Bürgerbeteiligung in der Justiz in Deutschland und in Japan


Seminararbeit, 2016

25 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

Abkürzungen

A. Geschichte und die verfassungsrechtliche Stellung des Laienrichtertums in Deutschland

B. Laien in der japanischer Rechtsprechung in der Geschichte und der verfassungsrechtlichen Diskussion

C. Das Schöffensystem in Deutschland und in Japan
I. Zuständigkeit, Zusammensetzung der Gerichte sowie Abstimmungsverhältnisse
II. Das Verfahren
1. Gleiche Rechtsstellung deutscher und japanischer Schöffen
2. Gleiche Schlechterstellung gegenüber Berufsrichtern
3. Differenzen als Ausdruck unterschiedlicher Rechtskulturen?
III. Die Zugangsvoraussetzungen
IV. Die Auswahl

D. Beteiligung der Laien außerhalb der Strafrechtsprechung

E. Weitere Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bürger in der Justiz

F. Zur Bedeutung der Laien in der Justiz

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A.

A. Geschichte und die verfassungsrechtliche Stellung des Laienrichtertums in Deutschland

Eine institutionelle Verankerung der Beteiligung von „Männern und Frauen aus dem Volk“ an der Rechtspflege findet sich in den Verfassungen der meisten deutschen Bundesländer[1]. Das Grundgesetz sieht hingegen keine entsprechende Garantie der Bürgerbeteiligung an der Justiz vor. Vielmehr erscheint sie durchaus nicht unproblematisch, steht doch hier das demokratische Element (Art. 20 I GG) in einem Spannungsverhältnis zu dem Gebot der Gesetzmäßigkeit jedes staatlichen Handelns (Art. 20 III GG): Aus der Gesetzesgebundenheit wird nämlich die Forderung abgeleitet, nur rechtsgelehrte Personen mit der Rechtspflege zu betrauen. Dennoch wird insbesondere dem Laienrichtertum bescheinigt, dass es wegen seiner jahrhundertelangen Verwurzelung im deutschen Gerichtsverfassungsrecht eine stillschweigende verfassungsmäßige Anerkennung genießt[2].

In der Tat reicht die deutsche Geschichte der Laienbeteiligung an Gerichtsverfahren weit in die germanische und fränkische Zeit zurück. Der vorläufige Niedergang des Laienrichtertums im Absolutismus tat ihr keinen Abbruch, sie wurde von der erstarkenden bürgerlichen Bewegung des 19. Jahrhunderts fortgeschrieben, nachdem die Öffentlichkeit eine Kontrolle der Allmacht von Berufsrichtern einforderte. Eine Zäsur bildete die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849, die eine flächendeckende Einführung von Schwurgerichten proklamierte (Art. 143 III und Art. 179 II). Nach der Reichsgründung etablierte schließlich das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 in ganz Deutschland ein ambivalentes Konzept der Laienbeteiligung im Strafverfahren, indem es für erstinstanzliche Verfahren wegen Vergehen ein Schöffengericht (§ 27 GVG 1877) und für schwere Kapitalerbrechen ein Schwurgericht (§ 80 GVG 1877) einführte. Das erste war bei Amtsgerichten, das zweite bei Landgerichten angesiedelt, §§25, 79 GVG 1877.

Es handelte sich um zwei im Grundsatz verschiedene Systeme der Urteilsfindung. Während das Schöffengericht ein gemeinsames Gremium aus einem Richter und zwei Laienrichtern, §26 GVG 1877, darstellte, welches mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl über die Schuld als auch über das Strafmaß befand, §262 StPO 1877, bestand das Schwurgericht aus zwei getrennten Spruchkörpern. 12 Laien bildeten die Geschworenenbank, §81 GVG 1877, und entschieden nach Würdigung der Beweise – ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen – über die Schuldfrage, das Vorliegen der Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhten bzw. minderten, sowie über die Einsichtsfähigkeit von jugendlichen und taubstummen Angeklagten, §§262, 276, 293 ff. StPO 1877. Das davon getrennte Richterkollegium bestand aus drei Berufsrichtern und urteilte sodann über die Strafzumessung; der Vorsitzende war darüberhinaus zuständig, die Geschworenen in Rechtsfragen zu belehren, §300 StPO 1877.

