Der Einfluss des deutschen Außenwirtschaftsrechts auf den Wirtschaftsverkehr


Seminararbeit, 2015

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht
2.1. Allgemeine Informationen
2.2. Das Außenwirtschaftsgesetz
2.3. Die Außenwirtschaftsverordnung
2.4. Die Ausfuhrliste
2.4.1. Liste für Waffen, Munition und Rüstungsgüter
2.4.2. National erfasste Dual-use-Güter
2.4.3. Dual-use- Güter nach EG-Dual-use- VO
2.4.4. Waren pflanzlichen Ursprungs
2.5. Das Kriegswaffenkontrollgesetz
2.5.1. Verschärfte Kontrolle von Kriegswaffen
2.5.2. Rüstungsgüter
2.6. Embargos
2.6.1. Waffenembargos
2.6.2. Embargowaren

3. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Deutschland gilt als Exportnation und ist damit in hohem Maße exportabhängig. Im Gegenzug ist Deutschland als rohstoffarme Gegend auch auf Importe angewiesen, speziell im Energiebereich. Als Folge der weltweiten Globalisierung ist der deutsche Außenhandel deutlich gewachsen. Jeder vierte Arbeitnehmer ist im Bereich der Ausfuhr der Waren seines Unternehmens tätig. Die Republik ist somit stärker mit der Weltwirtschaft verflochten als viele andere Länder und von ihrer Entwicklung abhängig. Weit mehr als die Hälfte aller deutschen Ein- und Ausfuhren entfällt auf die EU, wobei die wichtigsten Handelspartner Frankreich, Großbritannien und Italien sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[1]

Das Außenwirtschaftsrecht ist für Deutschland von großer Bedeutung, da dieses den Wirtschaftsverkehr eines Landes mit fremden Staaten regelt und somit auch Einfluss auf Im- und Exportquoten ausüben kann. Um die eigenen wirtschaftspolitischen Belange schützen zu können bedarf es in Notfällen staatlicher Maßnahmen, die den Wirtschaftsverkehr beschränken.

Das heute bestehende Außenwirtschaftsrecht für die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl nationalen, als auch unionsrechtlichen Ursprungs.

Dennoch wird das nationale Recht immer mehr durch das vorrangige EU-Recht ersetzt, sodass die nationale Gesetzgebung in einigen Bereichen nur noch ergänzende Bestimmungen festlegen darf.

Das Außenwirtschaftsrecht der EU besteht nicht aus zusammengefassten außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, sondern aus einer Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien.[2]

In dem Fall, dass es auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts noch keine Regelungen für bestimmte Tatbestände gibt, ist weiterhin nationales Recht gültig.

Der Begriff „Außenwirtschaft“ beschreibt sämtlichen Verkehr einer Wirtschaftseinheit mit dem Ausland und beinhaltet daher sowohl den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, als auch den Kapitalverkehr mit Drittstaaten.

2. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht

2.1. Allgemeine Informationen

Hinsichtlich des Handels mit Drittstaaten können die Mitgliedsstaaten dank europäischem Außenwirtschaftsrecht nur noch zum Teil eigene Regelungen vorsehen. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht folgt dem Grundsatz der Freiheit des Waren-, Kapital-, und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland.[3] Dennoch gibt es so viele Vorschriften wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet. Die nationalen Regelungen, die den grundsätzlich freien Wirtschaftsverkehr einschränken, sind zum einen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und zum anderen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) niedergeschrieben.

Während im EU-Handel im Zuge der Harmonisierung immer weniger Beschränkungen beachtet werden müssen, kann der Exporteur bei Geschäften mit Drittländern grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er seine Ware ausführen darf. Für viele Länder, Empfänger oder Waren bestehen Ausfuhrgenehmigungspflichten. Die Ausfuhrskandale um den Einsatz von Giftgas im Irak 1984 oder die nach dem ersten Golf-Krieg aufgedeckten illegalen Lieferungen in den Irak wurden zum Anlass, die Exportkontrolle in Deutschland auf völlig neue Beine zu stellen.

2.2. Das Außenwirtschaftsgesetz

Das AWG trat 1961 in Kraft und ersetzte somit die bis dahin bestehenden alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze ab. Anstelle des grundsätzlichen Verbotes des Handels mit Drittstaaten ist im AWG der Grundsatz der Freiheit mit Beschränkungsmöglichkeit grundlegend. Soweit das Europarecht das deutsche Außenwirtschaftsgesetz noch nicht ganz ersetzt hat müssen deutsche Exporteure die Vorschriften des AWG beachten. Da die Regelungen im AWG immer auch Reaktionen auf drohende Gefahren darstellen ist es wenig verwunderlich, dass es seit seiner Einführung 1961 zum 13. Mal erweitert worden ist.

Die Aufgabe dieses Gesetzes besteht in der Regelung des „Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland.“[4] Als Anhang enthält das AWG die sogenannte Einfuhrliste, die der deutschen Importkontrolle dient. Die Einfuhrliste gibt somit abschließend Auskunft für welche Ware aus welchen Ländern welche Beschränkungen gelten.

Nach §1 ist dieser Verkehr grundsätzlich frei, bis auf einige Ausnahmen, die ebenfalls Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes sind. Das AWG selbst enthält allerdings keine allgemein gültigen Beschränkungen, sondern eher Ermächtigungskompetenzen, die die Grundlage für alle in der Außenwirtschaftsverordnung genannten Einschränkungen des Exports bilden.

