Zum Stand der europäischen Patentrechtsvereinheitlichung (2005)


Seminararbeit, 2005

36 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Die Bedeutung der Patentrechtsvereinheitlichung
II. Ausgestaltung des europäischen Patentschutzes in Europa

B. Aktueller Stand der Patentrechtsvereinheitlichung
I. Staatsverträge
1. Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
2. Der “Patent Cooperation Treaty” (PCT)
3. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)
4. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)
5. Das “Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights,
Including Trade in Counterfeit Goods” (TRIPS)
II. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
III. Richtlinien
1. Richtlinie 98/44/EG vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)
a) Vorbemerkung und Regelungsziel
b) Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen
c) Die Rolle der Ethik bei der Biotechnologierichtlinie
2. Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
a) Problemstellung
b) Bewertung
IV. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent
1. Notwendigkeit eines Gemeinschaftspatents
a) Institutionelles Gefüge
b) Sprachproblematik
c) Gerichtsbarkeit
2. Verzögerungsgründe
a) Begründungsmodelle zur Rechtsintegration
b) Nationale Interessen
c) Institutionelles Gefüge
3. Bewertung des vorgesehenen Gemeinschaftspatents
a) Vorteile
b) Nachteile
4. Alternativen zum Gemeinschaftspatent
a) Vereinheitlichung nationaler Patentrechte durch Richtlinie
b) Wechselseitige Anerkennung nationaler Patente
c) Unvollkommenes Unionspatent
d) Flexibles Gemeinschaftspatent
5. Lösungsansatz zur Sprachproblematik
6. Lösungsansätze für Gerichtsbarkeit
V. Ausblick
1. Ausweitung der Schiedsgerichtsbarkeit
2. Umfassende Fachgerichtsbarkeit für gewerblichen Rechtsschutz
3. Internationales Patentrecht

C. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Die Bedeutung der Patentrechtsvereinheitlichung

Erfindungen können im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen von einer Vielzahl von Menschen ohne Ortsbindung genutzt werden. Die Schutzwirkung in Bezug auf eine Erfindung kann sich allerdings nur im Rahmen der Kompetenz des jeweiligen Staates bewegen.[1] Der Berechtigte muss also auf Grund des Territorialprinzips im jeweiligen Staat ein Schutzrecht erlangen, wo er die Erfindung verwerten möchte. Dieses System ist als solches dazu geeignet, inländisches Gewerbe zu fördern, indem Inländer bei der Schutzverleihung bevorzugt behandelt werden.[2] Es entfaltet dann noch Sinn, wenn man einem merkantilistischem Wirtschaftsverständnis folgt. In einer Union mit 25 Mitgliedstaaten ist dafür jedoch kein Platz. Vielmehr geht es dort um möglichst allseitige Anerkennung des vom Erfinder originär erworbenen Rechts, kurz: um eine Vereinheitlichung des Patentrechts.[3]

Weiterhin ist ein deutlicher Zuwachs an Patentanmeldungen in der EU zu verzeichnen, was zu vermehrtem Arbeitsaufwand führt. Davon sind nicht nur die nationalen Patentämter betroffen, sondern auch der Anmelder selbst.[4] Eine Patentrechtsvereinheitlichung kann dem entgegenwirken, indem sie Konzepte für Rationalisierung und Konzentrierung hinsichtlich der Patenterteilung entwickelt.

Deutlich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten die Globalisierung in der wissensbasierten Ökonomie – vornehmlich der IT-Branche, der Telekommunikation und der Gentechnik – niedergeschlagen.[5] Dies sind Branchen, die nicht unter den klassischen patentrechtlichen Technikbegriff fallen und zumindest teilweise vom Patentschutz ausgenommen waren. Insoweit kollidiert die dematerialisierenden Wirkung der Globalisierung mit dem Technizitätsprinzip des Patentrechts.[6] In diesen Bereichen hat sich der patentrechtsvereinheitlichende Anpassungsbedarf stark erhöht.

