Ein kontroverses Urteil. Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz


Seminararbeit, 2005

28 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Entwicklung der deutschen Schwangerengesetzgebung

3. Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz 3.1 Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes
3.2 Die politische Diskussion über den „Bayerischen Sonderweg“
3.3 Vergleich der Regelungen mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

4. Die Verfassungsbeschwerde
4.1 Die Beschwerdeführer
4.2 Die Klage der Beschwerdeführer
4.2.1 Die formelle Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung
4.2.2 Die materielle Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung

5. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
5.1 Die Eröffnung des Schutzbereiches von Artikel 12 I GG 5.2 Grundsätzliche Feststellungen des Gerichtes zur Kompetenzverteilung 5.3 Prüfung des Erlaubnis- und des Facharztvorbehaltes
5.3.1 Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit
5.3.2 Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit
5.4 Prüfung der Strafvorschrift, der Einnahmequotierung und der Änderung des HaKG

6. Diskussion über die Entscheidung
6.1 Auslegung von Artikel 12 I GG
6.2 Entscheidung zu Artikel 3 I BaySchwHEG
6.3 Kompetenzrechtliche Auslegungen

7. Fazit

Anhang:

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

Abtreibung – ein Thema, dass in der deutschen Bevölkerung kontrovers wie kaum ein anderes diskutiert wird. Die einen sehen in der vorzeitigen Beendigung einer Schwangerschaft die brutale Ermordung eines entstehenden, völlig hilflosen Lebens, die anderen wiederum sehen in dieser Option einen großen Schritt der Emanzipation und damit der Selbstbestimmung der Frau. So ist es kaum verwunderlich, dass auch unter Juristen völlig gegensätzliche Meinungen über dieses sensible Thema herrschen. Aber die Aussage eines bekannten Verfassungsrechtlers, dass ihn das Thema Abtreibung nicht interessiere, da er dies seiner Frau überlasse, könnte auch darauf schließen lassen, dass diese Problematik unter Juristen wenig Interesse findet[1].

Nach dem ersten Abtreibungsurteil 1975 folgte 1993 ein weiteres. Dieses Urteil von 1993 veranlasste den Bundesgesetzgeber zur umfangreichen Novellierung des Abtreibungsrechts. Der Bayerische Landesgesetzgeber empfand diese Neuregelung als verfassungswidrig und erließ zur verfassungskonformeren Ausführung des Bundesrechts das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungs-gesetz. Dieses wiederum veranlasste fünf in Bayern niedergelassene, abtreibungswillige Ärzte zur Verfassungsbeschwerde.

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 zu dieser Verfassungs-beschwerde. Unter der Fragestellung, warum dieses Urteil selbst innerhalb des Bundesverfassungsgerichts – die Senatsmehrheit bestand nur aus fünf Richtern und es existieren zwei Sondervoten – so umstritten war, soll dieses Urteil besprochen werden. Dazu wird zunächst eine Einführung in die Gesetzgebungsentwicklung gegeben, um eine historische Einordnung der BVerfGE 98, 265 zu ermöglichen. Im Anschluss daran wird das BaySchwHEG eingehend untersucht. Hierbei soll der Inhalt des Gesetzes, auch im Vergleich zu einer Bundesregelung verdeutlicht werden und des Weiteren die politische Relevanz erläutert werden.

Nachdem die Klage der BF besprochen wurde, soll im darauf folgenden Hauptteil der Arbeit zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts analysiert werden, um danach in die Diskussion des Urteils überzugehen. Schließen wird die Arbeit mit einem Fazit, welches die Ergebnisse resümieren und Ausblicke auf weitere Forschungsfragen geben wird.

2. Entwicklung der deutschen Schwangerengesetzgebung

Das 1974 vom Deutschen Bundestag erlassene 5. Gesetz zur Reform des Strafrechts regelte die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs durch § 218a StGB neu.

Ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis war nun nicht mehr strafbar, wenn der Eingriff von einem Arzt, mit Einwilligung der Schwangeren durchgeführt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 1975 mit dem ersten Abtreibungsurteil[2] für nichtig, weil dadurch auch solche Abtreibungen straffrei wurden, die „vor der Wertordnung des Grundgesetzes“[3] keinen Bestand hatten.

Daher war der Bundestag aufgefordert, den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln. Dies geschah am 18. Mai 1976 durch das Fünfzehnte Straf-rechtsänderungsgesetz.

Straffrei war nunmehr der Abbruch der Schwangerschaft bei medizinischer, kriminologischer oder embryopathischer Indikation (§ 218a I, II Nr. 1, 2 StGB) und um die Gefahr einer Notlage abzuwenden (§ 218a II Nr. 3, III StGB).

