Asset Deal und Share Deal. Vergleich verschiedener rechtlicher Aspekte mit Praxistransfer im Bereich Steuerrecht


Hausarbeit, 2017

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des Asset Deals und Share Deals
2.1 Share Deal
2.2 Asset Deal

3 Vergleich von Asset Deal und Share Deal
3.1 Arbeitsrechtliche Aspekte
3.2 Haftung
3.2.1 Haftung des Erwerbers
3.2.2 Haftung des Veräußerers
3.3 Steuerliche Aspekte für den Erwerber und Veräußerer
3.3.1 Verkehrssteuern
3.3.1.1 Umsatzsteuer
3.3.1.2 Grunderwerbssteuer
3.3.2 Ertragssteuern
3.3.2.1 Ertragssteuern beim Asset Deal
3.3.2.2 Ertragssteuern beim Share Deal

4 Fallbeispiel aus der Praxis eines Steuerbüros

5 Fazit

Anlagen
Anlage 1: Bilanz der zu verkaufenden Gesellschaft
Anlage 2: Kalkulation des Gewinnzuflusses
Anlage 3: Einkommensermittlung
Anlage 4: Berechnung der Gewerbesteuer
Anlage 5: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf. Es werden hierbei die Varianten des Asset Deals und Share Deals bzw. des Anteilskaufes beleuchtet und verglichen. Dabei wird in dieser Seminararbeit nur auf rechtliche Aspekte bei einer Veräußerung auf nationaler Ebene eingegangen, also Unternehmen mit Sitz in Deutschland, mögliche internationale Einflussfaktoren fließen nicht ein. Zunächst werden einzeln der Share Deal und Asset Deal thematisiert. Danach erfolgen Vergleiche auf Basis einzelner wichtiger Faktoren für Veräußerer und Erwerber. Der steuerliche Aspekt wird anhand eines Praxistransfers, eines Immobilienverkaufes, näher erläutert. Zum Schluss folgt eine Bewertung der Vorteile und Nachteile des Asset Deals und Share Deals mit Blick auf die jeweilige Sichtweise des Verkäufers und Käufers.

2 Grundlagen des Asset Deals und Share Deals

Im Folgenden werde ich auf die zwei möglichen Varianten des Unternehmenskaufes eingehen. Grundsätzlich existiert keine einheitliche Definition des Unternehmensbegriffs. „Für die Betrachtung des Unternehmenskaufs kann das Unternehmen als Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten verstanden werden, die in einer Organisation zusammengefasst und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienstbar gemacht sind.“[1] Es müssen zwangsweise nicht die gesamten Vermögensbestandteile bei einem Unternehmensverkauf veräußert werden. Dafür müssen allerdings diese veräußerten Vermögensbestandteile prägende Charaktereigenschaften für das soziale sowie wirtschaftliche Gebilde haben.[2]

2.1 Share Deal

Bei einem Share Deal werden Gesellschaftsrechte durch Anteils- bzw. Beteiligungserwerb übertragen. Es handelt sich dabei um einen Rechtskauf gemäß § 433 (1) S. 2 BGB.[3] Hierbei hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 BGB und Rechtsmängeln gemäß § 435 BGB zu übergeben.[4] Das zu veräußernde Unternehmen, welches hier das Erwerbsobjekt ist, kann in Rechtsform einer Personalgesellschaft oder Kapitalgesellschaft betrieben werden.[5] Die Form des Beteiligungserwerbs richtet sich nach der Rechtsform des Erwerbsobjekts. In der Regel ist das am einfachsten bei einer Aktiengesellschaft zu gestalten, da hier grundsätzlich Aktien formlos an den Erwerber übertragen werden können. Beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen wird eine notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB benötigt.

