Beurteilung der Ähnlichkeit von verschiedenen Markenarten. Konkurrenz zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Marke


Seminararbeit, 2016

23 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Markenschutz

III. Markenarten
1. Wortmarke
2. 3D-Marke

IV. Ähnlichkeit verschiedener Markenarten - § 14 MarkenG
1. Rechte aus einer Marke gem. § 14 Abs. 1 MarkenG
2. Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG
a) Identitätsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
b) Verwechslungsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
c) Bekanntheitsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
V. Konkurrenzverhältnis zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Marke
1. Goldbären-Rechtsstreit - Sachverhalt
2. Unterlassungsanspruch gem. § 14 MarkenG
a) Bekanntheitsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. MarkenG
b) Verwechslungsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. MarkenG
3. Ergebnis

VI. Fazit

Literaturverzeichnis

Berlit, Wolfgang

BGH: * Keine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen Wort- und 3D-Marke - Goldbären

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Eisenmann, Hartmut/Jautz, Ulrich

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

10. Auflage, Heidelberg 2015

Fezer, Karl-Heinz

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Zur Zeichenähnlichkeit zwischen Wort- und Bildmarke sowie dreidimensionalen Gestaltungen

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Überkreuzungskollision Wortmarke/dreidimensionale Gestaltung in: GRUR-Prax 2014 ,202, 202

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in: GRUR-Prax 2013, 14, 14

II

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Die dreidimensionale Marke unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zu den Produktschutzrechten

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I. Einleitung

Marken sind auf dem Markt in unterschiedlichen Arten vertreten. Daher kommt es vor, dass sich diese in verschiedener Weise ähneln und sich Markeninhaber dadurch in ihren Rechten verletzt fühlen. Streitigkeiten wegen Markenrechtsverletzungen werden häufig bis in die letzte Instanz geführt, um eine wegweisende Entscheidung zu erzielen. Für die höchstrichterliche Rechtsprechung war die Überkreuzungskollision zwischen einer Wort- und einer 3D-Marke, auf welche in dieser Arbeit substantiiert eingegangen wird, Neuland.

Aufgabe des Markenrechts ist es, Bezeichnungen, die Unternehmen zur Kennzeichnung desselbigen und ihrer Produkte wählen, vor dem Gebrauch durch Dritte zu schützen. Dabei sollen insbesondere Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr verhindert werden.

Nach § 1 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) sind Marken geschützte Kennzeichen. Unter einer Marke versteht das MarkenG wiederum ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 3 Abs. 1 MarkenG. Eine Marke ist folglich der kennzeichnende Name des Produkts.1Er soll vorrangig von der Herkunft, den Eigenschaften und der Qualität der Ware oder Dienstleistung berichten, sodass der Marke eine gewisse Werbefunktion zukommt.2Marken können daher die Kaufentscheidungen der Verbraucher beeinflussen und stellen somit einen beträchtlichen Vermögenswert dar.3

II. Markenschutz

Das MarkenG regelt nach § 1 MarkenG den Schutz von Marken, geschäftlichen

Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben. Als Marke sind zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignete Zeichen gem. § 3 Abs. 1 MarkenG schutz- fähig.

Die Markenfähigkeit eines Zeichens nach § 3 MarkenG setzt voraus, dass es sich um ein

Zeichen im Rechtssinne handelt, welches grafisch darstellbar und abstrakt unterscheidungsfähig ist.4Bei der abstrakten Unterscheidungsfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG ist darauf abzustellen, ob das Zeichen an sich überhaupt eine Unterscheidungskraft zur Identifizierung des jeweiligen Pro-duktes erfüllen kann und geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.5Fehlt die abstrakte Unterscheidungsfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG ist ein Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.6

§ 3 MarkenG ist dabei auf alle drei nach der Entstehung des

Markenschutzes zu unterscheidenden Kategorien von Marken an-zuwenden.7Markenschutz kann durch die Eintragung einer Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register, § 4 Nr. 1 MarkenG, durch Benutzung eines Zeichens bei Erwerb von Verkehrsgeltung als Marke, § 4 Nr. 2 MarkenG, oder durch notorische Bekanntheit, § 4 Nr. 3 MarkenG, entstehen.

Zeichen sind allerdings von der Eintragung als Marke ausge-schlossen, wenn ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG gegeben ist.8Nach § 8 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke graphisch darstellbar sein. Die größte Eintragungshürde ergibt sich allerdings aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG, welcher eine Reihe absoluter Schutzunfähigkeitskriterien enthält.9 Insbesondere werden Zeichen dann nicht eingetragen, wenn diese ausschließlich aus Begriffen bestehen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen wurden oder zur Bezeichnung der zugrundeliegenden Waren in der jeweiligen Branche üblich sind.10

Hiervon unterschieden werden die relativen Schutzhindernisse, welche sich aus den §§

9 bis 13 MarkenG ergeben.11§ 9 MarkenG als zentrale Vorschrift regelt Fälle, in denen die neu eingetragene Marke mit einer prioritätsälteren, also einer vorher eingetragenen, Marke kollidiert, weil die Marken aufgrund Zeichenähnlichkeit verwechselbar oder identisch sind.

