Jugendkriminalität. Theoretische Ansätze und Faktoren zu ihrer Entstehung und deren Auswirkungen auf den Jugendstrafvollzug


Diplomarbeit, 2005

83 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Phänomen Jugendkriminalität
2.1 Was ist Kriminalität?
2.2 Was ist Jugendkriminalität?
2.3 Definition des Begriffs „Jugend“
2.3.1 Welche Altersgruppe umschreibt der Begriff Jugend?
2.3.2 Adoleszenz
2.4 Deliktarten, Alter, Geschlecht und Ausländeranteil
2.4.1 Tatverdächtige der Altersgruppen bei Straftaten insgesamt:
2.4.2 Geschlecht
2.4.3 Ausländeranteil
2.5 Deliktarten
2.6 Sanktionen im Jugendstrafrecht
2.6.1 Erziehungsmaßregeln
2.6.2 Zuchtmittel
2.6.3 Jugendstrafe
2.7 Besonderheiten der Jugendkriminalität
2.8 Ursachen für die Entstehung von Jugendkriminalität

3 Kriminalitätstheorien
3.1 Einleitung
3.2 Klassifikation der theoretischen Ansätze zur Entstehung abweichenden Verhaltens
3.3 Auswahl unterschiedlicher Ansätze zur Entstehung von Kriminalität
3.3.1 Ätiologische Ansätze
3.3.2 Die klassische Schule
3.3.3 Sozialstrukturelle Ansätze
3.3.4 Interaktionistische Ansätze
3.4 Inhaltliche Darstellung ausgewählter Theorien zur Entstehung von Kriminalität
3.4.1 Psychoanalytische Kriminalitätstheorie
3.4.2 Sozialisationstheorie
3.4.3 Lerntheorie/Theorie des differentiellen Lernens
3.4.4 Anomie - Theorie
3.4.5 Labeling Approach / Etikettierungsansatz
3.4.6 Das „Teufelskreis-Modell“ von Quensel

4 Jugendstrafvollzug
4.1 Einleitung
4.2 Der Vollzug der Jugendstrafe
4.3 Allgemeines zur Jugendstrafe
4.4 Komponenten eines Jugendstrafvollzugsgesetzes
4.4.1 Gesetzesziel/Vollzugsziel
4.4.2 Inhaftierung
4.4.3 Vollzugsplan/Erziehungsplan/Förderplan
4.4.4 Zielgerichtete Betreuung
4.4.5 Dienste
4.4.6 Entlassungsvorbereitung/Wiedereingliederung
4.4.7 Personal
4.4.8 Mitarbeit des Jugendlichen
4.4.9 Freizeitangebot
4.4.10 Kleidung
4.4.11 Unterbringung

5 Strafen, Erziehen, Resozialisieren?
5.1 Was bedeutet„Erziehung“?
5.1.1 Zur Begrifflichkeit der Erziehung im Jugendstrafvollzug
5.1.2 Die Problematik der Erziehung im Jugendstrafvollzug
5.2 Resozialisierung in oder durch den Jugendstrafvollzug ?
5.2.1 Zur Begrifflichkeit
5.2.2 Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Kriminalitätstheorien im Jugendstrafvollzug?

6 Resümee und Ausblick

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Es gibt keinen Tag, an dem keine neuen Schreckensmeldungen über jugendliche Kriminelle, erwachsene Straftäter, Wiederholungstäter und deren „Greultaten“ in den Medien berichtet wird. Entsetzen und Fragen bei allen Betroffenen und bei allen Nicht – Betroffenen:

Warum hat er/sie das getan? Hat das denn niemand ahnen können? Und vor allem die Frage: Wer ist letztendlich schuld? Wen können wir dafür verantwortlich machen? Wer hat es zu verantworten, dass solche Menschen frei herumlaufen?

Aber wie viele Menschen werden sich fragen: Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass dieser Mensch so etwas tut? War dieser Täter nicht vielleicht selbst ein Opfer?

Solche Dinge werden abends am Stammtisch wohl kaum diskutiert werden. Die lautesten Stimmen dort werden rufen: „Alle einsperren, nie wieder rauslassen, abschieben.“ Und solche Äußerungen sind entgegen der Realität noch harmlos.

Was dabei immer wieder vergessen wird, ist die Tatsache, dass all diese „Kriminellen“ unserer Gesellschaft entstammen. Es ist unter anderem unsere Sozialisation, die sie zum dem gemacht hat, was sie sind. Wie steht es um das Verantwortungsgefühl des einzelnen und aller gegenüber den Mitgliedern unserer Gesellschaft? Wie steht es um Solidarität, Akzeptanz und Respekt gegenüber anderen Menschen, Kulturen und deren Sitten? Haben wir tatsächlich alle in unsere Gemeinschaft aufgenommen? Oder ist es nicht vielleicht so, dass viele kriminelle Handlungen verübt werden, weil wir gar keine Gemeinschaft sind? Weil keiner mehr auf den anderen achtet?

