Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern"


Seminararbeit, 2017

31 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Theoretische Grundlage
I. Einheitslehre versus dualistisches Beteiligungssystem
II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
1. Subjektive Teilnahmelehre
2. Objektive Teilnahmelehren
3. Tatherrschaftslehre
4. Formen der mittelbaren Täterschaft und das Problem der Zuordnung von Schreibtischtätern als mittelbare Täter
a) Roxin: Willensherrschaft im Rahmen organisatorischer Machapparate
b) Kritik an der Roxinischen Lehre
aa)Schroeder: Die Beteiligung an Straftaten durch Mitarbeit in Organisationen
bb)Schreibtischtäter als Mittäter
cc)Schreibtischtäter als Anstifter

C. Gerichtspraxis

I. Eichmann-Urteil

1. Zur Person und Tätigkeit während der NS-Herrschaft

2. Rechtliche Grundlage und Urteil

3. Diskussion zum Urteil vor dem Hintergrund der Roxinischen Theorie und kritischen Ansätzen

a) Eichmann als mittelbarer Täter

b) Eichmann als Mittäter

c) Eichmann als Anstifter

d) Zwischenergebnis

II. Mauerschützen

1. BGHSt 40, 218-240: NVR-Mitglieder

a) Urteilsbegründung

b) Diskussion zum Urteil

aa)Mitglieder des NVR als mittelbare Täter

bb)Mitglieder des NVR als Anstifter oder Mittäter
cc)Zwischenergebnis
2. BGHSt. 42, 65-71: Kommandeur
a) Urteilsbegründung
b) Diskussion
c) Zwischenergebnis
III. Rechtsprechung in Bezug auf die Verfolgung von Schreibtischtätern in Argentinien und Peru
1. Argentinien: Oberbefehlsinhaber der Militärjunta
2. Peru: Alberto Fujimori
3. Diskussion zu Urteilen

D. Völkerstrafrecht
I. Beteiligungsformen im IStGH-Statut
II. Übernahme der Lehre der Tatherrschaft
1. Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft am Beispiel der Katanga/Ngudjolo-Rechtsprechung
2. Kritik an der Rechtsprechung des IStGH und Diskussion

E. Ausblick und Diskussion

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

"Ich habe nie einen Juden getötet,

auch keinen Nichtjuden, gar keinen Menschen ...

Unsere Arbeit bestand ja nur aus Schreiberei ...

Ich hatte zu gehorchen."

Eichmann 1960[1]

A. Einleitung

Nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Gerichtspraxis mit der Aburteilung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen beschäftigen.[2] Die Besonderheit dieser Verbrechen bestand darin, dass neben der Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die Frage zu klären war, wie sich Personen strafbar gemacht haben, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und mitgesteuert haben.[3] Es ging somit um die Aburteilung von sogenannten „Schreibtischtätern“.

Der Begriff „Schreibtischtäter“ wurde erstmals von der judischen Theoretikerin und Publizistin Hannah Arendt im Zusammenhang mit dem Eichmann-Prozess in Jerusalem verwendet.[4] Adolf Eichmann spielte während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bei der Organisation der totalen Judenvernichtung eine zentrale Rolle. Im Jahr 1961 wurde er in Israel vom Jerusalemer Bezirksgericht zum Tode verurteilt.[5]

Das Problem der Aburteilung von Schreibtischtätern kommt allerdings nicht nur in Bezug auf die Bewältigung von nationalsozialistischen Verbrechen, sondern auch innerhalb anderer totalitären bzw. autoritären Systemen vor.[6] So zum Beispiel haben die Mitglieder des Verteidigungsrates in der ehemaligen DDR die Tötung von Flüchtlingen an der deutschen Innengrenze durch die Mauerschützer ermöglicht.[7] Auch während der Militärdiktatur in Argentinien unter Jorge Rafael Videla und der Präsidentschaft Alberto Fujimoris in Peru wurden zahlreiche Menschen durch staatliche Geheimdienste entführt, gefoltert und ermordet.[8] Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist das Problem der Verantwortlichkeit von mittelbar handelnden Machtinhabern auch für seine Rechtsprechung relevant geworden.[9]