Die Einführung eines Gemeinschaftspatents – etwa nach dem Vorbild der Gemeinschaftsmarke – erscheint darüber hinaus unerlässlich, um einer Verwirklichung des Binnenmarktes näher zu kommen.[7] Nur durch verstärkten Austausch von technischem Know-how wird die EU langfristig mit den erfindungsstarken Wirtschaftsblöcken USA und Japan konkurrenzfähig werden und bleiben. Aufgabe einer jeden Patentpolitik ist es deshalb u.a., innovatives marktwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen. Die Frage einer Patentrechtsvereinheitlichung ist dabei nicht isoliert zu betrachten; sie berührt auch die Bereiche des Wettbewerbs- und Handelsrechts. Eine Einschränkung des Gesagten gebietet sich insofern, als nicht in jedem Fall ein Bedarf besteht, eine Erfindung über die Staatsgrenzen hinaus patentieren zu lassen.

Die Dimension einer Patentrechtsvereinheitlichung zeigt sich am deutlichsten, wenn man die im Zuge der Globalisierung international ausgerichtete Ökonomie mit der einzelstaatlich gefassten Organisation des Patentrechts vergleicht. Die ökonomische Endterritorialisierung steht gleichsam im Konflikt zum patentrechtlichen Territorialprinzip. Anders gewendet: Der größte Anpassungszwang folgt aus der Inkongruenz zwischen Aktivitäten der Wirtschaft und Reichweite der Patentrechtsordnungen.[8]

II. Ausgestaltung des europäischen Patentschutzes in Europa

Ein Patentsystem kann regional, national oder universal ausgestaltet sein. Ebenso wie das Nebeneinanderbestehen von Rechten auf horizontaler bzw. vertikaler Ebene ist ein Patentschutzsystem vorstellbar, in dem sich Regeln verschiedener Ebenen komplettieren.[9] Wenn Patentschutzsysteme einzelner Staaten konkurrieren, ergeben sich für Kollisionsfälle zwei Alternativen: Möglich sind rechtlich voneinander unabhängige Strukturen oder ein System wechselseitiger Anerkennung. Insoweit verwundert es nicht, dass der Patentschutz in Europa derzeit auf mehrere Säulen gestützt ist: auf nationale Rechte sowie auf europaweite bzw. internationale Staatsverträge.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Internationalisierung des Patentrechts Entwicklungsstufen mit unterschiedlicher Harmonisierungswirkung unterliegt: Neben völkerrechtlichen Verträgen, die zur Anerkennung und Angleichung nationaler Schutzrechte führen können, gibt es die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer arbeitserleichternder Organe. Ferner können Richtlinien Rechtsvereinheitlichung von Anfang an, jedoch nur in materieller Hinsicht, betreiben. Als stärkste Ausprägung kommt die von den nationalen Staaten unabhängige Verordnung in Betracht, die zu einem supranationalem Schutzrecht führt und für das Gemeinschaftspatent vorgesehen ist.

B. Aktueller Stand der Patentrechtsvereinheitlichung

I. Staatsverträge

1. Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)

Schon zu Zeiten des Nationalismus gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde nach Möglichkeiten gesucht, einen internationalen gewerblichen Rechtsschutz in die Wege zu leiten. Die PVÜ wurde 1883 von elf Staaten geschlossen und markiert den historischen Ausgangspunkt einer Patentrechtsvereinheitlichung. In der Folgezeit wurde sie mehrfach überarbeitet[10], zuletzt 1967 in Stockholm. Dieser Stockholmer Fassung ist Deutschland 1970 beigetreten. Derzeit umfasst die PVÜ mehr als 150 Mitgliedstaaten. Ihrem Inhalt nach enthält sie Minimalanforderungen für den Patentschutz. Zugleich stechen zwei Prinzipien hervor: Das Prinzip der Inländerbehandlung gebietet es jedem Verbandsstaat, den Staatsangehörigen anderer Verbandsstaaten die gleichen Vorteile einzuräumen wie den eigenen Staatsangehörigen (Art. 2 I 1 PVÜ).[11] Nach dem Hauptmerkmal des Abkommens, dem Prinzip der Unionspriorität (Art. 4 PVÜ), erhält die ordnungsgemäße Anmeldung eines Patents in irgendeinem Verbandsstaat die Priorität für eine spätere Anmeldung auch in einem anderen Verbandsstaat. Voraussetzung ist eine entsprechende Prioritätserklärung. Innerhalb der Prioritätsfrist von zwölf Monaten gelten Nachanmeldungen als einen Tag nach der ursprünglichen Hinterlegung eingegangen.[12] Ohne dieses Prinzip bestünde die Gefahr, dass jemand dem eigentlichen Erfinder im Nachanmeldungsland zuvorkäme, bedarf es doch eines erheblichen Zeitaufwandes, die Formalien zu erledigen und die Anmeldung zu übersetzen.[13] Allein auf Grund dieser Gewährleistung werden Auslandsanmeldungen praktisch möglich gemacht.