Wo liegen die Gründe dafür, dass unsere Kinder kriminell werden? Sind es vielleicht die Medien, die alle schon von klein auf an Gewalt gewöhnen? Sind wir es selbst, weil wir keine Zeit mehr haben unsere Kinder zu erziehen, ihnen Liebe und Aufmerksamkeit zu schenken? Ist es vielleicht die Wirtschaft, die dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Mehrzahl so wenig verdient, so dass schon Kinder und Jugendliche zum Sozialfall werden und sie sich ihre, durch unsere Gesellschaft produzierten Konsumwünsche, mittels krimineller Handlungen befriedigen wollen? Ist es das Fehlen der immer mehr in Vergessenheit geratenden humanistischen Werte? Es könnte auch das immer wieder im Fadenkreuz stehende Bildungssystem sein. Oder der Zerfall der „klassischen“ Familienkonstellation.

Ist vielleicht die Ungleichverteilung der Chancen von Kindern und Jugendlichen der Grund für Jugendkriminalität? Produziert letztendlich der Gesetzgeber durch immer neue Einschränkungen im Strafgesetz seine „Kriminellen“ selber? Oder ist die gesetzliche Kontrolle das einzige Mittel, Straftaten zu verhindern? Und sollten wir als Gesellschaft nicht gemeinsam versuchen, Straffällige, die ihre Schuld im Sinne des Strafgesetztes verbüßt haben, wieder oder vielleicht auch erst jetzt, in unsere Gesellschaft zu integrieren? Ist Resozialisierung möglich, wo wird sie praktiziert? Oder handelt es sich bei dem Gedanken der Resozialisierung im Strafvollzug um bloße Augenwischerei, um die Bevölkerung in Sicherheit zu wiegen?

Jugendkriminalität wird immer wieder, entsprechend dem öffentlichen Interesse, diskutiert werden. Doch alle diese Fragen, die dieser Begriff doch ganz offensichtlich aufwirft, werden wenig oder gar nicht diskutiert. Wenn dies aber doch einmal anlässlich eines aktuellen Geschehens vorkommt, schlagen die Wellen erst einmal hoch, vielleicht müssen einige Beamte unter öffentlichem Druck „ihren Hut nehmen“, und diese Fragen werden nicht weiter verfolgt. Also werden auch aus aktuellen Ereignissen keine weitreichenden Konsequenzen gezogen.

Alle diese hier aufgeworfenen Fragen werden in dieser Arbeit leider nicht erschöpfend berücksichtigt werden können, da es deren Rahmen sprengen würde.

Diese Arbeit betrachtet die Ursachen von Jugendkriminalität, deren Besonderheiten und stellt verschiedene Theorien zur Entstehung von deviantem Verhalten vor.

Ich werde die momentane Situation im Jugendstrafvollzug näher betrachten und meine Überlegungen zu der Ausgestaltung des Vollzugs einer Jugendstrafe an Jugendlichen und Heranwachsenden innerhalb eines eigenständigen Jugendstrafvollzugsgesetzes einbringen. Zuletzt möchte ich auf die Begriffe Erziehen, Strafen und Resozialisieren eingehen, mich mit der Begrifflichkeit dieser „Schlagwörter“ auseinandersetzen und die pädagogische Ausrichtung im Jugendstrafvollzug betrachten.

Anhand der Erkenntnisse dieser Ursachenforschung soll überprüft werden, wie weit die Faktoren zur Entstehung von Kriminalität in der Realität des gegenwärtigen Jugendstrafvollzugs Berücksichtigung finden, oder in Zukunft finden sollten.

2 Das Phänomen Jugendkriminalität

2.1 Was ist Kriminalität?

Wenn man in einem Fremdwörterlexikon nachschlägt, wird der Begriff Kriminalität mit dem der Straffälligkeit übersetzt. Hält man sich an das lateinische Wort „crimen“, so lautet die Übersetzung „das Verbrechen“.

Was gilt in unserer Gesellschaft als kriminell? Wer darf sagen, was kriminell ist? Welches Verhalten ist kriminell, welches einfach nur „anders“, welches „unmoralisch“?

Allgemein betrachtet gilt in unserer Gesellschaft ein Verhalten als kriminell, das ein anderes Individuum oder die Gemeinschaft, schädigt, gefährdet oder verletzt. Kriminelles Verhalten wird in diesem Zusammenhang auch als abweichendes Verhalten bezeichnet, nämlich als abweichend von gesellschaftlich anerkannten Normen. Es gibt jedoch abweichendes Verhalten, das niemand als „kriminell“ kennzeichnen würde. Hierzu zählt z.B. der Selbstmord[1]. Umgekehrt gibt es auch kriminelles Verhalten, das nicht als abweichend gilt (Züchtigung von Kindern, Wirtshausschlägerei)[2].

Zugleich hat jeder einzelne seine ganz eigenen Vorstellungen von dem, was er als kriminell bezeichnen würde. Jeder hat seine eigene „Schwelle“ der Akzeptanz gegenüber von gesellschaftlichen Normen abweichendem Verhalten.