In der nach dem Ersten Weltkrieg ausgebrochenen Wirtschaftskriese wurde das Schwurgericht 1924 aus Kostengründen abgeschafft und später nicht wieder belebt. Seine Funktion übernahm unter der Beibehaltung des alten Namens ein Großes Schöffengericht bestehend aus drei Berufsrichtern und sechs Schöffen. In der nachfolgenden Zeit erweiterte sich die Zuständigkeit der Schöffengerichte auch auf die Strafkammern der Landgerichte. Nach zahlreichen Reformen der Nachkriegszeit, welche die Vereinheitlichung der Rechtspflege, die Änderung und Ausweitung der Zuständigkeiten und die Zusammensetzung der Gerichte zum Gegenstand gehabt haben, findet man heute die Laienrichter nicht nur in den Strafgerichten, sondern in allen Zweigen der deutschen Gerichtsbarkeit vor[3].

Dennoch wird die Betätigung der Laien in Richterpositionen verfassungsrechtlich als nicht uneingeschränkt zulässig gesehen: Nach dem heutigen Verständnis ist ein Richter nur, wer zur letztverbindlichen Entscheidung berufen ist, einem organisatorisch verselbstständigten Spruchkörper angehört und über eine Rechtsgelehrsamkeit verfügt[4]. Wer als Laie nicht hinreichend juristisch vorgebildet ist, kann daher eigentlich kein Richter im Sinne des Grundgesetzes sein. Dennoch lässt die herrschende Meinung eine Ausnahme im Falle eines Kollegiums zu – ein solches Kollegium ist dann ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes, wenn es wenigstens über eine „kollektive“ Rechtskunde verfügt. Ein Kollegium darf demnach nie ausschließlich aus rechtsfernen Laien bestehen, vielmehr muss ihm auch zumindest eine rechtsgelehrte Person angehören. Auf der anderen Seite sind nur aus Leinen bestehende Kollegien (so Ehrengerichte der Rechtsanwälte) oder sogar Laien als Einzelrichter denkbar, wenn sie hinreichend rechtskundig sind. Das Merkmal der juristischen Vorbildung setzt auch keine Befähigung zum Richteramt, §5 DRiG, voraus, es reichen schon außerhalb eines Universitätsstudiums erworbene Rechtskenntnisse[5].

Die Rechtsstellung eines Laienrichters ist im Grundgesetz etwas schwächer ausgestaltet, als die seines hauptamtlichen Kollegen. Zwar genießen die beiden dieselbe Garantie der sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 I GG)[6], die ihnen eine weisungsfreie Amtsausübung ermöglicht. Die persönliche Unabhängigkeit des Art. 97 II GG steht einem Laienrichter aber gerade nicht zu. Aus diesem Grund kann er leichter als ein Berufsrichter versetzt bzw. abgesetzt werden, hierzu bedarf es keiner Richteranklage nach Art. 98 II und V GG[7]- eine einfachgesetzliche Grundlage reicht völlig aus (§44 II DRiG). Andererseits sind sowohl Laien- als auch Berufsrichter zur gleichen Neutralität und Unbefangenheit verpflichtet, die Verfahrensgrundsätze der Art. 101 GG ff. (vorherige Bestimmbarkeit des zuständigen Richters, Anhörungspflicht gegenüber den Parteien) gelten für sie gleichermaßen.

