Unternehmenskauf und -verkauf. Asset Deal versus Share Deal


Studienarbeit, 2005

43 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Motive für Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe

3 Asset Deal
3.1 Allgemeines
3.2 Verkauf durch natürliche Personen und Personengesellschaften
3.2.1 Verkauf von Privatvermögen
3.2.2 Verkauf von Betriebsvermögen
3.2.2.1 Betrieb / Teilbetrieb
3.2.2.2 Mitunternehmeranteil
3.2.2.3 Kaufpreisaufteilung beim Erwerber
3.2.2.4 Veräußerer gleich Erwerber
3.3 Verkauf durch Kapitalgesellschaft
3.4 Neutralisierung des Veräußerungsgewinns beim Verkäufer

4 Share Deal
4.1 Allgemeines
4.1.1 Share Deal
4.1.2 Relevante Beteiligung
4.2 Verkauf durch natürliche Personen und Personengesellschaften
4.2.1 Verkauf von Privatvermögen
4.2.1.1 Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften
4.2.1.2 Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
4.2.2 Verkauf von Betriebsvermögen
4.2.2.1 Besteuerung der Anteile an Personengesellschaften
4.2.2.2 Besteuerung der Anteile an Kapitalgesellschaften
4.2.2.3 Neutralisierung des Veräußerungsgewinns beim Veräußerer
4.3 Verkauf durch Kapitalgesellschaft
4.3.1 Besteuerung der Anteile an Personengesellschaften
4.3.2 Besteuerung der Anteile an Kapitalgesellschaften
4.4 Vergleich der Unternehmenskaufmodelle

5 Steuerliche Problemfelder
5.1 Interessengegensatz
5.2 Nutzung der Verlustvorträge
5.3 Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben
5.4 Steuergestaltende Möglichkeiten

6 Fazit

Abbildungen

Anhang

Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.

Maximale Steuervorteile im Vergleich

Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

1 Einleitung

Eines der Themengebiete im Steuerrecht, das in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung zugenommen hat, ist die steuerliche Gestaltung von Unternehmensverkäufen und -käufen. Es erfordert eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes, sowie ein umfassend strukturiertes Konzept.[1] Die Gründe des Unternehmers für eine Veräußerung können aus privaten oder unternehmensstrategischen Erwägungen heraus resultieren. Es stellt sich ihm die Frage bzw. das Problem die Veräußerung für sich nach seinen rechtlichen und steuerlichen Zielen optimal zu gestalten. An diesem Punkt wird der Steuerberater eingeschaltet, da er in ständiger Beziehung mit seinem Mandant steht und die Rahmenbedingungen kennt.[2] Die Veräußerungsmöglichkeiten sind vielfältig. Doch die geeignete Lösung für den Veräußerer zu finden, wobei die Interessen des Erwerbers unvermeidlich miteinfließen werden, ist eine Herausforderung für den Berater.[3] Die Schwierigkeit besteht darin die Vorstellungen von Käufer und Verkäufer beim Unternehmenskauf bzw. –verkauf miteinander zu verknüpfen. Das Steuerrecht sowie das Zivilrecht kennen keine einheitliche Vorschrift für eine Unternehmensveräußerung, da die unternehmerische Tätigkeit von der Rechtsform abhängig ist und demzufolge unterschiedlich besteuert wird.[4] Der Kauf bzw. Verkauf gestaltet sich vielschichtig, da dieser unter anderem durch steuerliche Aspekte geprägt ist. Durch die ständige Rechtsprechung und Gesetzesänderungen herrscht zwangsläufig immer eine gewisse Planungsunsicherheit. Durch das StSenkG und UntStFG haben sich die ertragsteuerlichen Bedingungen für den Käufer und Verkäufer wesentlich geändert.[5] Die Änderungen bewirkten eine weitergreifende Besteuerung von Veräußerungsvorgängen, sowie die Abschaffung einiger Unternehmenskaufmodelle. Unter anderem ist ein Systemwechsel vollzogen worden, der das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzte.[6] Infolge der Veränderungen bei einem Unternehmensverkauf bzw. -kauf muss die Beratung in der Praxis durch umsetzbare, systemkonforme Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen, um die steuerlichen Ziele der Beteiligten verwirklichen zu können.[7]

