Der rechtlich-materielle Teil des IGH-Gutachtens vom 9. Juli 2004: 'Legal consequences of the construction of a wall in the occupied palestinian territory'


Seminararbeit, 2004

40 Seiten, Note: Sehr gut (16 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. DAS VORFELD DES GUTACHTENS
A. Die Entwicklung der Barriere
1. Entscheidungen der israelischen Regierung
2. Beschaffenheit der Barriere
3. Verlauf der Barriere und administrative Maßnahmen
4. Auswirkungen auf die Bevölkerung
B. Das Verhalten der VN bezüglich der Barriere
1. Handlung des SR
2. Handlung der GV

II. DIE ANALYSE DES GUTACHTENS
A. Relevante Regeln und Prinzipien des Völkerrechts
1. Humanitäres Völkerrecht
a. Das Vierte Genfer Abkommen
i. Israels Position
ii. Anwendung durch die PLO
iii. Anerkennung der Anwendbarkeit durch Israel in der
Vergangenheit
iv. Feststellung der Anwendbarkeit durch die GV und den SR
v. Bewertung durch den IGH
b. Die Haager Landkriegsordnung
i. Israels Position
ii. Bewertung durch den IGH
2. Menschenrechte
a. Israels Position
b. Bewertung durch den IGH
i. Extraterritoriale Anwendbarkeit der Menschenrechte
ii. Unterscheidung zwischen humanitärem Völkerrecht und den
Menschenrechten
3. Das Recht auf Selbstbestimmung
B. Verletzungen von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten
1. Auswirkungen auf den Status Palästinas
a. Das Recht auf Selbstbestimmung
2. Auswirkungen auf den völkerrechtlichen Schutz der Bevölkerung der
besetzten Gebiete
a. Politische und bürgerliche Rechte
b. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
c. Humanitäre Rechte
C. Israels Legitimationsansätze
1. Das Recht auf Selbstverteidigung
a. Bewertung durch den IGH
2. Das Notstandsrecht

III. RECHTLICHE KONSEQUENZEN
A. Rechtliche Konsequenzen für Israel
B. Rechtliche Konsequenzen für andere Staaten
C. Rechtliche Konsequenzen für die VN

IV. ENTWICKLUNG NACH DEM GUTACHTEN
A. Verhalten Israels
B. Verhalten der VN

Literaturverzeichnis

Dokumente des IGH: Das Gutachten (zitiert als Advisory Opinion) und die ICJ-Reports sind zu finden unter: www.icj-cij.org.

Dokumente der VN: Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrates sowie weitere Dokumente der VN sind, sofern sie nicht eigens gekennzeichnet sind, zu finden unter: www.un.org.

Die Kennung derjenigen Dokumente, aus denen mehrmals zitiert wird, ist bei der Erstnennung fett gesetzt.

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(zitiert als Bremer [1. Juli 2004])

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„Diese Mauer oder dieser Zaun muss zwischen meinem Garten und dem meiner Nachbarn gebaut werden. Und nicht mitten durch den Nachbarsgarten."

Amos Oz

I) I. DAS VORFELD DES GUTACHTENS

Um ein besseres Verständnis des Gutachtens zu ermöglichen, soll zunächst das Vorfeld desselben zusammenfassend erläutert werden. Die vorbereitenden Entschlüsse des israelischen Kabinetts, Verlauf, Beschaffenheit und Auswirkungen der Mauer sowie die relevanten Resolutionen der Generalversammlung (GV) bzw. des Sicherheitsrates (SR) sind dabei zu betrachten. In Bezug auf den Stand der Entwicklung werden die Tatsachen übernommen, die dem Gericht vorlagen[1] und auf deren Grundlage es die Situation beurteilte. Spätere Entwicklungen sollen am Ende dieser Arbeit betrachtet werden.

