Ausbau des Steuerwesens. Finanzpolitik unter Philipp dem Großmütigen.


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

37 Seiten, Note: 1-2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Systemwechsel vom Domänenstaat zum Steuerstaat
2.1 Das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich
2.2 Ursachen des Systemwechsels in Hessen

3. Quellenlage und Quellenkritik

4. Steuern
4.1 Matrikularsteuer
4.2 Vermögenssteuern
4.3 Verhältnis der Einkünfte aus Matrikular- und Vermögenssteuern
4.4 Tranksteuer
4.5 Verhältnis Domäneneinkünfte - Steuern

5. Steuern und Stände

6. Finanzstaaten im Vergleich
6.1 Steuern im ernestinischen Sachsen im Vergleich zur Landgrafschaft Hessen
6.2 Die Entwicklung im Herzogtum Preußen

7. Zusammenfassung und Resümee

8. Tabellenverzeichnis

9. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Zum Philipps-Jahr 2004 ist, neben der Bedeutung des hessischen Landgrafen für die Reformation, sein Einfluss auf die Herausbildung des frühmodernen Staates wieder neu ins Blickfeld gerückt. Als ein Wirkungsfeld nennen die zum Jubiläum erschienenen Schriften den Ausbau des Steuerwesens. Im Begleit-band zur Ausstellung „Mit dem Glauben Staat machen“ der Evangelischen Kirche wird es beispielsweise als Leistung Philipps hervorgehoben, ein neues Steuersystem durchgesetzt zu haben, bei dem der Gedanke der Steuerge-rechtigkeit eingeführt worden sei: „Anstelle der früheren ziemlich willkürlichen Steuerzumessungen wurden zusammen mit den Landständen Erhebungsver-fahren entwickelt, die niemanden steuerfrei ließen, aber auch niemanden stär-ker als den Nachbarn belasten sollten.“1 Hingewiesen wird auch auf die Bedeu-tung der Türkensteuern, die ein neues Finanzierungssystem der Landesherr-schaft etablierten.2

Mit seiner maßgeblichen Arbeit über den Finanzstaat Hessen3 hat Kersten Krüger die Theorie Gerhard Oestreichs4 des Systemwechsels vom Do-mänenstaat über die Zwischenstufe Finanzstaat zum Steuerstaat mit Leben erfüllt und dabei die Rolle der Steuern in der Umwandlung Hessens zum Fi-nanzstaat betont. Doch wie stark war diese Entwicklung in Hessen an die Per-son Landgraf Philipp gebunden? Die Literatur gibt zahlreiche Hinweise, die vorliegende Arbeit will eine Zusammenführung dieser Erkenntnisse versuchen. Zunächst sollen die theoretischen Grundlagen von Oestreichs Drei-Phasen-Modell erörtert werden, da die Bedingungen des Systemwechsels den Hand-lungsrahmen des Landgrafen abstecken. Zudem sollen die Ursachen des Sys-temwechsels in Hessen skizziert werden.

Wichtigste Quellen für die Finanzpolitik Philipps sind die Landtagsabschiede, zusammengefasst in einer Edition von Hollenberg5. Sie sollen in einem Kapitel zur Quellenlage und Quellenkritik kurz vorgestellt werden, um anschließend das Bild des Einflusses Philipps auf das Steuerwesen zu ergänzen, das aus der Forschungsliteratur gewonnen wird. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf die wenigen Aussagen Philipps gelenkt, die Konflikte in der Steuerbewilligung be-treffen oder Auskunft über seine Beweggründe geben. Um es deutlich zu ma-chen: Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Auswertung der Forschungsliteratur.

Schließlich soll geklärt werden, welche Rolle die Landstände bei der Steuerbewilligung spielten und welche Position sie gegenüber dem Landesherren einnahmen. Auskünfte dazu gibt unter anderem Hollenberg6, das Eigeninteresse der Landstände an einer Steuerbewilligung erläutert Schwennicke7.