B. Laien in der japanischer Rechtsprechung in der Geschichte und der verfassungsrechtlichen Diskussion

Versteht man unter Rechtsprechung eine der Rechtskraft fähige, letztverbindliche Streitentscheidungen in einzelnen Rechtssachen ausschließlich nach rechtlichen Maßstäben[8], so entwickelt sie sich in Japan erst mit dem Beginn der Neuzeit im 19. Jahrhundert. Unmittelbar vor der Rezeption des westlichen Rechts existierten in Japan Gerichte hauptsächlich nur in strafrechtlichen Angelegenheiten. Zivilrechtliche Beziehungen waren hingegen durch Streitvermeidung gekennzeichnet, da die Obrigkeit sich mit privaten Angelegenheiten nicht belästigen lassen wollte. Letztere wurden vielmehr im Wege einer Schlichtung unter Vermittlung von Respektpersonen behandelt, der Streitbeilegung lagen allerdings keine rechtlichen Maßstäbe, sondern Kompromisse zugrunde[9]. Zu Beginn der Rezeption des westlichen Rechts wurde die Laienbeteiligung zum ersten Mal vom französischen Rechtsberater Gustave Boissonade ins Gespräch gebracht und betraf auch hier nur den Strafprozess. Der Gedanke erntete kein Verständnis und wurde zunächst für Jahrzehnte fallengelassen. Mit der Schwurgerichtsordnung vom 18.04.1923 wurden in Japan doch noch Schwurgerichte eingeführt, deren Verfassung sich an die des deutschen Schwurgerichts nach dem GVG 1877 anlehnte und einige landesspezifische Besonderheiten besaß. Historisch betrachtet waren diese Schwurgerichte jedoch kein Erfolg. In den 15 Jahren ihrer Existenz kam es lediglich zu 484 Verfahren, wobei die ersten 143 bereits im ersten Jahr stattfanden[10]. Danach wurde das Schwurgerichtsverfahren 1943 ausgesetzt und später nicht wiederbelebt, bis nach mehr als 60 Jahren Unterbrechung unter der Geltung der neuen Verfassung am 21.05.2005 das Japanische Gesetz über die Beteiligung von Laienrichtern am Strafverfahren beschlossen wurde und im August 2009 das erste Mal wieder ein mit Laienrichtern besetztes Gericht tagte[11].

In der Diskussion vor der Einführung des Laienrichtersystems, des sog. Saiban-in Seido, wurden in Japan Stimmen laut, die die Verfassungsmäßigkeit des Laienrichtertums in Frage stellten[12]: Die Unabhängigkeit und der Status eines Richters würden zu einem Anspruch des Angeklagten führen, ausschließlich von einem Berufsrichter verurteilt zu werden. Andere argumentierten, dass die Verfassung bei ihrem Inkrafttreten 1946 keine Laiengerichte vorfand und daher nur Berufsrichter in ihren Begriff des Gerichts umfasste – folglich würde man den Bürgern ihr Recht auf eine gerichtliche Entscheidung (Art. 32 JV) nehmen, sollten sie von einem Laiengericht verurteilt werden. Bezeichnenderweise verwendete man dasselbe historische Argument wie in Deutschland, nur nicht für, sondern gegen eine Laienbeteiligung. In dieselbe Kerbe schlugen die Verweise auf Art. 37 I JV mit seiner Garantie der Unparteilichkeit eines Gerichts: Ein durch Medien, die öffentliche Meinung beeinflussbarer Laie könne einfach nicht unparteiisch und fair entscheiden. Diese Position wurde einige Zeit lang auch vom OGH gehalten, der deshalb auf die Einführung von bloßen „Schöffen ohne Stimme“ drängte[13]. Ein anderer Kritikpunkt fand sich aus der Sicht des Art. 19 JV (Meinungs- und Gewissensfreiheit): Eine Bindung der Bürger an die gesetzlichen Wertmaßstäbe wäre ein Eingriff in dieses Grundrecht. Dieser Bindung an „von oben“ vorgegebene Werte könne sich der Bürger auch nicht durch eine Verweigerung der Stimmabgabe entziehen, wolle er nicht gleichzeitig gegen die Obliegenheit verstoßen, am Gerichtsverfahren mitzuwirken. Besonders offensichtlich wäre dieser Konflikt bei klarer Schuld des Angeklagten und einer darauf stehenden Todesstrafe, wenn ein Bürgerrichter Hinrichtungen aus Gewissensgründen ablehnt und dennoch über die Schuld des Angeklagten befinden müsse. Die Problematik wurde in Japan unter dem Schlagwort einer „Zwangsarbeit gegen den eigenen Willen“ bekannt. Die Beteiligung der Laien an der Strafzumessung wurde ebenfalls aus Gleichheits- und Gerechtigkeitsgründen kritisiert, da Laienrichter die Vorgaben der Strafzumessungsdatenbank des OGH ignorieren könnten und in gleich gelagerten Fällen zu ganz unterschiedlichen Entscheidungen kommen würden[14]. Kritisiert wurde schließlich die fehlende Möglichkeit des Angeklagten, sich alternativ für ein Berufsgericht zu entscheiden, wie es beim alten Schwurgericht noch der Fall gewesen war.