2. Der “Patent Cooperation Treaty” (PCT)

Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts ist 1970 geschlossen und inzwischen von 106 Staaten unterzeichnet worden, einschließlich wichtiger Industriestaaten Amerikas und Asiens. Er sieht vor, dass durch die so genannte internationale Anmeldung Patentschutz in allen Mitgliedstaaten erlangt werden kann (Artt. 3, 11 III PCT). Diese Anmeldung kann sowohl bei den nationalen Patentämtern als auch beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Sie macht es überflüssig, in jedem Staat eine eigene Patentanmeldung in der jeweiligen Sprache und unter Berücksichtigung der jeweils spezifischen Voraussetzungen zu vollziehen. Allerdings ist damit nur das Anmeldeverfahren als solches, nicht das gesamte Patenterteilungsverfahren vereinheitlicht.[14] Eine weitere Besonderheit des PCT ist das unverbindliche Angebot eines Gutachtens, das Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Verwertbarkeit der Anmeldung untersucht und der Frage nachgeht, ob die internationale Anmeldung angesichts der Übersetzungskosten rentabel ist.[15]

3. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)

Das GPÜ wurde 1975 in Luxemburg unterzeichnet und 1989 revidiert. Es sah ein einheitliches Patent für den gemeinsamen Markt vor; d.h. im Gegensatz zum europäischen Patent sollte die Patenterteilung gemeinsam für alle Mitgliedsstaaten der EU erfolgen. Indes ist das GPÜ wegen lediglich sechs Ratifizierungen nicht in Kraft getreten. Inzwischen ist es angesichts des Verordnungsvorschlags zum Gemeinschaftspatent überholt.

4. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)

Neben den nationalen Patentrechten erlaubt seit 1977 das von 24 Staaten[16] in München unterzeichnete EPÜ die Beantragung eines Patents für mehrere Mitgliedstaaten. Wesentlicher Inhalt: Artt. 4 ff. EPÜ sehen eine Europäische Patentorganisation (EPO) vor. Hauptorgan ist das Europäische Patentamt (EPA) in München, das als Eingangsstelle der Anträge dient und Rechercheaufgaben übernimmt. Es gliedert sich in Prüfungs- und Einspruchsabteilungen. Ferner gibt es eine Rechtsabteilung sowie Beschwerdekammern, die allgemeine Rechtsfragen behandeln. Ein zweites Organ ist der Verwaltungsrat (Artt. 26 ff. EPÜ), der die Organisationshoheit innehat und das EPA kontrolliert.

