Eine Analyse zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge


Projektarbeit, 2017

81 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis Anhang

Tabellenverzeichnis

Tabellenverzeichnis Anhang

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Systematik der Erbschaftsteuer
2.2 Lebzeitige Unternehmensnachfolge

3 Fallstudie zum neuen Erbschaftsteuerrecht

4 Analyse zur Steuerbelastung – altes versus neues Recht

5 Gestaltungen im Rahmen der Bewertung
5.1 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
5.2 Unternehmensbewertung nach IDW S 1

6 Gestaltungen im Rahmen der Begünstigungsebene
6.1 Umwandlung Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen
6.2 Umwandlung Verwaltungsvermögen in unschädliche Finanzmittel
6.3 Umwandlung nicht-begünstigtes Vermögen in begünstigtes Vermögen
6.4 Einlage von Finanzmitteln

7 Gestaltungen im Rahmen der persönlichen Freibeträge
7.1 Nutzung Zehnjahreszeitraum
7.2 Kettenschenkung
7.3 Beeinflussung der Verwandtschaftsverhältnisse

8 Zusammenfassung

Anhang
Anhang 1: Ausführliche Fallstudie zum neuen Erbschaftsteuerrecht
Anhang 2: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 1
Anhang 3: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 2
Anhang 4: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 3
Anhang 5: Berechnung Kapitalisierungsfaktoren
Anhang 6: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 4
Anhang 7: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 5
Anhang 8: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 6
Anhang 9: Erbschaftsteuerberechnung erweitertes Fallbeispiel 7

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ausgangsbilanz zur Fallstudie per 1.7.2016

Abb. 2: Kettenschenkung

Abbildungsverzeichnis Anhang

Abb. 1: Ausgangsbilanz zur Fallstudie per 1.7.2016

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Steuerbelastungsvergleich – altes versus neues Recht

Tab. 2: Erweitertes Fallbeispiel 1 zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Tab. 3: Erweitertes Fallbeispiel 2 zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Tab. 4: Erweitertes Fallbeispiel 3 zum IDW S 1-Verfahren

Tab. 5: Erweitertes Fallbeispiel 4 zur Poolvereinbarung

Tab. 6: Erweitertes Fallbeispiel 5 zur Umwandlung in Finanzmittel

Tab. 7: Erweitertes Fallbeispiel 6 Ausnutzung des Zehnjahreszeitraum

Tab. 8: Erweitertes Fallbeispiel 7 Kettenschenkung

Tabellenverzeichnis Anhang

Tab. 1: Zusammenfassung Berechnung Fallstudie

Tab. 2: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 1

Tab. 3: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 2

Tab. 4: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 3

Tab. 5: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 4

Tab. 6: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 5

Tab. 7: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 6

Tab. 8: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 7 erste Schenkung

Tab. 9: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 7 zweite Schenkung

Tab. 10: Berechnung erweitertes Fallbeispiel 7 dritte Schenkung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Zum wiederholten Male musste das BVerfG über einen Gleichheitssatzverstoß gem. Art. 3 Abs. 1 GG bei der Verschonung von Unternehmensvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer[1] (ErbStG) urteilen. Das BVerfG setzte dem Gesetzgeber mit Urteil vom 17.12.2014[2] eine Frist bis zum 30.6.2016, um die teilweise für verfassungswidrig erklärten §§ 13a und 13b i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG neu zu verfassen. Um dieser Forderung gerecht zu werden verschärfte der Gesetzgeber im Jahr 2016 das ErbStG in einem mühsamen und langwierigen Gesetzgebungsverfahren.[3] Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG konnte allerdings erst nach Ablauf der eingeräumten Frist, mit der am 9.11.2016 erfolgten Verkündung im BGBl., rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft treten.[4] Im Schrifttum[5] zur Erbschaftsteuerreform 2016 dominierten nach ersten allgemeinen Beiträgen Gestaltungsüberlegungen für die neu eingeführten Großerwerbe, welche ab einem Wert von über 26 Mio. € vorliegen. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Auswirkungen das neue Recht auf Erwerbe unterhalb der Schwelle für Großerwerbe hat. Die Bedeutung dieser Frage wird dadurch belegt, dass sich die Unternehmen in Deutschland zu 99,6 %[6] aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetzen. Das Größenmerkmal des erbschaftsteuerlichen Großerwerbs kann zwar nicht mit denen des KMU-Begriffs gleichgesetzt werden, die Schätzung lässt aber als Indiz davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Unternehmen einen Wert unterhalb des Großerwerbs aufweisen.

In der vorliegenden Arbeit sollen deshalb Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerplanung bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge unterhalb der Schwelle für Großerwerbe erarbeitet werden. Ziel dieser Gestaltungsmodelle soll dabei die Erbschaftsteueroptimierung sein. Andere Steuerarten sollen in dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Im nächsten Abschnitt erfolgt eine kurze Einführung zur Systematik der Erbschaftsteuer sowie zur lebzeitigen Unternehmensnachfolge. Im Folgenden wird mit Hilfe einer Fallstudie ein quantitativer Ist-Zustand zur Verifizierung der in dieser Arbeit zu behandelnden Gestaltungsmodelle ermittelt. Auf Grundlage der Fallstudie werden anschließend die wesentlichen Unterschiede zur alten Rechtslage im Rahmen eines Steuerbelastungsvergleichs kurz dargestellt. Darauf aufbauend folgen Gestaltungsüberlegungen zur Bewertung, zur Begünstigungsebene sowie zur optimalen Nutzung der persönlichen Freibeträge. Diese werden teils mit auf der Fallstudie aufbauenden Modellen zur Analyse der Vorteilhaftigkeit sowie in theoretischer Form illustriert und diskutiert. Eine übergreifende Darstellung von mehreren Gestaltungsalternativen in einem einzigen Modell erfolgt nicht. Die vorliegende Arbeit liefert keine vollständige Darstellung aller erbschaftsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere sollen die zivilrechtlichen Gestaltungen zur sog. Güterstandsschaukel sowie zum Nießbrauchvorbehalt nicht Gegenstand dieser Arbeit sein. Abschließend sollen in einer Zusammenfassung die wichtigsten Punkte dargelegt werden.

