Der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff im Verbraucherkreditrecht


Seminararbeit, 2003

24 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A) Einleitung

B) Das A-Geschäft

C) Das C-Geschäft

D) Das B-Geschäft

E) Die Entwicklung des Einwendungsdurchgriff durch die Rechtssprechung

F) Die Anerkennung des Einwendungsdurchgriff in § 9 Abs. III S. 1 VerbrKrG

G) Dogmatische Begründungsansätze in der Literatur

H) Der Rückforderungsdurchgriff als unmittelbare Folge des Einwendungsdurchgriff

I) Der Rückforderungsdurchgriff in der Rechtssprechung

J) Möglichkeit eines Rückforderungsdurchgriffs in Hinblick auf § 9 III VerbrKrG – Negativentscheidung oder Regelungslücke

K) Die Rückabwicklung verbundener Geschäfte
I) Nichtigkeit eines oder beider verbundener Verträge und Rückabwicklung
1) Nichtigkeit beider Verträge (Doppelmangel)
2) Nichtigkeit allein des Kreditvertrages
3) Nichtigkeit allein des Kaufvertrages
II) Rückabwicklung bei Wandelung bzw. Rücktritt
III) Minderung
IV) Schadensersatzansprüche

L) Die Rechtslage nach der Schuldrechtsmodernisierung

M) Fazit

A) Einleitung

Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01. 01. 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Dabei wurde die zuvor in § 9 III VerbrKrG getroffene Regelung über den Einwendungsdurchgriff nahezu wörtlich übernommen und findet sich nunmehr in § 359 BGB wieder. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde § 359 BGB lediglich an die geänderte Begrifflichkeiten des neuen Kaufrechts – und auch des Werkvertragsrecht - angepasst.[1] Eine Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch war insoweit nur erforderlich, weil § 359 BGB das Vorliegen verbundener Verträge voraussetzt, welche nun in § 358 III BGB definiert werden. Die Regelung des Einwendungsdurchgriffs i. S. d. § 9 III VerbrKrG sollte daher an deren Anschluss erfolgen.[2]

B) Die Vorschrift im Einzelnen

§ 359 BGB regelt nunmehr den sog. Einwendungsdurchgriff, wobei er inhaltlich weitestgehend der bisherigen Regelung in § 9 III VerbrKrG entspricht. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sich dabei ausschließlich Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB und weist somit abschließenden Charakter auf. D. h. eine Ausdehnung auf Unternehmer oder ähnliche Fälle des § 491 II, III Nr. 2 BGB ist strikt abzulehnen. Weiterhin knüpft § 359 BGB ausweislich an den in § 358 III BGB geregelten Tatbestand der verbundenen Verträge an. Danach müssen Darlehensvertrag und finanzierter Vertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Regelung übernimmt dabei die Legaldefinition des bisherigen § 9 I 1 VerbrKrG, der seinerseits an die vom BGH entwickelte Formel zum finanzierten Abzahlungskauf anknüpft. Demnach müssen Kaufvertrag und Darlehensvertrag eine so enge Verbindung aufweisen, dass sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit ergänzen. Eine solche Einheit soll weiterhin vorliegen, wenn beide Geschäfte derart miteinander verbunden sind, dass keines ohne das andere geschlossen worden wäre bzw. jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 258 III 2 BGB zwei Beispiele angeführt, wann von einer solchen Einheit „insbesondere“ auszugehen ist, d. h. andere Fälle sind durchaus möglich. § 359 S. 2 BGB regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Recht des Verbrauchers, Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag gegenüber dem Kreditgeber geltend zu machen. Dies ist zum einen bei Bagatellfällen gegeben, als auch bei Einwendungen, die aus einer nachträglichen Vertragsänderung des Verbraucherdarlehensvertrages resultieren. § 359 S. 3 BGB regelt weiterhin die schon im Rahmen des § 9 III VerbrKrG für den Einwendungsdurchgriff geltende Subsidiarität in den Fällen der Nacherfüllung i. S. v. §§ 437 Nr. 1 und 634 Nr. 1 BGB. Demnach können Einwendungen in solchen Fällen erst nach Fehlschlagen dem Kreditgeber entgegengehalten werden. Einzige wirkliche Neuerung im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung stellt das zusätzliche Erfordernis, dass der Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. v. § 491 I BGB sein muss, dar. Ansonsten kam es im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu keinen wesentlichen Neuerungen.