Das EPÜ geht über den PCT insoweit hinaus, als es nicht nur das Anmeldeverfahren, sondern die gesamte Patenterteilung harmonisiert.[17] Damit ist aber noch nicht ein Gemeinschaftspatent iSd GPÜ geschaffen; vielmehr kann nur von einem Bündel nationaler Patente die Rede sein.[18] Etwaige Verletzungsverfahren oder Nichtigkeitsklagen hängen von dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht und nicht von autonomem EU-Recht ab. Andererseits hat das europäische Patent nach seiner Erteilung unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten des EPÜ, die der Anmelder benannt hat. Verfahrenssprachen in der EPO sind Englisch, Französisch und Deutsch. Entscheidender Vorteil des europäischen gegenüber des nationalen Patents: Nach einer Faustregel ist es ab drei benannten Staaten kostengünstiger als bei der gleichen Anzahl nationaler Anmeldungen.[19]

5. Das “Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Counterfeit Goods” (TRIPS)

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums entstand 1994 im Rahmen der Gründung der WTO in Marrakesch. Es umfasst 167 Mitglieder, darunter viele Entwicklungs- und Schwellenländer. Dies ist insoweit positiv zu sehen, als sich diese Staaten vom gewerblichen Rechtsschutz nicht selten distanziert hatten, um von geistigem Eigentum aus dem Ausland kostenlos zu profitieren.[20] Die veränderte Einstellung zeugt u.a. davon, dass ein aktiver Rechtsschutz geeignet ist, wirtschaftliche Standortvorteile mit sich zu bringen und eine Patentrechtsvereinheitlichung international weiterzuentwickeln.

Inhaltlich enthält das TRIPS-Abkommen im Gegensatz zu den übrigen Staatsverträgen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte für die Anmelder (Artt. 27-34). Ziel ist es vielmehr, einen Leitfaden für die Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Patentrechts zu bilden und die Mitglieder zu einer entsprechenden Gestaltung ihrer Patentrechtsordnungen zu bewegen.[21] Insbesondere sollen durch Einführung von Mindeststandards die unterschiedlichen Patentrechtsordnungen einander zugänglich gemacht werden. Dies ist nach dem Selbstverständnis der WTO für einen freien Handel zwingende Voraussetzung.

II. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Die WIPO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Sie umfasst 173 Staaten und verwaltet die PVÜ, den PCT und im Bereich des Markenrechts das Madrider Markenabkommen (MMA). Ihre Aufgabe besteht darin, internationale Bestrebungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patentrechts, zu ordnen. Zwar treten die Einzelstaaten keine Souveränitätsrechte ab, doch vereinfacht das gemeinsame Gremium internationale Handlungsabläufe.[22] Aus dieser Funktion heraus resultiert eine nicht zu unterschätzende Harmonisierungswirkung. Eine der neuesten Errungenschaften (Februar 2004) ist die Möglichkeit einer Anmeldung nach dem PCT in elektronischer Form (PCT-SAFE[23] ).[24] Damit verringern sich Anmeldegebühren, die Anmeldeform wird gewahrt, der Anmelder erhält umgehend eine Auftragsbestätigung. Durch derartige Maßnahmen werden Wissensaustausch und Kooperation unter Personen mit unterschiedlichen Rechtsordnungen gefördert, was langfristig auf ein rationelles einheitliches Verfahren zielt.

III. Richtlinien

1. Richtlinie 98/44/EG vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)

a) Vorbemerkung und Regelungsziel

Nach wie vor wird der Wissenschaftszweig der molekularen Biotechnologie (Gentechnologie) kontrovers diskutiert. Die Methodik der Gentechnologie umfasst nicht nur die bloße Isolierung und Entschlüsselung, sondern insbesondere die gezielte Modifikation und Rekombination von DNS und deren Einführung in andere Lebensformen.[25] Befürworter versprechen sich Vorteile für Medizin, Ernährung und Umwelt.[26] Ferner wird argumentiert, die Gentechnik sei für die europäische Wettbewerbsfähigkeit angesichts amerikanischer und japanischer Marktführer unabdingbar.[27] Gegner führen ethische Bedenken ins Feld, sprechen von „Genmanipulation“ und sehen nicht kalkulierbare Risiken für den Verbraucher.[28] Insoweit ist die Frage der Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen nicht nur für die Fachöffentlichkeit, sondern gesamtgesellschaftlich von Bedeutung. Angesichts der nach wie vor aktuellen Grundsatzfragen verwundert es nicht, dass die Richtlinie von einigen Staaten auch nach Ablauf der Frist nicht umgesetzt worden ist. In Deutschland erfolgte die Umsetzung im Dezember 2004.

