Entwicklung, Inhalt und Auswirkungen der Notstandsrechte des Reichspräsidenten gem. Art. 48 Weimarer Reichsverfassung


Hausarbeit, 2017

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung:

2. Der Vorläufer der Artikel 48 WRV

3. Die Entwürfe des Artikels 48 WRV

4. Der Inhalt des Artikels 48 WRV
4.1. Die Reichsexekution
4.2. Die Diktaturgewalt
a. Die Unantastbarkeitslehre
b. Die Durchbrechungslehre

5. Die Auswirkungen des Art. 48 WRV
5.1. Der Artikel 48 WRV vor 1930
5.2. Der Artikel 48 WRV nach 1930

6. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

Blomeyer, Peter

- Der Notstand in den letzten Jahren von Weimar. Die Bedeutung

von Recht, Lehre und Praxis der Notstandsgewalt für den Untergang der Weimarer Republik und die Machübernahme durch die Nationalsozialisten - Eine Studie zum Verhältnis von Macht und Recht. Berlin: Duncker & Humblot, 1999. Zitiert: Blomeyer, Notstand

Boldt, Hans

- Rechtsstaat und Ausnahmezustand. Eine Studie über den Belagerungszustand als Ausnahmezustand des bürgerlichen Rechtsstaates im 19. Jahrhundert. Berlin: Duncker & Humblot, 1967. Zitiert: Boldt

Frotscher, Werner/ Bodo, Pieroth

- Verfassungsgeschichte. 15 Aufl. München: C.H. Beck, 2016. Zitiert: Frotscher / Bodo

Gusy, Cristoph

- Die Weimarer Reichsverfassung. Tübingen: Mohr Siebeck, 1997. Zitiert: Gusy, WRV

- Weimar - Die wehrlose Republik? Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik. Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1991. Zitiert: Gusy, Weimar Huber, Ernst Rudolf

- Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI Die Weimarer Reichsverfassung. Stuttgart: Kohlhammer, 1981. Zitiert: Huber

Krenzler, Michael

- An den Grenzen der Notstandsverfassung. Ausnahmezustand und Staatsnotrecht im Verfassungssystem des Grundgesetzes. Berlin: Duncker & Humblot, 1974. Zitiert: Krenzler, Grenzen

Kurz, Achim

- Demokratische Diktatur? Auslegung und Handhabung des Artikels 48 der Weimarer Verfassung 1919-25. Berlin: Duncker & Humblot, 1992.

Zitiert: Kurz, Diktatur Sievers, Rolf.

- Die Notstandsregelung der Weimarer Reichsverfassung von 1930-1932/33, Neumünster: Grin, 2013. Zitiert: Sievers

Szil á gyi, Péter

- Diktaturgewalt in einem demokratischen Staat - die Auslegung des Artikels 48 der Weimarer Reichsverfassung, in Annales Universitatis Scientiarum Budapestinensis de Rolando Eötvös Nominatae, Sectio Iuridica, Band LIV. Budapest, 2013, S. 137- 157.

Zitiert: Szil á gyi Schultes, Karl

- Die Jurisprudenz zur Diktatur des Reichspräsidenten nach Art. 48 Abs. II der Weimarer Verfassung - ein kritischer Rückblick. Bonn: Röhrscheid, 1934.

Zitiert: Schultes Unruh, Peter

- Weimarer Staatsrechtslehre und Grundgesetz - ein verfassungstheoretischer Vergleich. Berlin: Duncker & Humblot, 2004.

Zitiert: Unruh Voigt, Rüdiger

- Ausnahmezustand. Carl Schmitts Lehre von der komissarischen Diktatur, in Ausnahmezustand. Zitiert: Voigt

1. Einleitung:

Nach der Novemberrevolution von 1918/19 in Deutschland wurde die zukünftige Staatsform des Reiches entschieden: sie musste nunmehr eine parlamentarische Demokratie sein.[1] Die ausgewählte Nationalversammlung versuchte diese Staatsform in der am 11. August verkündeten Verfassung widerzuspiegeln. Dennoch ist anzumerken, dass die Nationalversammlung von den Ideen Max Webers beeinflusst wurde, wonach der Reichspräsident als oberster Repräsentant des Staates und seiner Einheit aufgefasst wurde.[2] In diesem Sinne nahm er eine herrschende Stellung in Verfassungsrecht und Wirklichkeit der Weimarer Republik ein. Dies wird bei der Betrachtung seiner wichtigsten Befugnisse deutlich.[3] Folgende Kompetenzen lassen sich beispielhaft nennen:[4]

- Er konnte den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass.[5]
- Ferner war der Reichspräsident befugt, den Reichskanzler zu ernennen.[6]
- Darüber hinaus wurden die Reichsbeamten gemäß Art. 46 WRV vom Reichspräsident berufen.
- Durch den Art. 48 WRV verfügte der Reichspräsident über zwei

Kompetenzen und zwar die sog. Reichsexekution und die Diktaturgewalt.