Strafbar war der Arzt nur, wenn er die Schwangerschaft abbrach, ohne die Patientin sozial und ärztlich beraten zu haben (§ 218b I StGB) beziehungsweise bei falschen Feststellungen (§ 219a StGB).

Darüber hinaus waren Abtreibungen außerhalb von Krankenhäusern nur noch in zugelassenen Einrichtungen erlaubt.

Die Deutsche Demokratische Republik dagegen hatte eine Fristenregelung eingeführt, nach der innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis ein ärztlicher Schwangerschaftsabbruch erlaubt war. Diese Regelung sollte nach der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zunächst fortgelten[4].

Gemäß dem Auftrag in Artikel 31 IV des Einigungsvertrages wurde die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches am 27. Juli 1992 durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz (SFHG) vereinheitlicht.

Danach war eine Abtreibung straffrei, wenn sie innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach einer Beratung und Einwilligung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage von einem Arzt durchgeführt wurde (§ 218a I StGB). Oder wenn eine medizinische beziehungsweise embryo-pathische Indikation vorlag (§ 218a II, III StGB).

Darüber hinaus regelte § 218b StGB die Strafbarkeit des Arztes, wenn dieser eine Abtreibung ohne ärztliche Feststellung beziehungsweise bei falscher Feststellung durchführte.

1993 stellten die Bayerische Staatsregierung und 249 Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 93 I Nr. 2 GG eine Normenkontrollklage gegen Artikel 13 Nr. 1 und 15 Nr. 2 SFHG.

Artikel 13 Nr. 1 SFHG enthielt auch die Neuregelung des § 218a I StGB. Diese Regelung hielten die Beschwerdeführer für verfassungswidrig, da der Paragraph gegen Artikel 2 II 1 in Verbindung mit Artikel 1 I GG verstoßen würde[5].

Das Bundesverfassungsgericht erklärte dann in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) unter anderem die oben genannte Regelung für verfassungswidrig und nichtig, da sie „insoweit mit Art. 1 I i. V. mit Art. 2 II 2 GG unvereinbar“ sei, „als die Vorschrift den unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht rechts-widrig erklärt und in Nr. 1 auf eine Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 1 I i. V. mit Art. 2 II 1 GG nicht genügt.“[6]

Das Bundesverfassungsgericht empfahl dem Bundesgesetzgeber in einem sehr umstrittenen Urteil zu einem Schutzkonzept überzugehen, „das in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung der Frau legt“[7], um die Strafandrohung zu ersetzen.

Infolgedessen novellierte der Bundesgesetzgeber den Rechtsbereich durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995, wodurch er ein umfassendes Konzept zum Schutz des werdenden Lebens als Ersatz für eine strafrechtliche Regelung implementierte.

Nunmehr ist gemäß § 218a I StGB der Tatbestand einer strafbaren Abtreibung nach § 218 StGB nicht verwirklicht, wenn innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft der Abbruch auf Verlangen der Schwangeren durch einen Arzt durchgeführt wird. Notwendig ist aber der Nachweis einer Bescheinigung nach § 219 II 2 StGB.

Diese Bescheinigung erhält die Abtreibungswillige aber nur dann, wenn sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lässt (§ 219 II 2 StGB). Die Grundsätze der Beratung der Schwangeren sind in § 219 StGB geregelt.

Nur unter bestimmten medizinischen oder kriminologischen Indikationen ist die grundsätzlich rechtswidrige Abtreibung gemäß § 218a II, III StGB nicht rechtswidrig.

Die Folgen ärztlicher Pflichtverletzungen werden in § 218c StGB geregelt.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 SFHÄndG enthält neben Regelungen über den Inhalt der Schwangerschafts-konfliktberatung, auch Regelungen über Abtreibungseinrichtungen.

Am 9. August 1996 verabschiedete der bayerische Landesgesetzgeber das von der Staatsregierung eingereichte Gesetz über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz – BaySchwHEG).

3. Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 1993 vertritt der Bayerische Gesetzgeber die Ansicht, dass der Bundesgesetzgeber dem Auftrag des Gerichts nicht ausreichend nachgekommen ist, weswegen der Landesgesetzgeber hätte tätig werden müssen.

Ziel dieses Gesetzes sei es, den Schutz des ungeborenen Lebens zu erhöhen[8].