Die Biotechnologierichtlinie zielt nicht darauf, ein neues Patentrecht zu schaffen. Vielmehr versucht sie, Teilaspekte zu akzentuieren und einen europarechtlichen Rahmen zu schaffen. Wesentlichen Einfluss für das materielle Patentrecht der meisten Mitgliedstaaten entfaltet sie nicht.[29] Die Ursache dafür dürfte in der bereits im Rahmen der Zustimmung zum EPÜ erfolgten Rechtsangleichung zu sehen sein. Dennoch ist zumindest eine richtlinienkonforme Auslegung gesichert.[30] Insgesamt lässt sich sagen: Die Hauptbedeutung der Richtlinie liegt darin, die Grenzen der Patentierbarkeit im geltenden Patentrecht festzuschreiben. Die Richtlinie schränkt also das Patentrecht ein, auch und gerade aus ethischen Gründen. Sie hat für das Patentrecht eine Leitwirkung erzeugt. Dies verdient deshalb Erwähnung, weil im Bereich der Gentechnologie unbestimmte Rechtsbegriffe immer wieder zu Auslegungsdivergenzen unter den Mitgliedstaaten geführt haben.

b) Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen

Vorab ist herauszustellen: Art. 5 I der Richtlinie schließt eine Patentierung des menschlichen Körpers in seiner Entstehungsphase und der Entdeckung einzelner Bestandteile, einschließlich der (Teil-)Sequenz eines Gens, schlechthin aus.[31] Bereits das Vorliegen einer Erfindung wird verneint, weil das, was in der Natur vorkommt, keines menschlichen Erfindungsgeistes bedarf.[32] Konsequenz daraus: Es gibt – anders als häufig befürchtet – kein „Recht am Leben“.[33]

Allerdings regelt Art. 5 II der Richtlinie in Übereinstimmung mit dem weit gefassten Art. 27 I TRIPS („alle Erfindungen“), dass isolierte oder auf andere Weise erzeugte Bestandteile eines Gens grundsätzlich patentierfähig sind. Entsprechende Erzeugnisse sind nicht als Entdeckungen zu qualifizieren, da sie einen menschlichen Eingriff voraussetzen.[34] Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Kriterien (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit).[35] Nicht gewerblich anwendbar sind u.a. Verfahren zur Diagnose sowie zur therapeutischen und chirurgischen Behandlung von Menschen und Tieren.[36] Ein völliger Ausschluss der Gentherapie ist damit indes nicht anzunehmen. So sind die aus den Verfahren hervorgegangenen Erzeugnisse (z.B. Medikamente) patentierbar. Aus rechtsvergleichender Sicht sei angemerkt, dass die Einschränkung des Art. 5 II der Richtlinie in der Patentrechtsordnung der USA weder in Titel 35 U.S.C. §§ 101, 112 noch im case-law vorgesehen ist.

Art. 5 III der Richtlinie verlangt für die Patentierung eine konkrete Beschreibung der gewerblichen Anwendbarkeit und damit faktisch eine Funktionsbeschreibung. Demzufolge fallen Erfindungen mit generellen Verwendungsangaben (z.B. Sonde und Genmarker)[37] sowie Erfindungen mit künftigen Funktionen nicht in den Schutzbereich patentierbarer biologischer Erfindungen.[38]