Im Folgenden der Arbeit sollen die Grundmodelle der Veräußerung, der Asset Deal und Share Deal, erläutert und anhand von ertragsteuerlichen Gesichtspunkten dargelegt werden. Der Umfang des Themengebietes beschränkt sich auf steuerrechtliche Aspekte. Die nachfolgenden Fälle sind auf das Inland begrenzt, wobei immer von einer voll entgeltlichen Veräußerung auszugehen ist. Insoweit werden Themen wie die zivilrechtliche Gestaltung der Verträge, Haftung, Gewährleistungen, Garantien, arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, einbringungsgeborene Anteile und Finanzierungsaspekte außer Acht gelassen.[8]

2 Motive für Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe

Bei der optimalen Gestaltung einer Unternehmensveräußerung sollten die Interessen der beiden Vertragsparteien vollständig berücksichtigt werden. Es soll eine Interessenharmonie herrschen. Die Motive ein Unternehmen zu verkaufen können vielfältig sein. Der häufigste Grund bei Familienunternehmen ist keinen geeigneten Nachfolger aus der Familie zu haben oder der unerwartete Tod des Unternehmers. Eine weitere Ursache für den Verkauf können Sanierungsmaßnahmen der Unternehmen selbst sein, die wirtschaftlich unrentable Unternehmensteile beseitigen, um wieder konkurrenzfähiger zu werden. Falsch getroffene Entscheidungen wie z. B. der falsche Standort, Fehlverhalten am Markt, falsche Marketingstrategien, falsch getroffene Finanzierungsentscheidungen und zu hohe Umweltauflagen können auch zur Veräußerung führen.[9] Aus Sicht des Käufers kann ein Unternehmenskauf die Marktposition verstärken, evtl. dadurch neue Technologien, Personal, Management und Know-how erwerben oder Konkurrenten ausschalten.[10] Ein steuerliches Ziel des Unternehmensverkäufers ist die Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu minimieren oder eine Begünstigung nach §§ 16, 17 EStG i. V. m. § 34 EStG zu erreichen, sowie alle Veräußerungskosten steuerlich geltend zu machen.[11] Die Anschaffungskosten des Unternehmens in abschreibungsfähige Aufwendungen umzuwandeln, sowie die Finanzierungskosten für den Kaufpreis als Betriebsausgaben anzuerkennen, prägen die steuerlichen Ziele des Unternehmenskäufers.[12] Das Ziel der Interessenharmonie kann nicht erreicht werden, da die Beteiligten widerstrebende Zielsetzungen haben. Aus dieser Problematik heraus resultiert der Interessenkonflikt, welcher im Rahmen der Arbeit näher erläutert wird.[13]

3 Asset Deal

3.1 Allgemeines

Im Steuerrecht wird der Begriff Asset Deal als Kauf bzw. Verkauf von einzelnen WG, Wirtschaftsgütergesamtheiten und Mitunternehmeranteilen bezeichnet.[14] Das Zivilrecht definiert den Asset Deal als einen Sachkauf i. S. v. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Asset Deal ist ein Unternehmenskauf durch Übertragung der gesamten Aktiva und Passiva des Unternehmens im Unterschied zum Share Deal, bei dem Anteile an einer Gesamthand verkauft werden. Beim Asset Deal erfolgt der Kauf durch die Einzelübertragung sämtlicher Sachen und Rechte.[15]

3.2 Verkauf durch natürliche Personen und Personengesellschaften

3.2.1 Verkauf von Privatvermögen

Der Verkauf von Privatvermögen einer natürlichen Person ist i. d. R. nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der Vorgang nicht unter § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG fällt.[16] Auf die weitere steuerliche Behandlung wird nicht näher eingegangen, da der Verfasser von der Grundkenntnis des Themas ausgeht.[17]