A. Die Entwicklung der Barriere

1. Entscheidungen der israelischen Regierung

Wie der Generalsekretär in seinem Bericht vom 24. November 2003 feststellt, erwog die israelische Regierung schon seit 1996[2], die Einwanderung aus dem zentralen und nördlichen Westjordanland zu verhindern.[3] Nachdem im Frühjahr 2002 die Zahl der palästinensischen Anschläge in Israel stark anstieg[4], beschloss das israelische Kabinett am 14. April 2002, eine Barriere[5] in dem Saumgebiet (Seam Zone) zu errichten, das im Westjordanland an Israel grenzt. Um die Entscheidung umzusetzen, wurde die Seam Zone Administration gegründet, die dem Verteidigungsminister Israels unterstellt ist. Am 23. Juni 2002 entschied das israelische Kabinett den Bau der ersten Phase (Phase A) der Barriere in Teilen des Westjordanlandes und Jerusalems. In dieser Entscheidung wurde die Barriere eine „Sicherheitsmaßnahme“ genannt, die keine politische oder sonstige Grenze repräsentiere[6].

Den Verlauf von Phase A legten der Ministerpräsident und der Verteidigungsminister fest. Am 14. August 2002 stimmte das Kabinett Phase A zu. Sie sah die Errichtung einer Barriere mit einer Länge von 123 Kilometern vor, die sich vom Salem-Checkpoint (nord-westlich von Jenin) bis zu den Siedlungen von Elkana erstreckt. Letztendlich hatte sie bei ihrer Fertigstellung am 31. Juli 2003 eine tatsächliche Länge von etwa 150 Kilometer.[7] Zudem wurden im Süden und Norden Jerusalems zwei Sektionen von insgesamt 19,5 Kilometer errichtet.[8]

Der Großteil dieser Sektion verläuft in der Nähe der Grünen Linie[9], jedoch östlich von ihr und somit auf den besetzten Gebieten Palästinas. An manchen Orten liegt die Barriere bis zu 7,5 Kilometer von der Grünen Linie entfernt. Dort trennt sie israelische Siedlungen vom übrigen Westjordanland oder kreist palästinensische Orte ein, wie dies z.B. in Qalqilya der Fall ist[10].

Phase B wurde im Dezember 2002 beschlossen. Durch sie wurde die Barriere vom Salem-Checkpoint aus 40 Kilometer in Richtung Osten bis zum Jordantal erweitert. Dieser Teil der Barriere verläuft entlang der Grünen Linie.[11]

Am 1. Oktober 2003 stimmte das Kabinett schließlich dem vollständigen Verlauf der Barriere zu[12], die sich nach Informationen des israelischen Verteidigungsministeriums auf einer durchgängigen Linie von insgesamt 720 Kilometern entlang des Westjordanlandes erstreckt.[13] Diese Linie verläuft bis zu 22 Kilometer östlich der Grünen Linie.

2. Beschaffenheit der Barriere

Die Barriere besteht hauptsächlich aus folgenden Komponenten[14]:

- Ein Zaun mit elektronischen Sensoren (etwa drei Meter hoch).
- Ein Graben (bis zu acht Meter tief).
- Eine zweispurige, asphaltierte Straße für Patrouillen.
- Ein Streifen mit geebnetem Sand, um Fußabdrücke zu erkennen, der parallel zum Zaun verläuft.
- Ein Stapel von sechs Rollen Stacheldraht, der die Umgrenzungslinien des Komplexes markiert.

Die Breite des Komplexes bewegt sich zwischen 50 und 70 Metern, an manchen Stellen beträgt sie bis zu 100 Meter. In Gebieten, in denen sich Zentren der palästinensischen Bevölkerung in der Nähe von oder angrenzend an Israel befinden, wurde anstatt des Zauns eine betonierte Mauer errichtet, die etwa acht Meter hoch ist. Bei den im Januar 2004 bereits errichteten Sektionen ist dies bei Qalqilya, Tulkarm und in der Nähe von Jerusalem der Fall.[15] Von dem im Januar 2004 etwa 180 Kilometer langen, fertig gestellten bzw. im Bau befindlichen Komplex bestehen etwa 8,5 Kilometer aus der Mauer.

