finalitätsprinzips für alle Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung galt und somit den Forderungen des oben genannten Aktionsprogrammes am Nähesten kam. Die wichtigste Novellierung dieses gesetzlichen Machwerkes war das Gesetz zur Bek ä mpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und prägte somit wesentlich den seit 2001 gültigen zweiten Teil des SGB IX - das Schwerbehindertenrecht wie es heute angewandt wird. In diesem sind Grundlagen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt festgelegt.

1990 kam ebenso das heutige SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als eigenständiger Rehabilitationsträger hinzu, wobei hier vor allem die Eingliederungshilfe von „seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen“ zu nennen ist.

Der letzte Teil der heutigen Sozialversicherungen und somit auch Teil des heutigen Sozialgesetzbuches, kam 1995 in Form der Pflegeversicherung hinzu und bildet das elfte Buch („Soziale Pflegeversicherung“). Es garantiert eine Unterstützung für Menschen mit Behinderung, die einer Pflege von voraussichtlich mindestens sechs Monaten bedürfen.53

Es wird deutlich, dass sozialpolitische Entwicklungen in der Nachkriegszeit, vor allem in der Behindertenarbeit, noch sehr lange auf sich warten ließen. Dennoch war die Entwicklung positiv zu betrachten, auch wenn viele Gesetze oder Betrachtungsweisen von Menschen mit Behinderung bis zu den 90er Jahren auf viele Vorurteile aus der Nachkriegszeit zurückzuführen sind.54 Eine Vereinheitlichung eines gemeingültigen Gesetzes für Menschen mit Behinderung wurde von der Bundesregierung seit Ende den 70er Jahren bereits angestrebt und hatte 1993 seinen ersten Entwurf. Da dieser vom Bundeskabinett jedoch zurückgewiesen wurde, kam es erst 1998 zur konkreten Umsetzung eines Werkes, welches das Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht zusammenfassen sollte. Schließlich ist 2001 das Gesetz zur „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ als neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.

Im Anschluss daran wurde am 27.4.2002 das „Behindertengleichstellungsgesetz“ (BGG) beschlossen. Dieses Gesetz hat zum Ziel, „die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“55 Dieses Gesetz verpflichtet u.a. die Träger der öffentlichen Gewalt (Einrichtungen der Bundesverwaltung; öffentlich-rechtlicher Bereich) die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung umzusetzen und eine Herstellung von Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden, Wegen und Plätzen zu erreichen. Ebenso sind Kommunikationshilfen, Bescheide in leichter Sprache, Anwendung der Gebärdensprache gesetzlich festgelegt. Durch dieses Gesetz soll somit sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderung bei allen behördlichen Auseinandersetzungen ihre eigenen Rechte „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“56 wahrnehmen können.

Weiterhin kam es sozialpolitisch zu einer Entwicklung im internationalen Bereich.

Durch die deutsche Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) im Jahre 2009 wird nunmehr der Wunsch nach einer inklusiven Gesellschaft auch auf politischer Ebene größer. Nennenswerte Gesetzesänderungen, die nach in Kraft treten der UN-BRK entstanden sind, werden im Folgenden erläutert:

Als Gesetzesänderungen im SGB IX ist vor allem das „Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung“ zu erwähnen. Bei dieser Änderung wurde im Jahre 2008 der § 38 a) eingeführt, der die „Unterstützte Beschäftigung“ mit Personenkreis, Aufgaben usw. benennt. Dies ist wohl nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ das nennenswerteste, das innerhalb der SGB IX als Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung gilt.