Deutlich wird in der Literatur auch der Einfluss Sachsens auf die erbver-brüderte Landgrafschaft, das vielfach Modell für die Gestaltung des Steuerwesens in Hessen stand. Hier soll vor allem eine Untersuchung zu Tür-ken- und Landsteuern im ernestinischen Sachsen herangezogen werden.8

Ein Vergleich mit dem Herzogtum Preußen, in dem sich die Entwicklung zum Finanzstaat deutlich langsamer vollzog, soll anschließend dazu dienen, die Besonderheiten des Ausbaus des Steuerwesens in Hessen noch stärker her-auszuarbeiten.9 In einem letzten Kapitel sollen die Ergebnisse schließlich zu-sammengeführt und ein Urteil über die Rolle Philipps gebildet werden.

2. Systemwechsel vom Domänenstaat zum Steuerstaat

„Am Anfang stand eine tiefgreifende Finanzkrise, aus der als Ausweg nur der Systemwechsel von der Domänenwirtschaft des Mittelalters zum Steuerstaat der Neuzeit [...] herausführte.“10

Hessen war unter Philipp dem Großmütigen dabei, den oben beschriebenen Systemwechsel zu vollziehen - so schon einmal vorweggenommen das Ergebnis von Krügers Arbeit. Theoretische Grundlage der Einschätzung von Krüger bildet das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich, das er zur Periodisierung der Verfassungsgeschichte entwickelt hatte.

2.1 Das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich

Basis von Oestreichs Modell ist Josef Schumpeters Untersuchung zur „Krise des Steuerstaates.11 Der Ökonom und kurzzeitige österreichische Finanzminis-ter stellt darin die These auf, dass der moderne Steuerstaat der Krise des Feu-dalverbandes entstammt. Die Stände stellten feste Macht gegenüber dem Fürsten dar. Von ihnen unterschied sich der Landesfürst nur „graduell“ als pri-mus inter pares.12 Die Landeshoheit war noch keine Staatsgewalt, denn „sie be-ruhte nicht auf einer allgemeinen Staatshoheit, als deren Vertreter oder Per-sonifikation der Landesfürst sich hätte fühlen können und von deren Sanktion die Rechte der übrigen, ihm im Territorium gegenüberstehenden Mächte abge-leitet gewesen wären.“13 Privates und Öffentliches waren sozusagen zu einer „Einheit“14 verschmolzen. Die Finanzkrise im 15./16. Jahrhundert brachte einen sozialen Umbildungsprozess mit sich: „...wenn der Landesfürst gegen-über den Ständen Boden gewinnen wollte, so mußte er solchen Hofdienst ge-währen, sowie sich die Bande des Lehensverhältnisses zu lockern begannen. Dazu reichten aber die darauf ja berechneten Mittel des Landesfürsten nicht aus.“15 Die wichtigste Ursache für den Umbildungsprozess seien aber die steigenden Kosten der Kriegsführung, verursacht durch moderne Söldnerhee- re. Aus der „gemeinen Not“16 sei schließlich der Staat geboren worden, der privaten Sphäre stand nun die öffentliche als unterscheidbares Etwas gegen-über.

Schumpeter zieht daraus das Fazit:

„Die Steuer hat den Staat nicht nur mitgeschaffen. Sie hat ihn auch mitge-formt. Das Steuerwesen war das Organ, dessen Entwicklung die der anderen Organe mitzog. Mit der Steuerforderung in der Hand drang der Staat in die Privatwirtschaften ein, gewann er immer größere Herrschaft über sie. Und die Steuer bringt Geldwirtschaft und rechnenden Geist in die Ecken, wo sie noch nicht hausen, und wirkt so formend auf den Organismus zurück, der sie entwickelt hat.“17

Oestreich entwickelt diese These weiter und unterscheidet drei Abschnitte in der Bildung des deutschen Territorialstaates18:

1. Die Vorform oder Frühform eines dualistischen politischen Verbandes (lo- kale Ebene mit den Landständen sowie die zentrale Ebene mit dem Landes- herren) im 14./15. Jahrhundert.
2. Die erste Stufe des frühneuzeitlichen Staates im 16. Jahrhundert, die Oe- streich mit einem neuen Begriff als Finanzstaat charakterisiert.
3. Die zweite Stufe des frühneuzeitlichen Staates, die als Militär-, Wirtschafts- und Verwaltungsstaat seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts sich aus- bildet.