Der Umstand der juristischen Person, d.h. des Unternehmens, ändert sich nicht. So bleiben Verträge des Unternehmens aktiv bestehen und es ergibt sich keine Änderung in der Bilanz der erworbenen Gesellschaft.[6]

Von einem Unternehmenskauf, also einem Sachkauf gemäß § 433 (1) S. 1 BGB, über einen Share Deal ist uneingeschränkt auszugehen ab einer Übertragung von Anteilen, welche dem Erwerber absoluten unternehmerischen Einfluss geben. Dies ist abhängig von der Gesellschaftsform und individueller Vertragsgestaltung.[7] In der Regel liegt dieses vor bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile. Falls dies nicht der Fall ist, ist von der Veräußerung einer Beteiligung zu sprechen. Eine Veräußerung einer Beteiligung wird rechtlich anders als ein Unternehmensverkauf bewertet und betrachtet. Da dies nicht Thema der Seminararbeit ist, werde ich darauf nicht näher eingehen. Ebenso gilt die Überleitung der Unternehmerträgerschaft über eine Erbfolge nicht als Veräußerung.[8]

2.2 Asset Deal

Beim Asset Deal handelt es sich um den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, welche nicht zwangsläufig bilanziert sein müssen, und die Übernahme von Verträgen.[9] Es ist hier nach Sachkauf und Rechtskauf zu unterscheiden. Grundlage dafür bildet der Vertragsgegenstand. Ein Sachkauf, auch Unternehmenskauf genannt, liegt in der Regel vor, wenn sämtliche Sachen, Rechte, immaterielle Vermögensgegenstände, Arbeitsverhältnisse sowie Verträge Gegenstände des Kaufvertrages sind, die zur wirtschaftlichen Fortführung des Unternehmens erforderlich sind. Komplizierter wird die Abgrenzung bei Erwerb von Unternehmensteilen, wie z. B. Sparten, Geschäftsbereichen oder Teilbetrieben. Notwendige Bedingung für einen Asset Deal ist, dass der Käufer die bisherigen wirtschaftlichen Aktivitäten fortführen kann. Eine weitere Fortführung wird z. B. ausgeschlossen beim Erwerb einzelner dem Unternehmen zugeordneter Vermögensgegenstände.[10]

3 Vergleich von Asset Deal und Share Deal

3.1 Arbeitsrechtliche Aspekte

Die zentrale Norm ist der § 613a BGB im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Aspekten. Ausschlaggebend für die Auswirkung ist hierbei, ob sich die Identität des Unternehmens ändert oder nicht. Folgen können sich für das Individualarbeits-, Betriebsverfassungs-, Tarifvertrags- und Mitbestimmungsrecht ergeben. Diese Aspekte müssen jeweils getrennt beurteilt werden.

Bei dem Erwerb eines Unternehmens durch einen Share Deal verändert sich die Identität des Unternehmens nicht. Somit ergeben sich nur geringe arbeitsrechtliche Auswirkungen. Die Anwendung des § 613a BGB ist ausgeschlossen. Die Belegschaft bleibt unverändert. Dies ist von Vorteil, wenn dem Erwerber der Erhalt der Belegschaft wichtig ist und er einen Abgang von Personal verhindern will.

Im Gegensatz zum Share Deal wird der § 613a BGB beim Asset Deal angewendet. Er stellt für die Angestellten des verkauften Unternehmens eine Schutzfunktion dar.[11] Die Reglung kann nicht über Vertragsklauseln ausgeschlossen werden.[12] Wie bereits oben geschrieben, ist ein Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Norm, dass ein Übergang des Betriebes oder Teilbetriebs an einen anderen Inhaber erfolgt. Bei einer vollständigen Eingliederung in die Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens sowie bei wesentlichen Veränderungen der Struktur nach Erwerb liegt unter anderem kein Übergang im Sinne dieser Norm vor. Allerdings ist bei der Bewertung auch die funktionelle Verknüpfung der übertragenen Produktionsfaktoren zu beachten. Dies kann auch trotz Verlust der organisatorischen Selbstständigkeit zu einem Betriebsübergang führen. Ein Faktor bei der Bewertung ist, ob es sich um ein produzierendes Unternehmen oder Dienstleistungsunternehmen handelt.[13]

Die grundlegende Aussage des § 613a BGB besteht darin, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen tritt, welche zum Zeitpunkt des Überganges bestanden haben. Die Arbeitsverhältnisse müssen dafür zwingend notwendig bei Übergang bestanden haben. Ansprüche zu bereits im Vorhinein beendeten Arbeitsverhältnissen sind weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber geltend zu machen. Weiter zu beachten ist die Regelung bezüglich offener Ansprüche der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und Erwerber. Hier besteht eine Gesamtschuld im Sinne des § 422 BGB. Grundlage für die anteilige Berechnung ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs.[14]