Eine weitere Gesetzesänderung, die sich auf alle Sozialgesetzbücher auswirkte, wurde am 20.12.2011 durch das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ durchgeführt. Dabei wurde in den Sozialgesetzbüchern eins bis sechs, neun, elf und zwölf sowie in weiteren Gesetzen wie bspw. dem „Berufsbildungsgesetz“ oder der „Eingliederungszuschuss“ wichtige Änderungen vorgenommen. Diese sollten bewirken, dass auch Menschen mit Behinderung, vor allem nach dem dritten Buch, zukünftig zusätzliche Chancen haben, besser auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

Die Bundesrepublik hat sich mit der Ratifizierung der UN-BRK ebenfalls dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen einen „Staatenbericht“ zu verfassen, der den Verlauf der Umsetzung der Konvention dokumentiert. Darin sind vor allem Maßnahmen, Projekte und finanzielle Aufwände zu finden, wie Deutschland die Inklusion von Menschen mit Behinderung fördert. Unter Artikel 2757 des Berichtes sind diese Maßnahmen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben zu finden. U.a. die Einführung des „Job 4000“ sowie die Maßnahme „initiative Inklusion“ sollen den Menschen mit ihren individuellen Beeinträchtigungen helfen, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser zurecht zu finden. Das Projekt „Job 4000“ soll neue Arbeitsmarkt- und Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung bereitstellen. Hierbei werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe dem Projekt im Zeitraum zwischen 2007 und 2013, 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Es soll Ausbildungen, Beschäftigungschancen und die betriebliche Prävention stärken. Bei der „Initiative Inklusion“ werden von der Bundesregierung vor allem finanzielle Mittel bereitgestellt, um Menschen mit Behinderung eine bessere Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten. Dabei werden 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt um neue Arbeitsplätze in Betrieben zu schaffen, Sonderschüler den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen und die Beratungskompetenzen in verschiedenen Institutionen zu verbessern.58

Ein wichtiges Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ist die finanzielle Unterstützung von Betrieben um flächendeckende Barrierefreiheit herzustellen. Dies bildet eine wichtige Grundlage um die Inklusion voranzutreiben, da nun nicht nur die Menschen mit Behinderung die Anstrengung aufbringen müssen sich in einen Betrieb zu integrieren, sondern nun auch die Unternehmen gefordert sind, die Möglichkeiten zur Beschäftigung des Personenkreises herzustellen. Bei den Integrationsämtern (nach § 102 SGB IX) können finanzielle Aufwendungen bezuschusst werden und zusätzlich kann es Eingliederungszuschüsse oder Zuschüsse bei Probebeschäftigungen und Praktika geben.59

Es ist zu erkennen, dass die Sozialpolitik in den letzten 78 Jahren viel für die Rechte und Teilhabechancen für Menschen mit Behinderung umgesetzt hat. Die Bundesregierung selbst sieht die Behindertenpolitik vor allem in den 90er Jahren im Paradigmenwechsel, zu dieser Zeit wurde vor allem eine selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung gefördert.60 Neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und der Einfluss internationaler Verbände haben dazu geführt, dass u.a. auch Inklusionsprozesse angestoßen wurden und in Deutschland zunehmend Menschen mit Behinderung bessere Chancen bekamen.

Dennoch sind Maßnahmen und Projekte, wie z.B. die „Unterstützte Beschäftigung“, die in anderen Ländern wie Amerika (hier bereits Mitte der 1970er Jahren), Irland oder den skandinavischen Ländern schon seit Anfang der 90er Jahre umgesetzt werden, erst seit 2008 in Deutschland gesetzlich verankert (näheres zur geschichtlichen Entwicklung dieser Maßnahme in Kapitel 3). „Die Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützte Beschäftigung“ (kurz: BAG UB) versucht bereits seit ihrer Gründung 1994, ein Jahr nach Einrichten eines Europaweiten Verbandes zur Förderung von „Supported Employment“61, dieses Konzept in Deutschland rechtlich zu verankern. Das Gesetz dazu wurde jedoch erst im Jahre 2008 vom deutschen Bundestag verabschiedet.