Die erste Phase zeichnet sich durch die Entstehung einer landständischen Verfassung aus. Der Landtag bildet sich als parlamentarisches Mittel heraus, das Oestreich vorsichtiger als „Mittel ständischer Versammlungen“19 bezeich-net. Auf der lokalen Ebene sieht er aber die landständische Verfassung durch-löchert durch Privilegien der Grundherrschaften. Ein „Staat“ sei deshalb noch nicht entstanden, lediglich eine dualistische politische Ordnung.20

In der zweiten Phase bildet sich der Finanzstaat aus. Der Begriff „Staat“ ist vor allem mit den öffentlichen Finanzen verbunden: „Im 16. Jh. standen die öf-fentlichen Finanzen im Vordergrund des Gemeinwesens, die Fragen der fürst- lichen Schuldenregelung und entsprechender Steuerbewilligungen.“21 Die Stände seien anscheinend „notwendige und oft gleichwertige Partner des Fürstentums in der Staatsbildung“22 gewesen.

Die dritte Phase ordnet Oestreich zeitlich ins 17. Jahrhundert ein. Hier hat sich das Fürstentum im Gegensatz zum früheren Dualismus zur eindeutig führenden und das Staatsganze repräsentierenden Macht entwickelt.23

Auf dieses Modell greift Oestreichs Schüler Kersten Krüger zurück. Er be-zeichnet den Finanzstaat als „die erste Stufe frühmoderner Staatsbildung, auf der sich [...] der Übergang vom Domänenstaat zum Steuerstaat anbahnte.“ Am Beispiel Hessens zeichnet Krüger die drei Phasen des Modells exemplarisch nach, besonders im Blick hat er die Entwicklung in der Zeit von 1500 bis 1567, eben jene Übergangsphase, in die die Regierungszeit Philipps des Großmütigen fällt.24

2.2 Ursachen des Systemwechsels in Hessen

Motor und gleichsam Vorbild für die Umgestaltung der Staatsfinanzierung un-ter Landgraf Philipp waren in erster Linie die Türkensteuern. Als Meilenstein gilt der Reichstagsabschied von 1530, in Hessen 1532 umgesetzt. Erstmals wurde den Reichsständen zugestanden, die Abgaben auf ihre Hintersassen um-zuwälzen. Damit bekamen die Territorialstaaten ein Modell an die Hand, mit dem auch Steuern für reine Landeszwecke gefordert werden konnten25. Vorangegangen waren Versuche, im 15. Jahrhundert eine allgemeine Reichs-steuer zu etablieren, die in der Einführung des Gemeinen Pfennigs 1495 ku-mulierten. Allerdings ohne größeren Nachhall: Schon von Anfang an war das neue Steuergesetz auf nur vier Jahre befristet, um dem Bestreben der einzelnen Territorialstaaten entgegenzukommen, ihre eigene Steuerhoheit auszubauen.26

Darüber hinaus scheiterte der Gemeine Pfennig vor allem an der fehlenden In-frastruktur zur Eintreibung der Steuer im Reich. Finanziell sei der Gemeine Pfennig zwar ein Fehlschlag gewesen, urteilt Peter Schmid in seiner Habilita-tionsschrift, jedoch komme der Steuerentwicklung im 15. Jahrhundert der Verdienst zu, mit „den Formen der allgemeinen Steuer und insbesondere der Geldmatrikel die beiden Grundmodelle einer Reichssteuer hervorgebracht zu haben“27.