3. Verlauf der Barriere und administrative Maßnahmen

Im Fall der vollständigen Realisierung des am 1. Oktober 2003 beschlossenen Verlaufs[16], lägen 43,5 Prozent des Westjordanlandes außerhalb der Mauer. Die restlichen 56,5 Prozent wären von der Barriere umschlossenes palästinensisches Siedlungsgebiet.[17] Insgesamt zwei Prozent des gesamten Westjordanlandes wären durch die Barriere in Enklaven eingeschlossen.[18]

14,5 Prozent der Fläche des Westjordanlandes (exklusive Ost-Jerusalem) würden sich zwischen der Barriere und der Grünen Linie befinden.[19] Dies hätte zur Folge, dass 14,5 Prozent der palästinensischen Bevölkerung vom Westjordanland isoliert und 16,7 Prozent von ihren Agrarflächen durch die Barriere getrennt wären.[20]

In den durch das israelische Militär eingerichteten Closed Areas[21] zwischen der Barriere und der Grünen Linie und den aus der Barriere resultierenden Enklaven würden insgesamt 274.000 Palästinenser in 122 Dörfern und Städten leben.[22] In der Stadt Qalqilya sind z.B. etwa 40.000 Einwohner von der Mauer eingekreist und können sie nur durch einen militärischen Checkpoint zwischen 7 und 19 Uhr passieren.[23]

Wie der Generalsekretär berichtet, werden die Closed Areas durch Israels Defence Forces (IDF) kontrolliert. Die IDF Orders[24] bestimmen, dass keine Person die Seam Zone betreten oder in ihr verbleiben darf, wenn sie keine Genehmigung bzw. ID-Card besitzt.[25] Israelische Staatsbürger, dauerhaft in Israel lebende Personen und solche, die durch das Rückkehrgesetz[26] berechtigt sind, nach Israel einzuwandern, können in den Closed Areas verbleiben bzw. sie frei betreten oder verlassen. In seinem Bericht stellt der Generalsekretär fest, dass Einwohner der Closed Areas Genehmigungen erhalten, die für die Dauer von einem, drei oder sechs Monaten gültig sind, während der Großteil der Auswärtigen, die einen Zugang zu den Arealen beantragen, keine Erlaubnis bekommen.

Der Zugang und das Verlassen der Closed Areas von Besitzern einer Genehmigung oder einer ID-Card sind täglich an drei Terminen für jeweils 15 Minuten möglich.

4. Auswirkungen auf die Bevölkerung

Die Folgen der Barriere für die palästinensische Bevölkerung wurden von internationalen Nichtregierungsorganisationen, wie Amnesty International[27], und Organen der UN, wie dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission, John Dugard,[28] und dem Berichterstatter der Weltbank, Jean Ziegler,[29] dokumentiert. Zudem informiert der Bericht des Generalsekretärs über die Folgen des Komplexes.[30]

Die Barriere hat zur Folge, dass die Bewohner der Seam Zone, insbesondere in den Closed Areas, u.a. von Agrarland, Arbeitsplätzen und Märkten abgeschnitten sind. Zudem wird die ärztliche Versorgung der Bewohner dieser Gebiete beeinträchtigt. Der Generalsekretär stellt in seinem Bericht fest:

23. […] According to the Palestinian Central Bureau of Statistics, so far the Barrier has separated 30 localities from health services, 22 from schools, 8 from primary water sources and 3 from electricity networks.[31]

Neben diesen Auswirkungen spielt für das Gutachten die Zerstörung bzw. Enteignung von Eigentum durch Israel eine wichtige Rolle, die im Zuge der Errichtung der Mauer vorgenommen wurden und werden. Hierzu informiert ebenfalls der Bericht des Generalsekretärs:

25. […] Palestinian cultivated land lying on the Barrier’s route has been requisitioned and destroyed and tens of thousands of trees have been uprooted.[32]

Das Land wird im Westjordanland per militärischen Befehl und in Ost-Jerusalem durch das Verteidigungsministerium Israels requiriert.[33] Die entsprechenden Anordnungen treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft, auch wenn sie dem Besitzer nicht persönlich mitgeteilt werden konnten. Zumeist sind sie bis zum 31. Dezember 2005 gültig und können erneuert werden. Besitzer von requiriertem Eigentum können vor dem High Court of Justice Klage gegen die Requisition einlegen.