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass Pflanzensorten, sofern sie dem Sortenbegriff (vgl. Regel 23 IV lit. b EPÜ-AO) entsprechen, auf Grund des Konkurrenzverhältnisses zwischen Patent- und Sortenschutzrecht nach wie vor nicht patentierfähig sind (Art. 4 I lit. a der Richtlinie). Dagegen ist die Mikrobiologie in vollem Umfang patentierfähig.[39]

c) Die Rolle der Ethik bei der Biotechnologierichtlinie

Der Ursprung ethischer Bedenken ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Gentechnologie direkt in lebende Materie eingegriffen wird. Insbesondere hinsichtlich der Frage der Patentierbarkeit von Teilen des menschlichen Körpers scheiden sich die Geister. Das europäische Patentsystem im Allgemeinen und die Biotechnologierichtlinie im Besonderen greifen vermehrt auf ethische Schranken zurück (§ 2 Nr. 1 PatG, Art. 53 lit. a EPÜ, Art. 27 II TRIPS, Art. 6, 7 der Richtlinie). Diese Entwicklung stößt insofern auf Bedenken, als sie – wie argumentiert wird – dem Grundsatz der Wertneutralität des Patentrechts entgegenlaufe: Es bestehe die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, wenn wertende Aspekte in die Patentprüfung einfließen.[40] Schließlich wird angezweifelt, ob das Patentrecht überhaupt die Funktion hat, über die Forschungsergebnisse zu urteilen.[41] Dem wird entgegengehalten, dass die Ethikdiskussion nur über geringes Änderungspotenzial auf der Rechtsfolgenseite verfüge.[42] Gehe es um die Durchsetzung ethischer Belange, seien die entsprechenden Akzente auf der Tatbestandsseite zu setzen. Im Übrigen sei die Differenzierung zwischen Erfindung und Entdeckung nicht technisch-wertneutral; vielmehr bedürfe es jeweils einer tiefer gehenden ethischen Begründung.[43]

M.E. gewinnt eine Einbeziehung ethischer Gesichtspunkte in das Patentrecht gerade im Hinblick auf die Patentrechtsvereinheitlichung besonderes Gewicht. Einzelne nationale Verbote (z.B. Gentechnikgesetz, Embryonenschutzgesetz) sollten einem ethischen „common sense“ entsprechen, um auf das Patentrecht übertragen werden zu können. Es sollte nicht möglich sein, durch Verweise auf nationale Gesetze europäische Vorgaben zu umgehen (Prinzip der Irrelevanz nationaler Verbote). Art. 6 der Richtlinie ist geeignet und angemessen, den Weg zu einem einheitlichen europäischen Ethik-Niveau zu ebnen.

2. Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

a) Problemstellung[44]

Schwerpunktmäßig betrifft diese Richtlinie den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Derzeit sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche in Europa durch Art. 52 II, III EPÜ ausgeschlossen und durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht schützt jedoch nur den konkreten Programmiercode, nicht die Idee und das Verfahren als solches.[45] Es ist also möglich, dieselbe Idee auf andere Weise umzusetzen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen und ohne Lizenzgebühren für ein Patent zu zahlen. Das Urheberrecht konnte insoweit rechtspolitisch nicht vollends akzeptiert werden. So bescheinigt das EPA – dem US-amerikanischen Beispiel folgend – auch rein programmbezogenen Anmeldungen Patentierfähigkeit, wenn sie technischen Charakter aufweisen. Bereits heute sind ca. 30.000 derartiger Softwarepatente erteilt worden.[46] Eine Änderung der Gesetzeslage zur Anpassung an den status quo wurde Anfang 2002 durch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum Schutz von computerimplementierten Erfindungen in Erwägung gezogen. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Europäischen Parlament, das im Rahmen des Mitentscheidungsverfahren einbezogen worden war, nicht gebilligt und musste mehrfach überarbeitet werden. Zuletzt hat Polen im Dezember 2004 um Aufschub bis 2005 gebeten. Angesichts dieser Situation kann die Diskussion um die Einführung von Softwarepatenten keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden.

[...]


[1] Kraßer/Bernhardt, S. 78.

[2] JuS 2000, 1068, 1068.

[3] Kraßer/Bernhardt, S. 79.

[4] BayVBl. 2003, Heft 08, 229, 230.

[5] BayVBl. 2003, Heft 08, 229, 230.

[6] GRURInt 2004, Heft 01, 1, 6.

[7] JuS 2000, 1068, 1070.

[8] GRURInt 2004, Heft 01, 1, 5.