Obwohl durch die Steuerhinterziehung einer Privatperson der Staat und die Gemeinschaft geschädigt werden, würden die wenigsten, allerdings abhängig von der Größenordnung, diese Tat als kriminell bezeichnen.

Die einzige allgemeingültige Norm stellt in dem Fall der Kriminalität das Strafgesetz dar. Ist ein bestimmtes Verhalten hier ausdrücklich unter Strafe gestellt, so ist es nach dem allgemeingültigen Recht strafbar und somit kriminell.

WALTER äußert sich wie folgt: „ Erst die strafrechtlichen Tatbestände geben Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen ein menschliches Verhalten als ein Strafrechtsverstoß angesehen werden soll. In diesem Sinne wird das Verbrechen vom Strafrecht vorgegeben oder hergestellt. Maßgeblich dafür, ob und wann ein strafbares Verhalten vorliegt, sind die geltenden gesetzlichen Regelungen und deren Interpretation durch die juristischen Experten.“[3]

Jede Verhaltensweise, die im Strafgesetz nicht unter Strafe gestellt wird, ist also im weitesten Sinne legal. Ob jene Verhaltensweise dann jedoch auch sittlich und moralisch für die Gemeinschaft oder den Einzelnen akzeptabel sind, bleibt unbeantwortet.

Würde der Gesetzgeber den Rahmen innerhalb des Strafgesetzbuches jedoch noch enger stecken, Handlungsweisen noch genauer definieren, noch differenziertere Regeln und Grenzen festsetzen, so gäbe es für das Individuum wenig freie Entscheidungsmöglichkeiten im täglichen Handeln. Das würde allerdings eine Einschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung bedeuten, was dann gegen den Artikel 2 Abs.1 GG verstoßen würde.

Der Begriff der Kriminalität im kriminologischen Sinn ist jedoch enger gefasst, als der der Strafbarkeit von Verhalten. Nicht kriminell sind Gesetzesübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. falsches Parken[4].

Insgesamt lässt sich der Begriff der Kriminalität wie folgt definieren:

- Kriminalität ist im Sinne des Gesetzgebers eine Handlung, die gegen eine strafrechtliche Norm verstößt.
- Kriminalität stellt im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenhang eine Verletzung der gemeinschaftlichen Normen und Regeln dar.

Da Kriminalität Verhaltensweisen bezeichnet, die formell unter Strafe gestellt werden, wird der Begriff der Kriminalität je nach Gesetzeslage und amtierender Regierung einer Gesellschaft immer wieder neu definiert werden und wird somit insgesamt zum historischen Spiegel der Wertvorstellungen und Normen einer Gesellschaft und einer Epoche.

„Es gibt keine Gesellschaft, in der keine Kriminalität existiert. Sie wechselt zwar der Form nach; es sind nicht immer dieselben Handlungen, die so bezeichnet werden.“[5]

(Siehe auch WALTER).[6]

Interview mit einem 11-jährigen Mädchen

Frage: Was ist Kriminalität? Welches Verhalten bezeichnest Du als kriminell?

Antwort: Kriminell ist jemand, der böse ist. Bösartig. Jemand, der klaut und andere schlägt. Das soll man nicht machen, weil derjenige anderen wehtut oder ihnen schadet. Der darf das nicht, weil das im Gesetz steht. Wenn jeder machen würde, was er wollte, würde es immer weiter gehen und das Land würde ausgeraubt werden.

Wenn das Gesetz schreibt, das darf man tun, dann darf man es eben.

Wenn das Gesetz sagt, es ist verboten, dann darf man es nicht, und dann ist es kriminell. Ist doch ganz logisch. Aber viele halten sich nicht daran.[7]

Beim Lesen dieses Interviews drängen sich im Hinblick auf das zugrunde liegende Kriminalitätsverständnis und deren Einbindung in theoretische Zusammenhänge sofort einige Fragen auf:

- Welcher Sozialisation entstammt dieses Mädchen?
- Ist dieses Rechtsverständnis „anerzogen“ (siehe Hirschi/Gottfredson 3.3.1)[8] ?
- Ist diese Akzeptanz von Regeln und Normen „erlerntes Verhalten“(siehe Sutherland 3.3.3)[9] ?
- Handelt es sich hierbei um eine „gute Ausbildung der Gewissensinstanz“(siehe Freud 3.3.1)[10] ?

Hieran kann man erkennen, dass Kriminalität im strafrechtlichen Sinn zwar eindeutig definiert, das Verständnis davon, was kriminell ist und wie Kriminalität entsteht, jedoch sehr variieren und individuell interpretiert werden kann.