Gesellschaftspolitisch ist in dieser Zeit zu erkennen, dass vor allem durch das „BGG“ und durch die Ratifizierung der UN-BRK in Deutschland der Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung entgegengewirkt wird. Das Anstreben eines allgemeinen inklusiven Systems, in dem alle Menschen mit ihren individuellen Fähigkeiten anerkannt und respektiert werden, ist ein Ziel der Gesellschaftspolitik in Deutschland. Durch Maßnahmen und finanzielle Zuschüsse für Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes sollen Menschen mit Behinderung langfristig mehr Möglichkeiten haben, ihre Selbstbestimmung wahrzunehmen. Somit wird deutlich, dass ein Umdenken innerhalb der Gesellschaft und damit auch in der Arbeitsmarktpolitik geschieht, was die Potenziale und Entwicklungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung betrifft. Eine Sensibilisierung der Arbeitgeber der freien Wirtschaft muss insoweit geschehen, dass diese den Menschen eine Möglichkeit geben, am Arbeitsleben teilzuhaben. Dies geschieht u.a. durch die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet 5% ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung oder gleichgestellten behinderten Menschen zu besetzen. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

[...]


1 Cloerkes, 2007 S. 99

2 Cloerkes, 2007 S. 96

3 Vgl. Übereinkommen der Vereinten Nation über die Rechte von Menschen mit Behinderung, 2011

4 Vgl. Hermes S.6 f

5 Vgl. Theunissen, 2009 S.20

6 Vgl. Markowetz, 2007 S. 213

7 Ebd. S. 213

8 Vgl. Lebenshilfe, 1995 S.13 nach Markowetz, 2007 S. 222

9 Vgl. Markowetz, 2007 S.222 f

10 Ebd. S.223

11 Vgl., Hinz, 2009 S. 5 f

12 „dritter Arbeitsmarkt“: Als dritter Arbeitsmarkt wird die Form des Arbeitsmarktes genannt, die es Menschen mit Behinderung ermöglicht in einem geschützten und separiertem Rahmen (bspw. einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)) am Arbeitsleben teilzuhaben. Dieser Arbeitsplatz für die betroffenen Menschen wird in einer Einrichtung angeboten, die diese Arbeiten speziell für diesen Personenkreis anbietet. Es wird davon ausgegangen, dass diese Menschen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder (§136 Abs. 1 SGB IX) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

13 Hinz 2009 S.8

14 Theunissen, 2009 S.20

15 Vgl. ebd. S.20

16 Ebd. S.20 f

17 Ebd. S.22

18 Vgl. Hermes, 2007 S.6 f

19 Der Begriff „Grundwert“ wird hier von Theunissen (2006, 2009) als „wichtige ethische Bezugspunkte“ im Empowerment-Konzept verwendet. Die Folgenden Begrifflichkeiten (kap. 2.2. - 2.4.) Selbstbestimmung, kollaborative und demokratische Partizipation und Verteilungsgerechtigkeit sind für Theunissen wichtige Handlungsrichtlinien, nach denen das Empowerment-Konzept anzuwenden ist.