Grundsätzliche Beschränkungsmöglichkeiten des freien Handels werden in §4 AWG festgehalten. Demnach sind Beschränkungen erlaubt, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, das friedliche Zusammenleben gestört, die Deckung der nationalen Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern gefährdet oder eine auswärtige Beziehung begrenzt wird.[5] §4 Abs. 2 enthält darüber hinaus eine Aufzählung von Rechtsgeschäften und Handlungen, die aufgrund von Beschlüssen des Rates der Europäischen Union oder von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, beschränkt werden können.

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz werden im Teil 3 als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet. Nach § 17 wird das Zuwiderhandeln einer Rechtsverordnung, die wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dient oder der Verstoß gegen sämtliche Handelsverbote mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft, soweit der Handel mit Waffen, Munition und Rüstungsgütern betroffen ist.[6]

2.3. Die Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung trat auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes 1961 in Kraft. Seitdem „hat [die Außenwirtschaftsverordnung] bis 2010 bereits neunundachtzig Änderungen erfahren.“[7]

Die AWV regelt vor allem die Exportkontrolle in Deutschland und enthält als Anhang die sogenannte Ausfuhrliste, die alle genehmigungspflichtigen Güter aufführt. Nach §9 AWV unterliegen eventuell auch Güter der Genehmigungspflicht, die nicht in der Ausfuhrliste genannt werden, sobald sie für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke dienen und das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Korea, Pakistan oder Syrien ist. Sie enthält auch eine Reihe von Vorschriften, die der Umsetzung internationaler Embargos in nationales Recht dienen.[8]

Eine komplett nationale Rechtssetzungskompetenz kommt den Mitgliedsstaaten im Falle eines Technologietransfers zu.[9] Vorschriften zur technischen Unterstützung durch einen Deutschen im Ausland sind daher rein national und ist generell genehmigungspflichtig, wenn sie „ zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung von chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen und Spreng-und Flugkörpern geeignet ist.“[10]

§41 AWV zählt Güter, die keine Einfuhrgenehmigung benötigen, auf. Dazu gehören Muster und Proben für Handelsunternehmen bis zu 250 Euro( Abschnitt1 Nr.3), Geschenke bis zu einem Wert von 1000 Euro (Nr. 4), gebrauchte Kleidungsstücke für den privaten Gebrauch (Nr. 6), Ersatzlieferungen (Nr. 8), Waren aus der EU (Nr. 9), Waren für die Erste Hilfe in Katastrophenfällen (Nr.10), Reisemitbringsel bis zu einem Wert von 1500 Euro (Nr. 11), Baubedarf für Straßen, Brücken oder Kraftwerke (Nr.12) und Waren in Freizonen (Nr. 14).

2.4. Die Ausfuhrliste

2.4.1. Liste für Waffen, Munition und Rüstungsgüter

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual- use-Güter. Sie besteht aus zwei Teilen und enthält im ersten Teil unter A eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Des Weiteren enthält der erste Teil die Abschnitte B und C.

Nach §8 Abs. 1 AWV benötigen Güter, die in Teil 1 der Ausfuhrliste erwähnt werden eine Ausfuhrgenehmigung. Doch direkt im zweiten Absatz wird die Genehmigungspflicht aufgehoben, sobald es sich um die Ausfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Wiederladegeräte in die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder nach Island handelt.

Eine weitere Ausnahme der Genehmigungspflicht besteht bei der Verbringung von Feuerwaffen, Munition oder Wiederladegeräten, die unter die Kategorie der zivilen Schusswaffen fallen.[11]

Wie im Kapitel der Embargos genauer erklärt wird, gilt für bestimmte Länder, Personen, Gruppen und Organisationen sogar ein Ausfuhrverbot der in Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Güter nach §74 AWV.

Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsgütern gelten die Beschränkungen nach §77 AWV. Demnach ist der Import dieser Güter verboten, wenn das Ausfuhrland Korea, Eritrea, Iran, Libyen oder Syrien ist. Irrelevant dabei ist das Ursprungsland der verbotenen Ware. Die Ausfuhrverbote nach §74 und die Einfuhrverbote nach §77 gelten ebenso für Deutsche, die im Ausland niedergelassen sind.[12]

[...]


[1] Statistisches Bundesamt; Export, Import, Globalisierung; 2011; S. 11 ff.

[2] Vgl. Hocke, Berman, Maurer; Außenwirtschaftsrecht Gesetze, Verordnungen, Erlasse mit Kommentar; 2000

[3] Art. 1 AWG

[4] §1 AWG

[5] Vgl. §4 AWG

[6] Vgl. §§17,18

[7] Simonsen, Außenwirtschaftsrecht, 2010, S. 30

[8] Vgl. § 74 ff. AWV

[9] Art. 7 VO 428/2009

[10] §49 ff AWV

[11] §11 Abs. 1 AWV

[12] §79 AWV

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss des deutschen Außenwirtschaftsrechts auf den Wirtschaftsverkehr
Hochschule
Fachhochschule Amberg-Weiden
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
15
Katalognummer
V411869
ISBN (eBook)
9783668634220
ISBN (Buch)
9783668634237
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
deutsches, außenwirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Franziska Gräf (Autor:in), 2015, Der Einfluss des deutschen Außenwirtschaftsrechts auf den Wirtschaftsverkehr, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/411869

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