2 Grundlagen

2.1 Systematik der Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer[7] knüpfen mit ihren Tatbeständen an den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen an.[8] Dabei wird, wie bereits aus der Gesetzesüberschrift erkennbar, zwischen der Erbschaft- und der Schenkungsteuer unterschieden, welche begriffslogisch an Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden anknüpfen.[9] Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer wird als Verkehrsteuer klassifiziert, da sie an zivilrechtliche Rechtsvorgänge anknüpft.[10] Aufgrund der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 sowie den Ausführungen in § 1 Abs. 2 ErbStG ist die Schenkungsteuer der Erbschaftsteuer grundsätzlich gleichgestellt.[11] Die Schenkungsteuer ist somit integrierter Bestandteil des ErbStG und stellt zur Missbrauchsvermeidung eine vorweggenommene Erbschaftsteuer dar.[12] Die deutsche Erbschaftsteuer, ausgestaltet als Erbanfallsteuer, knüpft nicht an das hinterlassene Vermögen, sondern aufgrund des Bereicherungsprinzips an die individuelle Bereicherung des einzelnen Erwerbers an.[13] Für die Bewertung des weitergegebenen Vermögens verweist § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG, welches somit neben dem ErbStG eine ebenfalls wichtige Rechtsgrundlage bildet.[14] Für Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundbesitz, Bodenschätze und inländischem Betriebsvermögen gelten im Einzelnen abweichende Regelungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Bei der Bewertung ist gem. § 9 Abs. 1 BewG grundsätzlich auf den gemeinen Wert abzustellen, welcher gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG nach dem Wert bestimmt ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Von dem ermittelten gemeinen Wert sind sachliche sowie persönliche Steuerbefreiungen abzuziehen. Bei den sachlichen Steuerbefreiungen sind insbesondere die Abschläge für betriebliches Vermögen hervorzuheben, an welche der Gesetzgeber allerdings Auflagen zur Fortführung des Unternehmens knüpft. Bei den persönlichen Steuerbefreiungen erfolgen weitere Begünstigungen durch den Abzug von Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Aufgrund der Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zehnjahreszeitraums gem. § 14 Abs. 1 ErbStG können diese Freibeträge nur einmal alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.[15] Die sich nach Abzug der Steuerbefreiungen ergebende Bemessungsgrundlage (Bereicherung des Erwerbers) wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb bezeichnet. Der Steuertarif ist hierbei in drei Steuerklassen unterteilt, die wieder am Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker angelehnt sind. Der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz steigt in jeder dieser Steuerklassen progressiv mit dem Wert des Erwerbs an. Bei engen Verwandten in der Steuerklasse I, welcher bspw. Ehegatten und Kinder zugeordnet sind, gelten mit 7 % bis 30 % die niedrigsten Steuersätze. Bei keinem Verwandtschaftsverhältnis sind in der Steuerklasse III Steuersätze von 30 % bis 50 % anzuwenden.

2.2 Lebzeitige Unternehmensnachfolge

Eine lebzeitige Unternehmensnachfolge findet statt, wenn das durch den Eigentümer geführte Unternehmen ganz oder teilweise zu dessen Lebzeiten an einen Dritten, mit dem Ziel der Fortführung des Unternehmens, übertragen wird. Die Nachfolgeplanung stellt sich dabei als sehr komplex heraus,[16] weshalb sie teilweise auch als „unternehmerische Königsdisziplin“[17] bezeichnet wird. Neben der Reduzierung der Liquiditätsbelastung durch anfallende Steuern bestehen auch außersteuerliche Aspekte, die bei einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht vernachlässigt werden dürften. Hierzu gehört insbesondere der Erhalt des Lebenswerks des bisherigen Unternehmers als ausschlaggebender emotionaler Gesichtspunkt für die erfolgreiche Übergabe. Weiter müssen die Altersabsicherung sowie die im Regelfall gewollte Gleichstellung der Kinder berücksichtigt werden, um tiefgreifende Familienzerwürfnisse zu vermeiden.[18] Nichtsdestotrotz hat sich die Bedeutung der Steuerplanung im Bereich der Erbschaftsteuer, welche zusammenfassend auf die Minimierung der Steuerbelastung abzielt,[19] durch die Verschärfung des ErbStG maßgeblich erhöht. Aus diesem Grund wird die durchaus komplexe Unternehmensnachfolge in der vorliegenden Arbeit allein unter erbschaftsteuerlichen Aspekten betrachtet. In diesem Zusammenhang muss aber nochmals ausdrücklich davor gewarnt werden, steuerlich motivierte Gestaltungen den außersteuerlichen Wünschen des Übergebers/Übernehmers voranzustellen, da eine solche Herangehensweise oft zu familiären Problemen führt.[20]

3 Fallstudie zum neuen Erbschaftsteuerrecht

Zum Vergleich der Steuerbelastung vor und nach der Reform sowie zur Analyse der Vorteilhaftigkeit der Gestaltungsmodelle wird dieser Arbeit eine Fallstudie zur Ermittlung eines quantitativen Ist-Zustandes zugrunde gelegt. Aus dieser Fallstudie resultiert zusammenfassend eine Erbschaftsteuerbelastung von 231.572 €. Die ausführliche Darstellung sowie Berechnung der Fallstudie ist in Anhang 1 dargestellt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich wie folgt:[21]