Für die nachfolgenden Türkensteuern kam es nicht mehr zu einer einheitlichen und allgemein akzeptierten Form der Reichssteuer. Stattdessen bewilligte der Reichstag von Fall zu Fall einen Gesamtbetrag, der nach einem Vertei-lerschlüssel auf die einzelnen Reichsstände umgelegt wurde. Diese reichsrecht-lich beschlossenen Steuersummen wurden dann von den einzelnen Reichs-ständen in ihren eigenen Territorien auf die darin ansässigen Untertanen durch territoriale Steuerordnungen umverteilt. Die Grundlage für die reichsrechtliche Aufteilung bildete die Wormser „Reichsmatrikel“ von 1521.28

Notwendig gemacht hatte diese Entwicklung eine Kostenexplosion im Heerwesen.29 Die Finanzierung des Reiches musste neu organisiert werden. Die Reform der Reichsfinanzen war Modell für den Systemwechsel auf Ebene der Landesherrschaft. Auch hier sollte sich die Steuer als wesentliches Stand-bein der Staatsfinanzierung heraus bilden. Dabei machte sich die Landesherr-schaft die gewachsenen Strukturen der Türkensteuer zu nutze und verknüpfte die Reichsabgaben mit ihrem territorialem Finanzierungsbedürfnis.

Hessen zeigte Anfang des 16.Jahrhunderts ähnliche Symptome wie das Reich zuvor: Die Kriegsausgaben, aber auch die Repräsentationskosten für die Hofhaltung, die immer intensiver werdenden diplomatischen Kontakte und die zunehmende Bürokratisierung schufen einen Finanzbedarf, der die Einnahmen aus der Domänenwirtschaft weit überstieg.

Besonders die Veränderungen im Militärwesen ließen die Ausgaben stark ansteigen: Die traditionellen Adelsaufgebote in Form von Ritterheeren gegenüber den neuen Söldnertruppen waren immer weniger konkurrenzfähig. Die neuen Heere waren nicht nur deutlich größer, sondern auch mit Handfeuerwaffen und einer kostspieligen Artillerie ausgerüstet, die gewartet und mit Munition versorgt werden musste. Krüger fasst zusammen:

„Mit dem Beginn aktiver Konfessions- und Außenpolitik nahmen auch die Forderungen des Landgrafen nach außerordentlichen Geldmitteln zu. Im Jahrzehnt der Konfessionskriege mit seiner beispiellosen Ausgabensteigerung mußten, in Ergänzung der Kreditfinanzierung, beinahe jährlich Sondersteuern erhoben werden.“30

Werner Buchholz indes spricht sich gegen eine Überbewertung des Krieges als Ursache für die Entwicklung hin zum Steuerstaat aus. Vieles deute darauf hin, dass erst die vordringende Geldwirtschaft das Aufkommen von Söldnerheeren ermöglicht habe:

„Es waren die kapitalistischen Wirtschaftsformen, die Voraussetzung für die Aufstellung von Söldnerheeren waren. Sie stellten nicht nur die Mittel zur Verfügung, die Kriegsführung mit Söldnerheeren ermöglichten, in steigendem Maße lieferten sie auch die Ursachen dieser Kriege: Konkurrenz um die Kontrolle von Rohstoffquellen, Absatzmärkten und Handelswegen.“31

Auch innenpolitisch kamen unter anderem durch die Verstaatlichung kirchlicher Aufgaben neue Kosten auf den Staat zu. Die Landesherren mussten ihre Verwaltungen ausbauen, um die neuen Aufgaben schultern zu können. Allein mit den Einkünften aus der Domänenwirtschaft war es kaum möglich, die Besoldung der gewachsenen Beamtenschaft zu bezahlen: Die Staatsfinanzen waren in einer Systemkrise. Kredite lösten das Problem nur kurzfristig. Als Ausweg kamen schließlich nur Steuern in Frage.

In Hessen hatte sich die Situation besonders zugespitzt: Durch die ehrgeizige Außenpolitik Philipps stiegen die Schulden seit 1530 an, die außenpolitischen Niederlagen mit ihren finanziellen Folgen führten in Hessen schließlich zum Schuldenhöchststand von knapp einer Millionen Gulden in den Jahren 1550 bis 1559.32 Besonders in seinen Spätjahren musste sich Philipp deshalb der Konsolidierung durch den Ausbau des Steuerwesens widmen.

3. Quellenlage und Quellenkritik

Für eine Untersuchung des Steuerwesens unter Philipp dem Großmütigen bieten sich als Quellen in erster Linie die Landtagsabschiede an, da das Steuerbewilligungsrecht bei den Landständen lag und entsprechende Beschlüsse in den Landtagsabschieden dokumentiert sind.