Die zuletzt genannten Befugnisse stellen nach allgemeiner Auffassung bedeutsame Ursachen dar, die zum Scheitern der Weimarer Republik beigetragen haben.

Es stellt sich die Frage: was regeln die in Art. 48 WRV vorgesehene Kompetenzen, damit sie als Ursachen für das Scheitern der Weimarer Republik aufgefasst werden? Der Art. 48 WRV hatte als Inhalt folgenden Wortlaut:

„Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutsche Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikel 114, 115, 117, 188, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß der in Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“

Die vorliegende Arbeit versucht die Bedeutung dieses Artikels zu erläutern, um seine Anwendung entlang der kleinen Geschichte der Weimarer Republik vollständig zu verstehen. Zu diesem Zweck kann man sich nicht nur mit seinem Wortlaut begnügen, vielmehr ist es unerlässlich, seine Entstehungsgeschichte zu beachten. Nachdem der Anlass, also der Geist des Artikels 48 WRV festgestellt wird, konzentriert sich die Arbeit auf den Inhalt des Artikels 48 und seine Auslegungen. Am Ende beschäftige ich mich mit seinen Auswirkungen bzw. mit der Anwendung des Artikels 48 WRV.

2. Der Vorläufer der Artikel 48 WRV

Wie oben erwähnt, enthält der Artikel 48 WRV zwei wichtige Rechtsfiguren: i) die Reichsexekution und ii) die Diktaturgewalt.

Nach Szilágyi war die im ersten Absatz normierte Reichsexekution eine alte Rechtseinrichtung des deutschen Rechts, auch die norddeutsche Bundesverfassung und die Bismarcksche RV beinhaltete sie. Die WRV hat die Figur aus dem alten Recht übernommen.[7] Während der Verhandlungen der Weimarer Nationalversammlung blieb die Regelung der Reichsexekution inhaltlich unangetastet. Es wurde einfach diskutiert, ob der Reichspräsident die Reichsexekution allein oder mit der Zustimmung des Reichstags verhängen konnte.[8]

Im Gegensatz dazu stellte die im zweiten Absatz normierte Diktaturgewalt eine Neufassung der alten Rechtsfigur des Belagerungszustands dar.[9] Ihre Entstehung ist als Sondertypus auf das französische Gesetz vom 9. August 1849 zurückzuführen,[10] aber der direkte Vorläufer des hier erwähnten Rechtsinstitut wurde im Art. 68. der Bismarckschen RV von 1871 vorgesehen.[11] Wie bereits erwähnt, handelte es sich um den sog. Belagerungszustand und enthielt folgenden Wortlaut:

„Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in den Bundesgebieten bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlasse eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündung und die Wirkung einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1851.“

Wenn der Kaiser gem. §§ 1, 2 Belagerungszustandsgesetz (BZG) im Falle eines „Krieges“ oder „Aufruhrs“ den Kriegszustand verhängt, musste nach § 4 BGZ die gesamte „vollziehende Gewalt“ auf die Militärbefehlshaber übergehen.[12]

Es handelte sich um eine Maßnahme, die nur unter ungewöhnlichen Umständen angewendet werden konnte. In Friedenszeiten fand Art. 68 der Bismarckschen RV zwar keine Anwendung, aber dann brach der Erste Weltkrieg aus. Auf einen derartigen Krieg war man nicht vorbereitet gewesen und erwartete, dass er nur kurz sein würde,[13] dennoch dauerte er mehr als vier Jahre, in diesem Sinne wurde der Kriegszustand erstmals am

31. July 1914 verhängt und dann am 12. November 1918 vom Rat der Volksbeauftragten wieder aufgelöst.[14]

Wie erwartet, brachte die Verhängung des Belagerungszustands viele erhebliche Probleme mit sich. In der Tat expandierte der Ausnahmezustand nicht nur räumlich und zeitlich sondern auch sächlich,[15]

15 die Militärbefehlshaber nahmen sich in außerordentlichem Umfang kriegswirtschaftlicher Aufgaben an und setzen Höchstpreise fest, verboten den Schleichhandel, untersagten die Ausfuhr bestimmter Güter, ordneten Meldepflichten, Beschlagnahmungen und Ablieferungen an.[16] In aller Kürze: „Das Institut des Belagerungszustandes wurde (...) nicht mehr als letztes Mittel gegen einen politischen Aufruhr (...) verwandt, sondern als Instrument einer militärischen Neben-Verwaltung zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung in einem andauernden Spannungszustand“.[17] Da die Militärbefehlshaber aber auf die damit verbundenen politischen und wirtschaftlichen Aufgaben nicht vorbereitet waren, wurde diese Handhabung des Kriegszustands auch von den Rechtsparteien tiefgreifend kritisiert.[18] Der Übergang der Gewalt auf die Militärbefehlshaber zeigte sich außerdem als ungeeignet für eine einheitliche Politik, da es insgesamt 62 Militärbefehlshaber gab, die ihre Befugnisse höchst unterschiedlich anwandten.