Der in Lahr (Inland) wohnhafte Vater (V) ist alleiniger Gesellschafter der ebenfalls dort ansässigen V-GmbH. Er überträgt den kompletten Anteil an der V-GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge am 1.7.2016 auf seinen einzigen Sohn (S). Die V-GmbH stellt ein Großhandelsunternehmen für hochwertige Haushaltswaren dar. Sie beschäftigt ca. 60 Mitarbeiter. Die Bilanzwerte entsprechen aus Vereinfachungsgründen den gemeinen Werten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ausgangsbilanz zur Fallstudie per 1.7.2016 [22]

Unter der Position Grundstücke und Bauten sind ein betriebsnotwendiges Grundstück im Wert von 300.000 € sowie eine fremdvermietete Lagerhalle im Wert von 550.000 € enthalten. Die bilanzierte Beteiligung im Wert von 400.000 € stellt eine unmittelbare Beteiligung an der X-GmbH dar. Die Anteile betragen 20 % am Nennkapital der X-GmbH. Des Weiteren beinhalten die bilanzierten Wertpapiere Aktien von verschiedenen Unternehmen zum langfristigen Verbleib. Die Gewinne gem. § 5 Abs. 1 EStG der letzten drei vor der Schenkung abgelaufenen Wirtschaftsjahre betragen:

Für 2013: 780.000 €; darin enthaltener Ertragsteueraufwand: 226.000 €

Für 2014: 730.000 €; darin enthaltener Ertragsteueraufwand: 211.000 €

Für 2015: 620.000 €; darin enthaltener Ertragsteueraufwand: 179.000 €

Der im Gewinn enthaltene Unternehmerlohn gilt als angemessen. S zieht, sofern möglich, die Anwendung der Regelverschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG vor.[23] Eine etwaige Erbschaft- steuer trägt der Beschenkte S.

4 Analyse zur Steuerbelastung – altes versus neues Recht

Im Anschluss erfolgt ein Steuerbelastungsvergleich, welcher die Steuerbelastung der vorstehenden Fallstudie mit der Belastung vor der Reform vergleichen soll. Gleichzeitig sollen die relevanten Neuerungen der Reform kurz aufgezeigt werden. Die der Fallstudie gegenüberzustellende Schenkung erfolgt ceteris paribus am 30.6.2016 und fällt somit unter die Rechtslage vor der Reform:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Steuerbelastungsvergleich – altes versus neues Recht [24]

Im Steuerbelastungsvergleich zwischen alter und neuer Rechtslage beim Erwerb unterhalb der Schwelle für Großerwerbe lässt sich folgendes festhalten: Bis zum 30.6.2016 konnte die Regelverschonung mit 85 % Abschlag gem. § 13b Abs. 4 i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. auf das komplette unternehmerische Vermögen mit Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögen angewendet werden, wenn das Verhältnis zwischen Verwaltungsvermögen und Gesamtwert des übergebenden Betriebsvermögens 50 % nicht überstieg. Im umgekehrten Fall konnte insgesamt keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.[25] Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ beim früheren Verwaltungsvermögenstest wurde im Rahmen der Reform von der nun vorherrschenden grundsätzlichen Nichtbegünstigung des Verwaltungsvermögens ersetzt. Da Unternehmen für ihr operatives Geschäft auch einen gewissen Umfang an Verwaltungsvermögen benötigen, wurde zur Milderung der Nichtbegünstigung eine Unschädlichkeitsgrenze von 10 % des begünstigten Nettovermögens gem. § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG eingeführt.[26] Neu eingeführt wurde auch ein quotaler Schuldenabzug gem. § 13b Abs. 6 ErbStG bei der Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens, sofern beim Schuldenabzug bei den Finanzmitteln ein Überhang an nicht verrechneten Schulden verbleibt. Die Anwendung der Lohnsummenregelung für kleine Unternehmen ab sechs Mitarbeitern, statt wie bisher ab 21 Mitarbeitern, sowie die Senkung der Unschädlichkeitsgrenze bei der Ermittlung der Finanzmittel von 20 % auf 15 % lassen in der zugrundeliegenden Fallkonstellation keine Unterschiede entstehen.

An dieser Stelle sei auch kurz auf den neu eingeführten Vorwegabschlag bei qualifizierten Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG eingegangen. Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in den Rechtsformen von Personen- oder Kapitalgesellschaften, soweit diese zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen, können einen Vorwegabschlag von bis zu 30 % vom begünstigten Vermögen erhalten.[27] Voraussetzung für diesen Abschlag sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung zur Entnahme/Aus- schüttungsbeschränkung, zur Verfügungsbeschränkung sowie zur Abfindungsreduzierung bei Ausscheiden von Gesellschaftern. Zur weitest gehenden praktischen Irrelevanz führt m.E. die weitere Voraussetzung, die vorgenannten Regelungen im Gesellschaftsvertrag zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Übertragungszeitpunkt aufrechtzuerhalten.[28] Da ein solcher Zeitraum kaum zu überblicken ist, geschweige denn planbar erscheint, wird dieser Abschlag in der zugrundeliegenden Fallstudie sowie in der weiteren Arbeit nicht berücksichtigt. Der Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, welcher zum Teil durch die neu eingeführte gegenläufige Unschädlichkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen sowie durch den ebenfalls neuen quotalen Schuldenabzug kompensiert wird, lässt im Vergleich eine Erbschaftsteuermehrbelastung i.H.v. 18.012 € durch die Reform entstehen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die verschärften Regelungen zur Verschonung von Unternehmensvermögen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 deutliche Mehrbelastungen hervorrufen können. Anlässlich dieser gesetzlichen Modifizierungen (rechtlich angezeigte Gestaltungssuche)[29] sollen in den anschließenden Kapiteln Problemlösungsvorschläge zur Reduzierung der Erbschaftsteuer erarbeitet werden.

5 Gestaltungen im Rahmen der Bewertung

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften aus Verkäufen an fremde Dritte abzuleiten, wenn diese nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. § 11 Abs. 2 BewG ist aufgrund der Verweise in § 157 Abs. 5 i.V.m. dem § 109 Abs. 1 und Abs. 2 BewG auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften einschlägig.[30] Da zeitnahe Verkäufe in der Praxis selten vorliegen,[31] wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode - im Wege einer Schätzung[32] - ermittelt.