Eine ausführliche Abhandlung zur Quellenlage und Quellenkritik findet sich bei Hollenberg in der Einleitung seiner maßgeblichen Edition der hessischen Landtagsabschiede. Deshalb wird in diesem Kapitel nur knapp und zusammenfassend darauf eingegangen.

Die Transkription der Landtagsakten bei Hollenberg beruht auf Ausferti-gungen, Konzepten oder zeitgenössischen Abschriften, in Einzelfällen auch spätere Abschriften. Hollenberg weist darauf hin, dass sich schriftliche Ab-schiede erst gegen Mitte des 16. Jahrhunderts durchsetzten. Bei abschiedslosen Landtagen hat Hollenberg ersatzweise die aussagekräftigsten Quellen aufge-nommen, so dass alle zwischen 1521 und 1604 einberufenen allgemeinen und Ausschusslandtage in der Edition mindestens mit einem Dokument vertreten sind. Ausschließen kann er jedoch nicht, dass auch Landtage abgehalten wurden, von denen nichts überliefert ist.

Laut Hollenberg handelt es sich bei den Landtagsabschieden um interessante Quellen, weil sie deutlich machten, wie „Landgraf und Stände auf An-forderungen reagieren und Probleme bewältigen, welche Interessen sich durch-setzten und wie das Herrschaftssystem sich veränderten Bedingungen anpass-te.“33

Formalisierte Kanzleitexte ermöglichen es dabei allerdings nur in Ansätzen, die Motive der Beteiligten nachzuvollziehen. Gegensätze zwischen den Ständen und dem Landesherren würden nur angedeutet, so Hollenberg, der insgesamt eine wohlwollende, leicht beschönigende Tendenz der Texte ausmacht.34

Der politische Einfluss der Landstände auf die Beschlüsse war allerdings nur sehr bescheiden und beschränkte sich im Wesentlichen auf Korrekturen einer vorbereiteten Steuerordnung und so ist aus ihnen der Wille Philipps deutlich herauszulesen.35 Außerdem sind die Landtagsabschiede oft mit einem Revers Philipps versehen, der zusätzlich Aufschluss über den Einfluss des Landgrafen auf den Ausbau der Steuerwesens gibt.

Die Landtagsabschiede sind daher sicher die wichtigsten Quellen zur Finanz-politik Philipps und - in Anbetracht des beschränkten Umfangs der vor-liegenden Arbeit - hier auch die ausschließlich verwendeten. Natürlich sind sie unter den bei Hollenberg genannten Einschränkungen zu betrachten. Zusätz-lich wird die Zahl der verwendeten Quellen weiter begrenzt, in dem das Augenmerk auf die spärlich vorhandenen Äußerungen Philipps gerichtet wird, die Konflikte in der Steuerbewilligung betreffen oder Auskunft über seine Mo-tivation geben. Alles andere, wie etwa eine Rekonstruktion des Steuerwesens anhand der Landtagsabschiede, ist auch von der Forschung schon entspre-chend geleistet.

[...]


1 Evangelisches Philipps-Jahr 2004 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Hrsg.): Mit dem Glauben Staat machen. Hessens prägende Zeit. Landgraf Philipp der Großmütige 1504 - 1567. Wanderausstellung zum Evangelischen Philipps-Jahr. Frankfurt 2004, S. 11.

2 EVANGELISCHES PHILIPPS-JAHR (HRSG.) 2004, S. 39.

3 Vgl. KRÜGER, Kersten: Finanzstaat Hessen. 1500-1567. Staatsbildung im Übergang vom Domänenstaat zum Steuerstaat. Marburg 1980.

4 Vgl. OESTREICH, Gerhard: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969.

5 Vgl. HOLLENBERG, Günter: Hessische Landtagsabschiede. 1526-1603. Marburg 1994.

6 Vgl. HOLLENBERG 1994, S. 24-37.

7 Vgl. SCHWENNICKE, Andreas: „Ohne Steuer kein Staat“. Zur Entwicklung und politischen Funktion des Steuerrechts in den Territorien des Heiligen Römischen Reichs (1500-1800). Frankfurt/M. 1996, S. 346.