Die Kritik verlor teilweise an Schärfe, nachdem die Abstimmungsverhältnisse im neuen Gericht bekannt wurden, wonach eine Überstimmung der Berufsrichter allein durch die Laien nicht möglich war. Für eine weitere Deeskalation sorgte ein Urteil des OLG Tokyo, welches feststellte, dass es für die Gerichte unterer Instanzen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zusammensetzung gibt und deswegen Laien- mit Berufsrichtern zusammenwirken dürfen[15]. Letzt-endlich hat der OGH 2011 einstimmig zugunsten der Verfassungsmäßigkeit desSaiban-in Seidoentschieden[16]und damit einen vorläufigen Strich unter diesen Streit gesetzt.

C. Das Schöffensystem in Deutschland und in Japan

Mit der Einführung des Laienrichtertums ins japanische Strafverfahren bietet sich sein direkter Vergleich mit den deutschen Schöffensystem an, zumal die japanische Strafgerichtsordnung im Grundsatz der deutschen folgt[17].

I. Zuständigkeit, Zusammensetzung der Gerichte sowie Abstimmungsverhältnisse

Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz sieht ehrenamtliche Strafrichter in allen Kollegien auf amts- und landgerichtlicher Ebene vor (s. §29 I, §76 I GVG). Einzig ein Strafrichter am Amtsgericht, der in Privatklageverfahren und Verfahren mit einer zu erwartenden Strafe unter 2 Jahren entscheidet, kommt ohne ehrenamtliche Beisitzer aus (§25 GVG). Zieht man die Möglichkeit einer Berufung gegen seine Urteile in Betracht, die vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts stattfindet (§74 III GVG), so lässt sich sagen, dass mit Ausnahme der seltenen erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts alle Strafverfahren in Deutschland in erster und/oder zweiter Instanz unter Beteiligung von Laienrichtern stattfinden. Ihre Mitwirkung in Deutschland stellt also nicht die Ausnahme, sondern die Regel dar. Ganz anders in Japan: Das japanische Schöffengericht ist auf landgerichtlicher Ebene angesiedelt und verhandelt in erster Instanz ausschließlich Schwerstverbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. der lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, oder bestimmte Vorsatzdelikte, bei denen das Opfer getötet worden ist (§2 I JLRG); diese Zuständigkeit kann zudem an die Berufsrichterkammer zurückgegeben werden, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Vermögen der Laienrichter besteht (§3 I JLRG). Der Anteil dieser Delikte an allen strafgerichtlichen Verfahren betrug in Japan 2006 nur 3%[18]. Bei der Einführung von Saiban-in Seido rechnete man mit ca. 2000 Fällen pro Jahr[19], tatsächlich wurden in den ersten zweieinhalb Jahren nur 2.949 und bis Ende Februar 2014 6.392 Fälle verhandelt[20]. Dementsprechend handelt es sich in Japan um eine kleine Minderheit aller Strafgerichtsverfahren.

In Deutschland gehören jedem gemischten Kollegium ein (Schöffengericht, §29 GVG; kleine Strafkammer, §76 I GVG), zwei (erweitertes Schöffengericht, §29 II GVG und im Berufungsverfahren gegen sein Urteil, §76 VI GVG; i.R. große Strafkammer, §76 II S.4 GVG) oder drei (große Strafkammer unter bestimmten Voraussetzungen, §76 I S. 3 GVG) Berufsrichter an, neben denen jeweils 2 Schöffen beisitzen. Da in Deutschland für jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung zwei Drittel aller Stimmen erforderlich sind (§263 I StPO), ergibt sich aus dieser Besetzung, dass die Berufsrichter nie eine Verurteilung ohne wenigstens die Stimme eines Schöffen erreichen können, die Schöffen also immer einen Freispruch durchsetzen können, wenn sie geschlossen gegen die Berufsrichter stimmen. Andererseits können die Schöffen am Schöffengericht und in der kleinen Strafkammer auch immer eine Verurteilung gegen den Berufsrichter erreichen. Das japanische Schöffengericht setzt sich aus 3 Berufsrichtern und 6 Laien, den sog. saiban-in, zusammen; wenn der Angeklagte den Vorwurf nicht bestreitet und der Fall nicht schwer gelagert ist, sind es 1 Berufsrichter und 4 Laien (§2 II, III JLRG). Die Kammer entscheidet mehrheitlich, wobei dieser Mehrheit mindestens eine Stimme eines Berufs- bzw. eines Laienrichters angehören müssen (§67 I JLRG)[21]. Somit ist in Japan anders als in Deutschland für jede Entscheidung ein Mindestkonsens vorgesehen, keine der Gruppen kann eine Verurteilung ohne die Mitwirkung der anderen Gruppe erreichen und jede Gruppe kann einen Freispruch erwirken, wenn sie in der Ablehnung der Verurteilung zusammenhält.