Außerdem werden vorhandene kollektive Arbeitsregelungen für einen gewissen Zeitraum, ab Zeitpunkt des Überganges ein Jahr lang, unter Schutz gestellt. So dürfen angewendete Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in diesem Zeitraum nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verschlechtert werden. Diese Auffangregelung findet Anwendung in Fällen, wo Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsinhaberwechsel nicht kollektivrechtlich weitergelten. Dies ist der Fall, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist oder einer anderen Tarifbindung unterliegt.[15] Der neue Arbeitgeber bindet sich rechtlich dabei an die kollektive Vereinbarung wie nach einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit davor bestehender Tarifvertragsbindung. Es finden die Regelungen Anwendung, welche laut Vertrag zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges gültig waren; sie gelten einseitig zwingend als Mindestarbeitsbedingung gegenüber dem Arbeitgeber. Spätere beschlossene inhaltliche Änderungen seitens der Tarifparteien finden keine Anwendung. Zusätzlich ist das Verschlechterungsverbot von einem Jahr zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Übergang.[16]

Unter zwei Voraussetzungen ist eine frühere Beendigung des Verschlechterungsverbotes bezüglich kollektiver Arbeitsregelungen allerdings zulässig. Die erste Variante ist unter anderem gegeben, wenn eine Beendigung aufgrund eines Fristablaufes oder einer Kündigung vorliegt und es dementsprechend nur noch eine Nachwirkung in der oben genannten Jahresfrist gibt. Der zweite Variante betrifft Fälle, in denen sich der neue Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über eine Bezugnahmeklausel auf die Anwendung eines anderen Tarifvertrages einigen.[17]

Des Weiteren regelt der § 613a BGB das Recht auf Unterrichtung der Arbeitnehmer und das Informationsrecht des Betriebsrates durch den Erwerber oder Veräußerer in Textform gemäß § 126 BGB über den anstehenden Übergang. Dies ist zwingend aufgrund des möglichen Widerrufes seitens des Arbeitnehmers und dient diesem als Entscheidungsgrundlage. Bestandteile in der Unterrichtung sind unter anderem der Verkaufsanlass, um Arbeitnehmer gegebenenfalls über eine angeschlagene wirtschaftliche Lage des Betriebes zu informieren, Folgen, wie z. B. den Tarifvertrag betreffende Änderungen oder Arbeitsbedingungen, sowie Maßnahmen wie Umschulungen.[18]

Es gibt seitens des Arbeitnehmers ein Anrecht auf Widerspruch, ohne Zwang auf Begründung, da der Betriebsübergang kraft Gesetzes den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber bewirkt. Der Widerspruch stellt eine einseitige Willenserklärung dar und kann wahlweise sowohl gegen den neuen als auch den alten Arbeitgeber ausgedrückt werden. Dem Arbeitnehmer wird eine Frist von einem Monat ab Zugang der Unterrichtung eingeräumt. Bei einem fristgerechten und wirksamen Widerspruch bleibt der Übergang des Arbeitsverhältnisses aus und das mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen.[19]

3.2 Haftung

Ein wichtiger Faktor für den Erwerber ist das mögliche Haftungsrisiko für Altlasten des Unternehmens, die vor dem Erwerb entstanden. Für den Veräußerer sind mögliche Nachhaftungen nach dem Ausscheiden relevant.

3.2.1 Haftung des Erwerbers

Bei einem Share Deal ergeben sich hinsichtlich der Haftung gegenüber Schuldnern im Außenverhältnis keine Besonderheiten für den Erwerber, da, wie bereits beschrieben, sich die Identität des Unternehmens nicht ändert und damit auch der Schuldner unverändert bleibt. Im Innenverhältnis haftet er bei Eintritt in die Gesellschafft für Einlageschulden des Veräußerers.[20]

Im Gegensatz dazu muss beim Asset Deal durch den Wechsel der Identität des Inhabers, und damit auch des Schuldners, eine gesetzliche Reglung bezüglich der Schulden im Außenverhältnis vorgegeben werden. Grundlage hierfür ist der § 25 HGB. Voraussetzung dafür ist, dass eine tatsächliche Fortführung des Betriebes im Sinne der §§ 17 ff HGB unter der bisherigen Firma vorliegt. Der Haftungsumfang betrifft sämtliche Geschäftsverbindlichkeiten ohne zeitliche Begrenzung. Eine gesetzliche Haftungsbeschränkung oder gar ein Haftungsausschluss des Erwerbers ist möglich. Dafür erfordert es eine Eintragung in das Handelsregister.[21] Eine weitere Haftungsgrundlage stellt im bürgerlichen Gesetz der § 613a dar, auf welchen ich beim Thema Arbeitsrecht bereits eingegangen bin.