8 Vgl. MÜLLER, Ernst: Türkensteuer und Landsteuer im ernestinischen Sachsen 1485 bis 1572. Diss. Jena 1951.

9 Vgl. NORTH, Michael: Finanzstaaten im Vergleich. Die Landgrafschaft Hessen und das Herzogtum Preußen im 16. Jahrhundert. In: BUCHHOLZ, Werner; KROLL, Stefan (Hrsg.): Quantität und Struktur. Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag. Rostock 1999, S. 63-74.

10 KRÜGER 1982, S. 104.

11 Der folgende Abschnitt bezieht sich auf: SCHUMPETER, Joseph: Krise des Steuerstaats (1918). In: GOLDSCHEID, Rudolf; SCHUMPETER, Joseph: Die Finanzkrise des Steuerstaats. Beiträge zur politischen Ökonomie der Staatsfinanzen. Hrsg. Rudolf Hickel. Frankfurt/M. 1976, S. 329-371.

12 Vgl. SCHUMPETER 1976, S. 333.

13 SCHUMPETER 1976, S. 334.

14 SCHUMPETER 1976, S. 335.

15 SCHUMPETER 1976, S. 337.

16 SCHUMPETER 1976, S. 339.

17 SCHUMPETER 1976, S. 341.

18 Vgl. OESTREICH, Gerhard: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969, S. 279.

19 OESTREICH 1969, S. 280.

20 Vgl. OESTREICH 1969, S. 281.

21 OESTREICH 1969, S. 282.

22 OESTREICH 1969, S. 285.

23 Vgl. OESTREICH 1969, S.

24 Vgl. KRÜGER 1980; vgl. auch KRÜGER 1982.

25 Vgl. KRÜGER 1982, S. 104-105.

26 Vgl. PAUSCH, Alfons: Ordnung des Gemeinen Pfennigs. Erstes allgemeines Reichssteuergesetz aus dem Jahre 1495. Köln 1983, S. 17.

27 SCHMID, Peter: Der gemeine Pfennig von 1495. Vorgeschichte und Entstehung, verfassungsgeschichtliche, politische und finanzielle Bedeutung. Göttingen 1989, S. 81.

28 Vgl. zu diesem Absatz: PAUSCH, Alfons: Türkensteuer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Dokumente aus dem 16. Jahrhundert. Köln 1986, S. 16.

29 Vgl. SCHMID 1989, S. 16.

30 KRÜGER 1980, S. 248.

31 BUCHOLZ, Werner: Geschichte der öffentlichen Finanzen in Europa in Spätmittelalter und Neuzeit. Darstellung, Analyse, Bibliographie. Berlin 1996, S. 49.

32 Vgl. KRÜGER, Kersten: Die Konsolidierung des hessischen Territorialstaates 1552-1567. In: BRAASCH-SCHWERSMANN, Ursula; SCHNEIDER, Hans; WINTERHAGER, Ernst-Wilhelm: Landgraf Philipp der Groß-mütige 1504-1567. Hessen im Zentrum der Reform. Begleitband zu einer Ausstellung des Landes Hessen. Marburg, Neustadt an der Aisch 2004, S. 142.

33 HOLLENBERG 1994, S. 2.

34 Vgl. HOLLENBERG 1994, S. 3.

35 Vgl. HOLLENBERG 1994, S. 36.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Ausbau des Steuerwesens. Finanzpolitik unter Philipp dem Großmütigen.
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften)
Veranstaltung
Hessen 1552-1567: Die Spätzeit Landgraf Philipps des Großmütigen
Note
1-2
Autor
Jahr
2004
Seiten
37
Katalognummer
V40760
ISBN (eBook)
9783638391986
ISBN (Buch)
9783638655675
Dateigröße
734 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausbau, Steuerwesens, Finanzpolitik, Philipp, Großmütigen, Hessen, Spätzeit, Landgraf, Philipps, Großmütigen
Arbeit zitieren
Lutz Benseler (Autor:in), 2004, Ausbau des Steuerwesens. Finanzpolitik unter Philipp dem Großmütigen., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40760

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