3.2.2 Verkauf von Betriebsvermögen

3.2.2.1 Betrieb und Teilbetrieb

3.2.2.1.1 Definition

3.2.2.1.1.1 Veräußerung

Die „Veräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung [...] des wirtschaftlichen Eigentums am Gegenstand der Veräußerung [...] von einer Person [...] auf eine andere [...]“.[18] Gegenstand der Veräußerung kann der ganze Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA[19] oder die 100 % ige Beteiligung an einer KapGes sein.[20] Bei dem Veräußerungsvorgang müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den einen Erwerber oder mehrere, wenn sie gesellschaftlich miteinander verbunden sind, übertragen werden. Die gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers mit dem bisherigen Betriebsvermögen muss bei der Betriebs- und Teilbetriebsveräußerung endgültig eingestellt werden.[21] Demzufolge muss der Erwerber den Betrieb als „selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens“[22] ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen weiterführen können. Die tatsächliche Fortsetzung des Unternehmens ist nicht erforderlich. Lediglich die Möglichkeit ist von Bedeutung.[23] Des Weiteren muss sich die Betriebsveräußerung von der alltäglichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterscheiden und sich innerhalb eines kurzen Zeitraumes abspielen. Die schrittweise Übereignung der Vermögensgegenstände ist unbedenklich.[24] Der Austausch wesentlicher Betriebsgrundlagen führt dagegen nicht zur Betriebsveräußerung.[25] Scheidet ein Gesellschafter einer PersGes gegen Entgelt aus, ist dies einer Veräußerung gleich zu setzten.[26] Folgerichtig schafft § 16 EStG keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern dient lediglich zur Abgrenzung zw. dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn und dem laufendem Gewinn.[27]

3.2.2.1.1.2 Teilbetrieb

Der Begriff des Teilbetriebes ist dem ganzen Gewerbebetrieb gegenüber abzugrenzen.[28] Ein Teilbetrieb setzt sich aus den Merkmalen organisch geschlossener Teil des Betriebes, der für sich allein lebensfähig und selbstständig ist zusammen. Das EStG versteht unter einem organisch geschlossenen Teil des Betriebes eine Mehrheit von WG. Die Lebensfähigkeit des Betriebes definiert sich an der eigenständigen, betrieblichen Ausübung der Tätigkeit, welche einen eigenen Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen und Lieferanten beinhaltet.[29] Unerheblich ist dabei die stetige Gewinnerzielung.[30] Wichtige Indizien für die Selbstständigkeit sind eigenes Anlagevermögen, Kundenstamm, Preisgestaltung, örtliche Trennung und der Einsatz verschiedenen Personals. Die Gewichtung der Merkmale ist nicht starr vorgegeben. Maßgeblich für die Eigenschaften sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung.[31] Weiteres Kriterium ist das Vorhandensein zweier Teilbetriebe, da im Zuge der Teilbetriebseräußerung immer ein Teilbetrieb verbleiben muss. Wird dieses nicht erfüllt, handelt es sich entweder um eine Betriebsveräußerung im Ganzen oder es liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor.[32]

Einem Teilbetrieb gleichgestellt wird eine im Betriebsvermögen gehaltene 100 % ige Beteiligung an einer KapGes. Sekundär ist dabei, ob die Beteiligung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist.[33] Des Weiteren muss die Beteiligung das ganze Nennkapital der KapGes umfassen und der Steuerpflichtige wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 AO sein.[34]