Die Schwierigkeit der Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern besteht darin, dass sie nicht eigenhändig am Verbrechen mitwirken. Allerdings leisten sie durch Organisation, Planung und Anordnung von verbrecherischeren Handlungen meistens einen großen Beitrag zur Tatausführung. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern für Verbrechen nicht verneint werden. Vielmehr ist in Hinblick auf strafrechtliche Funktionen die genaue Bestimmung der Form der Beteiligung von Schreibtischtätern von herausgehobener Bedeutung. Die Frage, ob ein Schreibtischtäter als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres beantworten.[10] Einen bedeutenden Beitrag zu dieser Problematik hat der deutsche Rechtswissenschaftler Claus Roxin geleistet. 1963 entwickelte er die Lehre der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate.[11] In seiner Lehre vertritt er die Ansicht, dass Schreibtischtätern einen Machtapparat zur Verfügung haben, der ihnen die Begehung von Verbrechen durch andere Personen ermöglicht, so dass sie selbst eine tatbestandliche Handlung nicht vornehmen müssen.[12] Inzwischen wurde die Roxinsche Lehre sowohl durch nationale als auch ausländische Gerichte anerkannt.[13] Allerdings finden sich in der Literatur kritische Stimmen, die die Lehre der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate ganz oder teilweise ablehnen und eigene Lösungsansätze anbieten.[14]

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die von Roxin entwickelte Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate als Grundlage zur Verfolgung von Schreibtischtätern eine gerechte und adäquate Lösung bietet. Im ersten Kapitel der Arbeit werden zuerst Ansätze, die die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ermöglichen, dargestellt. Danach wird auf die Lehre der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate sowie andere alternative Zuordnungsmöglichkeiten von Schreibtischtätern eingegangen. Im zweiten Kapitel der Arbeit wird auf die nationale und ausländische Gerichtspraxis eingegangen, die im Zusammenhang mit der Aburteilung von Schreibtischtätern die (mittelbare) Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate anerkannt hat. Zuerst wird das Urteil des Jerusalemer Bezirksgerichts gegen Adolf Eichmann dargestellt und anhand theoretischer Ansätzen untersucht, welcher Beteiligungsform Eichmann zuzuordnen ist. Danach wird auf zwei wichtige Urteile des BGH gegen ehemalige Funktionäre der DDR im Zusammenhang mit Tötungen von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze eingegangen und ihre Beteiligungsform diskutiert. Anschließend wird die argentinische und peruanische Rechtsprechung in Bezug auf die Aburteilung von ehemaligen Machtinhabern, die im Wesentlichen roxinischer Lehre gefolgt waren erwähnt. Im dritten Kapitel wird auf die Zuordnung von Schreibtischtätern im Völkerstrafrecht eingegangen. Zum Schluss wird ein Ausblick gegeben und diskutiert, inwiefern die roxinische Lehre eine adäquate Lösung als Grundlage zur Verfolgung von Schreibtischtätern anbietet.

B. Theoretische Grundlage

I. Einheitslehre versus dualistisches Beteiligungssystem

Die Zuordnung einer mittelbar handelnden Person als Täter hängt zuerst von dem Täterverständnis in einer konkreten Rechtsordnung ab. So gibt es zum Beispiel Rechtsordnungen mit Einheitstäterverständnis, die nach dem Gewicht der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten keine Unterscheidung vornehmen. In Einheitssystemen gilt als Täter jede Person, die zum Taterfolg in irgendeiner Weise beigetragen hat.[15] So würde man in einem Einheitssystem die Täterschaft eines Schreibtischtäters ohne weiteres bejahen können. Im Unterschied dazu nehmen andere Strafrechtsordnungen eine Differenzierung nach dem Gewicht von Tatbeiträgen der Beteiligten vor. Es handelt sich dabei um ein dualistisches Beteiligungsmodell, das grundsätzlich zwischen Täterschaft und Teilnahme differenziert.[16] Da die deutsche Rechtsordnung von einem dualistischen Modell ausgeht,[17] ist für die vorliegende Arbeit unerlässlich, die Zuordnung von Schreibtischtätern auf dem Boden des dualistischen Beiteiligungssystems vorzunehmen. Dafür ist zuerst die Frage zu beantworten, wann eine Person als Täter und wann als Teilnehmer zu bestrafen ist.