An dieser Stelle sei kurz auf den Unterschied zwischen dem Wert und dem Preis eines Unternehmens hingewiesen. Der tatsächlich gezahlte Preis für ein Unternehmen, der sich aus Angebot und Nachfrage ableitet, kann stark von dem durch Gutachten ermittelten Wert abweichen.[33] Unter Berücksichtigung der Methodenhierarchie[34] stellt sich bei der Steuerplanung die Frage, mit welcher Methode[35] der geringste Unternehmenswert abzuleiten ist bzw. die geringste Steuerlast entsteht.

5.1 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Das vom Steuergesetzgeber bereitgestellte vereinfachte Ertragswertverfahren soll die Möglichkeit bieten, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektiven Unternehmenswert auf Grundlage der Ertragsaussichten abzuleiten.[36] Dieses Verfahren basiert auf der Kapitalisierung eines in der Zukunft durchschnittlich erzielbaren Jahresertrages, für welchen die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre maßgebend sind.[37] Der aktuell anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt nach § 203 Abs. 1 BewG 13,75.[38] Die zugrundeliegenden Betriebsergebnisse sind weiter um Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG zu korrigieren. Bei diesen Kürzungen ist ein nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG fiktiver angemessener Unternehmerlohn abzuziehen, soweit ein solcher bislang nicht berücksichtigt wurde.[39] Darüber hinaus kann auch ein fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige berücksichtigt werden. Differenzen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Höhe eines solchen angemessenen Unternehmerlohns scheinen hierbei unvermeidbar.[40] Diesem fiktiven Unternehmerlohn kommt aber gerade bei kleinen Unternehmen eine enorme Bedeutung zu, da er in vielen Fällen über einen positiven Unternehmenswert entscheiden wird.[41] Nach R B 202 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d Satz 4 ErbStR sind zur Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns die Grundsätze zu beachten, die bei der ertragsteuerlichen Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung angewendet werden.[42] Hierbei sind das BMF-Schreiben vom 14.10.2002[43] sowie die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 3.4.2009[44] zu beachten. Nach dieser Verfügung liegt das höchst zulässige angemessene Geschäftsführergehalt im Jahr 2009 für ein Großhandelsunternehmen bei 257.000 €. Für die nachfolgenden Jahre kann der Wert aus 2009 um jeweils 3 % p.a. erhöht werden.[45] Die von der OFD Karlsruhe dargestellten Gehälter sollen als Orientierungsmaßstab für die Finanzverwaltung sowie für den Steuerpflichtigen dienen und somit zur Rechtssicherheit beitragen.[46] Die gem. Sachverhalt bereits in der Fallstudie berücksichtigten angemessenen Unternehmerlöhne für die Jahre 2013 bis 2015 ergeben sich wie folgt:

(1) Für 2013: 257.000 € x 1,034 = 289.256 €

(2) Für 2014: 257.000 € x 1,035 = 297.933 €

(3) Für 2015: 257.000 € x 1,036 = 306.871 €

Da die Finanzverwaltung nach R B 202 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d Satz 4 ErbStR bei der Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns die Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttungen anwendet, erscheint m.E. auch die hierfür vom BFH entwickelte Geringfügigkeitsgrenze[47] anwendbar. Der BFH geht von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers aus, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird. Demzufolge ist eine Überschreitung bis zu 20 % als geringfügig und somit als unschädlich anzusehen. Ein auf der Fallstudie aufbauendes Beispiel soll den Effekt der fiktiven 20 %-igen Erhöhung des Unternehmerlohns ceteris paribus verdeutlichen. Die korrigierten Betriebsergebnisse nach Kürzung der fiktiven 20 %-igen Erhöhung des Unternehmerlohns unter weiterer Berücksichtigung der pauschalierten Ertragsteuern ergeben sich wie folgt:

(4) Für 2013: 704.200 €[48] - ((289.256 €[49] x 0,2) x 0,7[50] ) = 663.704 €

(5) Für 2014: 658.700 € - ((297.933 € x 0,2) x 0,7) = 616.989 €

(6) Für 2015: 559.300 € - ((306.871 € x 0,2) x 0,7) = 516.338 €

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Erweitertes Fallbeispiel 1 zum vereinfachten Ertragswertverfahren [51]

Nach den oben dargestellten Grundsätzen zur vom BFH entwickelten Geringfügigkeitsgrenze beim fiktiven Unternehmerlohn lässt sich der Unternehmenswert auf Basis des erweiterten Fallbeispiels 1 von 10.160.079 € auf 9.586.388 € reduzieren. Die Erbschaftsteuerbelastung fällt mit 221.901 € um 9.671 € niedriger aus. Selbst wenn die Finanzverwaltung[52] erst bei Überschreitung der 20 %-igen Geringfügigkeitsgrenze die Vermutung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Unternehmerlohn und den Vergütungen vergleichbarer Fremdgeschäftsführer unterstellt, können Streitigkeiten bei dieser Gestaltung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere muss bezweifelt werden, ob die Finanzverwaltung die Erhöhung des Unternehmerlohns durch die Geringfügigkeitsgrenze pauschal anerkennt. Hierbei ist die weitere Auffassung der Finanzverwaltung[53] anzuführen, nach welcher die Geringfügigkeitsgrenze nicht als allgemeine Freigrenze anerkannt werden soll. U.U. kann die nicht vollständige Ausnutzung der Geringfügigkeitsgrenze zu einer besseren Anerkennung durch die Finanzverwaltung verhelfen. Durch die vorgenannten Unsicherheiten empfiehlt es sind gerade in Streitfällen, bei denen mit einem Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren zu rechnen ist, ausführliche Gehaltsstrukturuntersuchungen vorzuhalten, um die Angemessenheit des berücksichtigten Unternehmerlohns nachzuweisen. Hinsichtlich der mindernden Auswirkung auf den Unternehmenswert erscheint die Berücksichtigung bzw. eine Untersuchung zum angemessenen Unternehmerlohn, im Einzelfall auch unter pauschaler Anwendung der teilweise strittigen Geringfügigkeitsgrenze, empfehlenswert.