Der Verlauf der Barriere durch das Gebiet von Jerusalem wird die Bewegungsfreiheit von zehntausenden Palästinensern einschränken.[34] Zum Zeitpunkt, als der Generalsekretär seinen Bericht verfasste, war eine Mauer in der Nähe von Abu Dis fertig gestellt, die den Zugang zu Arbeitsplätzen, wichtigen sozialen Einrichtungen, Schulen und Krankenhäusern einschränkt. Zudem stellt der Generalsekretär in seinem Bericht fest:

26. […] The residences of some West Bank identity card holders are outside the Barrier, while those of some West Bank identity card holders are inside the Barrier. This raises concerns about the future status of residency for Palestinians in occupied East Jerusalem under current Israeli laws.[35]

Zusammenfassend kommt der Generalsekretär zu dem Ergebnis, dass auch die Einrichtung von mehr Durchgängen und großzügigeren Öffnungszeiten durch Israel die Zerstörung von Eigentum, Land und des Wirtschaftslebens nicht kompensieren würde.

Dies verstärke die Bedenken zu den Verletzungen der Rechte der Palästinenser auf Arbeit, Gesundheit, Bildung und einen angemessenen Lebensstandard.[36]

B. Das Verhalten der VN bezüglich der Barriere

1. Handlung des S R

Dem Sicherheitsrat (SR) wurde am 14. Oktober von Guinea, Malaysia, Pakistan und der Syrischen Arabischen Republik ein Resolutionsentwurf zur Abstimmung vorgelegt, in dem festgestellt wurde, dass die Mauer rechtswidrig sei:

The Security Council […] decides that the construction by Israel, the occupying power, of a wall in the occupied territories departing from the armistic line of 1949 is illegal under relevant provisions of international law and must be ceased and reserved.[37]

Durch das Veto des ständigen Mitglieds USA wurde die Resolution nicht verabschiedet.[38] Der Repräsentant der USA sagte, die Resolution sei unausgeglichen und würde den Terrorismus nicht explizit verurteilen.[39]

2. Handlung der G V

Nach dem im Sicherheitsrat am Veto der USA gescheiterten Resolutionsentwurf befasste sich die Generalversammlung (GV) in ihrer seit 1997 laufenden 10. Dringlichen Sondersitzung (10th Emergency Special Session) zur Palästinafrage mit der Barriere. Am 27. Oktober kam es zur Verabschiedung der Resolution zu Illegal Israeli actions in Occupied East Jerusalem and the rest of the Occupied Palestinian Territory (A/RES/ES-10/13). In ihrer Beurteilung der Barriere ist sie dem Resolutionsentwurf S/2003/980 ähnlich:

Particularly concerned that the route marked out for the wall under construction by Israel, the occupying Power, in the Occupied Palestinian Territory, including in and around East Jerusalem, could prejudge future negotiations and make the two-State solution physically impossible to implement and would cause

further humanitarian hardship to the Palestinians […].[40]

Zudem wird der Generalsekretär in der Resolution darum gebeten, über ihre Einhaltung durch Israel zu berichten.[41] Nachdem der Generalsekretär am 28. November 2003 der GV berichtet hatte, dass Israel den Forderungen nicht nachgekommen sei[42], bat die GV mit ihrer am 8. Dezember 2003 verabschiedeten Resolution[43] den Internationalen Gerichtshof (IGH) um ein Gutachten zu der Frage:

What are the legal consequences arising from the construction of the wall being built by Israel, the occupying Power, in the Occupied Palestinian Territory, including in and around East Jerusalem, as described in the report of the Secretary-General, considering the rules and principles of international law, including the Fourth Geneva Convention of 1949, and relevant Security Council and General Assembly resolutions?[44]

Der IGH nahm den Antrag zu dem Gutachten gemäß Art. 65 IGH-Statut an.

