Die Gründung eines gemeinnützigen (Landes-) Fonds


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2000

20 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Stiftungen und Fonds
1.1 Definition
1.2 Steiermärkische Stiftungs- und Fondgesetz
1.2.1 Anwendungsbereich
1.2.2 Begriff der Stiftung
1.2.3 Begriff des Fonds
1.3 Unterschiede zwischen Stiftung und Fond

2. Allgemeines über Fonds
2.1 Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds
2.2 Erklärung des Fondsgründers
2.3 Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
2.4 Entscheidung über die Zulässigkeit
2.5 Fondskurator
2.6 Fondssatzung
2.7 Erstmalige Bestellung der Fondsorgane
2.8 Name des Fonds
2.9 Sitz des Fonds
2.10 Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen
2.11 Staatliche Aufsicht über Fonds
2.12 Aufsicht über das Fondsvermögen
2.13 Fondsorgane
2.14 Bestellung eines Fondskommissärs
2.15 Änderung der Fondssatzung
2.16 Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung
2.17 Auflösung von Fonds
2.18 Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung von Fonds
2.19 Zuständige Behörde
2.20 Übergangs- und Schlussbestimmungen
2.21 Befreiung von Verwaltungsabgaben
2.22 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

3. Beispielgründung eines Fonds

Literaturverzeichnis

1. Stiftungen und Fonds

1.1 Definition

Definition von Stiftung laut Lexikon:

Die Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmtem Zweck. Das Stiftungsvermögen kann rechtsfähig sein (juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts); es muss dann einen Vorstand haben und steht in der Regel unter Staatsaufsicht.

Definition von Fond laut Lexikon:

Geldmittelbestand für bestimmte Zwecke oder Gütervorrat, Geldanlage des Staates, Staatsanleihe

1.2 Steiermärkische Stiftungs- und Fondgesetz

(vom 17. Mai 1988)

1.2.1 Anwendungsbereich

a.) Auf Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildertätiger Aufgaben bestimmt ist, findet dieses Gesetz Anwendung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

b.) Wenn gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften Fonds oder Stiftungen für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wollen, müssen sie für die Gründung, Abänderung, Auflösung und Verwaltung des Fonds oder der Stiftung, die staatliche Genehmigung einholen oder sie (Stiftung, Fond) der staatlichen Aufsicht unterstellen.

1.2.2 Begriff der Stiftung

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Deren Einrichtungen oder Erträgnisse müssen a.) gemeinnützigen oder b.) mildertätigen Zwecken dienen.

a.) gemeinnützige Zwe>1.3 Unterschiede zwischen Stiftung und Fonds

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Allgemeines über Fonds

2.1 Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds

- Eine Erklärung, die beinhaltet, dass der Fondsgründer einen Fonds gründen will und dass er dem Fonds ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten Zweck widmet
- eine behördliche Entscheidung, dass die Errichtung des Fonds erlaubt ist

2.2 Erklärung des Fondsgründers

Die Erklärung muss folgendes enthalten:

- eine Willenserklärung, dass der Fondsgründer ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung des Fonds widmet,
- eine genaue Angabe des Wertes des gewidmeten Vermögens
- genaue Angabe des Zweckes des Fonds

Die Erklärung muss schriftlich sein. Sie kann noch Vorschläge für die Satzung, und wer als Fondskurator bestellt werden soll, enthalten.

Wenn der Fonds bei Lebzeiten des Fondsgründers gegründet werden soll, muss diese Erklärung unwiderruflich sein. Sie muss in diesem Fall die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des Fondsgründers beinhalten.

Wenn der Fondsgründer nicht mehr lebt, muss in seinem Testament die Gründung eines Fonds als sein letzter Wille beschrieben werden.

2.3 Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds

Man darf den Fonds gründen, wenn alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, die oben erwähnt wurden, wenn der Zweck des Fonds gemeinnützig oder mildtätig ist und wenn das Fondsvermögen für die Erfüllung des Zweckes ausreicht.

2.4 Entscheidung über die Zulässigkeit

Über die Zulässigkeit der Gründung des Fonds entscheidet die Fondsbehörde. Wenn der Fondsgründer noch lebt, muss er die Erklärung bei der Fondsbehörde abgeben. Wenn er nicht mehr lebt, muss das Verlassenschaftsgericht das Land über diese letzte Anordnung informieren.

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Gründung eines gemeinnützigen (Landes-) Fonds
Hochschule
FH JOANNEUM Kapfenberg  (Infrastrukturwirtschaft)
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
2
Autor
Jahr
2000
Seiten
20
Katalognummer
V3980
ISBN (eBook)
9783638124775
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Stiftungen und Fonds - Allgemeines über Fonds - Beispielgründung eines Fonds. Sehr dicht - einzeiliger Zeilenabstand. 154 KB
Schlagworte
Stiftung, Fonds, Recht
Arbeit zitieren
DI (FH) Rainer Müller (Autor:in), 2000, Die Gründung eines gemeinnützigen (Landes-) Fonds, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3980

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