2.2 Was ist Jugendkriminalität?

„Jugendkriminalität ist das unter Strafe gestellte Verletzungsverhalten Jugendlicher. Unter Strafe gestellt ist sie grundsätzlich im gleichen Umfang wie bei Erwachsenen. Besondere strafbare Verhaltensweisen nur bei Jugendlichen gibt es nicht.“[11]

Die Tatsache, dass es den spezifischen Begriff der Jugendkriminalität überhaupt gibt, zeigt deutlich, dass sich das abweichende Verhalten im Jugendalter von dem im Erwachsenenalter unterscheidet. Es muss demzufolge auch spezifische Straftatbestände geben, die sich unter dem Begriff Jugendkriminalität subsumieren lassen. Bei Jugendkriminalität handelt es sich also nicht nur um spezifische Einzelfälle, sondern um ein häufig vorkommendes Phänomen in der Orientierungsphase von Jugendlichen in unserer Gesellschaft.

2.3 Definition des Begriffs „Jugend“

Spricht man von Jugendkriminalität sollte zuerst der Begriff „Jugend“ genauer betrachtet werden:

2.3.1 Welche Altersgruppe umschreibt der Begriff Jugend?

Auch bei dieser Frage müssen unterschiedliche Aspekte beachtet werden.

Aus medizinischer oder biologischer Sicht beschreibt der Begriff Jugend die Stationen der körperlichen und geistigen Entwicklungsphase junger Menschen. Vom Standpunkt der Soziologen aus betrachtet ist Jugend eine Phase, in der Statusunsicherheit, Rollenwechsel und die Ablösung vom Elternhaus den jungen Menschen in weitreichende Identitätskrisen stürzen können. (siehe Adoleszenz 2.3.2)

Schaut man sich den Begriff der Jugend vom rechtlichen Standpunkt aus an, wird nach dem Zivilrecht die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht (§2 BGB). Das Jugendgerichtsgesetz sieht jedoch vor, dass 18 – unter 21 jährige noch Heranwachsende sind (§1 II JGG), für die nicht regelhaft das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden muss (§105 JGG).

Die Anwendung des Jugendstrafrechts richtet sich hierbei unter anderem nach der „sittlichen und geistigen Entwicklung“. Ist diese Entwicklung noch mit der eines Jugendlichen gleich, so wird bei dem Heranwachsenden in der Regel das Jugendstrafrecht angewendet.

Nach §1 II JGG ist Jugendlicher, „wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn..“ ist. Innerhalb des Strafrechts ist immer entscheidend, wie alt er/sie zum Zeitpunkt der begangenen Tat war. Ist der Heranwachsende während des Verfahrens, in der Vollstreckung und im Vollzug auch schon älter, so gelten für ihn trotzdem die für diesen Personenkreis vorgesehenen Vorschriften[12].

Der Standpunkt der Kriminologie ist wiederum ein anderer. Sie erweitert den Jugendbegriff auf eine Altersgruppe von 14 – 25 Jahren. In dieser Zeitspanne findet man Jugendliche (14-17), Heranwachsende (18-20) und auch Jungerwachsene (21-25)[13].

Die Existenz der Jungerwachsenen innerhalb des Jugendbegriffs mag sich durch die immer länger werdende Jugendphase im historisch- gesellschaftlichen Sinne erklären. Das immer längere Verweilen in einer Ausbildung, die dadurch entstehende finanzielle Lage zwingen viele Jugendliche dazu, auch im jungen Erwachsenenalter noch bei den Eltern zu wohnen, wodurch eine Ablösung und eine selbstständige Strukturierung des Alltags erst später einsetzen können.

2.3.2 Adoleszenz

Wenn der Terminus der Jugendkriminalität durch die Wissenschaft genauer betrachtet wird, so fällt hierbei immer wieder der Begriff der Adoleszenz auf.

Die Adoleszenz, (lat. Reifezeit) beschreibt den Abschnitt der jugendlichen Entwicklung im Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen.

In diese Entwicklungszeit gehören Grundbegriffe wie Status- und Rollenunsicherheit, Veränderung des Selbstbildes, kognitive Entwicklung, psychische Entwicklung, Werteentwicklung und Werterhaltung, moralische Entwicklung, Ablösung, Entfremdung, Autonomiebestrebung, Identitätskrise, soziale Rolle, Selbstfindung, Selbstwertgefühl und Konfliktbewältigung. Das lässt erkennen, dass Jugendliche in dieser Zeit vielen Einflüssen und Bedingungen ausgesetzt sind, so dass sich diese Entwicklungsphase für den Jugendlichen sehr problematisch darstellt.

Ist ein Jugendlicher nicht in einem festen und stabilen sozialen Gefüge so eingebunden, dass er diese Zeit des Umbruchs als positive (Weiter-) Entwicklung seiner Persönlichkeit erlebt, kann diese Zeit der Unsicherheit ein Bedingungsfaktor zur Entstehung von Jugendkriminalität sein.

2.4 Deliktarten, Alter, Geschlecht und Ausländeranteil

Da wir bei der Jugendkriminalität unser Augenmerk auf eine spezifische Tätergruppe richten, sollten auch die begangenen Delikte, die Altersstruktur, die Geschlechterverteilung und der Ausländeranteil der Tatverdächtigen genauer betrachtet werden.