II. DIE ANALYSE DES GUTACHTENS

A. Relevante Regeln und Prinzipien des Völkerrechts

Bevor der IGH feststellen kann, ob mit der Barriere Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte verletzt werden, muss er prüfen, ob die entsprechenden Abkommen auf die besetzten Gebiete Palästinas anwendbar sind. Zudem soll das Recht der Bevölkerung der besetzten Gebiete auf Selbstbestimmung untersucht werden.

1. Humanitäres Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht regelt zum einen die Grenzen der erlaubten Kriegsführung, namentlich durch die Haager Landkriegsordnung (HLKO)[45]. Zum anderen regelt es den Schutz von Personen, die nicht an den bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmen. Dies und der Schutz der Bevölkerung in besetzten Gebieten ist im Vierten Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (VGA)[46] niedergelegt.

a. Das Vierte Genfer Abkommen

Israel ist Vertragspartei des Vierten Genfer Abkommens[47] und ist somit an den Pakt gebunden. Es bestreitet jedoch die Anwendbarkeit de jure auf die besetzten Gebiete Palästinas.[48]

[...]


[1] Die wichtigste Informationsquelle war der Report of the Secretary-General prepared pursuant to General Assembly resolution ES-10/13 vom 24.November 2003 (A/ES-10/248). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Internationale Gerichtshof (IGH) sich auf den Stand vom Januar 2004 bezieht: „[…] the works carried out were still in progress in January 2004.“ (Advisory Opinion, Abs. 81)

[2] Zu Maßnahmen, die Israel vor der Entscheidung für die Errichtung der Barriere vorgenommen hat und die der Prävention von palästinensischen Anschlägen dienen sollten und sollen vgl. die Analyse der rechtlichen Grundlagen von Barak-Erez,

[3] Vgl. A/ES-10/248, S. 2. Die Informationen zu dem Vorfeld des Gutachtens entstammen, sofern sie nicht eigens gekennzeichnet sind, diesem Bericht.

[4] Einen umfassenden chronologischen Überblick zu den Ereignissen und Entwicklungen bietet die AG Friedensforschung der Universität Kassel auf ihren Internetseiten:

http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/regionen/Nahost/Chronik-Aktuell/Welcome.html (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[5] Institutionen, die eine neutrale Position zwischen Israel und Palästina einnehmen wollen, verwenden den Begriff „barrier“, wie z.B. der Generalsekretär, der Berichterstatter der UN-Menschenrechtskommission und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Auf palästinensischer bzw. arabischer Seite ist von der „seperation wall“ die Rede, Israel benutzt den Terminus „security fence“. Der IGH folgt der Generalversammlung (GV) und dem Sicherheitsrat (SR) und verwendet den Begriff „wall“. In der Arbeit wird der Terminus „Barriere“ verwendet, da mit ihm sowohl die Teile treffend beschrieben werden, die aus einem Zaun bestehen, als auch diejenigen, bei denen es sich im physischen Sinn um eine Mauer handelt.

[6] Vgl. A/ES-10/248, S. 3: „The decision stated that the barrier ‘is a security measure’ that ‘does not represent a political or other border’.”

[7] Vgl. die Angaben auf der Internetseite des israelischen Verteidigungsministeriums zur Barriere: http://www.securityfence.mod.gov.il (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[8] Vgl. Anhang I.

[9] Die Grüne Linie ist die in den Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Jordanien festgelegte Grenze von 1949. Sie ist identisch mit der Grenze von 1967 (vgl. Darsow, 243) und wird heute international als Grenze zwischen Israel und den besetzten Gebieten anerkannt.