II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

Eine genaue Bezeichnung der Täterschaft war weder dem Reichsstrafgesetz noch nach der Strafrechtsreform im Jahr 1975 dem Strafgesetzbuch zu entnehmen.[18] Vor diesem Hintergrund wurden in Laufe der Zeit zahlreiche Teilnahmelehren entwickelt, die entweder nach subjektiven bzw. nach objektiven Kriterien die Täterschaft von Teilnahme abzugrenzen versuchen.[19]

1. Subjektive Teilnahmelehre

Die Abgrenzung nach subjektiven Kriterien wurde seit der deutschen Reichsgründung im Jahre 1871 von der Rechtsprechung bevorzugt.[20] Als Abgrenzungskriterium gilt grundsätzlich die innere Haltung der an der Tat beteiligten Person.[21] Innerhalb der subjektiven Theorie haben sich zwei wichtige Ansätze herausgebildet, nämlich die Dolus- und Interessentheorie. Die Dolus Theorie geht davon aus, dass der Gehilfe die Tatvollendung dem Täter anheimstellt. Er will die Tatvollendung nur solange, wie sie der Täter will. Daraus folgt, dass der Wille des Teilnehmers vom Willen des Täters abhängt und somit unselbstständig, der Wille des Täters dagegen unabhängig und selbstständig ist.[22]

Nach der Interessenlehre ist Täter derjenige, der die Tat als eigene will, was sich anhand des Grades seines Interesses am Taterfolg bestimmt. Handelt eine Person ohne Täterwille und Interesse am Taterfolg, so ist sie als Gehilfe zu bestrafen, selbst dann, wenn sie die zum Taterfolg führende Handlung selbst vornommen hat.[23] So wurde zum Beispiel vom BGH der ehemalige sowjetische Agent Statschinskij, der im Auftrag des sowjetischen Geheimdienstes zwei ehemalige deutsche Politiker getötet hat, als Gehilfe verurteilt.[24]

Zwar lässt die subjektive Lehre einen Schreibtischtäter als mittelbaren Täter bestrafen, soweit man ihm das Interesse an der Tat nachweist, allerdings verstößt sie seit der Strafrechtsreform ausdrücklich gegen den Wortlaut des §25 I StGB, wenn sie eine Person, die den Tatbestand eigenhändig, aber im Interesse eines anderen verwirklicht, lediglich als Gehilfe bestraft. Aus diesem Grund bietet sie keine praktisch tragbaren Lösungsmöglichkeiten mehr an.[25]

2. Objektive Teilnahmelehren

In der Lehre beschäftigten sich Rechtswissenschaftler mit Abgrenzungsmöglichkeiten nach objektiven Kriterien.[26] Es haben sich formal-objektive Theorien, die danach die Täterschaft bestimmen, ob eine Person die tatbestandliche Handlung eigenhändig vorgenommen hat[27] und materiell-objektiven Theorien, die nach dem Grad der Gefährlichkeit des Tatbeitrages die Täterschaft bestimmen,[28] herauskristallisiert. Die formal-objektiven Kriterien lassen einen mittelbar Handelnden, und somit auch einen Schreibtischtäter, nur als Teilnehmer bestrafen. Dadurch verstoßen sie gegen den aktuellen Wortlaut des § 25 I StGB, der eine mittelbare Täterschaft durch einen anderen ausdrücklich vorsieht.[29]

3. Tatherrschaftslehre

Bedeutend für die Bestimmung der Täterschaft ist die von Claus Roxin 1963 kodifizierte Tatherrschaftslehre, die inzwischen in der Literatur überwiegend vertreten wird.[30] Die Tatherrschaftslehre nimmt eine zwischen der subjektiven und formal-objektiven Theorie vermittelnde Stellung ein.[31] Im Zentrum dieser Lehre steht der Tatherrschaftsgedanke. Täter ist die Zentralgestalt des Deliktvorgangs, er beherrscht und lenkt das Geschehen, das zum Taterfolg führt.[32] Der Täter entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ der Tat. Die Zentralgestalt kann sowohl alleine als auch mit einem anderen bzw. durch einen anderen die Tatausführung verwirklichen, das heißt, er kann unmittelbarer Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter sein.[33] Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Teilnahme ist also die Tatherrschaft. Dabei unterscheidet Roxin in seinem Ansatz zwischen drei Formen der Tatherrschaft, anhand dessen die Abgrenzung zwischen den Täterschaftsformen vorzunehmen sei, nämlich Handlungs- Willens-, und funktionelle Tatherrschaft. Danach sei der eigenhändig Handelnde Alleintäter, denn er beherrsche die von ihm vorgenommene Handlung. Ein Mittäter besitze die funktionelle Herrschaft, denn er habe die Herrschaft über die Ausführung eines Tatbeitrages innerhalb eines gemeinsamen Planes. Als mittelbarer Täter gelte derjenige, der eine andere Person zur Verwirklichung seines Vorhabens instrumentalisiere.[34] Dies geschehe in der Weise, dass nicht der unmittelbar Handelnde die Entscheidung in Bezug auf das „Ob“ der Tatbegehung treffe, sondern hinter ihm stehende mittelbare Täter. Der mittelbare Täter beherrsche somit das Geschehen kraft seines Willens.[35] Der Unterschied zur Teilnahme bestehe hier gerade darin, dass im Falle der Teilnahme die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Tatausführung nicht der Teilnehmer, sondern gerade der unmittelbar Handelnde treffe. Der Teilnehmer stehe somit lediglich am Rande des Geschehens.[36]