C) Notwendigkeit eines Einwendungsdurchgriffs

Mit der Vorschrift des § 359 BGB lässt sich jedoch nicht das grundsätzliche Bedürfnis eines Einwendungsdurchgriffs erklären. Hierfür muss vielmehr auf die Besonderheiten des finanzierten Abzahlungskaufes eingegangen werden. Zu diesem haben sich im Laufe der Zeit drei verschiedene Formen herausgebildet, dass sog. A-, B- und C-Geschäft. Häufigste Form heute und damit am meisten relevant ist heute jedoch allein das sog. B-Geschäft, so dass an dieser Stelle nur kurz auf die zwei anderen Formen eingegangen werden soll, sich die nachfolgende Betrachtung jedoch ausschließlich auf diesen beschränken wird.

I) Das A-Geschäft

Beim sog. A-Geschäft – auch Anweisungs-, Scheck-, oder Königsberger Schecksystem genannt – beantragt der Käufer selbst zunächst bei der Bank die Einräumung eines Darlehens. Die Darlehensvaluta wird dabei diesem nicht bar ausgezahlt, vielmehr erhält der Beantragende einen Warengutschein bzw. einen Kundenscheck über entsprechenden Betrag. Diesen kann der Käufer dann bei bestimmten Verkäufern, die mittels eines sog. Rahmenvertrages an die Bank angeschlossen sind, einlösen, die das Geschäft wie einen normalen Barkauf abwickeln. Die Rückzahlung des Darlehens an die Bank ist hiervon jedoch völlig getrennt.

II) Das C-Geschäft

Das C-Geschäft kann als Abwandlung des gleich zu behandelnden B-Geschäfts angesehen werden. Ein C-Geschäft liegt dann vor, wenn der Käufer zur Sicherung der Bank einem vom Verkäufer ausgestellten Wechsel akzeptiert und dieser gegenüber der Bank indossiert wurde.

III) Das B-Geschäft

Typischerweise wirken beim B-Geschäft – auch Berliner System genannt - Bank und Verkäufer aufgrund einer dauerhaft zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung, geregelt in einem sog. Rahmenvertrag, zusammen.[3] Letztgenannter verpflichtet zum einen die Bank, Kunden des Verkäufers Kredite zur Finanzierung des Kaufpreises zu gewähren.[4] Zum anderen wird der Verkäufer durch den Rahmenvertrag in irgendeiner Art und Weise in die Haftung für das gegenüber dem Kunden gewährte Darlehen miteinbezogen.[5] Zudem führt der Verkäufer die für die Darlehensbewilligung erforderlichen Antragsformulare üblicherweise bereits mit sich, hilft dem Kunden bei deren Ausfüllen und reicht diese dann bei der Bank ein. Letztere überprüft den Antrag und überweist bei dessen Bewilligung die Valuta direkt an den Verkäufer. Eine Barauszahlung an den Käufer erfolgte somit nicht. Grund hierfür war eine stets in den AGB der Banken enthaltene Klausel über eine „unwiderruflichen Anweisung“ des Käufers bzw. Darlehensnehmers an die Bank, die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer zu überweisen.[6] Weiterhin wurde der Käufer durch die AGB zumeist auch dazu verpflichtet, die Kaufsache sofort der Bank als Sicherheit zu übereignen.[7]

Kennzeichnend für das B-Geschäft war jedoch vor allem, dass ein an sich wirtschaftlich einheitlicher Lebensvorgang in zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge aufgeteilt wurde.[8] Zum einen in einen Kaufvertrag des Käufers mit dem Verkäufer, zum anderen in einen Darlehensvertrag des Käufers hier als Darlehensnehmer mit der jeweiligen Bank. Hierdurch war es für den Konsumenten zwar möglich, sofort in den Genuss des ersehnten Gutes zu kommen, andererseits barg die Aufspaltung erhebliche Risken. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verträge zueinander konnte der Käufer durchaus in die Situation geraten, das Darlehen zurückzahlen zu müssen, obwohl ihm innerhalb des Kaufvertragsverhältnisses berechtigte Einwendungen gegen den Verkäufer zustanden. Hierin begründet sich letztendlich auch die Notwendigkeit eines Einwendungsdurchgriffs.