[10] Vgl. Anhang II.

[11] Phase A, die zwei Sektionen bei Jerusalem und Phase B waren im Januar 2004 fertig gestellt (Vgl. Anhang I, dort zusammengefasst unter Phase 1).

[12] Vgl. Bremer.

[13] Vgl. A/ES-10/248, S. 3: „Ministry of Defence documents say the planned route of the Barrier will form one continuous line stretching 720 kilometres along the West Bank.” Zur letztendlichen Länge des Verlaufs werden in den Berichten unterschiedliche Angaben gemacht, die von 650 Kilometer (Amnesty International) bis zu 720 Kilometer reichen. So stellt John Dugard, der Berichterstatter für die Menschenrechtskomission, fest: „It is impossible to give complete facts about the Wall as its final trajectory is still surrounded in secrecy and uncertainty.“ (Report of the Special Rapporteur of the Commission on Human Rights, John Dugard, on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied by Israel since 1967, submitted in accordance with Commission resolution 1993/2 A (E/CN.4/2004/6), Abs. 11.)

[14] Vgl. Anhang III.

[15] Vgl. Anhang II.

[16] Auf eine ausführliche Beschreibung des Verlaufs soll aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit verzichtet werden. Der Arbeit liegt die briefing map bei (Anhang II), die speziell für den IGH angefertigt wurde. Ausführliche Beschreibungen des Verlaufs befinden sich in A/ES-10/248 unter „C. Route of the Barrier“, sowie im Gutachten selbst unter den Abs. 80. ff.

[17] Vgl. Anhang II („Basic Numbers”).

[18] Vgl. Ebd.

[19] Vgl. Ebd.

[20] Vgl. Anhang II („Basic Numbers“).

[21] „Closed Areas: Areas of the oPt [occupied Palestinian territories] enclosed between the Green Line and the Barrier, excluding East Jerusalem. Palestinians living in these areas face an uncertain future in terms of their personal status and that of their lands. They must obtain special ‘green permits’ to continue residing there. The IDF has issued a military order declaring the areas located between the Barrier and the Green Line in Jenin, Tulkarm and Qalqilya districts as a ‘closed area’.” (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: The Humanitarian Impact of the West Bank Barrier on Palestinian Communities, Update No. 4. Veröffentlicht auf http://www.reliefweb.int/hic-opt/ (zuletzt besucht am 10.11.2004)). Siehe auch Anhang III.

[22] Vgl. UN Office for the Coordinator of Humanitarian Affairs (OCHA) in the occupied Palestinian territories: Preliminary analysis by OCHA reveals that the planned new Wall will have severe humanitarian consequences for more than 680,000 Palestinians in the West Bank – well beyond the impact of the current Wall vom 15. Dezember 2003. Nachzulesen unter:

www.reliefweb.int/hic-opt/docs/UN/OCHA/English_update_15dec03.pdf (zuletzt besucht am 10.11.2004). Den unterschiedlichen Angaben zum letztendlichen Verlauf der Barriere entsprechend (Vgl. Fn. 12), sind auch die Zahlen zur betroffenen Bevölkerung je nach Bericht verschieden. Die Angaben des OCHA stimmen mit A/ES-10/248 überein.

[23] Zu der Errichtung der Closed Areas und den IDF Orders vgl. E/CN.4/2004/6: Kap. III.9.

[24] Die englische Übersetzung der IDF – Order No. 378 Concerning Security Directives (Judea and Samaria), 1970: Declaration Concerning the Closure of Area Number s/2/03 (Seam Area) ist zu finden unter: http://domino.un.org/unispal.nsf/0/c6114997e0ba34c885256ddc0077146a?OpenDocument (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[25] Vgl. A/ES-10/248, S. 5/6.