Grundlage für die Betrachtung der Jugendkriminalität in genauen Zahlen bildet hier der Bericht der PKS 2003[14].

2.4.1 Tatverdächtige der Altersgruppen bei Straftaten insgesamt:

- Erwachsene 71,6 %
- Heranwachsende 10,5 %
- Jugendliche 12,5 %
- Kinder 5,4 %

2.4.2 Geschlecht

Betrachtet man die Alters- und Geschlechtsstruktur der Tatverdächtigen Jugendlichen und Heranwachsenden genauer, so fällt auf, dass die Zahl der weiblichen Tatverdächtigen sehr gering ausfällt:

Bei einer Zahl von insgesamt 293 907 tatverdächtigen Jugendlichen sind 218 181 (74,2 %) männliche und 75 726 (25,8 %) weibliche Tatverdächtige.

Bei den Heranwachsenden beträgt die Gesamtzahl der Tatverdächtigen 247 456, darauf entfallen 198 010 (80,0 %) männliche und 49 446 (20,0 %) weibliche Tatverdächtige.

EISENBERG spricht bei der Geschlechtsverteilung bei allen als Straftäter registrierten Personen von einem weiblichen Anteil von etwa einem Fünftel[15].

Laut WALTER treten Frauen außerdem „weit weniger als Männer als Mehrfachauffällige in Erscheinung“.[16]

2.4.3 Ausländeranteil

Vergleicht man deutsche und nichtdeutsche Tatverdächtige ergeben sich folgende Zahlen:

Gesamtzahl der jugendlichen Tatverdächtigen 244 098, davon 49 809 nichtdeutsche Tatverdächtige.

Gesamtzahl der heranwachsenden Tatverdächtigen 194 350, davon 53 106 nichtdeutsche Tatverdächtige.

Jedoch gibt die PKS angesichts dieser Zahlen folgendes zu bedenken:

„ Die tatsächliche Belastung von hier lebenden Nichtdeutschen im Vergleich zu den Deutschen ist aus mehreren Gründen nicht bestimmbar. Das doppelte Dunkelfeld in der Bevölkerungs- und in der Kriminalstatistik, der hohe Anteil ausländerspezifischer Delikte und die Unterschiede in der Alters-, Geschlechts, - und Sozialstruktur stehen einem wertenden Vergleich entgegen.“[17]

2.5 Deliktarten

So spezifisch wie die entwicklungsbedingten Problemlagen jugendlicher Straftäter sind auch die von ihnen begangenen Straftaten.

Man spricht hierbei auch von jugendtypischen Delikten.

Die am häufigsten von Jugendlichen begangenen Straftaten sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhand dieser Tabelle lässt sich deutlich erkennen, dass es sich bei den jugendtypischen Delikten zumeist um Delikte wie Ladendiebstahl, „Schwarzfahren“ oder Sachbeschädigung handelt, wobei Sachbeschädigung Tatbestände wie z.B. Graffiti-Sprayen mit einschließt.

Prozentual hat die Bereicherungskriminalität den größten Anteil an den begangenen Straftaten. Diebstahl, Raub, Erpressung, Unterschlagung, Betrug und Hehlerei zählen hier zu den klassischen Delikten, die jedoch meist nicht ausschließlich aus der wirtschaftlichen Not des Täters heraus begangen werden, sondern dem Wunsch entspringen, den allgemein geltenden Konsum- und Gesellschaftsidealen zu entsprechen und nachzueifern. Das Streben nach Anerkennung und die Suche nach Zugehörigkeitsgefühl in der Peer-Group sind dabei oftmals die Motivation für diese Art von Delikten.

Außer der Bereicherungskriminalität kommen bei jugendlichen Straftätern auch Delikte wie Brandstiftung, Bandenkriminalität, falsche Anschuldigung und Körperverletzung im Straßenverkehr häufig vor.

Insgesamt ist in den letzten Jahren die Anzahl der von Jugendlichen begangenen Straftaten rückläufig:

„ Die Anzahl der tatverdächtigen deutschen Jugendlichen nahm gegenüber dem Vorjahr um 1 Prozent ab, die der tatverdächtigen nichtdeutschen Jugendlichen um 2,8 Prozent. Gegenüber dem Höchststand von 1997 bedeutet das einen Rückgang von 19 Prozent.“[18]

2.6 Sanktionen im Jugendstrafrecht

Das jugendstrafrechtliche Rechtsfolgensystem wird für Jugendliche und Heranwachsende im JGG (Jugendgerichtsgesetz) geregelt. Dieses orientiert sich, anders als das Erwachsenenstrafrecht, am Erziehungsgedanken, weshalb sich auch die Arten der Sanktionen von denen des Erwachsenenstrafrechts deutlich unterscheiden. Das Instrumentarium der Jugendrichter beginnt mit Erziehungsmaßregeln (Weisungen und Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung § 9 JGG), erstreckt sich über Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest § 13 JGG) und weitet sich aus bis hin zur Jugendstrafe (§ 17 JGG).