D) Die Entwicklung des Einwendungsdurchgriff durch die Rechtssprechung

Dieses Problem erkannte auch die Rechtssprechung und versuchte daher dem Schutz des Käufers beim finanzierten Abzahlungsgeschäft auf irgendeine Art und Weise Rechnung zu tragen. Vor allem stellte sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie Störungen im Kaufvertragsverhältnis Einfluss auf den hiervon rechtlichen unabhängigen Darlehensvertrag haben konnten. Die Rechtssprechung musste sich nunmehr zentral mit dem Problem auseinandersetzen, wie trotz der von ihr grundsätzlich unterstellten rechtlichen Trennung beider Verträge voneinander[9], berechtigte Einwendungen des Käufers aus dem Kaufvertrag in das Vertragsverhältnis mit der kreditgebenden Bank durchgreifen konnten (sog. Einwendungsdurchgriff). Hauptanknüpfungspunkt für einen möglichen Einwendungsdurchgriff war dabei, auch wenn grundsätzlich eine rechtliche Trennung unterstellt wurde, die enge funktionelle und wirtschaftliche Verknüpfung beider Verträge.[10] So bildeten doch beide Verträge wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit oder ergänzten sich zu einer solchen.[11] Dieses Ziel, dem Käufer zum Erwerb einer bestimmten Sache gegen Teilzahlung zu verhelfen, verband Kauf- und Finanzierungsvertrag zumeist derart, dass keiner der Verträge ohne den anderen geschlossen worden wäre oder seinen Sinn erst in Zusammenhang mit diesem erhielt.[12] Dieser enge Verbund der Verträge musste daher auch rechtliche Wirkungen zeigen.

Zunächst versuchte die Rechtssprechung dies über die Rechtsfigur der culpa in contrahendo.[13] Ausgangspunkt für diesen Ansatz war, dass sich der rechtlich und geschäftlich unerfahrene Käufer beim finanzierten Abzahlungsgeschäft der sich aus der Aufspaltung der Geschäfte ergebenden Gefahren zumeist nicht im Geringsten bewusst war. Daher sollten den Kreditgeber nach Willen der Rechtssprechung spezielle Aufklärungspflichten in der Form treffen, den Kreditnehmer in unmissverständlicher und unübersehbarer Weise auf die Konsequenzen einer rechtlichen Trennung der Verträge hinzuweisen.[14] Schuldhafte Verletzungen dieser Pflichten durch die Bank oder über § 278 BGB durch den Verkäufer[15] führten zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers, gerichtet auf die Aufhebung des Darlehensvertrags, damit zur Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit und letztendlich zu einem Einwendungsdurchgriff.

Neben genannter Haftung aus culpa in contrahendo ließ der BGH aufgrund besonderer Umstände nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)[16] ebenfalls einen Einwendungsdurchgriff des Käufers zu, wenn die rechtliche Trennung der Rechtsverhältnisse einseitig zu Lasten des Darlehensnehmers gehe und damit die Risiken des Gesamtgeschäfts nicht angemessen verteilt seien.[17] Grundsätzlich ging die Rechtssprechung jedoch von einer subsidiären Geltung des Einwendungsdurchgriffs aus, so dass sich der Käufer mit der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Kaufvertrag zunächst an den Verkäufer zu halten hatte.[18] Eine vorherige Inanspruchnahme des Verkäufers war nur dann nicht notwendig, wenn diese dem Käufer unmöglich oder unzumutbar war.[19] Bei Sittenwidrigkeit[20], Anfechtung wegen arglistiger Täuschung[21] und ernsthafter Erfüllungsweigerung[22] konnte der Käufer später sogar sofort seine Ratenzahlungen verweigern.