[26] Das Rückkehrgesetz (Law of Return) wurde von der Knesset am 6. Juli 1950 verabschiedet und erkennt jedem jüdischen Immigranten die israelische Staatsbürgerschaft zu. Vgl.: Gresh, S. 176. Akram/Rempel stellen dem gegenüber das „Right of Return“ der palästinensischen Flüchtlinge fest.

[27] Vgl. http://web.amnesty.org/library/eng-isr/index (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[28] Vgl. E/CN.4/2004/6.

[29] Vgl. Commission of Human Rights : “The right to food”, Report by the Special Rapporteur, Jean Ziegler, vom 31. Oktober 2003 (E/CN.4/2004/10/Add.2).

[30] Vgl. A/ES-10/248, S. 3 ff.

[31] A/ES-10/248, S. 6. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Auswirkungen auf das Leben der Bewohner der einzelnen Sektionen der Seam Zone sind unter der Internetseite des Palestinian Central Bureau of Statistics zu finden: www.pcbs.org (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[32] Ebd., S. 5.

[33] Vgl. Ebd., S. 5: „6. Process of land requisition as part of the Barrier’s construction”.

[34] Zum Verlauf der Barriere im Gebiet von Jerusalem vgl. Anhang II.

[35] Ebd., S. 7.

[36] Vgl. Ebd., S. 7.

[37] Draft Resolution S/2003/980 (14. Oktober 2003).

[38] Vgl. Meeting Record of the Security Council S/PV.4842, S. 2. Zehn Staaten stimmten für den Entwurf, vier enthielten sich (Bulgarien, Deutschland, Kamerun, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland).

[39] Murphy, S. 361.

[40] A/RES/ES-10/13, S. 1.

[41] Vgl. Ebd., S. 2.

[42] Vgl. A/ES-10/248.

[43] A/RES/ES-10/14.

[44] Ebd., S. 3.

[45] Deutsche Fassung in RGBl. 1919. S. 107.

[46] Deutsche Fassung in BGBl. 1954 II. S. 917, ber. 1956 II. S. 1586.

[47] Von Israel am 6. Juli 1951 ratifiziert. Zum Stand der Ratifikation des VGA vgl. die Internetseite des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes: http://www.icrc.org/Web/Eng/siteeng0.nsf/htmlall/57JN3H?OpenDocument&View=defaultBody&style=custo_print (zuletzt besucht am 10.11.2004).

[48] Die Ablehnung der Anwendbarkeit geht aus dem Bericht des Generalsekretärs, Anhang II, hervor: „3. Despite having ratified the Fourth Geneva Convention, Israel has not incorporated it into its domestic legislation. Nor does it agree that the Convention is applicable to the occupied Palestinian territory […].” (A/ES-10/248, S. 8). Nach Imseis, Fn. 23, hat Israel die Anwendbarkeit de jure auf die besetzten Gebiete seit Beginn der Besetzung bestritten.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Der rechtlich-materielle Teil des IGH-Gutachtens vom 9. Juli 2004: 'Legal consequences of the construction of a wall in the occupied palestinian territory'
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Institut für Öffentliches Recht)
Veranstaltung
Ausgewählte aktuelle Probleme des Völkerrechts
Note
Sehr gut (16 Punkte)
Autor
Jahr
2004
Seiten
40
Katalognummer
V39543
ISBN (eBook)
9783638382823
Dateigröße
1703 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit befasst sich mit dem Gutachten, das der IGH zu den Teilen der Barriere verfasst hat, die Israel auf palästinensischem Gebiet errichtet hat. Neben der Analyse der IGH-Argumentation wird die Entwicklung der Barriere und die Reaktionen auf das Gutachten thematisiert.
Schlagworte
Teil, IGH-Gutachtens, Juli, Legal, Ausgewählte, Probleme, Völkerrechts
Arbeit zitieren
Birger Menke (Autor:in), 2004, Der rechtlich-materielle Teil des IGH-Gutachtens vom 9. Juli 2004: 'Legal consequences of the construction of a wall in the occupied palestinian territory', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39543

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