4. Formen der mittelbaren Täterschaft und das Problem der Zuordnung von Schreibtischtätern als mittelbare Täter

Es gibt zwei Formen der mittelbaren Täterschaft, die grundsätzlich anerkannt sind, nämlich mittelbare Täterschaft kraft Nötigung und mittelbare Täterschaft kraft Täuschung.[37] In beiden Fällen handelt der unmittelbar Ausführende nicht vollverantwortlich, da er sich entweder auf Notstand berufen kann oder ihm das Unrechtsbewusstsein für sein Handeln fehlt. Daraus ergibt sich die Herrschaft des Hintermannes, der entweder durch Zwang oder Täuschung das Geschehen beherrscht.[38] Bei der Zuordnung von Schreibtischtätern als mittelbare Täter ergibt sich regelmäßig das Problem, dass unmittelbar handelnde Personen vollverantwortlich gehandelt haben.[39] So in Fällen der nationalsozialistischen Verbrechen: Diese konnten sich als unmittelbar Ausführende weder auf Notstand noch auf Irrtum berufen.[40] Eine Notstandsituation lag nicht vor, da keine Fälle bekannt sind, in denen eine Person, die einen Erschießungsbefehl verweigert hat, selbst getötet wurde. Das einzige, was dieser Person drohte, war „ein Vermerk in der Personalakte, eine Versetzung oder eine Beförderungssperre.“[41] Eine Täuschung kann darum nicht angenommen werden, da die unmittelbar Ausführenden von der Rechtswidrigkeit ihres Handelns wussten, selbst dann, wenn sie von der „Richtigkeit“ ihres Handelns ideologisch überzeugt waren.[42] Vor diesem Hintergrund verneinen einige Autoren die Möglichkeit der Bestrafung von Schreibtischtätern mit dem Argument, man könne eine vollverantwortlich handelnde Person nicht zu einem Werkzeug machen. Einem Hintermann fehle in diesen Fällen die Willensherrschaft, denn er könne weder über das „Ob“ noch das „Wie“ entscheiden, sodass nur eine Anstiftung bzw. Mittäterschaft in Betracht kommen könne.[43] Andere Autoren dagegen bejahen die Möglichkeit eine Person als mittelbaren Täter trotz vollverantwortlichen Vordermannes zuzuordnen.[44] Im Folgenden werden die Lösungsmöglichkeiten in Hinblick auf die Zuordnung von Schreibtischtätern gezeigt.

a) Roxin: Willensherrschaft im Rahmen organisatorischer Machapparate

Roxin verneinte die Möglichkeit der Zuordnung eines Schreibtischtäters sowohl als Anstifter als auch als Mittäter, denn der Anstifter habe auf die tatsächliche Tatausführung keinen Einfluss, und für die Begründung einer Mittäterschaft stehe das Fehlen eines gemeinsames Planes zwischen dem Schreibtischtäter und dem Ausführenden im Wege, da sie zueinander oft in keinem Kontakt stehen.[45] Auch erkannte er das Problem der Vollverantwortlichkeit eines Tatmittlers, der die Tatherrschaft eines Schreibtischtäters grundsätzlich in Frage stellt.[46] Vor diesem Hintergrund entwickelte Roxin eine dritte Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate.[47] Als Vorbild zu Begründung seiner Lehre diente ihm im Wesentlichen die Argumentation des Jerusalemer Bezirksgerichtes im Prozess gegen Adolf Eichmann (S. Kapitel C. I).[48]