Im §5 JGG sind die Folgen der Jugendstraftat geregelt:

(1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

2.6.1 Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln im Sinne des JGG sind die Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Hilfen zur Erziehung im Sinne des §12 JGG.

- Die Erteilung von Weisungen ist häufig die Reaktion auf eine erste Verfehlung eines Jugendlichen[19]. Ist dieser erstmals strafrechtlich erfasst worden und unterliegt seine Straftat keiner besonderen Schwere, so ist die Anwendung von Weisungen aus erzieherischen Gründen angezeigt.

„Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.“[20] Sie sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen, sinnvoll und einleuchtend sein und für den Jugendlichen keine unzumutbare Belastung darstellen.[21]

- Hilfen zur Erziehung können im Sinne des §12 JGG die Beantragung einer Erziehungsbeistandschaft nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§30), oder die Unterbringung in einer Einrichtung nach §34 des Achten Buch Sozialgesetzbuch sein.

Erziehungsmaßregeln stellen innerhalb des Jugendstrafrechts eine Möglichkeit dar, den Jugendlichen zu ermahnen, ihn zum Nachdenken zu bewegen und ihn ohne später stigmatisiert zu werden, für seine Tat zur Verantwortung zu ziehen.

„ Daher kommen als erstes Erziehungsmaßnahmen und in einer zweiten Stufe eine Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder gar Jugendarrest in Betracht. Die Praxis zeigt, dass viele Jugendliche – entgegen einer vielfach in der Öffentlichkeit verbreiteten Ansicht – durch eine Verhandlung vor Gericht beeindruckt und zum Nachdenken bewogen werden können und dass sie dieses Erlebnis zum Anlass nehmen, sich auf eine gesetzestreue Lebensführung zu orientieren.“[22]

2.6.2 Zuchtmittel

Mit der Anwendung von Zuchtmitteln nach einer Jugendstraftat soll dem Jugendlichen „eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“[23]. Zuchtmittel sind Verwarnungen, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.

Bei der Verwarnung sollen dem Jugendlichen die von ihm begangene Tat und das Unrecht dieser Tat verdeutlicht und vorgehalten werden.

Auflagen können Arbeitsleistungen (z.B. im sozialen oder kommunalen Bereich) oder die Entrichtung eines Geldbetrages sein.

Außerdem kann der Jugendrichter dem Jugendlichen auferlegen, sich bei dem Geschädigten zu entschuldigen und/oder den Schaden, sofern möglich, wieder gut zu machen(Täter-Opfer-Ausgleich).[24]

Ferner gibt es in Absprache mit der Jugendgerichtshilfe und den Jugendlichen als ambulante pädagogische Maßnahme im Sinne des JGG die Teilnahme an sozialen Trainingskursen anstelle von Arrest oder anderen Sanktionen.

Der Jugendarrest soll, als harter Eingriff, den Jugendlichen dazu veranlassen, über seine Tat nachzudenken und sich mit sich selbst auseinander zu setzen.

Der Jugendarrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug mit einer Mindestdauer von 2 Tagen und einer Höchstdauer von vier Wochen, wobei eine Aussetzung des Arrests zur Bewährung nicht vorgesehen ist.[25] Er findet seine Anwendung bei einem gewissen Schweregrad der Tat oder wenn vorangegangene Sanktionen ihre Wirkung auf den Jugendlichen bislang verfehlt haben. Der Jugendarrest ist letztendlich als letzte Instanz vor der Jugendstrafe und als Individualabschreckung zu verstehen, die auf den Jugendlichen einwirken soll, ohne ihn mit dem Makel „vorbestraft“ zu versehen.

Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist nicht ohne Kritik, da in der Fachwelt eine längerfristige erzieherische Einwirkung, wie bei der Weisung und der Jugendstrafe, und die erzieherische Eignung des Jugendarrests angezweifelt werden.[26] Weil zwischen der Tat und der Vollstreckung oft eine geraume Zeit verstreicht, muss der Effekt der Besinnung auf die Tat in Frage gestellt werden.

2.6.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe kann sich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bis zu einem Höchstmaß von 10 Jahren erstrecken und zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern der Jugendliche zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde. Die Jugendstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt vollzogen.

Generell liegt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei 5 Jahren, wird aber bei schweren Verbrechen auf die Dauer von bis zu 10 Jahren erweitert. Sie sollte so bemessen werden, dass eine erzieherische Wirkung auf den Jugendlichen möglich ist. (siehe 5.1.1 ff.) Die Jugendstrafe unterliegt dem Prinzip der Subsidiarität und wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung des Täters als nicht ausreichend angesehen werden, sich bei dem jugendlichen Täter „ schädliche Neigungen “ feststellen lassen oder wenn wegen der „ Schwere der Schuld “ die Jugendstrafe als erforderlich angesehen wird.