Ein weiteres Gestaltungsmittel beim vereinfachten Ertragswertverfahren bildet die Schenkung nach Verlustjahren.[54] Im Normalfall ist schon im ersten Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erkennbar, ob das Unternehmen seine Plandaten umsetzen kann oder nicht. Bei einer voraussichtlichen negativen Abweichung des aktuellen Betriebsergebnisses zu denen der Vorjahre sollte die Schenkung, und damit einhergehend auch die Bewertung, ins nächste Kalenderjahr verschoben werden, um das vom Plan abweichende Betriebsergebnis im vereinfachten Ertragswertverfahren berücksichtigen zu können. Ein weiteres auf der Fallstudie aufbauendes Beispiel soll den Effekt des späteren Schenkungszeitpunktes verdeutlichen. Das korrigierte Betriebsergebnis im erweiterten Fallbeispiel 2 für 2016 liegt ceteris paribus bei -100.000 €.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Erweitertes Fallbeispiel 2 zum vereinfachten Ertragswertverfahren [55]

Die Bewertung auf Basis des erweiterten Fallbeispiels 2 führt hier ebenfalls zu einem deutlich niedrigeren Unternehmenswert i.H.v. 6.474.171 € gegenüber 10.160.079 € auf Basis der ursprünglichen Bewertung. Die Erbschaftsteuerbelastung fällt mit 164.122 € um 67.450 € niedriger aus. Als Untergrenze für die dargestellten Gestaltungen im vereinfachten Ertragswertverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nach R B 11.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR und herrschender Literatur[56] der Substanzwert i.S.d. BewG anzusehen. Eine abweichende Auffassung von Lorenz [57] unter Bezugnahme auf die Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung überzeugt, es ist jedoch festzustellen, dass diese gegenteilige Auffassung aufgrund der ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung nicht zu einer rechtssicheren Gestaltung beiträgt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 Abs. 1 BewG nur anzuwenden ist, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Hat die Finanzverwaltung Zweifel an der Anwendbarkeit, ist sie beweispflichtig.[58] Einzig bei substantiierten Zweifeln nach R B 199.1 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 ErbStR muss der Steuerpflichtige ebenfalls substantiiert darlegen, warum das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis führt.[59] Es empfiehlt sich in dieser Sache mittels verbindlicher Auskunft[60] nach § 89 AO beim Finanzamt vorzusondieren, um spätere Streitigkeiten über ein unzutreffendes Ergebnis zu vermeiden. Auf eine dafür anfallende Gebühr gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO muss zur Vollständigkeit hingewiesen werden. Zusammenfassend erweist sich die Bewertung nach Verlustjahren als relativ simples sowie kostengünstiges Gestaltungsmittel mit nicht unerheblichen Effekten zur Reduzierung des Unternehmenswerts.

5.2 Unternehmensbewertung nach IDW S 1

In der Praxis der Unternehmensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke kommt dem außersteuerlichen IDW S 1-Verfahren die größte Bedeutung zu, da bei der Wertermittlung komplexe Sachverhalte bzw. Strukturen berücksichtigt werden können.[61] Der Unternehmenswert wird aus der zukünftigen Ertragskraft[62] abgeleitet und weicht somit grundlegend vom vergangenheitsorientierten vereinfachten Ertragswertverfahren ab.[63] Die Bewertung kann im Ertragswertverfahren oder in einem Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF) erfolgen.[64] In der vorliegenden Arbeit erfolgt die Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens, da dieses im Vergleich zu den DCF-Verfahren in Deutschland eine vorherrschende Stellung einnimmt.[65] Für die Bewertung sind die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren. Diese werden im ersten Schritt in einer Detailplanung, deren Zeitraum drei bis fünf Jahre umfasst, und darauf aufbauend im zweiten Schritt in einer langfristigen Fortschreibungsplanung zur Berechnung der sog. ewigen Rente entwickelt.[66] Die aus der Planung resultierenden künftigen finanziellen Überschüsse werden mit einem Kapitalisierungszinssatz, basierend auf einem Basiszinssatz als Vergleichswert für risikolose Kapitalmarktanlagen sowie einem individuellen Risikozuschlag[67], zusammengesetzt aus einer Marktrisikoprämie und einem Betafaktor, diskontiert, um sie mit einer Alternativanlage vergleichbar zu machen.[68] Der nachfolgenden Bewertung nach IDW S 1 liegen folgende Annahmen zugrunde: Als Basiszinssatz wird ein gerundeter Zinssatz zum 1.7.2016 von 1 % herangezogen.[69] Für die Marktrisikoprämie wird vereinfachend ein Zinssatz von 7 % angenommen.[70] Der Betafaktor wird ebenfalls aus Vereinfachungsgründen mit 1 fingiert.[71] Für die ab 2019 einsetzende ewige Rente wird ein jährliches Wachstum von 1 % unterstellt.[72] Die sich aus der Planung ergebenden künftigen finanziellen Überschüsse können aufgrund der angespannten Lage in der Branche nicht an die Überschüsse der vergangenen Wirtschaftsjahre anknüpfen.[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 4: Erweitertes Fallbeispiel 3 zum IDW S 1-Verfahren [74]