In Deutschland ist also die Durchdringung der Strafjustiz mit Laien insgesamt viel größer und ihre Macht ausgeprägter; stellt man aber die Ebenen gegenüber, auf denen die Schwerstkriminalität behandelt wird – in Deutschland stehen den japanischen Schöffengerichten grundsätzlich die Schwurgerichtskammern der Landgerichte gegenüber – so sieht man, dass hier das Gewicht der Laien am Ergebnis der Rechtsprechung in den beiden Ländern etwa derselbe ist.

II. Das Verfahren

1. Gleiche Rechtsstellung deutscher und japanischer Schöffen

Im Verfahren haben deutsche und japanische Schöffen in vielerlei Hinsicht die gleiche Rechtsstellung. Beide Gruppen üben ein Ehrenamt (§31 Satz 1 GVG, §11 JLRG) unabhängig (§45 I Satz 1 DRiG, §8 JLRG), unparteiisch (vgl. §§22 ff. StPO, §17 JLRG), nur an das Gesetz gebunden, gerecht und gewissenhaft (Art. 97 I GG, §9I JLRG) aus. Ein Laienrichter kann während einer laufenden Hauptverhandlung nicht ausgewechselt werden, weil ansonsten die Verhandlung vom Neuen zu beginnen ist (§226 I StPO, § 61 I JLRG), freilich sehen beide Rechtsordnungen die Hinzuziehung von Ersatzlaienrichtern vor (§192 II u. III GVG, §26 I JLRG). Während ihrer Amtsausübung haben die Schöffen in beiden Ländern das Recht, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen direkte Fragen zu stellen (§240 StPO, §§56 ff. JLRG). Beide Gruppen genießen den gleichen Schutz gegen Benachteiligungen wegen ihrer Gerichtstätigkeit insbesondere in ihrem Berufsleben (§45 Ia DRiG, §71 JLRG). Beide haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§45 I Satz 2 DRiG, §70 JLRG).

2. Gleiche Schlechterstellung gegenüber Berufsrichtern

Gemeinsamkeiten zwischen den deutschen und den japanischen Schöffen setzen sich sogar in ihrer spezifischen prozessualen Schlechterstellung fort.

Sowohl das deutsche als auch das japanische Schöffensystem folgen zwar im Grundsatz einem einheitlichen Richterbild, indem ein Laienrichter in der Hauptverhandlung dieselben Beteiligungs- und Stimmrechte wie ein Berufsrichter hat. In der Tat urteilen die Laienrichter gleichberechtigt über die Tatsachen, sind gemeinsam mit den Berufsrichtern für die Rechtsanwendung und die Strafzumessung zuständig (§30 I GVG, §6 I JLRG). Verfahrensfragen und Gesetzesauslegung werden jedoch den Berufsrichtern allein vorbehalten, weil beides gute juristische Kenntnis voraussetzt. In Japan ergibt sich das direkt aus §6 II JLRG, in Deutschland für die Verfahrensfragen aus §238 StPO und für Rechtsfragen aus der Gesetzesgebundenheit des Gerichts und der daraus resultierenden Belehrungspflicht der Berufsrichter, vgl. Ziff. 126 II S. 1 RiStBV. Die Verpflichtung der Schöffen, der richterlichen Belehrung zu folgen, ist in Japan ausdrücklich vorgeschrieben[22], §66 III und IV JLRG. Dies bringt die Schöffen in beiden Ländern in einen schwierigen Rollenkonflikt, weil sie ein und dieselbe Aufgabe – die Urteilsfindung – gleichzeitig abhängig und gleichberechtigt zu erledigen haben[23]. Dieser Spagat besteht übrigens nicht nur bei Rechtsfragen, auch bei der Bestimmung des Strafmaßes soll ein Schöffe nicht nur seinem Empfinden, sondern auch der Erfahrung folgen, wie vergleichbare Straftaten in der Vergangenheit behandelt worden sind[24]; diese Information bekommt er aber wieder vom Berufsrichter und begibt sich damit noch mehr in eine Abhängigkeit vom Letzteren.