3.2.2.1.1.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen

Bei der Betriebs- sowie Teilbetriebsveräußerung müssen nicht alle WG veräußert werden, sondern lediglich die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu diesen gehören die funktionalen und quantitativen WG des Anlagevermögens. Darunter insbesondere nicht kurzfristig wiederbeschaffbare WG mit einem hohen Wert.[35] Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen individuell auf den Einzelfall hin untersucht werden und sind im Gesamtverhältnis des Unternehmens zu betrachten. Grundsätzlich erfasst die funktionale Betrachtungsweise die WG, die notwendig sind, um den lebenden Betrieb in gleicher Art und Weise funktionsfähig weiter fort zu führen.[36] Durch die quantitative Betrachtungsweise zählen WG, die nicht für den Betrieb erforderlich sind, aber nennenswerte stille Reserven enthalten zu diesen Grundlagen.[37] Strittig ist nach von Sothen diese funktional - quantitative Betrachtungsweise, denn es liegt keine Betriebsveräußerung vor, wenn nicht funktionale WG, die stille Reserven enthalten nicht mitveräußert werden.[38] Im Einzelfall können immaterielle WG oder das Umlaufvermögen wesentliche Betriebsgrundlagen sein.[39] WG, die zurückbehalten werden oder ins Privatvermögen übergehen und keine Wesentlichkeit für das Unternehmen darstellen, beeinträchtigen den Veräußerungsvorgang nicht.[40]

3.2.2.1.2 Steuerliche Behandlung

Liegen die Voraussetzungen für die Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes durch eine natürliche Person oder PersGes vor, unterliegt der daraus resultierende Gewinn, welcher sich aus der Differenz zw. Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und dem steuerlichen Buchwert des Betriebsvermögens ergibt, der Besteuerung des § 16 Abs. 1 EStG.[41] Zeitpunkt der Gewinnbesteuerung ist das Jahr, in dem die Veräußerung statt findet und das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Für die Nutzung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG muss der Veräußerer weitere Kriterien erfüllen. Nach möglichem Abzug des Freibetrages unterliegt der dann verbleibende Gewinn der Begünstigung nach § 34 EStG.[42] Die Veräußerung eines im Aufbau befindlichen Teilbetriebes wird ebenfalls gleich gehandhabt wie ein Teilbetrieb i. S. d. EStG, da dieser einem aktiven gewerblichen Unternehmen gleichgestellt wird.[43]

Ausgenommen von den außerordentlichen Einkünften sind die Veräußerungsgewinne i. S. d. §§ 14, 14 a Abs. 1, 16 und 18 Abs. 3 EStG, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und teilweise steuerbefreit sind.[44] Wird der Gewinn durch § 6 b EStG neutralisiert, entfällt die Inanspruchnahme des § 34 EStG. Innerhalb des § 34 EStG hat der Veräußerer die Wahlmöglichkeit zw. der Anwendung der Fünftelungsregelung oder dem ermäßigten Steuersatz. Die Vorteilhaftigkeit der Alternativen ist von der Zusammensetzung des Einkommens abhängig. Übersteigen die ordentlichen Einkünfte und ein Fünftel des Veräußerungsgewinns nicht den Betrag, der unterhalb der oberen Proportionalgrenze (derzeitig 55.008 € bei Einzelveranlagung) liegt, ist die Fünftelungsregelung dem ermäßigten Steuersatz vorzuziehen.[45] Der maximale Steuervorteil kann bei dem ermäßigten Steuersatz erzielt werden, wenn die Kombination aus einem hohen Veräußerungsgewinn und einem hohen Steuersatz zugrunde liegt.[46] [47] Die Fünftelungsregelung hat ihren Vorteil bei einem negativ verbleibenden zu versteuernden Einkommen.[48]