Das Beispiel zeigt: Durch die in Zukunft sinkenden Ertragserwartungen führt das IDW S 1-Verfahren gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG zu einem niedrigeren Unternehmenswert i.H.v. 9.345.321 €. Die Erbschaftsteuerbelastung sinkt im vorliegenden Fall um 13.789 € auf 217.783 €. Daraus lässt sich grundsätzlich ableiten, dass in der Zukunft sinkende Ertragserwartungen ceteris paribus im IDW S 1-Verfahren zu niedrigeren Unternehmenswerten führen als im Verfahren nach den §§ 199 ff. BewG.[75] Zurecht weisen Kummer/Wangler [76] darauf hin, dass der niedrigste Unternehmenswert nicht unbedingt zu der niedrigsten Erbschaftsteuerbelastung führt. Bspw. kann ein höherer Unternehmenswert die Anwendung der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eröffnen, wenn dadurch die Verwaltungsvermögensquote unter die dafür maßgebliche 20 %-Grenze sinkt. Durch die Inanspruchnahme der Optionsverschonung und der Einhaltung der siebenjährigen Lohnsummenregelung sowie der Nachsteuerfrist kann die Erbschaftsteuerbelastung erheblich reduziert werden. Weiter kann das IDW S 1-Verfahren ceteris paribus vorteilhaft sein, wenn die tatsächlichen Unternehmenssteuern über der pauschalen Kürzung des § 202 Abs. 3 BewG liegen.[77] Darüber hinaus kann sich eine Vorteilhaftigkeit vom Verfahren nach IDW S 1 ceteris paribus einstellen, wenn das tatsächliche Risiko bzw. der tatsächliche Marktrisikozuschlag über dem standardisierten Wert nach § 203 BewG liegt.[78] In umgekehrten Fällen stellt sich bei den oben dargestellten Annahmen eine Vorteilhaftigkeit für das vereinfachte Ertragswertverfahren heraus. Zusammenfassend kann ein Gutachten nach IDW S 1, gerade unter den oben dargestellten pauschalen Aussagen zur Vorteilhaftigkeit, zu geringeren Unternehmenswerten im Vergleich zum vereinfachten Ertragswertverfahren führen. Es empfiehlt sich daher, die Bewertung nach den §§ 199-203 BewG durch die Bewertung nach IDW S 1 kritisch zu überprüfen.[79] Gegen die Anwendung eines IDW S 1-Gutachtens sprechen allerdings die damit einhergehenden hohen Gutachterkosten, die schnell im fünfstelligen Euro-Bereich liegen können und somit eine etwaige Steuerersparnis zunichtemachen. Weiter lässt sich gegen das IDW S 1-Verfahren anführen, dass gerade bei kleinen Unternehmen die zur Erstellung notwendigen Planungsrechnungen nicht ohne weiteres verfügbar sind.[80] Dagegen sollte eine allein kostengetriebene Entscheidung zum vereinfachten Ertragswertverfahren zugunsten einer zumindest grob angelegten Analyse zur Vorteilhaftigkeit weiterer Bewertungsverfahren unterbleiben.[81]

[...]


[1] Im Folgenden wird nur noch der Begriff „Erbschaftsteuer“ verwendet, der jedoch sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer umfasst. Eine Ausnahme gilt für schenkungsteuerliche Besonderheiten. Dort wird der Begriff „Schenkungsteuer“ verwendet.

[2] Vgl. BVerfG-Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, S. 50.

[3] Vgl. Bäuml (2016), S. 2153.

[4] Vgl. ErbStAnpG vom 4.11.2016, BGBl. I 2016, S. 2464. Kritisch zur verfassungsrechtlichen Standhaftigkeit des neuen Gesetzes Corsten/Corsten (2017), S. 14-23; Kotzenberg/Jülicher (2016), S. 1141; Wachter (2017), S. 6-11; Zipfel/Lahme (2016), S. 566-568.

[5] Vgl. bspw. Korezkij (2017), S. 189-193; Wartin/Linnemann (2017), S. 569-574; Blusz (2017), S. 1016-1020; Theuffel-Werhahn (2017), S. 17-22.

[6] Vgl. zu dieser Schätzung Institut für Mittelstandsforschung Bonn (2016), S. 1.

[7] Vgl. zur Kritik und Rechtfertigung Meincke (2012), Einführung ErbStG, Rz. 1a.

[8] Vgl. Wilms (2017), Einführung ErbStG, Rz. 1; Gottschalk (2017), Einführung ErbStG, Rz. 1.

[9] Darüber hinaus existieren gem. § 1 Abs. 1 ErbStG weitere Steuertatbestände für Zweckzuwendungen, Familienstiftungen und Familienvereinen. Diese sind allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf eingegangen wird.

[10] Vgl. BFH-Urteil vom 22.9.1982, II R 61/80, BStBl. II 1983, S. 179 (180); a.A. zur Personensteuer tendierend BFH-Urteil vom 9.8.1983, VIII R 35/80, BStBl. II 1984, S. 27 (28); ebenso Gottschalk (2017), Einführung ErbStG, Rz. 1.

[11] Vgl. Konrad/Pahlke (2017), Einführung ErbStG, Rz. 4.

[12] Vgl. Seer (2015), S. 815.

[13] Vgl. Viskorf (2017), Einführung ErbStG, Rz. 2.

[14] Vgl. Halaczinsky (2017), S. 107.

[15] Vgl. Meincke (2012), § 14 ErbStG, Rz. 2.

[16] Vgl. statt vieler Avella (2017), Anhang 3 zu § 15 EStG, Rz. 2a.

[17] Vgl. Weinand (2017), S. 12.

[18] Vgl. Onderka (2009), S. 521-522.

[19] Vgl. zum Begriff der Steuerplanung Corsten/Dreßler (2009), S. 2115; Rödder (1988), S. 2-4.

[20] Vgl. Meyer (2006), S. 211.

[21] Vgl. zu weiteren Fallbeispielen zum neuen Erbschaftsteuerrecht Bäuml/Kummer (2016), S. 3880-3884; Ramb (2016), S. 765-767, 771-774.