[9] Lafontaine, S. 105.

[10] 1890 in Madrid, 1900 in Brüssel, 1911 in Washington, 1925 in Den Haag, 1934 in London, 1958 in Lissabon.

[11] BayVBl. 2003, Heft 8, S. 229, 230.

[12] Muir/Brandi-Dohrn/Gruber, Ziffer 1.02.

[13] JuS 2000, 1068, 1068.

[14] Osterrieth, Rdnr. 37.

[15] JuS 2000, 1068, 1069; Osterrieth, Rdnr. 37.

[16] seit Juli 2002 auch: Bulgarien, Estland, Slowakische und Tschechische Republik.

[17] Osterrieth, Rdnr. 40.

[18] Osterrieth, Rdnr. 40.

[19] Vgl. JuS 2000, 1068, 1069, Fußnote 7.

[20] GRURInt 1998, Heft 02, 91, 91; JuS 2000, 1068, 1070.

[21] BayVBl. 2003, Heft 08, 229, 231.

[22] JuS 2000, 1068, 1070.

[23] Secure Applications Filed Electronically.

[24] Scheer, S. 32; GRURInt, 2004, Heft 04, 344, 344.

[25] GRUR 2003, Heft 01, 1, 2.

[26] GRURInt 1999, Heft 07, 595, 596.

[27] ZUR 2000, Heft 04, 294, 294.

[28] ZUR 2000, Heft 04, 294, 294.

[29] Vgl. für das niederländische Recht: EuGH GRURInt 2001, Heft 12, 1043 ff.

[30] BGH GRUR 1998, Heft 10, 824, 827 .

[31] So auch Nr. 16 (2) der Begründungserwägungen, Regel 23e I EPÜ-AO, § 1a I BiopatentG-E.

[32] NJW 1997, Heft 25, 1672, 1677.

[33] GRUR 2003, Heft 01, 1, 3; Heft 02, 89, 89; GRURInt 1999, Heft 07, 595, 595.

[34] GRUR 2003, Heft 02, 89, 91.

[35] Nr. 22 (2) der Begründungserwägungen.

[36] GRUR 2003, Heft 02, 89, 93.

[37] GRUR Int 1999, Heft 07, 595, 596.

[38] GRUR 2003, Heft 02, 89, 92.

[39] BGHZ 64, 101, 101.; 100, 67, 67.

[40] GRURInt 1999, Heft 07, 595, 597.

[41] Abl. Nr. C 195 vom 7.10.1996, S.12; GRUR 1998, Heft 03-04, 303, 309.

[42] GRUR 1998, Heft 03-04, 303, 309.

[43] RIW 1998, 916, 916.

[44] KOM (2002) 92 vom 20.02.2002, ABlEG C 2002/151 E vom 25.06.2002, S. 129.

[45] von Büren/Marbach, Rdnr. 240.

[46] Krasser/Bernhardt, S. 147.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Zum Stand der europäischen Patentrechtsvereinheitlichung (2005)
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht)
Veranstaltung
Grundlagenseminar zum deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
2005
Seiten
36
Katalognummer
V40224
ISBN (eBook)
9783638387927
ISBN (Buch)
9783638867979
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit fasst auf hohem wissenschaftlichen Niveau den gegenwärtigen Stand der europäischen Patentrechtsvereinheitlichung zusammen. Dabei geht sie auf die Biotechnologierichtlinie, auf den Vorschlag für eine Softwarepatentrichtlinie und insbesondere auf den Verordnungsvorschlag für ein Gemeinschaftspatent ein. Nach Erörterung der rechtlichen Probleme (u.a. Sprachenproblem, Gerichtsbarkeit) werden verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gemeinschaftspatents aufgezeigt.
Schlagworte
Stand, Patentrechtsvereinheitlichung, Grundlagenseminar, Immaterialgüterrecht
Arbeit zitieren
Johannes Henke (Autor:in), 2005, Zum Stand der europäischen Patentrechtsvereinheitlichung (2005), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40224

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