III. Markenarten

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Markenarten. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG gelten u. a. Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen oder Farben als schutzfähige Marken.12Weiterhin zu unterscheiden ist nach einfachen und zu- sammengesetzten Marken, die aus mehreren Zeichenbestandteilen bestehen.13Nachfolgend werden insbesondere die Wort- und 3D-Marke fokussiert bearbeitet.

1. Wortmarke

Fraglich ist zunächst, wann eine Marke als Wortmarke qualifiziert werden kann. Wortmarken stellen verbale Marken dar und sind ohne weiteres markenfähige Zeichen.14Sie bestehen oft nur aus einem Wort, können jedoch auch aus mehreren Wörtern zu-sammengesetzt sein.15Ebenso sind Namen lebender oder toter Personen sowie kurze Sätze markenfähig.16Voraussetzung ist lediglich, dass dem Wort oder den Wörtern eine abstrakte Unter-scheidungskraft zukommt.17Insbesondere ist bei der Unter- scheidungsfähigkeit einer Wortmarke auf deren Originalität und Prägnanz der Wortfolge sowie deren Kürze abzustellen.18Beschreibende Wortzeichen sind ebenfalls schutzfähig, sofern sich das Wortzeichen infolge der Benutzung für die Ware oder Dienst- leistung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat und zudem abstrakt unterscheidungsfähig ist.19

2. 3D-Marke

Fraglich ist ferner, wann eine 3D-Marke gegeben ist. Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG ist die Markenfähigkeit dreidimensionaler Ge-staltungen ausdrücklich anerkannt.20Der Begriff der dreidimensionalen Gestaltung ist weit auszulegen und umfasst neben Fantasiegestaltungen auch die Form einer Ware selbst sowie deren Verpackung.21Voraussetzung ist ebenfalls die abstrakte Unter-scheidungsfähigkeit.22Lediglich die in § 3 Abs. 2 MarkenG aufgeführten Formen einer dreidimensionalen Gestaltung werden aus- geschlossen und stellen somit die Schranken der Markenfähigkeit dar.23Demnach sind Zeichen dem Schutz als Marke nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.24Zweck dieser Norm ist die Verhinderung einer Monopolisierung eben dieser Formen sowie der unbehinderte Wettbewerb auf dem Markt. Sofern ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG gegeben ist, liegt daher ein absolutes Eintragungsverbot vor.25

IV. Ähnlichkeit verschiedener Markenarten - § 14 MarkenG

Um zu beurteilen, in welchem Verhältnis die einzelnen Markenarten zueinander stehen, ist vorrangig auf den Tatbestand der rechtsver-letzenden Benutzung eines Dritten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einzugehen.26

1. Rechte aus einer Marke gem. § 14 Abs. 1 MarkenG

Nach § 14 Abs. 1 MarkenG handelt es sich bei dem Markenschutz um ein subjektives und ausschließliches Recht des Markeninhabers, ohne jedoch selbst eine Anspruchsgrundlage zu bilden.27Der Markeninhaber ist einerseits dazu berechtigt, die Marke in der Weise, wie sie für ihn eingetragen ist, zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, und andererseits steht ihm im Rahmen des Schutzbereiches das Recht zu, gegen die spätere Eintragung kollidierender Zeichen vorzugehen oder wegen markenverletzender Benutzungshandlungen Dritter Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Unterlassung, geltend zu machen.

Um eine Markenverletzung bejahen zu können, müsste also zunächst ein Markenschutz und ein zeitlicher Vorrang des Marken-rechts des Anspruchstellers bestehen, die Zustimmung des Berechtigten fehlen, eine Begehung im räumlichen Schutzbereich sowie eine Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sein.28Zusätzlich zu den allgemeinen müssten die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG erfüllt sein.29

2. Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG

§ 14 Abs. 2 MarkenG regelt den Identitätsschutz (Nr. 1), den Ver- wechslungsschutz (Nr. 2) und den Bekanntheitsschutz (Nr. 3) einer Marke.30Sofern eine Marke entgegen § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG benutzt wird, kann der Markeninhaber nach § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch sowie bei Verschulden nach § 14 Abs. 6 MarkenG Schadensersatz geltend machen.

a) Identitätsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Kenn-zeichenidentität sowie einer Waren- und Dienstleistungsidentität; sog. „Doppelidentität“.31In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht ein absoluter Markenschutz.32

b) Verwechslungsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Dritten ist es weiterhin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Verwechslungsgefahr gilt als einheitlicher Begriff für alle Marken nach § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG, wobei für dessen Feststellung auf die Sicht der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist.33Bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, sind in der Regel drei in Wechsel- beziehung zueinander stehende Kriterien zu berücksichtigen, wobei diese drei Kriterien getrennt voneinander zu prüfen und an-schließend gegeneinander abzuwägen sind.34Hierbei handelt es sich um die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, die Ähn- lichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen sowie die Ähnlichkeit der Zeichen.35

Zunächst ist auf die Kennzeichnungskraft bzw. den Schutzumfang der älteren Marke im Verkehr abzustellen.36Unter der Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich aufgrund seiner Eigenarten und seines Bekanntheitsgrades den betroffenen Verkehrskreisen als Marke einzuprägen.37Die Verwechslungsgefahr ist dabei umso größer, je höher die Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke ist, wodurch der Schutzumfang der Marke ebenfalls erhöht wird.38Der Schutzumfang beurteilt sich dabei nach allen relevanten Umständen, wobei insbesondere auf den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geo-grafische Verbreitung und die Dauer der Benutzung als Marke, den getätigten Werbeaufwand sowie den Bekanntheitsgrad bei den be-teiligten Verkehrskreisen abzustellen ist.39

Die Verwechslungsgefahr hängt zudem von der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen ab. Eine Ähn-lichkeit ist anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Be- rührungspunkte aufweisen, dass für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck entstehen könnte, sie stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.40Vorzugs-weise ist bei der Beurteilung auf die Beschaffenheit, die regel- mäßige betriebliche Herkunft und Vertriebsart, den Verwendungs-zweck und die Nutzung, die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte abzustellen.41

[...]


1Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 12 f.

2H. Eisenmann/U. Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn.232; Fezer, MarkenR, §3, Rn.234.

3H. Eisenmann/U. Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn.234; K. Seibt, Die dreidimensionale Marke unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zu den Produktschutzrechten, S. 7.

4Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 316; K. Seibt, Die dreidimensionale Marke unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zu den Produktschutzrechten, S.47f.

5BGH GRUR 2006, 679, 680; BGH GRUR 2004, 502, 503; Fezer, MarkenR, § 3, Rn.361.

6Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 363.

7Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 33.

8Fezer, MarkenR, § 8, Rn. 1.

9Fezer, MarkenR, § 8, Rn. 18.

10H. Eisenmann/U. Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 255b f.; K. Seibt, Die dreidimensionale Marke unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zu den Produktschutzrechten, S.75ff.

11Fezer, MarkenR, § 8, Rn. 19.12Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 2.

13Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3, Rn. 24.

14Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 3, Rn. 25.

15H. Eisenmann/U. Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn.241; Fezer, MarkenR, §3, Rn.506.

16Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 506; T. Boechk, GRUR 2001, 29, 29 ff.

17Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 506.

18 BGH GRUR 2000, 321, 322; 323, 324; Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 506. 3

19Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 507.

20Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579.

21BGH, GRUR 2001, 56, 57; Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579, 643.

22Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579.

23Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579, 637; K. Seibt, Die dreidimensionale Marke unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung zu den Produktschutzrechten, S.64.

24Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 317, 579.

25Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 318 f., 637.

26Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 1. Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 317, 579.

27BGH GRUR 2001, 164, 164; Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 9 f.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, §14, Rn.7.

28Ingerl/Rohnke; MarkenG, § 14, Rn. 12 ff.

29Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 7.

30Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 13; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 2.

31Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 183; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 265; R. Sack, GRUR1996,663,663.

32Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 184.

33Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 363.

34BGH GRUR 2009, 766, 768; Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 314.

35BGH GRUR 2009, 766, 768; Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 316.

36Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 358; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 373, 479.

37Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 358; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 497.

38EuGH GRUR Int 1999, 734, 736; EuGH GRUR 1998, 922, 923; Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 358, Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 373, 501.

39EuGH GRUR 2002, 804, 808; BGH GRUR 2009, 766, 769; BGH GRUR 2008,903,904; Ingerl/Rohnke, MarkenG, §14, Rn.504.

40EuGH GRUR-RR 2009, 356, 358; EuGH GRUR 1998, 922, 922 f.

41EuGH GRUR 2006, 582, 584; EuGH GRUR 1998, 922, 923; Fezer, MarkenR, § 14, Rn. 678.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Beurteilung der Ähnlichkeit von verschiedenen Markenarten. Konkurrenz zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Marke
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,3
Jahr
2016
Seiten
23
Katalognummer
V414429
ISBN (eBook)
9783668659414
ISBN (Buch)
9783668659421
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
beurteilung, ähnlichkeit, markenarten, konkurrenz, wortmarke
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Beurteilung der Ähnlichkeit von verschiedenen Markenarten. Konkurrenz zwischen einer Wortmarke und einer 3D-Marke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414429

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