Zudem hat der Veräußerer bei der Kaufpreiszahlung eine Entscheidung zu treffen. Entweder kann er sich mit seinem Vertragspartner auf die sofortige, einmalige Bezahlung des Kaufpreises festlegen oder sich auf die Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge einigen. In diesem Fall hat der Veräußerer die Wahl zw. der Sofort- oder Zuflussbesteuerung. Bei der Sofortbesteuerung entsteht der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung und setzt sich aus dem Barwert der Kaufpreisraten abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos zusammen. Die Besteuerung erfolgt unter der Anwendung der §§ 16, 34 EStG. Die Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG besteuert.[49] Bei der Zuflussbesteuerung sind die Rentenzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Übersteigen die Tilgungsanteile den Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos zzgl. den Veräußerungskosten, entsteht ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 15 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG. Dieser Gewinn unterliegt der nachträglichen Besteuerung. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile sind beim Zufluss als nachträgliche, gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Diese Wahlmöglichkeit versagt die Anwendung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG, sowie den Besteuerung nach § 34 EStG.[50] Sind die Rentenzahlungen gewinn- oder umsatzabhängig, entfällt das Wahlrecht der Besteuerung, da die Zahlungen einen Unsicherheitsfaktor mit sich bringen. D. h. es kommt für die Zahlungen lediglich die Zuflussbesteuerung in Betracht.[51] Als Ergebnis des Kaufpreiswahlrechtes lassen sich nachfolgende Aussagen treffen. Solange die Summe der Tilgungen das Kapitalkonto nicht übersteigt, werden die Zahlungen beim Veräußerer nicht besteuert, was für die nachträgliche Besteuerung spricht. Fällt der Steuersatzvorteil bei der Anwendung des § 34 Abs. 1, 3 EStG gering aus, ist die Zuflussbesteuerung zu befürworten. Gegensätzlich ist die Sofortbesteuerung zu empfehlen, zumal die Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Stehen dem Veräußerer die liquiden Mittel für die anfallende Steuer des Veräußerungsgewinns zur Verfügung, sollte die sofortige Besteuerung gewählt werden.[52]

Gewerbesteuer lösen Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von ganzen Unternehmen und Teilbetrieben nicht aus, da die Realsteuer an die wirtschaftliche Einheit und an die laufenden Erträge anknüpft. Entsprechend mindern Veräußerungsverluste den Gewerbeertrag nicht.[53] Die Umsatzsteuer als Verkehrsteuer besteuert den wirtschaftlichen Verkehrsvorgang, den Umsatz. Lt. § 1 Abs. 1a UStG ist die Veräußerung von ganzen Unternehmen und Teilbetrieben nicht steuerbar. Im umsatzsteuerlichen Sinne muss es sich nicht um ein lebendes Unternehmen handeln, welches der Erwerber ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann, sondern um einem gesondert geführten Betrieb, der nach außen als ein selbständiger, abgeschlossener Unternehmensteil zu sehen ist. Unerheblich ist die Unternehmereigenschaft des Erwerbers zum Zeitpunkt des Kaufes.[54] In Bezug auf den Umfang der Arbeit soll auf die Umsatzsteueroption nach § 9 UStG nur hingewiesen werden.[55] Beinhaltet das Betriebsvermögen Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 GrEStG die Gegenleistung, die der Veräußerer für das Wirtschaftsgut erhält.[56]

3.2.2.2 Mitunternehmeranteil

3.2.2.2.1 Definition

Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten PersGes inkl. dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, falls vorhanden, wird als Mitunternehmeranteil bezeichnet. Ferner sind die atypisch stille Beteiligung, sowie die Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil unter dem Begriff zu klassifizieren. Die Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft sind Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative.[57]

3.2.2.2.2 Steuerliche Behandlung

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wird der Mitunternehmer, der hier eine natürliche Person oder PersGes ist, dem Einzelunternehmer gleichgestellt, welcher seinen Betrieb veräußert. Aus diesem Grunde gelten die entsprechenden Kriterien wie bei einer Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung.[58] Demzufolge wird der Gewinn nach § 16 Abs. 1 EStG besteuert und einkommenssteuerlich gleich behandelt wie eine Betriebsveräußerung.[59] Steuerlicher Gegenstand der Veräußerung ist der ideelle Anteil (§ 39 Abs. 2 AO) an den einzelnen bilanzierten und nichtbilanzierten WG des Gesamthandsvermögens.[60] Befinden sich im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters wesentliche Betriebsgrundlagen, müssen diese mitveräußert werden, da ansonsten eine begünstigte Besteuerung ausscheidet.[61] Verkauft der Mitunternehmer seinen Anteil auch ohne sein Sonderbetriebsvermögen, werden die stillen Reserven der WG zum gemeinen Wert aufgedeckt. Ebenso kommt es zur Auflösung der stillen Reserven der WG des Sonderbetriebsvermögens bei der Übertragung ins Privatvermögen.[62]