Roxin setzt für die Begründung der Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate drei Kriterien voraus: 1. das Vorhandensein eines organisatorischen Machtapparates, 2. die Fungibilität von unmittelbar ausführenden Personen und 3. die Loslösung des Machtapparates vom dem Boden des Rechts.[49] Unter einem Machtapparat versteht Roxin eine hierarchisch organisierte Struktur. Diese Struktur verfügt über eine unbestimmte Anzahl von Personen.[50] Ein Schreibtischtäter sitzt am Steuer dieses Apparates. Er kann Befehle abgeben und sich dabei sicher sein, dass sie tatsächlich ausgeführt werden.[51] Daraus folgt eine weitere Voraussetzung für die Roxinische Lehre, nämlich die Fungibilität des Tatausführenden. Die Fungibilität bedeutet, dass es auf die Individualität des Tatausführenden gar nicht ankommt, denn würde er bei der Tatausführung versagen, würde an seine Stelle quasi automatisch eine andere Person treten und die Tatvollendung bewirken.[52] Somit hat der unmittelbar Handelnde trotz seiner Vollverantwortlichkeit auf das Geschehen keinen Einfluss, was ihn zum Werkzeug des Hintermannes macht.[53]

Ferner muss der Machtapparat außerhalb der Rechtsordnung stehen. Damit ist gemeint, dass die rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Garantien nicht mehr beachtet werden, so dass quasi kein übergeordnetes Recht tatsächlich gegeben ist.[54] Außerdem kann ein Machtapparat innerhalb von Untergrundbewegungen und Geheimorganisationen existieren. Entscheidend ist, dass es sich um eine Organisation handelt, die sich gegen das geltende Recht setzt, ein sogenannter Staat im Staat, wie zum Beispiel eine Mafia.[55]

b) Kritik an der Roxinischen Lehre
aa) Schroeder: Die Beteiligung an Straftaten durch Mitarbeit in Organisationen

1965 hat sich der deutsche Rechtswissenschaftler Christian Schroeder in seiner Arbeit „Täter hinter dem Täter“ unter anderem mit der rechtlichen Wertung von Straftaten, die innerhalb einer Organisation begangen wurden, beschäftigt.[56] Im Gegensatz zu Roxin verneint er die Notwendigkeit der Begründung einer neuen Form der mittelbaren Täterschaft, denn in hierarchisch organisierten Strukturen herrsche regelmäßig Befehlszwang sowie nötigungsähnliche Situationen.[57] Außerdem verneint er die Fungibilität des Vordermannes als Kriterium der Herrschaft vom Hintermann. Nicht die Fungibilität begründe die Herrschaft des Hintermannes, sondern die bedingte Tatentschlossenheit des Vordermannes.[58] Schroeder geht davon aus, dass der Hintermann nicht über eine beliebige Anzahl von ersetzbaren Vordermännern verfüge, denn in der Regel handele es sich bei Vordermänner um ausgebildete Personen, die nicht beliebig austauschbar seien, so zum Beispiel Giftspezialisten oder Urkundefälscher.[59] Darüber hinaus können theoretisch alle Personen eine Tatausführung verweigern, so dass die Fungibilität keine Garantie zur Tatvollendung darstelle.[60] Allerdings bleibe die Verantwortlichkeit des Vordermannes trotzdem bestehen.[61] Die Auswechselbarkeit begründet somit keine Herrschaft. Sie diene vielmehr der Möglichkeit der Erlangung der Tatherrschaft, begründe sie aber nicht.[62] Entscheidend sei somit der Tatentschluss des Handelnden.[63] Die Herrschaft des Hintermannes liegt in der Möglichkeit, in einem Vordermann, bei dem schon bedingter Tatentschluss gegeben ist, einen endgültigen Tatentschluss auszulösen.[64] Schroeder verneint die Zuordnung von Schreibtischtätern als Anstifter damit, dass ein Anstifter den Tatentschluss hervorrufe, während der mittelbare Täter einen bereits vorhandenen Tatentschluss lediglich auslöse.[65] Er führt weiter aus, dass die Verantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden keine Entlastung für den mittelbar Handelnden darstellen könne, da seine Verantwortung für das Geschehen genauso groß sei.[66] Allerdings sieht er im Gegensatz zu Roxin die Möglichkeit einer Mittäterschaft, denn ein vollverantwortlicher Täter könne durch seine Mitwirkung in der Organisation aufgrund des Umfangs der Taten als Mittäter erfasst werden. In Bezug auf NS-Verbrechen begründet er die Mittäterschaft der Beteiligten darin, dass er bereits in der Planung und Organisation von Endlösung das Versuchsstadium sieht.[67] Im Übrigen besteht seine Kritik an der Roxinischen Lehre, die auch von vielen anderen Autoren geteilt wird, dass nicht eindeutig ist, wann ein Machtapparat von Recht gelöst sei.[68]