Mit der neuen Fassung der in Art. 48 WRV geregelte Diktaturgewalt versuchte man die Probleme der Anwendung des Belagerungszustandes zu überwinden. Zuerst konnte ausschließlich der Reichspräsident die nötigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen, folglich wurde die regionale Rechtszersplitterung beseitigt, zweitens wurden die Kontrollrechte des Reichstags verstärkt, damit die Anwendung der „nötigen Maßnahmen“ das Konzept der Gewaltenteilung nicht mehr pervertieren konnte.[19]

3. Die Entwürfe des Artikels 48 WRV

Der am 20. Januar 1919 von Reichsamt veröffentlichte Entwurf I der Reichsverfassung übernahm eine Regel, die dem späteren Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Verfassung ähnelte.[20] Wenn „in einem deutschen Freistaat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem erheblichen Umfang gestört oder gefährdet“ war, konnte der Reichspräsident nach § 63 E „mit Hilfe der bewaffneten Macht“ einschreiten und „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen“ treffen. Außerdem musste er „unverzüglich die Genehmigung des Reichstags“ einholen und seine Anordnungen aufheben, wenn der Reichstag die Genehmigung versagte.[21]

Dann wurden insgesamt fünf Entwürfe durch drei Lesungen von der Nationalversammlung behandelt.[22] Es ist auffällig, dass das Erfordernis, die suspendierbaren Grundrechte in der Verfassung selbst aufzuzählen, in den dritten Entwurf eingesetzt wurdet.[23] Außerdem wurde nach der

[...]


[1] Frotscher/Pieroth, § 16 Rn. 510.

[2] Gusy, WRV, S. 101.

[3] Frotscher/Pieroth, § 16 Rn. 532.

[4] Ausführlich Huber, S. 307 ff.

[5] Es war nach den Vorstellungen von H. Preuß das zentrale Kontrollrecht des Staatsoberhauptes gegenüber der Volksvertretung und damit Grundlage des Gleichgewichtskonzepts. Vgl. hierzu Gusy, WRV, S. 102.

[6] A.a.O., S. 104.

[7] Szilágyi, S. 143.

[8] A.o.O., S. 144.

[9] Für Gusy „stellte Art. 48 Abs. 2WRV gegenüber dem Alten Recht eine Erweiterung der staatlichen Notrechte dar.“ Gusy, Weimar, S. 46.

[10] Schultes, S.17.

[11] Kurz, Diktatur, S. 17.

[12] Vgl. Blomeyer, Notstand, S. 63; Kurz, Diktatur, S. 17.

[13] Boldt, S. 195.

[14] Blomeyer, Notstand, S. 64.

[15] Boldt, S. 200.

[16] Kurz, Diktatur, S. 19.

[17] Ebd.

[18] Blomeyer, Notstand, S. 64.

[19] Vgl. Kurz, Diktatur, S. 20.

[20] A.a.O., S. 14.

[21] A.a.O., S. 15.

[22] Ausführlich Blomeyer, Notstand, S. 64 ff.; Gusy, WRV, S. 141.

[23] Die Ergänzung des nunmehrigen Art. 68 des Entwurfs lautete folgendermaßen: „Zu diesem Zweck darf er vorübergehend die in den Artikeln 32, 33, 35 bis 38 festgesetzen Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Er ist verpflichtet, zu diesen Anordnungen unverzüglich die Genehmigung des Reichstags einzuholen und seine Anordnungen aufzuheben, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“Szil á gyi, S. 141; Blomeyer, Notstand, S. 65.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Entwicklung, Inhalt und Auswirkungen der Notstandsrechte des Reichspräsidenten gem. Art. 48 Weimarer Reichsverfassung
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
18
Katalognummer
V414533
ISBN (eBook)
9783668657625
ISBN (Buch)
9783668657632
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entwicklung, inhalt, auswirkungen, notstandsrechte, reichspräsidenten, weimarer, reichsverfassung
Arbeit zitieren
Daniel Mendoza Yana (Autor:in), 2017, Entwicklung, Inhalt und Auswirkungen der Notstandsrechte des Reichspräsidenten gem. Art. 48 Weimarer Reichsverfassung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414533

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