Das grundsätzlich festgelegte Höchstmaß der Jugendstrafe von 5 Jahren (§ 18 I S.1 JGG) trägt in sofern dem Erziehungsgedanken Rechnung, als eine längere Strafdauer als nicht mehr erzieherisch sinnvoll angesehen wird. Somit steht das Höchstmaß von 10 Jahren „im Widerspruch zum Erziehungsgedanken und beruht auf Elementen der Tatvergeltung sowie des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit“.[27]

2.7 Besonderheiten der Jugendkriminalität

Bei der Betrachtung der Altersgruppen, der Deliktarten und auch der Sanktionsmöglichkeiten als Konsequenz auf eine Jugendstraftat sollte man als Folge in der Zeit der Adoleszenz nicht nur im Rechtssystem, sondern auch im allgemeinen Umgang mit jugendlichen Straftätern den Besonderheiten der Verfehlungen vermehrt Rechnung tragen. Hier muss den jugendlichen Straftätern ein Sonderstatus zugestanden werden.

Wissenschaftlichen Erkenntnissen und Kriminalstatistiken zufolge nimmt die Kriminalität der jugendlichen Straftäter mit zunehmendem Alter wieder ab, da sich mit ansteigendem Alter die Aktivitäten der Jugendlichen wandeln und die jugendtypischen Probleme in den Hintergrund treten.

Neue Wege und Verpflichtungen, die konformes Verhalten voraussetzen und vieles erst ermöglichen, verringern die Tendenz, sich deviant zu verhalten[28].

Berufswahl, feste Partnerschaft und regelmäßiges Einkommen sind wichtige Faktoren für die Jugendlichen, der Rollenunsicherheit in der Jugendphase und der möglicherweise daraus entspringenden Identitätskrisen zu entkommen.

Bei den Deliktarten lässt sich als ein deutliches Muster ablesen, dass viele Straftaten durch spontane, unbedachte und emotionale Momente motiviert sind.

Jugendliche Delinquenz ist meist situationsgebunden, wenig durchdacht, undifferenziert und wird durch verschiedenste psychosoziale, sozialisationsgebundene und ökonomische Faktoren bedingt. Der überwiegende Teil betrifft Delikte mit geringem Schaden.[29]

Zusammenfassend zu den Besonderheiten der Jugendkriminalität kann man sagen, dass es sich tatsächlich um jugendtypische Vorgehensweisen und Delikte handelt, deren Motivation ausgesprochen situationbedingt sein kann, oft spontan und unüberlegt ist und im Normalfall nach der Jugendphase abebbt.

Vor allem leichte, bagatellartige Delikte, wie Schwarzfahren, kleinere Diebstähle und Sachbeschädigungen gelten gemeinhin als Episode des Erwachsenwerdens.[30]

OSTENDORF beschreibt jugendtypische Momente sehr präzise und umfassend als:

„ Fehlen von Zielstrebigkeit, planloses, impulsives, situationsbedingtes Handeln, Nachahmungstrieb, Geltungsbedürfnis, Leichtsinn, Unbekümmertheit, Anlehnungsbedürftigkeit, naiv-vertrauensseliges Verhalten, spielerische Einstellung zur Arbeit, Erlebnishunger und Geschwindigkeitsrausch.“[31]

C. JALETZKE , äußert sich im Zusammenhang mit dem Projekt „Denkzeit“, einem sozialkognitiven Verfahren, über die Struktur delinquenter Jugendlicher wie folgt:

„ Es sind vor allem die kognitiven Faktoren, die in einem direkten Zusammenhang zu delinquentem Verhalten bei Jugendlichen stehen. Jugendliche Delinquente sind dem konkreten Denken verhaftet und haben in der Regel Schwierigkeiten, abstrakte Gründe für Regeln und soziale Normen zu begreifen. Sie sind oftmals durch rigides Denken und eine sehr eingeschränkte Kapazität, Probleme zu erkennen und flexible Lösungsstrategien zu entwickeln, charakterisiert. Hieraus entstehen unweigerlich Probleme im sozialen Miteinander, da abstraktes Denken für soziales Verstehen eine entscheidende Voraussetzung bildet.“[32]

Anhand dieser Aufzählung jugendtypischen Verhaltens lassen sich die Besonderheiten der Jugendkriminalität und ihre oft unmotiviert erscheinenden Delikte gut erkennen.

Nicht jede Jugendstraftat lässt sich durch solche individuellen und epochalen Persönlichkeitsmerkmale und pubertäre Problemlagen begründen.

Die Besonderheiten der Jugendphase sollten jedoch bei der Betrachtung und Beurteilung von Jugendkriminalität oberste Priorität haben.

2.8 Ursachen für die Entstehung von Jugendkriminalität

Ohne die spezielle Einbeziehung verschiedener Kriminalitätstheorien lassen sich vorab einige Faktoren zur Entstehung von Jugendkriminalität an ihrer Erscheinungsform ablesen.