Schlussendlich fand der Einwendungsdurchgriff mit Umsetzung der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie in Anlehnung an die bisherige Rechtssprechung positivrechtliche Anerkennung in § 9 III VerbrKrG.

E) Dogmatische Begründungsansätze in der Literatur

Auch die Literatur sah sich dazu berufen, das grundsätzliche Verhältnis zwischen Kauf- und Darlehensvertrag zueinander und somit auch das Problem des sog. Einwendungsdurchgriffs zu klären. Einig war man sich dabei nur darüber, dass der Käufer im finanzierten Abzahlungskauf hinsichtlich des Aufspaltungsrisikos Schutz bedürfe. Ein Teil der Lehre folgt dabei der von der Rechtssprechung grundsätzlich unterstellten sog. Trennungstheorie. Diese hebt die rechtliche Selbständigkeit von Kauf- und Darlehensvertrag hervor und muss demnach einen Einwendungsdurchgriff besonders begründen.[23] Andere Ansichten hingegen folgen der sog. Einheitstheorie. Danach soll die grundsätzlich zwischen Kauf- und Darlehensvertrag bestehende wirtschaftliche Einheit auch zu einer entsprechenden spezifischen rechtlichen Einheit führen[24], so dass sich Störungen im kaufrechtlichen Verhältnis grundsätzlich auch auf das darlehensrechtliche Verhältnis auswirken.[25]

Im Voraus kann aber bereits festgestellt werden, dass sich keiner der nachfolgend kurz anzusprechenden Begründungsansätze zum Einwendungsdurchgriff letztendlich durchsetzen konnte. So war allen Theorien gemein, dass alle von ihren Gegner mit gewichtigen Argumenten widerlegt werden und keine in irgendeiner Art und Weise die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes beeinflussen konnte.

Die Ansätze im Sinne einer Einheitstheorie glichen sich dabei in einem wesentlichen Punkt. Alle suchten nach konstruktiven Wegen, die rechtliche Trennung von Kauf- und Darlehensvertrag zu durchbrechen bzw. zu überwinden. Nachfolgend sollen daher nur die wichtigsten hierzu vertretenen Lehren angeführt werden. Zu nennen wären da die Lehre von der Annahme einer BGB-Gesellschaft i. S. d. §§ 705 ff. BGB[26], die Lehre vom dreiseitigen Vertrag[27] und die Lehre vom rechtsgeschäftlichen Verbund[28]. Die Begründung eines Einwendungsdurchgriffs auf Basis der Einheitstheorie ist jedoch unhaltbar. So widerspricht dieses Grundverständnis über die Beziehung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag beim finanzierten Abzahlungskauf zum einen offensichtlich der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 9 III VerbrKrG, welcher grundsätzlich die rechtliche Trennung der beiden Verträge unterstellt. Zum anderen wird hierdurch dem Willen der Parteien, die stets ausdrücklich eine Unabhängigkeit der Verträge zueinander festlegen, nicht hinreichend gerecht. Vielmehr wird sich über diesen souverän hinweggesetzt.[29] Ansätze im Sinne der Einheitstheorie sind daher abzulehnen.

Die Ansätze im Sinne der von der Rechtssprechung favorisierten Trennungstheorie lassen sich hingegen in unterschiedliche Gruppen von Ansätzen aufteilen. Eine erste Gruppe betont dabei grundsätzlich die rechtliche Selbstständigkeit von Kauf- und Darlehensvertrag zueinander, überwindet diese im Ergebnis dann aber wieder. Hierzu sind dabei vor allem die Begründungen eines Einwendungsdurchgriffs durch eine Analogie zu § 139 BGB[30], zu § 273 BGB[31] und § 404 BGB[32] als die wichtigsten Ansätze anzuführen. Alle drei Ansätze wurden aber ebenfalls überwiegend abgelehnt. So warf man ihnen Inkonsequenz dahingehend vor, einerseits die rechtliche Trennung der Verträge zu bestätigen, andererseits diese jedoch durch die Postulierung eines dennoch zwischen den Verträgen bestehenden engen rechtlichen Zusammenhangs wieder zu relativieren und somit die Unterschiede zwischen Trennungs- und Einheitstheorie zu verwischen.[33]

[...]