Eine weitere Benachteiligung der Schöffen ergibt sich angesichts der in beiden Ländern möglichen Verfahrensabsprachen außerhalb der Hauptverhandlung. Zwar müssen solche „Deals“ in Deutschland in der Hauptverhandlung „im Wesentlichen“ offengelegt werden, für die Schöffen bedeuten sie aber oft vollendete Tatsachen, weil ihre Partizipation daran nicht obligatorisch ist (vgl. §§202a, 212, 243 IV StPO)[25]. In Japan ergibt sich das gleiche Problem hinsichtlich des Zwischenverfahrens nach §49 JLRG. In diesem werden wichtige Streitpunkte und Unstimmigkeiten ebenfalls ohne die Mitwirkung von Schöffen geklärt[26]und die Beweismittel auf ein bestimmtes Maß beschränkt. Dies wird zwar im Sinne einer Entlastung der Schöffen verstanden[27], führt zuweilen dazu, dass den Schöffen in der Hauptverhandlung die Marschroute vorgegeben wird.

Da deutsche Schöffen ihr Urteil „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfter Überzeugung“ (261 StPO) gewinnen müssen, ist ihnen ferner jegliche Aktenkenntnis untersagt, ihnen darf nach Ziff. 126 III RiStBV nicht einmal der Inhalt der Anklageschrift hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses zugänglich gemacht werden. Die ständige Rechtsprechung sieht darin nämlich die Gefahr, dass die Schöffen den Akteninhalt mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermischen könnten[28]. In der Literatur wird dies mit Hinweis auf die gebotene Gleichstellung mit Berufsrichtern, in komplexen Verfahren auch aus praktischen Gründen[29], im Hinblick auf eine Aushöhlung des Fragerechts oder schlicht wegen der Inkonsequenz dieser Beschränkung[30]kritisiert. Die Ungleichbehandlung mit Berufsrichtern wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass der Eröffnungsbeschluss, der von Berufsrichtern alleine getroffen wird, die vorherige Kenntnis sämtlicher Ermittlungsakten voraussetzt (§§199, 200 StPO)[31]. Dieselbe Ungleichheit zwischen Laien- und Berufsrichtern lässt sich auch in Japan beobachten. Zwar liegt dem gesamten Gericht am ersten Tag der Hauptverhandlung einzig die Anklageschrift mit ihren Mindestangaben zum Angeklagten und den Tatumständen vor, die nichts darüber hinaus enthält, was die Meinungsbildung des Gerichts beeinflussen kann (§256 II und V JStPO)[32]. Im nun seit 2005 vorangeschaltetem Zwischenverfahren wird aber ausnahmslos ohne die Schöffen entschieden, welche Beweise erhoben und in welchem Maß sie durch Verlesung der Protokolle ersetzt werden[33]. Die Berufsrichter verfügen also auch hier über einen enormen Wissensvorsprung aus Aktenkenntnis[34], welcher über den Inhalt der Hauptverhandlung hinausgeht.