Sozialisationsbedingungen, Erziehungssituation und die Zugehörigkeit zu Angehörigen der Peer-Group können abweichendes Verhalten bedingen oder fördern. Viele der Jugendlichen kompensieren ihre Selbstunsicherheit durch eine erhöhte Selbstdarstellungstendez, die wiederum zu abweichendem Verhalten führen kann. In ihrer oftmals zerrissenen sozialen Welt stellt die Peer-Group den sozialen Ort dar, der die Artikulation gemeinsamer adoleszens- und auch medienspezifischer Erfahrungen ermöglicht. Sie bietet den Raum dafür, sich körperlich zu erproben, die Kohärenz der Gruppe wird durch gemeinsame Aktionen gegenüber anderen gesichert. Jugendliche sind durch ihre Statusunsicherheit sehr beeinflussbar und reagieren durch das noch wenig verinnerlichte Normen- und Rechtsverständnis, wie schon aufgeführt, sehr spontan und unüberlegt. Motivation für das Begehen von Straftaten kann auch die Kompensation von Defiziten sein, die unterschiedlichsten Ursprungs sein können. Defizite materieller Art sind bei Jugendlichen, oberflächlich gesehen, der Hauptgrund für abweichendes Verhalten im Bereich der Bereicherungskriminalität.

Das große Vorkommen und die Prävalenz der Bereicherungskriminalität im Bereich der Jugendkriminalität ist zudem ein Spiegel unserer Gesellschaft, in der in zunehmendem Maße demonstrativer Konsum, materieller Wohlstand und Statussymbole über idealistische Wertvorstellungen gestellt werden. Diese Vorherrschaft materiellen Strebens veranlasst wirtschaftlich schlechter gestellte Jugendliche, Delikte in diesem Bereich zu begehen, um den allgemeingültigen Zielen der Gesellschaft zu entsprechen. (siehe Theorie der Anomie 3.3.4)

Der Hintergrund für Taten mit dieser Motivation ist aber oftmals auch ein Ruf nach Anerkennung, der Wunsch nach Zugehörigkeit und Akzeptanz innerhalb einer Gruppe. Erkennt man diese Motivation, so gelangt man immer auch zu der familiären Situation, die sich bei straffälligen Jugendlichen oftmals als sehr problematisch herausstellt.

[...]


[1] Vgl.Hellmer Jugendkriminalität S.1

[2] Vgl Hellmer Jugendkriminalität S.1

[3] Walter Jugendkriminalität S.25

[4] vgl.Hellmer Jugendkriminalität S.12

[5] Sack/König Kriminalsoziologie S.3

[6] Walter Jugendkriminalität S.25

[7] Eigenes Interview Januar 2005

[8] Lamnek Neue Theorien abweichenden Verhaltens S.120

[9] Kerscher Soz.Kriminalitätstheorien S 41

[10] Kerscher Soz.Kriminalitätstheorien S 11

[11] Hellmer Jugendkriminalität S.2

[12] A.Böhm Einführung in das Jugendstrafrecht S.34

[13] H.Wollenweber Kinderdelinquenz u.Jugendkriminalität S.? Def.Begriff Jugend

[14] PKS ( Polizeiliche Kriminalstatistik)Berichtsjahr 2003

[15] Eisenberg Kriminologie, Jugendstrafe..S 13

[16] Walter Jugendkriminalität S 200

[17] PKS Berichtsjahr 2003 s.76

[18] Regierung online -Kriminalstatistik 2003, www.bundesregierung.de

[19] Eisenberg Kriminologie.. S.25

[20] Auszug § 10 JGG

[21] Eisenberg Kriminologie S 26

[22] L.M.Peschel-Gutzeit in Kinder- und Jugendkriminalität S. 39

[23] Auszug § 13 JGG

[24] vgl.Böhm Einf. In das Jugendstrafrecht S.100, 186

[25] vgl. Böhm Einf.i.d.Jugendstrafrecht S.192 ff

[26] vgl.Eisenberg 2003 S.26

[27] Eisenberg Kriminologie S.561

[28] vgl.Lösel/Bliesner S.10f

[29] vgl.Walter Jugendkriminalität S.33

[30] vgl.Walter Jugendkriminalität S.34

[31] Ostendorf in DVJJ 1/1991, S.13ff

[32] Jaletzke,C., Denkzeit S.92

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Details

Titel
Jugendkriminalität. Theoretische Ansätze und Faktoren zu ihrer Entstehung und deren Auswirkungen auf den Jugendstrafvollzug
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1
Autor
Jahr
2005
Seiten
83
Katalognummer
V41621
ISBN (eBook)
9783638398497
Dateigröße
595 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendkriminalität, Theoretische, Ansätze, Faktoren, Entstehung, Auswirkungen, Jugendstrafvollzug
Arbeit zitieren
Svea Dahlström (Autor:in), 2005, Jugendkriminalität. Theoretische Ansätze und Faktoren zu ihrer Entstehung und deren Auswirkungen auf den Jugendstrafvollzug, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41621

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