Veräußert der Mitunternehmer ein negatives Kapitalkonto mit, gelten die entsprechenden Regelungen des § 15 a EStG.[63] § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt den Verkauf eines Teils des Mitunternehmeranteils. Der Gewinn aus dem Verkauf wird als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb deklariert, weil nicht alle stillen Reserven des ganzen Mitunternehmeranteils aufgedeckt werden. Dementsprechend unterliegt er der ungemilderten Einkommensteuerpflicht.[64]

Grundsätzlich ist die Veräußerung des Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei, da der Veräußerer seine mitunternehmerische Tätigkeit beendet.[65] Im Gegensatz dazu wird der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil der Gewerbesteuer unterworfen.[66]

[...]


[1] Vgl. Reinicke, Manfred, Leibner, Wolfgang, Die Unternehmensnachfolgeberatung, in: NWB 2004, Fach 18, S. 4039.

[2] Vgl. Knorr, Klaus, Unternehmer-Coach, in: DSWR 2004, S. 11.

[3] Vgl. Pöhlmann, Werner, Nachfolgeberater, S. 7 ff.

[4] Vgl. Picot, Gerhard, in: Picot, Handbuch zum Unternehmenskauf, S. 675, Rz. 1.

[5] Vgl. StSenkG v. 23.10.2000, in: BGBl. 2000 I, S. 1433 i. V. m. UntStFG v. 20.12.2001, in: BGBl. 2001 I, S. 3858.

[6] Vgl. Förster, Guido, Kauf und Verkauf von Unternehmen, in: DB 2002, S. 1394.

[7] Vgl. Bogenschütz, Eugen, Hierl, Marcus, Steueroptimierter Unternehmensverkauf, in: DStR 2003, S. 1097 f.

[8] Anmerkung des Verfassers.

[9] Vgl. Kaligin, Thomas, Unternehmenskauf, S. 35 f.

[10] Vgl. Kaligin, Thomas, Unternehmenskauf, S. 15 ff.

[11] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 518, Rz. 2 f.

[12] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 537 ff, Rz. 1 ff.

[13] Vgl. Kaligin, Thomas, Unternehmenskauf, S. 35 f.

[14] Vgl. Rödder, Thomas, in: Schaumburg, Unternehmenskauf im Steuerrecht, S. 76.

[15] Vgl. Niewiarra, Manfred, Unternehmenskauf und Recht, S. 61.

[16] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 558 f, Rz. 2.

[17] Anmerkung des Verfassers.

[18] Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 1389 f, Rz. 20 f.

[19] Anmerkung des Verfassers: Auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden.

[20] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 655, Rz. 7.

[21] Vgl. BFH v. 13.02.1996, in: BStBl. 1996 II, S.409.

[22] BFH v. 11.03.1982, in: BStBl. 1982 II, S. 707.

[23] Vgl. BFH v. 28.11.1973, in: BStBl. 1974 II, S. 145.

[24] Vgl. Sauer, Otto, Steuerliche Folgen der Betriebsveräußerung, S. 27 ff.

[25] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 673 ff, Rz. 46 ff.

[26] Vgl. BFH v. 12.12.1996, in: BStBl. 1998 II, S. 180.

[27] Vgl. Jacobs, Otto, Scheffler, Wolfram, in: Jacobs, Handbuch zur Unternehmensbesteuerung, S. 355.

[28] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 660, Rz. 19.

[29] Vgl. Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 1406 ff, Rz. 140 ff zu § 16.

[30] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 661, Rz. 23.

[31] Vgl. Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 1406 ff, Rz. 140 ff zu § 16.

[32] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 661, Rz. 23.

[33] Vgl. Schulze zur Wiesche, Dieter, Betriebsveräußerung, S. 38, Rz. 104.

[34] Vgl. Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 1413 f, Rz. 161 ff zu § 16.

[35] Vgl. Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 1400 ff, Rz. 100 ff zu § 16.

[36] Vgl. Sauer, Otto, Steuerliche Folgen der Betriebsveräußerung, S. 23.

[37] Vgl. BFH v. 02.10.1997, in: BStBl. 1998 II, S. 104.