3. Differenzen als Ausdruck unterschiedlicher Rechtskulturen?

Und doch gibt es auch Unterschiede zwischen deutschen und japanischen Schöffen. Aus deutscher Sicht entsteht ein Eindruck, als wolle der japanische Gesetzgeber durch überzeichnete Verhaltensregeln bzw. durch schärfere Sanktionen das System stärker gegen Missverständnisse und Missbrauch schützen: durchaus verständlich bei etwas Neuem, das sich von der bisherigen Rechtstradition und Gewohnheiten unterscheidet. Da ist zum einen die ausdrücklich erwähnte Anwesenheitspflicht der Kandidaten im Ernennungs- (§29 JLRG), Zwischen- und Hauptverfahren (§52 JLRG) sowie zur Urteilsverkündung (§63 I JLRG), bei deren Verletzung eine Geldbuße angedroht wird (§83 JLRG). Da ist zum anderen die ausdrückliche Verpflichtung dersaiban-inzur Meinungsäußerung während der Beratung (§66 II JLRG), die wohl der Ehrfurcht und Zurückhaltung gegenüber Respektpersonen entgegenwirken soll. In Deutschland hingegen werden alle Mitwirkungspflichten eines Schöffen, die einen reibungslosen Lauf der Hauptverhandlung gewährleisten, im Gesetz nicht einzeln festgelegt, sondern zusammengefasst als Obliegenheiten verstanden[35], die erst durch Auslegung konkretisiert werden. Ihre Verletzung führt in Deutschland zu einem Ordnungsgeld (§56 I S. 1 GVG) und nicht wie in Japan oft zu einem Bußgeld, wird also im untersten Bereich der Ordnungswidrigkeiten angesiedelt, wobei die Sanktion vorwiegend präventiv auf Durchsetzung eines geordneten Verfahrens und nicht auf Bestrafung gerichtet ist.

Das Gegenstück zu Verhaltensregeln für Schöffen sind in Japan die besonderen Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten anderer Verfahrensteilnehmer gegenüber densaiban-in(§§51, 55, 66 V, JLRG). Dazu gehören das Beschleunigungs- und Verständlichkeitsgebot in der Hauptverhandlung, geduldsame Auslegungen der Rechtsnormen, Erleichterung der Meinungsäußerung. Bemerkenswert ist, dass nicht nur Berufsrichter, sondern auch Staatsanwälte und sogar Verteidiger und Angeklagte (!) zu Adressaten dieser Gebote gemacht werden. So müssen der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte in ihren obligatorischen Eröffnungsplädoyers den Zusammenhang von Tatsachen und Beweisen anschaulich darlegen[36]. Das deutsche Pendant zu diesem Normenkomplex ist deutlich zurückhaltender ausgefallen, es findet sich in einer Verordnung der Bundesregierung[37]: Die Vorschrift wendet sich ausschließlich an Berufsrichter und hält lediglich dazu an, die Verhandlung klar und verständlich zu führen und samt entstehenden Rechtsfragen zu erläutern, die Schöffen einzubinden, sowie ihnen Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern[38].

In dieselbe Reihe stellt sich die besondere Anordnung des Datenschutzes zugunsten dersaiban-in(§72 JLRG) und eine Kriminalstrafe für die Preisgabe ihrer Namen (§80 JLRG) – besonders gut vor dem Hintergrund einer Studie zu verstehen, wonach knapp ein Viertel der befragten Japaner Angst vor Rache hätten, wenn sie Laienrichter wären[39]. Das Ersuchen einessaiban-in(§77 JLRG) sowie seine Bedrohung (§78 JLRG) sind ebenfalls besonders unter Strafe gestellt. In Deutschland kommt in diesen Fällen nur das allgemeine Strafrecht zur Anwendung. Genauso fehlt in Deutschland eine besondere Vorschrift, die wie §73 JLRG einen Kontakt Dritter mit einem Laienrichter während und nach der Amtsausübung einschränkt.

[...]


[1]Art. 88 BV, Art. 110 I BbgVerf, Art. 79 II BLNVerf, Art. 135 II BremVerf, Art. 62 Satz 2 HmbVerf, Art. 83 I LSAVerf, Art. 72 II NRW Verf, Art. 123 I RhPfVerf, Art. 77 III SaVerf, Art. 86 III ThürVerf.

[2]BVerfGv. 30. 5. 1978, NJW 1978, 1795.

[3]Zur rechtsgeschichtlicher Entwicklung kurz und prägnant beiSchneider, S. 10 ff.

[4]s. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 92, Rn. 74.

[5]vgl. ebenda, Rn. 70 ff.

[6]Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 97, Rn. 20.

[7]Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 98, Rn. 41.

[8]vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 92, Rn. 38.