bb) Schreibtischtäter als Mittäter

Gegner der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft verneinen die Herrschaft von Schreibtischtätern damit, dass eine vollverantwortlich handelnde Person nicht durch eine andere instrumentalisiert werden könne.[69] Der deutsche Rechtswissenschaftler Weigend geht davon aus, dass die Figur mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft eine ad hoc Figur darstelle, die vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen entwickelt wurde, dogmatisch allerdings nicht notwendig sei.[70] Die Schreibtischtäter lassen sich als Mittäter erfassen, denn sowohl der Anordnenden als auch Ausführenden wissen, dass sie bestimmte Taten entsprechend den Weisungen der Leitung vornehmen.[71] Zum Teil wird die Mittäterschaft dadurch begründet, dass der Ausführende die Tathandlung nur deshalb vornehme, weil das Verbrechen von oben angeordnet ist, so dass sich der unmittelbar Handelnde sicher sei, dass er trotz seiner Verantwortlichkeit nicht bestraft werde.[72]

cc) Schreibtischtäter als Anstifter

Die Befürworter einer Anstiftungslösung argumentieren im wesentlichen damit, dass die Letztentscheidung über die Vornahme einer tatbestandlichen Handlung der Ausführenden treffe.[73] So verneinen einige Stimmen die Willensherrschaft dadurch, dass „ohne die Kleinen auch Große nicht groß gewesen wären“.[74] Die Tatsache, dass innerhalb einer Organisation die Befehle in der Regel ausgeführt werden, begründe noch keine Tatherrschaft. Ein Befehl stelle lediglich das Veranlassen einer vollverantwortlichen Person zu der Tatverwirklichung dar, so dass nicht von einer Werkzeugbenutzung gesprochen werden könne.[75] Es gebe keinen Unterschied, ob ein Haustyrann seiner Ehefrau anordnet, ein Verbrechen zu begehen, oder, ob eine Person unter einem organisatorischen Druck stehe. In beiden Fällen liege eine Anstiftung vor, denn unmittelbar Handelnde entscheiden autonom, ob sie der Anordnung folgen oder nicht.[76] So habe der Ausführende die Möglichkeit das Opfer über einen möglichen Angriff zu benachrichtigen, damit er sich in Sicherheit bringen könne. Würde er das tun, so habe der Anordnende kaum Möglichkeit, seinen Plan zu verwirklichen.[77] Weigend argumentiert zudem, dass eine mittelbare Täterschaft selbst dann nicht notwendig sei, wenn die Mittäterschaft des Vordermannes zu verneinen ist. Denn im Ergebnis lasse sich Anstifter genauso wie Täter bestrafen, so dass das Bewusstsein der Gerechtigkeit lediglich die juristische Begrifflichkeiten betrifft.[78]

[...]


[1] Lang, Eichmann-Protokoll, S. 92.

[2] Vgl. Krause, Eichmann-Prozess, S.12 f.

[3] Vgl. Roxin, GA, 1963, S. 194.

[4] Christoph, Jahr: Die Täter hinter den Tätern. Der Begriff «Schreibtischtäter» und die seltsame Karriere, die er gemacht hat. In: Neue Zürcher Zeitung vom 17. Januar 2017, S. 36.

[5] Vgl.Christian, Hoffman, Der Eichmann-Prozess, in: Die Zukunft braucht Erinnnerung, S. 1. Online: http://www.zukunft-braucht-erinnerung.de/der-eichmann-prozess-in-jerusalem-1961/ abgerufen: 20.11.2017.

[6] Vgl. Ambos, GA, 1998. S.235.

[7] BGHSt 40, 218-240.

[8] Vgl.Ambos, Straflosigkeit, S. 71 ff.; Vgl. Corte Suprema de Justicia de Peru, Urt. V. 7. April 2009 (Fujimori, Sala Penal Especial, Az.: AV 19-2001, paras 745 ff.

[9] Vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 2016. Rn. 573.

[10] Roxin, GA, 1963, S. 194.

[11] Roxin, GA, 1963, S. 193-207.

[12] Roxin, GA, 1963, S. 198 ff.