20 Brockhaus,1993 S.87

21 Vgl. Novak, 1993 S.313

22 Waldschmidt, 2003 S.14

23 Vgl. Kulig & Theunissen, 2006 S.238, Theunissen, 2009 S.41

24 Theunissen, 2009 S.41

25 Vgl. Speck, 2001 S.25 nach Theunissen, 2009 S.41

26 Ebd.

27 Vgl. Waldschmidt, 2003 S. 18 f nach Kulig & Theunissen, 2006 S. 239 f

28 Waldschmidt, 2003 S.18 f nach Kulig & Theunissen, 2006 S.240

29 Kulig & Theunissen, 2006 S.240

30 Vgl. ebd.

31 Ebd.

32 Kulig & Theunissen, 2006 S.240

33 Vgl. ebd.

34 Theunissen, 2009 S.45

35 Speck, 2001 S.31

36 Vgl. Theunissen, 2009 S.46

37 Vgl. ebd. S.47

38 Theunissen, 2009 S.48 f; auch Galtung, 2000 S.106ff.

39 Theunissen, 2009 S.52

40 Kommunitaristisch (Kommunitarismus; lat.: communitas: Gemeinschaft): Eine Weltanschauung, die aufgrund von Kritik an „John Rawls - Theorie der Gerechtigkeit“ entstand. Kommunitaristen gehen davon aus, dass eine Gesellschaft mehr Gerechtigkeit herstellen kann, indem man die Eigeninitiative der Gemeinschaft stärkt. Dem Individualismus ist entgegenzuwirken, da dieser nicht für alle ein geltendes Recht aufstellen kann. Ein Leitsatz des Kommunitarismus: Das „Gute“ vor dem Recht. Mehr Hilfe zu Selbsthilfe, soziale Gerechtigkeit und gemeinschaftsbezogene Verantwortung sind wichtige Richtlinien der kommunitaristischen Denkweise. Siehe auch http://www.socialinfo.ch/cgi-bin/dicopossode/show.cfm?id=349 (abgerufen am 29.4.2013)

41 Shor, 1992 S.118 nach Theunissen, 2009 S.56

42 Vgl. Theunissen, 2009 S.57

43 Vgl. Hähner, 2011 S.25 ff.

44 Während den „68ern“ trieb die Junge Generation zu dieser Zeit eine Aufklärung der NS-Zeit voran. Somit entstand ein Umdenken innerhalb der Gesellschaft. Die Geschehnisse im dritten Reich wurden bekannt und in allen Gesellschaftsschichten entstand eine Neuorientierung.

45 Cloerkes & Felkendorff, 2007 S.47

46 Ebd. S.48

47 Ebd.

48 Vgl. Ebd.

49 HEGA 01/09 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

50 Siehe § 8 SGB IX

51 Siehe § 31 SGB XI

52 Cloerkes & Felkendorff, 2007 S.49

53 Vgl. Cloerkes & Felkendorff, 2007 S.49 f

54 Menschen mit geistiger Behinderung galten in der Nachkriegszeit in Psychiatrien als „bildungsunfähig“ oder „lernunfähig“. Dies lag an der langsamen Entwicklung von Großeinrichtungen, diese verliefen sehr langsam und so wurden diese Vorurteile bis hin zu den 90er Jahren getragen. (Vgl. Auch Hähner, 2011 S. 26 f.)

55 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) §1

56 Ebd. §4

57 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2011 S.64 ff.

58 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2011 S.66 f.

59 Vgl. ebd. S.64

60 Vgl. ebd. S.3

61 1994 entstand vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung des „Supported Employments“- Konzept in Amerika in Europa ein Zusammenschluss der bis dato 19 Mitglieder innerhalb von Europa zählt (Stand 18.4.2013). Diese „European Union of Supported Employment“ (kurz: EUSE) fördert erfolgreich seitdem das Konzept. Die BAG UB ist seit 1995 Mitglied in dieser Gemeinschaft. Nähere Information unter www.euse.org/about-euse und www.bag-ub.de (abgerufen am 18.4.2013)

Ende der Leseprobe aus 94 Seiten

Details

Titel
Empowerment in Inklusionsprozessen von Menschen mit Behinderung
Untertitel
Anwendung des Empowerment-Konzeptes in der "Unterstützten Beschäftigung"
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Note
2,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
94
Katalognummer
V416250
ISBN (eBook)
9783668662773
ISBN (Buch)
9783668662780
Dateigröße
1993 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialpädagogik, Empowerment, Menschen mit Behinderung, Vermittlung allgemeiner Arbeitsmarkt, Selbstbefähigung, Selbstbestimmung, Behinderung, Menschen mit Beeinträchtigung, Beeinträchtigung, Unterstützte Beschäftigung, §38 a SGB 9, SGB, Sozialgesetzbuch, Sozialarbeit, Pädagogik, Behindertenpädagogik, Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Kevin Weisbrod (Autor:in), 2013, Empowerment in Inklusionsprozessen von Menschen mit Behinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416250

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