[38] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 656, Rz. 10 ff i. V. m. BFH v. 13.02.1996, in: BStBl. 1996 II, S.409.

[39] Vgl. BFH v. 29.11.1988, in: BStBl. 1989 II, S. 602.

[40] Vgl. Beisel, Daniel, Klumpp, Hans-Hermann, Theysohn-Wadle, Jutta, Der Unternehmenskauf, S. 254, Rz. 26.

[41] Vgl. Jacobs, Otto, Scheffler, Wolfram, in: Jacobs, Handbuch zur Unternehmensbesteuerung, S. 354 ff.

[42] Vgl. Jacobs, Otto, Scheffler, Wolfram, in: Jacobs, Handbuch zur Unternehmensbesteuerung, S. 354 ff.

[43] Vgl. BFH v. 01.02.1989, in: BStBl. 1989 II, S. 458.

[44] Vgl. Wacker, Roland, in: Schmidt, EStG-Kommentar, S. 2094 f, Rz. 25 zu § 34.

[45] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 600 ff, Rz. 155 ff.

[46] Vgl. Rautenberg, Hans, Ökonomische Aspekte für Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG, in: DStR 2004, S. 1936 ff.

[47] Vgl. Abbildung 1: Maximale Steuervorteile im Vergleich.

[48] Vgl. Freyer, Thomas, Schult, Eberhard, Besteuerung von Unternehmensveräußerungsgewinnen, in: DStR 2001, S. 455 ff.

[49] Vgl. Sauer, Otto, Steuerliche Folgen der Betriebsveräußerung, S. 155.

[50] Vgl. BMF v. 03.08.2004, in: Steuer-Journal 23/2004, S. 22 ff.

[51] Vgl. BFH v. 14.05.2002, in: BStBl. 2002 II, S. 532.

[52] Vgl. Jacobs, Otto, Scheffler, Wolfram, in: Jacobs, Handbuch zur Unternehmensbesteuerung, S. 604 ff.

[53] Vgl. Sauer, Otto, Steuerliche Folgen der Betriebsveräußerung, S. 117 ff i. V. m. R 39 GewStR.

[54] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 775 ff, Rz. 259 ff.

[55] Anmerkung des Verfassers: Für entsprechende Fälle im weiteren Verlauf der Arbeit wird nicht mehr auf die Umsatzsteueroption hingewiesen.

[56] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 774 f, Rz. 255 ff.

[57] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 581, Rz. 80 f.

[58] Vgl. von Sothen, Ulf, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, S. 664, Rz. 31 ff.

[59] Vgl. Gliederungspunkt 3.2.2.1.2.

[60] Vgl. Lange, Joachim, Personengesellschaften im Steuerrecht, S. 436 ff, Rz. 1022 ff.

[61] Bgl. BFH v. 02.10.1997, in: BStBl. 1998 II, S. 104.

[62] Vgl. Lange, Joachim, Personengesellschaften im Steuerrecht, S. 436 ff, Rz. 1022 ff. i. V. m. BFH v. 15.07.1976, in: BStBl. 1976 II, S. 748.

[63] Vgl. Rödder, Thomas, Hötzel, Oliver, Mueller-Thuns, Thomas, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf, S. 597 f, Rz. 138 ff.

[64] Vgl. Beisel, Daniel, Klumpp, Hans-Hermann, Theysohn-Wadle, Jutta, Der Unternehmenskauf, S. 257, Rz. 37.

[65] Vgl. Picot, Gerhard, in: Picot, Handbuch zum Unternehmenskauf, S. 683, Rz. 29.

[66] Vgl. BFH v. 24.08.2000, in: DStR 2000, S. 1768 ff.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Unternehmenskauf und -verkauf. Asset Deal versus Share Deal
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
43
Katalognummer
V39446
ISBN (eBook)
9783638382083
ISBN (Buch)
9783656625360
Dateigröße
650 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmenskauf, Asset, Deal, Share, Deal
Arbeit zitieren
Nicole Maier (Autor:in), 2005, Unternehmenskauf und -verkauf. Asset Deal versus Share Deal, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39446

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