Die spezielle Regelung für die Haftung seitens des Erwerbers für Schulden gegenüber dem Finanzamt ist im § 75 AO geregelt. Hierbei haftet er zeitlich beschränkt für Betriebssteuern, wie z. B. die Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer[22], Steuerabzugsbeträge, also Lohnsteuer, und Kapitalertragssteuer sowie Abzugsbeträge im Sinne der § § 48, 50a EStG. Der Haftungszeitraum misst sich nach der Entstehung der Steuer. Die Fälligkeit spielt keine Rolle. „Zum einen müssen die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sein (sog. Haftungszeitraum). Zum anderen müssen die Steuern bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden (sog. Festsetzungszeitraum).“[23] Für den Begriff der Übereignung im Sinne der Abgabenordnung entscheidet der Zeitpunkt, ab dem der Erwerber tatsächlich in der Lage ist das Unternehmen fortzuführen. Gemäß § 138 AO ist der Erwerber verpflichtet, das Finanzamt über die Übernahme des Unternehmens zu informieren. Durch die Erfüllung der Pflicht schützt sich der Käufer insofern, als dass er innerhalb eines Jahres Gewissheit erlangt über mögliche in Frage kommende Steuerhaftungen.[24] Weiter zu beachten sind die Haftungsbeschränkung auf das übernommene Vermögen und die Haftungsverjährung in Höhe von vier Jahren.[25] Bei einem Erwerb aus der Insolvenz heraus sind § 25 HGB und § 75 AO nicht anzuwenden.[26]

[...]


[1] Hölters in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 1, Rz. 1.2

[2] vgl. Hölters in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 1, Rz. 1.3

[3] vgl. Beisel, Der Unternehmenskauf, Seite 9 Rz. 28

[4] vgl. Weidenkaff, § 433 Rz. 21 in Palandt-BGB

[5] vgl. SteuK

[6] vgl. Amberger, Unternehmenskauf und -verkauf, Seite 25

[7] vgl. Unternehmenskauf in Rödder, § 1 Rz. 9

[8] vgl. Hölters in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 1, Rz. 1.4 bis 1.5

[9] vgl. SteuK

[10] vgl. Unternehmenskauf in Rödder, § 1 Rz. 6 bis 7

[11] vgl. von Steinau-Steinbrück/ Thees in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 5, Rz. 5.3 bis 5.4

[12] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 3 in Palandt-BGB

[13] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 11 in Palandt-BGB

[14] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 18 bis 24 in Palandt-BGB

[15] vgl. von Steinau-Steinbrück/ Thees in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 5, Rz. 5.368

[16] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 27 bis 30 in Palandt-BGB

[17] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 32 in Palandt-BGB

[18] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 38 bis 47 in Palandt-BGB

[19] vgl. Weidenkaff, § 613a Rz. 48 bis 53 in Palandt-BGB

[20] vgl. Semler in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 7, Rz. 7.261 bis 7.263

[21] vgl. Semler in Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf, Teil 7, Rz. 7.258

[22] vgl. Abgabenordnung, Rz. 806

[23] Abgabenordnung, Rz. 800

[24] vgl. Abgabenordnung, Rz. 801 bis 803

[25] vgl. Abgabenordnung, Rz. 806

[26] vgl. Beck, Rz. 81 bis 83

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Asset Deal und Share Deal. Vergleich verschiedener rechtlicher Aspekte mit Praxistransfer im Bereich Steuerrecht
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
23
Katalognummer
V413973
ISBN (eBook)
9783668652668
ISBN (Buch)
9783668652675
Dateigröße
711 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Asset, Share, Deal, Unternehmenskauf, § 613a BGB, BGB, Haftung, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Recht, Unternehmensverkauf
Arbeit zitieren
Daniel Gebauer (Autor:in), 2017, Asset Deal und Share Deal. Vergleich verschiedener rechtlicher Aspekte mit Praxistransfer im Bereich Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413973

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