[22] Die Ergebnisse aller Berechnungen der vorliegenden Arbeit werden in vollen Euro-Beträgen dargestellt. Es können Rundungsdifferenzen auftreten. Die Prüfung des Härteausgleichs (§ 19 Abs. 3 ErbStG) soll darüber hinaus zu Illustrationszwecken ausgeklammert werden.

[23] Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass sich die meisten Unternehmer aufgrund der um zwei Jahre längeren Frist gegen die Optionsverschonung entscheiden. Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Arbeit für alle Berechnungen die Regelverschonung gewählt. Vgl. jedoch zur Vorteilhaftigkeit des Optionsmodells bei einer auf Grundlage des alten Rechts durchgeführten Untersuchung Simons/Voeller/Corsten (2012), S. 2-36.

[24] Quelle: In Anlehnung an Kummer/Wangler (2017), S. 1921. Zu weiteren Fallbeispielen zum alten Erbschaftsteuerrecht vgl. Corsten/Stiller (2010), S. 223-231; Ramb (2015), S. 111-117.

[25] Vgl. zum vor der Erbschaftsteuerreform 2016 geltenden § 13b ErbStG a.F. Stalleiken (2017), § 13b ErbStG, Rz. 269; sowie Jülicher (2017), Anhang zu § 13b ErbStG, Rz. 447-455.

[26] Vgl. BT-Drucksache 18/8911, S. 31.

[27] Vgl. koordinierter Ländererlass vom 22.6.2017, BStBl. I 2017, S. 902 (927). Es erging nur ein koordinierter, nicht aber – wie in der Vergangenheit üblich – ein gleichlautender Ländererlass. Der Freistaat Bayern hat sich diesem Erlass nicht angeschlossen und ist deshalb nicht an dessen Inhalt gebunden. Geck vermutet hinter dem nicht einheitlichen Erlass zwei Streitpunkte, aus welchen die Bayern ihre Zustimmung versagt haben. Vgl. hierzu Geck (2017), S. 481-482. Grundlegend zum Vorwegabschlag Wachter (2017b), S. 1168-1176.

[28] Ebenfalls kritisch zum Vorwegabschlag vgl. Corsten/Corsten (2017), S. 20-21; Weber (2017), S. 13-19; Thonemann-Micker (2016), S. 2313-2314; Burwitz/Wobst (2016), S. 1178.

[29] Vgl. Jacobsen (2009), S. 164.

[30] Vgl. Eisele (2017), § 11 BewG, Rz. 31.

[31] Vgl. Riepolt (2017), S. 507.

[32] Vgl. Hübner (2008), S. 482.

[33] Vgl. IDW S 1, Rz. 13.

[34] Methodenhierarchie des § 11 Abs. 2 BewG: 1. Börsenkurs; 2. Kaufpreis unter fremden Dritten; 3. Liquidationswert, wenn höher als 5. und 6. und die Liquidation des Unternehmens beabsichtigt ist; 4. Substanzwert, wenn höher als 5. und 6.; 5. andere anerkannte Methode, wenn alleine marktüblich, bspw. Multiplikatorverfahren; 6. Ertragswertverfahren, individuell oder vereinfacht. Vgl. hierzu Eisele (2017), § 11 BewG, Rz. 34; Immes (2017), § 11 BewG, Rz. 29.

[35] Vgl. zu einem Überblick über die von der Finanzverwaltung anerkannten Bewertungsmethoden Finanzministerium Bayern Erlass vom 4.1.2013, 34/31/33 - S 3102 - 0006 - 333/13, DStR 2013, S. 1385 unter Verweis auf die zugrundeliegende Anlage in BeckVerw 267920.

[36] Vgl. BT-Drucksache 16/11107, S. 22.

[37] Zur Vertiefung sei auf die bei der Kodifizierung des Verfahrens erschienene Literatur verwiesen. Vgl. bspw. Creutzmann (2008), S. 2786-2791; Neufang (2009), S. 2005-2014.

[38] Vgl. zum neuen Kapitalisierungsfaktor Eisele (2017a), S. 1950-1952.

[39] Vgl. ebenso zum angemessenen Unternehmerlohn als Gestaltungsmittel im vereinfachten Ertragswertverfahren Jöhnk (2011), S. 248; Janssen (2014), S. 18.

[40] Vgl. Riedel (2017), § 202 BewG, Rz. 15; Mannek (2017), § 202 BewG, Rz. 55.

[41] Vgl. Röder (2008), S. 19.

[42] Vgl. g.A. Mannek (2017), § 202 BewG, Rz. 58.

[43] Vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 – 2742 – 62/02, BStBl. I 2002, S. 972 (972-975).

[44] Vgl. OFD Karlsruhe Verfügung vom 3.4.2009, S 274.2/84 – St 221, BeckVerw 237510.

[45] Dem Vernehmen nach sollen von der OFD Karlsruhe für 2017 neue Werte zur Verfügung gestellt werden. Die jährliche Erhöhung um 3 % soll allerdings entfallen.

[46] Vgl. OFD Karlsruhe Verfügung vom 3.4.2009, S 274.2/84 – St 221, BeckVerw 237510.

[47] Vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1989, I R 89/85, BStBl. II 1989, S. 854 (856-857); ebenso BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 – 2742 – 62/02, BStBl. I 2002, S. 972 (975).

[48] Ursprüngliches korrigiertes Betriebsergebnis der Fallstudie, vgl. Anhang 1.

[49] Um 3 % p.a. erhöhter angemessener Unternehmerlohn, vgl. Berechnung 1-3 dieser Arbeit.

[50] Kürzung des pauschalen Ertragsteueraufwands i.H.v. 30 % nach § 202 Abs. 3 BewG.

[51] Die ausführliche Steuerberechnung des erweiterten Fallbeispiels 1 ist in Anhang 2 dargestellt.