3.1 Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes

Der Anwendungsbereich der Kernvorschriften (Art. 1 bis 10) des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (im Folgenden BaySchwHEG) gilt für Einrichtungen, in denen Abtreibungen von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren durchgeführt werden (Art. 1 I 1 BaySchwHEG). Einrichtungen gemäß Artikel 1 I 1 BaySchwHEG sind Krankenhäuser, Krankenanstalten und ärztliche Praxen (Art. 1 II 1 BaySchwHEG).

Sofern nichts anderes geregelt ist, gilt der Anwendungsbereich nicht für solche Abtreibungen, die aufgrund einer medizinischen Indikation notwendig sind (Art. 1 I 2 BaySchwHEG).

Für Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, gilt grundsätzlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 2 1 BaySchwHEG).

Eine Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die notwendige Nachbehandlung in der Abtreibungseinrichtung gewährleistet ist (Art. 3 I 3 Nr. 1 BaySchwHEG). Außerdem dürfen nur solche „Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, die die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 erfüllen“ (Art. 3 I 3 Nr. 2 BaySchwHEG), eine Schwangerschaft abbrechen.

Wird eine Abtreibung unter Allgemeinnarkose durchgeführt, ist die Anwesenheit eines Facharztes für Anästhesiologie, als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, sicherzustellen (Art. 3 I 3 Nr. 3 BaySchwHEG).

Darüber hinaus ist neben der Möglichkeit zur ausreichenden Notfallintervention (Art. 3 I 3 Nr. 4 BaySchwHEG), eine Räumlichkeit bereitzustellen, in der der Abbruch nach den „Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann“ (Art. 3 I 3 Nr. 5 BaySchwHEG).

Einrichtungen, die im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen sind oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben werden, bedürfen keiner Erlaubnis. Sie müssen jedoch, wenn sie bereit sind Abtreibungen durchzuführen, dieses dem Gesundheitsamt melden (Art. 4 BaySchwHEG).

Schwangerschaftsabbrüche dürfen grundsätzlich nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die Fachärzte auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und der Gynäkologie sind. Anderen Ärzten ist dies nur erlaubt, wenn sie sich unter Aufsicht von den oben genannten Fachärzten in einer Weiterbildung befinden (Art. 5 I BaySchwHEG).

Zur Verhinderung spezialisierter Einrichtungen dürfen die Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen gemäß Artikel 5 II BaySchwHEG höchstens 25% der Gesamteinnahmen pro Kalenderjahr betragen.

Zur Kontrolle dieser Regelung hat eine solche Einrichtung die Zahl der vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche des vergangenen Jahres bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu melden (Art. 5 III 1 Nr. 1 BaySchwHEG).

Des Weiteren müssen Frauenärzte, die zur Durchführung von Abtreibungen bereit sind, ihre „Teilnahme an einer von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltung“ (Art. 5 V 1 BaySchwHEG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen gegenüber den Trägern der Einrichtung nachweisen. Die Träger haben dann die Teilnahmenbescheinigung beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift dem Gesundheitsamt zuzuführen (Art. 5 V 2 BaySchwHEG).

Gemäß Artikel 6 I BaySchwHEG unterliegt die Kontrolle der Einrichtungen bezüglich der Anforderungen und Pflichten nach Artikel 2 bis 4 BaySchwHEG den Gesundheitsämtern, bezüglich Artikel 5 II-IV BaySchwHEG den Regierungen.

Damit die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen abtreibungs-willigen Frauen Auskunft über die Adressen zugelassener Einrichtungen geben können, unterrichten die Regierungen die Landesärztekammer und die Kassen-ärztliche Vereinigung Bayerns über zugelassenen Arztpraxen (Art. 6 II i. V. m. Art 6 III BaySchwHEG).

Artikel 7 BaySchwHEG regelt die Durchführung der Überwachungsaufgaben.

[...]


[1] Vgl. Büchner, Bernward: Abtreibung und Berufsfreiheit in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1999, Nr. 12, S. 833

[2] Vgl. BVerfGE 39, 1

[3] BVerfGE 98, 265 (268) = Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes (1999): Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 98. Band, Mohr Siebeck, Tübingen, S. 268

[4] Vgl. BVerfGE 98, 265 (269)

[5] Vgl. BVerfGE 88, 203 in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1993, Nr. 28, S. 1752

[6] Ebd. S. 1752

[7] Ebd. S. 1751

[8] Vgl. LTDrucks 13/4961

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Ein kontroverses Urteil. Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
28
Katalognummer
V413383
ISBN (eBook)
9783668643895
ISBN (Buch)
9783668643901
Dateigröße
549 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
urteil, bundesverfassungsgerichtsentscheidung, bayerischen, schwangerenhilfeergänzungsgesetz
Arbeit zitieren
Matthias Benner (Autor:in), 2005, Ein kontroverses Urteil. Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413383

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