Wie entwickelte sich historisch gesehen die Zusammenarbeit in Strafsachen in den Mitgliedstaaten


Essay, 2005

14 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die historische Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

3 Die Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Vertrag über die Europäische Union

4 Eurojust (Europäische Stelle für Justitielle Zusammenarbeit)

5 Die Auswirkungen der Europäischen Verfassung auf die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat seit ihrem Beginn zahlreiche Veränderungen erfahren. In der vorliegenden Arbeit wird die historische Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Strafsachen, im Weiteren JZS genannt, dargestellt. Da die erst im April 2003 gegründete Behörde Eurojust einen bedeutenden Meilenstein in der geschichtlichen Entwicklung der JZS darstellt, wird auf die geschichtlichen Hintergründe eingegangen, die zu Ihrer Errichtung führten, sowie auf die Ziele und Tätigkeitsfelder dieser Behörde. Anschließend wird ein Ausblick gegeben, wie Eurojust – im Vergleich zum Vertrag über die Europäische Union – nach Inkrafttreten der Europäischen Verfassung aussehen wird. Als Quellen dienten vor allem neuere Veröffentlichungen, die sich speziell mit Eurojust befassen, sowie verschiedene Webseiten der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Kommission usw.

2 Die historische Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Die multilaterale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Interesse ihrer inneren Sicherheit, insbesondere der polizeilichen und justitiellen Kriminalitätsbekämpfung, begann auf unterschiedlichen Ebenen und in speziellen Sachbereichen auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen und
-instrumente.

Der EWG-Vertrag vom 25. März 1957 sah noch keinerlei Vorschriften im Bereich der juristischen Zusammenarbeit vor (Schomburg, S. 14). Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten entwickelte sich jedoch auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene. Vor allem in der Tätigkeit des Europarates nahm sie in den 50er Jahren einen breiten Raum ein. In Fachminister- und Expertenkonferenzen wurden Konventionen und Empfehlungen auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts erarbeitet. 1957 wurde der Europäische Ausschuss für Strafrechtsprobleme geschaffen, um einen Aktionsplan auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Behandlung von Rechtsbrechern auszuarbeiten und zu verwirklichen. Ergebnis dieser Tätigkeit waren zwei Übereinkommen, die auch als „Mutterkonventionen“ bezeichnet werden: 1957 das Europäische Auslieferungsübereinkommen[1] und 1959 das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen[2].

Wegen zunehmender Terrorismusgefahr – z.B. in Deutschland durch die RAF, in Spanien durch die ETA – begannen die Mitgliedstaaten in den 70er Jahren, auf informeller, zwischenstaatlicher Basis außerhalb des Gemeinschaftsrahmens im justitiellen Bereich zusammen zu arbeiten. Eine Verstärkung dieser Zusammenarbeit wurde ab Mitte der 80er Jahre erforderlich, als die Einführung einer Regelung für den freien Personenverkehr im Rahmen des Schengener Abkommens und Übereinkommens[3] zu einer allmählichen Beseitigung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen führte.

Mit dem Vertrag von Maastricht[4] wurde der Aufbau Europas um die sogenannte „dritte Säule“ bereichert: die Zusammenarbeit im Bereich Justiz (in Zivil- und Strafsachen) und Inneres.

Ein weiterer Fortschritt wurde erzielt durch die Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam[5], durch den die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in das Gemeinschaftsrecht überführt wurde. Die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen verblieb aber weiterhin im Bereich der „dritten Säule“ (Titel VI).

Der am 26. Februar 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza stellt im Vergleich zum Vertrag von Amsterdam eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im JZS-Bereich insofern dar, als er die bei der Sondertagung des Europäischen Rates am 15./16. Oktober 1999 in Tampere getroffene Entscheidung der Errichtung von Eurojust in Artikel 31 aufnimmt (siehe 3.)