[52] Vgl. OFD Karlsruhe Verfügung vom 17.4.2001, S 2742 A - St 331, DStR 2001, S. 792 (794).

[53] Vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 – 2742 – 62/02, BStBl. I 2002, S. 972 (975).

[54] Vgl. Corsten (2011), S. 20.

[55] Die ausführliche Steuerberechnung des erweiterten Fallbeispiels 2 ist in Anhang 3 dargestellt. Eine Auf- bzw. Abzinsung (Diskontierung) auf einen einheitlichen Zeitpunkt erfolgt aus Vereinfachungsgründen nicht.

[56] Vgl. bspw. Gebel (2017), § 12 ErbStG, Rz. 742; Wollny (2014), S. 2089; Eisele (2017), § 11 BewG, Rz. 39.

[57] Vgl. a.A. Lorenz (2016), S. 2455.

[58] Vgl. Jülicher (2008), S. 177; Piltz (2008), S. 749; a.A. Wiegand (2008), S. 131.

[59] Vgl. ebenso Lorenz (2017), S. 1682.

[60] Vgl. zu den Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft Seer (2017), § 89 AO, Rz. 30-33; Rätke (2016), § 89 AO, Rz. 17-19; Wünsch (2014), § 89 AO, Rz. 25-29.

[61] Vgl. Eisele (2017), § 11 BewG, Rz. 35; Jülicher (2017), § 12 ErbStG, Rz. 261.

[62] Vgl. IDW S 1, Rz. 4.

[63] Vgl. Crezelius (2009), S. 6.

[64] Vgl. IDW S 1, Rz. 7.

[65] Vgl. nur Hachmeister/Ruthardt/Lampenius (2011), S. 522.

[66] Vgl. IDW S 1, Rz. 77-78. Aufgrund der starken Auswirkung der ewigen Rente auf den Unternehmenswert kommt dieser bei der Planung eine besondere Bedeutung zu, vgl. IDW S 1, Rz. 79.

[67] Vgl. Dörschell/Franken/Schulte (2012), S. 91.

[68] Vgl. IDW S 1, Rz. 113.

[69] Vgl. zum herangezogenen Basiszinssatz für den Bewertungsstichtag per 1.7.2016 o.V. (2016), S. 2. Grundlegend zur Ableitung des Basiszinssatzes Franken/Niermann/Steinbach (2016), S. 233-239. Vgl. zur Rundung des Basiszinssatz Zwirner/Lindmayr (2016), S. 2561.

[70] Damit wird der Empfehlung des FAUB vom 10.1.2012 entsprochen, die Marktrisikoprämie aufgrund erhöhter Unsicherheiten am Kapitalmarkt am oberen Rand der geltenden Bandbreite zu schätzen, vgl. FAUB (2012), S. 122. Die Bandbreite für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern liegt aktuell zwischen 5,5 % und 7,0 %, vgl. FAUB (2012a), S. 569.

[71] Vgl. grundlegend zum Betafaktor Großfeld (2009), S. 1204-1208.

[72] Vgl. IDW S 1, Rz. 98.

[73] Die Überschüsse der vergangenen Wirtschaftsjahre beziehen sich auf die Überschüsse der ursprünglichen Fallstudie, vgl. hierzu Kapitel 3.

[74] Der sich zum 1.1.2016 ergebende Wert nach IDW S 1 i.H.v. 7.687.800 € muss mit dem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag zum 1.7.2016 aufgezinst werden. Die Aufzinsung erfolgt vereinfacht mit sechs Monaten à 30 Tagen = 180 Tagen, vgl. zur exakt gleichen Vorgehensweise Bruckmeier/Zwirner/Vodermeier (2017), S. 681. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen muss ebenso wie beim vereinfachten Ertragswertverfahren separat bewertet werden, vgl. IDW S 1, Rz. 59. Grundsätzlich müssen die daraus resultierenden Erträge bei der Ermittlung des Jahresertrages herausgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen wird auf diese Herausrechnung verzichtet. Die ausführliche Steuerberechnung des erweiterten Fallbeispiels 3 sowie die Berechnungen der Kapitalisierungsfaktoren sind in Anhang 4 und 5 dargestellt.

[75] Ein gleicher Zinssatz in beiden Verfahren, wie er hier mit der Ceteris-Paribus-Annahme unterstellt wird, wird in der Praxis selten vorliegen.

[76] Vgl. zu diesem Paradoxon Kummer/Wangler (2017), S. 1922. Zum gleichen Ergebnis, jedoch bei einer vor der Reform durchgeführten Analyse Zipfel (2014), S. 302. Dieses Paradoxon gilt nicht nur beim IDW S 1-Verfahren, sondern allgemein für alle Bewertungsmethoden.

[77] Vgl. Bruckmeier/Zwirner/Vodermeier (2017), S. 683.

[78] Vgl. Bruckmeier/Zwirner/Mugler (2011), S. 426. Aus dem starren Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gem. § 203 Abs. 1 BewG lässt sich im vereinfachten Ertragswertverfahren ein Zinssatz von ≈ 7,273 % ableiten.

[79] Vgl. Bruckmeier u.a. (2017), S. 803.

[80] Vgl. Horn (2017), § 12 ErbStG, Rz. 297. Zu den Problemen bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen vgl. Jacobs/Jacobs (2013), S. 2401-2407; sowie Hachmeister/Ruthardt (2014), S. 1299-1306.

[81] Vgl. Bruckmeier/Zwirner/Vodermeier (2017), S. 685.

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Eine Analyse zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Note
1,1
Autor
Jahr
2017
Seiten
81
Katalognummer
V412502
ISBN (eBook)
9783668644663
ISBN (Buch)
9783668644670
Dateigröße
924 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuern, Unternehmensnachfolge, Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreform, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Gestaltung, Gestaltungsmöglichkeiten, BWL
Arbeit zitieren
Philipp Glatz (Autor:in), 2017, Eine Analyse zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/412502

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