[1] Begr. RegE, BT-Drucks. 14/6040, S. 201.

[2] Begr. RegE aaO.

[3] Emmerich, JuS 1971, 273 [274]; Schlosser, JurA 1985, 89.

[4] Franz, Einwendungsdurchgriff, S. 83.

[5] MünchKomm-BGB/Westermann, AbzG, § 6 Rn. 29.

[6] Dauner-Lieb, WM 1991, Sonderbeilage Nr.6, 1 [7].

[7] vWestphalen/Emmerich/vRottenburg, VerbrKrG, § 9 Rn. 11; MünchKomm-BGB/Westermann, AbzG, § 6 Rn. 29.

[8] Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, § 9 Rn. 7.

[9] BGHZ 20, 36 [41]; 22, 90 [94]; Baudenbacher, JZ 85, 661 [662].

[10] Canaris, BankvertragR Rn. 1399;.

[11] Pagendarm, WM 1967, 433 [443].

[12] Weitnauer, JZ 1968, 201 [203].

[13] BGHZ 33, 293 [298]; NJW 1961, 166 [168]; NJW 1971, 2303 [2307].

[14] Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, § 9 Rn. 13; BGH WM 1960, 1351 [1353]; 1971, 1297 [1299].

[15] BGH WM 1973, 751; 1980, 1111 [1114]; Vortmann, VerbrKrG, § 9 Rn. 31.

[16] BGH WM 1962, 574 [575]; BGH WM 1967, 455 [457]; BGH WM 1982, 658.

[17] BGHZ 22, 90 [94]; 37, 94 [99]; 66, 165 [168].

[18] Dauner-Lieb, WM 1991, Sonderbeilage Nr. 6, 1 [5]; Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, § 9 Rn. 12.

[19] BGHZ 37, 94 [100]; NJW 1978, 1427 [1429]; NJW 1979, 2194.

[20] BGH, NJW 1980, 1155 [1158].

[21] BHG, NJW 1978, 1427 [1428].

[22] BGH, WM 1979, 489 [491].

[23] Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, § 9 Rn. 18.

[24] Soergel/Hönn,, AbzG, § 6 Anh. Rn. 46.

[25] Emmerich, JuS 1971, 273 [278].

[26] Emmerich, JuS 1971, S. 273 ff.

[27] Vollkommer, FS für Larenz, S. 703 ff.

[28] Gernhuber, Schuldverhältnis, § 31, S. 708 ff.; ders., FS für Larenz, S. 455 ff.

[29] Hopt/Mülbert, KreditR, Vorbem. §§ 607 ff. Rn. 405.

[30] OLG Karlsruhe MDR 1957, S. 161 ff.; Fikentscher, SchuldR, § 71 V 6b).

[31] Larenz, FS für Michaelis, S. 193 ff.

[32] Marschall von Bieberstein, Das Abzahlungsgeschäft und seine Finanzierung, S. 151 ff.

[33] Hopt/Mülbert, KreditR, Vorbem. §§ 607 ff. Rn. 417.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff im Verbraucherkreditrecht
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
24
Katalognummer
V40397
ISBN (eBook)
9783638389174
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit behandelt den nach neuem Schuldrecht in § 359 BGB geregelten Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen mit Verbraucherbeteiligung. Ferner setzt sich die Arbeit mit der überaus umstrittenen Frage der Zulässigkeit eines Rückforderungsdurchgriffs des Verbrauchers auseinander. Berücksichtigt ist hierbei bereits die Rechtsprechung des BGH zum Rückforderungsdurchgriff beim drittfinanzierten Beteiligungserwerb vom Juli 2003.
Schlagworte
Einwendungs-, Rückforderungsdurchgriff, Verbraucherkreditrecht
Arbeit zitieren
Sonja Schneemann (Autor:in), 2003, Der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff im Verbraucherkreditrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40397

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