Im Rahmen der JZS gab es bereits vor der Einrichtung von Eurojust Maßnahmen zur Erleichterung im zwischenstaatlichen Verkehr, so wurde z.B. vom Rat „Justiz und Inneres“ am 29. Juni 1998 eine gemeinsame Maßnahme angenommen: das „Begleitschreiben für Rechtshilfeersuchen“. Es ist im Internet in allen EU-Sprachen verfügbar. Seit dem 1. Januar 2004 ist in allen Mitgliedstaaten der EU der „Europäische Haftbefehl“ gültig[6]. Er kann ausgestellt werden, sobald es um eine Straftat geht, für die eine Mindeststrafe von mehr als einem Jahr Gefängnis verhängt wird. Auch er ist im Internet in allen EU-Sprachen abrufbar.

3 Die Entwicklung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Vertrag über die Europäische Union

Ein Kernziel des EUV ist die Schaffung eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Bei der Aushandlung des Vertrages von Maastricht erstellten die Mitgliedstaaten daher eine Liste der Bereiche von gemeinsamem Interesse und legten die Formen der Zusammenarbeit fest. Als Bereich von gemeinsamem Interesse wurde u.a. „die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen“[7] definiert. Dieser Bereich blieb zwar in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, aber der Vertrag sah vor, dass die Mitgliedstaaten im Rat einander unterrichten und konsultieren, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie sollten außerdem eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen begründen[8].

Im EUV in der Fassung von Amsterdam (1997) wurde in Artikel K.1 definiert, wie das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, erreicht werden soll, nämlich

„im Wege einer

- [...] engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4;
- Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.“[9]

Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen soll gemäß Art. K.3 dabei folgende Maßnahmen einschließen:

a) „die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel“[10]

Im Vertrag von Nizza (2001) wurde das gemeinsame Vorgehen im ersten Teil in Artikel 31[11] definiert. Die Neuerungen gegenüber dem Vertrag von Amsterdam sind fett hervorgehoben:

(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:

a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten;

[...]


[1] 1957 von elf Ländern unterzeichnet, darunter Deutschland. Der aktuelle Ratifikationsstand ist einsehbar unter: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=024&CM=2&DF=2/25/05&CL=GER

[2] 1959 von neun Ländern unterzeichnet, darunter Deutschland. Der aktuelle Ratifikationsstand ist einsehbar unter: http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=030&CM=2&DF=2/25/05&CL=GER

[3] Am 14. Juni 1985 wurde das Schengener Abkommen durch Deutschland, Frankreich und die Benelux-Länder unterzeichnet. Am 19. Juni 1990 wurde das Schengener Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens unterzeichnet. Darin wurden die Bedingungen für die Anwendung und die Garantien für die Umsetzung des freien Personenverkehrs festgelegt.

[4] Der am 7. Februar 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht trat am 1. November 1993 als Vertrag über die Europäische Union (EUV) in Kraft. In Titel VI wird die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres festgelegt.

[5] Am 2. Oktober 1997 wurde der Vertrag von Amsterdam unterzeichnet und trat am 1. Mai 1999 in Kraft.

[6] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt L 190 vom 18.07.2002).

[7] Siehe EUV, Titel VI, Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Art. K.1, 7. , http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html

[8] Siehe EUV von Maastricht, Titel VI, Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Art. K.3, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html

[9] Siehe EUV von Amsterdam, 1997, Titel VI Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Artikel K.1, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/dat/11997E/htm/11997E.html#0173010078

[10] ebd. Artikel K.3, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/dat/11997E/htm/11997E.html#0173010078

[11] http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/treaties/dat/12001C/htm/C_2001080DE.000101.html

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Wie entwickelte sich historisch gesehen die Zusammenarbeit in Strafsachen in den Mitgliedstaaten
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Proseminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
14
Katalognummer
V40215
ISBN (eBook)
9783638387842
ISBN (Buch)
9783640389889
Dateigröße
610 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zusammenarbeit, Strafsachen, Mitgliedstaaten, Proseminar
Arbeit zitieren
Andrea Bou-Said (Autor:in), 2005, Wie entwickelte sich historisch gesehen die Zusammenarbeit in Strafsachen in den Mitgliedstaaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40215

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