[13] Ambos, GA, 1998, S.226.

[14] Jeschenck/Weigend, AT, S. 670; Otto, Strafrechtslehre, Rn. 92; Herzberg, Vortrag, S. 33 ff.

[15] Roxin, AT, § 25,Rn. 2 ff.

[16] Roxin, AT, § 25, Rn. 6.

[17] Roxin, AT,§ 25, Rn. 1.

[18] Hildenbeutel, Strafbarkeit, S. 5.

[19] Roxin, Täterschaft, S. 38-57.

[20] Roxin AT, Rn. 17.

[21] Roxin, AT, Rn. 17.

[22] Roxin, Täterschaft, S. 52-55.

[23] Roxin, Täterschaft, S. 55-57.

[24] BGHSt 18, S. 87-96.

[25] Herzig, ZIS, 2013, S. 191.

[26] Roxin, Täterschaft, S. 33.

[27] Dazu Roxin, Täterschaft, S. 33-38.

[28] Dazu Roxin, Täterschaft, S. 38-51.

[29] Roxin, AT, Rn. 29.

[30] Vgl. Hildenbeutel, Strafbarkeit, S. 8.

[31] Roxin, AT, Rn. 30.

[32] Roxin, Täterschaft, S. 113.

[33] Roxin, AT, Rn. 27-28.

[34] Roxin, AT, Rn. 28.

[35] Roxin, AT, Rn. 45.

[36].Roxin, 2006, ZIS, S.295.

[37] Roxin, AT, Rn.61-63

[38] Roxin, Täterschaft, S. 143.

[39] Roxin, GA, 1963, S.198.

[40] Roxin, GA, 1963, S. 198.

[41] Jäger, MschKrim , 1962, S. 79.

[42] Roxin, GA, 1963, S. 198.

[43] Vgl. Jeschenck/Weigend, AT, S. 670.

[44] Schroeder, Täter hinter dem Täter, S. 218, Roxin, GA, 2012, S. 400; Greco, ZIS, 1/2011, S. 13.

[45] Roxin, AT, Rn. 120-129

[46] Roxin, GA, 1963, 197.

[47] Roxin, GA, 1963, 197.

[48] Vgl. Roxin, JZ, 1995. S. 49.

[49] Roxin, AT, Rn. 105-107.

[50] Roxin, GA, 1963, S. 199.

[51] Roxin, GA, 1963, S. 199.

[52] Roxin, GA, 1963, S. 199.

[53] Roxin, GA, 1963, S. 200.

[54] Roxin, GA, 1963, S. 204.

[55] Roxin, GA, 1963, S. 206.

[56] Schroeder, Täter, S. 166-169.

[57] Schroeder, Täter, S. 168.

[58] Schroeder, Täter, S. 168.

[59] Schroeder, Täter, S. 168.

[60] Schroeder, Täter, S. 168.

[61] Schroeder, Täter, S. 168.

[62] Schroeder, Täter, S. 168.

[63] Schroeder, Täter, S. 168.

[64] Schroeder, Täter, S. 168.

[65] Schroeder, Täter, S. 152.

[66] Schroeder, Täter, S. 196.

[67] Schroeder, Täter, S. 169.

[68] Schroeder, Täter, S. 168.

[69] Weigend JICJ 9, 2011,92. ; Jeschenck/Weigend, AT, S. 670.

[70] Weigend JICJ 9,2011,106.

[71] Jeschenck/Weigend, AT, S. 670.

[72] Otto, Strafrechtslehre, Rn. 92.

[73] Herzberg, Vortrag, S. 38.

[74] Renzikowski, 1997, S. 91.

[75] Vgl. Jeschenck/Weigend, AT, S. 670; Jakobs, AT, S. 103; Otto, Strafrechtslehre,Rn 92.

[76] Weigend JICJ 9,2011,102.

[77] Herzberg, Vortrag, S. 38.

[78] Weigend JICJ 9,2011,102.

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Details

Titel
Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern"
Hochschule
Universität Münster
Veranstaltung
Themen des europäischen und internationalen Strafrechts
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2017
Seiten
31
Katalognummer
V414069
ISBN (eBook)
9783668649521
ISBN (Buch)
9783668649538
Dateigröße
686 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eichmann, Roxin, Strafrecht, mittelbare Täterschaft, Mauerschützen
Arbeit zitieren
Inga Abramova (Autor:in), 2017, Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414069

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