[9]rechtsgeschichtliche Darstellung beiMarutschke, S. 23 ff.

[10]Schneider, S. 54 f.

[11]s. Zeittafel beiSchneider, S. 59.

[12]hier und weiter zur Diskussion der Verfassungsmäßigkeit:Schneider, S. 109 ff.

[13]Takayama/Tröster,ZJapanR 13 (2002), 195 (204); s. Komorida,Lex Russica 2012, 396 (403).

[14]vgl. Asada, in: FS-Achenbach, S. 10f.;Komorida, Lex Russica 2012, 396 (400).

[15]Schneider, S. 112.

[16]s. Komorida, Lex Russica 2012, 396 (406).

[17]vgl. Komorida, Lex Russica 2012, 396 (397).

[18]ebenda.

[19]Pfeifer, in: JDZB (Hrsg.), Tagungsbände, 60, 185 (189).

[20]s. Komorida, Lex Russica 2012, 396 (405);Rekhovskiy, in: VSUES (Hrsg.), Sudebnaya reforma, 397 (399).

[21]zurzeit wird überlegt, wegen starker psychischer Belastung der saiban-in bei Todesurteilen die Einstimmigkeit einzuführen, bzw. die Todesstrafe aus der Zuständigkeit des Schöffengerichts zu entfernen:Schneider, S. 118 f.;Komorida, Lex Russica 2012, 396 (408).

[22]in Deutschland ist die Dominanz der Berufsrichter in juristischen Fragen nicht explizit angeordnet, vgl. Eser, in: Kroeschell (Hrsg.), Symposium, 161 (179); sie ergibt sich vielmehr aus Sorge für Revisionsfestigkeit der Urteile, vgl. Krapoth, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 50 (59).

[23]Zwiehoff, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 32 (37 f.).

[24]s. Krapoth, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 50 (59); anderenfalls ist das allg. Gleichbehandlungsgebot verletzt, s. Beispiele beiPfeifer, in: JDZB (Hrsg.), Tagungsbände, 60, 185 (184).

[25]Zwiehoff, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 32, (40).

[26]s. Schneider, S. 72.

[27]Uetomi, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 3 (14).

[28]Temming, in: BeckOK-StPO, RiStBV 126, Rn. 7.

[29]ebenda;Weckerling-Wilhelm, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 21 (28).

[30]Zwiehoff, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 32, (38, 43).: Information der Schöffen über die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens, §324 I StPO, Berichterstattung durch Medien, wertende Zeugenaussagen etc. stellen vergleichbare Einflüsse dar.

[31]Um das Hauptverfahren zu eröffnen, müssen Berufsrichter durch Akten von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung überzeugen lassen, s. auchEser, in: Kroeschell (Hrsg.), Symposium, 161 (175 f.).

[32]s. Inaba, ZJapanR 5 (1998) 133 (141).

[33]Asada, in: FS-Achenbach, S. 11; vgl. Eser, in: Kroeschell (Hrsg.), Symposium, 161 (177).

[34]s. Komorida, Lex Russica 2012, 396 (399).

[35]OLG Frankfurtv. 29.05.1990, NJW 1990, 3285; zu solchen Obliegenheiten zählen neben der Anwesenheit bei Sitzungen, Ablegung des Eides, Beteiligung an Beratungen und Abstimmungen, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen: s. Barthe, in: KK-StPO, GVG §56, Rn. 3.

[36]§316-30 JStPO, s. Toshibonu, in: Marutschke (Hrsg.), Laienrichter, 3 (15).

[37]Ziff. 126 RiStBV.

[38]Temming, in: BeckOK-StPO, RiStBV Ziff. 126, Rn. 5 f.

[39]Schneider, 95.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Bürgerbeteiligung in der Justiz in Deutschland und in Japan
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
2
Autor
Jahr
2016
Seiten
25
Katalognummer
V412545
ISBN (eBook)
9783668635982
ISBN (Buch)
9783668635999
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Japan, Laienrichter, Saiban-in, Schöffen, Japanisches Verfahrensrecht, Laien in der Rechtspflege
Arbeit zitieren
Oleg Fedunov (Autor:in), 2016, Bürgerbeteiligung in der Justiz in Deutschland und in Japan, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/412545

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